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Urteil

L 3 R 205/24

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:0724.L3R205.24.00
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Leitsätze
Zur Frage einer rechtserheblich eingeschränkten sozialmedizinischen Wegefähigkeit im Rahmen der Feststellung einer Erwerbsminderung, wenn der Versicherte im Alltag überwiegend einen Rollstuhl nutzt, aber ohne dieses Hilfsmittel seinen Pkw erreichen kann. (Rn.48)
Tenor
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage einer rechtserheblich eingeschränkten sozialmedizinischen Wegefähigkeit im Rahmen der Feststellung einer Erwerbsminderung, wenn der Versicherte im Alltag überwiegend einen Rollstuhl nutzt, aber ohne dieses Hilfsmittel seinen Pkw erreichen kann. (Rn.48) Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 13. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2022 nicht beschwert im Sinne von §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren kann der Kläger, bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2021 noch körperlich leichte Arbeiten ständig im Sitzen sechs Stunden täglich verrichten. Dies ergibt sich insbesondere aus den Gutachten von Dr. A. vom 10. August 2021 und von Dr. M. vom 14. Juni 2024. Danach besteht insbesondere eine unbeeinträchtigte Gebrauchsfähigkeit beider Hände. Ferner ist der Kläger zumindest geistig einfachen und bis zu durchschnittlichen Anforderungen an mnestische Fähigkeiten und an das Hörvermögen sowie geringen Anforderungen an das Sehvermögen gewachsen. Beide Gutachter haben einen strukturierten Tagesablauf mit Haushaltstätigkeiten und der Beschäftigung am PC beschrieben. Im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 10. März 2025 sind als Hobbys ebenfalls PC-Spiele und darüber hinaus Schreiben, Theater und Kino angegeben. Dr. A. hat auf eine ausgeprägte rhetorische Begabung und überdurchschnittliche sprachliche Fähigkeiten nach der beruflichen Tätigkeit als Darsteller und Schauspieler verwiesen. Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 10. März 2025, wonach nur noch ein unter dreistündiges tägliches Leistungsvermögen bestehe, vermag nicht zu überzeugen, worauf bereits der prüfärztliche Dienst der Beklagten zutreffend hingewiesen hat. Der Bericht enthält keine Angaben dazu, wie der Kläger seinen Tagesablauf gestaltet und welche Fähigkeitsstörungen diese Leistungsbeurteilung rechtfertigen. Vielmehr ist auf einen regelrechten Rehabilitationsverlauf verwiesen und ausgeführt worden, der Kläger habe motiviert die sport- und physiotherapeutischen Behandlungen wahrgenommen und sich aktiv an der Rehabilitationsmaßnahme beteiligt. Die therapeutischen Maßnahmen seien auf niedrigem Leistungsniveau bei bekannten orthopädischen Einschränkungen durchgeführt worden. Nähere Einzelheiten enthält der Bericht nicht. Insoweit geht der Senat davon aus, dass das Restleistungsvermögen des Klägers noch für leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen ausreicht (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt in den Urteilen des BSG vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R - und 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R -, beide juris). Insbesondere in dem Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R - hat das BSG klargestellt, dass weiterhin von dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes auszugehen sei und daran festzuhalten, dass auch Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, regelmäßig in der Lage seien, „erwerbstätig zu sein“ (juris, Rdnr. 26 ff.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Der Kläger ist nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen zur Überzeugung des Senats auch in der Lage, regelmäßig einen Arbeitsplatz zu erreichen. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. GS BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, a.a.O., zu Katalogfall 2). Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann. Bei der Beurteilung der Mobilität sind alle tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört z.B. auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R -, juris; LSG für das Saarland, Urteil vom 29. Januar 2004 - L 1 RA 43/03 -, juris, Rn. 48). Hier geht der Senat unter Zugrundelegung der Feststellungen der Gutachter Dr. A. und Dr. M. und der Angaben des Klägers im Verhandlungstermin beim Senat davon aus, dass dieser sich außerhalb seiner Wohnung nur wenige Schritte mit der Notwendigkeit, sich mit beiden Armen festhalten zu können, fortbewegen kann. Er ist im Übrigen für das Zurücklegen längerer Wegstrecken auf Mobilitätshilfen angewiesen. Der Kläger nutzt nach seinen Angaben regelmäßig seinen Elektrorollstuhl, u.a. um an den Nachmittagen spazieren zu fahren. Insoweit ist der Kläger auch in der Lage, regelmäßig an fünf Tagen in der Woche einen Arbeitsplatz dadurch aufzusuchen, dass er mit dem Elektrorollstuhl (vgl. zu einer ggfs. zumutbaren Rollstuhlnutzung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2025 - L 10 R 3159/21 -, juris Rn. 43) oder seinem - nicht behindertengerecht umgebauten - Pkw viermal täglich 500 m zurücklegen, zu den Hauptverkehrszeiten ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, seine Arbeitsstelle erreichen und von dort wieder zu seiner Wohnung zurückkehren kann. In diesem Rahmen ist ihm die Benutzung des Pkw nach seinen Angaben zwar mühsam, aber eigenständig und regelmäßig möglich. So nutzt er diesen Pkw an mehreren Tagen in der Woche, um Ärzte in M. aufzusuchen und andere Erledigungen durchzuführen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Zwischen den Beteiligten ist die Weiterbewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) über den 30. September 2021 hinaus streitig. Der am ... 1966 geborene Kläger absolvierte zunächst von September 1981 bis Februar 1983 eine Teilausbildung zum Emaillierer. Danach sind ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 22. Januar 2025 bis zum 2. Juni 1990 Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen sowie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gespeichert. Für die Zeiträume vom 10. September bis zum 2. Oktober 1983 und vom 24. August bis zum 4. November 1984 weist der Versicherungsverlauf jeweils Lücken auf. Nach Angaben des Klägers besuchte er von 1983 bis 1987 die Abendschule und schloss diese mit dem Abitur ab, wurde berufsbegleitend bis zum 23. Oktober 1985 zum Facharbeiter für Anlagen und Geräte ausgebildet und absolvierte erfolgreich ein Studium zum Energetiker für Heizkrafttechnik. Im Fragebogen für den Senat hat er angegeben, von 1983 bis 1988 als Lagerarbeiter/Auslieferer im Obst-/Gemüsehandel im VEB Q., als Maschinist sowie als Tierpfleger und Artist im Zirkus B. und zuletzt als Galvaniker im VEB M. Q. gearbeitet zu haben. Ab Juli 1990 sind Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund des Bezugs von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2004 und nachfolgend ab Januar 2005 zunächst Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit sowie ab Januar 2011 der Bezug von Arbeitslosengeld II gespeichert, jeweils unterbrochen mit kurzzeitigen Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung von Oktober bis Dezember 1993, von Juni 1994 bis Juni 1995, von April bis September 2010, im April 2013 und im Mai 2015 sowie aufgrund des Bezugs von Leistungen eines Sozialleistungsträgers von September bis Oktober 1994, im Mai 1995, von März bis Oktober 2000 und im Oktober 2016. Im Übrigen sind vom 28. Mai 2001 bis zum 31. Mai 2015 Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung mit wenigen kurzzeitigen Unterbrechungen (vom 8. August 2001 bis zum 31. Oktober 2001, vom 1. September 2002 bis zum 31. März 2003, vom 1. September 2003 bis zum 24. März 2004, vom 1. Januar bis zum 8. März 2005, vom 1. Februar bis zum 2. Mai 2006, im Januar und vom 1. Mai bis zum 31. August 2012) gespeichert; nach Angaben des Klägers sei er insoweit als Kleindarsteller/Schauspieler beim N. St.