Beschluss
L 2 AS 3/21 B ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:0222.L2AS3.21B.ER.00
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Leitsätze
1. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II liegt nicht vor, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht, weil dem Unionsbürger das Verlassen des Bundesgebietes aufgrund der besonderen persönlichen Lebenssituation nicht zumutbar ist. (Rn.36)
2. Solche Umstände können im Einzelfall vorliegen, wenn einer sechzehnjährigen unverheirateten Mutter, für die die Mutter des fünfzehnjährigen Kindsvaters sorgeberechtigt ist, die Betreuung ihrer Tochter nur in Deutschland in der Familie des Kindsvaters zumutbar ist. (Rn.36)
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Dezember 2020 wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 12. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II liegt nicht vor, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht, weil dem Unionsbürger das Verlassen des Bundesgebietes aufgrund der besonderen persönlichen Lebenssituation nicht zumutbar ist. (Rn.36) 2. Solche Umstände können im Einzelfall vorliegen, wenn einer sechzehnjährigen unverheirateten Mutter, für die die Mutter des fünfzehnjährigen Kindsvaters sorgeberechtigt ist, die Betreuung ihrer Tochter nur in Deutschland in der Familie des Kindsvaters zumutbar ist. (Rn.36) Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Dezember 2020 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 12. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die 2005 geborene Antragstellerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie ist seit dem 1. März 2020 in Deutschland gemeldet in der R.-Str. in H. und lebt nach ihrem Vortrag seit 1. März 2020 (Angabe im Leistungsantrag) bzw. 1. Juni 2020 (Angabe im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland bei der Familie C. Sie lebt in der Wohnung der Familie des Vaters der gemeinsamen 2020 in H. geborenen Tochter E. . Der minderjährige Kindsvater S1., geboren 2005, erkannte im September 2020 die Vaterschaft für E. an. Seiner Mutter R, geb. 1988, ist mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) H. vom 11. Dezember 2020 die elterliche Sorge für die Antragstellerin übertragen worden. Für das familiengerichtliche Verfahren war die Mutter der Antragstellerin aus Rumänien angereist und hat ihre Zustimmung zu der Übertragung der elterlichen Sorge erklärt. Der Kindsvater lebt zusammen mit der Antragstellerin und der Tochter E. bei seinen Eltern V. und R. sowie seiner am 2010 geborenen Schwester S2. in einer 84 qm großen Wohnung. Für die Wohnung sind monatliche Mietkosten in Höhe von insgesamt 680 € (Grundmiete: 480 €, Nebenkosten: 120 € und Heizkosten: 80 €) zu zahlen. Die Familie C. (einschließlich des minderjährigen Kindsvaters) ist seit 2020 in der betreffenden Wohnung gemeldet und bezog als eigenständige Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen (BG 26301), der Kindsvater war bis November 2020 von dem Antragsgegner als Teil dieser Bedarfsgemeinschaft angesehen worden. Die Eltern der Antragstellerin leben mit drei weiteren Kindern noch in Rumänien in B. und leben dort nach Angaben der Antragstellerin in bescheidenen häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei Einkommen nur durch unregelmäßige Einkünfte aus Tageslohn aus Schwarzarbeit und Kindergeld erzielt werde. Bis zu ihrem Umzug nach Deutschland hat ihren Angaben nach auch die Antragstellerin bei ihren Eltern in Rumänien gewohnt [in dem Beschluss des AG H. vom 2020 wird jedoch ausgeführt, dass die Antragstellerin „seit Mai 2018“ bei der Pflegeperson R lebte; auch im Antrag im Sorgerechtsverfahren war bereits angegeben worden, dass die Antragstellerin seit zwei Jahren bei R. lebte]. Am 12. Juni 2020 stellte die Antragstellerin einen vereinfachten Antrag auf SGB II-Leistungen bei dem Antragsgegner. Unter dem 9. Juli 2020 beantragte R. Kindergeld für die Antragstellerin. Unter dem 4. September 2020 beantragte die Antragstellerin selbst Kindergeld für Tochter E. sowie nachfolgend Elterngeld. Die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen lehnte mit Bescheid vom 19. November 2020 den Antrag auf Kindergeld für Tochter E. ab. Mit Bescheid vom 24. November 2020 bewilligte die Familienkasse Bayern-Nord R für die Antragstellerin monatlich Kindergeld für Juni bis Juli 2020 in Höhe von 171,99 € und ab August 2020 in Höhe von 166,04 € monatlich. Die Höhe beruhe darauf, dass der konkurrierende Anspruch auf Kindergeld der Kindsmutter in R. gegengerechnet werden