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Urteil

S 13 KR 85/16

SG Speyer 13. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Krankengeld stellt dann einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, wenn Krankengeld für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird (Anschluss an SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15, RdNr 33). (Rn.31) 2. Die befristete (zeitabschnittsweise) Bewilligung von Krankengeld ist mangels einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs 1 SGB X grundsätzlich nicht zulässig (Anschluss an SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15, RdNr 44ff; entgegen BSG vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 = SozR 2200 § 182 Nr 103, RdNr 16ff). (Rn.35) 3. Solange Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, genügt für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs bis zum Ende der Anspruchshöchstdauer (§ 48 Abs 1 SGB V) oder bis zum Ausschluss (§ 50 Abs 1 S 1 SGB V) bzw Wegfall (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V) des Anspruchs eine erste ärztliche Feststellung. § 46 S 1 Nr 2 SGB V regelt nur den Beginn des Krankengeldanspruchs (Fortführung von SG Mainz vom 31.8.2015 - S 3 KR 405/13, RdNr 61ff; vgl SG Trier vom 24.4.2013 - S 5 KR 77/12, RdNr 21ff; SG Mainz vom 24.9.2013 - S 17 KR 247/12, RdNr 32ff, SG Speyer vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11, RdNr 39ff und vom 7.4.2014 - S 19 KR 10/13, RdNr 43ff; SG Mainz vom 4.6.2014 - S 3 KR 298/12, RdNr 48ff; LSG Essen vom 17.7.2014 - L 16 KR 146/14 - RdNr 22ff, L 16 KR 429/13 - RdNr 26ff, L 16 KR 160/13 - RdNr 25ff, L 16 KR 208/13 - RdNr 24ff; SG Speyer vom 8.9.2014 - S 19 KR 519/14 ER, RdNr 31ff und vom 3.3.2015 - S 19 KR 10/15 ER, RdNr 33ff; SG Speyer vom 22.5.2015 - S 19 KR 959/13, RdNr 41ff und vom 30.11.2015 - S 19 KR 409/14, RdNr 59ff sowie S 19 KR 160/15, RdNr 78ff; SG Mainz vom 21.3.2016 - S 3 KR 255/14, RdNr 88ff; SG Speyer vom 11.7.2016 - S 19 KR 599/14, RdNr 60ff; SG Mainz vom 25.7.2016 - S 3 KR 428/15, RdNr 81ff; entgegen ua BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R, B 1 KR 35/14 R, B 1 KR 37/14 R = BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7 und BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R = SozR 4-2500 § 46 Nr 8). (Rn.80) 4. Durch die Neuregelung des § 46 S 2 SGB V mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.7.2015 hat sich diesbezüglich weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit Wesentliches geändert (Anschluss an SG Mainz vom 31.8.2015 - S 3 KR 405/13, RdNr 153ff; SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 409/14, RdNr 75ff). Eine erneute ärztliche Feststellung ist für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs weiterhin nicht erforderlich. (Rn.94)
Tenor
1. Der Bescheid vom 11.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 16.09.2015 bis zum 08.04.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Krankengeld stellt dann einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, wenn Krankengeld für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird (Anschluss an SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15, RdNr 33). (Rn.31) 2. Die befristete (zeitabschnittsweise) Bewilligung von Krankengeld ist mangels einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs 1 SGB X grundsätzlich nicht zulässig (Anschluss an SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15, RdNr 44ff; entgegen BSG vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 = SozR 2200 § 182 Nr 103, RdNr 16ff). (Rn.35) 3. Solange Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, genügt für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs bis zum Ende der Anspruchshöchstdauer (§ 48 Abs 1 SGB V) oder bis zum Ausschluss (§ 50 Abs 1 S 1 SGB V) bzw Wegfall (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V) des Anspruchs eine erste ärztliche Feststellung. § 46 S 1 Nr 2 SGB V regelt nur den Beginn des Krankengeldanspruchs (Fortführung von SG Mainz vom 31.8.2015 - S 3 KR 405/13, RdNr 61ff; vgl SG Trier vom 24.4.2013 - S 5 KR 77/12, RdNr 21ff; SG Mainz vom 24.9.2013 - S 17 KR 247/12, RdNr 32ff, SG Speyer vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11, RdNr 39ff und vom 7.4.2014 - S 19 KR 10/13, RdNr 43ff; SG Mainz vom 4.6.2014 - S 3 KR 298/12, RdNr 48ff; LSG Essen vom 17.7.2014 - L 16 KR 146/14 - RdNr 22ff, L 16 KR 429/13 - RdNr 26ff, L 16 KR 160/13 - RdNr 25ff, L 16 KR 208/13 - RdNr 24ff; SG Speyer vom 8.9.2014 - S 19 KR 519/14 ER, RdNr 31ff und vom 3.3.2015 - S 19 KR 10/15 ER, RdNr 33ff; SG Speyer vom 22.5.2015 - S 19 KR 959/13, RdNr 41ff und vom 30.11.2015 - S 19 KR 409/14, RdNr 59ff sowie S 19 KR 160/15, RdNr 78ff; SG Mainz vom 21.3.2016 - S 3 KR 255/14, RdNr 88ff; SG Speyer vom 11.7.2016 - S 19 KR 599/14, RdNr 60ff; SG Mainz vom 25.7.2016 - S 3 KR 428/15, RdNr 81ff; entgegen ua BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R, B 1 KR 35/14 R, B 1 KR 37/14 R = BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7 und BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R = SozR 4-2500 § 46 Nr 8). (Rn.80) 4. Durch die Neuregelung des § 46 S 2 SGB V mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.7.2015 hat sich diesbezüglich weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit Wesentliches geändert (Anschluss an SG Mainz vom 31.8.2015 - S 3 KR 405/13, RdNr 153ff; SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 409/14, RdNr 75ff). Eine erneute ärztliche Feststellung ist für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs weiterhin nicht erforderlich. (Rn.94) 1. Der Bescheid vom 11.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 16.09.2015 bis zum 08.04.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 11.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016. Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den Zeitraum vom 16.09.2015 bis zum 08.04.2016. Das Gericht konnte gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Leistung dem Grunde nach verurteilen. Nach dieser Regelung ist Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils, dass gemäß § 54 Abs. 4 SGG oder § 54 Abs. 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Voraussetzung ist bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Krankengeld aus § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllt. Da der Kläger im vorliegenden Fall lediglich den Erlass eines Grundurteils beantragt hat, durfte das Gericht hierüber gemäß § 123 SGG nicht hinausgehen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 130 Rn. 2e, 12. Auflage 2017). II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 11.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 16.09.2015 bis zum 08.04.2016 gegen die Beklagte. Der Kläger kann die Zahlung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum schon auf Grund der mit Schreiben vom03.11.2014 verfügten Dauerbewilligung beanspruchen. Die unbefristete Dauerbewilligung ist zunächst bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend (1). In Folge der Rechtswidrigkeit des die Aufhebung der Leistungsbewilligung verfügenden Bescheids vom 11.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016 und der hieraus resultierenden Aufhebung durch das vorliegende Urteil (2) entfaltet die Bewilligungsentscheidung weiterhin Wirksamkeit, so dass der Kläger die Zahlung von Krankengeld für den beantragten Zeitraum vom 16.09.2015 bis zum 08.04.2016 verlangen kann (3). 1. Mit dem Bescheid vom 03.11.2014 hat die Beklagte dem Kläger Krankengeld für die Zeit ab dem 15.10.2014 bewilligt. Aus der im Bescheid enthaltenen Aussage „aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit seit 03.09.2014 erhalten Sie Krankengeld. Es ergibt sich ab 15.10.2014 folgender Zahlbetrag: (...)“ handelt es sich um eine Entscheidung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont alle Merkmale eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufweist. Sie ist eine Verfügung, die eine Behörde (die Beklagte) zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Soweit in dem Schreiben weiter ausgeführt wird, dass Krankengeld für einen vollen Monat für 30 Tage gezahlt, dass der Kläger ausgefüllte Auszahlscheine vorlegen solle und dass er über die Zahlungen durch den Überweisungsträger der Bank informiert werde, wird die Regelungswirkung und der Regelungsgehalt des Bewilligungsverwaltungsaktes nicht in Frage gestellt. Es ist nach objektivem Verständnis dieser Ausführungen nicht erkennbar, dass es sich bei diesen Aussagen um mehr als bloße Zahlungsmodalitäten handeln könnte. Dass das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung und keine Begründung enthält, steht einer Qualifizierung als Verwaltungsakt nicht entgegen. 1.1 In dem Schreiben vom 03.11.2014 liegt ein Dauerverwaltungsakt, der die unbefristete Bewilligung von Krankengeld auch für die Folgezeit regelt (vgl. SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 32; alle Entscheidungen zitiert nach juris). Krankenkassen nehmen weder „grundsätzlich“, noch die Beklagte im vorliegenden Fall eine „abschnittsweise Bewilligung“ vor. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt könnte im Einzelfall nur angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung unter Benennung eines bestimmten Endzeitpunkts (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) auch tatsächlich erfolgt wäre. Die Zulässigkeit einer solchen Befristung wäre in diesem Fall an § 32 Abs. 1 SGB X zu messen, da die Gewährung von Krankengeld nicht im Ermessen der Krankenkasse steht. 