-Theater jeweils im Rahmen befristeter Kurzanstellungen im Nebenverdienst tätig gewesen. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II wurde der Kläger am 14. September 2016 nach dem Anheben von zwei Pappfiguren Anfang September 2016 mit einem plötzlichen Kontrollverlust beider Beine stationär aufgenommen. Die nachfolgende Diagnostik der Lendenwirbelsäule habe eine absolute Spinalkanalstenose in den Höhen LWK 1/2/3 und neuroforaminale Stenosen in Höhe LWK 5/SWK 1 gezeigt. Nachfolgend wurde am 21. September 2016 eine operative Dekompression und vom 18. bis zum 31. Oktober 2016 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im M. Klinikum F. - Abteilung Neurologie - durchgeführt. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 10. November 2016 ist zu der Maßnahme ausgeführt, dass noch eine reduzierte Kraftdosierung und Wahrnehmung im rechten Bein, Stand- und Gangunsicherheit, allgemeine Ausdauer- und Konditionsminderung bestünden. Der Gang ohne Hilfsmittel sei für einige Schritte möglich, jedoch unsicher. Für längere Strecken benötige der Kläger einen Rollator. In Zusammenschau der Befunde sei das quantitative und qualitative Leistungsvermögen auf unter drei Stunden eingeschränkt. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger ausgehend vom Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Zeit am 14. September 2016 zunächst vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2018 und anschließend bis zum 30. September 2021 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheide vom 15. Mai 2017 und vom 27. Juni 2018; Zahlbetrag 527,62 €). Zur Begründung ist jeweils ausgeführt, es sei nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Im Entlassungsbrief der T. Fachklinik vom 15. Dezember 2017 über die vom 30. Oktober bis zum 19. November 2017 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme war zum Rehabilitationsergebnis ausgeführt, dass der Kläger an zwei Unterarmgehstützen eine Gehstrecke von etwa 50 m zurücklegen könne und ansonsten mit dem Rollstuhl mobil sei. Der Kläger habe zur Abschlussuntersuchung im Rollstuhl gesessen. Stehen sei ihm nur mit Festhalten möglich gewesen. Der Kläger verfügt über einen Führerschein und einen Pkw. Bei ihm sind seit dem 23. Mai 2018 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) anerkannt. Nach den Angaben des Klägers im Verhandlungstermin beim Senat sei von der M. Klinik E. S. B. im März 2025 ein Höherstufungsantrag sowie die Zuerkennung des Merkzeichens aG beantragt worden; eine Entscheidung darüber liege ihm noch nicht vor. Am 17. Mai 2021 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er könne weiterhin kaum laufen. Zudem sei eine Augenerkrankung hinzugetreten. Die Beklagte holte von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K. den Behandlungs- und Befundbericht vom 27. Mai 2021 ein. Dieser teilte mit, dass weiterhin ein sehr unsicheres und breites Gangbild nur mit Unterarmstützen und Unterstützung durch einen (elektrischen) Rollstuhl bestehe. Zudem bestünden eine Atherosklerose der Extremitätenarterien, ein Typ 2 Diabetes mellitus sowie eine essenzielle Hypertonie. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 135-146/218 des medizinischen Beiheftes der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sodann veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für u.a. Unfallchirurgie/Orthopädie, Chefarzt der Orthopädie der vorgenannten T. Fachklinik B., Dr. A. Dieser untersuchte den Kläger am 10. August 2021 und erstattete sein Gutachten unter diesem Datum. Der Kläger sei mit einem Taxitransport bei Rollstuhlnutzung angereist. Der Umgang mit dem Rollstuhl habe sich geschickt und unproblematisch dargestellt. Ein angebotener Stuhl sei nicht in Anspruch genommen worden. Im Untersuchungsraum sei dann das Aufstehen aus dem Rollstuhl extrem langsam und