Urteil
L 1 SO 43/08
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGRLP:2011:0218.L1SO43.08.0A
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Leitsätze
1. Abzüge nach § 82 Abs. 2 SGB 12 von dem nach §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 85 Abs. 1 SGB 12 berechneten Einkommen sind in dem Monat anzurechnen, in dem sie anfallen, wenn sie als Jahresbeiträge zu zahlen sind (Parallelfall: Urteil des Senats vom 18. Februar 2011, L 1 SO 36/08). (Rn.45)
(Rn.49)
2. Nicht abzusetzen sind dabei Kosten einer privaten Krankenversicherung, einer Auslandsreiseversicherung, Zuzahlungen nach § 61 SGB 5 sowie ein Mehrbetrag für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17% des Regelbetrags, weil diese Positionen der Aufzählung in § 82 Abs. 2 SGB 12 nicht zuzuordnen sind. (Rn.46)
3. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten, die zur Bedienung von Hilfsmitteln anfallen, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder nach § 61 SGB 12 für Behandlungspflege noch nach den Vorschriften über die medizinische Rehabilitation, noch unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB 12. (Rn.55)
(Rn.56)
(Rn.58)
(Rn.59)
(Rn.60)
(Rn.61)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 19.09.2008 - S 16 SO 101/06 - abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.12.2008 und 15.10.2009 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2006 weitere Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 25,51 € zuzüglich 4 % Zinsen aus einem Betrag von 25,00 € ab 01.11.2006 zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 1/20.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Abzüge nach § 82 Abs. 2 SGB 12 von dem nach §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 85 Abs. 1 SGB 12 berechneten Einkommen sind in dem Monat anzurechnen, in dem sie anfallen, wenn sie als Jahresbeiträge zu zahlen sind (Parallelfall: Urteil des Senats vom 18. Februar 2011, L 1 SO 36/08). (Rn.45) (Rn.49) 2. Nicht abzusetzen sind dabei Kosten einer privaten Krankenversicherung, einer Auslandsreiseversicherung, Zuzahlungen nach § 61 SGB 5 sowie ein Mehrbetrag für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17% des Regelbetrags, weil diese Positionen der Aufzählung in § 82 Abs. 2 SGB 12 nicht zuzuordnen sind. (Rn.46) 3. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten, die zur Bedienung von Hilfsmitteln anfallen, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder nach § 61 SGB 12 für Behandlungspflege noch nach den Vorschriften über die medizinische Rehabilitation, noch unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB 12. (Rn.55) (Rn.56) (Rn.58) (Rn.59) (Rn.60) (Rn.61) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 19.09.2008 - S 16 SO 101/06 - abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.12.2008 und 15.10.2009 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2006 weitere Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 25,51 € zuzüglich 4 % Zinsen aus einem Betrag von 25,00 € ab 01.11.2006 zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 1/20. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das SG den Beklagten nur verpflichtet, für den Monat April 2006 bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens den Mitgliedsbeitrag zum SoVD in Höhe von 5,00 € zu berücksichtigen. Ebenso wie der im April gezahlte Jahresbeitrag zur DHAG war der Beitrag in voller Höhe im Zahlmonat zu berücksichtigen. Zudem waren die Kosten für Wasser und Abwasser sowie die Anteile des Kaltwassers im Warmwasser nicht als Nebenkosten berücksichtigt. Im Übrigen ist die Entscheidung des Sozialgerichts unter Einbeziehung des danach ergangenen Änderungsbescheids des Beklagten vom 15.10.2009, der die Kosten für Wasser und Abwasser sowie die Anteile des Kaltwasser im Warmwasser berücksichtigt, nicht zu beanstanden. Insoweit geht der Beklagte zwar auch für den weiteren streitigen Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.08.2006 von einer unzulässigen Aufteilung der Beiträge zum SoVD und zur DHAG aus, genauso wie hinsichtlich der Versicherungsbeiträge zur Haftpflicht-, Unfall- und Hausratversicherung sowie des Beitrages zum VdK. Dadurch ist die Klägerin aber nicht beschwert. Das SG durfte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden. Richtiger Beklagter ist der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Kaiserslautern als beteiligtenfähige Behörde. Gemäß § 70 Nr. 3 SGG sind Behörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Behördenprinzip). Nach § 2 des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG) sind alle Behörden fähig, an Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein. Behörden in diesem Sinne sind solche Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtsätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen Träger der öffentlichen Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (BSG, Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 11). Zuständiger Träger für die begehrten Leistungen ist die kreisfreie Stadt Kaiserslautern. Behörde im Sinne des SGG ist der Oberbürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt (§§ 28 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 47 Abs. 1 der Rheinland-Pfälzischen Gemeindeordnung ). 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 01.04.2006 bis 30.04.2006. Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2009, der den zunächst angegriffenen Bescheid vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 29.12.2006 und des Ausführungsbescheides vom 12.12.2008 ersetzt hat und deshalb gemäß § 96 Abs. 1 SGG hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat das nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin nach § 85 Abs. 1 SGB XII nicht zutreffend ermittelt. Er hat zwar ordnungsgemäß die Rente wegen Erwerbsminderung der Klägerin netto als Einkommen berücksichtigt und hiervon entsprechend § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge vorgenommen. Dabei hat er die Abzüge für Versicherungsbeiträge und für die Mitgliedschaften im VdK, dem SoVD und der DHAG allerdings unzutreffend auf Monatsbeträge umgerechnet. Diese sind jeweils als Jahresbeiträge angefallen, so dass mangels gesetzlicher Grundlage eine Aufteilung auf die einzelnen Monate des Jahres nicht erfolgen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 12/06 -, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 82 SGB XII Rn 39; so schon BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 - 5 ER 284/87 -, juris). Damit waren im Monat April 2006 statt der berücksichtigten anteiligen Versicherungsbeiträge und des anteiligen Beitrags zum VdK in Höhe von zusammen 28,71 €, welche die Klägerin bereits früher im Jahr gezahlt hatte, die beiden Beiträge zum SoVD und zur DHAG zu berücksichtigen. Da der Beitrag zur DHAG ein Familienbeitrag und auch die Schwester der Klägerin dort Mitglied ist, kann der Beitrag insoweit nur zur Hälfte in Höhe von 45,00 € Berücksichtigung finden. Abzusetzen ist daher insgesamt ein Betrag von 105 €. Weitere Positionen sind nicht abzusetzen. Dies betrifft insbesondere die von der Klägerin geltend gemachte Werbungskostenpauschale, die Kostenpauschale, die Kosten der privaten Krankenversicherung und der Auslandskrankenversicherung, die von der Klägerin nach § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geleisteten Zuzahlungen sowie einen Mehrbetrag für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17% des Regelbetrags. Diese Positionen lassen sich der Aufzählung in § 82 Abs. 2 SGB XII nicht zuordnen, wie der Senat bereits entschieden hat (u.a. Urteil vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -). Auch die Kosten der Unterkunft wurden von dem Beklagten im Bescheid vom 15.10.2009 zutreffend angesetzt. Insbesondere sind weder Heizungs- noch Strom- oder Warmwasserkosten als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig. Soweit im Bescheid vom 12.12.2008 Heizkosten in Höhe von 52,00 € berücksichtigt wurden, würde dies zwar grundsätzlich den Beklagten hinsichtlich der daraus resultierenden Leistungshöhe binden, weil die Entscheidung durch den Bescheid vom 15.10.2009 nicht förmlich aufgehoben wurde und die Voraussetzungen der §§ 45ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht vorlagen. Da aber aufgrund der nachträglich zu berücksichtigenden Einkommensabzüge ohnehin höhere Leistungen beansprucht werden können, als im Bescheid vom 12.12.2008 bewilligt, hat dieser Fehler als bloßes Berechnungselement der zu gewährenden Leistungshöhe keine Auswirkungen mehr. Die Kosten des Kaltwassers inklusive des Kaltwasseranteils im Warmwasser und des Abwassers hat der Beklagte im Bescheid vom 15.10.2009 hingegen in Ansatz gebracht. Weitere Kosten wie etwa die Möbelmiete oder Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind nicht anzusetzen. Auch das hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -). Ferner ist der der Berechnung zugrunde gelegte doppelte Eckregelsatz nicht zu erhöhen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Regelsatzes bestehen derzeit nicht (vgl. BVerfG zu den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Urteil des Ersten Senats vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris). Es ist auch im Rahmen des § 85 SGB XII kein individueller Regelsatz zu bestimmen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 27.01.2011 - B 8 SO 60/10 B -, nicht veröffentlicht). Durch den höheren zu berücksichtigenden Betrag für die Beiträge zum SoVD und zur DHAG ergibt sich ein Einkommen über der Einkommensgrenze von 208,80 € (1502,06 Netto-Rente minus 105 € für Beiträge minus 690 € doppelter Regelsatz minus 498,26 € Unterkunftskosten). Von diesem hat der Beklagte zutreffend 60 % als anrechnungsfrei angesehen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), da die Klägerin annähernd einer schwerstpflegbedürftigen Person im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gleichgestellt werden kann. Bei der Prüfung des Merkmals der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voll gerichtlich überprüfbar ist. Ein Ermessen wird dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt (vgl. Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 87 Rn. 20 m.w.N.). Damit ergibt sich ein höherer Zahlbetrag für die Pauschale für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von 120,48 € statt der zuletzt bewilligten 94,97 €. Die Kürzung des Pflegegeldes um 2/3 im Bescheid vom 15.10.2009 nicht zu beanstanden. Das der Klägerin grundsätzlich zustehende Pflegegeld in Höhe von 410,00 € konnte der Beklagte nach seinem Ermessen gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII um bis zu 2/3 kürzen. Das Ermessen hat der Beklagte erkannt und im Bescheid vom 15.10.2009 ordnungsgemäß ausgeübt (vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2009 - L 1 SO 36/07 -). 