1.2 Richtigerweise ist bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes davon auszugehen, dass die Behörde – sofern möglich – eine rechtlich zulässige Entscheidung getroffen hat, wenn sich nicht mit hinreichender Klarheit etwas Gegenteiliges ergibt. Eine Auslegung, die zu einem rechtlich unzulässigen Inhalt des Bewilligungsbescheides führt, ist im Zweifel, das heißt, wenn eine rechtmäßige Auslegungsalternative besteht, nicht die Richtige (BSG, Urteil vom 28.06.1990 – 4 RA 57/89 –, Rn. 31). a) Rechtlich zulässig ist ohne weiteres eine Entscheidung der Krankenkasse, Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung zu bewilligen, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt gegeben sind. Eine solche Entscheidung entspricht der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V und enthält keine Nebenbestimmung, die den zusätzlichen Anforderungen des § 32 SGB X genügen müsste. b) Regelmäßig rechtswidrig ist hingegen die Befristung der Krankengeldbewilligung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft. Die Befristung der Bewilligung von Krankengeld ist nach Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht zulässig. Denn gemäß § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Gewährung von Krankengeld steht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 44 ff. SGB V nicht im Ermessen der Krankenkasse, ist also eine gebundene Entscheidung im Sinne des § 38 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Eine der beiden Alternativen des § 32 Abs. 1 SGB X (Ermächtigung oder Sicherstellungsfunktion) müsste daher erfüllt sein, damit eine Nebenbestimmung zur Krankengeldbewilligung zulässig wäre. In den einschlägigen Vorschriften des SGB V findet sich, anders als in anderen Leistungsgesetzen, die laufende Geldleistungen vorsehen (vgl. etwa § 102 Abs. 2 bis 4 SGB VI, § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II, § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X, die eine Befristung zuließe. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB V enthält keine gesetzlich vorgesehene Befristungsmöglichkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X, sondern legt die materiell-rechtlich mögliche Leistungshöchstdauer fest. Ein bloßer Hinweis hierauf wäre daher ebenfalls keine Befristung der Leistung, sondern hätte lediglich deklaratorische Wirkung (so schon SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 44). Ob anlässlich der Bewilligung von Krankengeld Nebenbestimmungen denkbar sind, die im Sinne des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, ist zweifelhaft. § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X räumt die Möglichkeit einer Nebenbestimmung nur ein, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt „werden“, nicht jedoch zu dem Zweck, das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen oder gar zu beseitigen. Im Fall einer Krankengeldbewilligung kann jedenfalls eine Befristung erkennbar nicht der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch (in der Regel das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) dienen. Ziel und Zweck der Befristung der Krankengeldbewilligung wäre wohl allein die Vermeidung des nach § 48 SGB X vorgesehenen Verfahrens zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bei Änderung der Verhältnisse und der hiermit verbundenen Beschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bei rückwirkender Aufhebung. Eine Überprüfung hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen und erforderlichenfalls eine Korrektur der Entscheidung ist jedoch auch in diesem gesetzlich vorgesehenen Verfahren möglich und muss daher nicht durch eine Befristung sichergestellt werden (so bereits SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 45 f.). c) Eine Entscheidung der Krankenkasse, Krankengeld für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit zu bewilligen, ist dann rechtmäßig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld zum Ende des Zeitraums nicht mehr vorgelegen haben. In einem solchen Fall handelt es sich bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums um eine Inhaltsbestimmung der Hauptverfügung des Verwaltungsakts (zum Begriff vgl. Korte, NZS 2014, S. 857 f.), nicht um eine Nebenbestimmung, deren Rechtmäßigkeit an § 32 SGB X zu messen wäre. Bewilligt die Krankenkasse hingegen Krankengeld für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen über den Endzeitpunkt hinaus vorliegen, handelt sie rechtswidrig, unabhängig davon, ob auch hierin eine (unzulässige) Befristung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X gesehen werden kann. Denn sofern der gemäß § 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erforderliche Antrag des Versicherten nicht von vornherein auf eine zeitlich begrenzte Leistungsgewährung gerichtet ist, bedeutet die Bewilligung nur eines Teils der beantragten und zustehenden Leistung eine rechtswidrige Ablehnung des Leistungsantrags im Übrigen. Selbst wenn hiermit ausdrücklich oder nach dem Willen der Behörde nur eine vorläufige Begrenzung der Bewilligungsentscheidung vorgenommen werden soll, wäre eine solche Entscheidung rechtswidrig. Denn die Behörde hat gemäß § 8 SGB X das Verwaltungsverfahren grundsätzlich mit einem Verwaltungsakt abzuschließen und ist nicht dazu befugt, das Verfahren vorzeitig oder nur vorläufig zu beenden (vgl. Lang in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 8 Rn. 18, 3. Auflage 2011). Relevante Umstände hat der Leistungsträger grundsätzlich abschließend festzustellen. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB X) zwingt ihn zur vollständigen und abschließenden Sachverhaltsermittlung einschließlich Beweiserhebung und -würdigung (Korte, NZS 2014, S. 856). Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld zum Entscheidungszeitpunkt noch vorliegen, ist die Krankenkasse demnach dazu verpflichtet, Krankengeld unbefristet zu bewilligen(SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 45). Wenn die Krankenkasse bei der rückwirkenden Bewilligungsentscheidung bis zu einem bestimmten Tag in der Vergangenheit unzutreffend davon ausgeht, dass die Anspruchsvoraussetzungen über diesen Endzeitpunkt hinaus nicht mehr vorliegen, handelt es sich ebenfalls um eine rechtswidrige Ablehnungsentscheidung im Übrigen. d) Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Rechtsauffassung des BSG (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 15 f.) grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht nur bei förmlicher Bescheidung (ohne ausdrückliche zeitliche Begrenzung), sondern auch bei der reinen Auszahlung eines Krankengeldbetrages ohne vorherige Bescheidung eine unbefristete Bewilligung von Krankengeld bekanntgegeben wird, weil diese bei Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig die einzige rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit der Krankenkasse darstellt. Gegen die Unterstellung befristeter Krankengeldbewilligungen spricht zudem, dass Nebenbestimmungen wie eine Befristung oder eine auflösende Bedingung wegen der rechtlichen Konsequenz einer Beendigung der Wirksamkeit durch Erledigung des Verwaltungsaktes – ohne klarstellenden actus contrarius – so bestimmt wie möglich, verständlich und widerspruchsfrei verfügt sein müssten (vgl. Korte, NZS 2014, S. 853; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 32 Rn. 13 m.w.N.), bei einer gebundenen Entscheidung nur ausnahmsweise zulässig sind und ihrerseits eine Ermessensbetätigung der Behörde erfordern (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 43). 1.3 Im vorliegenden Fall erfolgte keine „abschnittsweise“ bzw. befristete Krankengeldbewilligung. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt könnte im Einzelfall nur angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung auch tatsächlich – zwar rechtswidrig, aber wirksam und ggf. bestandskräftig – erfolgt wäre. Vorliegend enthält der insofern rechtlich nicht zu beanstandende Bescheid vom 03.11.2014 keine Befristung, sondern lediglich die Aussage, dass Krankengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit (dem 15.10.2014) gezahlt wird. Der Hinweis, dass das Krankengeld für einen vollen Monat für 30 Tage gezahlt wird, klärt lediglich über den pauschalierenden Berechnungsmodus des § 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V auf. Aus der Aufforderung zur Vorlage ausgefüllter Auszahlscheine kann der Empfänger des Verwaltungsaktes nicht schließen, dass und vor allem bis zu welchem Datum die Leistungsbewilligung befristet sein soll. Ebensowenig kann aus der Information, dass der Kläger über die Zahlungen durch den Überweisungsträger der Bank informiert werde, geschlossen werden, dass nur eine befristete Bewilligung erfolgen sollte. Auch diesbezüglich fehlt es schon an einem bestimmten Datum. Für den Empfänger des Schreibens vom 03.11.2014 ist anhand der verwendeten Formulierungen in keiner Weise erkennbar, dass hiermit eine (rechtswidrige) Befristung der Krankengeldbewilligung erfolgt sein könnte. Demnach ist im vorliegenden Fall von einer unbefristeten Bewilligung von Krankengeld durch schriftlichen Verwaltungsakt ab dem 15.10.2014 bis auf Weiteres auszugehen. Diese Bewilligungsentscheidung ist bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG). Da ein förmlicher Bewilligungsbescheid vorliegt, sind die folgenden einzelnen Auszahlungen von Krankengeld durch die Beklagte nicht als weitere (konkludenten) Bewilligungsverwaltungsakte auszulegen (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 35; zur konkludenten Bewilligung von Krankengeld durch Auszahlung vgl. SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 27 ff.). 2. Diese Krankengeldbewilligung ist durch den Bescheid vom 11.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016 nicht rechtmäßig aufgehoben worden. 2.1 Der angefochtene Bescheid vom 11.11.2015 lässt sich als Aufhebungsverfügung gegenüber der Bewilligungsentscheidung vom 03.11.2014 interpretieren. Obwohl die Beklagte erkennbar (unzutreffend) davon ausging, dass es einer Aufhebungsentscheidung vorliegend nicht bedurfte, hat sie insbesondere mit der Formulierung: „Eine Krankengeldzahlung ist aufgrund der am 28.10.2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit leider nicht möglich“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass an der Krankengeldbewilligung ab dem 28.10.2015 nicht mehr festgehalten wird. Der Verwaltungsakt ist in diesem Sinne hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Für den Zeitraum vom 16.09.2015 bis zum 27.10.2015 enthält der Bescheid jedoch keine Aufhebungsverfügung. Für den Anspruch des Klägers auf Krankengeld für diesen Zeitraum ist weiterhin der insoweit nicht aufgehobene Bewilligungsbescheid vom 03.11.2014 maßgeblich, ohne dass es hierfür der Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2015 bedürfte. 