mit beidhändigem Abstützen an Wand, Regalen, Stühlen und anderen Einrichtungsgegenständen in Reichweite erfolgt. Freies beidbeiniges Stehen sei ihm nur für wenige Sekunden gelungen, danach habe der Kläger das Gleichgewicht verloren. Ein Einbeinstand sei links nicht durchführbar und rechts nur angedeutet möglich gewesen. Insgesamt sei der Kläger unsicher, stark schwankend und kleinstschrittig um seinen Rollstuhl herumgegangen, um an die dort mitgeführten Unterarmgehstützen zu gelangen, mit denen er aber nur drei bis vier Schritte im Zimmer habe zurücklegen können. Als sich der Kläger vornübergebeugt für einen Moment stehend an der Untersuchungstrage im Raum abgestützt habe, sei er nach etwa 30 Sekunden Stand unvermittelt in die Knie gesackt und habe von dem hinter ihm stehenden Gutachter zur Vermeidung eines Sturzes gestützt werden müssen. Hierauf angesprochen habe der Kläger geschildert, dass er dies kenne; ihm sackten unvermittelt die Beine weg, weshalb er sich immer festhalten müsse. Im Rahmen der Arbeits- und Sozialanamnese habe der Kläger u.a. angegeben, in der letzten „sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit“ als Schauspieler Mitglied des Theater-Ensembles des N. St. in „Vollzeitbeschäftigung“ gewesen zu sein. Er bewohne gemeinsam mit seinem Lebenspartner eine Mietwohnung von 55 qm im Erdgeschoss. Es gebe nur eine Treppe mit sieben Stufen, die er je nach Tagesform mit Hochziehen am Geländer in ca. fünf bis zehn Minuten bewältige. Sein Lebenspartner habe einen 1-Euro-Job und sei bis mittags um 13 Uhr tätig. Dieser übernehme den Haushalt, die Wäsche und das Einkaufen für beide. Weiterhin helfe ein Pflegedienst bzw. eine Haushaltshilfe, die jeden Tag komme. Nachmittags nutze er bei schönem Wetter sein „Wägelchen“ für kleinere Ausflüge an der frischen Luft, aber nicht weit entfernt von der Wohnung. Er habe dabei „Bammel“, denn er sei bereits schon von Jugendlichen attackiert worden, die versucht hätten, ihn mit dem Rollstuhl in den fließenden Straßenverkehr zu schieben. Für die weitere Fortbewegung nutze er wegen seines Rollstuhls ein Taxi, könne sich das aber finanziell nicht immer leisten. Transportscheine von der Krankenkasse bekomme er keine, da er dafür formal nicht krank und immobil genug sei. Er habe zwar ein eigenes Auto (einen Opel Agila mit Schaltgetriebe), das er aber kaum noch benutze und nur noch auf sehr kurzen Strecken zum Einkaufen; weitere Strecken traue er sich nicht mehr zu. Auf längeren Fahrten wechsele er sich mit seinem Lebenspartner ab, aber das kaum komme kaum vor. Befragt zu Hobbys habe er angegeben, er zocke gern an seinem PC Tomb Raider/Lara Croft und habe alle Teile des Spiels zu Hause. Zum psychischen Befund ist mitgeteilt, der Kläger sei freundlich zugewandt und durchgehend sehr kooperativ gewesen. Auffällig sei die ausgeprägte rhetorische Begabung, vermutlich aufgrund der Tätigkeit als Darsteller und Schauspieler, und die angenehme, offene Gesprächsatmosphäre, die weitgehend vom Kläger selbst habe aufgebaut werden können. Die überdurchschnittlichen sprachlichen Fähigkeiten und der empathische Gesprächsumgang seien überdurchschnittlich und stellten eindeutig ein positives Leistungsvermögen des Klägers dar. Während des Anamnesegesprächs habe sich herausgestellt, dass der Kläger Häftling in einem DDR-Staatssicherheit-Gefängnis gewesen sei und in Einzelhaft schwere physische und psychische Misshandlungen und Folter erfahren habe. Nachfolgend sei er acht Wochen in einer Psychiatrie behandelt worden. Er wolle aber nicht weiter über diese Zeit sprechen, da er einen Weg gefunden habe, damit umzugehen und auch keine psychologische Begleitung mehr in Anspruch genommen habe. Zum organischen Befund ist zum Becken aufgeführt, dass der Muskulus glutaeus medius beidseits massiv hyperton gewesen sei. Es habe sich eine massive Verkürzung des Muskulus psoas/iliopsoas mit Beckenverkippung nach oben in Rückenlage gezeigt. Dr. A. hat folgende