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Urteil

L 1 SO 36/08

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGRLP:2011:0218.L1SO36.08.0A
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Leitsätze
1. Eine Bezieherin von Rente wegen Erwerbsminderung, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt erhält, hat gegenüber dem Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005, da nach dem SGB 12 seit dem 01.01.2005 außerhalb von Einrichtungen einmalige Leistungen für besondere Anlässe nur noch aus wenigen Gründen, zu denen das Weihnachtsfest nicht gehört, zu gewähren sind (vgl. § 31 Abs. 1 SGB 12, Fassung ab 01.01. 2005).(Rn.38) 2. Die in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentnerin Krankenversicherte kann vom Träger der Sozialhilfe weiter nicht die Übernahme von Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung einschließlich der Praxisgebühr beanspruchen. Wie andere Leistungsempfänger nach dem SGB 12 muss sie Zuzahlungen nach § 61 SGB 5 bis zur Belastungsgrenze im Rahmen des § 62 SGB 5 leisten. Gegenüber Empfängern von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist sie sogar weniger beeinträchtigt, weil ihr bei der Einkommensberücksichtigung gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 ein Freibetrag in Höhe des doppelten Regelsatzes vom Einkommen abzuziehen ist.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) 3 . Die gesetzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 krankenversicherte Rentnerin kann auch nicht die Erstattung der Kosten von auf Privatrezept verordneten Vitamin B 12-Tabletten verlangen. Sie hat  keinen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB 12, weil durch die gesetzliche Krankenversicherung die sozialhilferechtliche Krankenhilfe ausgeschlossen ist (Anschluss an LSG Stuttgart, Urteil vom 22. November .2007, L 7 SO 4180/06). Trotz eines Louis-Bar-Syndroms (Ataxia teleangiectatica) mit einem GdB von 100 und mehreren Merkzeichen besteht auch nach § 15 SGB 9 kein Anspruch auf Kostenerstattung, weil dieser eine Anspruchsberechtigung nach dem SGB 5 voraussetzt; eine solche besteht gemäß § 34 Abs 1 S. 1 SGB 5 für die nicht verschreibungspflichtigen Vitamintabletten nicht.(Rn.45) (Rn.46) (Rn.47) 4. Bei der Berechnung des für einen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Teilhabe am Leben  in der Gemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 SGB 12 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB 9 nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB 12 zu berücksichtigenden Einkommens sind nach §§ 85 Abs. 1 SGB 12 Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge nach § 82 Abs. 2 SGB 12, die als Jahresbeträge anfallen, nicht auf die einzelnen Monate des Jahres zu verteilen, sondern im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen. Sinkt dadurch das zu berücksichtigende Einkommen um mindestens 204 Euro unter den berechneten Bedarf, so ist die Pauschale für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft voll, nämlich in Höhe von 204 Euro, auszuzahlen.(Rn.51) (Rn.52) 5. Bei der Berechnung des Einkommens nach § 82 SGB 12 sind von den Einkünften nicht abzusetzen Kosten einer privaten Krankenversicherung, einer Auslandskrankenversicherung, Zuzahlungen nach § 61 SGB 5 sowie ein Mehrbetrag für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17% des Regelbetrags, weil diese Positionen der Aufzählung in § 82 Abs. 2 SGB 12 nicht  zuzuordnen sind.(Rn.53)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 11. September 2008 - S 16 SO 60/06 - abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2006 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.10.2009 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.01.2006 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Höhe von weiteren 112,03 € zuzüglich Zinsen aus 112,00 € in Höhe von 4 % ab dem 01.08.2006 zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 1/20.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bezieherin von Rente wegen Erwerbsminderung, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt erhält, hat gegenüber dem Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005, da nach dem SGB 12 seit dem 01.01.2005 außerhalb von Einrichtungen einmalige Leistungen für besondere Anlässe nur noch aus wenigen Gründen, zu denen das Weihnachtsfest nicht gehört, zu gewähren sind (vgl. § 31 Abs. 1 SGB 12, Fassung ab 01.01. 2005).(Rn.38) 2. Die in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentnerin Krankenversicherte kann vom Träger der Sozialhilfe weiter nicht die Übernahme von Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung einschließlich der Praxisgebühr beanspruchen. Wie andere Leistungsempfänger nach dem SGB 12 muss sie Zuzahlungen nach § 61 SGB 5 bis zur Belastungsgrenze im Rahmen des § 62 SGB 5 leisten. Gegenüber Empfängern von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist sie sogar weniger beeinträchtigt, weil ihr bei der Einkommensberücksichtigung gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 ein Freibetrag in Höhe des doppelten Regelsatzes vom Einkommen abzuziehen ist.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) 3 . Die gesetzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 krankenversicherte Rentnerin kann auch nicht die Erstattung der Kosten von auf Privatrezept verordneten Vitamin B 12-Tabletten verlangen. Sie hat keinen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB 12, weil durch die gesetzliche Krankenversicherung die sozialhilferechtliche Krankenhilfe ausgeschlossen ist (Anschluss an LSG Stuttgart, Urteil vom 22. November .2007, L 7 SO 4180/06). Trotz eines Louis-Bar-Syndroms (Ataxia teleangiectatica) mit einem GdB von 100 und mehreren Merkzeichen besteht auch nach § 15 SGB 9 kein Anspruch auf Kostenerstattung, weil dieser eine Anspruchsberechtigung nach dem SGB 5 voraussetzt; eine solche besteht gemäß § 34 Abs 1 S. 1 SGB 5 für die nicht verschreibungspflichtigen Vitamintabletten nicht.