2.2 Die Aufhebungsverfügung für die Zeit ab dem 28.10.2015 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom 03.11.2014 nicht vorlagen. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die vor Erlass des Bescheids unterbliebene Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt und der Verfahrensfehler somit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt wurde. Als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids kommt vorliegend – jedenfalls auf Grundlage der Argumentation der Beklagten – nur § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Bei der unbefristeten Bewilligung von Krankengeld handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. zuletzt SG Speyer, Urteil vom 11.07.2016 – S 19 KR 369/14 –, Rn. 27 f.). Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen erzeugt, das heißt, wenn er nicht nur ein einmaliges Ge- oder Verbot oder eine einmalige Gestaltung der Rechtslage regelt, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 48 SGB X, Rn. 51; BSG, Urteil vom 16.02.1984 – 1 RA 15/83 –, Rn. 23). Im Falle der unbefristeten Bewilligung von Krankengeld erstreckt sich die Regelungswirkung des Verwaltungsakts über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus, weil der Begünstigte auf Grundlage der Bewilligungsentscheidung weitere Zahlungen von der Krankenkasse verlangen kann, solange der Verwaltungsakt wirksam ist. Mit dem Bescheid vom 11.11.2015 hat die Beklagte den Bescheid vom 03.11.2014 sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit (ab dem 28.10.2015 bis zum Tag vor der Bekanntgabe des Bescheids) als auch mit Wirkung für die Zukunft (ab dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids) aufgehoben. 2.3 Voraussetzung für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft, ist eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Verwaltungsaktes (hier: Zugang des Bescheids vom 03.11.2014), die spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungsverwaltungsaktes (hier: spätestens 20.11.2015) eingetreten sein muss. Das Datum der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides ist der Zeitpunkt, der im Sinne des § 48 SGB X Vergangenheit und Zukunft trennt (BSG, Urteil vom 24.02.1987 – 11b RAr 53/86 –, Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 24.07.1997 – 11 RAr 99/96 –, Rn. 19; BSG, Urteil vom 30.01.1996 – 4 RA 16/95 –, Rn. 41). Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr erlassen werden dürfte (Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 48 SGB X, Rn. 59; BSG, Urteil vom 06.11.1985 – 10 RKg 3/84 –, Rn. 11). Eine derartige Änderung in den Verhältnissen ist zwischen den Bekanntgabedaten des Bescheides vom 03.11.2014 und des Bescheides vom 11.11.2015 weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht festzustellen. Der Kläger hatte über den 27.10.2015 hinaus aller Wahrscheinlichkeit nach auch materiell-rechtlich einen Anspruch auf Krankengeld, so dass die Beklagte über den 20.11.2015 hinaus weiterhin unbefristet (§ 32 Abs. 1 SGB X) Krankengeld hätte bewilligen müssen. Der Kläger war über den 27.10.2015 hinaus im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB V versichert (2.3.1), er war aller Wahrscheinlichkeit nach weiterhin arbeitsunfähig (2.3.2) und er gehörte nach wie vor nicht zu den in § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten ausgeschlossenen Versichertengruppen. Die von der Beklagten behauptete „Lücke“ zwischen dem 15.09.2015 (Ende des Aufenthalts in der stationären Rehabilitationsmaßnahme) und dem 28.10.2015 (erneute Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Frau Dr. T...) hat keine Auswirkungen auf den materiellen Krankengeldanspruch und stellt deshalb keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen dar (2.3.3). Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen würde es auch nicht darstellen, wenn der Kläger die Arbeitsunfähigkeit nach dem 15.09.2015 nicht erneut gemeldet hätte (2.3.4). 2.3.1 Der Kläger war über den 15.09.2015 hinaus mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, da der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber blieb dieses Versicherungsverhältnis auf Grund des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld bzw. durch den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch in der hier streitigen Zeit erhalten. Die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist zugleich Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs und Rechtsfolge des Krankengeldanspruchs bzw. des tatsächlichen Krankengeldbezugs. Für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld reicht es demnach aus, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs versicherungspflichtig ist, ohne nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen zu sein. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs am 04.09.2014, dem Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F.), war der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versichert. Diesbezüglich hat sich seit dem Erlass des Bescheides vom 03.11.2014 bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 11.11.2015 keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ergeben, da von einem Fortbestehen des materiellen Anspruchs auf Krankengeld über diesen Zeitpunkt hinaus auszugehen ist (siehe sogleich). 2.3.2 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bis über den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 11.11.2015 arbeitsunfähig in Folge von Krankheit war. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R). Bei Verlust des Arbeitsplatzes nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit abstrakt die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung (BSG, Urteil vom 14.02.2001 – B 1 KR 30/00 R –, Rn. 13 f.), im Fall des Klägers also die Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Für eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 03.11.2014 finden sich keine Anhaltspunkte. Tatsächlich haben alle den Kläger behandelnden Ärzte, die Aussagen über die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Zeitraum ab dem 15.09.2015 zu treffen vermochten, die Einschätzung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit über den 27.10.2015 hinaus bestätigt. Der Facharzt für Anästhesiologie Dr. W..., der den Kläger u.a. am 12.10.2015, 23.10.2015 und 25.11.2015 untersucht hat, legt in seinem Befundbericht vom 16.09.2016 dar, dass der Kläger in diesem Zeitraum ununterbrochen an einer chronischen Schmerzstörung, an einer Coxalgie links, einer Lumboischialgie links, an einem degenerativen Lendenwirbelsäulensyndrom und an einem myofazialen Schmerzsyndrom gelitten habe und auf Grund der Probleme in Knie, Hüfte und Wirbelsäule eine Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen sei. Das Reha-Klinikum B... S... hat den Kläger am 15.09.2015 arbeitsunfähig entlassen und eine weitere Abklärung des linken Hüftgelenks angeregt, die schließlich zur operativen Versorgung mit einer Hüftprothese im März 2016 geführt hat. Frau Dr. T... hat in ihrem Befundbericht vom 07.07.2016 bestätigt, dass der Kläger am Tag nach der Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme am 16.09.2015 wegen der Beinschmerzen einen Orthopäden aufsuchen müsse. Bei Behandlungsterminen am 28.10.2015 und am 27.11.2015 war keine Verbesserung zu verzeichnen. Ärztliche Befunde oder sonstige Anhaltspunkte, die auf eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ab dem 28.10.2015 (bzw. ab einem früheren Zeitpunkt) oder bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 11.11.2015 hindeuten könnten, liegen hingegen nicht vor. Die Beklagte hat die Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 16.09.2015, über den 27.10.2015 oder über den 11.11.2015 hinaus auch nicht behauptet und auch keine Ermittlungen in diese Richtung eingeleitet. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu den genannten Zeitpunkten lässt sich somit insbesondere vor dem Hintergrund des Zeitablaufs nicht beweisen. Die objektive Beweislast für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Lasten des Betroffenen trifft im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X die Behörde, vorliegend also die Beklagte. Demzufolge ist hier von einem Fortbestehen eines Arbeitsunfähigkeit bedingenden Gesundheitszustands des Klägers über den 27.10.2015 und über den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung vom 11.11.2015 spätestens am 20.11.2015 hinaus auszugehen. Ob hinsichtlich des Gesundheitszustands zu einem späteren Zeitpunkt (bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016 oder bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 08.04.2016) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, hatte das Gericht nicht zu prüfen. Denn bei einer Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X handelt es sich um einen punktuellen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit anhand der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu messen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.1996 – 9 RVs 10/94 –, Rn. 10, zur Herabsetzung eines zuvor festgestellten Grades der Behinderung). Wenn also nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zu Unrecht aufgehoben wird, beseitigt eine spätere wesentliche Änderung in den Verhältnissen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht. Hiervon abgesehen ist eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016 bzw. bis zum 08.04.2016 nicht nachzuweisen. 