Beschluss
L 3 R 76/20
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2020:0903.L3R76.20.00
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Leitsätze
1. Kann der Versicherte bei beantragter Erwerbsminderungsrente nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten arbeitstäglich sechs Stunden verrichten, so ist von dem Bestehen eines offenen Arbeitsmarktes auszugehen (BSG Urteil vom 11. 12. 2019, B 13 R 7/18 R).(Rn.21)
2. In einem solchen Fall ist der Rentenversicherungsträger zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes nicht verpflichtet.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann der Versicherte bei beantragter Erwerbsminderungsrente nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten arbeitstäglich sechs Stunden verrichten, so ist von dem Bestehen eines offenen Arbeitsmarktes auszugehen (BSG Urteil vom 11. 12. 2019, B 13 R 7/18 R).(Rn.21) 2. In einem solchen Fall ist der Rentenversicherungsträger zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes nicht verpflichtet.(Rn.22) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig. Der am ... 1972 geborene Kläger absolvierte nach dem Zehnte-Klasse-Schulabschluss eine Ausbildung zum Bürokaufmann und war bis zum 30. Juni 2009 im erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seinen Angaben kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen Mobbings und nahm vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 eine „Auszeit“. Seit dem 1. April 2011 bezieht er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vom 4. Oktober bis zum 27. Dezember 2014 war er im Rahmen eines sogenannten Minijobs zehn Stunden wöchentlich in einem Privathaushalt beschäftigt. Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt. Am 15. Mai 2014 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Er halte sich seit 2009 für erwerbsgemindert. Infolge des Verlustes des rechten Auges nach einer Schussverletzung mit einer selbst gebauten Pistole im November 1988 trage er eine Augenprothese und leide unter häufigen Kopfschmerzen, ständigem Tränen der Prothese und zunehmenden Schwierigkeiten bei konzentriertem Sehen; er verfüge über kein räumliches Sehvermögen. Als Folge eines im Mai 1992 erlittenen Motorradunfalls könne er keine längeren Strecken unter Belastung laufen. Heben und Tragen schwerer Lasten sei ihm nur noch eingeschränkt möglich. Das Steigen auf Leitern sei wegen des fehlenden räumlichen Sehvermögens risikobehaftet. Bei genügendem Wechsel zwischen Belastung und Ruhepausen sowie häufigem Wechsel der Beinhaltung (teilweise Sitzen, Stehen, Gehen) sei es ihm möglich, Tätigkeiten auszuführen. Die Beklagte holte einen Behandlungs- und Befundbericht von dem Augenarzt Dr. S. vom 21. Januar 2015 ein, der zum erhobenen augenärztlichen Befund angab, der Kläger trage eine gut sitzende Prothese rechts; die Augenbeweglichkeit sei intakt. Die auf dem linken Auge bestehende Sehminderung sei mit der derzeit richtig angepassten Brille ausgeglichen. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. berichtete unter dem 22. Januar 2015 über die Folgen des 1992 erlittenen Motorradunfalls mit Zertrümmerung des rechten Unterschenkels und Sprunggelenks. Im August 2012 habe sich der Kläger mit Schmerzen und Schwellung sowie Gehbehinderung des linken Knies vorgestellt, woraufhin ein gutartiges Adenom festgestellt und entfernt worden sei. Sodann ließ die Beklagte den Kläger von Dr. E. vom Institut für medizinische Begutachtung in H. begutachten. Dr. E. untersuchte den Kläger am 17. Juli 2015 ambulant und erstattete sein Gutachten unter dem 21. Juli 2015. Er stellte ein chronisches lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom ohne neurologische Defizite und ohne wesentliche Funktionseinschränkung sowie eine leichtgradige Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks bei Zustand nach operativ behandelter Unterschenkelfraktur rechts fest. Die neurologische Untersuchung der unteren Extremitäten habe einen unauffälligen Befund ergeben. Im Bereich der unteren Extremitäten hätten sich - mit Ausnahme des rechten oberen Sprunggelenks - keine Funktionseinschränkungen gezeigt. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokaufmann sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung mit der Möglichkeit des Haltungswechsels ohne häufiges Bücken, Hocken und Knien sowie ohne das ständige Heben, Bewegen und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Sodann erstattete der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. S. nach der ambulanten Untersuchung des Klägers am 9. Juli 2015 unter dem 16. Juli 2015 ein Gutachten über den Kläger. Bei diesem liege keine psychiatrische oder neurologisch relevante Erkrankung vor. Die psychischen Belange seien im Sinne einer leichtgradigen depressiven Symptomatik ohne derzeitigen Behandlungsbedarf zu werten. Der Kläger lebe im Haus seiner Eltern. Seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf die Eltern und seine in H. lebende Freundin. Zu den früher betriebenen Hobbys habe er derzeit keine Lust. Konkrete Zukunftspläne habe er nicht. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung, allenfalls im Sinne der Sensibilitätsstörung im Bereich der unfallbedingten Operationsfolge am rechten Unterschenkel und am Vorfuß; insoweit lägen keine Leistungseinschränkungen vor. Geklärt werden müssten die Einschränkungen auf augenfachärztlichem Gebiet. Insoweit bestünden Gesichtsfeldeinschränkungen und die Unmöglichkeit des stereoskotischen Sehens. Der Facharzt für Augenheilkunde Dr. U. kam schließlich nach der ambulanten Untersuchung des Klägers unter dem 5. April 2016 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe als Folge der Enukleatio bulbi eine Glasaugenprothese rechts, eine Myopie und beginnende Presbyopie links, eine Iriszyste links sowie eine Nachtblindheit bei stark eingeschränktem Kontrastsehvermögen sowie eine Farbsehstörung. Das rechte Auge sei nach einer Schussverletzung entfernt worden. Mit bester Korrektur sei das linke Auge nicht sehbehindert. Das Nahsehen sei altersbedingt eingeschränkt, was als Kopfschmerzen und Probleme beim Fixaktionswechsel zwischen Ferne und Nähe vom Kläger wahrgenommen werde. Dem könne durch eine Brillenanpassung begegnet und damit das Nahsehen deutlich verbessert werden. Durch den Verlust des rechten Auges sei das Gesichtsfeld auf das linke Auge begrenzt. Es fehle das räumliche Sehen. Das Kontrast-, Nacht- und Dämmerungssehen sei deutlich reduziert. Der Kläger sei tagsüber mit Brille für einen Pkw fahrtauglich. In der Dämmerung und nachts bestehe jedoch Fahrverbot. Zudem sei der Kläger nicht höhentauglich. Mit Fern- und Nahbrille könne der Kläger aus augenärztlicher Sicht in seinem erlernten Beruf als Bürokaufmann mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, wobei der Arbeitsplatz gut ausgeleuchtet sein solle. Nach Auswertung aller medizinischen Befunde durch den prüfärztlichen Dienst lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten (Bescheid vom 22. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016). Mit der am 22. Juni 2016 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung verfolgt. Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Einäugigkeit bereits zur Annahme einer schweren, spezifischen Leistungsbehinderung geführt habe, mit der Folge, dass dem Versicherten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen gewesen sei, sei das BSG von dieser Rechtsprechung abgerückt; nunmehr sei die Bewertung sämtlicher Gesichtspunkte im Einzelfall gefordert. Diese Einzelfallprüfung sei weder dem Ausgangs- noch dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen. Zudem sei die Beklagte zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet gewesen. Auch hätten die von ihm angegebenen Beeinträchtigungen Veranlassung gegeben, seine Wegefähigkeit festzustellen; dies sei nicht geschehen. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen infolge der Einäugigkeit hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Er sei lediglich anlassbezogen beim Augenarzt in Behandlung, insbesondere dann, wenn die Augenprothese getauscht werden müsse. Im Übrigen seien keine weiteren ärztlichen Behandlungen seit dem Verwaltungsverfahren erfolgt. Das Sozialgericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins am 12. September 2019 mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 5. Dezember 2019 die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne häufiges Bücken, Hocken, Knien, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, in Tagschicht mit Anpassung von Fern-und Nahbrille und ausreichender Arbeitsplatzbeleuchtung sowie ohne erhöhte Anforderungen an das räumliche Sehen verrichten. Dieses Leistungsbild ergebe sich aus dem Gesamtbild der medizinischen Ermittlungen in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren, insbesondere aus den überzeugenden Gutachten von Dr. E. vom 17. Juli 2015, Dipl.-Med. S. vom 16. Juli 2015 und Dr. U. vom 5. April 2016. Der Kläger leide unter dem Verlust des rechten Auges. Aufgrund dessen sei das räumliche Sehen ausgeschlossen und es bestünden Einschränkungen im Kontrast-, Nacht- sowie Dämmerungssehen. Das linke Auge sei nicht sehbehindert und auch hinsichtlich des linken Auges sei das Gesichtsfeld nicht eingeschränkt. Die vom Kläger geschilderten Kopfschmerzen resultierten aus der fehlerhaften Brillenversorgung; dies habe Dr. U. ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus leide der Kläger unter einem chronischen lumbalen vertebragenen Schmerzsyndrom. Neurologische Defizite oder wesentliche Funktionseinschränkungen seien hierdurch nicht belegt. Der Kläger befinde sich nicht fachorthopädischer Behandlung. Durch die leichtgradigen Funktionseinschränkungen des rechten oberen Sprunggelenkes ergäben sich lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht gegeben. Die Fallgestaltung einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung wegen des Verlustes des rechten Auges liege nicht vor, da insoweit nur das räumliche Sehen sowie das Nacht- und Dämmerungs- sowie Kontrastsehen eingeschränkt, das linke Auge hingegen nicht beeinträchtigt sei. Alle gehörten Gutachter hätten übereinstimmend ausgeführt, dass der Kläger noch in der Lage sei, seine erlernte Tätigkeit im Büro sechs Stunden und mehr zu verrichten, sodass das Restleistungsvermögen des Klägers noch für Verrichtungen wie z.B. Bürohilfsarbeiten ausreiche (Hinweis auf die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats [GS] des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt im Urteil des BSG vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R -, juris RdNr. 14 ff.). Gegen das ihm am 9. März 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2020 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Nach aktueller Rechtsprechung könne bereits bei Summierung gewöhnlicher Leistungsdefizite eine Erwerbsminderung angenommen werden. Bei ihm stehe die Einäugigkeit im Vordergrund. Mit den Auswirkungen auf den Arbeitsprozess habe sich das Sozialgericht nicht beschäftigt. Er habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass er schnell ermüde und seine Konzentration nachlasse. Soweit das Gericht hinsichtlich des Schmerzsyndroms festgestellt habe, dass er sich nicht in fachärztlicher Behandlung befinde, kämen hierfür mehrere Ursachen in Betracht. Verfehlt sei die Annahme, aus der fehlenden Behandlung sei darauf zu schließen, dass das Leiden nicht besonders groß sei. Vielmehr habe er in die Ärzte nicht das passende Vertrauen, da die einzige Behandlung in der Verabreichung von Medikamenten bestehe. Medizinisch notwendige Behandlungen habe es nicht gegeben. Durch das seit dem Frühjahr 2020 bestehende Corona-Risiko habe er auch alle geplanten Termine im Rahmen von augenärztlichen Untersuchungen bis auf weiteres verschoben. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Dezember 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 aufzuheben und ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 3. August 2020 ist der Kläger vom Senat darauf hingewiesen worden, dass eine Erfolgsaussicht der Berufung nicht gesehen werde. Soweit die Berufung aufrechterhalten bleibe, sei beabsichtigt, hierüber gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat sich zu dem ihm am 10. August 2020 zugestellten Schreiben nicht geäußert. Die Beklagte hat eine Abschrift des gerichtlichen Schreibens vom 3. August 2020 erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Ihm steht ein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Versicherte sind nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie unter diesen Bedingungen außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger seit Rentenantragstellung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für zutreffend erachtet (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird auf die Entscheidung des BSG in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R - verwiesen, wonach weiterhin von dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes auszugehen und daran festzuhalten ist, dass Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, regelmäßig in der Lage sind, „erwerbstätig zu sein“ (juris, Rdnr. 26 ff.). Die Beklagte ist daher auch nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Denn das Restleistungsvermögen des Klägers reicht vielmehr - wie das Sozialgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG bereits ausgeführt hat - noch für leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus. Im Hinblick auf das vorgenannte Anforderungsprofil geht der Senat auch nicht davon aus, dass die aufgeführten Tätigkeiten dem Kläger gesundheitlich nicht mehr zumutbar sind. Soweit eine vorzeitige Ermüdbarkeit und eine fehlende ausdauernde Konzentration wegen des Verlustes des rechten Auges und der daraus resultierenden Einäugigkeit und des fehlenden räumlichen Sehvermögens vom Kläger angegeben wird, geht der Senat nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht davon aus, dass dies geistig einfachen und mnestisch anspruchslosen Tätigkeiten entgegensteht. Hierfür geben die medizinischen Befunde keinen Anhalt. Dementsprechend hat der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Bürokaufmann 2009 auch nicht aus medizinischen, sondern aus persönlichen Gründen aufgegeben. Bestrebungen, sich wieder in das Arbeitsleben einzufinden und eine leidensgerechte Tätigkeit aufzunehmen, sind nicht erkennbar. Hierfür sind medizinische Gründe nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine relevante psychiatrische Erkrankung vor und auch der Verlust des rechten Auges mit den vom Kläger beklagten Folgeerscheinungen steht einer leidensgerechten Tätigkeit nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.