(Rn.45) (Rn.46) (Rn.47) 4. Bei der Berechnung des für einen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 SGB 12 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB 9 nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB 12 zu berücksichtigenden Einkommens sind nach §§ 85 Abs. 1 SGB 12 Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge nach § 82 Abs. 2 SGB 12, die als Jahresbeträge anfallen, nicht auf die einzelnen Monate des Jahres zu verteilen, sondern im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen. Sinkt dadurch das zu berücksichtigende Einkommen um mindestens 204 Euro unter den berechneten Bedarf, so ist die Pauschale für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft voll, nämlich in Höhe von 204 Euro, auszuzahlen.(Rn.51) (Rn.52) 5. Bei der Berechnung des Einkommens nach § 82 SGB 12 sind von den Einkünften nicht abzusetzen Kosten einer privaten Krankenversicherung, einer Auslandskrankenversicherung, Zuzahlungen nach § 61 SGB 5 sowie ein Mehrbetrag für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17% des Regelbetrags, weil diese Positionen der Aufzählung in § 82 Abs. 2 SGB 12 nicht zuzuordnen sind.(Rn.53) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 11. September 2008 - S 16 SO 60/06 - abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2006 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.10.2009 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.01.2006 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Höhe von weiteren 112,03 € zuzüglich Zinsen aus 112,00 € in Höhe von 4 % ab dem 01.08.2006 zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 1/20. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das SG hat es zu Unrecht abgelehnt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2006 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.10.2009 zu verurteilen, für den Monat Januar 2006 höhere Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewähren. Die Entscheidung des SG ist im Übrigen unter Berücksichtigung des Änderungsbescheids des Beklagten vom 15.10.2009 nicht zu beanstanden. Das SG durfte auch gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden. Richtiger Beklagter ist der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Kaiserslautern als beteiligtenfähige Behörde. Gemäß § 70 Nr. 3 SGG sind Behörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Behördenprinzip). Nach § 2 des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG) sind alle Behörden fähig, an Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein. Behörden in diesem Sinne sind solche Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtsätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen Träger der öffentlichen Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (BSG, Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 11). Zuständiger Träger für die begehrten Leistungen ist die kreisfreie Stadt Kaiserslautern. Behörde im Sinne des SGG ist der Oberbürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt (§§ 28 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 47 Abs. 1 der Rheinland-Pfälzischen Gemeindeordnung ). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe 2005. Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2006 ist rechtmäßig. Einmalige Leistungen für besondere Anlässe, zu denen auch das Weihnachtsfest zählt, sind nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden SGB XII außerhalb von Einrichtungen nicht mehr zu gewähren (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 22/06 R -, SozR 4-3500 § 35 Nr. 1). Hinzu kommt, dass die Klägerin ohnehin keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhält. Die Regelung über die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII stellt aber nur auf den doppelten Regelsatz ab, nicht auf eventuelle einmalige Leistungen. Schon aus diesem Grund kommt eine Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe nicht in Betracht. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich Praxisgebühr) oder auf die Freistellung von solchen Zuzahlungen sowie auf Ausstellung eines Befreiungsausweises. Die diese Begehren ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 30.01.2006, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2006, sowie vom 18.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2006, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Eine gesetzliche Grundlage für das Begehren der Klägerin ist nicht vorhanden. Die Klägerin hat wie andere Leistungsempfänger nach dem SGB XII auch gemäß § 61 SGB V Zuzahlungen (einschließlich der Praxisgebühr, § 28 Abs. 4 SGB V) bis zur Belastungsgrenze im Rahmen des § 62 SGB V zu leisten. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R -, SozR 4-2500 § 62 Nr. 6). Dem hat sich der Senat für das Recht der Sozialhilfe angeschlossen (u.a. Urteil vom 13.03.2009 - L 1 SO 5/07 -) und hält hieran fest. Die Klägerin ist durch die Zuzahlungen sogar weniger beeinträchtigt als Empfänger von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da bei der Einkommensberücksichtigung ein Freibetrag in Höhe des doppelten Regelsatzes vom Einkommen abzuziehen ist (§ 85 SGB XII). Der Situation von chronisch kranken Menschen hat der Gesetzgeber gerade durch die Reduzierung des erforderlichen Einkommenseinsatzes Rechnung getragen. Ob die Beigeladene den Zuzahlungsbetrag zutreffend berechnet hat, war im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen. Streitgegenstand ist hier nur die Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, Zuzahlungen, die durch die Beigeladene nicht erstattet werden, zu tragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladene bei Weiterleitung des Antrages die Regelung des § 14 SGB IX in Bezug genommen hat. Diese gilt nämlich nur für Leistungen zur Teilhabe (Abs. 1). Um solche handelt es sich bei den Zuzahlungen nicht, denn die zugrundeliegenden medizinischen Leistungen sind bei Anfall derselben bereits erbracht. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten der auf Privatrezept verordneten Vitamin B 12-Tabletten. Die Bescheide des Beklagten vom 26.01.2006 und vom 15.03.2006, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2006, sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII. Denn die Klägerin ist als Rentnerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber ist die sozialhilferechtliche Krankenhilfe ausgeschlossen (vgl. eingehend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - L 7 SO 4180/06 -, juris). Ein Erstattungsanspruch der Klägerin kann auch nicht aus den Regelungen des SGB IX hergeleitet werden. Entgegen ihrer Auffassung liegt kein Fall des § 15 SGB IX vor. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX setzt unter anderem voraus, dass die Sachleistung zu Unrecht abgelehnt wurde. Das war hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin auch nach Vorschriften des SGB V keinen Anspruch auf die Versorgung mit Vitamin B 12-Tabletten hatte (vgl. § 7 SGB IX). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Medikamente, zu denen die Vitamin B 12-Tabletten gehören, von der Versorgung ausgeschlossen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen vorlagen, unter denen Vitaminmonopräparate nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V iVm den Arzneimittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der damals geltenden Fassung verordnet werden konnten. Ebenso wenig ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Leistung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.12.2005 (- 1 BvR 347/98 -, SozR 4-2500 § 27 Nr. 5). Der Ausschluss der nichtverschreibungspflichtigen Medikamente aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte nämlich nicht deswegen, weil deren medizinische Wirksamkeit in Zweifel stand, sondern weil es sich bei diesen regelmäßig um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11 Euro je Packung handelte, so dass die Herausnahme für den einzelnen Versicherten als sozial vertretbar angesehen wurde (BT-Drucks. 15/1525 S 86). Dies ist erkennbar auch bei den Vitaminpräparaten der Klägerin der Fall. Da sie auch keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhält, ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz ebenfalls kein Leistungsanspruch. Auch für einen solchen hat im Übrigen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Feststellung eines abweichenden Bedarfs eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf gefordert vom (Urteil zu den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a., BVerfGE 125, 175), was bei einem Betrag von 10,45 € für wenigstens zwei Monate nicht angenommen werden könnte. Der Klägerin steht indes durch die Berücksichtigung des doppelten Regelsatzes sogar ein höherer Betrag zur Verfügung als das Existenzminimum. Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf § 54 Abs. 1 SGB XII. Ein Anspruch lässt sich hieraus jedenfalls deshalb nicht herleiten, weil nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen; nach dem SGB V scheidet ein Leistungsanspruch wie dargelegt aus. Weil die Kosten für die Vitamintabletten daher im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden können, besteht auch kein Anspruch gegen die Beigeladene. Zudem hat sie die Tabletten laut ihrer Auskunft bereits von Beihilfe und privater Krankenversicherung erstattet bekommen. Damit fehlt es auch am Rechtsschutzinteresse. 4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX für den Monat Januar 2006. Für diesen Monat besteht ein Anspruch in Höhe von insgesamt 204,00 € statt der bewilligten 91,97 €. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.03.2006. Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2009, der den zunächst angegriffenen Bescheid vom 23.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2006 ersetzt hat und deshalb gemäß § 96 Abs. 1 SGG hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist hinsichtlich des Monats Januar 2006 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen ist er im streitigen Zeitraum jedenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin rechtswidrig, weil sie durch die unzutreffende Berücksichtigung von anteiligen Versicherungsbeiträgen und Mitgliedsbeiträgen des VdK und der DHAG nicht beschwert ist. Der Beklagte hat das nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin für den Monat Januar 2006 nach § 85 Abs. 1 SGB XII nicht zutreffend ermittelt. Er hat die Rente wegen Erwerbsminderung der Klägerin netto als Einkommen berücksichtigt und hiervon entsprechend § 82 Abs. 2 SGB XII zutreffend Abzüge für Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge vorgenommen. Allerdings hat er die im Monat Januar gezahlten Versicherungsbeiträge für Haftpflicht-, Unfall und Hausratversicherung sowie den Mitgliedsbeitrag für den VdK nur anteilig berücksichtigt. Diese sind jeweils als Jahresbeiträge angefallen, so dass mangels gesetzlicher Grundlage eine Aufteilung auf die einzelnen Monate des Jahres nicht erfolgen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 12/06 -, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 82 SGB XII Rn 39; so schon BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 - 5 ER 284/87 -, juris). Damit