2.3.3 Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen stellt es auch nicht dar, wenn zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Auszahlscheine nicht „lückenlos“ bzw. sogar überlappend aufeinander folgen (in dem Sinne, dass die zweite Bescheinigung nicht spätestens an dem Tag ausgestellt wird, bis zu dem nach der vorangegangenen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern sollte). a) Hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V sind folgende Unterscheidungen zu beachten: aa) Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit ist in allen Fällen des § 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit muss im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Bewilligung von Krankengeld objektiv nachgewiesen werden. Hierzu kann jedes geeignete Beweismittel herangezogen werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X; §§ 103, 106, 118 SGG). Arbeitsunfähigkeit ist ein körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der unabhängig von seiner Dokumentation besteht. bb) Vom objektiven Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit ist die ärztliche Feststellung als Entstehungsvoraussetzung für den Krankengeldanspruch zu unterscheiden. Nur in den Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Krankengeldanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit, sofern nicht Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG – und nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V betroffen sind) ist für die Entstehung des Anspruchs eine einmalige ärztliche Feststellung erforderlich. Im Übrigen genügt für die Entstehung des Anspruchs der tatsächliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V), der Beginn einer stationären Behandlung (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V) oder der Ablauf einer Karenzzeit gerechnet vom tatsächlichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 3 SGB V n.F.). Die ärztliche Feststellung in diesem Sinne ist die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung, also der aus der Wahrnehmung des tatsächlichen Zustands des Patienten durch den Arzt gezogene Schluss auf die Arbeitsunfähigkeit (SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 38). Diese Schlussfolgerung ist ein kognitiver Vorgang, dessen Existenz ebenso wie die Arbeitsunfähigkeit selbst unabhängig von ihrer Dokumentation dem Beweis zugänglich ist. Für die Entstehung eines Krankengeldanspruchs muss die ärztliche Feststellung und ihr Zeitpunkt daher nicht schriftlich oder auf andere Weise dokumentiert werden. Die ärztliche Feststellung in diesem Sinne ist nicht mit der hierüber ausgestellten Bescheinigung, etwa der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder dem Auszahlschein gleichzusetzen (zur notwendigen Differenzierung vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 19/11 R –, Rn. 26). Ob ein Arzt Arbeitsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt hat, kann erforderlichenfalls auch noch im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durch eine Befragung des Arztes ermittelt werden (SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 39; anders offenbar das LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2016 – L 5 KR 217/15 –, Rn. 14 und Beschluss vom 02.05.2016 – L 5 KR 64/16 B ER – nicht veröffentlicht –; ähnlich bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – L 5 KR 157/14 –, Rn. 16, das eine Dokumentation der ärztlichen Feststellung nach außen verlangt, allerdings ohne zu klären, gegenüber wem und in welcher Form die Dokumentation erfolgen muss und ohne Nennung einer Rechtsgrundlage; kritisch hierzu bereits SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 71). cc) Von der tatsächlichen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist die Prognose des Arztes über deren voraussichtliche Dauer zu unterscheiden (anders LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2014 – L 5 KR 30/14 – nicht veröffentlicht, unter Berufung auf Brandts in: KassKomm/ SGB V § 46 Rn. 12: Feststellung der AU für die Zukunft sei stets eine ärztliche Prognose; vgl. auch die insofern paradoxe Formulierung des BSG im Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –, Rn. 13: der Arzt habe sich „Gewissheit“ zu verschaffen, (...) wie lange die AU „voraussichtlich“ noch andauern wird; vgl. SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 41). Die Angabe eines Arztes in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der Patient sei voraussichtlich bis zu einem bestimmten Datum arbeitsunfähig, ist keine „Feststellung“ im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Im Regelfall dürfte ein Arzt nicht in der Lage sein „festzustellen“, bis wann eine Arbeitsunfähigkeit dauern wird. Er kann nur feststellen, dass sie im Zeitpunkt der Untersuchung besteht. Die Angabe einer voraussichtlichen Dauer ist lediglich eine Prognose im Sinne einer ärztlichen Vorhersage des vermuteten Krankheitsverlaufs. Anders als in § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist für einen Anspruch auf Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V eine Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer ärztlichen Prognose nicht erforderlich (SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 41). dd) Von der ärztlichen Feststellung als solcher zu unterscheiden ist die in der Praxis übliche Dokumentation der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer auf formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dass diese meistens verwendet werden, ist lediglich eine tatsächliche Nebenfolge der Vorschriften zum arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch. Soweit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB V zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sind und dies auch in den Regelungen der §§ 74, 275 Abs. 1a Satz 1, 277 Abs. 2 Satz 1, § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V Niederschlag findet, hat dies keine Auswirkungen auf den Begriff der ärztlichen Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Diese Regelungen gehören nicht zur für den Anspruch auf Krankengeld einschlägigen Normtextmenge, da sie nicht die Rechtsposition des Versicherten gegen die Krankenkasse betreffen. Dasselbe gilt für die Vorschrift des § 275 Abs. 1a Satz 2 SGB V, wonach eine Prüfung durch den MDK unverzüglich „nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit“ zu erfolgen hat. Die Verkörperung der ärztlichen Feststellung wird hier zwar semantisch vorausgesetzt, da nur ein körperlicher Gegenstand „vorgelegt“ werden kann, jedoch nicht als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Krankengeld normiert (SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 59). Entsprechendes gilt für die von den Krankenkassen und Ärzten regelmäßig verwendeten Auszahlscheine, die zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und zur Abwicklung der Leistungsfälle dienen, deren Vorliegen aber gleichfalls keine Anspruchsvoraussetzung darstellt. ee) Von der ärztlichen Feststellung und den verschiedenen Bescheinigungsformen ist wiederum die Meldung der Arbeitsunfähigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) zu unterscheiden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Tatsachenmitteilung, die der Krankenkasse zugehen muss. Hierfür ist weder eine bestimmte Form vorgeschrieben, noch muss die Meldung durch eine bestimmte Person erfolgen (so bereits BSG, Urteil vom 12.11.1985 – 3 RK 35/84 –, Rn. 12 bezüglich der Vorgängerregelung des § 216 Abs. 3 RVO). Erforderlich ist lediglich, dass die Identität des Versicherten erkennbar ist und die Arbeitsunfähigkeit dieses Versicherten behauptet wird. Nicht erforderlich ist ein Hinweis auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (a. A. BSG, Urteil vom 12.11.1985 – 3 RK 35/84 –, Rn. 12). Diese stellt lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld dar, deren Vorliegen von der Krankenkasse nach Antragstellung von Amts wegen zu ermitteln ist (SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 172). Das Fehlen der Meldung führt nach näherer Maßgabe des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zum Ruhen des Anspruchs, so dass die Meldung eine Anspruchsvoraussetzung lediglich für die Zahlung von Krankengeld ist. In der Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherten gegenüber der Krankenkasse ist regelmäßig auch der erforderliche Antrag auf Krankengeld (§ 19 Satz 1 SGB IV) zu sehen. Eine rückwirkende Antragstellung ist möglich. b) In § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird neben dem Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V) für die Entstehung des Anspruchs zusätzlich eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt. Zudem war in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der für den Beginn des vorliegend streitgegenständlichen Krankengeldanspruchs noch maßgeblichen, bis zum 22.07.2015 gültigen Fassung ein so genannter „Karenztag“ normiert. In den von der Norm erfassten Fällen entsteht der Anspruch erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung. Für die von der Beklagten im vorliegenden Fall für maßgeblich gehaltenen „Bescheinigungslücke“ ab dem 16.09.2015 käme allerdings – ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten – bereits die aktuelle Fassung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zur Anwendung. Der materielle Anspruch des Klägers auf Krankengeld ist somit am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 04.09.2014 entstanden und hätte erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit oder mit Eintritt eines anderen Ausschlussgrundes geendet (vgl. zur Fortdauer des Krankengeldanspruchs insgesamt SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 37 ff.; SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 61 ff. und sogleich). Letztendlich endete der materiell-rechtliche Anspruch des Klägers auf Krankengeld spätestens mit dem Ablauf der Anspruchshöchstdauer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V am 08.04.2016. Insofern hat sich weder zum 28.10.2015 noch bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11.11.2015 eine Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergeben. Hiervon abgesehen lag auch im Sinne der Rechtsprechung des BSG keine wesentliche Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen vor, weil im ärztlichen Rehaentlassungsbericht des Reha-Klinikums B... S... vom 16.09.2015 ärztlicherseits das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2017 – L 4 KR 2475/15 –, Rn. 42 f.). c) Für die Aufrechterhaltung des materiellen Krankengeldanspruchs bis zum Ende der Anspruchshöchstdauer (§ 48 Abs. 1 SGB V) oder bis zum Ausschluss (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V) bzw. Wegfall (§ 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V) des Anspruchs genügt es im Übrigen auch in den Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (alte oder neue Fassung), dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich seit Entstehung des Anspruchs fortbesteht. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V regelt nur den Beginn des Krankengeldanspruchs (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.1999 – L 4 KR 10/98 – Rn. 27; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2002 – L 4 KR 144/00 – Rn. 36). Wenn auf dem Formular, auf dem die ärztliche Feststellung dokumentiert ist, zugleich eine Prognose für ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit getroffen wird, folgt hieraus – entgegen der Auffassung des 1. Senats des BSG (zuletzt mit Urteilen vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R; B 1 KR 35/14 R; B 1 KR 37/14 R; ohne Auseinandersetzung übernommen vom 3. Senat des BSG um Urteil vom 11.05.2017 – B 3 KR 22/15 R –, Rn. 20) und des 5. Senats des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.10.2014 – L 5 KR 157/14 – Rn. 15; Urteil vom 21.04.2016 – L 5 KR 217/15 –, Rn. 13; Urteil vom 04.02.2016 – L 5 KR 65/15 –, Rn. 21) – keine zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs (SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 – S 5 KR 77/12 –, Rn. 21 ff.; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 32 ff., SG Speyer, Urteile vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 –, Rn. 39 ff. und vom 07.04.2014 – S 19 KR 10/13 –, Rn. 43 ff.; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 298/12 –, Rn. 48 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 – L 16 KR 146/14 –, Rn. 22 ff., L 16 KR 429/13 –, Rn. 26 ff., L 16 KR 160/13 –, Rn. 25 ff., L 16 KR 208/13 –, Rn. 24 ff.; SG Speyer, Beschlüsse vom 08.09.2014 – S 19 KR 519/14 ER –, Rn. 31 ff. und vom 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER –, Rn. 33 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 41 ff.; SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 61 ff.; SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 409/14 –, Rn. 56 ff.; SG Mainz, Urteil vom 21.03.2016 – S 3 KR 255/14 –, Rn. 88 ff.; Knispel, NZS 2014, S. 561 ff.; Schröder, ASR 2015, S. 160 f.). Dies folgt zwingend aus einer semantischen Auslegung des Gesetzestextes unter Berücksichtigung der auf dem Gesetzesbindungsgebot beruhenden Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der bis zum 22.07.2015 gültigen Fassung lautet: "Der Anspruch auf Krankengeld entsteht (...) im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt." Demzufolge markiert der Tag der ärztlichen Feststellung – abgesehen von den Fällen des § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V, des § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V und des § 46 Satz 3 SGB V n.F. – den Entstehungszeitpunkt des Krankengeldanspruchs für den folgenden Tag. Ab dem Folgetag besteht ein Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich für die Entstehung des Krankengeldanspruchs ist (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) mithin nur, dass am Vortag ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Nicht relevant ist, welche Angaben der Arzt hinsichtlich einer möglichen Dauer oder ggf. im Hinblick auf einen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemacht hat. Über das Ende des Krankengeldanspruchs enthält § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. keine Aussage. In § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. ist auch nicht von mehreren „Arbeitsunfähigkeiten“ oder „Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit“ die Rede; die Begriffe werden im Singular verwendet. Stattdessen ist in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich geregelt, dass Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung erhalten, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Aus § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. geht des Weiteren nicht hervor, dass sich die „ärztliche Feststellung“ auf einen bestimmten Zeitraum beziehen kann oder muss. Dass der Vertragsarzt eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit abzugeben hat, ergibt sich lediglich aus der auf Grund von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-Richtlinie) sowie im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG (vgl. SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 –, Rn. 37). In § 1 Abs. 1 der AU-Richtlinie wird terminologisch zwischen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Bescheinigung über ihre voraussichtliche Dauer differenziert. Diese Differenzierung steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. und entspricht der Sachlogik. Ein Arzt kann zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellen, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt; im Hinblick auf die Zukunft kann er anhand eines gegenwärtigen Zustands nur Aussagen über die Wahrscheinlichkeit treffen, dass noch Arbeitsunfähigkeit vorliegen wird, d.h. eine Prognose abgeben. Ob eine Prognose sich als zutreffend erweist, kann nur im Nachhinein festgestellt werden. Es ist begrifflich mithin streng zu unterscheiden zwischen der von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. geforderten „ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“, der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geforderten Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und einer ärztlichen Bescheinigung sowohl über das Datum der Feststellung als auch über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit (s.o. unter 2.3.3 a). Dass ein Vertragsarzt gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB V dazu verpflichtet ist, eine Bescheinigung über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auszustellen, berührt die Entstehung des Krankengeldanspruchs nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. nicht. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit der hierüber ausgestellten Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Auszahlschein) gleichzusetzen (SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 39). Eine ärztliche Bescheinigung ist – anders als beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber (§ 5 Abs. 1 EFZG) – demnach weder eine Voraussetzung für die Entstehung noch für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld nach dem SGB V. Demzufolge ist auch die auf den formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgesehene Abgabe einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V gänzlich irrelevant (vgl. ausführlich SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 41 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. ergibt sich somit ausschließlich eine Regelung für den Entstehungszeitpunkt des Krankengeldanspruchs, nicht für dessen zeitliche Begrenzung. Weitere materielle Wirkungen der ärztlichen Feststellung lassen sich anhand des Gesetzes nicht begründen. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 373; SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 90; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 51; SG Speyer, Urteil vom 23.01.2017 – S 19 KR 521/16 –, Rn. 31; SG Speyer, Beschluss vom 25.01.2017 – S 16 R 917/16 ER –, Rn. 35). Die Tatsache, dass sie argumentativ erarbeitet werden muss und kontrovers diskutiert werden kann, macht die Annahme einer Wortlautgrenze nicht überflüssig. Sie widerlegt nicht die Idee der Wortlautbindung (eingehend Hochhuth, Rechtstheorie 2011, S. 229; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 434; SG Speyer, Urteil vom 08.09.2017 – S 16 AS 729/16 –, Rn. 55,). Deshalb verstößt das BSG gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG, wenn es seine Rechtsauffassung auf eine „ergänzende Auslegung des Gesetzes“ stützt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R –, Rn. 15) und postuliert, dass „das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krg-Anspruchs nicht ausdrücklich vollständig in allen denkmöglichen Verästelungen“ regle und diese „geringere Normdichte (...) ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung“ habe (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R –, Rn. 13). Aus den gleichen Gründen scheitert auch Dreher (jurisPR-SozR 3/2015 Anm. 2 zum Urteil des BSG vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R) mit dem Versuch, für die Rechtsauffassung des BSG eine kohärente Begründung zu entwickeln. Er räumt zunächst ein, dass der Gesetzeswortlaut das Erfordernis einer ärztlichen Feststellung auf den Fall der Entstehung des Krankengeldanspruchs beschränkt und § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. zum Anspruchsende oder -wegfall keine eigene Aussage trifft. Dennoch vertritt er die Auffassung, dass der Krankengeldanspruch von vornherein – gegen den Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V – zeitlich begrenzt entstehe, wenn und soweit das ihn begründende „Beweissicherungsverfahren“ (gemeint ist der in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. vorausgesetzte „Gang zum Arzt“) nur eine zeitlich begrenzte Aussage ermögliche. Damit werde nicht die Entscheidungsbefugnis über den Anspruch auf den Arzt übertragen, sondern lediglich die Beweissicherung „dem Gesetzeswortlaut entsprechend“ in vollem Umfang dem Versicherten überantwortet. Die nach und nach entstehenden zeitlich begrenzten Ansprüche seien als Teile eines einheitlichen, aber „gestückelten“ Anspruchs aufzufassen. Für diese Theorie fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt im Gesetzestext des SGB V. Zeitliche Beschränkungen des Krankengeldanspruchs ergeben sich ausschließlich aus § 48 SGB V. Soweit Dreher meint, diese Einschränkung mittels einer Auslegung des Begriffs des „Entstehens“ begründen zu können, ist dies abwegig. Das Wort „entstehen“ hat in keiner denkbaren Verwendungsweise die Bedeutung von „Begrenzung“, „Untergang“ oder „Wegfall“. Es bedeutet schlicht das Gegenteil. Dass die Beweissicherung „dem Gesetzeswortlaut entsprechend“ dem Versicherten überantwortet werde, ist daher eine unsinnige Behauptung, die deshalb auch ohne Bezugnahme auf einen konkreten Gesetzeswortlaut auskommen muss (SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 71 f.; SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 91 f.). Soweit das BSG sogar meint, der Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V (a.F.) trage die Auffassung nicht, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur für die Entstehung des Krankengeldanspruchs Bedeutung habe (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R –, Rn. 13), trifft dies offensichtlich nicht zu. Diese für jedermann erkennbar falsche Behauptung ist umso erstaunlicher, als eine unbefangene Gesetzeslektüre genügt, um sie zu widerlegen. Die entsprechende Vorschrift regelt ausdrücklich nichts anderes, als die Entstehung des Anspruchs (SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 73). Die Annahme, dass das Fortbestehen eines Krankengeldanspruchs nach Ablauf eines „Bewilligungsabschnitts“ oder nach Ablauf des auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen voraussichtlichen Enddatums einer erneuten ärztlichen Feststellung spätestens am letzten Tag vor Ablauf bedürfe, verstößt gegen das Gesetzesbindungsgebot und ist deshalb unter Geltung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V sowohl in der bis zum 22.07.2015 geltenden als auch in der neuen Fassung keine rechtswissenschaftlich vertretbare Position. Darüber hinaus wird die hier vertretene Auffassung gestützt durch die Gesetzessystematik (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 75 ff.) und durch den Auslegungsgrundsatz der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 81 ff.). Sie wird zudem bestätigt durch die historische Entwicklung des Gesetzes (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 86 ff.) und die Gesetzesbegründung (vgl. SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 90 ff.). Auf hiervon unabhängige Erwägungen zu „Sinn und Zweck“ der Regelung kommt es daher nicht an, wobei auch anhand dieses Maßstabs keine Argumente für die Auffassung des 1. Senats des BSG sprechen (vgl. SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 94 ff.). Letztere resultiert aus einer fehlerbehafteten Entwicklung der Rechtsdogmatik und führt zu abwegigen Ergebnissen (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 98 ff.). c) Durch die Neuregelung des § 46 Satz 2 SGB V mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.07.2015 hat sich diesbezüglich weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit Wesentliches geändert (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 153 ff.; SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 409/14 –, Rn. 75 ff.). Durch die inzwischen vollzogene Änderung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und durch die Einfügung des neuen § 46 Satz 2 SGB V mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.07.2015 ist weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft eine wesentliche Änderung der Rechtslage bezüglich der Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs eingetreten. Mit der Neuregelung wird die gesetzeswidrige Normkonkretisierung des BSG weder für die Zukunft legalisiert, noch für die Vergangenheit legitimiert. aa) § 46 Satz 1 SGB V lautet in der neuen Fassung: „Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.“ Mit dieser Neureglung wurde der verbliebene „Karenztag“ abgeschafft, sodass der Anspruch auf Krankengeld in den Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nunmehr bereits am Tag der ärztlichen Feststellung und nicht erst am Folgetag entsteht. § 46 Satz 2 SGB V lautet in der neuen Fassung: „Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.“ Diese Neuregelung könnte den Anspruch auf Krankengeld allenfalls für den Fall begrenzen, dass ein Arzt ein Ende der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Sie sieht zugleich eine Ausnahme von dieser – möglichen – Rechtsfolge für den Fall vor, dass spätestens am nächsten Werktag nach dem „bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ die weitere Arbeitsunfähigkeit auf Grund derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Allerdings ist zweifelhaft, ob anhand dieser Vorschrift überhaupt ein Beendigungstatbestand für den materiellen Krankengeldanspruch konstruiert werden kann. Es fehlt an dieser Stelle und auch sonst im SGB V nach wie vor an einer Regelung, die eine Beendigung des Krankengeldanspruchs durch eine ärztliche Handlung („Feststellung der Arbeitsfähigkeit“, „Bescheinigung des Endes der Arbeitsunfähigkeit“) vorsieht. In § 46 Satz 2 SGB V n.F. wird eine entsprechende Rechtsnorm möglicherweise vorausgesetzt. Eine solche lässt sich aber nicht auf einen geltenden Normtext zurückführen. Der in § 46 Satz 2 SGB V n.F. normierten Regelung zum Fortbestand des Krankengeldanspruchs fehlt es somit an einem hiermit korrespondierenden Beendigungstatbestand (SG Mainz, Urteil vom 31.082015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 160). Vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) Gebotes der Normenklarheit und Normenwahrheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 –, Rn. 61: „Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (...). (...) Nicht nur bei Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen (...), sondern auch bei der Gewährung von Leistungen und deren zivilrechtlicher Behandlung müssen die Normen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung für die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein.“) sowie des Gesetzesvorbehalts des § 31 SGB I erscheint es nicht vertretbar, einen Beendigungstatbestand für den Krankengeldanspruch als durch § 46 Satz 2 SGB V n.F. mittelbar oder indirekt mitnormiert anzusehen. Die hieraus resultierende weitgehende Funktionslosigkeit der Regelung ist vielmehr als Folge ihrer Unvollständigkeit hinzunehmen. Sie ist letztendlich Ausdruck des Versuchs der Legislative, auf eine nicht vom Gesetz gedeckte Rechtsprechung des BSG nur punktuell zu reagieren, anstatt sie entweder umfassend in rechtsstaatlich gebotener Klarheit zu positivieren oder ihr im Wege einer Klarstellung vollständig den Boden zu entziehen (SG Mainz, Urteil vom 31.082015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 161). Aus dem Normtext des § 46 Satz 2 SGB V n.F. ergibt sich erst recht kein Anknüpfungspunkt dafür, dass die in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorausgesetzte ärztliche Feststellung sich auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, der Anspruch auf Krankengeld von vornherein nur für einen „bescheinigten“ Prognosezeitraum entsteht, der Anspruch mit dem Ablauf eines „Bewilligungsabschnitts“ endet oder der Arzt mit der Angabe eines Datums bezüglich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit das (vorläufige) Ende des Krankengeldanspruchs bewirkt. Des Weiteren wird weder in § 46 Satz 2 SGB V n.F. noch anderswo im SGB V vorgeschrieben, dass der Arzt das Ende der Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen hat (SG Mainz, Urteil vom 31.082015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 162). Selbst wenn davon ausgegangen würde, durch § 46 Satz 2 SGB V n.F. würde mittelbar eine Begrenzung des materiellen Krankengeldanspruchs auf einen vom Arzt bescheinigten Endpunkt normiert, wäre diese Tatbestandsvoraussetzung nicht mit dem vom Arzt in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder anderweitig dokumentierten Prognose über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Wenn ein Arzt prognostiziert, dass die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten voraussichtlich bis zu einem bestimmten Datum andauern wird, stellt dies semantisch keine Bescheinigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit, sondern eine Bescheinigung über die ärztliche Prognose des voraussichtlichen Endes der Arbeitsunfähigkeit dar. Die vom 1. Senat des BSG letztlich vertretene Rechtsauffassung, die in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentierte Prognose eines Enddatums der Arbeitsunfähigkeit setze dem materiellen Krankengeldanspruch ein (ggf. vorläufiges) Ende, steht somit auch im Widerspruch zum Normtext des § 46 Satz 2 SGB V in der neuen Fassung (SG Mainz, Urteil vom 31.082015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 163). Die semantisch zwingende Unterscheidung zwischen bescheinigter Prognose der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Bescheinigung des Enddatums der Arbeitsunfähigkeit hat auch in der als Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) mit Wirkung zum 01.01.2016 vereinbarten Muster-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Niederschlag gefunden. Hierin ist vorgesehen, dass der bescheinigende Arzt neben einer Erst- oder Folgebescheinigung auch eine „Endbescheinigung“ erstellen kann, in der er nicht anzugeben hat, bis wann voraussichtlich Arbeitsunfähigkeit bestehen wird, sondern wann der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit war. In den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung heißt es hierzu: „Liegt ein potentieller Krankengeldfall vor und der Vertragsarzt/die Vertragsärztin kann bereits bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einschätzen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich an dem im Feld „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich bzw. letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegebenen Datum endet, enden wird bzw. geendet hat, ist zusätzlich zur Angabe des letzten Tages der Arbeitsunfähigkeit das Kästchen „Endbescheinigung“ anzukreuzen. Auf diese Angabe ist besondere Sorgfalt zu verwenden, weil das bescheinigte Datum für die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, die Leistungsfortzahlung der Agentur für Arbeit und die Krankengeldzahlung wichtig ist.“ Aus § 46 Satz 2 SGB V n.F. folgt wiederum zwingend, dass in einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthaltene Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit keinerlei Auswirkungen auf den materiellen Krankengeldanspruch des Versicherten haben. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage und entzieht der Rechtsprechung des BSG zur Wirkung der ärztlichen Prognose der Arbeitsunfähigkeitsdauer ein weiteres Mal die Legitimation (SG Mainz, Urteil vom 31.082015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 166). bb) Die Neuregelung des § 46 Satz 2 SGB V ist daher ebenso wenig wie die vorherige Untätigkeit des Gesetzgebers dazu geeignet, die Rechtsauffassung des 1. Senats des BSG bezüglich der vormaligen Rechtslage zu legitimieren. Zwar lässt sich anhand der Gesetzesmaterialien nachvollziehen, dass die Rechtsprechung des BSG Anlass für die Gesetzesänderung gewesen ist (BT-Drucks. 18/40895, S. 80 f. – Gesetzentwurf; BT-Drucks. 18/5123, S. 121 – Beschlussempfehlung). Ziel der Gesetzesänderung war demnach die Begrenzung der Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG. Unabhängig davon, dass der Normtext des § 46 Satz 2 SGB V n.F. für eine Positivierung der Rechtsauffassung des BSG ab dessen Inkrafttreten schon keine ausreichende Grundlage bietet, kann die Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zwecke der Begründung eines Gesetzesentwurfs keine rückwirkend legitimierende Wirkung für diese Rechtsprechung entfalten. Der Autor eines Gesetzentwurfs kann eine Gerichtsentscheidung nicht rechtswirksam autorisieren. Eine Positivierung der Rechtsauffassung des BSG wäre auch und gerade für die Vergangenheit nur durch eine entsprechende gesetzliche Regelung, die sich allerdings verfassungsrechtlich am Rückwirkungsverbot hätte messen lassen müssen, möglich gewesen (SG Mainz, Urteil vom 31.082015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 167). Hieraus folgt, dass auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 46 Satz 2 SGB V lediglich eine erste ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für die Entstehung des Krankengeldanspruchs erforderlich ist (so auch SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 409/14 –, Rn. 75 ff.). 2.3.4 Die Arbeitsunfähigkeit wurde der Beklagten fristgerecht gemeldet, sodass der Anspruch seit dem 28.10.2015 oder spätestens bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 11.11.2015 nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhte. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gilt nach dem zweiten Halbsatz der Regelung nicht, wenn die Meldung (s.o. unter 2.3.3 a) ee)) innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeit ist der Beklagten lange vor dem vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum durch Vorlage der Erstbescheinigung und zahlreicher weiterer Bescheinigungen gemeldet worden. Da davon auszugehen ist, dass seit dem 03.09.2014 durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, war anschließend keine weitere Meldung der Arbeitsunfähigkeit mehr notwendig, um das Eintreten des Ruhens nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu verhindern (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.1999 – L 4 KR 10/98 –, Rn. 30; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 45 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 –, S 19 KR 600/11 –, Rn. 42 ff.; SG Trier, Urteil vom 21.11.2013 – S 1 KR 44/13 –, Rn. 29). Das BSG vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengelds erneut gemeldet werden muss, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R –, Rn. 17; BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R –, Rn. 18; offen gelassen noch BSG, Urteil vom 20.04.1999 – B 1 KR 15/98 R –, Rn. 14). Diese Auffassung widerspricht dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V, in dem nur der Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Bezugspunkt für die Meldeobliegenheit genannt wird, nicht der Beginn eines „Krankengeldbewilligungsabschnitts“ oder eines „Feststellungszeitraumes“. Dass hier zu Lasten der Versicherten über den Wortlaut hinweggegangen wird, deutet das BSG selbst in der Begründung zum Urteil vom 08.02.2000 an: "Anders als es der Wortlaut des § 49 Abs.1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint (...)" (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R –, Rn. 17). Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip, so dass der Auffassung des BSG nicht gefolgt werden darf. Unausgesprochen vollzieht das BSG hier einen Analogieschluss, dessen Voraussetzungen jedoch nicht gegeben sind und vom BSG auch nicht dargelegt werden (vgl. bereits SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 45 ff.). Auch vor dem Hintergrund des Optimierungsgebots des § 2 Abs. 2 SGB I und des Gesetzesvorbehalts des § 31 SGB I ist die durch das BSG vorgenommene Vervielfältigung der Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V rechtswissenschaftlich nicht vertretbar (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 –, Rn. 42 ff.). Im Übrigen hat sich diesbezüglich keine Änderung in den Verhältnissen zum 03.11.2014 im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergeben. 2.3.5 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2014 mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind mangels wesentlicher Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen nicht gegeben. 2.4 In Folge dessen, dass bereits die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung für die Zukunft im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen, ist die Aufhebung des Bescheids vom 03.11.2014 mit Wirkung für die Vergangenheit zum 28.10.2015 erst recht rechtswidrig. Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für die vorliegend streitgegenständliche Aufhebung eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nicht vor. Die Änderung erfolgte nicht zu Gunsten des Klägers (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X), der Klägerist keiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) er hat nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes vom 03.11.2014 auch kein Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs für den hier streitgegenständlichen Zeitraum geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X)und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt vom 03.11.2014 ergebende Anspruch für die streitgegenständliche Zeiträume kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. In Folge der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch seine behandelnden Ärzte und der Anerkennung der Notwendigkeit der Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zwischen den beiden streitgegenständlichen Zeiträumen konnte er im Gegenteil davon ausgehen, dass er weiterhin arbeitsunfähig war und einen Anspruch auf Krankengeld hat. Die „nicht fristgerechte“ Erstellung einer „Folgebescheinigung“ der Arbeitsunfähigkeit bzw. die „Lückenlosigkeit“ von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist wiederum kein Ausschlussgrund für den Anspruch auf Krankengeld (vgl. SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 – S 5 KR 77/12 –, Rn. 21 ff.; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 32 ff., SG Speyer, Urteile vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 –, Rn. 39 ff. und vom 07.04.2014 – S 19 KR 10/13 – Rn. 43 ff.; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 298/12 –, Rn. 48 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 – L 16 KR 146/14 – ,Rn. 22 ff., L 16 KR 429/13 –, Rn. 26 ff., L 16 KR 160/13 –, Rn. 25 ff., L 16 KR 208/13 –, Rn. 24 ff.; SG Speyer, Beschlüsse vom 08.09.2014 – S 19 KR 519/14 ER –, Rn. 31 ff. und vom 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER –, Rn. 33 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 41 ff.; SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 61 ff.; SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 409/14 –, Rn. 56 ff.; SG Mainz, Urteil vom 21.03.2016 – S 3 KR 255/14 –, Rn. 88 ff.; SG Mainz, Urteil vom 25. Juli 2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 81 ff.; Knispel, NZS 2014, S. 561 ff.; Schröder, ASR 2015, S. 160 f.), so dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Kläger über die diesbezügliche Rechtsauffassung der Beklagten bzw. des BSG informiert war. 2.5 Die Aufhebung des Bescheids vom 03.11.2014 lässt sich auch nicht auf § 45 SGB X stützen, weil schon kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Bescheid vom 03.11.2014 von Beginn an rechtswidrig gewesen sein könnte. 2.6 Der Bescheid vom 11.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016 ist daher rechtswidrig und war aufzuheben. 3. Die Beklagte war gemäß § 54 Abs. 4 SGG antragsgemäß (vgl. § 123 SGG) dem Grunde nach zur Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 16.09.2015 bis zum 08.04.2016 zu verurteilen. Für die Zeit vom 16.09.2015 bis zum 27.10.2015 ergibt sich die Leistungsverpflichtung unmittelbar aus dem insoweit nicht aufgehobenen Bewilligungsbescheid vom 03.11.2014. Für den Zeitraum vom 28.10.2015 bis zum 08.04.2016 folgt dies aus der Wiederherstellung des Bewilligungsbescheides vom 03.11.2014 durch die Aufhebung des Bescheids vom 11.11.2015 mit dem vorliegenden Urteil. Der Kläger hat seinen Antrag auf diesen Zeitraum begrenzt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 16.09.2015 bis zum 08.04.2016. Der 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 03.09.2014 war er zunächst auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1 G) arbeitsunfähig erkrankt. Zu dieser Zeit war er im Umfang von 30 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig als Aushilfe im Baugewerbe abhängig beschäftigt. In der Folgezeit wurden dem Kläger von den behandelnden Ärzten neben der mittelgradigen depressiven Episode u.a. ein chronischer, unbeeinflussbarer Schmerz (R52.1 G), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.51), Coxalgie links (M25.59), Lumboischialgie links (M54.4), Wirbelsäulensyndrom (M53.99), Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen (M47.29), Coxitis links (M13.15) und Myofasziales Schmerzsyndrom links (M79.19). Mit Schreiben vom 03.11.2014 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit vom 03.09.2014 Krankengeld erhalte. Es ergebe sich ab dem 15.10.2014 ein Zahlbetrag von täglich 27,74 Euro. Krankengeld werde für einen vollen Kalendermonat für 30 Tage gezahlt. Damit der Kläger das Krankengeld zügig erhalte, sei bereits ein Auszahlungsschein beigefügt. Über die Zahlungen werde er durch den Überweisungsträger seiner Bank informiert. Dort werde der Zahlungszeitraum angegeben. Bereits mit Schreiben vom 24.10.2014 hatte die Beklagte dem Kläger Informationen zum Krankengeldbezug übersandt. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 15.10.2014 Krankengeld. Am 20.05.2015 wurde dem Kläger ein Auszahlschein ausgestellt, in dem Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ bescheinigt wurde. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 21.05.2015 mit, dass die Angabe seiner Ärztin/seines Arztes, wie lange er voraussichtlich arbeitsunfähig sei, für die Überweisung des Krankengeldes wichtig sei und er seine Ärztin/seinen Arzt bei den nächsten Auszahlscheinen daran erinnern solle, das Feld mit einem „konkreten Bis-Datum“ zu ergänzen. Auf einem Auszahlungsschein vom 14.08.2015 gab die den Kläger behandelnde Neurologin und Psychiaterin Frau Dr. T... erneut an, dass der Kläger auf Grund der Diagnose F32.1 arbeitsunfähig sei. Das auf dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Auszahlungsschein vorgesehene und mit dem Hinweis „Datum zwingend angeben) versehene Feld für die Angabe eines voraussichtlichen Enddatums der Arbeitsunfähigkeit füllte die Ärztin mit „nicht absehbar“ aus. In der Zeit vom 25.08.2015 bis zum 15.09.2015 befand sich der Kläger in stationärer Rehabilitationsbehandlung im Reha-Klinikum B.. S.... Für diese Zeit bezog er Übergangsgeld. Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts vom 16.09.2015 wurde der Kläger aus der Rehabilitationsmaßnahme am 15.09.2015 arbeitsunfähig entlassen. Eine Vorstellung beim Orthopäden zur Abklärung einer Coxitis links wurde empfohlen. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte sollten Tätigkeiten welche das Erklimmen von Gerüsten oder Besteigen von Leitern erfordern, vermieden werden. Der Kläger war stellte sich am 28.10.2015 bei seiner Hausärztin Frau Dr. T... vor, die auf einem Auszahlungsschein vom selben Tag weiterhin Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Diagnoseneiner mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und eines chronischen unbeeinflussbaren Schmerzes (R52.1). Als Wiedervorstellungstermin wurde der 27.11.2015 genannt. Mit Bescheid vom 11.11.2015 teilte die Beklagte dem Kläger – soweit ersichtlich ohne vorherige Anhörung – mit, dass sie seinen Auszahlschein erhalten habe. Krankengeld überweise die Beklagte ihm für die Tage seiner Arbeitsunfähigkeit, die er lückenlos nachweise. Nach einer stationären Behandlung sei die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit am nächsten Tag durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin feststellen zu lassen. Die ärztliche Feststellung seiner weiteren Arbeitsunfähigkeit am 28.10.2015 habe nicht am Tag nach seiner stationären Behandlung stattgefunden. Diese sei bis zum 15.09.2015 verlaufen. Die erneute Attestierung der Arbeitsunfähigkeit sei erst am 28.10.2015 erfolgt, somit mehr als einen Monat nach dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme und des Übergangsgeldbezuges. Das bisherige Versicherungsverhältnis bleibe für längstens einen Monat nach dem Ende des Übergangsgeldbezuges, d.h. bis zum 15.10.2015 erhalten. Somit sei er ab dem 16.10.2015 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert. Eine Krankengeldzahlung sei auf Grund der am 28.10.2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit leider nicht möglich. Hiergegen erhob der Kläger am 23.11.2015 Widerspruch. Er legte hierzu eine Mitteilung seiner behandelnden Ärztin Frau Dr. T... vom 20.11.2015 vor, wonach der Kläger am 16.09.2015, ein Tag nach der Entlassung aus der Rehabilitation, bei ihr in der Sprechstunde gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit könne nicht unterbrochen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Anlässlich der Arbeitsunfähigkeit ab dem 03.09.2014 könne über den 15.09.2015 hinaus kein Krankengeld beansprucht werden. Für die Beurteilung des Anspruchs aus Krankengeld sei das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs maßgebend. Dafür komme es weder auf den Beginn der Krankheit noch auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Entscheidend sei vielmehr der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung bzw. -zahlung seien diese Voraussetzungen für jeden Bewilligungs- bzw. Zahlungsabschnitt eigenständig zu prüfen und zu erfüllen. Für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld sei es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit am nächsten Werktag nach Ablauf des Krankengeldbewilligungs- bzw. Zahlungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt werde. Da die Zahlung von Übergangsgeld mit dem 15.09.2015 geendet habe, bleibe die versicherungspflichtige Mitgliedschaft ohne Zahlung von Arbeitsentgelt für längstens einen Monat erhalten. Für ein Aufleben des Anspruchs auf Krankengeld sei es erforderlich gewesen, dass die weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf dieses Monatszeitraumes – also spätestens am 15.10.2015 ärztlich festgestellt und bescheinigt worden wäre. Hieran fehle es. Vorliegend sei die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bis zum 25.08.2015 einschließlich festgestellt worden. Im Anschluss daran habe sich der Kläger bis zum 15.09.2015 in einer stationären Rehamaßnahme befunden. Nachfolgend sei die nächste Arbeitsunfähigkeit erst wieder am 28.10.2915 ärztlich festgestellt und bescheinigt worden. In der Zeit ab dem 16.10.2015 habe kein Versicherungsverhältnis bestanden, aus dem ein Anspruch auf Krankengeld hergeleitet werden könnte. Das Bundessozialgericht habe bezüglich des lückenlosen Nachweises der Arbeitsunfähigkeit strenge Maßstäbe entwickelt und fordere auch eine stringente Umsetzung von den Krankenkassen und somit auch von der Beklagten. Daher habe die Beklagte bei allem Verständnis für die Situation des Klägers keinen Handlungsspielraum, den sie zu Gunsten ausschöpfen könnte. Soweit der Kläger vortrage, dass er am 15.09.2015 beim Arzt gewesen sei und dieser ihm gesagt habe, es müsse an diesem Tag keine Bescheinigung ausgestellt werden, dies reiche beim nächsten Termin, sei dies eine bedauerliche Situation. Nach dem Willen des Bundessozialgerichts stellte dies jedoch keinen Grund für die Nichtanwendung der Grundsätze dar, da sich die Krankenkassen falsche Rechtsauskünfte von Ärzten nicht zurechnen lassen müssten. Der Kläger hat am 25.02.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er einen Anspruch auf ununterbrochene Zahlung des Krankengeldes habe. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos nachgewiesen, verfange nicht. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei durch den ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Klinikums B... S... für die Zeit nach dem 15.09.2015 angezeigt worden. Dies sei nochmals mit Schreiben von Frau Dr. T... vom 28.10.2015 und vom 20.11.2015 bestätigt worden. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen dieser Schreiben bis zum 27.11.2015 bestätigt worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei insgesamt bis zum 14.03.2016 festgestellt worden. Die durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab dem 16.09.2015 sei folglich durch den Entlassungsbericht und die Schreiben der Frau Dr. T... nachgewiesen. Eine Lücke in der Zeit vom 16.09.2015 bis zum 27.10.2015, auf welche sich die Beklagte berufe, liege folglich nicht vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 16.09.2015 bis zum 08.04.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend beruft sie sich auf § 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Im vorliegenden Fall habe eine Lücke vom 16.09.2015 bis zum 27.10.2015, somit von mehr als einem Monat bestanden. Zudem werde darauf hingewiesen, dass zukünftig von den Rehakliniken im Rahmen des Entlassmanagements nur noch für maximal eine Woche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden dürfe. Ein Entlassungsbericht der Rehaklinik mit Angaben über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach der Entlassung liege der Beklagten nicht vor. Das Bundessozialgericht (BSG) habe auch bei schwerwiegenden Erkrankungen bei bereits zeitlich kleinen Lücken den Anspruch auf Krankengeld enden lassen. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum keine anderen Sozialleistungen bezogen. Vom 16.03.2016 bis zum 25.03.2016 wurde der Kläger stationär in der Uniklinik H.... Er erhielt eine Hüftprothese links nach Fraktur. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde arbeitgeberseitig zum 31.03.2016 gekündigt. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts u.a. Befundberichte eingeholt von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. T..., vom Anästhesisten und Psychotherapeuten Dr. W... und von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. K.... Frau Dr. T... gibt in ihrem Befundbericht an, dass bei dem Kläger eine mittelgradige depressive Erkrankung und ein Chronisches Schmerzsyndrom vorgelegen hätten. Der Zustand sei unverändert geblieben. Dr. W... untersuchte den Kläger erstmals am 12.10.2015. Er geht auf Grund der Diagnosen Chronische Schmerzstörung, Coxalgie links, Lumboischialgie links, degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom und myofasziales Schmerzsyndrom allerdings davon aus, dass der Kläger in der Zeit vom 15.09.2015 bis zum 10.04.2016 arbeitsunfähig war. Frau Dr. K... gibt in ihrem Befundbericht im Wesentlichen an, dass der Kläger nur zur Rezeptausgabe vor Ort gewesen sei und keine weitere Untersuchung stattgefunden habe. Die Arbeit als Hilfsarbeiter hält sie im Zeitraum vom 15.09.2015 bis zum 10.04.2016 für möglich, nicht jedoch schwere körperliche Tätigkeiten. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands und insbesondere zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.