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Urteil

L 3 BA 24/24

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:1015.L3BA24.24.00
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Leitsätze
Insbesondere der Umstand, dass es für bestimmte Rechtshandlungen (hier: Einsichtnahme in das Grundbuch Dritter) eines berechtigten Interesses bedarf, spricht für die Eingliederung eines Mitarbeiters in den Betrieb dessen, der das berechtigte Interesse im eigenen Namen oder kraft einer Vollmacht geltend machen kann. (Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Februar 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Insbesondere der Umstand, dass es für bestimmte Rechtshandlungen (hier: Einsichtnahme in das Grundbuch Dritter) eines berechtigten Interesses bedarf, spricht für die Eingliederung eines Mitarbeiters in den Betrieb dessen, der das berechtigte Interesse im eigenen Namen oder kraft einer Vollmacht geltend machen kann. (Rn.32) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Februar 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beigeladenen erschienen bzw. vertreten gewesen sind. Denn hierauf sind sie mit der ihnen jeweils ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. kein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Nachforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zutreffend von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin im umstrittenen Zeitraum ausgegangen. Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung der Beigeladenen zu 1. durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin entscheiden. Der angefochtene Bescheid ist in Bezug auf die Adressierung eindeutig der Klägerin zuzuordnen. Nach Maßgabe des Sozialversicherungsrechts besteht grundsätzlich für Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bei einer Beschäftigung, welche die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet, Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V]; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [Soziale Pflegeversicherung - SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [Arbeitsförderung - SGB III]). Auch die Umlagen nach § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) knüpfen an das Beschäftigungsverhältnis an (§ 1 AAG). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt. Auf der Grundlage des festgestellten (wahren) Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, RdNr. 16 f., m.w.N.). Ausgehend von diesen Prämissen hat die Beklagte zu Recht entschieden, dass die Beigeladene zu 1. in dem umstrittenen Zeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt war, und deshalb zu Recht Sozialversicherungsbeiträge sowie die Umlagen U1, U2 und UI von der Klägerin nachgefordert. Zur Überzeugung des Senats überwiegen die Argumente für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin im streitigen Zeitraum. Schriftliche Vereinbarungen sind zwischen den Beteiligten nicht getroffen worden. Der Senat legt somit die Angaben der Beteiligten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zugrunde. Danach hat die Beigeladene zu 1. nach ihren eigenen Angaben einfache Hilfs- und Zuarbeiten für die Klägerin erbracht. Die Schilderungen der Klägerin zu der von der Beigeladenen zu 1. verrichteten Tätigkeiten bestätigen, dass die Beigeladene zu 1. routinemäßige Arbeiten nach vorgegebenen Parametern ohne eigene Entscheidungsspielräume bei der Durchführung verrichtet hat. Sie hat die von den jeweiligen Projektierungen der Klägerin betroffenen Grundstückseigentümer anhand von Grundbucheintragungen ermittelt. Sodann hat sie unter Verwendung der ihr von den Projektmitarbeitern der Klägerin vorgegebenen Textbausteine Anschreiben gefertigt, die sie auf dem ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Briefpapier mit dem Logo der Klägerin ausgedruckt hat. Von den ihr von den Projektmitarbeitern der Klägerin übermittelten Unterlagen hat sie sodann Projektmappen erstellt, diese gemeinsam mit den Anschreiben versandfertig beschriftet und verschickt. Der Vortrag der Klägerin, die Beigeladene zu 1. habe selbst entscheiden können, welche Grundstückseigentümer sie angeschrieben habe, ist unplausibel, da das Nichtanschreiben der von der Trassenplanung betroffenen