OffeneUrteileSuche
Urteil

L 3 BA 15/24

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:1015.L3BA15.24.00
12Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Tätigkeit als Physiotherapeutin kann grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden. Hat eine Physiotherapeutin jedoch selbst keine Zulassung als Leistungserbringerin und erfolgt die Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen über eine Physiotherapiepraxis mit entsprechender Zulassung, so spricht dies allerdings wesentlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. (Rn.55)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 2. nicht erschienen bzw. vertreten gewesen ist. Denn hierauf ist sie mit der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Nachforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zutreffend von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin im umstrittenen Zeitraum ausgegangen. Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung der Beigeladenen zu 1. durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin entscheiden. Nach Maßgabe des Sozialversicherungsrechts besteht grundsätzlich für Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bei einer Beschäftigung, welche die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet, Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI], § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [Arbeitsförderung - SGB III]). Auch die Umlagen nach § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) knüpfen an das Beschäftigungsverhältnis an (§ 1 AAG). Die S.-A. ist keine staatlich anerkannte Hochschule, so dass eine Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1. aufgrund ihres im streitigen Zeitraum durchgeführten Studiums ausscheidet. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt. Auf der Grundlage des festgestellten (wahren) Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, RdNr. 16 f., m.w.N.). Ausgehend von diesen Prämissen hat die Beklagte zu Recht entschieden, dass die Beigeladene zu 1. in dem umstrittenen Zeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt war und die Beklagte deshalb zu Recht Sozialversicherungsbeiträge sowie die Umlagen U1, U2 und UI von der Klägerin nachfordert. Die Tätigkeit als Physiotherapeutin kann grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden (hierzu und zum Folgenden: Hessisches LSG, Urteil vom 25. Juli 2024 - L 1 BA 31/23 -, juris, Rn. 53 ff. m.w.N.). Hat eine Physiotherapeutin - wie hier die Beigeladene zu 1. im umstrittenen Zeitraum - selbst keine Zulassung als Leistungserbringerin und erfolgt die Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen über eine Physiotherapiepraxis mit entsprechender Zulassung, so spricht dies allerdings wesentlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Das BSG hatte hinsichtlich der Tätigkeit eines Physiotherapeuten in einer Praxis ausgeführt, dass die insoweit maßgebenden Regelungen des Leistungserbringungsrechts zwar keine zwingende, übergeordnete oder determinierende Wirkung besitzen. Gleichwohl können sie nicht außer Acht gelassen werden, sondern sind bei der Gesamtabwägung „mit in den Blick“ zu nehmen (BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, juris, Rn. 26 ff.). In Bezug auf die Beurteilung des Status von Pflegefachkräften in einem Pflegeheim hat das BSG nunmehr „gewichtige Indizien“ für eine „nur ausnahmsweise“ in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im Hinblick auf die regulatorischen Bedingungen für den Betrieb eines stationären Pflegeheims gefordert (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 -, juris, Rn. 25 ff.). Vergleichbare Kriterien hat das BSG für die Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Krankenhauses formuliert (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R -, juris, Rn. 27). Die Regelungen des Leistungserbringungsrechts gemäß §§ 124 f. SGB V sind auch hier von besonderer Bedeutung im Rahmen der Statusfeststellung. Bei der Gewichtung der Indizien ist als wesentlich zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1. in der streitigen Zeit selbst keine Zulassung als Leistungserbringerin hatte, sondern allein die Klägerin über eine solche Zulassung verfügte. Nur diese war berechtigt, unter Einhaltung organisatorischer und personeller Voraussetzungen die erbrachten Leistungen gegenüber den Leistungsträgern abzurechnen und damit zu erbringen. Die Beigeladene zu 1. war für die Ausübung ihrer Tätigkeit bei gesetzlich Krankenversicherten auf die Eingliederung in die fremde Betriebsorganisation der Klägerin angewiesen. Die von der Klägerin als abrechnendes physiotherapeutisches Unternehmen übernommene Gesamtverantwortung für die fach- und vertragsgerechte Leistungserbringung spricht daher indiziell für eine funktionsgerecht dienende Einbindung der Beigeladenen zu 1. in den Arbeitsprozess und damit für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Deshalb ist die Tätigkeit eines Physiotherapeuten ohne Zulassung als Leistungserbringer nur dann als selbstständige Tätigkeit zu bewerten, wenn gewichtige Indizien für eine Selbstständigkeit vorliegen (Hessisches LSG, Urteil vom 25. Juli 2024 - L 1 BA 31/23 -, a.a.O., Rn. 55 f. m.w.N. auch zu a.A.). Solche gewichtigen Indizien sind hier nicht gegeben. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. waren sich zwar einig, dass die Beigeladene zu 1. auf selbständiger Basis arbeiten sollte. Das zeigt schon der Vertrag vom 1. März 2014. Hierzu hat die Beigeladene zu 1. im Verhandlungstermin beim Senat klargestellt, dass das Durchstreichen des Zusatzes „freier“ Mitarbeiter nicht von ihr vorgenommen worden ist. Der Wille der Beteiligten allein hat jedoch nicht zur Folge, dass von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und kann deswegen nicht Gegenstand einer einzelvertraglichen Abrede sein. Weil die Träger der Sozialversicherung Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und das Rechtsinstitut der Pflichtversicherung auch der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme dient, kommt einer privatautonomen Gestaltung im Sozialversicherungsrecht nicht die gleiche Bedeutung zu wie etwa im Arbeitsrecht. Insbesondere kann eine sozialversicherungsrechtlich erhebliche Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn kein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne geschlossen worden ist. Die Sozialversicherung dient neben der sozialen Absicherung des Einzelnen auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Träger der Sozialversicherung sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dies schließt aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit allein die von den Vertragschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden. Dennoch sprechen vorliegend auch einige Umstände für eine selbstständige Tätigkeit. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts verwiesen werde. Aber ein ins Gewicht fallendes nennenswertes unternehmerische Risiko der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit in den Praxisräumen der Klägerin vermag der Senat - entgegen dem Sozialgericht - nicht zu erkennen. Die von der Beigeladenen zu 1. aufgewendeten Kosten sind eher gering (Arbeitsmittel, Visitenkarten, Internetauftritt bei Google) oder würden auch bei abhängig Beschäftigten anfallen (Kosten für Fahrten zur Praxis). So hat die Beigeladene zu 1. im Verhandlungstermin beim Senat klargestellt, ihren Pkw nicht nur für die Tätigkeit bei der Klägerin angeschafft zu haben, sondern ihn auch privat und für die Behandlung ihrer privaten Kunden genutzt zu haben. Auch habe sie keine Arbeitskleidung ausschließlich für die Tätigkeit bei der Klägerin gekauft und nur dort getragen, sondern bei allen von ihr verrichteten physiotherapeutischen Behandlungen. Darüber hinaus unterlag die Beigeladene zu 1. bei der Durchführung der Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten dem umfänglichen Weisungsrecht der Klägerin. Denn die Behandlungen mussten jedenfalls bei gesetzlich Versicherten im vorgegebenen Rahmen des Leistungserbringungsrechts und der ärztlichen Verordnungen stattfinden. Aufgrund der Kassenzulassung war die Klägerin verpflichtet, den Verlauf der durchgeführten Behandlungen zu kontrollieren und sie - die Klägerin - trug insoweit die Gesamtverantwortung. Daran ändert auch die gemäß Nr. 6. des Vertrages zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. vom 1. März 2014 vereinbarte Haftungsfreistellung nichts, denn diese betraf lediglich das Innenverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin. Die Beigeladene zu 1. beschäftigte auch keine eigenen Arbeitnehmer, um ihre Aufgaben zu erledigen, sondern setzte lediglich ihre eigene Arbeitskraft gegen eine vorab festgelegte Bezahlung, die keinen Spielraum für eine Gewinnmaximierung zuließ, ein. Selbst wenn die Beigeladene zu 1. eigene Hilfskräfte hätte einsetzen wollen, hätte sich die Klägerin über deren Qualifikation erst ein Bild machen müssen, was ein Mitspracherecht der Klägerin impliziert. Auch das spricht dagegen, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch bei beihilfeberechtigten Privatpatienten (die den überwiegenden Teil der Privatpatienten ausmachen) die Erstattung im Rahmen der Beihilfe nach § 23 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) die ärztliche Verordnung voraussetzt. Die Abrechnung erfolgt nach den in der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV geregelten Höchstbeträgen. Bei der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfolgt eine Anbindung an das Vertragssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung (Anlage 9 Abschnitt 2 BBhV). Die Höhe der nachgeforderten Beiträge ist nicht gerügt worden und aus Sicht des Senats auch nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ergebnis der Berufungsentscheidung Rechnung. Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ihnen auch keine Kostenerstattung zugesprochen. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2015 bei der Klägerin als Physiotherapeutin abhängig beschäftigt war und die Beklagte für diesen Zeitraum zu Recht Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einschließlich der Umlagen U1, U2 und UI in Höhe von insgesamt 5.026,70 € von der Klägerin nachfordern kann. Die Klägerin betrieb im umstrittenen Zeitraum eine Praxisgemeinschaft für Physiotherapie. Die Beigeladene zu 1. war dort bis zum 28. Februar 2014 als Physiotherapeutin abhängig beschäftigt. In dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. vom 1. März 2014 ist Folgendes geregelt: S. nimmt vom 1. März 2014 an in der vom Praxisinhaber selbstständig geführten Krankengymnastikpraxis eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf. Der freie Mitarbeiter bestimmt seine Tätigkeitszeit in der Praxis bzw. im Rahmen von Hausbesuchen für die Praxis und auch seine Urlaubsnahme selbst; es erfolgt lediglich eine Abstimmung mit dem Praxisinhaber im Rahmen der gesonderten Patientenbestellung und der sich daraus ergebenden Belegungsmöglichkeiten der Behandlungsräume. Der freie Mitarbeiter ist nicht weisungsgebunden und unterliegt nicht den allgemeinen Praxisregelungen. Der Praxisinhaber gestattet dem freien Mitarbeiter die Tätigkeit in seinen Praxisräumen und ihrer Einrichtungen und übernimmt für den freien Mitarbeiter den Abrechnungsverkehr mit den Sozialversicherungsträgern und Privatpatienten. Der freie Mitarbeiter erhält 70 % des Abrechnungsbetrages der vom freien Mitarbeiter innerhalb eines Abrechnungszeitraumes erbrachten Behandlungsleistung. Nach Erhalt des Abrechnungsbetrages bezahlt der Praxisinhaber den Anteil an den Freien (hier groß geschrieben) Mitarbeiter unverzüglich aus. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Gebührenordnungen der Krankenkassenverbände für krankengymnastische Leistungen bzw. des im Einzelfall mit einem Patienten vereinbarten Privathonorars. Eventuelle Korrekturen oder Stornierungen durch Krankenkassen oder andere Versicherungsträger werden jeweils in der nachfolgenden Abrechnung entsprechend berücksichtigt. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich zu folgenden Meldungen: Krankenversicherung Rentenversicherung Gesundheitsamt Berufsgenossenschaft für den Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Finanzamt. Darüber hinaus schließt der freie Mitarbeiter eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ab. Über die Durchführung aller Meldungen bzw. deren eventuelle Nichterforderlichkeit legt der freie Mitarbeiter dem Praxisinhaber vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle vor; über erfolgte Zahlungen für Versicherungen usw., nachfolgend mindestens einmal jährlich, einen entsprechenden Beleg. Anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, ferner Urlaubsvergütungen, Weihnachtszuwendung sowie Leistungen bei Krankheit oder nach dem Mutterschutzgesetz werden vom Praxisinhaber nicht gezahlt. Für den Fall einer entsprechenden Inanspruchnahme durch Dritte stellt der freie Mitarbeiter den Praxisinhaber insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei. Für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Körper- und/oder Vermögensschäden haftet der freie Mitarbeiter und stellt bei entsprechender Inanspruchnahme durch Dritte den Praxisinhaber ebenfalls von allen Ansprüchen frei. Dieser Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende aufgelöst werden. Alternativ: Dieser Vertrag kann beiderseits durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil gelöst werden, eine Ankündigungsfrist von etwa 3 Monaten sollte dabei eingehalten werden. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, alle ihm bekannt werdenden Praxisvorgänge während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie auch nach dessen evtl. Auflösung geheim zu halten. Der freie Mitarbeiter unterliegt hinsichtlich der Person der Patienten sowie deren Krankheiten der Schweigepflicht. Die Beigeladene zu 1. hat diesen Vertrag oberhalb der Bezeichnung „(freier Mitarbeiter)“ unterschrieben, wobei das Wort „freier“ durchgestrichen ist. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist mit der Beigeladenen zu 1. kein gesonderter Mietvertrag über Praxisräume geschlossen worden. Die Kosten seien über den Anteil von 30 % des Abrechnungsbetrages abgedeckt gewesen. Die Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 20. August 2018 bis zum 14. Januar 2019 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) durch, bei der sie die Beigeladene zu 1. sozialversicherungsrechtlich beurteilte. In einem Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Auftragnehmer) gab die Beigeladene zu 1. unter dem 30. November 2018 u.a. - durch Ankreuzen vorgegebener Fragen - an, ihre Tätigkeit habe im Terminieren und physiotherapeutischen Behandeln von Privat- und Kassenpatienten bestanden. Die Tätigkeit bei der Klägerin habe am 1. März 2014 begonnen und im Februar 2016 geendet. Davor sei sie bei der Klägerin auf 450-Euro-Basis beschäftigt gewesen. Sie habe bis Februar 2014 monatlich „ihren Lohn“ bekommen. Dabei habe der Arbeitgeber ihre Aufgaben bestimmt und Patiententermine vereinbart. Sie - die Beigeladene zu 1. - habe kein eigenes Material organisieren müssen und habe auch kein Ausfallrisiko gehabt. In ihrer Tätigkeit ab dem 1. März 2014 habe sie die gleichen Arbeiten ausgeführt wie festangestellte Mitarbeiter der Klägerin. Sie habe für die Tätigkeit ab dem 1. März 2014 kein Gewerbe angemeldet, ihre Firma nicht zum Handelsregister gemeldet und auch keine eigenen Geschäfts- bzw. Betriebsräume unterhalten. Es habe aber ein häusliches Arbeitszimmer bestanden. Eine Betriebsnummer sei von der Agentur für Arbeit nicht vergeben worden. Sie habe im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitsbedingungen seien durch schriftlichen Vertrag festgelegt worden. Eine regelmäßige Arbeitszeit sei nicht einzuhalten gewesen. Sie habe keinen Arbeitszeitnachweis führen müssen. Die Arbeiten seien nicht an von der Klägerin festgelegten Orten auszuführen gewesen, denn sie habe den Arbeitsort frei wählen können. Sie habe keine Weisungen erhalten, ihre Arbeiten seien nicht kontrolliert worden und sie habe auch keine Berichte über ihre Tätigkeit abzugeben gehabt. Sie sei auch nicht in den betrieblichen Arbeitsablauf der Klägerin eingegliedert gewesen. Anspruch auf bezahlten Urlaub und Fortzahlung der Vergütung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Eine Vertretung habe sie bei ihrer Erkrankung nicht gestellt. Es habe gegenüber der Klägerin keine Anzeigepflicht bei persönlicher Verhinderung (z.B. bei Erkrankung) bestanden. Im Falle ihres Ausfalls sei für die Erledigung der Arbeit kein Anderer zuständig gewesen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Arbeiten grundsätzlich persönlich auszuführen, sondern habe eigene Hilfskräfte einsetzen können. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung der Klägerin abhängig gewesen. Sie habe die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen können. Arbeitsmittel seien ihr nicht kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Sie habe eine Miete für die Nutzung der Praxisräume zahlen müssen. Finanzierungshilfen habe sie von der Klägerin nicht erhalten. Sie habe ein konkretes Kalkulationsangebot in Konkurrenz zu Anderen bei der Klägerin abgegeben. Zu den Formularfragen nach ihrem unternehmerischen Risiko hat sie ausgeführt, dass sie an drei verschiedenen Orten tätig gewesen sei und Privatpatienten zu Hause behandelt habe. Sie habe regelmäßig für ein Kreditinstitut deren Arbeitnehmer behandelt. Dafür habe sie ein eigenes Fahrzeug und eigenes Betriebsvermögen angeschafft. Sie habe eine eigene Rechnungslegung betrieben und das Risiko des Forderungsausfalles selbst getragen. Werbung sei ihr erlaubt gewesen. Sie habe ihre Preise selbst gestalten können. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, von der Klägerin vorgeschriebene Dienstleistungen nach vorgeschriebenem Muster zu erbringen. Ihr sei eine weitere Tätigkeit bei anderen Auftraggebern erlaubt gewesen. Sie habe mehrere Auftraggeber gehabt und einen eigenen Kundenstamm besessen. Sie habe niemals Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin erbracht. Sie habe gegenüber der Klägerin keine Haftung übernehmen müssen. Eine Vereinbarung über eine Konventionalstrafe habe nicht existiert. Die Vergütung sei in Form eines Honorars nach Rechnungslegung erfolgt. Es habe kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder sonstige Zuwendungen gegeben. Vermögenswirksame Leistungen seien nicht gewährt worden. Sonstige Bezüge (z.B. Reisekosten, Erstattung von Auslagen für die Benutzung des eigenen Pkw, Erstattung von Telefonkosten/Versicherungsbeiträgen/Arbeitsmitteln) seien ihr nicht gewährt worden. Lohnsteuer habe sie nicht entrichtet. Sie sei zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie habe keine Umsatzsteuer zu entrichten gehabt, da sie nach § 4 Umsatzsteuergesetz steuerfrei gewesen sei. Sie habe eine eigene betriebliche Unfallversicherung bei einer Berufsgenossenschaft (BGW) geführt. Eine Statusentscheidung zu der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliege bzw. ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, sei weder eingeleitet noch sei eine entsprechende Feststellung getroffen worden. Die Zuweisung der Patienten sei durch sie telefonisch erfolgt. Sie habe ihre Zeiten im Terminplan markiert und die Termine mit den Patienten vor Ort und/oder telefonisch geregelt. Ein eigenes Terminbuch habe sie nicht geführt. Über Terminverschiebungen oder Absagen habe sie die Patienten informiert. Eine eigene Kassenzulassung habe sie nicht gehabt. Die Abrechnung der Behandlungen mit der jeweiligen Krankenkasse oder gegenüber den Privatpatienten sei durch die Klägerin erfolgt. Sie habe keine eigene Werbung bei der Klägerin betrieben. Sie habe jedoch eigene Visitenkarten besessen und einen eigenen Internetauftritt bei Google gehabt. Zudem habe sie eine eigene Arbeitskleidung getragen. Insoweit habe sie sich während der Ausübung der zu beurteilenden Tätigkeit äußerlich von den festangestellten Mitarbeitern unterschieden. Hinsichtlich des von der Klägerin ausgefüllten und unter dem 5. Dezember 2018 unterschriebenen Fragebogens zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Auftraggeber) wird auf Blatt II 5 bis 10 der Verwaltungsakte verwiesen. Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2019 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2019 die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in allen Zweigen der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) fest. Für die Beigeladene zu 1. habe vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Physiotherapeutin bestanden. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage einschließlich der Umlagen U1, U2 und UI insgesamt 5.026,70 €. Zur Begründung führte sie aus, die Beigeladene zu 1. habe im umstrittenen Zeitraum physiotherapeutische Leistungen in den Praxisräumen der Klägerin erbracht. Sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Eine eigene Betriebsnummer habe nicht existiert. Auch eigene Geschäfts- bzw. Behandlungsräume habe die Beigeladene zu 1. nicht unterhalten. Zudem habe die Beigeladene zu 1. nicht über eine eigene Kassenzulassung verfügt. Die Abrechnung für die von ihr durchgeführten Behandlungen mit den Sozialversicherungsträgern und Privatpatienten sei ausweislich des Vertrages vom 1. März 2014 durch die Klägerin erfolgt. Nach außen hin sei somit die Klägerin als verantwortliche Praxisbetreiberin aufgetreten. Als Praxisinhaberin habe sie das Risiko des wirtschaftlichen Praxisbetriebs getragen, der sich an den zwischen der Klägerin und den Krankenkassen geltenden Vertrags- und Vergütungsregelungen orientiert habe. Die Beigeladene zu 1. sei am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis unabhängig vom Ausmaß ihres eigenen Arbeitseinsatzes nicht beteiligt gewesen. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1. habe sie die gleichen Arbeiten ausgeführt wie die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin. Diese seien sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt beurteilt worden und zur Sozialversicherung gemeldet worden. Unterschiede zwischen den Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. und denen des angemeldeten Personals seien nicht ersichtlich. Zudem sei anzumerken, dass die Beigeladene zu 1. in der Zeit bis zum 28. Februar 2014 ebenfalls als Physiotherapeutin bei der Klägerin beschäftigt gewesen sei. Für diesen Zeitraum sei die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung abgerechnet worden. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Das Unternehmerrisiko sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offenbleibe, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalten. Ein Kapitaleinsatz der Beigeladenen zu 1. habe im zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen. Die Beigeladene zu 1. habe ein Honorar in Höhe von 70 % des Abrechnungsbetrages der Behandlungsleistung erhalten. Da die Höhe der Vergütung somit nicht vom Gelingen der Tätigkeit abhängig gewesen sei, komme diese lediglich einer Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung gleich. Die Vergütung sei nicht mit einem Verlustrisiko belastet gewesen, wie es bei selbstständig Tätigen üblich sei. Die monatlichen Rechnungen seien von der Beigeladenen zu 1. gestellt und im Sachkonto 3100 (Fremdleistungen) monatlich wiederkehrend verbucht worden. Obwohl die Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1. vertraglich nicht geregelt worden sei, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit faktisch durch die Berücksichtigung von Patientenwünschen, die geregelten Öffnungszeiten der Praxis und die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel begrenzt gewesen. Die Beigeladene zu 1. habe damit bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Sie sei zudem in die betriebliche Organisation der Praxis eingebunden gewesen, da Abstimmungen hinsichtlich der Patientenbestellung und der sich daraus ergebenden Belegungsmöglichkeiten der Behandlungsräume der Klägerin erforderlich gewesen seien. Zu beachten seien außerdem die Vorgaben des Leistungserbringungsrechts des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V). Nach § 124 Abs. 1 SGB V dürften Heilmittel, die als Dienstleistung abgegeben würden, an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Die zwingenden Regelungen zur Zulassung als Leistungserbringer nach § 124 Abs. 2 SGB V verlangten namentlich die erforderliche Qualifikation, die nötige Erlaubnis und die Ausstattung für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Der Klägerin als Praxisinhaberin sei damit die Verantwortung für alle physiotherapeutischen Leistungen zugewiesen, die in deren Praxis bzw. im Namen der Praxis erbracht worden seien. Die Klägerin habe somit auch über ein entsprechendes Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen zu 1. verfügt. Die Termine mit den Patienten seien von der Beigeladenen zu 1. selbst vereinbart worden. Sie habe jedoch kein eigenes Terminbuch geführt und die Behandlungstermine seien im Terminplan der Praxis markiert worden. Auch angestellte Physiotherapeuten machten die Termine mit ihren Patienten oft selbst aus, da nicht jede Physiotherapiepraxis einen Mitarbeiter beschäftige, der überwiegend für die Bedienung des Telefons und Terminabsprachen zuständig sei. Dass eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden sei und ein Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht bestanden habe, seien zwei Indizien für eine selbstständige Tätigkeit, welche jedoch keineswegs die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ausschlössen. Darüber hinaus sei dies nur Ausfluss der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Die Aufnahme solcher Regelungen gehöre nicht zu den Voraussetzungen, um ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, sondern ein solches habe regelmäßig zur Folge, dass Entgeltfortzahlungsansprüche entstehen könnten. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1. hätten weitere Auftraggeber existiert (z.B. Privatpatienten im Hausbesuch), die von ihr selbst abgerechnet worden seien. Auch wenn die beauftragte Person für mehrere Auftraggeber tätig sei, schließe dies das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht zwangsläufig aus. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. Es sei vielmehr für jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen festzustellen, ob die Tätigkeitsmerkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit überwögen. Indizien für eine selbstständige Tätigkeit seien, dass die Beigeladene zu 1. keine vorgegebene Arbeitskleidung getragen und keinen festen Stundenlohn bzw. kein festes monatliches Gehalt erhalten habe. Zudem habe sie über eine eigene Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung verfügt. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit verfügbaren relevanten Unterlagen und Tatsachen überwögen aber die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. In dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis habe Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Tatbestände ergeben hätten, die die Versicherungspflicht ausschließen oder Versicherungsfreiheit begründen könnten bzw. weil keine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe. Die Nachberechnungen umfassten den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung [SGB XI]), da kein Nachweis der Elterneigenschaft der Beigeladenen zu 1. vorliege. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einem am 26. März 2019 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz vom 22. März 2019 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, die Beigeladene zu 1. habe physiotherapeutische Leistungen in ihren Praxisräumen der Praxisgemeinschaft ausschließlich auf Basis der entgeltlichen Überlassung von Praxisräumen erbracht. Darüber hinaus erforderliche Arbeitsmittel habe die Beigeladene zu 1. selbst gestellt. Sofern die Beigeladene zu 1. Arbeitsmittel im Eigentum der Praxisgemeinschaft stehend in Anspruch habe nehmen wollen, sei dies ausschließlich nach vorheriger Absprache und ebenso gegen Entgelt erfolgt. Zusätzlich habe die Beigeladene zu 1. eigene Geschäftsräume in Form eines häuslichen Büros unterhalten. Die Rechnungstellung der Beigeladenen zu 1. sei auf Basis entsprechender eigener Geschäftsbücher und - unterlagen erfolgt. Die Verantwortung für Inhalt und Richtigkeit habe ausschließlich der Beigeladenen zu 1. selbst oblegen. Im Zusammenhang sei dabei ein im Vergleich zum Arbeitnehmer höherer Aufwand an Bürotätigkeit unternehmertypisch gegeben. Im Vergleich zur sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. in der Zeit bis zum 28. Februar 2014 sei diese danach ausschließlich