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Urteil

L 2 AS 370/23

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:0120.L2AS370.23.00
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Leitsätze
Zum kausalen Zusammenhang im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Gewährung von Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt: dieser liegt nicht vor bei Entschlossenheit zur Tätigkeitsaufnahme unabhängig von der beantragten Förderung. (Rn.42)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. November 2023 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum kausalen Zusammenhang im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Gewährung von Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt: dieser liegt nicht vor bei Entschlossenheit zur Tätigkeitsaufnahme unabhängig von der beantragten Förderung. (Rn.42) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. November 2023 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat konnte nach §§ 155 Abs. 3, 4 und 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist auch statthaft im Sinne von § 143 SGG. Überdies ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Kläger mit der begehrten Neubescheidung seines Förderungsantrags wirtschaftlich letztlich die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB II begehrt. Einstiegsgeld wird für die Dauer der Erwerbstätigkeit, jedoch maximal 24 Monate erbracht. Wenn man vom Regelfall einer begehrten Gewährung für wenigstens sechs Monate ausgeht, ist bei einer monatlichen Förderung in Höhe von 50 % des maßgeblichen Regelbedarfs (2018: 416 €) der Beschwerdewert von 750 € überschritten. Der Antrag des Klägers war nach §§ 153 Abs. 1, 123 SGG dahingehend auszulegen, dass streitgegenständlich allein die Verpflichtung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung des Antrags auf Eingliederungsleistungen ist. Dabei handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 7/10 R - juris Rn. 18), der isoliert geltend gemacht werden kann. Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG, da gemäß § 16b Abs. 1 und 2 SGB II die Entscheidungen über die Bewilligung sowie über Dauer und Höhe des Einstiegsgelds in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten gestellt sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris Rn. 10). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2022 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Einstiegsgeld für die am 1. Februar 2018 aufgenommene selbständige Tätigkeit als Betreiber des Dönerimbisses S. Vorliegend sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II (in der Fassung vom 26. Juli 2016) nicht erfüllt. Danach kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Der Kläger war zwar bei Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er war im entsprechenden Alter, erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Es müssen jedoch beide Tatbestandsmerkmale der Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorliegen (BSG, Urteil vom 5. August 2015 - B 4 AS 46/14 R - juris Rn. 23). Es handelt sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Der Senat ist der Auffassung, dass die Bewilligung von Einstiegsgeld zur Eingliederung des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erforderlich war. Das Merkmal der Erforderlichkeit bedarf angesichts der mit § 16b SGB II verbundenen „Gerechtigkeitsprobleme“ einer engen Auslegung (Leopold/Harks/Deprins in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 16b Rn. 59 [Stand: 3. Januar 2025]). Hierfür ist zunächst zu klären, ob bei dem Antragsteller Eingliederungshemmnisse gegeben sind, die eine Förderung durch das Einstiegsgeld erforderlich machen, um ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt prognostisch auf Dauer eingliedern zu können. Darüber hinaus setzt Erforderlichkeit voraus, dass eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mit weniger kostspieligen Mitteln als der Bewilligung des Einstiegsgelds erreicht werden kann (Stölting in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 16b Rn. 18). Nur durch die Erbringung des Einstiegsgelds als "ultima ratio" muss die prognostische dauerhafte Eingliederung möglich sein (BSG, Urteil vom 5. August 2015 - B 4 AS 46/14 R - juris Rn. 23, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2017 - L 5 AS 685/13 - juris Rn. 29). Ziel des Einstiegsgelds als Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist es, dem Hilfebedürftigen einen finanziell attraktiven Anreiz für die Aufnahme einer Tätigkeit zu schaffen (BT-Drucksache 15/1516, S. 59). Ferner müssen Einstiegsgeld und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dies allein reicht aber noch nicht aus. Der Senat geht davon aus, dass Erforderlichkeit erst dann vorliegt, wenn zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung in den Arbeitsmarkt ein kausaler Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2021 - B 4 AS 59/20 R - juris Rn. 21; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2021 - L 2 AS 428/17 - juris Rn. 30). Demnach ist das Einstiegsgeld nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit auch ohne die Bewilligung von Einstiegsgeld aufgenommen worden und somit die Eingliederung auch ohne Förderung erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2021 - B 4 AS 59/20 R - juris Rn. 21 und Urteil vom 6. April 2006 - B 7 AL 20/05 R - juris Rn. 21). Dies ist hier der Fall. Zwar hat der Kläger hier seinen Antrag auf Einstiegsgeld noch vor Aufnahme der Tätigkeit am 1. Februar 2018 gestellt. Gleichwohl ist der kausale Zusammenhang hier abzulehnen. Denn der Kläger hat die Gewerbeanmeldung bei der Stadt K. für die beabsichtigte Tätigkeit bereits am 21. November 2017 vorgenommen, ohne über die tatsächliche Gewährung von Einstiegsgeld informiert gewesen zu sein. Auch hat er die mit Schreiben des Beklagten vom 15. Januar 2018 angeforderten weiteren Unterlagen erst am 1. Februar 2018 zeitgleich mit seiner Beschäftigungsaufnahme beim Beklagten eingereicht. Dies belegt zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger auch ohne eine finanzielle Unterstützung in Form des Einstiegsgelds bereits entschlossen war, die selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Ferner hat der Kläger diese Tätigkeit auch in Unkenntnis der Entscheidung über das Einstiegsgeld - der Bescheid vom 9. Mai 2018 ist ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden - mehr als zwei Jahre fortgeführt, bevor eine Nachfrage aktenkundig wurde. Auch dies bestätigt die Entschlossenheit des Klägers zur Tätigkeitsaufnahme unabhängig von der beantragten Förderung. Der Kläger wusste aus einem bereits im Jahr 2011 abgelehnten Antrag auf Einstiegsgeld, dass auf ein solches kein genereller Anspruch besteht, so dass er auf die Bewilligung nicht vertrauen konnte. Demnach ist der Kausalzusammenhang zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung und damit die Erforderlichkeit nicht nachgewiesen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass beim Kläger Eingliederungshemmnisse vorgelegen hätten, die zu einer Eingliederung in Arbeit die Bewilligung von Einstiegsgeld erforderlich gemacht hätten. Mangels Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit erübrigt sich die weitere Prüfung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Der Kläger begehrt die Gewährung von Einstiegsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 1. Februar 2018. Der am ... 1980 in der Türkei geborene Kläger arbeitete nach eigenen Angaben von 2005 bis 2010 und von 2015 bis 2017 in einem Döner-Imbiss in K. Von April 2011 bis März 2012 war der Kläger mit einem Imbisswagen selbständig tätig. Ein damals gestellter Antrag auf Einstiegsgeld vom 20. April 2011 wurde mit Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2011 abgelehnt. Der Kläger bezog vom Beklagten bis zum 31. Januar 2019 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Auf eine Einladung des Beklagten vom 18. September 2017 sprach der Kläger am 28. September 2017 bei diesem vor. Er teilte mit, dass er die Eröffnung eines Imbisses für türkische Gerichte als selbständige Tätigkeit beabsichtige. Er legte ein Grobkonzept, eine Kostenkalkulation sowie ein mögliches Leasingkonzept für die Ausstattung der Geschäftsräume vor. Er benannte als möglichen Starttermin den 1. November 2017. Er nahm die Antragsunterlagen zur Gewährung eines Einstiegsgelds nach § 16b SGB II zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit. Am 10. Oktober 2017 meldete sich eine Freundin des Klägers telefonisch beim Beklagten und teilte mit, die Selbständigkeit könne wahrscheinlich im Dezember 2017 starten und erkundigte sich nach den notwendigen Unterlagen zur Gewährung des Einstiegsgelds. Am 19. Oktober 2017 reichte der Kläger beim Beklagten die vollständigen Antragsunterlagen mit Aufnahmedatum der Tätigkeit am 1. Dezember 2017 nebst einer Tragfähigkeitsbescheinigung der L1 P...Ltd. L2 A... vom 17. Oktober 2017 ein. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, die Tragfähigkeitsbescheinigung müsse von der Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgestellt sein, reichte er die Fachkundige Stellungnahme zur Einschätzung eines Existenzgründungsvorhabens der IHK H. - D. vom 2. November 2017, einen Businessplan für den Dönerimbiss S., einen Pachtvertrag (ohne Datum) für das Ladenlokal in der B.straße in K. mit voraussichtlicher Übergabe der Räume am 1. Dezember 2017 und eine Gewerbeanmeldung der Stadt K. vom 21. November 2017 mit dem angegebenen Beginn der Tätigkeit am 8. Januar 2018 ein. Mit Bescheid vom 22. November 2017 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2018 in Höhe von monatlich 767 €. Nachdem der Kläger eine Prognose zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2018 vorlegt hatte, wies ihn der Beklagte auf eine Diskrepanz zwischen dem prognostizierten Einkommen in der EKS und den Angaben im Businessplan hin. Am 27. November 2017 teilte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit, er würde gerne die Zahlen entgegen der Tragfähigkeitsbescheinigung und dem Rentabilitätsplan nach unten korrigieren, um vorerst im Leistungsbezug bleiben zu können. Der Mitarbeiter des Beklagten Z. erläuterte ihm, dass für eine mögliche Einstiegsgeldgewährung dann eine erneute Feststellung der Tragfähigkeit benötigt werde. Dem Kläger wurde ein erneuter Blanko-Ausdruck der Prognose ausgehändigt mit der Bitte, diese zeitnah einzureichen. Erst danach könne der Antrag auf Einstiegsgeld bearbeitet und verbeschieden werden. Am 29. November 2017 teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, er möchte seinen Businessplan und auch den Antrag auf Einstiegsgeld aufrechterhalten. Die Einkommensprognose würde er erneut erstellen. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 stellte der Beklagte ab dem 1. Januar 2018 die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II wegen Einkommenserzielung ein. Nach der vorliegenden Prognose und dem Businessplan bestehe mit der Anmeldung der selbständigen Tätigkeit ab dem 8. Januar 2018 kein Leistungsanspruch mehr, da das Einkommen den klägerischen Bedarf decke. Im Rahmen der Vorsprache des Klägers am 19. Dezember 2017 beim Beklagten erläuterte ihm die Mitarbeiterin S., wenn der Antrag auf Einstiegsgeld aufrechterhalten werde, werde weiterhin der Businessplan für die Berechnung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs herangezogen. Andernfalls sei vorrangig die EKS-Prognose maßgebend, wobei hier noch Nachweise und Erklärungen erforderlich seien. Im Rahmen einer erneuten Vorsprache am 21. Dezember 2017 teilte der Kläger dem Beklagten erneut mit, dass er seinen Antrag auf Einstiegsgeld aufrechterhalte. Unter dem 3. Januar 2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die Gewerbeanmeldung laufe ab dem 8. Januar 2018 und nach einer Prüfung in den folgenden vier Wochen rechne er mit der Erteilung der Gaststättenerlaubnis zum 1. Februar 2018. In der Folge zahlte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2018 an den Kläger aus und stellte die Zahlung von Leistungen wegen Einkommenserzielung nunmehr erst ab dem 1. Februar 2018 ein (Bescheid vom 3. Januar 2018). Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er könne den Antrag auf Einstiegsgeld erst bearbeiten, wenn die zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen vollständig vorlägen. Die Umsatz- und Ertragsvorschau aus dem Businessplan weiche von der EKS-Prognose ab. Bisher sei keine Rückinformation erfolgt, ob der Businessplan weiterhin gültig sei oder ob die Finanzierungspläne überarbeitet worden seien. Er erhalte letztmalig Gelegenheit zur Äußerung und Einreichung von Unterlagen bis zum 30. Januar 2018. Andernfalls werde nach Aktenlage entschieden. Daraufhin übersandte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger am 1. Februar 2018 eine geänderte EKS-Prognose mit dem Hinweis der Eröffnung des Imbisses nicht vor Februar 2018. Am 12. April 2018 übersandte der Kläger eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den ersten Geschäftsmonat Februar 2018. Mit Bescheid vom 9. Mai 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einstiegsgeld ab. Zur Begründung führte er aus, die Werte der eingereichten Prognose machten deutlich, dass die Hilfebedürftigkeit