2. Die Klägerin hat auch für den Zeitraum 01.05.2006 bis 31.05.2006 keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII. Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2009, der den zunächst angegriffenen Bescheid vom 08.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 ersetzt hat, wobei der Bescheid vom 08.05.2006 bereits durch die Bescheide vom 12.05.2006 (Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006), vom 18.10.2006 und vom 23.11.2006 (Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006) ersetzt bzw. geändert worden war, und der deshalb gemäß § 96 Abs. 1 SGG hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Belastungen auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen. Der Beklagte hat zutreffend die Nebenkostenabrechnung für 2005 in voller Höhe im Monat Mai berücksichtigt. Durch die fehlerhafte Berücksichtigung der anteiligen Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge ist die Klägerin nicht beschwert. 3. Die Klägerin hat ferner für den Zeitraum 01.06.2006 bis 31.08.2006 keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII. Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2009, der den zunächst angegriffenen Bescheid vom 12.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2006 ersetzt hat, wobei der Bescheid vom 12.05.2006 bereits durch die Bescheide vom 18.10.2006 und vom 23.11.2006 (Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006) geändert worden war, und der deshalb gemäß § 96 Abs. 1 SGG hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insofern hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Belastungen auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen. Durch die fehlerhafte Berücksichtigung von der anteiligen Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge ist die Klägerin nicht beschwert. 4. Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von weiteren 30 Minuten Pflege pro Tag zur Bedienung der Hilfsmittel. Der Bescheid des Beklagten vom 17.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2007 ist rechtmäßig. Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII, weil der Inhalt dieser Leistungen nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII den Leistungen der Pflegeversicherung entspricht und § 36 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) nur einen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hinsichtlich der in § 14 SGB XI genannten Verrichtungen gewährt. Hierunter fällt die Hilfe bei der Benutzung der Hilfsmittel nicht. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die begehrte Leistung als Behandlungspflege oder als Leistung der medizinischen Rehabilitation anzusehen ist. Denn ein Anspruch scheidet jedenfalls aus. Sofern es sich bei der Unterstützung der Klägerin bei der Bedienung ihrer Hilfsmittel, die wiederum der Verhütung der Verschlimmerung ihrer Krankheit und damit der Krankenbehandlung dienen, um Behandlungspflege (entsprechend § 37 Abs. 2 SGB V) im Rahmen der Krankenbehandlung handelt, kommt ein Anspruch gegen den Beklagten als Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII nicht in Betracht. Denn die Klägerin ist als Rentnerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber ist die sozialhilferechtliche Krankenhilfe ausgeschlossen (vgl. eingehend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - L 7 SO 4180/06 -, juris). Sollte es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 5 Nr. 1 SGB IX handeln, so steht einem Anspruch aus § 54 Abs. 1 SGB XII iVm § 26 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die in § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bestimmte Begrenzung des Leistungsumfang auf die entsprechenden Rehabilitationsleistungen nach dem SGB V entgegen. Zum Zeitaufwand für die Benutzung von Hilfsmitteln hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.06.2007 - L 5 KR 23/07 -) entschieden, dass die begehrte Leistung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist. In die Krankenpflege-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V ist zwischenzeitlich keine Ergänzung aufgenommen worden, unter die eine Pflegeleistung zur Benutzung von Hilfsmitteln gefasst werden könnte. Im Übrigen liegt keine Verordnung der Behandlungspflege vor. Auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53f. SGB XII besteht kein weitergehender Anspruch. Zwar kann ein solcher Anspruch als Annex zur Gewährung eines Hilfsmittels bestehen, wenn es um die Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels selbst geht (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, BSGE 103, 171). Im Falle der Klägerin ist aber nicht um die Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels selbst betroffen, sondern dessen Bedienbarkeit. Der Gesetzgeber hat in der Eingliederungshilfeverordnung nach § 60 SGB XII (EinglHV) aber insoweit ein klare Wertung vorgenommen, die zu einem Ausschluss dieser Leistung aus der Eingliederungshilfe führt. Zum einen enthält die Verordnung entsprechende Leistungen nicht. Zum anderen ist sogar in § 9 Abs. 3 EinglHV ausdrücklich ausgeführt, dass Hilfsmittel überhaupt nur gewährt werden dürfen, wenn der Hilfebedürftige sie bedienen kann. Daraus ist zu entnehmen, dass jedenfalls keine Kosten für die Herstellung der Bedienbarkeit durch eine Pflegeperson übernommen werden können. Weil nach dem Ausgeführten auch das SGB V keinen Anspruch auf die begehrte Leistung vorsieht (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.), beruft sich die Klägerin schließlich ohne Erfolg auf die Vorschrift des § 14 SGB IX. Die Beigeladene war daher ebenfalls nicht zur Übernahme der geltend gemachten Kosten zu verpflichten. 