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Urteil

L 2 AS 323/24 ZVW

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:0403.L2AS323.24ZVW.00
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Leitsätze
Zur Behandlung von Überprüfungsanträgen, die Leistungen außerhalb der einjährigen Verfallfrist nach § 44 Abs 4 S 1 SGB 10 iVm § 40 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 betreffen. (Rn.25)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Behandlung von Überprüfungsanträgen, die Leistungen außerhalb der einjährigen Verfallfrist nach § 44 Abs 4 S 1 SGB 10 iVm § 40 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 betreffen. (Rn.25) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte die Entscheidung durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, weil der Senat ihr das Berufungsverfahren durch Beschluss übertragen hat. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Abänderung seines Bescheids vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Juni 2013 und Rücknahme des Bescheids vom 20. September 2013 sowie die Bewilligung weiterer Leistungen nach dem SGB II für die Monate April und August 2013. Die Ausführung der Klägerin im Berufungsverfahren, das SG habe die im Überprüfungsverfahren angegriffenen Bescheide nicht auf ihre Rechtswidrigkeit geprüft, trifft zu. Dazu war das SG jedoch auch nicht verpflichtet. Denn nach den zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung konnte die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Bescheide dahinstehen, weil die von der Klägerin begehrte weitere Leistungsgewährung für das Jahr 2013 aufgrund des erst im November 2017 gestellten Überprüfungsantrags wegen der durch gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X geregelten besonderen Frist für eine nachträgliche Leistungserbringung im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II nicht möglich war. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Bescheide vom 19. Juni 2013 wegen der geltend gemachten weiteren KdUH und vom 20. September 2013 wegen der Bewilligung von 750 € für notwendige Anschaffungen zurücknimmt und ihr weitere SGB II-Leistungen bewilligt und auszahlt. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren könnte sich allein aus § 44 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ergeben. Danach gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Zeitraum von einem Jahr tritt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach Absatz 2 ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wobei er auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Zutreffend sind sowohl der Beklagte als auch das SG von einer Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die o.g. streitigen Bescheide ausgegangen. Denn mit den Bescheiden wurde zum einen über die Höhe der Leistungen für den Monat April 2013 entschieden und zum anderen die Gewährung einer Beihilfe von 750 € für notwendige Anschaffungen abgelehnt. Indes scheitert ein Anspruch der Klägerin auf eine Rücknahme der Bescheide vorliegend – ungeachtet dessen, ob sie rechtswidrig sind – daran, dass angesichts der Verfallsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Leistungsnachzahlung mehr erfolgen könnte. Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 – B 4 AS 57/15 R – juris Rn. 23 mit weiteren Nachweisen) ist geklärt, dass die Behörde schon keine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X mehr zu treffen hat, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkungen mehr entfalten kann, sie also ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen. Die Unanwendbarkeit der „Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X“, d.h. die wegen Zeitablaufs nicht mehr gegebene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen, steht dann auch einer isolierten Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X entgegen. Die Rücknahme steht mithin unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind, was auch bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gilt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 37/15 R – juris Rn. 16). Vorliegend schließt die Verfallsregelung eine Nachzahlung ausgehend vom Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrages im November 2017 aus. Denn ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II Grundsicherungsleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt gemäß Satz 3 bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der entsprechende Antrag des leistungsberechtigten. Ausgehend von der Antragstellung im November 2017 wären Leistungen mithin längstens für Zeiten ab dem 1. Januar 2016 nachzuzahlen. Hier aber geht es um Leistungen für April 2013 (KdUH) und September 2013 (Beihilfe). Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Lauf der einjährigen Verfallsfrist auch nicht gehemmt in dem Zeitraum, in dem sie unter Betreuung stand (17. September 2014 bis 27. November 2015). Denn die Aufgabe der bestellten Betreuerin ist es, die Angelegenheiten der Betreuten rechtlich zu so besorgen, wie es ihrem Wohl entspricht (§ 1901 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] in der 2014 geltenden Fassung) und u.a. diese gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Dazu gehört auch eine ggf. erforderliche Stellung von Überprüfungsanträgen und deren gerichtliche Geltendmachung. Im Übrigen schließt die Betreuerbestellung ein (gleichzeitiges) Tätigwerden der Klägerin in ihren Behördenangelegenheiten nicht aus, denn ein sog. Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB a.F., der die Wirksamkeit von Erklärungen der Klägerin, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrafen, von dessen Einwilligung abhängig machte, war vom Amtsgericht nicht angeordnet worden. Die von der Klägerin angeführte allgemeine Verjährungsregel für Sozialleistungsansprüche in § 45 SGB I ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn sie wird durch die hier einschlägigen spezielleren Regelungen zur Frist für eine Nachzahlung in § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verdrängt. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidung ab, weil er den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des SG – nach eigener Prüfung – folgt. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Überprüfungsverfahren die Bewilligung von weiteren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (jetzt: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende [SGB II]) für März 2013 bis August 2014. Die 1970 in M. geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie lebt nach eigenen Angaben seit 2010 Deutschland und hielt sich zunächst in der Stadt H. auf. Im März 2013 begab sie sich nach He. und erhielt dort SGB II-Leistungen vom Beklagten. Im August 2014 verzog an ihren jetzigen Wohnort D., wo sie seither Leistungen vom dortigen Jobcenter bezieht. Auf den am 28. März 2013 gestellten Leistungsantrag gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2013 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27. März bis zum 30. September 2013 – für März 2013 in Höhe von 63,67 € (Regelbedarf für fünf Tage), für April 2013 von 507 € (382 € Regelbedarf und 125 € Kosten der Unterkunft und Heizung [KdUH]) und von je 632 € für Mai bis September 2013 (Regelbedarf und 250 € KdUH). Mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2013 erhöhte der Beklagte die Leistungen für April 2013 auf 565,33 €. Er berücksichtigte nunmehr KdUH von 183,33 € und führte aus, eine vollständige Übernahme der KdUH sei nicht möglich, da sie umgezogen sei, ohne eine Zusicherung ihres vormaligen Leistungsträgers einzuholen. Ab 16. April 2013 hatte die Klägerin ein möbliertes Zimmer im Wohnheim der T.klinik-He. gGmbH angemietet, für das eine monatliche Gesamtmiete von 250 € zu zahlen war. Zudem musste sie eine Kaution von 500 € stellen, die der Beklagte darlehensweise gewährte und an den Vermieter auszahlte. Zur Rückzahlung des Darlehens behielt er monatlich 38,20 € (10 % des maßgeblichen Regelbedarfs) von den SGB II-Leistungen im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 ein. Unter dem 16. August 2013 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Freibetrags von 750 € als Zuschuss für notwendige Anschaffungen. Sie benötige aufgrund des monatlichen Einbehalts des Beklagten mehr Geld für u.a. Bekleidung, Medikamente und medizinische Betreuung. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2013 ab: Die Gewährung des Freibetrags als Geldleistung sei nicht möglich. Bei § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II handle es sich um einen Freibetrag im Rahmen der Vermögensanrechnung. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid 8. November 2013 zurück. Im August 2014 verließ die Klägerin He. und begab sich nach D., ohne ihre Unterkunft in He. zu räumen oder den Mietvertrag zu kündigen. Am 15. August 2014 teilte sie dem Beklagten auf telefonische Nachfrage mit, sie habe sich zunächst vorübergehend bei der Jüdischen Gemeinde in D. aufgehalten und nunmehr beim dortigen Jobcenter einen Antrag auf SGB II-Leistungen gestellt. Mit Bescheid vom 27. August 2014 hob der Beklagte seine Leistungsbewilligung zum 31. August 2014 wegen des Umzugs und des damit verbundenen Zuständigkeitswechsels auf. Nach einer vorläufigen Betreuung im Zeitraum vom 4. bis 24. April 2014 richtete das Amtsgericht He. mit Beschluss vom 17. September 2014 für die Klägerin eine Betreuung ein. Zu den Aufgabenkreisen der bestellten Berufsbetreuerin gehörten die Vermögenssorge und die (gerichtliche und außergerichtliche) Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten. Mit Beschlüssen vom 27. November 2015 und 11. Mai 2016 (auf eine erneute Anregung der Einrichtung einer Betreuung) stellte das Amtsgericht D. das Betreuungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 15. November 2017 wandte sich die Klägerin mit „2 Bitten“ zum Leistungsbezug von März 2013 bis August 2014 an den Beklagten. Zum einen sei wegen des Mietvertrags ab 16. April 2013 der Änderungsbescheid vom 19. Juni 2013 „in Ordnung … zu bringen“. Zum anderen bitte sie „um 750 Euro als Freibetrag“ bzw. Beihilfe für notwendige Anschaffungen. Die Betreuung sei aufgehoben worden. Der Beklagte wertete dies als Überprüfungsantrag bezogen auf den Änderungsbescheid vom 19. Juni 2013 zu den KdUH und auf den Bescheid vom 20. September 2013 über die Ablehnung der Bewilligung von 750 € für notwendige Anschaffungen. Mit Bescheid vom 22. November 2017 lehnte er die Überprüfung unter Hinweis auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab: Eine Aufhebung oder Änderung von Bescheiden nach dem SGB II aus den Jahren 2013/2014 bewirke nicht, dass die Klägerin vom Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt noch Geldleistungen erhalten könne. Eine Nachzahlung von Leistungen sei nur für einen zurückliegenden Zeitraum bis zum 1. Januar 2016 möglich; eine Überprüfung mache daher keinen Sinn. Zudem sei eine Rechtswidrigkeit der Bescheide weder vorgetragen noch erkennbar. Den dagegen unter dem 11. Dezember 2017 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2018 zurück. Am 9. April 2018 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, Sozialleistungsansprüche verjährten erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden seien (§ 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil [SGB I]). Dies bedeute für die hier geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2013 und 2014, dass der Überprüfungsantrag im November 2017 fristgerecht gestellt worden sei. Zudem sei der Fristablauf wegen der zwischenzeitlich bestehenden Betreuung gehemmt gewesen, denn die Betreuerin sei in ihre sozialgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten und habe außerdem anhängige Verfahren bei den Sozialgerichten in Baden-Württemberg zurückgenommen bzw. blockiert. Sie habe Anspruch auf die begehrten 750 € für notwendige Anschaffungen. Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 21. Januar 2021 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2021 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Änderung seines Bescheids vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Juni 2013 und Rücknahme des Bescheids vom 20. September 2013 sowie eine Bewilligung weiterer Leistungen für die Monate April und August 2013. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Es könne dahinstehen, ob vorliegend der Beklagte das Recht möglicherweise unrichtig angewandt habe und der Klägerin daher ein Anspruch auf weitere Leistungen in der geltend gemachten Höhe zustehen könnte, denn eine Nachzahlung scheitere an der Fristenregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Danach würden Leistungen nach Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem die Antragstellung des Leistungsberechtigten erfolgt sei. Bei der Vorschrift handele es sich um eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung. Die Klägerin habe am 15. November 2017 eine Überprüfung der Bescheide beantragt. Daher könnten für Zeiten vor dem 1. Januar 2016 keine Leistungen mehr erbracht werden. Gegen den ihr am 8. Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 5. August 2021 Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, das SG habe ihre Beschwerden und Bitten nicht bearbeitet. Weder seien ihre Unterkunftskosten noch die Leistung von 750 € als Freibetrag für Anschaffungen geprüft und bewilligt worden. Zudem habe sie wegen ihres Umzugs von H. nach He. im Jahr 2013 noch Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Sie hat ihren Vortrag zur Verjährungsfrist nach § 45 SGB II wiederholt, die nicht abgelaufen sei, weil sie sich bereits im November 2017 an den Beklagten gewandt habe. Zudem sei die Verjährung in der Zeit der Betreuung gehemmt gewesen. Nach ihrer Ankunft in He. habe sie wegen Wohnungslosigkeit in der Bahnhofsmission, einer Jugendherberge und Pensionen übernachtet. Dafür habe sie insgesamt 365 € aufgewandt, die vom Beklagten zu erstatten seien. Mit Urteil vom 5. September 2023 hat der 4. Senat des LSG die Berufung zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. September 2024 das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (B 7 AS 38/24 B). Die Klägerin hat weiter ausgeführt, wegen der ihr "aufgeklebten" Betreuerin sei sie für mehr als ein Jahr an einer eigenen Wahrnehmung ihrer sozialrechtlichen Angelegenheiten gehindert gewesen. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juni 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Juni 2013 zu ändern sowie den Bescheid vom 20. September 2013 zurückzunehmen und ihr weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten im April 2013 und eines Freibetrags von 750 € im August 2013 zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid. Der Klägerin stünden aufgrund der Frist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X keine weiteren Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2016 zu. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 28. Januar 2025) hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.