Beschluss
L 1 AL 6/11 B
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Klagen auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ist bei fehlender Zuordnung zu § 183 SGG das Gerichtskostengesetz anzuwenden und der Streitwert nach § 52 GKG zu bemessen.
• Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) ist nur anzunehmen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses vorliegen.
• Bei Berichtigungsbegehren nach § 312 SGB III ist der Streitwert grundsätzlich nur ein Bruchteil (hier 1/10) des mittelbar verfolgten Leistungsinteresses, da das Begehren eher einer Auskunft vergleichbar ist.
• Das Gericht darf den Streitwert von Amts wegen überprüfen und eine niedrigere Festsetzung vornehmen; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Berichtigung von Arbeitsbescheinigungen (§ 312 SGB III) • Bei Klagen auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ist bei fehlender Zuordnung zu § 183 SGG das Gerichtskostengesetz anzuwenden und der Streitwert nach § 52 GKG zu bemessen. • Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) ist nur anzunehmen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses vorliegen. • Bei Berichtigungsbegehren nach § 312 SGB III ist der Streitwert grundsätzlich nur ein Bruchteil (hier 1/10) des mittelbar verfolgten Leistungsinteresses, da das Begehren eher einer Auskunft vergleichbar ist. • Das Gericht darf den Streitwert von Amts wegen überprüfen und eine niedrigere Festsetzung vornehmen; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Kläger begehrt vom ehemaligen Arbeitgeber die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III. In der streitgegenständlichen Bescheinigung ist ein Gesamtbruttoverdienst für den Zeitraum 16.02.–15.06.2010 in Höhe von 6006,87 Euro angegeben; streitig sind Angaben zum arbeitsvertragswidrigen Verhalten, nicht die Höhe des Verdienstes. Das Sozialgericht Koblenz setzte den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG pauschal auf 5.000 Euro fest. Der Kläger beschwerte sich gegen diese Festsetzung und beantragte eine Herabsetzung auf 1.500 Euro. Das Landessozialgericht prüfte die zulässige Beschwerde und bewertete das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Berichtigung. • Zuständigkeit der GKG-Regelung: Die Parteien fallen nicht unter § 183 SGG, daher ist nach § 197a SGG das GKG anzuwenden und der Streitwert nach § 63 GKG festzusetzen. • Ermessen nach § 52 Abs. 1 GKG: Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Entscheidung, nicht nach dem tatsächlichen Prozesserfolg. • Abgrenzung des Klageinteresses: Die Klage zielt auf Korrektur inhaltlicher Angaben (Verhaltensangaben), nicht auf Auszahlung des Bruttolohns; daraus folgt ein geringeres wirtschaftliches Interesse als der in der Bescheinigung genannte Bruttobetrag. • Subsidiarität des Auffangwerts: § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) ist nur anzuwenden, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Interesses vorliegen; hier sind solche Anhaltspunkte vorhanden. • Quotierung des Streitwerts: Entsprechend früherer Rechtsprechung ist ein Berichtigungsbegehren einer Auskunft vergleichbar, weshalb der Streitwert in der Regel mit 1/10 des mittelbar verfolgten Leistungsinteresses anzusetzen ist. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Da ein möglicher Leistungsanspruch in keinem Fall den genannten Bruttobetrag erreichen kann, ergibt sich ein maximal erkennbares wirtschaftliches Interesse von etwa 600,70 Euro (≈ 6006,87 : 10). • Verfahrensfolgen: Das Gericht ist nicht an den Herabsetzungsantrag des Klägers gebunden und kann von Amts wegen abändern; das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts ist begründet. Das Landessozialgericht setzt den Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 600,70 Euro fest und ändert damit den angefochtenen Beschluss ab. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Entscheidung beruht darauf, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Berichtigung der Arbeitsbescheinigung anhand der gestellten Anträge und der in der Bescheinigung angegebenen Beträge erkennbar ist und der Auffangstreitwert nicht sachgerecht wäre.