5. Ein Zinsanspruch besteht gegenüber dem Bescheid vom 15.10.2009 für den Betrag von weiteren 25,00 € in Höhe von 4% gemäß § 44 Abs. 1 SGB I ab dem 01.11.2006 (Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem Monat der Antragstellung, § 44 Abs. 2 SGB I). Verzinst werden nur volle Eurobeträge (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Ein weitergehender Zinsanspruch besteht mangels Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht. 6. Der Senat brauchte den mit Schreiben vom 27.01.2011 gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Die Fragen, welche medizinischen Leistungen und Vorsorgeleistungen die Beigeladene aus ihrer Sicht zu erbringen hat, welche Leistungen sie im Ausland nicht übernimmt, was Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach Meinung der Beigeladenen sind, warum ggf. Leistungen aus dem Gesamtplan durch die Beigeladene nicht umgesetzt werden und warum ggf. Mitarbeiter der Beigeladenen ihren Dienstpflichten nicht nachgekommen sind, sind für die hier maßgeblichen Streitgegenstände nicht erheblich. Auch eine Ladung des Gutachters S kommt nicht in Betracht, da die Zurückweisung der Berufung nicht auf das Fehlen einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit gestützt wurde. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 7. Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 01.04.2006 zum 31.08.2006. Insbesondere geht es ihr um die Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale, einer Kostenpauschale, der Kosten der privaten Krankenversicherung und der Auslandskrankenversicherung, die von ihr nach § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geleisteten Zuzahlungen sowie um einen Mehrbetrag für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17 % des Regelbetrages. Darüber hinaus begehrt sie die Berücksichtigung von Strom- und Warmwasserkosten sowie eine Möbelmiete oder Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten. Ferner wendet sie sich gegen die Kürzung des Pflegegeldes um 2/3 und begehrt einen erhöhten Regelsatz nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sowie die Berücksichtigung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages der Deutschen Heredo-Ataxie Gesellschaft (DHAG) und des Sozialverbands Deutschland (SoVD). Schließlich begehrt sie die Übernahme der Kosten zusätzlicher 30 Minuten Pflege täglich zur Benutzung ihrer Hilfsmittel. Die 1975 geborene Klägerin leidet an dem Louis-Bar-Syndrom (Ataxia teleangiectatica). Sie hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100% mit den Merkzeichen „B“, „G“, „aG“, "H" und ist in die Pflegestufe II der Pflegeversicherung eingestuft. Auch die Schwester der Klägerin leidet an dem Louis-Bar-Syndrom. Bei dem Louis-Bar-Syndrom handelt es sich um eine vererbte Systemerkrankung. Von dem Immundefekt sind insbesondere das Nervensystem, die Blutgefäße von Augen und Haut und das Immunsystem betroffen. Die ersten Symptome traten sowohl bei der Klägerin als auch ihrer Schwester im Kindesalter auf. Kennzeichnend für die Erkrankung sind eine zerebelläre Ataxie (u.a. Gang- und Standunsicherheit) mit Kleinhirnatrophie (Substanzschwund) vor allem im Bereich des Vermis, eine dystone Bewegungsstörung, Störungen der Augenbewegungen sowie ein physischer und später auch psychischer Entwicklungsrückstand. Die verminderte Immunkompetenz führt häufig zu wiederkehrenden Infekten, die vor allem Lunge und Nasennebenhöhlen betreffen. Darüber hinaus besteht bei Patienten mit dem Louis-Bar-Syndrom häufig eine erhöhte Inzidenz maligner Tumoren. Die Klägerin erhält eine Rente wegen Erwerbsminderung, deren Zahlbetrag im streitigen Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 31.08.2006 nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 1.502,06 € betrug. Im Mai 2006 erfolgte die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005, wobei die Klägerin 175,85 € nachzuzahlen hatte. Sie lebt alleine in einer ihren Eltern gehörenden und an sie vermieteten Wohnung (Gesamtkosten für Kaltmiete, Nebenkosten und Stellplatz für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum: € 498,26). Die Klägerin war (und ist) bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz (Beigeladene) pflichtversichert; zudem ist sie privat krankenversichert. Ihr Vater erhält für die Klägerin Beihilfe nach der Beihilfeverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz zu einem Beihilfesatz von 80%. Die Kosten für die die Beihilfe ergänzende private Krankenversicherung (20%-Versicherung) der Klägerin werden von dem Beklagten nicht übernommen. Die Klägerin wird dreimal täglich jeweils 2 Stunden durch eine Sozialstation betreut. Die Kosten hierfür trägt der Beklagte. Falls keine Betreuung erfolgt, zahlt der Beklagte der Klägerin eine pauschale Verhinderungspflege. Im Januar 2006 hat die Klägerin fällige Jahresbeiträge für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 109,49 €, für eine Unfallversicherung in Höhe von 108,30 € und für eine Hausrat- und Glasversicherung