Diagnosen gestellt: Schwere chronifizierte Schmerz- und Bewegungsstörung mit Rollstuhlnutzung, mit psychischen und somatischen Faktoren, bei Teilfusionen von Hals- und Lendenwirbelsäule mit Komplikationen und sensomotorischen neurologischen Defiziten vorwiegend der unteren Extremitäten, ohne klare neurologische Zuordnung. In der Epikrise ist ausgeführt, am Rumpf bestehe eine hochgradige Streck-Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule mit Aufhebung aller Kurvaturen, stark eingeschränkter Beweglichkeit in allen Abschnitten und druckschmerzhaftem Übergang zwischen freier Brust- und teilfusionierter Lendenwirbelsäule. An den unteren Extremitäten bestehe eine nur noch rudimentäre Rest-Standfähigkeit und dies auch nur mit beidarmigem Abstützen, freies Stehen sei nicht mehr möglich. Es bestehe eine diffuse beidseitige Störung der Neurologie mit abgeschwächter Fuß- und Großzehenhebung beidseits. Diese werde jedoch weitgehend über die Nutzung eines handbewegten Rollstuhls, eines elektrischen Rollstuhls sowie (bei der Bewegung innerhalb der eigenen Wohnung in Bad und Küche) durch Nutzung von Gehstützen aktuell noch gut kompensiert. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Kläger - unter Beachtung des negativen Leistungsvermögens wie den Einschränkungen durch dauerhafte Rollstuhlnutzung - eine vollschichtige, körperlich leichte Beschäftigung möglich. Schließlich ist die Epikrise des Universitätsklinikums H. vom 24. September 2021 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 20. bis zum 25. September 2021 beigezogen worden. Danach sei der Verdacht auf eine Aderhaut-Metastase bei unklarem Primärtumor und einem atypischen Aderhautnävus gestellt worden. Der Visus habe beidseits 1,0 betragen. Wegen der Einzelheiten dieses Berichts und der weiteren Epikrisen vom 25. Oktober 2021 und 15. Februar 2022 wird auf Bl. 191-193/218 und Bl. 205-212 des medizinischen Beiheftes der Verwaltungsakte Bezug genommen. Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen durch den prüfärztlichen Dienst lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. September 2021 hinaus ab. Soweit eine gutartige Veränderung der Aderhaut des rechten Auges ohne Visuseinschränkung festgestellt worden sei, sei eine weitere medizinische Sachaufklärung nicht erforderlich. Beim Kläger liege ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vor. Die eingeschränkte Wegefähigkeit sei durch die Nutzung vorhandener Hilfsmittel (Elektrorollstuhl) kompensiert. Nach Ablauf einer zeitlich befristeten Rente bestehe keine Bindung an die vorherige Rentenbewilligung, d.h. ein Besserungsnachweis sei nicht zu erbringen. Die Vermittlung eines dem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatzes falle in den Aufgabenbereich der Arbeitsverwaltung (Bescheid vom 13. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2022). Mit der am 5. September 2022 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger die Weiterbewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt. Die Beklagte habe ihre Entscheidung allein auf ein orthopädisches Gutachten gestützt, das der Vielfalt der Erkrankungen und den damit verbundenen Einschränkungen nicht gerecht werde. Inzwischen habe er einen Herzinfarkt erlitten. Der Kläger hat insoweit den Entlassungsbrief der Klinik für Herz- und Gefäßchirurgie im M. Herzzentrum C. vom 27. Februar 2023 zur Akte gereicht. Insoweit wird auf Bl. 51-53 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beklagte hat den Entlassungsbericht der P. H.-Klinik B. S. vom 10. Mai 2023 über die vom 15. April bis zum 8. Mai 2023 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme übersandt. Danach sind als Diagnosen u.a. eine koronare Herzerkrankung mit Dreigefäß-Krankheit, ACVB-Operation am 17. Februar 2023, Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig, chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom bei Z.n. mehrfachen Wirbelsäulenoperationen bei Spondylolisthesis berücksichtigt. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung ist mitgeteilt, dass der Kläger sich nur mithilfe eines Rollstuhls fortbewegen könne. Der Transfer aus dem Rollstuhl sei nur mit zusätzlicher Fremdhilfe möglich. Während des Aufenthaltes habe er Hilfe beim Duschen und teilweise auch beim Anziehen bei Pflegegrad 1 erhalten. Ein Antrag auf Pflegegrad 2 sei gestellt worden. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung werden körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Nachtschichten, Eigen- und Fremdgefährdung und ohne erhöhte Verletzungsgefahr drei bis unter sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. Die erlernten Berufe und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Produktion oder am Theater könne der Kläger nicht mehr ausüben. Die Einschränkungen im orthopädischen Bereich müssten fachspezifisch eingeschätzt werden. Die Beklagte hat sich unter Bezugnahme auf eine prüfärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom 28. Juni 2023 mit der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht nicht einverstanden erklärt. Die Ejektionsfraktion (EF) habe sich im Vergleich zur Akutsituation im stationären Aufenthalt von 55 % auf 70 % verbessert. Bekanntermaßen bestehe Mobilität mithilfe eines Rollstuhls. Zudem hat die Beklagte im Hinblick auf den Versicherungsverlauf vom 3. Juli 2024 darauf hingewiesen, dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig im Juli 2023 erfülle. Insoweit wird auf Bl. 205-211 der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von der Fachärztin für Innere Medizin W. vom 4. August und 29. November 2023 und von dem Chefarzt im Städtischen Klinikum D. PD Dr. K. vom 5. September 2023 eingeholt. PD Dr. K. hat ausgeführt, es sei zu einer deutlichen Visusverschlechterung von 1,0 auf 0,25 rechts gekommen. Im Hinblick auf den Visus links von 1,0 bestünden derzeit keine konkreten Funktionseinschränkungen im Alltag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 104-108, 116-126 bis 133 und 113 f, 116 der Gerichtsakte Bezug genommen. Sodann hat das Sozialgericht das fachinternistische/kardiologische Gutachten von dem Chefarzt Innere Medizin/Kardiologie Dr. M. vom 14. Juni 2024 eingeholt, das auf einer ambulanten Untersuchung am 12. und 13. Juni 2024 beruht. Der Kläger habe angegeben, gelegentlich und dies meist beim Wetterwechsel ein Druckgefühl auf der Brust zu haben, welches aber nur kurz anhalte und weshalb er keine zusätzliche Medikation einnehme. Typische Angina pectoris Symptome oder kardiale Dekompensationszeichen habe er nicht. Selten seien seine eigentlich immer vorhandenen Rückenschmerzen verstärkt, sodass er eine Schonhaltung und gelegentlich auch eine Schmerzmedikation einnehmen müsse. Beim schnellen Lagewechsel trete ein kurzfristiger Schwindel auf, der nach kurzer Zeit jedoch wieder nachlasse. Er stehe gegen 5:30 Uhr morgens auf, frühstücke mit seinem Mitbewohner (ausdrücklich nicht Lebenspartner), der dann zur Arbeit fahre. Er räume im Haus auf, erledige Hausarbeiten, sehe dann etwas fern oder lege sich noch mal hin. Gegen 13 Uhr komme der Mitbewohner nach Hause, mit dem er sich dann unterhalte. Er schaue am Nachmittag fern oder fahre mit seinem Mitbewohner zum Einkaufen. Er koche meist das Abendessen für beide. Dafür habe er in der Küche einen Stehhocker. Er schaue dann fern und gehe gegen Mitternacht zu Bett. Er habe auch einen Elektrorollstuhl, mit dem er beispielsweise zu Arztterminen fahre. Die 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss sei nicht rollstuhlgerecht, insbesondere die Türen seien zu schmal. In der Wohnung bewege er sich an Gehhilfen fort. Fahrerlaubnis und Pkw seien vorhanden, wobei er den Pkw, der nicht behindertengerecht umgebaut sei, gelegentlich selbst fahre. Das Aufstehen aus dem Rollstuhl und das selbstständige Setzen und Legen auf die Untersuchungsliege seien möglich gewesen, nicht jedoch ein freier Stand. Im Stehen sei ein stark vorgebeugter Oberkörper aufgefallen. Der Stand sei unsicher-schwankend und der Gang kleinschrittig und ebenso unsicher gewesen. Die systolische linksventrikuläre Funktion sei mit einer EF um 50 % leicht eingeschränkt gewesen. Die Belastung auf dem Halbliegend-Fahrradergometer sei nach Angaben des Klägers wegen der Gehstörung nicht möglich gewesen. Dr. M. hat ausgeführt, neben den Beschwerden, die Gegenstand des orthopädischen Fachgutachtens aus dem Jahre 2021 gewesen seien, sei eine koronare Herzerkrankung neu hinzugekommen. Diese sei durch eine operative Myokardrevaskularisation erfolgreich behandelt worden. Die Herzfunktion sei systolisch gut erhalten. Die ebenfalls neu diagnostizierte Aortenklappenstenose stelle zwar noch keine Operationsindikation dar, aber die durch die Durchflussbehinderung verursachte Reduktion der Auswurfleistung des Herzens, insbesondere unter Belastungsbedingungen, und die resultierenden Drucksteigerungen begrenzten die Belastbarkeit des Klägers weiter und könnten bei starken körperlichen Anstrengungen und insbesondere isometrischen Kraftanstrengungen zu Luftnot führen. Ein Aderhautnävus ohne Hinweise auf Progression führe nicht zu einer relevanten Visuseinschränkung. Es entstehe der Eindruck, dass der Kläger seine Lebensweise und seinen persönlichen Alltag seinen Einschränkungen angepasst habe und Belastungen weiter vermindere, was zu Dekonditionierung beitrage. Bei den genannten Gesundheitsstörungen auf internistischem, orthopädischem und augenärztlichem Fachgebiet sei eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht völlig ausgeschlossen. Die Belastbarkeit des Klägers sei insbesondere durch die kardialen Erkrankungen und die Einschränkungen von Mobilität und Statik seitens des Halte- und Bewegungsapparates eingeschränkt. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten ausschließlich im Sitzen mit der Möglichkeit der Rollstuhlnutzung in geschlossenen Räumen täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Ausgeschlossen seien Arbeiten auch mit nur gelegentlichen einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen, Arbeiten im Stehen oder Gehen, im Freien, in Wechselschicht, in Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck sowie mit häufigem Publikumsverkehr. Der Kläger sei durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen, zumindest geistig einfachen Anforderungen und geringen bis durchschnittlichen Anforderungen an mnestische Fähigkeiten gewachsen. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen, sofern ein Sitzplatz bzw. Stellplatz für den Rollstuhl zur Verfügung stehe und er diesen mit seinem Rollstuhl erreichen könne. Der Kläger sei, wie es seinen persönlichen Alltag entspreche, in der Lage, einen Pkw privat zu nutzen und selbst zu steuern. Das Sozialgericht hat - ohne dass der Kläger oder für ihn seine Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem die Prozessbevollmächtigte auf eine Verlegung verzichtet hat - mit Urteil vom 21. August 2024 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Er sei ausweislich des kardiologischen Fachgutachtens in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen sowie in geschlossenen Räumen zu verrichten. Unter Berücksichtigung einer leidensgerechten Tätigkeit sei der Kläger auch in der Lage, eine Arbeitsstätte in angemessener Zeit zu erreichen. Er sei zwar außerhalb seiner Wohnung auf einen Rollstuhl angewiesen, aber im Besitz eines Elektrorollstuhls und im Übrigen auch im Besitz eines eigenen Pkws und nutze diesen auch zumindest für kurze Strecken. Dementsprechend sei die Wegefähigkeit des Klägers gegeben. Soweit demgegenüber der Rehabilitationsentlassungsbericht von Mai 2023 ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich eingeschätzt habe, sei dies durch die Ausführungen des Dr. M. widerlegt worden. Gegen das ihm am 18. September 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Oktober 2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Sein Leistungsvermögen sei auf weniger als drei Stunden täglich gesunken. Das Sozialgericht hätte zu seiner Gehfähigkeit und den Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit aufgrund seiner gesamten Erkrankungen eine weitere fachliche Begutachtung vornehmen müssen. Ferner hat der Kläger auf den Entlassungsbericht der M. Klinik E. S. B. vom 10. März 2025 über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 4. bis zum 25. Februar 2025 verwiesen, wonach er - der Kläger - sowohl als Schauspieler als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter drei Stunden täglich erwerbsfähig sein könne. Wegen der Einzelheiten des Entlassungsberichtes wird auf Bl. 299-303 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zudem hat der Kläger vorgetragen, er sei inzwischen aufgrund multipler gesundheitlicher Beeinträchtigungen viele Jahre nicht mehr berufstätig, beziehe Bürgergeld und es liege ein GdB von 60, unbefristet, mit den Merkzeichen G und B vor. Schließlich hat er das (nach einem Telefoninterview erstellte) Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 17. März 2025 zur Akte gereicht, wonach bei ihm seit dem 1. Februar 2025 ein Pflegegrad 2 festzustellen sei. Insoweit wird auf Bl. 312-319 der Gerichtsakte verwiesen. Schließlich hat der Kläger den Arztbrief des H. Klinikums Q. über seine stationäre Behandlung vom 22. Juni bis zum 28. Juni 2025 übersandt. Danach sei er über den Notarzt vorgestellt worden. Im Rahmen der durchgeführten Herzkatheteruntersuchung habe sich eine koronare Dreigefäßerkrankung mit bekannt hochgradiger RIVA, RIM und PLA Stenose gezeigt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. September 2021 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2024 zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Versicherungsverlauf vom 19. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass auch aktuell die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den sich im Streit befindlichen Rentenanspruch erfüllt seien. Ab dem 1. Juni 2020 sei der Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. von Bürgergeld in das Versicherungskonto aufzunehmen gewesen. Die Beklagte hat darüber hinaus daran festgehalten, dass der Kläger in der Lage sei, mit weiteren qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten zu können. Unbeachtlich sei, dass nach den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation noch Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sie hat die im Verwaltungsverfahren zum Antrag auf Anschlussheilbehandlung nach der Implantation eines Zweikammerherzschrittmachers am 3. Dezember 2024 nach der Feststellung einer hochgradigen Aortenklappenstenose beigezogenen medizinischen Unterlagen übersandt und auf die sozialmedizinische Stellungnahme vom 31. März 2025 der Prüf-/Gutachterärztin Dr. B. verwiesen. Danach sei im Entlassungsbericht über die internistisch-kardiologische Rehabilitation die Einschätzung eines unter dreistündigen Leistungsvermögens nicht anhand objektiver Funktionseinschränkungen begründet, sondern lediglich aufgezählt worden, wie sich der aktuelle soziale Status des Klägers (Bürgergeldbezug, GdB 60 und Pflegegrad 1) darstelle. Mit Blick auf die mitgeteilten Untersuchungsbefunde lasse sich eine wesentliche und anhaltende Verschlechterung im Vergleich zu den Vorbefunden nicht festzustellen. Zuletzt hat der Senat unter dem 18. Juli 2025 eine Auskunft darüber eingeholt, ob der Kläger während seines letzten Krankenhausaufenthaltes auf den Rollstuhl angewiesen gewesen sei. Hierzu ist am 22. Juli 2025 mitgeteilt worden, aus der Pflegedokumentation ergebe sich die Nutzung von Unterarmgehstützen und eine Mobilitätseinschränkung. Zu den Ergebnissen der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. Juli 2025 wird auf das Protokoll, Bl. 517 f. bis 518 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung beim Senat gewesen.