waren im Monat Januar 2006 statt der berücksichtigten anteiligen Versicherungsbeiträge und des anteiligen Beitrags zum VdK in Höhe von zusammen 28,72 € sowie des erst später angefallenen Beitrages zur DHAG (berücksichtigt mit 5,00 €), die vollen Versicherungsbeiträge sowie der volle Beitrag des VdK in einer Gesamthöhe von 344,48 € zu berücksichtigen. Das sich daraus ergebende bereinigte Einkommen für den Monat Januar von 1.157,58 € liegt unter dem zutreffend berechneten Bedarf von 1.188,26 €, so dass die Pauschale für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 204 € in voller Höhe auszuzahlen war. In der Zeit vom 01.02.2006 bis 31.03.2006 wären hingegen die Versicherungsbeiträge und die Mitgliedsbeiträge nicht zu berücksichtigen gewesen. Hierdurch ist die Klägerin aber nicht beschwert. Weitere Positionen sind nicht abzusetzen. Dies betrifft insbesondere die von der Klägerin geltend gemachte Werbungskostenpauschale, die Kostenpauschale, die Kosten der privaten Krankenversicherung und der Auslandskrankenversicherung, die von der Klägerin nach § 61 SGB V geleisteten Zuzahlungen sowie einen Mehrbetrag für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17% des Regelbetrags. Diese Positionen lassen sich der Aufzählung in § 82 Abs. 2 SGB XII nicht zuordnen, wie der Senat bereits entschieden hat (u.a. Urteil vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -). Darüber hinaus war der anteilige Jahresbeitrag des SoVD und der anteilige erhöhte Jahresbeitrag des DHAG (deren Berücksichtigung für Januar bis März 2006 die Klägerin im Verfahren L 1 SO 43/08 begehrt, worüber aber im vorliegenden Verfahren zu entscheiden war) nicht in Abzug zu bringen. Absetzbar sind nur Aufwendungen, die im jeweiligen Zeitraum auch angefallen sind, was bei den Mitgliedsbeträgen erst im April 2006 der Fall war. Auch die Kosten der Unterkunft wurden von dem Beklagten im Bescheid vom 15.10.2009 zutreffend angesetzt. Insbesondere sind weder Heizungs- noch Strom- oder Warmwasserkosten als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig. Die Kosten des Kaltwassers inklusive des Kaltwasseranteils im Warmwasser und des Abwassers hat der Beklagte im Bescheid vom 15.10.2009 hingegen in Ansatz gebracht. Weitere Kosten wie etwa die Möbelmiete oder Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind nicht anzusetzen. Auch das hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -). Ferner ist der der Berechnung zugrunde gelegte doppelte Eckregelsatz nicht zu erhöhen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Regelsatzes bestehen derzeit nicht (vgl. BVerfG zu den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung eines erhöhten Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Ein erheblich vom Durchschnitt nach oben abweichender Bedarf der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die behinderungsbedingten Einschränkungen werden bereits gesondert durch ein persönliches Budget und die Gewährung von Pflegegeld sowie mit diesem in Zusammenhang stehenden Leistungen kompensiert. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Auslandskrankenversicherung, Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Kontoführung oder eine Kostenpauschale bzw. eine Werbungskostenpauschale führen nicht zu einem für § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII relevanten Bedarf (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -). Schließlich ist die Kürzung des Pflegegeldes um 2/3 im Bescheid vom 15.10.2009 nicht zu beanstanden. Das der Klägerin grundsätzlich zustehende Pflegegeld in Höhe von 410,00 € konnte der Beklagte nach seinem Ermessen gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII um bis zu 2/3 kürzen. Das Ermessen hat der Beklagte erkannt und im Bescheid vom 15.10.2009 ordnungsgemäß ausgeübt (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -). 5. Die auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2006 und Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten bei der Bestimmung der Einkommensgrenze gerichtete Klage ist unzulässig. Der Bescheid vom 12.12.2005 ist durch die Neubewilligung der Leistungen durch Bescheid vom 15.10.2009 überholt, so dass das auf Aufhebung gerichtete Begehren erledigt ist. Über die Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Leistungsberechnung ist in den jeweiligen gegen den Bescheid vom 15.10.2009 gerichteten Klageverfahren (hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 etwa im vorliegenden Verfahren unter 4.) zu entscheiden. 6. Ein Zinsanspruch besteht gegenüber dem Bescheid vom 15.10.2009 für den Betrag von weiteren 102,00 € in Höhe von 4% gemäß § 44 Abs. 1 SGB I ab dem 01.08.2006 (Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem Monat der Antragstellung, § 44 Abs. 2 SGB I). Verzinst werden nur volle Eurobeträge (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Ein weitergehender Zinsanspruch besteht mangels Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht. 7. Der Senat brauchte den mit Schreiben 27.01.2011 gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Die Frage, welche medizinischen Leistungen und Vorsorgeleistungen die Beigeladene aus ihrer Sicht zu erbringen hat, ist für die hier maßgeblichen Streitgegenstände nicht erheblich. Auch eine Ladung des Gutachters S kommt nicht in Betracht, da die Zurückweisung der Berufung nicht auf medizinischen Begründungen beruht, sondern rein aus rechtlichen Gründen erfolgte. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 9. Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt noch die Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005, die Übernahme von Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2006, insbesondere der Praxisgebühr iHv 10,00 € im 1. Quartal 2006 und einer Zuzahlung zur Krankengymnastik gemäß Rechnung vom 23.01.2006 iHv 31,90 €, Kostenersatz für Vitamin B 12-Tabletten iHv 10,45 €, höhere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2006 und die Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten bei der Bestimmung der Einkommensgrenze im Bescheid vom 12.12.2005. Die 1975 geborene Klägerin leidet an dem Louis-Bar-Syndrom (Ataxia teleangiectatica). Sie hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100% mit den Merkzeichen „B“, „G“, „aG“, "H" und ist in die Pflegestufe II der Pflegeversicherung eingestuft. Auch die Schwester der Klägerin leidet an dem Louis-Bar-Syndrom. Bei dem Louis-Bar-Syndrom handelt es sich um eine vererbte Systemerkrankung. Von dem Immundefekt sind insbesondere das Nervensystem, die Blutgefäße von Augen und Haut und das Immunsystem betroffen. Die ersten Symptome traten sowohl bei der Klägerin als auch ihrer Schwester im Kindesalter auf. Kennzeichnend für die Erkrankung sind eine zerebelläre Ataxie (u.a. Gang- und Standunsicherheit) mit Kleinhirnatrophie (Substanzschwund) vor allem im Bereich des Vermis, eine dystone Bewegungsstörung, Störungen der Augenbewegungen sowie ein physischer und später auch psychischer Entwicklungsrückstand. Die verminderte Immunkompetenz führt häufig zu wiederkehrenden Infekten, die vor allem Lunge und Nasennebenhöhlen betreffen. Darüber hinaus besteht bei Patienten mit dem Louis-Bar-Syndrom häufig eine erhöhte Inzidenz maligner Tumoren. Die Klägerin erhält eine Rente wegen Erwerbsminderung, deren Zahlbetrag nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 1.502,06 € im streitigen Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2006 betrug. Sie lebt alleine in einer ihren Eltern gehörenden und an sie vermieteten Wohnung (Gesamtkosten für Kaltmiete, Nebenkosten und Stellplatz für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum: € 498,26). Die Klägerin war (und ist) bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz (Beigeladene) pflichtversichert; zudem ist sie privat krankenversichert. Ihr Vater erhält für die Klägerin Beihilfe nach der Beihilfeverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz zu einem Beihilfesatz von 80%. Die Kosten für die die Beihilfe ergänzende private Krankenversicherung (20%-Versicherung) der Klägerin werden von dem Beklagten nicht übernommen. Die Klägerin wird dreimal täglich jeweils 2 Stunden durch eine Sozialstation betreut. Die Kosten hierfür trägt der Beklagte. Falls keine Betreuung erfolgt, zahlt der Beklagte der Klägerin eine pauschale Verhinderungspflege. Die Klägerin hat im Januar 2006 fällige Jahresbeiträge für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 109,49 €, für eine Unfallversicherung in Höhe von 108,30 € und für eine Hausrat- und Glasversicherung in Höhe von 82,29 € gezahlt. Abgebucht wurde im Januar 2006 auch der fällige Jahresbeitrag zum VdK in Höhe von 44,40 €. Im April 2006 wurden dann fällige Jahresbeiträge zur Deutschen Heredo-Ataxie-Gesellschaft e.V. (DHAG) in Höhe von 90 € als Familienbeitrag und zum Sozialverband Deutschland (SoVD) in Höhe von 60 € abgebucht. Mit Schreiben vom 12.12.2005 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Berücksichtigung ihres Einkommens. Dies wurde rückwirkend zum gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt geltend gemacht. Mit Bescheid vom 12.12.2005 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Werbungskosten könnten nur bei Erwerbseinkommen abgezogen werden. Die Klägerin erhalte aber eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit der Erzielung des Einkommens seien daher keine notwendigen Ausgaben verbunden. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2005 Widerspruch ein. Selbstverständlich gäbe es auch Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten. Mindestens seien jedoch die steuerlich anzuerkennenden Pauschbeträge anzusetzen, wie es beantragt worden sei. Im Ergebnis sei es unerheblich, ob diese bei der jeweiligen Einkommensart oder beim Gesamteinkommen abgezogen würden. Wenn es außer bei nichtselbständiger Arbeit keine Werbungskosten gäbe, dann gäbe es auch das entsprechende Einkommen nicht. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Einkommen sei zutreffend berechnet worden, ein Anspruch auf die geltend gemachten Werbungskosten iHv 102,00 € bzw. 180,00 € bestehe nicht. Die Klägerin müsse für die Erzielung der Rentenzahlung keine Aufwendung machen. Durch Bescheid vom 15.10.2009 hat der Beklagte über die der Klägerin gewährten Leistungen und die entsprechende Einkommensberücksichtigung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zunächst zum 31.10.2009 neu entschieden. Mit Schreiben vom 14.12.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe iHv wenigstens 35,00 € für das Jahr 2005. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 14.12.2005 ab. Aufgrund des hohen Einkommens der Klägerin bestehe kein Anspruch auf die Gewährung der Weihnachtsbeihilfe. Eine entsprechende Ankündigung der Sozialministerin in Rheinland-Pfalz habe sich nur auf Sozialhilfeempfänger bezogen, die in einer stationären Einrichtung leben. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.12.2005 Widerspruch ein. Die Sozialministerin habe klargestellt, dass die Weihnachtsbeihilfe zur Pflichtleistung der Sozialhilfeträger gehöre. Sie könnte im Regelsatz enthalten sein, was aber nicht der Fall sei. Daher sei sie gesondert, z.B. durch eine angemessene Erhöhung des Regelsatzes zu gewähren. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Weihnachtsbeihilfe sei unter Geltung des Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als einmalige Beihilfe in Form der Auszahlung einer pauschalen Summe im Dezember erfolgt. Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) bzw. SGB XII seien diese einmaligen Beihilfen größtenteils abgeschafft worden. Eine Weihnachtsbeihilfe werde nur noch für Bewohner von Einrichtungen gewährt. Mit Schreiben vom 20.12.2005 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Freistellung von Zuzahlungen für das Jahr 2006. Durch Schreiben vom 25.01.2006 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, dass die Belastungsgrenze für sie im Jahr 2006 157,76 € betrage. Mit Schreiben vom gleichen Tage leitete die Beigeladene den Antrag an den Beklagten weiter mit der Bitte um Prüfung und Entscheidung im Rahmen des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), ob bis zu dem Betrag von 157,76 € Sozialhilfeleistungen in Betracht kommen. Durch Bescheid vom 30.01.2006 lehnte der Beklagte eine Übernahme der Zuzahlung aus Sozialhilfemitteln ab. Selbst eine darlehensweise Übernahme käme nur unter den Voraussetzungen des § 35 SGB XII in Betracht, d.h. wenn die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung erhalten würde. Sonstige Anspruchsgrundlagen nach dem SGB XII seien nicht ersichtlich. Durch weiteren Antrag vom 11.01.2006 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Übernahme der Praxisgebühr für das I. Quartal. Mit Schreiben vom 25.01.2006 teilte die Beigeladene mit, dass Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 157,76 € nicht übernommen werden könnten. Auch diesen Antrag leitete sie an den Beklagten weiter. Dieser lehnte die Übernahme durch weiteren Bescheid vom 30.01.2006 ab. Gegen beide Bescheide vom 30.01.2006 legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2006 Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006 wies der Beklagte beide Widersprüche zurück. Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Zuzahlungen ergäbe sich nicht. Mit Schreiben vom 13.01.2006 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Übernahme von Kosten für die Versorgung mit Vitamin B 12. Eine ärztliche Verordnung wurde nicht vorgelegt. Die Beigeladene leitete den Antrag mit Schreiben vom 23.01.2006 zur weiteren Prüfung und Entscheidung nach § 14 SGB IX weiter. Mit Schreiben vom 26.01.2006 teilte der Beklagte mit, dass der zuständige Reha-Träger den Antrag bereits abgelehnt habe, so dass eine Weiterleitung iSd § 14 SGB IX nicht mehr in Betracht komme und eine Bescheiderteilung durch den Beklagten entfalle. Ferner sei der Klägerin aus früheren Verfahren bekannt, dass eine Übernahme dieser Kosten aufgrund einer Vorschrift des SGB XII nicht möglich sei. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 31.01.2006 gegen dieses Schreiben Widerspruch ein. Eine Ablehnung der Beigeladenen sei nicht zu erkennen. Es werde eine Frist bis zum 21.02.2006 gesetzt, um alle notwendigen Fragen zu klären und die beantragte Leistung zu gewähren. Anderenfalls werde diese selbst beschafft. Mit Schreiben vom 15.03.2006 wurde mitgeteilt, dass die Klägerin sich die Leistung selbst beschafft habe und die Erstattung der Kosten verlange. Dabei legte sie auch ein Privatrezept des Internisten S , N , vom 08.03.2006 vor, das einen Betrag von 10,45 € für die Vitamin B 12-Tabletten und 11,75 € für Emser Nasenspülsalz ausweist. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Medikamente bestehe nicht, wie bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) festgestellt habe. Auch gegenüber der Beigeladenen bestehe im Übrigen kein Anspruch. Mit Schreiben vom 19.01.2006 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der Hausratversicherung. Außerdem sollte der Anteil der Stromkosten berücksichtigt werden, der nicht im Regelsatz enthalten sei. Durch Bescheid vom 23.01.2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin ab dem 01.01.2006 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale iHv monatlich 87,86 €. Weiter wurden als Hilfsmittel eine Telefongebühr von monatlich 15,66 € und ein Hausnotruf iHv monatlich 12,27 € bewilligt. Außerdem wurde der Klägerin Pflegegeld iHv 136,65 € monatlich bewilligt und Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten der Sozialstation sowie 21,00 € bzw. ab 01.02.2006 22,00 € für jede nicht abgerechnete Mahlzeit jeweils monatlich nach Eingang der Rechnung der Sozialstation. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2006 Widerspruch ein. Die Kürzung des Pflegegeldes entspreche nicht dem Gesetz. Außerdem fehle eine Anrechnung von Werbungskosten bei Einnahmen, die Anrechnungen nach Nr. 87.10 SHR und zwar nach Nrn. 1, 3 und 6, nach Nr. 87.03 Nr. 2, 87.06, 87.13.3, 87.13.4, 87.14.1 SHR und Kosten für eine Schreibhilfe. Es fehle weiter an einer dem Gesetz entsprechenden Regelsatzhöhe. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Anliegen der Klägerin auf Berücksichtigung der geänderten Beiträge für die Hausratversicherung sei vollumfänglich entsprochen worden. Insoweit liege keine Beschwer durch den Bescheid vor. Es sei bereits fraglich, ob die Klägerin eine Regelung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verlangen könne, weil sie keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalte. Im Übrigen seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Bei der Klägerin werde im Übrigen der doppelte Regelsatz berücksichtigt, so dass für Strom nicht nur 26,91 €, sondern 53,42 € berücksichtigt würden, Dies übersteige die tatsächlichen Kosten von 44,00 €. Die Pflegegeldkürzung sei nicht zu beanstanden, wie sich bereits aus der Rechtsprechung des OVG ergäbe. Die Geltendmachung von Fahr- und Schreibkosten sei durch die rückwirkende Anhebung des persönlichen Budgets hinfällig geworden. Ein darüber hinausgehender Bedarf sei nicht erkennbar. Durch Bescheid vom 15.10.2009 hat der Beklagte die Leistungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Wasser- und Abwasserkosten (8,76 €) sowie der Kosten für Kaltwasseranteile im Warmwasser (1,52 €) unter anderem für den hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2006 neu berechnet. Mit Schreiben vom 25.01.2006 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Übernahme einer Zuzahlung von 31,90 € gemäß Rechnung vom 23.01.2006 für krankengymnastische Behandlung. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 21.02.2006 mit, dass bis zur Belastungsgrenze von 157,76 € die Erstattung von Zuzahlungen nicht möglich sei. Durch Schreiben vom 25.01.2006 wurde der Antrag auch an den Beklagten weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgte unter Bezugnahme auf § 14 SGB IX. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Zuzahlungen durch Bescheid vom 18.05.2006 ab. Eine darlehensweise Übernahme käme nur bei Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung in Betracht. Eine andere Anspruchsgrundlage aus dem SGB XII sei nicht ersichtlich. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2006 Widerspruch eingelegt. Die Begründung erfülle zweifellos nicht die Forderungen, die an einen Bescheid gegenüber Behinderten angebracht seien. Der Bescheid sei unvollständig. Der Regelsatz gem. § 28 SGB XII decke den notwendigen Lebensunterhalt. Er decke nicht die Kosten für Zuzahlungen von Behinderten, da diese nicht gesondert erfasst seien. Dem sei durch eine Erhöhung des Regelsatzes im Einzelfalle oder auf andere Weise Rechnung zu tragen. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Übernahme von Zuzahlungen gäbe es keine gesetzliche Grundlage. Die Klägerin hatte bereits am 16.05.2006 beim Sozialgericht Speyer (SG) Klage erhoben und die og. Anträge weiterverfolgt. Darüber hinaus begehrte sie noch die Kostenübernahme für Schreibkosten, für einen Kraftknoten, von Pflegekosten und von Schulungskosten. Durch Schreiben vom 05.12.2006 hat sie die Klageanträge auf Übernahme von Schreibkosten, Pflegekosten und Schulungskosten zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt. Durch Gerichtsbescheid vom 11.09.2008 hat das SG die Klage vollumfänglich abgewiesen. Werbungskosten könne die Klägerin nicht beanspruchen, da diese nicht zu Erzielung des Einkommens erforderlich seien. Ein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe bestehe nicht. Unbeschadet dessen, dass die Klägerin keine Regelleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalte, seien einmalige Bedarfe nur noch in den ausdrücklichen § 31 SGB XII geregelten Fällen vorgesehen. Damit gäbe es für den Anspruch keine Rechtsgrundlage. Gleiches gelte für die begehrte Übernahme von Zuzahlungen bzw. die Freistellung von allen Zuzahlungen. Diese seien keine Abzugsposition beim Einkommen. Es bestehe auch kein Anspruch gegen die Beigeladene auf Übernahme der Zuzahlungen und Freistellung von allen Zuzahlungen. Weiterhin bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Vitamintabletten. Die unbedingte Anbindung nach Umfang und Inhalt an die Leistungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) für die Empfänger nach dem SGB XII schließe seit dem 01.01.2005 ergänzende und aufstockende Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen des Fünften Kapitels aus. Gleiches gelte für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 54 Abs. 1 SGB XII. Ein Anspruch auf die Vitamintabletten bestehe nicht nach dem SGB V, da nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von gewissen Ausnahmen abgesehen nicht zu erstatten seien. Die Ausnahmen würden bei der Klägerin nicht vorliegen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf gesonderte Berücksichtigung von Stromkosten. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass bei der Klägerin bereits der doppelte Regelsatz Berücksichtigung finde. Die Kürzung des Pflegegeldes um 2/3 sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu werde auf das Urteil vom 18.07.2007 (S 16 SO 120/05) Bezug genommen. Es bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken gegen das Zustandekommen und die Höhe des Regelsatzes. Insoweit würde wiederum auf das genannte Urteil Bezug genommen. In diesem sei auch ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Erwerbsunfähigkeit iHv 17 % des Regelsatzes habe. Schließlich könne sie keine Berücksichtigung der Möbelmiete verlangen. Auch das sei in der genannten Entscheidung bereits dargelegt. Nicht zu den Kosten der Unterkunft seien die wie immer gearteten Heizungsentgelte zu rechnen. Dies folge bereits daraus, dass bei den Vorschriften über die Einkommensanrechnung eine entsprechende Unterscheidung wie in § 29 SGB XII nicht getroffen sei. Weitergehende Ansprüche bzgl. der offenen Klageziffern ergäbe sich nicht aus § 5 LGGBehM. Da kein Zahlungsanspruch bestehe, bleibe der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen ohne Erfolg. Gegen den ihr am 19.09.