selbst verantwortlich für Kundenakquise und Kundenbetreuung gewesen und habe ihre Arbeitsleistung ausschließlich nur gegenüber eigenen Kunden und nicht gegenüber den Kunden der Praxisgemeinschaft erbracht. Damit sei als der wesentliche Unterschied zwischen beiden Tätigkeitszeiträumen vor allem in der Übernahme eben des unternehmerischen Risikos hinsichtlich des Arbeitserfolges anzusehen. Hierfür habe die Beigeladene zu 1. erforderliches Kapital für die entgeltliche Überlassung der Praxisräume eingesetzt. Dies sei auf Basis vertraglicher Regelungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Praxisgemeinschaft, infolge derer die Abrechnung von der Beigeladenen zu 1. eine 30 %-Beteiligung zugunsten der Praxisgemeinschaft enthalte, geschehen. Soweit sei die Höhe der Vergütung natürlich vom Gelingen der Tätigkeit, vom Erfolg der Kundenakquise und dem eigenen Marktauftritt der Beigeladenen zu 1. abhängig gewesen. Hierfür habe nicht etwa die Praxis Werbeleistungen erbracht. Vielmehr sei hierfür die Beigeladene zu 1. unternehmertypisch eigenverantwortlich gewesen, z.B. in Form eigener Visitenkarten, eigen gestalteter Arbeitskleidung oder eigenem Internetauftritt. Ein erforderliches Verlustrisiko im Zusammenhang als zwingendes unternehmerisches Merkmal definiert zu wissen, widerspreche ihrer - der Klägerin - Auffassung unternehmerischer Tätigkeit. Für einen selbstständigen Unternehmer entspreche es kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere ein etwaiges Verlustrisiko begrenzend zu beeinflussen oder gar ausgeschlossen zu wissen, soweit es die Möglichkeiten der selbstständigen Tätigkeit erlauben. Tatsächlich jedoch sei das Verlustrisiko immanent gegeben vor dem Hintergrund bestehender Pflichtausgaben wie etwa einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung, den Unterhaltungskosten für Arbeitsbüro oder Transportmittel im Gegensatz zu den zunächst erst mal zu akquirierenden, daraus folgend geplanten Einnahmen. Selbige seien z.B. im Falle einer Kundenterminabsage eben nicht gewährleistet, damit direkt ausfallend und stellten sehr wohl ein Verlustrisiko dar. Die Arbeitszeiten der Beigeladenen zu 1. seien dabei nicht geregelt und ihre Tätigkeit eben nicht in die betriebliche Organisation der Praxis eingebunden gewesen. Die Beigeladene zu 1. habe zu jeder Zeit die gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nutzen können. Dabei sei sie eben nicht an die Öffnungszeiten der Praxis gebunden gewesen. Vielmehr sei sie unternehmertypisch selbst verantwortlich für die Terminplanung mit ihren Kunden gewesen, während und nach den Öffnungszeiten der Praxisgemeinschaft. Abweichend von den Öffnungszeiten der Praxisgemeinschaft hätten der Beigeladenen zu 1. die Praxisräume hierfür von Montag bis Sonntag zur freien Belegungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Die erforderliche Qualifikation habe die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer eigenverantwortlich organisierten Aus- und Fortbildung erworben. Ein Weisungsrecht bestehe hierüber nicht. Die Nutzungsüberlassung sei ausschließlich auf Basis einer vertraglich geregelten Vorlage einer bestehenden gültigen Berufshaftpflichtversicherung durch die Beigeladene zu 1. erfolgt. Die Terminplanung habe ausschließlich der Beigeladenen zu 1. selbst oblegen. Eine Vertretung für Urlaub oder Krankheit, wie etwa für einen angestellten Physiotherapeuten typisch, sei nicht gestellt worden. Damit habe die Verantwortung für Planung und Tätigkeit ausschließlich und vollumfänglich bei der Beigeladenen zu 1. selbst gelegen. Sie habe damit über den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Arbeitsleistung entschieden. Auch zeige sich die unternehmerische Eigenverantwortung der Beigeladenen zu 1. darin, für Urlaubszeit und Krankheit eigenverantwortlich Vorsorge treffen zu müssen. Dies geschehe durch Kapitaleinsatz in Form von Kapitalrücklagen bzw. Kapitalleistungen in Form von Prämienzahlungen an entsprechende Versicherungsunternehmen. Die fehlende Ersatzleistungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Praxisgemeinschaft für Urlaub und Krankheit weise klar auf eine nicht arbeitnehmertypische Situation hin. Die Arbeitsmittel der Praxis seien der Beigeladenen zu 1. auf der Basis des geschlossenen Vertrages zur selbstständigen Tätigkeit zu jeder Zeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Eine Rechnung hierfür sei entbehrlich gewesen, da die Nutzungsüberlassung auf dem abgekürzten Zahlungsweg als abgegolten angesehen worden sei. Hierfür sei dem Vertrag folgend die Umsatzbeteiligung zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Praxis frei verhandelt worden. Der selbstständigen Tätigkeit explizit inne sei die eigenverantwortliche Zeiteinteilung durch die Beigeladene zu 1. selbst. Hierfür seien Räume und Arbeitsmittel entgeltlich gegen Umsatzbeteiligung bereits von ihr - der Klägerin - gestellt worden. Eine Nachweispflicht über die jeweilige Inanspruchnahme durch die Beigeladene zu 1. ihr - der Klägerin - gegenüber ergebe sich aus deren selbstständiger Tätigkeit nicht. Die gegenüber den Krankenkassen abgerechneten Honorare hätten den für die jeweilige Krankenkasse geltenden Fallpauschalen entsprochen. Hierüber sei weder ihr - der Klägerin - noch der Beigeladenen zu 1. eine freie Preisgestaltung möglich. Aber die Höhe der Umsatzbeteiligung sei zwischen ihr - der Klägerin - und der Beigeladenen zu 1. frei verhandelt worden. Eine Änderung der Vereinbarung sei jederzeit möglich gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2019 zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, aus dem vorliegenden Rahmenvertrag vom 1. März 2014 sowie den von der Beigeladenen zu 1. erteilten Rechnungen bis einschließlich Dezember 2015 gehe hervor, dass die Beigeladene zu 1. in der Zeit ab dem 1. März 2014 für die Klägerin zur Behandlung der Patienten der Klägerin in den Räumen der Klägerin auf Honorarbasis tätig geworden sei. Die nach ärztlichen Anweisungen zu leistenden Behandlungen seien in der Praxis der Klägerin erbracht worden. Diese hätten die für die Behandlung notwendigen Räume und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene zu 1. habe keine eigene Betriebsstätte besessen. Vertragsbeziehungen zwischen den behandelten Patienten und der Beigeladenen zu 1. seien nicht geschaffen worden. Die Beigeladene zu 1. habe den Arbeitsort nicht frei wählen können. Die Bestellung der Räumlichkeiten in der Gemeinschaftspraxis der Klägerin habe eindeutig den Arbeitsort bestimmt. Die Beigeladene zu 1. habe die Zeiten ihrer Tätigkeit nicht gänzlich selbst bestimmen können, da die Wahl der Arbeitszeiten der Beigeladenen zu 1. durch die Praxiszeiten faktisch begrenzt gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass sich die Beigeladene zu 1. bei der Terminvereinbarung an gegebenenfalls vorhandenen Terminen der übrigen Praxismitarbeiter habe orientieren müssen, um keine Überschneidungen bei der Belegung der Behandlungsräume zu verursachen. Des Weiteren sei durch ärztliche Verordnung die Behandlungsdauer pro Patient vorgegeben gewesen. Eine eigene Preisgestaltung sei der Beigeladenen zu 1. nicht möglich gewesen, da die Leistungen an die geltenden