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Beschluss

L 3 R 42/24

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:0117.L3R42.24.00
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Leitsätze
Zu einer - hier im Ergebnis verneinten - Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers auf die notarielle Abtretungserklärung eines Versicherten Rentenzahlungen an einen Dritten zu erbringen, für den insbesondere eine wirksame Rückzahlungsforderung für ein Darlehen gegenüber dem Versicherten nicht nachgewiesen ist. (Rn.33)
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einer - hier im Ergebnis verneinten - Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers auf die notarielle Abtretungserklärung eines Versicherten Rentenzahlungen an einen Dritten zu erbringen, für den insbesondere eine wirksame Rückzahlungsforderung für ein Darlehen gegenüber dem Versicherten nicht nachgewiesen ist. (Rn.33) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger fordert von dem beklagten Rentenversicherungsträger, ihm die Witwenrente von E. D. M. aus abgetretenem Recht zu zahlen. E. D. M. (geboren am 1943, im Folgenden: Beigeladene) bezieht von der Beklagten eine Altersrente und seit dem 1. Mai 2019 Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann D. M. (Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2021 710,40 €). Sie erhält im Übrigen eine Witwenrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2021 122,62 €). Die Beigeladene ist die Tante zweiten Grades des am ... 1963 geborenen Klägers, ihres Neffen zweiten Grades (Sohn der Cousine). Ausweislich des Versicherungsverlaufs zum Feststellungsbescheid vom 5. August 2024 durchlief dieser zunächst eine Fachschulausbildung und nachfolgend eine berufliche Ausbildung. Nach seiner Arbeitslosigkeit vom 1. August 1983 bis zum 4. Mai 1984 sind Pflichtbeitragszeiten und Zeiten des Wehrdienstes bis zum 30. Juni 1989 vorgemerkt. Vom 7. Juli 1989 bis zum 28. Dezember 1991 war der Kläger erneut arbeitslos. Vom 13. Januar 1992 bis zum 23. Oktober 1993 bezog er Leistungen der Arbeitsförderung. Danach weist der Versicherungsverlauf eine Lücke auf. Vom 19. Juli 2007 bis zum 31. März 2011 und vom 1. August 2011 bis zum 30. September 2015 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II. Zu dem Versicherungsverlauf wird im Übrigen auf Blatt 63 Bd. II der Gerichtsakte Bezug genommen. Der im Berufungsverfahren vorgelegte Kontoauszug des Klägers vom 29. August 2016 weist für ihn dieselbe Adresse aus, die noch im Rubrum aufgeführt ist. Der Kläger hat erstmals im Klageverfahren eine von ihm mit der Beigeladenen am 15. November 2016 geschlossene handschriftlich aufgesetzte Vereinbarung mit folgendem Inhalt vorgelegt: Darlehensvertrag Darlehensgeber: A. G., V. 16, XXXXX G. OT D. Darlehensnehmer: E. M., B.str. 36 XXXXX Z. Heute, am 15.11.2016 erhielt ich, E. M., von A. G. 40.000 € zinslos geliehen (in Worten: vierzigtausend Euro) Zweck: Umschuldung und Hausrenovierung Das Darlehen ist jederzeit zurückzuzahlen, spätestens am 01.12.2020. D., den 15.11.2016 Unterschrift: A. G. Unterschrift: E. M. Die Beigeladene ließ am 11. Mai 2021 vor dem Notar M. in B./N. beurkunden, sie schulde dem Kläger zinslos eine Forderung in Höhe von 40.000,00 €. Zur Sicherung dieser Forderung trete sie ihre „der Pfändung unterworfenen und übertragbaren gegenwärtigen und zukünftigen Rentenansprüche gegen den Leistungsträger der Witwenrente Nr. XXXXX in Höhe von derzeit monatlich 707,62 € bis zur Höhe des oben genannten Gesamtbetrages an den Gläubiger ab“. Der Kläger erhielt hiervon eine vollstreckbare Ausfertigung. Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 15. Mai 2021, dort eingegangen am 9. Juni 2021, den „notariellen Rentenabtretungsvertrag“ und bat die Beklagte um „Durchführung“ und Überweisung von 700,00 € monatlich auf das von ihm bezeichnete Girokonto „bis die 40.000,00 € ausgeglichen sind“. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die abgetretene Forderung der Beigeladenen gegen sich anzuerkennen. Deren zu berücksichtigendes Einkommen betrage monatlich 710,40 €, sodass sich nach der Tabelle zu § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) zurzeit kein abtretbarer Betrag ergebe. Die Abtretungserklärung sei vorgemerkt worden. Am 23. Juni 2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, hiergegen „Beschwerde“ einzulegen. Er habe mit der Beigeladenen deren monatliche Einnahmen mit dem Ergebnis berechnet, dass sie über ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 2.070,80 € verfüge. Dieses setze sich aus monatlichen Zahlungen in Höhe von 707,62 € Witwenrente, 981,30 € Rente aus eigener Versicherung und 121,74 € „landwirtschaftliche Rente“ sowie jährlichen Pachteinnahmen in Höhe von 3.121,70 € zusammen. Nach § 850c ZPO seien mindestens 623,99 € abtretbar. Dazu komme ein Wohnrechtsanspruch, der mit circa 6.000,00 € Jahresmiete laut Vertrag beziffert sei. Er fühle sich in seinen Grundrechten verletzt. Hierzu teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2021 mit, eine Abtretung sei nur wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt sei. Zweifellos habe die Beigeladene den pfändbaren Teil ihres Anspruchs auf die Witwenrente abgetreten. Dieser Anspruch sei im Vertrag sogar betragsmäßig bezeichnet. Für die Abtretung weiterer Renten oder sogar jährlicher Pachteinnahmen biete die Vereinbarung vom 11. Mai 2021 aber keinen Raum. Grundsätzlich fordere die Rechtsprechung die Erkennbarkeit der konkret abgetretenen Sozialleistung. Eine Zusammenrechnungsvereinbarung müsse Festlegungen enthalten, welcher der betroffenen Leistungen der pfändbare bzw. unpfändbare Betrag zu entnehmen sei. Nach dem Inhalt des vorliegenden Abtretungsvertrages könne bei der Ermittlung des Abtretungsanspruchs nur die Witwenrente berücksichtigt werden, aus der sich zurzeit kein abtretbarer Betrag ergebe. Am 12. Juli 2021 legte der Kläger hiergegen „Dienstaufsichtsbeschwerde/Fachaufsichtsbeschwerde“ ein. Im Übrigen hielt er an seiner Auffassung, in seinen Rechten verletzt zu sein, fest. Die Beigeladene ließ vor dem vorgenannten Notar am 21. Oktober 2021 beurkunden, dass sie auf die Abtretungserklärung vom 11. Mai 2021 Bezug nehme und die „nachstehenden Ergänzungen“ erkläre. Sie schulde dem Kläger eine Forderung in Höhe von 40.000,00 € zinslos. Sie erkläre, über folgende monatliche Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.070,80 € zu verfügen: 707,62 € „Witwenrente bei der Deutsche Post AG Nr. XXXXXX“, 981,30 € „Altersrente bei der Deutsche Post AG Nr. XXXXXX“, 121,74 € „Sozialversicherungsleistungen für Landwirtschaft, Forsten und Garten“ und 260,14 € Pachtzins. Zur Sicherung „der vorstehenden Forderung“ trete sie ihre der Pfändung unterworfenen und übertragbaren gegenwärtigen und zukünftigen Rentenansprüche gegen den Leistungsträger der bei der Beklagten bestehenden Witwenrente Nr. XXXXXX in Höhe von derzeit monatlich 707,62 € bis zur Höhe des oben genannten Gesamtbetrages an den Gläubiger ab. Nach Belehrung des Notars, dass ihr nach Pfändung der Witwenrente noch ein Betrag in Höhe von monatlich 1.363,18 € verbleibe, erklärte sich die Beigeladene „ausdrücklich mit der Abtretung einverstanden“. Der Kläger erhielt auch hiervon eine vollstreckbare Ausfertigung. Der Kläger reichte die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung der von ihm als „Ergänzungserklärung“ bezeichneten zweiten notariellen Urkunde mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 bei der Beklagten ein (Eingang dort am 28. Oktober 2021). Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. November 2021 mit, es fehle ihres Erachtens weiterhin an einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Zusammenrechnung aller Einkommen im Sinne von § 850e Nr. 2 bzw. 2a ZPO und an der Einwilligung in die Zusammenrechnung von drei Sozialleistungen mit weiteren Einkommen. Darüber hinaus müssten auch die konkreten Einkünfte (Einkunftsarten), die bei der Zusammenrechnung berücksichtigt werden sollten, und das Einkommen, aus dem der pfändbare Betrag entnommen werden soll, benannt werden. Auch die Rentenart und der Leistungserbringer müssten zutreffend bezeichnet werden. Wenn eine wirksame Ermächtigung zur Zusammenrechnung aller bisher genannten Einkommen vorliegen würde, ergäbe sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO derzeit lediglich ein Betrag in Höhe von 579,15 €, welcher an den Kläger abtretbar wäre. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, den Vorgang nochmals umfassend geprüft zu haben. Im Ergebnis bestünden begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung. So würden darin die verfügbaren Einkünfte der Beigeladenen aufgezählt und einem maximalen Abtretungsbetrag gegenübergestellt. Eine solche Vereinbarung verstoße gegen geltendes Recht (§ 53 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil [SGB I]) und sei damit nichtig (§ 32 SGB I). Zahlungen könnten daher nicht vorgenommen werden. Der Kläger hat am 31. März 2022 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg „wegen Zession mit Rückstand 15.567,64 €“ erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2024 hat er mitgeteilt, nicht mehr sagen zu können, wie er auf diesen Betrag gekommen sei. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Witwenrente der Beigeladenen in Höhe von monatlich 707,62 € seit dem 1. Juni 2021 an ihn - den Kläger - zu zahlen. Er hat behauptet, er habe von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Mai 2021 die „Überweisung von Alters- und Witwenrente beansprucht“. Mit der „Ergänzungserklärung“ vom 21. Oktober 2021 bestehe insbesondere eine hinreichende Bestimmtheit. Insoweit genüge es, dass der abgetretene Anspruch bestimmbar sei (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15. Oktober 1968 - 3 RK 66/67 - [zu § 183 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung]). § 52 SGB I schaffe eine Abtretungsmöglichkeit, bei der Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet werden müssten. Er habe das Darlehen an die Beigeladene in bar ausgereicht, nachdem er im Jahr 2016 ein Haus verkauft und einen Verkaufserlös in Höhe von 280.000,00 € erzielt habe. Aufgrund der Stellung eines Notars seien die Angaben in den hier vorgelegten notariellen Urkunden nicht zu hinterfragen. Nach Aufforderung des Sozialgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. August 2023 die vorstehend vollständig wiedergegebene Vereinbarung vom 15. November 2016 zur Gerichtsakte gereicht. Das Sozialgericht hat die Beigeladene (vor der im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 20. August 2024 bewirkten Beiladung) in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2024 als Zeugin vernommen. Die Beigeladene hat als Zeugin ausgeführt, damals aufgrund von Schulden beim Finanzamt mit ihrem Ehemann einen größeren Betrag benötigt zu haben. Die Forderung sei nach Raten von monatlich 500,00 € bzw. 1.000,00 € „vielleicht ca.“ 2017, 2018 getilgt gewesen. Dass die 40.000,00 € nicht an den Kläger zurückgezahlt wurden, sei „familiär so abgesprochen“ gewesen. Die vom Kläger gewährten 40.000,00 € habe sie „dann schließlich“ für die Renovierung des Hauses eingesetzt. Es handele sich um ein altes Fachwerkhaus mit viel Holz und es habe damals viel gemacht werden müssen. Das Haus habe sie im Jahr 2007 ihrer Tochter geschenkt. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll, Blatt 103 bis 104 Bd. I der Gerichtsakte, Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend die Auszahlung der Witwenrente in Höhe von 707,62 € monatlich an den Kläger abgelehnt, da dafür eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben sei. Die vorliegende Abtretung durch die Beigeladene gegenüber dem Notar am 11. Mai 2021 und die ergänzende Erklärung zu Einkünften vom 21. Oktober 2021 rechtfertigten den geltend gemachten Anspruch gemäß einer wirksamen Abtretungsvereinbarung nach § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht. Zwar sei festzustellen, dass die Beigeladene bei Abgabe ihrer Erklärung vor dem Notar geschäftsfähig gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Sachverhalts sowie in Bewertung der Zeugenaussage sei die erfolgte Abtretungserklärung zu Lasten der leistungsberechtigten Beigeladenen erfolgt. Die Bestimmung in § 53 SGB I sei umgangen worden, da nach § 32 SGB I zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichende privatrechtliche Vereinbarungen nichtig seien. Zudem bestünden Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrages vom 15. November 2016 und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Beigeladenen. Diese habe zum einen ausgesagt, die 40.000,00 € seien zur Tilgung einer Schuld beim Finanzamt in Höhe von ca. 50.000,00 € geleistet worden. Dann habe sie ausgesagt, die Tilgung dieser Schulden sei durch monatliche Zahlungen in Höhe von 500,00 € und eine weitere Zahlung in Höhe von 1.000,00 € mit einem Abschluss der Tilgung im Jahr 2018 erfolgt. Nachfolgend habe die Zeugin ausgesagt, das gewährte Geld für die Renovierung des im Eigentum ihrer Tochter stehenden Fachwerkhauses benötigt zu haben. Unter Berücksichtigung dieser Angaben habe es die Kammer nicht überzeugt, warum die Zeugin die Abtretung vor dem Notar erklärt und nicht spätestens nach Erhalt der Witwenrente im Jahr 2019 einen entsprechenden Dauerauftrag bei der Bank zwecks Tilgung der behaupteten Darlehensschuld eingerichtet habe. Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin bestünden auch ernsthafte Zweifel, ob der vorgelegte Darlehensvertrag einer inhaltlichen Prüfung standhalte. Auch seien die von der Klägerin aufgeführten weiteren Einkünfte nicht durch eindeutige Zusammenrechnungserklärung bestimmt worden. Eine ausdrückliche Zustimmung sei der Erklärung der Zeugin im Rahmen ihrer Erklärung vor dem Notar am 21. Oktober 2021 nicht zu entnehmen. Auch aus diesem Grund bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der erfolgten Abtretungserklärung durch die Zeugin. Es stehe jeder Partei frei, entsprechende notarielle Abtretungserklärungen abzugeben. Die Zeugin habe aber zur Verwendung des ihr gewährten Darlehens widersprüchliche Angaben gemacht und sei in der Vernehmungssituation im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht glaubwürdig erschienen. Der Kläger sei gehalten, sich aufgrund des vorgelegten Darlehensvertrags vom 15. November 2016 direkt an die Zeugin wegen einer Rückzahlung des ihr gewährten Darlehens zu wenden. Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Februar 2024 zugestellte Urteil am 27. Februar 2024 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er verlange rückwirkend ab dem 1. Juni 2021 die Witwenrente „seiner Tante“. Diese habe im Darlehensvertrag „quittiert“, am 15. November 2016 zinslos 40.000,00 € bekommen zu haben. Die Bezeichnung als Darlehensvereinbarung stehe der Einordnung als Schuldschein nicht entgegen. Die Beigeladene habe im Übrigen zwei notarielle Schuldanerkenntnisse abgegeben. Am 15. Mai 2021 habe diese [im Schriftsatz: vom 2. April 2024 „die Zeugin M. die Beklagte aufgefordert, monatlich 700,00 € an ihn - den Kläger - zu zahlen. Am 9. Juni 2021 habe die Beklagte als Drittschuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt. Er habe gegenüber der Beigeladenen „das Darlehen seit 2016 immer wieder verlängert“. Die Witwenrente sei pfändbar und gemäß § 53 Abs. 2 SGB I müssten Pfändungsfreigrenzen nicht eingehalten werden. Die Beklagte habe die Witwenrente hier aufgrund der erfolgten Abtretung nicht weiter an die Beigeladene auszahlen dürfen. Er habe am 29. August 2016 272.300,07 € aus einem Grundstücksverkauf erhalten und sich am 2. September 2016 aus seinen Bankrücklagen 55.000,00 € in bar auszahlen lassen, aus denen er die am 15. November 2016 darlehenshalber gewährten 40.000,00 € entnommen habe. Da sein Geld auf der Bank keine Zinsen erwirtschaftet habe, habe er einer Verwandten aus der Klemme helfen wollen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt: Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die Witwenrente der Frau E. D. M., geb. G., geb. am ... 1943, Renten Nr. XXXXXX in Höhe von monatlich 707,62 €, beginnend ab dem 01.06.2021, bis zur Höhe von 40 T€ an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung vom 27. Februar 2024 als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Hinterbliebenenrente, die hier Gegenstand der Abtretung gewesen sei, sei für sich allein genommen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nicht pfändbar. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. April 2024 die aus dem Rubrum ersichtliche Beiladung vorgenommen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Mit Schreiben vom 14. November 2024, dem Kläger zugestellt am 15. November 2024, sind die Beteiligten zu einer Entscheidung des Senats gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit einer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung angehört worden. Zu der vorausgehend an den Kläger gerichteten gerichtlichen Anfrage mit Schreiben vom 15. Oktober 2024, woraus er von Oktober 2015 bis November 2016 32.200,00 € erworben habe, hat er mit Schriftsatz vom 29. November 2024 ausgeführt, in dieser Zeit die vom Senat angesprochenen 32.200,00 € durch ein Darlehen erhalten zu haben, das er von seinem Rechtsanwalt ausgereicht bekommen habe, der die Hingabe des Geldes bezeugen könne. Er beantrage, die Beigeladene als Zeugin zu vernehmen, dass sie die Darlehensvaluta ausgezahlt bekommen habe. In der Anlage beigefügt ist dem Schriftsatz die Kopie eines Darlehensvertrages zwischen einem Rechtsanwalt (nicht dem Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Rechtsstreit) und dem Kläger vom 25. November 2015, ein Beschluss des Amtsgerichts H. über den Teilungsplan nach dem Erwerb einer Immobilie durch den Kläger am 13. November 2015 im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu 26.731,47 € und ein Grundschuldbrief. Hierzu und zu den weiteren am 7. Januar 2025 nachgereichten Unterlagen mit Immobilienbezug wird auf Blatt 76 bis 77 und bis 100 Bd. II der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen. II. Der Senat hat nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden können, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Witwenrente der Beigeladenen aus abgetretenem Recht in Höhe von 707,62 € seit dem 1. Juni 2021. Soweit der Kläger im Klageverfahren angegeben hat, ihm sei die von der Beigeladenen bezogene Altersrente abgetreten worden, findet sich nichts, was diese Behauptung stützen könnte. Ebenso wenig ist streitgegenständlich eine Aufforderung der Beigeladenen an die Beklagte, dem Kläger ihre Witwenrente auszuzahlen. Die richtige Klageart ist im Gleichordnungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter hier die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 2 U 26/09 R -, juris, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 19. März 1992 - 7 RAr 26/91 -, juris, RdNr. 24). Die von dem Kläger im Klageverfahren angeführte Vorschrift in § 52 SGB I findet schon nach ihrem Wortlaut („[…] mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers […]“) auf Forderungen von Privatrechtssubjekten keine Anwendung. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 53 Abs. 2 bis 4 SGB I stützen. Nach § 53 Abs. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen oder verpfändet werden (Nr. 1) zur Erfüllung oder Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder, (Nr. 2) wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen übertragen oder verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Der Leistungsträger ist nach § 53 Abs. 4 SGB I zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat. Die von dem Kläger geltend gemachte Zahlung scheitert für die Monate Juni und Juli 2021 selbst dann, wenn man auf einen Abtretungsvertrag im Mai 2021 abstellen wollte, an der Regelung zum Beginn der Zahlung in § 53 Abs. 4 SGB I. Maßgebend ist hier im Übrigen nur die Vereinbarung zur Abtretungserklärung vom 21. Oktober 2021, die bei der Beklagten am 29. Oktober 2021 eingegangen ist, sodass der früheste Beginn der Auszahlung an den Kläger erst der 1. Dezember 2021 sein kann, soweit die Übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Übertragung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nach § 53 SGB I erfordert einen Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger a) und dem neuen Gläubiger b), durch den a) als Zedent die Forderung auf b) als Zessionar überträgt. Bei einem solchen Abtretungsvertrag zwischen den Parteien a) und b) über Sozialleistungen handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Dieser soll nach teilweise vertretener Auffassung nicht der Schriftform unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, a.a.O., RdNr. 22, 24; a.A. unter Hinweis auf das Schriftformerfordernis aus § 56 SGB X: BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 24/05 -, juris, RdNr. 12). Es kann hier dahinstehen, dass die Beigeladene eine einseitige Willenserklärung hat notariell beurkunden lassen, da die schriftliche Annahmeerklärung des Klägers in der hier vorliegenden Konstellation mit dessen Empfangsbekenntnis für die vollstreckbare Ausfertigung anzunehmen ist. Insoweit kann indes nur auf die aus Sicht von Zedentin und Zessionar vollständige Vereinbarung im Stand Oktober 2021 abgestellt werden. Es ergab sich mit den geänderten Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2021 eine andere Rechtslage als bei der ersten Beurkundung am 11. Mai 2021 (vgl. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung vom 10. Mai 2021, BGBl. I, S. 1099, im Folgenden: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung mit dem jeweiligen Jahr). Würde man die Erklärung vom 21. Oktober 2021 nicht als Grundlage für eine maßgebende neue Abtretungsvereinbarung nehmen, läge im Übrigen eine (einzige) eindeutig maßgebende Abtretungsvereinbarung nicht vor, weil dem Wortlaut der Erklärung vom 21. Oktober 2021 tatsächlich keine Ergänzung einer vorausgehenden Erklärung, sondern eine eigenständige Erklärung zu entnehmen ist („[…] trete ich […] ab“). Ein Abtretungsvertrag kann im Übrigen nur vor dem Hintergrund der im Einzelnen in § 53 Abs. 2 und 3 SGB I genannten Voraussetzungen gegenüber dem Sozialleistungsträger Geltung beanspruchen. Der Kläger kann sich hier schon mangels Darlegungen zu Aufwendungen für die Beigeladene nicht auf deren Erstattung im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I stützen. Der Kläger kann sich gegenüber der Beigeladenen nicht auf die Rückzahlung eines Darlehens im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I berufen. Einer Abtretung von Renteneinkünften können nur solche Forderungen von Gläubigern unterliegen, die einem mit der Rechtsordnung übereinstimmenden „Darlehen“ zuzuordnen sind. Da neben der Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungen auch der soziale Schutz des Leistungsberechtigten zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, a.a.O., RdNr. 21 m.w.N), ist nur der Begriff des Darlehens im Rechtssinne und nicht jede Art von Vermögensverschiebung zwischen einem Zedenten und einem Zessionar gemeint. Ein zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nach Angaben des Klägers am 15. November 2016 geschlossener Vertrag ist schon in den notariellen Erklärungen vom 11. Mai noch vom 