durch und auch nach der Geschäftsgründung nicht überwunden werden könne. Die Gewährung des Einstiegsgelds würde zu einer Besserstellung gegenüber vergleichbaren Geschäftsgründern führen. Dadurch komme es zu einem unerwünschten Mitnahmeeffekt. Ein Zustellungsnachweis für den Ablehnungsbescheid findet sich nicht in der Verwaltungsakte des Beklagten. Unter dem 26. November 2021 erkundigte sich der Kläger nach der Bearbeitung seines Einstiegsgeldantrags und teilte auf Nachfrage am 19. Januar 2022 mit, den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2018 nicht erhalten zu haben. Vorsorglich legte er Widerspruch ein, welcher vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2022 mangels Bekanntgabe des Bescheids als unzulässig verworfen wurde. Zugleich versandte der Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2018 erneut, dessen Posteingang der Bevollmächtigte des Klägers mit dem 25. April 2022 angab und dagegen am 20. Mai 2022 Widerspruch einlegte. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2022 als unbegründet zurück: Die Bewilligung von Einstiegsgeld sei eine Ermessensleistung. Einstiegsgeld könne nur gewährt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit zur Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Von einer Erforderlichkeit des Einstiegsgelds sei auszugehen, wenn Eingliederungshemmnisse gegeben seien, wodurch eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt prognostisch auf Dauer nicht anders erreicht werden könne. Nach den ermessenslenkenden Weisungen zum Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB II könne in der Regel bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit Einstiegsgeld gewährt werden, wenn diese tragfähig erscheine und die realistische Aussicht bestehe, durch diese die Hilfebedürftigkeit innerhalb von maximal 24 Monaten beenden zu können. Der Kläger habe die Tätigkeit zum 1. Februar 2018 aufgenommen, ohne dass über seinen Antrag bereits entschieden worden sei, so dass eine Förderung durch Einstiegsgeld für ihn nicht entscheidend gewesen sei. Die bloße Hoffnung, zusätzlich Einstiegsgeld zu erhalten, genüge für die Annahme der Erforderlichkeit nicht. Dagegen hat der Kläger am 15. Juli 2022 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und zur Begründung vorgetragen, bei der Entscheidung über die Gewährung von Einstiegsgeld handle es sich um eine Prognoseentscheidung. Bei der von ihm betriebenen selbständigen Tätigkeit habe eine positive Prognose bestanden, die sich zudem auch realisiert habe. Unterlagen seien eingereicht worden, wobei das Erfordernis der Einreichung eines (kostspieligen) seitenlangen Businessplans nicht bestehe. Es sei ihm darauf angekommen, die Tätigkeit mithilfe des Einstiegsgelds aufzunehmen. Letztlich sei es ihm auch innerhalb eines kurzfristigen Zeitraums gelungen, seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2023 abgewiesen: Das Einstiegsgeld sei zur Eingliederung des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erforderlich gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2022. Der Kläger habe die selbständige Tätigkeit bereits zum 1. Februar 2018 aufgenommen, bevor am 9. Mai 2018 über seinen Antrag entschieden worden sei. Seine Eingliederung sei mithin gerade nicht durch das Einstiegsgeld gewährleistet worden. Der Kläger greift den ihm am 5. Dezember 2023 zugestellten Gerichtsbescheid mit seiner am 20. Dezember 2023 beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegten Berufung an. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht als Bezugszeitpunkt vom Erlass des Widerspruchsbescheids am 16. Juni 2022 aus. Die Antragstellung sei vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgt. Die lange Verfahrensdauer könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereicht werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung der begehrten Förderung hätten vorgelegen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. November 2023 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Einstiegsgeld nach § 16b Abs. 2 SGB II für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2018 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. November 2023 zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für rechtmäßig und verweist auf die Urteilsgründe. Der Kläger und der Beklagte haben im Erörterungstermin am 12. Dezember 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.