in Höhe von 82,29 € gezahlt. Abgebucht wurde im Januar 2006 auch der fällige Jahresbeitrag zum VdK in Höhe von 44,40 €. Im April 2006 wurden dann fällige Jahresbeiträge zur Deutschen Heredo-Ataxie-Gesellschaft e.V. (DHAG) in Höhe von 90 € als Familienbeitrag und zum Sozialverband Deutschland (SoVD) in Höhe von 60 € abgebucht. Mit Schreiben vom 24.04.2006 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für den geänderten Beitrag der DHAG. Der fällige Jahresbeitrag wurde am 03.04.2006 in Höhe von 90,00 € als Familienbeitrag (im Vorjahr 60 € als Einzelmitglied) abgebucht. Durch Bescheid vom 04.05.2006 bewilligte der Beklagte ab dem 01.04.2006 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale in Höhe von monatlich 88,86 €. Weiter wurden als Hilfsmittel die Telefongebühr in Höhe von 15,66 € monatlich und ein Hausnotruf in Höhe von 12,27 € monatlich gewährt. Außerdem bewilligte der Beklagte Pflegegeld in Höhe von 136,37 € monatlich. Schließlich gewährte er Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten der Sozialstation und 22,00 € ab dem 01.04.2006 für jede nicht abgerechnete Mahlzeit jeweils monatlich nach Eingang der Rechnung der Sozialstation. Das einzusetzende Einkommen über der Einkommensgrenze wurde unter Berücksichtigung des neuen DHAG-Beitrages auf 115,14 € festgesetzt, wobei allerdings nur ein anteiliger Beitrag in Höhe von 7,50 € monatlich berücksichtigt wurde. Mit Schreiben vom 14.05.2006 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Der Bescheid sei unvollständig. Der Regelsatz gemäß § 28 SGB XII decke den notwendigen Lebensunterhalt. Die Berechnung gemäß der Rechtsverordnung zum Regelsatz decke nicht die Kosten für Anträge von Behinderten. Diese seien durch eine Erhöhung des Regelsatzes im Einzelfall zu berücksichtigen. Der Beitrag der DHAG sei ein Jahresbeitrag und zwar auf das Kalenderjahr bezogen. Der Bescheid decke nicht die Kosten für die Monate Januar bis März 2006. Das Pflegegeld sei zu niedrig angesetzt. Denn dieses dürfe nur maximal um ¼ der maximal möglichen Kürzung gekürzt werden, da die Pflege nur 6 Stunden täglich umfasse. Die Pauschale sei zu niedrig angesetzt, da das Einkommen falsch berechnet worden sei. Es fehle die Berücksichtigung der privaten Krankenversicherung, der Auslandskrankenversicherung, von Schuldverpflichtungen (Zinszahlung für Möbel in Höhe von monatlich 331,10 €), die Berücksichtigung von Aufwendungen bei Krankheit sowie die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs. Eine Begründung oder Ermessensausübung sei in allen Fällen nicht erkennbar. Zudem sei der Regelsatz zu niedrig angesetzt. Beispielsweise sei die Warmwasserbereitung nicht im Regelsatz enthalten und die im Regelsatz vorgesehenen Stromkosten entsprächen nicht den Forderungen des vom Beklagten kontrollierten Energieversorgers. Durch Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Leistungen seien zutreffend berechnet. Durch Änderungsbescheid vom 12.12.2008 wurde der Bescheid vom 04.05.2006 für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2006 insoweit abgeändert, als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale in Höhe von monatlich 111,66 € gewährt wurden. Gegenüber dem Bescheid vom 04.05.2006 wurde nun ein anteiliger Beitrag zum Sozialverband Deutschland in Höhe von monatlich 5,00 € berücksichtigt sowie Kosten für Heizung in Höhe von 52,00 €. Ansonsten ergaben sich keine Abweichungen. Durch Bescheid vom 15.10.2009 bewilligte der Beklagte unter Abänderung der vorherigen Bescheide für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.04.2006 für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale monatlich in Höhe von 94,97 €. Dabei wurden gegenüber dem Bescheid vom 12.12.2008 keine Kosten für Heizung mehr berücksichtigt, sondern nur weitere Kosten in Höhe von 8,76 € für Wasser und Abwasser sowie 1,52 € für den Kaltwasseranteil im Warmwasser. Im Übrigen ergaben sich hinsichtlich der Berechnung keine Abweichungen. Mit Schreiben vom 05.05.2006 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Mitgliedschaft SoVD bzw. deren Berücksichtigung mit einem Mitgliedsbeitrag von 5,00 € monatlich seit dem 01.01.2006 oder in Gesamthöhe von 60,00 € im April 2006. Der Betrag war als Jahresbeitrag in voller Höhe am 04.04.2006 abgebucht worden. Durch Bescheid vom 08.05.2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit ab dem 01.05.2006 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale in Höhe von monatlich 90,86 €, Hilfsmittel in Form von Telefongebühr (15,66 €) und Hausnotruf (12,27 €) sowie Pflegegeld in Höhe von 136,67 € monatlich. Außerdem wurde gewährt Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten der Sozialstation und 22,00 € ab dem 01.05.2006 für jede nicht abgerechnete Mahlzeit jeweils nach Eingang der Rechnung der Sozialstation. Dabei wurde der Beitrag zum SoVD in Höhe von 5,00 € monatlich berücksichtigt. Es ergab sich ein einzusetzendes Einkommen über der Einkommensgrenze in Höhe von 113,14 €, wodurch sich die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf den Betrag von 90,86 € reduzierten. Durch Bescheid vom 12.05.2006 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale in Höhe von monatlich 161,20 € ab dem 01.05.2006. Die übrigen Bewilligungen blieben gleich wie im Bescheid vom 08.05.2006. Berücksichtigt wurde für den Monat Mai 2006 die Nebenkostenabrechnung 2005 mit einem Betrag von 175,85 €. Damit ergab sich nur noch ein einzusetzendes Einkommen von 42,80 €, was zu der Pauschale von 161,20 € führte. Mit Schreiben vom 11.05.2006 beantragte die Klägerin die Erstellung eines Gesamtplans nach § 58 SGB XII. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 16.05.2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.05.2006 und mit Schreiben vom 17.05.2006 gegen den Bescheid vom 12.05.2006 Widerspruch ein. Geltend gemacht wurde, dass der Beitrag zum SoVD ein Jahresbeitrag sei, und zwar auf das Kalenderjahr bezogen. Die Bescheide deckten nicht die Kosten für die Monate Januar bis April 2006. Im Übrigen deckt sich das Widerspruchsvorbringen mit dem gegen den Bescheid vom 04.05.2006. Ergänzend wurde lediglich ausgeführt, dass mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben wie Werbungskosten abzuziehen seien. Aufgrund einer Hilfeplankonferenz wurde ein monatliches persönliches Budget in Höhe von 350,00 € für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2007 beschlossen. Die Bewilligung dieser Leistung erfolgte durch gesonderten Bescheid vom 18.10.2006, wobei das persönliche Budget als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingestuft wurde. Als Einkommen waren im Bescheid vom 18.10.2006 angerechnet worden 42,80 €, wobei sich gegenüber dem Bescheid vom 12.05.2006 keine Änderung ergab. Lediglich die Pauschale war von 204,00 € auf 350,00 € erhöht worden. Es ergab sich ein Zahlbetrag von 307,20 €. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2006 Widerspruch ein. Die Einkommensberechnung sei falsch, das Pflegegeld sei falsch berechnet. Die Forderungen zur Mitwirkung gingen über die Anforderungen des § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hinaus. Durch Bescheid vom 23.11.2006 bewilligte der Beklagte ein persönliches Budget in Höhe von 450,00 €. Der übrige Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 18.10.2006 bleibe unverändert. Nach Einkommensberücksichtigung in Höhe von wiederum 42,80 € ergibt sich ein Zahlbetrag von 407,20 € als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Mit Schreiben vom 28.11.2006 teilte die Klägerin mit, dass sie den Widerspruch zum Bescheid vom 18.10.2006 auch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 23.11.2006 aufrecht erhalte, da dieser insoweit keine Abhilfe schaffe. Durch drei Widerspruchsbescheide vom 29.12.2006 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 08.05.2006, 12.05.2006 und 18.10.2006 zurück. Mit Bescheid vom 15.10.2009 legte der Beklagte die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für den Zeitraum 01.05.2006 bis 31.05.2006 auf 411,31 € fest. Dabei wurde ergänzend ein Betrag für Wasser/Abwasser in Höhe von 8,76 € berücksichtigt und ein Kaltwasseranteil im Warmwasser in Höhe von 1,52 €. Im Übrigen blieb die Berechnung gegenüber dem Bescheid vom 23.11.2006 gleich. Durch weiteren Bescheid vom 12.05.2006 bewilligte der Beklagte ab dem 01.06.2006 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Pauschale in Höhe von monatlich 90,86 €. Hilfsmittel wurden in Form einer Telefongebühr in Höhe von 15,66 € monatlich und einem Hausnotruf in Höhe von 12,27 € monatlich bewilligt. Weiter wurde Pflegegeld in Höhe von 136,67 € bewilligt und die Übernahme der Kosten der Sozialstation sowie 22,00 € ab dem 01.06.2006 für jede nicht abgerechnete Mahlzeit jeweils monatlich nach Eingang der Rechnung der Sozialstation. Auch hiergegen legte die Klägerin mit dem genannten Schreiben vom 17.05.2006 Widerspruch ein. In dem bereits genannten Bescheid vom 18.10.2006 war insoweit ab dem 01.06.2006 war durch die Erhöhung der Pauschale für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf 350,00 € nach Abzug eines Einkommens von 113,14 €, ein Leistungsbetrag von 236,86 € errechnet worden. Im ebenfalls bereits genannten Bescheid vom 23.11.2006 errechnete sich ab dem 01.06.2006 ein Hilfebedarf für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend in Höhe von 336,86 €. Durch Bescheid vom 15.10.2009 wurden die Leistungen zur Teilhabe im Leben in der Gemeinschaft für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006 auf 340,97 € festgelegt. Gegenüber dem Bescheid vom 23.11.2006 ergab sich eine Berücksichtigung von Wasser/Abwasser in Höhe von monatlich 8,76 € und eines Kaltwasseranteils im Warmwasser von 1,52 €. Ansonsten erfolgte keine Abweichung gegenüber dem Bescheid vom 23.11.2006. Mit Schreiben vom 03.08.2006 beantragte die Klägerin die Ausdehnung der täglichen Pflege um eine halbe Stunde. Einen entsprechenden Antrag auf Ausdehnung der Behandlungspflege um täglich eine halbe Stunde hatte sie bereits mit Schreiben vom 22.06.2005 gegenüber der AOK gestellt. Ihre Behinderung sei gegenüber 1999 fortgeschritten. Verschiedene Hilfsmittel hätten diesen Fortschritt gebremst. Sie benötige allerdings bei allen Geräten Hilfe, so dass die bisherige Zeit von sechs Stunden täglich nicht mehr ausreiche. Durch Bescheid vom 17.08.2007 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Grundlage für die Bemessung der inhaltlichen Ausgestaltung der Hilfe zur Pflege sei das Gutachten des MDK. Heranzuziehen sei das Gutachten vom 09.10.1996. Neuere Unterlagen lägen nicht vor. Schon aus diesen Gründen sei ersichtlich, dass der richtige Adressat für den Antrag die Pflegekasse gewesen sei. Aus den Gegenüberstellungen der im MDK-Gutachten festgestellten