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22.09.2008 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie mit Schreiben vom 30.07.2010 den Klagepunkt "Kraftknoten" für erledigt erklärt. Außerdem hat sie den Klagepunkt "Warmwasserkosten" für erledigt erklärt. Zu dem verbleibenden Streitgegenständen trägt sie vor, die rechtlichen Konsequenzen der Weitergabe von Anträgen nach § 14 SGB IX von der Beigeladenen an den Beklagten seien durch das SG nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch bei der Erzielung von Einkommen aus einer Rente kenne der Gesetzgeber Werbungskosten. Er berücksichtige eine Pauschale von 8,50 € (z.B. bei der Wohngeldberechnung) und eine Kostenpauschale von 15,00 €. Im nahen Umkreis der Wohnung gäbe es keine rollstuhlgerechte Niederlassung einer Bank, die keine Gebühren verlange. Ein Verzicht auf ein Konto sei aber ebenfalls nicht möglich, da dann die Rente per Briefträger ausbezahlt werden müsste. Wegen der häufigen Abwesenheit aufgrund von Therapien sei nicht zu erwarten, dass die Briefe sie rechtzeitig oder überhaupt erreichen würden. Das Weihnachtsgeld sei Bestandteil der Leistungen nach dem BSHG gewesen. Dieser Bedarf sei nicht durch die Einführung des SGB XII verschwunden. Also habe der Beklagte den Bedarf durch Zahlung zu decken, da er bis heute nicht in der Lage gewesen sei, zu begründen, wie der durch das Weihnachtsgeld gedeckte Bedarf im Regelsatz enthalten sei. Die Zahlung könne bspw. durch die Erhöhung des Regelsatzes geschehen. Hinsichtlich der Anträge auf Zuzahlungen sei eine Weitergabe nach § 14 SGB IX erfolgt. Die Beigeladene habe damit zum Ausdruck gemacht, dass es sich um Teilhabe handele. Damit müsse auch der Beklagte nach dem Recht aller Rehabilitationsträger entscheiden. Dies sei offensichtlich nicht geschehen. Das SG habe auch die Höhe der Zuzahlung nicht überprüft. Zu berücksichtigen sei dabei nur der Ertragsanteil der Rente, außerdem seien abzuziehen Mehrkosten der Wohnung, Kosten für Stellfläche, für die Hilfsmittel, weitere Abzüge für Versicherungen etc. und die Sozialversicherungsbeiträge. Schließlich sei ein behinderungsbedingter Bedarf iHv 345,00 € zu berücksichtigen und auch noch Werbungskosten iHv 102,00 € jährlich. Damit sei eine Zuzahlung nicht zu leisten. Bei den Kosten für Vitamine handele es sich um Leistungen zur Teilhabe. Die angemessenen Kosten seien zu erstatten, da dies ihrem Wunsch und Wahlrecht gemäß § 33 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entspreche. Jeder Vitaminmangel führe zu einer weiteren Schwächung des Immunsystems und könne zum Tod führen. Damit müsse eine Lösung gefunden werden, die sie nicht belaste. Es bestünden nach den Sozialhilferechtlinien verschiedene Möglichkeiten. Hinsichtlich der Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel sei die Kürzung des Pflegegeldes nicht korrekt. Die Möbelmiete sei nicht berücksichtigt worden. Es fehle der Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit sowie Werbungskosten von 8,50 € und 15,00 € monatlich. Sie sei aufgrund der gesetzlichen Regelungen, nämlich des Landesbeamtengesetzes und des SGB V, doppelt versichert. Wenn der Gesetzgeber diese Doppelversicherung vorsehe, seien auch die Kosten der privaten Krankenversicherung iH von monatlich 84,14 € als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung aufzufassen. Denn das Land erwarte, dass der durch die Beihilfe nicht gedeckte Betrag durch eine private Versicherung ausgeglichen werde. Außerdem müssten Kosten für eine Auslandskrankenversicherung berücksichtigt werden, da sich jeder Bürger der EU freizügig in Europa bewegen dürfe. Das Risiko einer Erkrankung im Ausland sei über die gesetzliche Krankenversicherung nicht hinreichend abgedeckt. Bei den Nebenkosten seien die Stromkosten nicht hinreichend berechnet. Nach Auskunft der Stadtwerke Neustadt seien 1.500 kWh Strom für eine Person normal. Im Regelsatz enthalten seien aber nur noch 784 kWh. Bei der Berechnung des Regelsatzes seien Unstimmigkeiten aufgetreten. Schließlich müsse auch eine Regelung für die Zuzahlungen gefunden werden, denn diese seien nicht im Regelsatz enthalten. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 11.09.2008 - S 16 SO 60/06 - aufzuheben und den Beklagten 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 zu verurteilen, ihr eine Weihnachtsbeihilfe für 2005 zu bewilligen, 2. unter Aufhebung der Bescheide vom 30.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 bzw. des Bescheides vom 18.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 zu verurteilen, sie von sämtlichen Zuzahlungen für das Jahr 2006 freizustellen bzw. die Praxisgebühr für das I. Quartal 2006 und die Zuzahlung in Höhe von 31,90 € für Krankengymnastik gemäß Rechnung vom 23.01.2006 zu erstatten, 3. unter Aufhebung der Bescheide vom 26.01.2006 und 15.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 zu verurteilen, die Kosten für Vitamin B 12-Tabletten in Höhe von 10,45 € zu erstatten, 4. unter Abänderung des Bescheides vom 23.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.10.2009 zu verurteilen, höhere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 zu bewilligen, 5. unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 zu verurteilen, pauschale Werbungskosten in Höhe von 102,00 € jährlich beim Einkommen und weitere 180,00 € jährlich bei den darüber hinausgehenden angerechneten Bezügen zu berücksichtigen, 6. zu verurteilen, sie so zu stellen, als seien alle Zahlungen aus den vorangegangenen Klageanträgen spätestens 3 Wochen nach Antragstellung auf ihrem Konto eingegangen, hilfsweise für die rückständigen Zahlungen bankübliche Zinsen, hilfsweise gesetzliche Zinsen zu zahlen, 7. die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Gericht hat durch Beschluss vom 20.12.2010 die AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz - zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung von Herrn Dr. S vom 22.02.2007, ein Gutachten des Prof. Dr. Dr. B vom 11.03.2004, Befundberichte des Prof. Dr. K vom 23.05.2007, 01.09.2009 und 15.07.2010, drei gutachterliche Stellungnahmen desselben vom 16.02.2004, 24.10.2007 und 18.11.2008, zwei ärztliche Bescheinigungen desselben vom 11.10.2000 und 30.08.2002 sowie zwei Beurteilungen desselben von Videosequenzen vom 01.02.2006 und 06.06.2007 zu den Akten gereicht. Weiter wurde eine Information der AOK zum Krankenversicherungsschutz bei Auslandsreisen und ein Aktenvermerk über ein Beratungsgespräch am 27.07.2005 zu diesem Thema vorgelegt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.