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Urteil

L 5 KR 217/15

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Fortbestand des Krankengeldanspruchs bei fortdauernder Krankheit muss die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt und gegenüber der Krankenkasse dokumentiert werden (§ 46 Satz 1 SGB V). • Interne Eintragungen in der Arztkartei ohne nach außen manifestierte ärztliche Bescheinigung genügen nicht als ärztliche Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. • Eine nachträgliche Anerkennung einer arbeitsunfähigkeitsärztlichen Feststellung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich; mangelnde Beratung durch die Krankenkasse lag hier nicht vor. • Endet die Versicherungspflicht (z. B. Wechsel zu ALG II ohne Krankengeldanspruch), besteht kein Anspruch auf Krankengeld ab einem späteren, nach dem Ende der Mitgliedschaft erfolgten ärztlichen Feststellung.
Entscheidungsgründe
Erneute ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss gegenüber der Krankenkasse dokumentiert sein • Für den Fortbestand des Krankengeldanspruchs bei fortdauernder Krankheit muss die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt und gegenüber der Krankenkasse dokumentiert werden (§ 46 Satz 1 SGB V). • Interne Eintragungen in der Arztkartei ohne nach außen manifestierte ärztliche Bescheinigung genügen nicht als ärztliche Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. • Eine nachträgliche Anerkennung einer arbeitsunfähigkeitsärztlichen Feststellung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich; mangelnde Beratung durch die Krankenkasse lag hier nicht vor. • Endet die Versicherungspflicht (z. B. Wechsel zu ALG II ohne Krankengeldanspruch), besteht kein Anspruch auf Krankengeld ab einem späteren, nach dem Ende der Mitgliedschaft erfolgten ärztlichen Feststellung. Der Kläger war wegen Krankheit seit März 2013 arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld bis 03.06.2013. Sein Hausarzt stellte nach dessen Angaben am 03.06.2013 erneut Arbeitsunfähigkeit fest; ein Auszahlschein wurde jedoch erst am 06.06.2013 ausgefüllt. Die Krankenkasse stellte die Zahlung ein mit der Begründung, es liege keine lückenlose ärztliche Bescheinigung vor und die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch habe zu diesem Zeitpunkt bereits geendet, weil der Kläger ALG II bezog. Das Sozialgericht gab der Klage statt; das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlage ist § 44 Abs. 1, § 46 Satz 1 SGB V; bei abschnittsweiser Bewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt gesondert zu prüfen. • Anspruch auf Krankengeld entsteht im Regelfall ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; die Feststellung muss gegenüber der Krankenkasse manifestiert werden, damit diese zeitnah prüfen kann (MDK-Prüfung) und Leistungsmissbrauch vermieden wird. • Interne Einträge in der Arztkartei ohne nach außen dokumentierte Bescheinigung genügen nicht als ärztliche Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V; hier lag keine rechtzeitige Dokumentation vor, sodass ein Anspruch erst mit Ausfüllung des Auszahlscheins am 06.06.2013 entstanden wäre. • Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aufgrund des Bezugs von ALG II nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert; die durch Krankengeld bis 03.06.2013 aufrechterhaltene Mitgliedschaft endete am 04.06.2013. • Keine besonderen Ausnahmesituationen oder ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch lagen vor; ein Beratungsfehler der Krankenkasse war nicht feststellbar. • Nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht kein nachgehender Leistungsanspruch, da der Kläger ab 04.06.2013 als ALG-II-Bezieher ohne Krankengeldanspruch versichert war. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Speyer wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 04.06.2013 bis 30.06.2013, weil die erforderliche ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse nicht rechtzeitig nach außen dokumentiert wurde. Eine interne Eintragung in der Arztkartei reicht hierfür nicht aus. Zu dem Zeitpunkt, an dem eine formelle Bescheinigung hätte wirksam werden können, war die Versicherung mit Krankengeldanspruch bereits entfallen. Eine nachträgliche Anerkennung oder ein Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht, weshalb die Leistung zu Recht versagt wurde.