Bedarfe und der erbrachten Leistungen ergebe sich, dass die pflegerische Versorgung vollumfänglich abgedeckt und gesichert sei. Gegen den Bescheid vom 17.08.2007 legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2007 Widerspruch ein. Der Bescheid umfasse nicht den ganzen Antrag. Die Pflegekasse habe nicht Adressat des Antrages sein können. Zudem hätte der Beklagte, wenn seine Auffassung richtig wäre, den Antrag gemäß § 16 SGB I an die Pflegekasse weitergeben müssen. Da keine rechtzeitige Weitergabe erfolgt sei, bestehe ein Herstellungsanspruch gegen den Beklagten. Durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 17.08.2007 sei rechtmäßig ergangen und verletze die Widerspruchsführerin nicht in ihren Rechten. Die pflegerischen Leistungen würden dem festgestellten Bedarf entsprechen, so dass eine Versorgung vollumfänglich gesichert sei. Ein Anspruch könne entgegen der Einschätzung der Klägerin auch nicht aus dem erstellten Gesamtplan abgeleitet werden, denn dieser Gesamtplan ergebe keinen einklagbaren Anspruch auf bestimmte Leistungen. Für den Zeitraum ab dem 01.09.2006 wurden die Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII durch weitere Bescheide neu festgesetzt, die Gegenstand des Berufungsverfahrens L 1 SO 44/09 sind. Die Klägerin hat am 24.08.2006 Klage beim Sozialgericht Speyer (SG) erhoben. Dabei wandte sie sich u.a. gegen die unvollständige Berücksichtigung des Beitrags zur DHAG und des Beitrags für den SoVD. Weiter beantragte sie höhere Leistungen aufgrund von Nebenkosten 2005 und die Kostenübernahme für die zusätzliche Pflege. Darüber hinaus wurden mit Klageanträgen 1., 3., 4. und 5. Schreibkosten und Verfahrenskosten geltend gemacht. Diese Klageanträge hat die Klägerin allerdings zurückgenommen. Eine ursprünglich ebenfalls begehrte Erstellung eines Gesamtplans wurde mit Schreiben vom 15.02.2007 für erledigt erklärt. Das SG hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 19.11.2008 insoweit stattgegeben, als der Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 08.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 verurteilt wurde, den Mitgliedsbeitrag des SoVD bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens bereits im Monat April in Höhe von 5,00 € zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die Berücksichtigung des Mitgliedsbeitrages des Sozialverbands Deutschland bereits ab April 2006 in Höhe von 5,00 € verlangen. Da der Beitrag im April 2006 abgebucht worden sei, sei auch in diesem Monat eine entsprechende Belastung anzunehmen. Der erhöhte Beitrag zur DHAG sei hingegen zutreffend erst ab Mai 2006 berücksichtigt worden. Erst in diesem Monat sei die tatsächliche finanzielle Belastung der Klägerin eingetreten. Im Übrigen stünden der Klägerin höhere Leistungen im Zeitraum ab 01.04.2006 nicht zu. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Auslandskrankenversicherung seien bei der Berechnung nicht als Abzugsposition beim Einkommen zu berücksichtigen. Auch der Auffassung, dass der Regelsatz zu niedrig angesetzt sei, könne nicht gefolgt werden. Stromkosten könnten nicht gesondert berücksichtigt werden. Nicht zu den Kosten der Unterkunft seien die Heizungsentgelte zu rechnen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17 % des Regelsatzes. Zudem ergebe sich kein Anspruch auf Berücksichtigung von Zinsbelastungen bzw. Schuldverpflichtungen (Möbelmiete in Höhe von 331,10 €). Die aufgeführten Aufwendungen bei Krankheit seien von der Klägerin weder konkret dargelegt noch beziffert worden und könnten von daher bereits keine Berücksichtigung finden. Berücksichtigt worden sei lediglich ein Einkommenseinsatz in Höhe von 40 %. Dieser komme mindestens bei schwerst pflegebedürftigen und blinden Menschen zur Anwendung. Den vorgetragenen Mehrbelastungen werde somit über die Höhe des Einkommenseinsatzes Rechnung getragen. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen das Zustandekommen und die Höhe des Regelsatzes. Die Zuzahlungen zur Krankenversicherung könnten nicht als besondere Belastung im Sinne des § 87 SGB XII anerkannt werden, weil es sich hierbei nur um notwendige und unabweisbare Sonderbelastungen handeln könne. Auch die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung des Pflegegeldes sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für zusätzliche Pflege für die Dauer von einer halben Stunde pro Tag gegen den Beklagten nicht zu. Es handele sich um Behandlungspflege. Nicht zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf nach § 14 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) gehörten Maßnahmen der Krankenbehandlung und Maßnahmen der Behandlungspflege mit Ausnahme der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen. Als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen kämen solche Maßnahmen in Betracht, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege seien oder objektiv notwendig in unmittelbarem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssten. Dies sei bei der begehrten Hilfe zur Benutzung der Hilfsmittel nicht der Fall, weil es sich um keinen Bedarf handele, der im Rahmen der Pflege zu berücksichtigen sei. Gegen den ihr am 11.12.