Vertrags- und Vergütungsregelungen der gesetzlichen Krankenkassen pro Patient gebunden seien. Dass die Beigeladene zu 1. ein häusliches Büro zur Fertigung ihrer Rechnungslegung vorgehalten habe und gegebenenfalls von ihr ein eigener Pkw für die Anfahrten zu den Praxisräumen oder gegebenenfalls weiteren Auftraggebern genutzt worden sei, sei für die Beurteilung des wirtschaftlichen Risikos nicht maßgeblich, da diese Dinge nicht von bedeutendem wirtschaftlichem Wert seien. Für die Ausführung der Aufträge habe die Beigeladene zu 1. nur die tatsächlich behandelten Patienten abgerechnet. Es sei insoweit kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt worden. Es seien keine Kosten entstanden (beispielsweise Raummiete, Personalkosten, Kosten für Betriebsmittel), die selbst dann weitergelaufen wären, wenn die Beigeladene zu 1. keine Aufträge von der Klägerin erhalten oder angenommen hätte. Die Klägerin habe die Zulassung nach § 124 SGB V besessen. Insofern sei diese gegenüber den Patienten als Heilmittelerbringende der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse aufgetreten und habe die erbrachten Heilmittel gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Gleiches habe bei Privatrechnungen gegolten, die die Klägerin mit den jeweiligen Patienten abgewickelt habe. Die Klägerin und nicht die Beigeladene zu 1. hätten auch das wirtschaftliche Risiko des Praxisbetriebes sowie die Verantwortung für die in der Praxis erbrachten Leistungen getragen. Von der Beigeladenen zu 1. sei keine erkennbar nennenswerte Werbung für die Tätigkeit in der Praxis der Klägerin betrieben worden. Die Beigeladene zu 1. habe angegeben, einen eigenen Internetauftritt zu haben, der jedoch nicht belegt worden sei. Ein Auftreten am Markt für ihre Tätigkeit in der Praxis der Klägerin sei nicht erkennbar. Die Beigeladene zu 1. habe keine eigenen Arbeitnehmer gehabt, sondern die Aufträge selbst ausgeführt. Demgegenüber seien zwar auch Elemente zu erkennen, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. So habe die Beigeladene zu 1. die Möglichkeit gehabt, Aufträge abzulehnen. Sie sei berechtigt gewesen, für andere Auftraggeber tätig zu werden, und habe eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Außerdem sei keine Lohnfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall vereinbart worden. Diese Gesichtspunkte träten jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter den Merkmalen der abhängigen Beschäftigung zurück. Auch abhängig beschäftigten Physiotherapeuten stehe es gegebenenfalls unter Berücksichtigung von ausgeübter Teilzeitbeschäftigung frei, zusätzliche Aufträge zu übernehmen bzw. abzulehnen oder für andere Arbeitgeber tätig zu werden. Daher sei es ohne Bedeutung, dass die Beigeladene zu 1. parallel für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, da hier allein das Vertragsverhältnis zu der Praxis der Klägerin zu beurteilen sei. Die Berufshaftpflichtversicherung stelle kein eigenes Unternehmerrisiko dar, da dies Grundvoraussetzung für alle angestellten bzw. freien Mitarbeiter sei. Die Tatsache, dass keine Lohnfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall vereinbart worden sei, seien Indizien für eine selbstständige Tätigkeit, welche jedoch keineswegs die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ausschlössen. Das Fehlen dieser Umstände sei eher die Rechtsfolge der (fehlerhaften) Beurteilung des Auftragsverhältnisses als freie Mitarbeit. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. entsprechend der dargestellten Merkmale der Weisungsbindung der Klägerin unterlegen habe und sie darüber hinaus innerhalb einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation tätig und somit betrieblich eingegliedert gewesen sei. Die typischen Merkmale eines Selbstständigen seien nicht gegeben. Dagegen hat die Klägerin am 23. Dezember 2019 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeiten bei ihr - der Klägerin - im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt habe. Entgegen den Ausführungen der Beklagten würden von der Beigeladenen zu 1. nicht die Patienten ihrer Praxis behandelt, sondern die Patienten, die sich mit der Anfrage nach Behandlung an die Beigeladene zu 1. selbst gewandt hätten oder solche, die sie selbst akquiriert habe. Bei den von der Beigeladenen zu 1. betreuten Patienten handele es sich im Wesentlichen um eigene Patienten, die die Beigeladene zu 1. erstmals betreut und die vorher nicht ihre - der Klägerin - Patienten gewesen seien, oder um solche, die ausdrücklich von der Beigeladenen zu 1. hätten behandelt werden wollen. Die Beigeladene zu 1. habe jederzeitigen und freien Zugang zu ihrer Praxis gehabt und habe die Termine mit den Patienten persönlich nach ihrem eigenen Zeitplan vereinbart. Eine Abstimmung, ob bestimmte Patienten zu bestimmten Zeiten behandelt werden könnten, sei nicht erfolgt. Die Beigeladene zu 1. sei auch in keiner Weise zur Rechenschaft darüber verpflichtet gewesen, wer während der Zeit, in denen sie die Praxisräume für die Behandlungen genutzt habe, behandelt worden sei. Hierüber habe sie selbst bestimmt. Für die Beigeladene zu 1. sei in der Praxis auch kein Kalender geführt worden. Sie habe die Termine selbst bestimmt und überwacht, wenn erforderlich auch abgesagt. Die Abrechnung für die von der Beigeladenen zu 1. behandelten Patienten sei über sie - die Klägerin - und entsprechend der Verteilung im Vertrag über die freie Mitarbeit im Verhältnis 70:30 erfolgt. Die Beigeladene zu 1. habe 30 % des von ihr erzielten Umsatzes an sie für die Nutzung der Praxisräume und die Abrechnung über sie entrichtet. Insofern habe die Beigeladene zu 1. keinerlei Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit unterlegen. Sie habe frei bestimmen können, ob sie Patienten annehme oder nicht und auch, wann sie wie viele Patienten behandele. Der Beigeladenen zu 1. seien keinerlei Vorgaben gemacht und auch keine Patienten zugewiesen worden. Sie habe völlig frei entscheiden können, für welche Zeiten sie sich Patienten einbestelle und ob sie mit den einzelnen Patienten einen Behandlungsvertrag abschließe oder nicht. Dies habe die Beigeladene zu 1. nach eigenem Gutdünken in Abhängigkeit von ihren zeitlichen Vorstellungen entschieden. In dieser Hinsicht habe sich die Beigeladene zu 1. eklatant von abhängig beschäftigten Mitarbeitern ihrer Praxis unterschieden. Die Beigeladene zu 1. habe ihre Tätigkeit im Rahmen des Vertrages vom 1. März 2014 frei und selbstständig bestimmen und über ihre Arbeitskraft selbst verfügen können. Für die Selbstständigkeit der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. spreche auch, dass diese ihr Einkommen durch die Behandlung von Patienten selbst habe beeinflussen können. Sie habe grundsätzlich frei entscheiden können, wie viele Patienten sie behandele und damit maßgeblich auf ihr Einkommen selbst Einfluss nehmen können. Hierzu seien keinerlei Vorgaben gemacht worden. Der Umstand, dass tatsächlich über das Kassensystem der Praxis abgerechnet werden müsse, sage nichts darüber aus, ob die tatsächlich durchgeführte Tätigkeit selbstständig ausgeführt werde oder nicht. Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit in den Praxisräumen ausgeübt habe, sei kein Argument, dass gegen eine selbstständige Tätigkeit eingewandt werden könne. Die Beigeladene zu 1. habe lediglich die Praxisräume genutzt und die darin befindliche Einrichtung, um nicht eigene Räumlichkeiten vorhalten und finanzieren zu müssen. Insofern habe sie das von ihnen angebotene „Raumteilungsmodell“ genutzt, um ihre selbstständige Tätigkeit auszuüben. Für die selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. spreche auch, dass für diese gerade keine Vertretung durch ihre - der Klägerin - Mitarbeiter erfolgt sei, wie dies bei ihren angestellten Beschäftigten der Fall gewesen wäre. Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1. willentlich aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei ihr ausgeschieden sei, um die freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen, spreche gegen eine abhängige Beschäftigung. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte gerade eine selbst und frei bestimmte Arbeitszeiteinteilung und Einkommensgestaltung erreicht werden. Insgesamt überwögen die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit diejenigen für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. Mit den Beschlüssen vom 11. Februar 2022 und vom 16. März 2023 hat das Sozialgericht die Beiladungen bewirkt. Im Verhandlungstermin am 1. März 2024 hat das Sozialgericht die Klägerin und die Beigeladene zu 1. insbesondere zu den Abrechnungsmodalitäten der Privatkunden der Beigeladenen zu 1. und der Patienten in der Praxis der Klägerin befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil auf diese Verhandlung hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2019 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. überwögen die für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechenden Merkmale. Für eine Beschäftigung spreche allenfalls, dass die Beigeladene zu 1. regelmäßig an zwei halben Tagen in der Woche (Montagnachmittag und Mittwochvormittag) in den Praxisräumen der Klägerin tätig gewesen sei und keine eigenen Behandlungsräume vorgehalten habe. Für diese von der Beigeladenen zu 1. gewünschten halben Tage habe die Klägerin der Beigeladenen zu 1. die von ihr benötigten Praxisräume für etwa drei Stunden freigehalten, so dass sie diese habe frei nutzen können. Die Klägerin habe der Beigeladenen zu 1. zudem Arbeitsmittel wie Massageliegen, Handtücher, Bestuhlung für die Wartezeit und Ähnliches zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung dafür habe die Klägerin von der Beigeladenen zu 1. jedoch ein Entgelt in Höhe von 30 % des gegenüber den Kassen abrechenbaren Entgeltes für die Behandlung der Patienten erhalten. Dabei sei die Beigeladene zu 1. nicht derart in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden, dass sie den Weisungen der Klägerin unterlegen habe. Denn nach den glaubhaften und überzeugenden Angaben der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung habe sie von der Klägerin keine Patienten zugewiesen bekommen. Weiterhin habe sie auch keine Vertretung für die anderen Mitarbeiter/-innen der Klägerin gemacht, wenn diese ausgefallen seien. Zudem sei es so gewesen, dass sie zwar zum Teil Patienten weiterbehandelt habe, die sie während ihrer vorherigen geringfügigen Beschäftigung bei der Klägerin auch schon behandelt habe. Andererseits habe sie auch Patienten, die sie zuvor behandelt habe, nicht weiterbehandelt. Außerdem habe sie den anderen Teil der von ihr behandelten Patienten aus dem privaten Bereich über Freunde, Bekannte und Familie akquiriert. Denn es habe sich herumgesprochen gehabt, dass sie als Physiotherapeutin tätig sei, so dass sie dadurch neue Kontakte geknüpft habe. Der Erstkontakt zu den Patienten habe demnach zwar - wegen der vorherigen abhängigen Beschäftigung - zum Teil ursprünglich über die Klägerin, aber zum anderen Teil auch über die Beigeladene zu 1. selbst stattgefunden. Die Beigeladene habe sich ihren eigenen Patientenstamm aufgebaut gehabt und auch ihren eigenen Terminkalender geführt. Sie habe die Termine mit ihren Patienten selbst vereinbart und im Verhinderungsfall selbst abgesagt. Die Patienten der Beigeladenen zu 1. seien auch nicht von den Mitarbeitern der Klägerin vertretungsweise behandelt worden. Insbesondere auch diese fehlende Vertretungsregelung zeige die fehlende Einbindung in den übrigen Betrieb der Klägerin und spreche für die selbständige Tätigkeit. So habe die Beigeladene zu 1. den Verdienstausfall im Falle ihrer Verhinderung selbst kompensieren müssen. Darüber hinaus sei die Beigeladene zu 1. auch deshalb nur sehr gering in den Betrieb der Klägerin eingebunden gewesen, weil sie auch bei einem Kreditinstitut an einem Tag in der Woche als selbstständige Physiotherapeutin tätig gewesen sei und die dortigen Personen auf eigene Rechnung behandelt habe. Zudem habe die Beigeladene zu 1. in einer anderen Praxis für Physiotherapie einen gleichartigen Vertrag wie mit der Klägerin geschlossen und sei dort an zwei weiteren Wochentagen tätig gewesen. Die Beigeladene zu 1. habe sich demnach auch andere Tätigkeitsstellen und zu behandelnde Patienten suchen können, ohne dass die Klägerin hätte zustimmen müssen oder insofern Vorgaben machen können. Für eine Selbstständigkeit sprächen die Freiheiten der Beigeladenen zu 1. bei der Ausübung der Tätigkeit. Sie habe sich die Patienten selbst aussuchen und die Anzahl der von ihr behandelten Patienten selbst bestimmen können, sei nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden gewesen und es habe auch keine Anwesenheitspflicht bestanden. Sie habe Terminvereinbarungen mit den Patienten treffen und die Termine selbst absagen können. Sie habe zur Durchführung ihrer Tätigkeit einen eigenen PKW und genutzt und dessen Kosten für Betrieb und Unterhaltung selbst aufgebracht. Sie habe ein eigenes Arbeitsbüro unterhalten und dort die Rechnungslegung gegenüber der Klägerin selbst gefertigt, indem sie für jeden Monat ausgehend von den für die einzelnen Behandlungen feststehenden Vergütungen 70 % gegenüber der Klägerin abgerechnet und der Rechnung eine Liste der behandelten Patienten beigefügt habe. Hinzu komme, dass zwischen den Beteiligten keine feste Arbeitszeit, kein fester Stundensatz oder kein monatliches Arbeitsentgelt vereinbart gewesen sei. Das Sozialgericht sei insbesondere auch deshalb von einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. überzeugt, weil diese in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt habe, dass sie ihre - ursprünglich vollzeitige - abhängige Beschäftigung in der anderen Praxis für Physiotherapie und die seit 2013 bei der Klägerin ausgeübte geringfügige Beschäftigung bewusst deshalb aufgegeben habe, um ihre Zeit zum Absolvieren eines Osteopathie-Studiums an der S.-A. von 2014 bis 2019 frei einteilen zu können. Die Freiheit, die Arbeitszeiten und den Umfang der Tätigkeit selbst einteilen und bestimmen zu können, um das Studium erfolgreich abzuschließen, spreche für eine selbstständige Tätigkeit. Dies sei in einem Beschäftigungsverhältnis nicht in vergleichbarer Form möglich. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sei wenig fremdbestimmt gewesen, sondern vielmehr im Wesentlichen selbst organisiert. Sie sei auch nach außen unternehmerisch am Markt aufgetreten, und zwar durch eigene Visitenkarten und eigene Akquise im Familien-, Bekannten- und Freundeskreis. Der Aspekt, dass die Beigeladene zu 1. nicht über eine eigene Patientenkartei verfügt habe, falle demgegenüber nicht so schwer ins Gewicht. Die Beigeladene zu 1. habe auch ihren Urlaub ohne Einverständnis der Klägerin frei bestimmen können und den dadurch und im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit eintretenden Verdienstausfall selbst kompensieren müssen. Zudem bestätigt auch die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dieses Ergebnis. Denn der 12. Senat des BSG hatte in seinem Urteil vom 14. September 1989 (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 96) die Selbstständigkeit einer als „freier Mitarbeiterin“ eingesetzten Krankengymnastin bejaht. Die Umstände des seinerzeitigen Falles unterschieden sich insofern nicht vom vorliegend zu entscheidenden Fall, da auch die dortige Krankengymnastin selbst Patienten angenommen gehabt habe. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. April 2024 zugestellte Urteil am 21. Mai 2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Sozialgericht habe die Bedeutung der regulatorischen Rahmenbedingungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung verkannt. Hierzu sei auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17. März 2023 (L 2 BA 39/22) zu verweisen. Auch das Bayerische LSG habe in seinem Urteil vom 14. Oktober 2020 (L 6 BA 113/19) ausgeführt, dass den Vorgaben des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts der Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung ein besonderes Gewicht zukomme. Die Beigeladene zu 1. habe im streitbefangenen Zeitraum aber über keine eigene Kassenzulassung nach § 124 SGB V verfügt. Die Berechtigung zur Abrechnung nach dem SGB V sei keine bloße Formalie, sondern eine von einer Vielzahl von regulatorischen Vorgaben abhängige Berechtigung zur Teilnahme an einer qualitativ hochwertigen, wirtschaftlichen und wirksamen Versorgung mit Heilmitteln (Hinweis auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 19. Oktober 2023 - L 16 BA 50/21 -). Der Klägerin sei als zugelassene Heilmittelerbringerin eine Gesamtverantwortung für die fachgerechte Durchführung der von deren Betrieb zu erbringenden Heilmittel zugewiesen worden, die eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in deren Arbeitsorganisation bedinge. Wenig überzeugend sei, dass das Sozialgericht in seinem Urteil zur Begründung einer selbstständigen Tätigkeit darauf abstelle, dass die Beigeladene zu 1. die Patienten in der Regel selbst akquiriert habe. Denn eine Einbindung des Handelnden in die Kundenakquise (d. h. hier der Akquise der Patienten) stelle ohnehin nur dann ein für die Selbstständigkeit sprechendes Indiz dar, wenn die Kunden für das eigene Unternehmen des Beauftragten geworben werden sollten. Dies umfasse auch eine Abrechnung der Leistungen im eigenen Namen. Eine Akquise von Kunden für den Auftraggeber spreche hingegen jedenfalls indiziell eher für eine abhängige Beschäftigung. Auch bei vielen abhängig beschäftigten Mitarbeitern werde erwartet, dass sie sich um die Gewinnung neuer Kunden für den Arbeitgeber bemühten. Dies berühre schon im Ausgangspunkt nicht deren Status als abhängig Beschäftigter. Vorliegend gebe es indes kein eigenes Unternehmen der Beigeladenen zu 1., welches die Leistungen für die nach Ansicht des Sozialgerichts von ihr akquirierten Kunden gegenüber den Krankenkassen hätten abrechnen können. Die Beigeladene zu 1. habe nicht über die dafür erforderlichen Zulassungen verfügt. Entsprechende Akquisebemühungen der Beigeladenen zu 1. seien damit schon im Ausgangspunkt auf die Gewinnung von „Kunden“ für das Unternehmen der Klägerin und damit der Auftraggeberin ausgerichtet gewesen. Dies spreche schon im Ausgangspunkt nicht für eine eigene selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stelle es auch kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. dar, dass ihr von der Klägerin hinsichtlich der konkreten Durchführung der therapeutischen Maßnahmen keine Weisungen erteilt worden seien. Das Weisungsrecht könne aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch könne die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie - wie auch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung namentlich auch der dargelegten rechtlichen Vorgaben - ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhalte, in deren Dienst die Arbeit verrichtet werde. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinere sich in solchen Fällen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“. Diese Grundsätze kämen auch auf ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Pflege zur Anwendung (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -). Für Physiotherapeuten gelte entsprechendes. Im Übrigen verweise sie - die Beklagte - auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Bescheid sowie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2024 zurückzuweisen. Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Ergänzend hat sie ausgeführt, die Beklagte verkenne, dass auch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Einzelfallprüfung, die möglicherweise auch zu einem anderen Ergebnis als der abhängigen Beschäftigung führe, zulässig und möglich, ja sogar notwendig sei (Hinweis auf Urteil des BSG vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R -). Allein die Tatsache, dass die Abrechnung der Leistungen, die die Beigeladene zu 1. in ihrer Praxis erbracht habe, über sie erfolgt sei, zwinge nicht zu der Annahme, dass die Beigeladene zu 1. weisungsgebunden tätig gewesen sei. Hierzu habe das BSG in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 7. Juni 2019 (B 12 R 6/18 R) selbst ausgeführt, dass regulatorische Rahmenbedingungen aus Gesetzen lediglich als Indizien herangezogen werden könnten, die bei der Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu berücksichtigen seien. Das BSG stelle in dieser Entscheidung gerade nicht fest, dass die abhängige Beschäftigung die zwingende Folge regulatorischer Rahmenbedingungen für eine Tätigkeit sei. Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1. für sich selbst Kunden akquiriert habe, spreche für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. (Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Mai 2022 - S 4 BA 9/20 -, nach Vortrag der Klägerin rechtskräftig). Im Ergebnis sei das Sozialgericht Nürnberg, wie vorliegend das Sozialgericht Halle, zu der Auffassung gelangt, dass der Umstand, dass ein als Leistungserbringer nicht zugelassener Physiotherapeut Abrechnungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung über einen zugelassenen Physiotherapeuten aufgrund eines Dienstleistungsvertrages durchführe, diesen nicht zum abhängig beschäftigten Mitarbeiter mache. Dieser Auffassung sei vollumfänglich zuzustimmen. Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt. Auf Anfrage des Senates haben die Pflegekasse bei der Beigeladenen zu 2. sowie die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass sie keine Beiladung wünschen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen.