Urteil
L 9 AL 97/23 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0911.L9AL97.23.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.04.2023 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.04.2023 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer „Ausbildungsprämie plus" nach der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern" (Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 29.7.2020, BAnz AT 31.7.2020 B1, zuletzt geändert durch die 2. Änderungsrichtlinie vom 23.3.2021, BAnz AT 26.3.2021 B5) iHv 3.000 €. Die Klägerin hat ihren Unternehmenssitz in Deutschland und betreibt Fitnessstudios. Sie beschäftigte zum Stichtag 29.02.2020 weniger als zehn Mitarbeiter. Aufgrund der Corona-Krise lagen bei ihr ab März 2020 die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vor (Bescheid der Beklagten vom 04.04.2020). Im Ausbildungsjahr 2017/2018 hatte die Klägerin einen neuen Ausbildungsvertrag geschlossen, in den Ausbildungsjahren 2018/2019 und 2019/2020 lagen keine neuen Ausbildungsverträge vor. Die Klägerin ist als anerkannter Ausbildungsbetrieb für den Ausbildungsberuf „Sport- und Fitnesskaufmann“ bei der IHK Dortmund eingetragen. Am 29.12.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung einer „Ausbildungsprämie plus" für die Einstellung des Auszubildenden U. F. für den Beruf „Sport- und Fitnessbetriebswirt" ab dem 01.10.2020. Die Ausbildung war nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK eingetragen. Nach dem der Ausbildung zugrundeliegenden „Qualifizierungsvertrag zum/zur Sport- und Gesundheitstrainer/in (IST) und Sport- und Fitnessbetriebswirt (IST)“ erfolgte die 36monatige Ausbildung durch die Klägerin in Kooperation mit der Q. GmbH als Fortbildungsinstitut. Mit Bescheid vom 22.02.2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei der Ausbildung zum Sport- und Fitnessbetriebswirt handele es sich um ein duales Studium und damit nicht um eine förderungsfähige Berufsausbildung iSd Ziffer 2.5 der Förderrichtlinie. Hiergegen legte die Klägerin am 16.03.2021 Widerspruch ein. Bei der Ausbildung „Sport- und Fitnessbetriebswirt“ handele es sich um eine förderfähige Berufsausbildung. Der Auszubildende werde gleichzeitig auf die Abschlussprüfung bei der IHK zum Sport- und Fitnesskaufmann vorbereitet. Auf Nachfrage durch die Beklagte bestätigte die IHK Düsseldorf, dass Absolventen des Q.s in Anwendung von § 45 Abs. 2 BBiG zur IHK-Prüfung „Sport- und Fitnesskaufmann“ zugelassen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine förderungsfähige Ausbildung sei nicht gegeben. Der Klägerin liege zwar eine Ausbildungsberechtigung der IHK für die Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann vor. Eine solche Ausbildung absolviere Herr F. aber nicht. Am 10.05.2021 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne der Förderrichtlinie sei gegeben. Der Auszubildende werde zum Sport- und Fitnessbetriebswirt ausgebildet und dabei gleichzeitig auf die Abschlussprüfung bei der IHK zum Sport- und Fitnesskaufmann, die unstreitig eine staatlich anerkannten Ausbildung iSd BBiG darstelle, vorbereitet. Der Auszubildende könne zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 1 oder Abs. 2 BBiG zugelassen werden. Besonders sei allein, dass im Rahmen der Lernkooperation der berufsschulische Teil der Ausbildung durch eine private Bildungseinrichtung durchgeführt werde. Das OVG Nordrhein-Westfalen habe mit Beschluss vom 20.12.2019 - 4 B 335/19 bestätigt, dass dies zulässig sei. Die durchgeführte Ausbildung sei gleichwertig mit einer Berufsausbildung, die in das Berufsausbildungsregister nach § 34 BBiG eingetragen werde. Der Sinn und Zweck der Ausbildungsprämie spreche dafür, die an externen Bildungseinrichtungen durchgeführten Ausbildungen in den förderfähigen Kreis einzubeziehen. Ziel der Förderrichtlinie sei es, die Anzahl von Ausbildungsverhältnissen beizubehalten oder gar zu übertreffen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.000 € zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Antrag vom 22.01.2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags hat die Beklagte vertiefend auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Mit Urteil vom 25.04.2023 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.000 € zu zahlen. Die Fördervoraussetzungen nach der Förderrichtlinie lägen vor. Die Ausbildung bereite auf die Ablegung der Prüfung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau - einem nach dem BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf - vor. Das Abstellen allein auf die fehlende Eintragung des Ausbildungsverhältnisses bei der IHK sei sachwidrig. Nach Ziffer 2.5 der Förderrichtlinie seien unter anderem Ausbildungen förderungsfähig, die in einem nach dem BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich durchgeführt würden. Die hier durchlaufene Ausbildung weise alle wesentlichen Merkmale einer betrieblichen Berufsausbildung im dualen System auf; das Merkmal eines Bildungsgangs, der einem nach dem BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf entspricht – als Alternative zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse – sei ebenfalls erfüllt (§ 43 Abs. 2 BBiG). Gegen das ihr am 20.06.