21. Oktober 2021 lediglich datumsmäßig erwähnt ohne Bezugnahme auf den Inhalt. Die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung setzt indes die konkrete Bezeichnung des Rechtsgrundes der Forderung des Zessionars gegen den Zedenten voraus (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1992, a.a.O., RdNr. 32). Selbst wenn man die erstmals im Klageverfahren vorgetragene Vereinbarung als Grundlage der Abtretung sehen will, handelt es sich auch nicht hinreichend eindeutig um einen Darlehensvertrag im Rechtssinne. Die Überschrift „Darlehensvertrag“ genügt für diese Einordnung nicht. Der Kläger bezog bis zum 30. September 2015 über einen langen Zeitraum Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Der Grundfreibetrag im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II betrug im September 2015 für den damals 52 Jahre alten Kläger 7.800,00 € (52 x 150 €). Woraus der Kläger innerhalb eines Zeitraums von 14 Monaten bis November 2016 zu einem den Grundfreibetrag übersteigenden Barvermögen in Höhe von 32.200,00 € gelangt sein könnte, erschließt sich für den Senat nicht. Da der Besitzübergang an einem Hausgrundstück die vollständige Kaufpreiszahlung voraussetzt und die Adresse des Klägers am 29. August 2016 dieselbe war, wie er sie heute angibt, bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein (zum Schonvermögen gehörendes) eigengenutztes Objekt veräußert haben könnte. Auch der Zusammenhang eines an die Beigeladene ausgereichten Betrages mit einem von dem Kläger für die Ersteigerung eines Hauses am 25. November 2015 aufgenommenen Privatdarlehen ist insoweit nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich indes ohne Weiteres, dass die Vereinbarung vom 15. November 2016 keine der in § 488 BGB aufgeführten vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag regelt. Dabei wäre im Verwandtenkreis noch eine zinslose Überlassung bei einer herausgehobenen Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers nicht als unüblich anzusehen. § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB spricht die Überlassung ohne Zinsschuld an, ohne daraus abzuleiten, dass ein Darlehensvertrag nicht vorliegt. In der vorgelegten Vereinbarung vom 15. November 2016 ist indes nicht geregelt, wann und wie die Beigeladene von dem Kläger 40.000,00 € zu erhalten hatte. Die nicht von einer Kündigung des Vertrages abhängige Verpflichtung, den Betrag „jederzeit“ zurückzuzahlen, war unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien als Verwahrung, nicht eine Hingabe zur Nutzung durch die Beigeladene für eine gewisse Dauer zu verstehen (vgl. zur Abgrenzung Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand Mai 2015, § 488 RdNr. 51). Soweit nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I Ansprüche auf Geldleistungen auch übertragen werden können, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass diese Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt, ist hier ein Interesse der Beigeladenen, ihre Witwenrente nicht selbst zu erhalten, nicht erkennbar. Nach der Regelung in § 53 Abs. 3 SGB I ist nur die Übertragung oder Verpfändung von laufenden Geldleistungen möglich, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Die Beigeladene hat sich nach Belehrung in der notariell beurkundeten Erklärung vom 21. Oktober 2021 einer Abtretung in Höhe des gesamten Betrages von 707,62 € unterworfen. Das ergibt sich eindeutig daraus, dass sie zugestanden hat, mit einem verbleibenden monatlichen Betrag von 1.363,18 € „ausdrücklich […] einverstanden“ zu sein. Eine die Pfändungsfreigrenzen nicht berücksichtigende Abtretung ist unwirksam (vgl. BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 -, juris, RdNr. 23). Für die Anwendung von § 53 Abs. 3 SGB I ist auf die jährlich zum 1. Juli angepassten Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und die weiteren Einschränkungen insbesondere nach Maßgabe der § 850c Abs. 3 bis 6 ZPO abzustellen (vgl. Zimmermann in jurisPK-SGB I, 4. Aufl. 2024, Stand 15. Juni 2024, § 53 RdNr. 153). Soweit im Übrigen in § 850c Abs. 2 ZPO besondere Maßstäbe bei unterhaltspflichtigen Schuldnern gelten, ist hier in Anbetracht des Lebensalters und des Familienstandes als Witwe für die Beigeladene zu unterstellen, dass diese im Jahr 2021 keine Unterhaltspflichten hatte (vgl. zu dem typisierenden Prüfungsmaßstab insoweit: BSG, Urteil vom 27. November 1991, a.a.O, juris, RdNr. 24). Zum Zeitpunkt des Zugangs der notariell beurkundeten Erklärung der Beigeladenen vom 21. Oktober 2021 bei dem Kläger setzte die wirksame Abtretung in Höhe von 707,62 € nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 ein Einkommen der Beigeladenen in Höhe von 2.270,00 € monatlich voraus, über das sie nicht verfügte. Der maßgebende Betrag lässt sich unschwer aus der entsprechend § 850c Abs. 5 Satz 2 ZPO der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Anlage beigefügten Tabelle entnehmen, die insbesondere die Abrundungsregelung umsetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ergeben sich die zum 1. Juli 2024 angehobenen Werte aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 vom 10. Mai 2024 (BGBl. I vom 16. Mai 2024, Nr. 160), bei der der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsbetrag von 707,62 € eine Abtretung von Einkommen oberhalb des Einkommensbetrages von 2.510,00 € voraussetzt. Nach Maßgabe der Rentenerhöhungen seit dem Jahr 2021 verfügt die Beigeladene auch über das insoweit maßgebende Einkommen nicht. Aufgrund der eindeutigen Unterwerfung der Beigeladenen unter die Abtretung bis zu einem ihr verbleibenden Einkommen von 1.363,18 € bestehen aus Sicht des Senats auch keine Zweifel, dass mit der notariellen Abtretungserklärung eine Verletzung der Schutznorm in § 53 Abs. 3 SGB I in Verbindung mit § 850c ZPO bezweckt wurde. Die maßgebende auf der Erklärung der Beigeladenen vom 21. Oktober 2021 beruhende Abtretungsvereinbarung ist hier vor diesem Hintergrund aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Folgt man der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Abtretung von Sozialleistungen bei einem Vertragsschluss zwischen zwei Privatrechtssubjekten, ergibt sich die Nichtigkeit nicht aus § 32 SGB I, der sich auf privatrechtliche Vereinbarungen bezieht, sondern über die Regelung in § 58 Abs. 1 SGB X aus § 134 BGB. Zutreffend hat die Beklagte nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass hier eine Zusammenrechnung der von der Klägerin bezogenen Renten mit den von ihr eingenommenen Pachtzinsen nach Maßgabe des § 850e BGB weder festgelegt wurde noch die Beigeladene ausdrücklich in die Zusammenrechnung eingewilligt hat (vgl. zu der insoweit kontrovers diskutierten Kompetenz des Sozialleistungsträgers die Nachweise bei Zimmermann, a.a.O., RdNr. 168ff.). Zumindest das Einkommen der Beigeladenen aus Pachteinnahmen ist nicht belegt worden. Auch genügt die bloße Angabe in einer notariellen Erklärung nicht, diese Einnahmen zu fingieren. In Bezug auf die notarielle Erklärung vom 21. Oktober 2021 fehlt insoweit schon die Angabe, ob es sich um Pachtzinsen vor oder nach Berücksichtigung von Steuern und Abgaben handelt. Selbst mit der Zusammenrechnung ihrer Einkünfte seit Oktober 2021 verfügte die Beigeladene indes nicht über einen abtretbaren Betrag in Höhe von 707,62 € monatlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, a.a.O., RdNr. 35). Die Beteiligten sind auf die Gerichtskostenpflicht mit Schreiben des Senats vom 22. März 2024 hingewiesen worden. Im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung ist auch die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern gewesen. Der Beigeladenen sind Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht zu erstatten. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.