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13.12.2008 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei nicht zulässig gewesen, da das SG die Entscheidung vorsätzlich über mehr als zwei Jahre verweigert habe. Ihre Behinderung sei im Übrigen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem habe die AOK beigeladen werden müssen. Die Beiträge zur DHAG und zum SoVD seien Jahresbeiträge, die also in voller Höhe im Jahr 2006 anzuerkennen seien. Die Berechnung der laufenden Leistungen entspreche im Übrigen nicht dem Gesetz. Sie sei aus gesetzlichen Gründen doppelt versichert, daher müssten auch beide Versicherungen als Abzug vom Einkommen anerkannt werden. Zuzahlungen seien indirekte Beitragszahlungen und auch wie diese zu behandeln. Da sei bei behinderten Menschen im Gegensatz zu gesunden Menschen immer anfallen würden, stelle eine andere Behandlung eine nach dem Grundgesetz unzulässige Benachteiligung dar. Der Regelsatz enthalte Kosten für Zuzahlungen nicht. Der maßgebende Regelsatz habe zudem ihre Behinderung ausreichend zu berücksichtigt, so dass nicht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im SGB II-Bereich zu den Zuzahlungen abgestellt werden könne. Es sei auch keine Übereinkunft zwischen Beklagtem und der AOK getroffen worden, wie es das Gesetz vorsehe. Sie erhalte als Einkommen nur die Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Zahlungen der Pflegekasse für Pflegesachleistungen und die Zahlungen des Sozialamtes für Hilfe zur Pflege sowie Eingliederungshilfe sollten zweckgebunden und damit kein Einkommen im Sinne des § 62 SGB V sein. Die Berechnung der AOK zur Zuzahlungshöhe sei nicht korrekt. Die Rente laufe seit Februar 1999 längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, also knapp über 41 Jahre. Damit ergebe sich ein Ertragsanteil von 39 % oder 647,29 €. Der Kapitalanteil wäre als 61 % oder 1.012,44 €. Nach dem Urteil des BSG vom 19.09.2007 (B 1 KR 1/07 R) zähle der Kapitalanteil nicht zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Zudem müssten noch Werbungskosten und eine Pauschale von 102,00 € jährlich oder 8,50 € monatlich abgezogen werden. Außerdem müssten behinderungsbedingte Mehrkosten der Wohnung, nämlich eine Stellplatzmiete von 41,13 € und ¼ der Wohnung mit Nebenkosten, die Rollstuhlbewegungsfläche sei, abgezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden (2 BvR 167/02), dass Sozialversicherungsbeiträge einem Kind nicht zum Unterhalt zur Verfügung stünden. Das seien 117,84 € für die Krankenversicherung und 28,22 € für die Pflegeversicherung. Ziehe man noch einen Regelsatz von 345,00 € ab, so sei die zu leistende Zuzahlung 0,00 €. Es fehle jede Begründung, warum ein Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit keine Berücksichtigung finden solle, da diese unabhängig von einer Behinderung sei. Die Aufwendungen für Krankheit seien dem Beklagten und damit dem SG bekannt. Diese seien zu berücksichtigen. Das SG spreche ohne Prüfung von Behandlungspflege im Sinne des § 37 SGB V. So sei sie von ihr in Ermangelung eines besseren Begriffes genannt worden. Es sei wohl keine Grundpflege im Sinne des SGB XI, weil entsprechende Hilfen dort nicht vorgesehen seien. Alle Begründungen, die sich auf das Verhältnis des Beklagten zur Pflegekasse beziehen würden, seien daher nicht anwendbar. Die beantragte Pflege sei nicht nur nötig, weil sie behindert sei. Es sei aber nicht erkennbar, warum es sich um Krankenbehandlungen und nicht um Teilhabeleistungen handeln solle. Eine Begründung hierfür liefere das SG nicht. Im Übrigen hätte die AOK beigeladen werden müssen, wenn man davon ausginge, dass es sich um Krankenbehandlung handele. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 19.11.2008 - S 16 SO 101/06 - aufzuheben und den Beklagten 1. unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.12.2008 und 15.10.2009 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2006 zu gewähren, 2. unter Abänderung des Bescheides vom 08.05.2006 in der Fassung der Bescheide vom 12.05.2006 und vom 18.10.2006 bzw. vom 23.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 und in der Fassung des Bescheides vom 15.10.2009 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.05.2006 zu gewähren, 3. unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.10.2006 und 23.11.2006 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2006 und in der Fassung des Bescheides vom 15.10.2009 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 31.08.2006 zu gewähren, 4. unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2007 ihr ab dem 03.08.2006 die Kosten für zusätzliche 30 Minuten täglich wegen Hilfsmittelbenutzung zu gewähren, 5. ihr für die rückständigen Zahlungen bankübliche Zinsen, hilfsweise Prozesszinsen, hilfsweise gesetzliche Zinsen zu zahlen, 6. die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Durch Beschluss vom 20.12.2010 hat das Gericht die AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Klägerin hat ein MDK-Gutachten des Dr. S vom 22.02.2007, ein Gutachten des Prof. Dr. B und des Dr. R vom 11.03.2004, zwei Befundberichte vom 23.05.2007 und 01.09.2009 des Prof. Dr. K sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 11.10.2000 und vier gutachterliche Stellungnahmen desselben vom 01.02.2006, 06.06.2007, 24.10.2007 und 18.11.2008, außerdem eine gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. S vom 16.02.2004 zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 27.01.2011 hat sie einen Antrag auf Vernehmung verschiedener Zeugen gestellt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.