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.07.2023 Berufung eingelegt. Die Voraussetzungen einer Förderung nach der Förderrichtlinie lägen nicht vor. Das BBiG verstehe als betriebliche Ausbildung nur eine in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach einer entsprechenden Ausbildungsordnung durchgeführte Ausbildung. Eine Gleichstellung einer an einer Bildungseinrichtung absolvierten Berufsausbildung mit einer betrieblichen Berufsausbildung käme nur in Betracht, wenn man dafür die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG ausreichen lassen würde. Während die betriebliche Berufsausbildung formalisierten Kriterien folge, setze die Gleichstellung nach § 43 Abs. 2 BBiG eine materiell-rechtliche Vergleichbarkeitsprüfung voraus. Schon die Formulierung der Norm zeige, dass es sich nicht um eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des BBiG handele, wenn lediglich die Voraussetzungen einer Zulassung zur Prüfung vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.04.2023 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Ansicht, der objektive Erklärungswert der Richtlinie mache keinen Unterschied, ob die Berufsausbildung im dem staatlich anerkannten Beruf der Sport- und Fitnesskaufleute nach § 43 Abs. 1 BBiG oder nach § 43 Abs. 2 BBiG durchgeführt werde. Beide Fälle seien gleichwertig. Der Senat hat darauf hingewiesen, nach Punkt 4.3 der Förderrichtlinie sei für die Auszahlung der Förderung die Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der nach dem BBiG zuständigen Stelle als Verwendungsnachweis erforderlich. An dieser besonderen Fördervoraussetzung fehle es hier, da das Ausbildungsverhältnis nicht bei der zuständigen IHK eingetragen worden sei. Die Klägerin hat hierzu gemeint, eine staatlich anerkannte Ausbildung, bei der es an der Eintragung in das Berufsausbildungsregister fehle, könne dennoch eine förderungsfähige Berufsausbildung im Sinne der Förderrichtlinie darstellen. Die Neufassung des § 43 Abs. 2 BBiG spiegele das Bewusstsein wider, dass auch nicht eingetragene Berufsausbildungsverhältnisse inhaltlich und organisatorisch gleichwertig ausgestaltet sein könnten und trage dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung Rechnung. § 43 BBiG sei notwendig, um eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung zwischen formal anerkannten und faktisch gleichwertigen Ausbildungswegen zu vermeiden. Das BBiG würde durch seine strikte Bindung an die rein formalen Eintragungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BBiG Ausbildungen, die denselben Bildungs- und Qualifikationszielen dienen, ohne sachlichen Grund benachteiligen. Diese Benachteiligung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und widerspreche dem Zweck der Förderrichtlinie. Zudem verletzte die Rechtsauffassung der Beklagten auch die Ausbildungswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 22.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2021, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zahlung der beantragten Ausbildungsprämie abgelehnt hat. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben. Bei der Zahlung einer Ausbildungsprämie nach der Förderrichtlinie handelt es sich um eine Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit iSd § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG. Diese Vorschrift weist alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Rechtsgebiete, deren Vollzug der Beklagten durch Gesetz und Rechtsverordnung oder hierauf beruhender Vorschriften als Aufgabe obliegt, den Sozialgerichten zu (BSG Urteil vom 16.02.1983 – 7 RAr 90/81). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ziffer 6.1 der Förderrichtlinie sieht in Umsetzung der Ermächtigung des § 368 Abs. 3 SGB III (dazu LSG Hamburg Urteil vom 13.09.2023 – L 2 AL 6/23 D) vor, dass für die Umsetzung der Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung von Zuwendungen, die Beklagte zuständig ist (ebenso SG Nordhausen Urteil vom 22.03.2023 – S 18 AL 344/22; VG München Beschluss vom 10.05.2021 – M 31 K 21.1883; VG Bremen Beschluss vom 01.06.2021 – 5 K 581/21). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2021 ist rechtmäßig (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausbildungsprämie plus iHv 3.000 €. Zwar erfüllt die Klägerin die unter Ziffer 2.2.2 der Förderrichtlinie genannten allgemeinen Fördervoraussetzungen. Sie war durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen, da sie ab März 2020 die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllte (Ziffer 2.1.2.1 der Förderrichtlinie). Bei der Ausbildung des Herrn F. handelte es sich um eine nach dem 01.08.2020 neu beginnenden Berufsausbildung (Ziffer 2.1.2.2. der Förderrichtlinie). Eine Erhöhung der Anzahl an Ausbildungsverträgen im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre ist erfolgt (Ziffer 2.2.2. der Förderrichtlinie). Die Klägerin hat die Ausbildungsprämie am 29.12.2020 rechtzeitig bis spätestens drei Monate nach Abschluss der Probezeit von vier Monaten beantragt (Ziffer 2.1.3 der Förderrichtlinie). Die von Herrn F. absolvierte Berufsausbildung erfüllte jedoch nicht die Fördervoraussetzungen der Ziffer 2.5. der Förderrichtlinie. Hiernach kann – neben weiteren, von vornherein nicht einschlägigen Alternativen für Berufe im Pflege-, Gesundheits- oder Sozialwesen – eine Förderung für eine Berufsausbildung nur erfolgen, die in einem nach dem BBiG, der HwO oder dem SeeArbG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich erfolgt. Für diese Ausbildungen verlangt die Förderrichtlinie unter Ziffer 4.3 zudem als besondere Zuwendungsvoraussetzung für die Auszahlung der Prämie einen Verwendungsnachweis. Dieser besteht für jede förderfähige Berufsausbildung iSd BBiG aus einer Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der zuständigen Stelle unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Das hier maßgebliche Ausbildungsverhältnis zum Sport- und Fitnessbetriebswirt fällt nicht unter den Anwendungsbereich von Ziffer 2.5 der Förderrichtlinie (wie hier SG Hamburg Urteil vom 26.03.2025 – S 44 AL 230/22; abweichend SG Nordhausen Urteil vom 01.06.2023 – S 18 AL 344/22; vgl. auch Eicher, jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 2). Denn der Richtliniengeber hat eindeutig geregelt, dass die Auszahlung der Förderung für Berufsausbildungsverhältnisse erfolgen soll, die eintragungsfähig und nach §§ 34, 71 Abs. 2 BBiG bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eingetragen worden sind. Damit ist die hier maßgebliche, nicht eingetragene Ausbildung zum „Sport- und Gesundheitstrainer (IST) und Sport- und Fitnessbetriebswirt (IST)“ nicht förderfähig. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Förderrichtlinie nicht dahingehend auslegbar, dass die „Ausbildungsprämie plus“ auch diejenigen Ausbildungsbetriebe erhalten, die zwar im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung iSd BBiG ausbilden, das Ausbildungsverhältnis jedoch nicht nach § 34 BBiG eintragen lassen, so dass eine Abschlussprüfung nur nach der Vorschrift des § 43 Abs. 2 BBiG möglich ist. Sowohl die Beschreibung der förderfähigen Berufsausbildung in Ziffer 2.5 der Förderrichtlinie als auch die besondere Zuwendungsvoraussetzung in Ziffer 4.3 der Förderrichtlinie sind eindeutig und daher weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Die Zuwendung ist nur für betrieblich durchgeführte Berufsausbildungsverhältnisse nach dem BBiG möglich und von der Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung in das Berufsausbildungsregister abhängig. Eine abweichende Verwaltungspraxis existiert nicht. Auf die Frage, welche Rechtsnatur die Förderrichtlinie – Vertrag zugunsten Dritter mit Rechtsnormqualität oder lediglich Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 GG – hat und welche Auslegungsperspektive auf die Förderrichtlinie daher anwendbar ist (objektive Auslegung nach dem Empfängerhorizont oder subjektiv verstandene Sichtweise der Beklagten, begrenzt durch ihre Verwaltungspraxis; dazu LSG Hamburg Urteil vom 13.09.2023 – L 2 AL 6/23 D; SG Hamburg Urteil vom 26.03.2025 - S 44 AL 230/22; SG Nordhausen Urteil vom 22.03.2023 - S 18 AL 344/22), kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Mit der Anforderung, dass es sich um in das Verzeichnis der Berufsausbildungen eingetragene Ausbildungen iSd Ziffer 2.5 der Förderrichtlinie handeln muss, verstößt die Förderrichtlinie weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Ausbildungswahlfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben sich nach der Rechtsprechung des BVerfG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen zur Tätigkeit des Gesetzgebers. Die Grenzen reichen von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen. Eine strengere Bindung kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume bei steigender Typisierungstoleranz. Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und daher insbesondere auf dem Gebiet des Sozialrechts für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG Beschluss vom 15.04.2024 – 1 BvR 2076/23 Rn. 17 mwN; dazu auch Beschluss des Senats vom 26.09.2025 – L 9 BK 2/25 B). Darüber hinaus müssen die Differenzierungsgesichtspunkte dort, wo der Staat Leistungen gewährt, um soziale Härten auszugleichen, den Anforderungen der erstrebten sozialen Gerechtigkeit genügen (BVerfG Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 4/69, Rn. 19). Diese Grundsätze können auf die hier maßgebliche gewährende Staatstätigkeit durch Richtlinien übertragen werden. Vorliegend handelt es sich um gewährende Staatstätigkeit ohne Bezug zu besonderen Gleichheitsrechten iSd Art. 3 Abs. 3 GG. Die Erfüllung der Fördervoraussetzungen ist für die Betroffenen steuerbar und soziale Härten sind nicht betroffen. Deshalb ist hier das allgemeine Willkürverbot maßgeblich und kommt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn für eine Differenzierung ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, mithin sich die betroffenen Personen in einer im Hinblick auf das Förderziel vergleichbaren Situation befinden. An einer solchen vergleichbaren Situation fehlt es hier. Die anerkannten und im Berufsausbildungsregister eingetragenen Ausbildungen nach dem BBiG unterliegen einer gesetzlich geregelten formalen und inhaltlichen Kontrolle. Demgegenüber erfolgt bei den an einer externen bzw. schulischen Bildungseinrichtung durchgeführten Ausbildungen eine individuelle Prüfung des Bildungsgangs nur im Rahmen der Entscheidung zur Prüfungszulassung nach §§ 43 Abs. 2 oder 45 Abs. 2 BBiG. Anders als die betriebliche Ausbildung, die formalisierten Kriterien folgt, setzt die Gleichstellung nach § 43 Abs. 2 BBiG eine materiell-rechtliche Vergleichbarkeitsprüfung voraus (Eicher, jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 2). Diese Vergleichsbarkeitsprüfung ist individuell an das jeweilige Ausbildungsverhältnis geknüpft und verlangt – in Anlehnung an die für den Berufsbildungsvertrag geltende Vorschrift des § 11 Abs. 1 BBiG – eine Ausbildungsvereinbarung, die Beginn und Dauer des Bildungsgangs, die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungs-/Schulzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Ferienzeiten und insbesondere den Inhalt und zeitlichen Ablauf des Bildungsgangs und der Praxisphase verbindlich regelt. Neben einem schulischen Ausbildungsplan, der Auskunft darüber gibt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten des Ausbildungsberufsbildes in welchem Zeitraum vermittelt werden sollen, ist eine Regelung mit dem Ausbildungsbetrieb erforderlich, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in der fachpraktischen Ausbildung erworben werden sollen (OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.04.2022 – 14 A 1159/22). Eine solche individuelle inhaltliche Prüfung durch die Beklagte scheidet im Rahmen einer Massenverwaltung aus, weshalb das Abstellen auf den formalen Gesichtspunkt der eintragungsfähigen und eingetragenen Berufsausbildung nicht willkürlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Wahl der Ausbildungsart für die Klägerin frei zu beeinflussen war, da sie von der IHK als Ausbildungsbetrieb anerkannt war. Das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, ist durch die Förderrichtlinie ebenfalls nicht betroffen. Durch die Nichtzahlung der Ausbildungsprämie ist der Zugang zu den an externen Bildungseinrichtungen durchgeführten Ausbildungsberufen nicht beschränkt worden. Der bei dem Sozialgericht gestellte, nach Änderung der Verurteilung der Beklagten wiederaufgelebte Hilfsantrag der Klägerin ist mangels Erfüllung der Fördervoraussetzungen ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Als Ausbildungsbetrieb gehört die Klägerin zum privilegierten Personenkreis des § 183 SGG und ist sie Leistungsempfängerin im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt (Beschluss des Senats vom 18.06.2025 – L 9 AL 12/25 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.03.2025 – L 20 AL 5/25 B; abweichend LSG Hamburg Urteil vom 13.9.2023 – L 2 AL 6/23 D). Die Gerichtskostenfreiheit entspricht dem mit der Gewährung der Förderung verfolgten Zweck, der es nahelegt, auch die Arbeitgeber hinsichtlich der damit verbundenen Streitigkeiten nach § 183 SGG gerichtskostenfrei zu stellen. Ist das Ziel u.a. die Aufrechterhaltung des bisherigen Ausbildungsniveaus der Ausbildungsbetriebe sowie die Schaffung neuer Ausbildungskapazitäten zur Sicherung der Zukunftsperspektive junger Menschen, so erscheint es auch gerechtfertigt, Arbeitgeber im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Gewährung oder Rückzahlung derartiger Förderungen nicht mit Gerichtskosten zu belasten (Beschluss des Senats vom 18.06.2025 – L 9 AL 12/25 B). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.