müsse. Mit zwei Bescheiden vom 25. November 2020 entschied der Antragsgegner über den Leistungsanspruch der Antragstellerin, ab August 2020 über den ihrer Tochter und ab Dezember 2020 über den des Kindsvaters (der bis Nov 2020 noch zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern gerechnet wurde). Der Antragsgegner lehnte in einem Bescheid Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2020 für die Antragstellerin ab. Sie habe keinen Anspruch auf die Leistungen, weil sie ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitsuche habe (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II). In dem weiteren Bescheid bewilligte der Antragsgegner E. für August 2020 vorläufig Leistungen in Höhe von 262,66 €, für September bis Dezember 2020 in Höhe von monatlich 363,33 € und für Januar 2021 in Höhe von 396,33 €. Zusätzlich bewilligte er dem Kindsvater für Dezember 2020 vorläufig Leistungen in Höhe von 441,33 € und für Januar 2021 in Höhe von 486,33 €. Auch in diesem Bescheid wird die Ablehnung der Leistungen für die Antragstellerin wie oben aufgeführt begründet. Gegen den „Ablehnungsbescheid vom 25. November 2020“ legte die Antragstellerin am 12. Dezember 2020 Widerspruch ein. Ebenfalls am 12. Dezember 2020 hat die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigen beim Sozialgericht Halle beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Sie hat hierzu vorgetragen: Ihr Aufenthalt beruhe nicht (allein) auf der Arbeitsuche, sondern sei in der Betreuung und Pflege von E. und der Aufrechterhaltung der familiären Bindung des Kindes zum Vater begründet. Es müssten Aufenthaltsrechte nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG) geprüft werden. Sie verfüge als Einkommen lediglich über Kindergeld in Höhe von 166,04 € monatlich. In der Antragsschrift ist von den einem „unbekannten Aufenthalt“ ihrer eigenen Eltern die Rede und dass sie seit Juni 2020 dauerhaft in Deutschland lebe. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass kein Angehörigenverhältnis der Antragstellerin zu dem aufenthaltsberechtigten Partner bestehe, da eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kein Familienangehörigenverhältnis vermittele. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheide aus. Ein Antrag auf ein Freizügigkeitsrecht als nahestehende Person der Pflegemutter liege nicht vor und dürfte auch keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen begründen. Das Sozialgericht (SG) Halle (Saale) hat der Antragstellerin auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe bewilligt und mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Die Antragstellerin sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II von Leistungen ausgeschlossen, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Sie sei keine Familienangehörige im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU). § 3a FreizügG/EU finde keine Anwendung, weil diese Vorschrift für „nicht Unionsbürger“ geschaffen sei. Die Antragstellerin könne auch aus Art. 6 GG keine weitergehenden Ansprüche auf Freizügigkeit herleiten. Mit der Regelung des Freizügigkeitsrechts für Familienangehörige im FreizügG/EU habe der Gesetzgeber die Aufgabe des besonderen Schutzes der Familie umgesetzt. Unionsbürger könnten im Übrigen die Familie auch in ihren Herkunftsstaaten ohne weiteres herstellen, so dass es eines darüberhinausgehenden Schutzes der Familie in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedürfe. Gegen den ihren Prozessbevollmächtigen am 30. Dezember 2020 zugestellten Beschluss haben diese für die Antragstellerin am selben Tag Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG stehe ihr ein Anordnungsanspruch zur Seite. Es werde insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2020 – 1 BvR 932/20 – zu einem quasiidentischen Sachverhalt verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 23. Dezember 2020 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung habe das SG den Anforderungen an die Begründung im sozialgerichtlichen Eilverfahren im Hinblick auf den Ausschluss von Unionsbürgern von Leistungen nach dem SGB II genüge getan. Es bestehe kein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin aus der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU (in der Fassung bis zum 23. November 2020) i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nichteheliche Lebensgemeinschaften seien von diesen Regelungen zum Familiennachzug nicht erfasst.Es folge auch kein anderes Aufenthaltsrecht aus der Personensorge der Antragstellerin für ihre Tochter. Denn ein solches Aufenthaltsrecht bestehe nach den §§ 28 Abs. 1, 29, 32 AufenthG nur unter Voraussetzungen, die hier nicht gegeben seien. Die gemeinsame Tochter der Antragstellerin und ihres Partners sei weder Deutsche i. S. d. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG noch habe sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU. Auch die Ausnahme nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sei nicht gegeben, weil die Antragstellerin und ihr Partner sowie ihre Tochter ihre familiäre Lebensgemeinschaft in einem Mitgliedstaat der EU leben könnten. Auch das Bundessozialgericht (BSG) gehe nicht von einem Aufenthaltsrecht direkt aus Art. 6 GG aus, sondern nur von einem solchen unter Maßgabe der gesetzlichen Regelungen im AufenthG. Die Antragstellerin hat auf die Bitte des Berichterstatters nach einer weiteren Erläuterung ihres Aufenthaltes vor dem 1. März 2020 und nach Gründen, die ein Verlassen des Bundesgebietes unzumutbar machen, mitgeteilt, dass sie vor dem Einzug bei der Schwiegerfamilie im Haushalt der Eltern in Rumänien gelebt habe. Sie hat des Weiteren auf die schon dargestellten geringen Einkünfte ihrer Eltern und die soziale Lage verwiesen und dass ihre Entscheidung, bei ihren „Schwiegereltern“ zu leben, auf dem Umstand beruhe, dass ihr Lebensgefährte aufgrund seines von den Eltern abgeleiteten SGB II-Anspruches in der Bundesrepublik Deutschland zumindest über eine Existenzsicherung verfüge. Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen. II. 1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Wert von 750 €. Ausgehend von einem zwölfmonatigen Regelbewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II) bzw. dem verkürzten sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes bei einer nur vorläufigen Entscheidung über den Leistungsanspruch (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II) ist bei dem geltend gemachten Regelbedarf in Anbetracht der Höhe des erzielten Einkommens auslaufendem Kindergeld sowie der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung der Betrag von 750 € überschritten. 2. Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Antragsgegner ist für die Zeit vom 12. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 vorläufig zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten. a) Für den Zeitraum vor dem 12. Dezember 2020 kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht, es fehlt an einem Anordnungsgrund. Da in der Regel erst mit der Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz eine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird, beginnt der Regelungszeitraum auch erst mit der Stellung des Antrags, soweit nicht explizit auch die Nachholung der Leistung begehrt wird und ein entsprechendes Nachholbedürfnis glaubhaft gemacht wird. Denn bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich nur auf eine aktuelle Notlage abzustellen. Für die Vergangenheit besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund. Vorliegend hat die Antragstellerin am 12. Dezember 2020 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Nachholung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vor Eingang des Antrages auf einstweilige Anordnung beim SG Halle (Saale) besonders dringlich sein soll. Weder wurde vorgetragen, dass konkret bezeichnete Rechtsnachteile drohen und Eingriffe unmittelbar bevorstehen, wenn nicht die Leistungen auch für die Vergangenheit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewährt werden, noch wurden hierzu entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung eingereicht. b) Für die Zeit vom 12. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 liegen die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung vor. aa) Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3 und §§ 930 bis 932, 938, 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. ein in der Sache gegebener materieller Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen des § 86b Abs. 2 SGG Ausfluss der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG sind, wonach ein effektiver Rechtsschutz auch Eilverfahren erfordert, wenn ansonsten eine Verletzung der subjektiven Rechte des Einzelnen droht, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, juris Rn. 17). Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Möglichkeit eines effektiven einstweiligen Rechtsschutzes folgt auch, dass neben der Prüfung des materiellen Rechts im Prüfungsmaßstab der Gerichte die betroffenen Grundrechte und das Eilbedürfnis einer Regelung besonders zu beachten sind. Die Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz dürfen in Anfechtungs- wie auch in Vornahmesachen aus verfassungsrechtlicher Sicht dementsprechend sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 2 BvR 378/98 –, juris Rn. 17). Dabei steht die Folgenabwägung unter der Bedingung, dass eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 1 BvR 2846/16 –, juris). D. h., der gesetzliche Regelfall ist auch in grundrechtssensiblen Bereichen wie dem Grundsicherungsrecht die Prüfung der Erfolgsaussichten. Die Verpflichtung der Behörde aufgrund einer reinen Folgenabwägung ist in der Regel nicht zulässig, wenn feststeht, dass keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen oder sich diese nicht feststellen lassen, weil die Anspruchsteller an der Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend mitgewirkt haben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 2a m.w.N.). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 1 BvR 932/20 –, juris Rn. 11). bb) Der Senat entscheidet hier aufgrund einer Folgenabwägung. Denn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist in tatsächlicher Hinsicht noch nicht abschließend geklärt, so dass eine der drohenden Grundrechtsbeeinträchtigung entsprechende eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten angesichts der Eilbedürftigkeit der vorläufigen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nicht ausreichend möglich ist. Die Prüfung, ob der Antragstellerin die Herstellung einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner und ihrem Kind bei ihren Eltern in Rumänien zumutbar ist, dies mit dem Kindeswohl von Tochter E. vereinbar ist und das Jugendamt oder der Vormund und die Sorgeberechtigte dem zustimmen, bedarf einer abschließenden Aufklärung. (1) Aufgrund der bisherigen Faktenlage liegt auch im Hinblick auf die vereinfachte Prüfung durch das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 27. März 2020 ein Leistungsanspruch der sechszehnjährigen Antragstellerin nahe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, 20 Abs. 1 bis 2 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Für den Senat ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt. Sie hat am 14. Januar 2020 das fünfzehnte Lebensjahr vollendet, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wohl entsprechend § 8 Abs. 1 und 2 SGB II erwerbsfähig und hält sich jedenfalls seit Juni 2020, wahrscheinlich bereits seit März 2020, dauerhaft mit zukunftsoffenem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ihre Sorgeberechtigte, R. , lebt ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland. Hier hat die Antragstellerin auch im 2020 ihre Tochter entbunden. Es ist daher von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auszugehen. Die Antragstellerin ist hilfebedürftig, weil sie mit ihrem Einkommen und Vermögen ihren Bedarf nicht decken kann. Es lässt sich nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht hinreichend zuverlässig beurteilen, ob sie einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) SGB II unterliegt. Hier bedarf es einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. Nach dieser Vorschrift sind von der Leistungsberechtigung Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat angeschlossen hat, erfordert die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zur Umsetzung des Willens des Gesetzgebers bei Unionsbürgern regelmäßig eine "fiktive Prüfung" des Grundes beziehungsweise der Gründe ihrer Aufenthaltsberechtigung. Bereits das Vorhandensein der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts „allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R –, Rn. 23; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. April 2016 – L 2 AS 37/16 B ER –, Rn. 41, jeweils zitiert nach juris; vgl. nunmehr auch BT-Drs. 19/23186, S. 10). Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein Aufenthaltsrecht nahestehender Personen nach dem neugeschaffenen § 3a FreizügG/EU zustehen kann. Sie kann sich jedenfalls möglicherweise auf ein Aufenthaltsrecht entsprechend § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU in der aktuellen Fassung ab dem 24. November 2020 (gleichlautend wie der frühere § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU a. F., siehe dazu BT-Drs. 19/23186, S. 10) in Verbindung mit §§ 22 ff. AufenthG, insbesondere § 25 Abs. 4 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entsprechend aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts als Minderjährige mit ihrer im 2020 geborenen Tochter und deren Anspruch auf Ermöglichung bzw. Aufrechterhaltung eines familiären Bezugs zu beiden Elternteilen berufen. Gem. § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU finden die Vorschriften des AufenthG Anwendung, wenn sie eine günstigere Rechtsstellung vermitteln, als dieses Gesetz. In diesem Zusammenhang muss auch Art. 18 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mitberücksichtigt werden, wenn eine andere Behandlung des EU-Bürgers gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen würde. Dieses lautet: Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Für ein Elternteil eines minderjährigen Deutschen, welcher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, besteht gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. In welchen Fällen in diesem Zusammenhang eine nicht erteilte Aufenthaltserlaubnis für einen sorgeberechtigten EU-Bürger für ein minderjähriges freizügigkeitsberechtigtes Kind mit EU-Staatsbürgerschaft, welches im Bundesgebiet lebt, eine Diskriminierung darstellt, ist streitig (für eine umfassende Gleichstellung mit einem deutschen Kind: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2017 – L 19 AS 1131/17 B ER – juris; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 11 FreizügG/EU Rn. 33, 37; dage-gen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2017 – L 31 AS 1000/17 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 21. August 2019 – L 7 AS 285/19 B ER –, juris Rn. 45; kritisch zu einer umfassenden Gleichstellung auch Senatsbeschluss vom 2. Mai 2019 – L 2 AS 814/18 B ER – n. veröffentlicht). Die Frage nach dem Aufenthaltsrecht sorgeberechtigter Angehöriger eines minderjährigen, freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers sowie die entsprechenden Vorschriften und deren Interpretation sind im Lichte von Art. 6 GG und Art. 8 der Europäischen Men-schenrechtskonvention (EMRK) zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2019 – 1 BvR 1710/18 –, juris Rn. 13 und vom 8. Juli 2020 – 1 BvR 932/20 –, juris Rn. 15). Dies gilt besonders, wenn die Gefahr besteht, dass ein Kind in dem ersten Jahr nach seiner Geburt von der Erziehungsleistung eines seiner Elternteile ausgeschlossen wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R – juris Rn. 36). Es müssen insoweit die Konsequenzen der Entscheidung mitgedacht werden und im Lichte der Grundrechte auf ihre Zumutbarkeit geprüft werden. Die Berücksichtigung der Grundrechte verlangt, dass die Ausländerbehörden die Besonderheiten, die sich aus einer als Patchwork-Familien bezeichneten familiären Konstellationen ergeben, sorgfältig ermitteln und mit den ihm zukommenden Gewicht berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt dabei einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann und besondere Umstände vorliegen, die ein Verlassen des Bundesgebietes unzumutbar machen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, juris Rn. 15). Das Aufenthaltsgesetz bietet verschiedene Ansatzpunkte, eine besondere persönliche Lebenssituation als Grund für eine Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen, so z. B. in § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG „dringende humanitäre oder persönliche Gründe“. Solche besonderen Gründe, die ein Verlassen des Bundesgebietes für die Antragstellerin mutmaßlich unzumutbar machen, kommen ernsthaft in Betracht. Die Antragstellerin ist als Sechzehnjährige selbst minderjährig, bedarf damit selbst noch der Pflege und Erziehung und darf über ihren eigenen Aufenthalt nicht allein entscheiden. Dies gilt umso mehr, als auch der Kindsvater und Partner erst fünfzehn Jahre alt ist. Bei minderjährigen Eltern besteht zudem die Besonderheit, dass die elterliche Sorge ruht, sie nicht die gesetzlichen Vertreter des Kindes sind, sondern ihnen die Personensorge neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zusteht (§ 1673 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Für das Kind übernimmt das Jugendamt die Amtsvormundschaft, wenn nicht bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist (§ 1791c Abs. 1 BGB). Es bedarf einer Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der Antragstellerin zugemutet werden kann, mit ihrer Tochter und dem Kindsvater nach Rumänien umzuziehen, um dort die Familiengemeinschaft zu leben. Hierbei ist insbesondere auch das Kindeswohl von E. zu beachten und der Umstand, dass die Antragstellerin als nicht allein Personensorgeberechtigte nicht allein über den Aufenthalt von Tochter E bestimmen kann. Selbst ihren eigenen Wohnsitz kann sie als Minderjährige ohne den Willen der gesetzlichen Vertreterin nicht aufheben bzw. neu begründen (§ 8 BGB). Die Sorgeberechtigung für die Antragstellerin hat mit der Zustimmung des Jugendamtes R. , die Mutter des Kindsvaters, übertragen bekommen. Die die Antragstellerin umsorgende Familie ist daher zurzeit die Familie C. , die in Deutschland lebt. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob der Antragstellerin nicht die Betreuung ihrer Tochter zurzeit nur in Deutschland möglich und zumutbar ist. Es wäre auch unzumutbar und mit dem Kindeswohl von E nicht vereinbar, von der Antragstellerin entweder zu verlangen, ohne Leistungen in Deutschland ohne Existenzsicherung bei Kind und Partner zu bleiben oder ihr Kind beim Kindsvater in dessen Familie zu lassen und nach Rumänien auszureisen. Die sorgfältige Ermittlung der genauen Umstände, ggf. unter Beteiligung des Jugendamtes bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. (2) Da sich der Sachverhalt im Eilverfahren nicht hinreichend sicher klären lässt, muss der Senat die drohenden Nachteile durch die vorläufige Leistungsgewährung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abwenden. Nur so kann die Antragstellerin vor unzumutbaren Nachteilen und einer drohenden Grundrechtsbeeinträchtigung bewahrt werden. Diese besteht, wie dargestellt, in der Beeinträchtigung des menschenwürdigen Existenzminimums bzw. der Beeinträchtigung des Kindeswohls ihrer Tochter E durch eine Nichtaufrechterhaltung des familiären Bezugs zu beiden Elternteilen durch eine mögliche erzwungene Ausreise nach Rumänien. Anhaltspunkte, dass die Ausländerbehörde bereits bestandskräftig den Verlust des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin festgestellt oder das Vorliegen eines anderen Aufenthaltsrechts abgelehnt hat, ergeben sich nicht. cc) Der Antragstellerin, die nur über das für sie gezahlte Kindergeld verfügt, stehen demnach vorläufig Leistungen zu, wozu der Antragsgegner dem Grunde nach verpflichtet wird. Bei der Leistungshöhe mag der Antragsgegner berücksichtigen, ob für die Mietkosten noch ein Anteil für die Antragstellerin offensteht. dd) Die einstweilige Anordnung erstreckt sich auf die Zeit bis zum 31. Mai 2021. Gerichtliche Entscheidungen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestalten den Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um, der im Regelfall zwölf, unter bestimmten Voraussetzungen aber nur sechs Monate beträgt. Die Bindung an einen Bewilligungszeitraum bedeutet gleichwohl nicht, dass Regelungszeiträume in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung identisch sein müssen mit denjenigen in einer Hauptsache. Denn bei einer nicht auf einen bestimmten Zeitabschnitt beschränkten Leistungsablehnung erstreckt sich der streitige Zeitraum über den gesamten möglichen Bewilligungszeitraum bis zum Abschluss einer letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz, ohne dass insofern eine Bindung an den Zwölf- bzw. Sechs-Monats-Zeitraum des § 41 Abs. 3 SGB II eintritt (vgl. zur vorherigen Fassung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II: BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, Rn. 19 - zitiert nach juris). Eine zeitlich derart weitreichende Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszusprechen, entspricht jedoch weder dem Ziel vorläufigen Rechtschutzes noch der Vorgabe, die Hauptsache nicht vorwegzunehmen (vgl. auch Burkiczak, jurisPK- SGB II, 5. Auflage 2020, § 41, Rn. 88 ff.). Denn eine Verpflichtung für die Zeit bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung würde diese weitgehend vorwegnehmen und über die Zielsetzung des einstweiligen Rechtsschutzes hinausgehen. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Leistungen für die Zeit jedenfalls ab August 2020. Hier ist eine über sechs Monate hinausgehende weitergehende Leistungsgewährung bis zum 31. Mai 2021 geboten, aber auch ausreichend. Bei einer vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung durch den Senat bis einschließlich 31. Mai 2021 verbleibt der Antragstellerin ausreichend Zeit, einen erneuten Weiterbewilligungsantrag zu stellen, die entsprechenden Unterlagen einzureichen und eine Prüfung des Antragsgegners herbeizuführen. Zugleich erhält auch der Antragsgegner ausreichend Zeit, eine Verwaltungsentscheidung zu treffen und weitergehende Ermittlungen anzustellen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihren Antrag nicht auf Leistungen erst ab Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz beim SG begrenzt hat. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.