Eigentümer dazu geführt hätte, dass die Projekte nicht hätten abgeschlossen werden können. Den Adressaten gegenüber ist die Beigeladene zu 1. nicht als eigenverantwortlich Tätige in Erscheinung getreten. Sowohl das Papier als auch die Hefter und Mappen sind der Beigeladenen zu 1. von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Auch gegenüber den Grundbuchämtern ist die Beigeladene zu 1. als Mitarbeiterin der Klägerin in Erscheinung getreten. Denn die Vollmacht, Auskünfte über die von den Projektierungen der Klägerin betroffenen Grundstückseigentümer zu erhalten, ist von den Auftraggebern der Projekte der Klägerin erteilt worden, die diese an die Beigeladene zu 1. weitergereicht hat. Ein „Schreibservice H.“ hätte das notwendige berechtigte Interesse für Auskünfte über Grundstückseigentümer gegenüber den Grundbuchämtern selbst nicht geltend machen können (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 12/17 R -, juris, Rn. 34). Soweit von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. für die Selbstständigkeit der Tätigkeit das Argument der freien Zeiteinteilung angeführt worden ist, überzeugt dies nicht. Denn aufgrund der engen Verzahnung der projektbezogenen Arbeiten haben sich auch zeitliche Zwänge ergeben, die die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung erheblich eingeschränkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015, a.a.O., Rn. 29). Die Beigeladene zu 1. ist nach der Anzahl der geleisteten Stunden und einem festen Stundensatz bezahlt worden. Damit hat für sie keine Möglichkeit bestanden, durch schnelleres und effektiveres Arbeiten ihr Entgelt zu erhöhen. Eine mündliche Abrede darüber, dass sie bei fehlerhaften Arbeiten ohne entsprechende Entlohnung hätte Nacharbeiten erbringen müssen, ist nicht mitgeteilt worden. Ein nennenswertes wirtschaftliches Risiko hat für sie damit nicht bestanden. Sie hat ausschließlich ihre Arbeitszeit eingesetzt, um das mit der Klägerin vereinbarte Entgelt zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 - B 12 BA 8/22 R -, juris, Rn. 23; Urteil vom 18. November 2015, a.a.O., Rn. 36 f.; Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris, Rn. 25 f., jeweils m.w.N.). Insbesondere hat sie keine Büroräume angemietet, sondern ihr Büro in ihrem Eigenheim eingerichtet. Sowohl den Computer als auch den Pkw hat die Beigeladene zu 1. auch für private Zwecke nutzen können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese ausschließlich zur Verrichtung der für die Klägerin geleisteten Arbeiten angeschafft worden sind, zumal im Verlaufe des Gerichtsverfahrens von der Beigeladenen zu 1. vorgetragen worden ist, in geringem Umfang auch für andere Auftraggeber Schreibarbeiten verrichtet zu haben. Der zunächst gleichbleibende Stundensatz von 10,00 € und auch der zuletzt in Rechnung gestellte Stundensatz von 20,00 € ist nicht auskömmlich, um eine eigene soziale Absicherung sicherzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, juris, Rn. 50). Die Möglichkeit, dass die Beigeladene zu 1. ebenso für andere Kunden ihren Schreibservice hätte anbieten können und ausweislich der Rechnungsnummern gegebenenfalls im streitigen Zeitraum in geringem Umfang auch angeboten hat und dementsprechend als Gewerbetreibende zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn nach der Annahme der jeweiligen Aufträge ist für die jeweiligen Arbeiten zu entscheiden, ob die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung gegenüber einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 10/18 R -, juris, Rn. 40). Schließlich gibt der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit eines für sie - die Klägerin - jahrelang beanstandungsfrei als „freier Mitarbeiter“ tätige Person lediglich übernommen habe, keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Denn eine Bindungswirkung des Rentenversicherungsträgers an die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit läge nur dann vor, wenn eine bestandskräftig gewordene Statusfeststellungsentscheidung in Bezug auf die Beigeladene zu 1. getroffen worden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2022 - B 12 KR 1/20 R -, Leitsatz 1). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Gegen die Berechnung der Höhe der Beiträge und Umlagen sind keine Einwände erhoben worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insoweit die sich aus den Rechnungen der Beigeladenen zu 1. ergebenden Beträge, die vollständig mit den Buchungen der Fremdleistungen bei der Klägerin übereinstimmen, zugrunde gelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ergebnis der Berufungsentscheidung Rechnung. Die Beigeladene zu 1. hat sich ausdrücklich dem Antrag der Klägerin, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, angeschlossen und insoweit mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt. Sie hat daher als eine der in § 183 SGG genannten Personen die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten - nach Maßgabe von Rahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG]) und nicht des Streitwerts gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz - selbst zu tragen. Denn Gerichtskosten können ihr nur unter den Voraussetzungen von § 192 SGG auferlegt werden (§ 197a Abs. 2 S. 2 SGG). Bei einer anderen Betrachtungsweise würde das Absehen von einer eigenen Berufung - die zur Kostenprivilegierung sämtlicher Kläger führen würde - zu einem Verlust des Schutzes aus § 183 SGG führen, die im System der Regelungen in § 183 und § 197a SGG nicht angelegt ist. Die übrigen Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ihnen auch keine Kostenerstattung zugesprochen. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beigeladene zu 1. seit dem 1. Juni 2013 für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist und die Beklagte von der Klägerin zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Zeiten ab dem 1. Januar 2017 i.H.v. 16.129,84 € nachfordern kann. Die Klägerin ist seit Oktober 2006 im Handelsregister B des Amtsgericht S. (HRB XXXXX) als GmbH mit dem Unternehmensgegenstand „Planung und Projektierung von elektrotechnischen Anlagen; Baubetreuung bei elektrotechnischen Anlagen; Genehmigungsplanung und Grundstückssicherung“ eingetragen. Die im Oktober 1960 geborene Beigeladene zu 1. meldete zum 1. April 2013 einen Schreibservice - ohne die Beschäftigung weiterer Personen - mit der Betriebsstätte in ihrem Einfamilienhaus als Hauptniederlassung im Rahmen einer Neugründung an (Gewerbeanmeldung vom 12. März 2013). Im Rahmen einer 2021 gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) durchgeführten Betriebsprüfung gab die Klägerin im Arbeitgeber-Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1. an, diese führe seit Juni 2013 im Rahmen des Schreibservice folgende Arbeiten aus: Schriftwechsel verfassen, Briefe vorbereiten, Projektmappe kopieren und zusammenstellen, Eigentümerrecherche. Die Bedingungen der Tätigkeit seien mündlich vereinbart worden, so auch der Stundensatz. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. unterscheide sich von ihren - der Klägerin - Mitarbeitern dahingehend, dass diese - die Beigeladene zu 1. - keinen Kundentontakt habe. Die Beigeladene zu 1. habe die Arbeiten persönlich auszuführen. Als eigenes Kapital habe sie Arbeitsmittel eingesetzt. Bei Schäden und Schlechtleistungen sei die Beigeladene zu 1. zur Nacherfüllung verpflichtet gewesen. Diese werde pro Stunde vergütet und die Zahlung erfolge monatlich nach Rechnungslegung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vordrucks, der ohne die Schlussseite und damit ohne Unterschrift und Datum in der Verwaltungsakte abgeheftet ist, wird auf Bl. I 21-23 der Verwaltungsakte verwiesen. Die Beigeladene zu 1. beschrieb in ihrem unter dem 16. Dezember 2021 ausgefüllten und unterschriebenen Auftragnehmer-Fragebogen die von ihr auszuführende Tätigkeit wie folgt: Schreibarbeiten nach Vorgabe, Unterlagen kopieren, Projektmappe zusammenstellen, Erkundung von Eigentümern, Grundstücksangelegenheiten. Der Unterschied zu den Arbeiten der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin bestehe darin, dass sie nur Hilfs- und Zuarbeiten ausführe. Die Klägerin erteile ihr keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeiten, kontrolliere ihre Arbeiten nicht und sie - die Beigeladene zu 1. - sei insoweit nicht berichtspflichtig. Sie - die Beigeladene zu 1. - arbeite mit den Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammen. Sie habe die Übernahme von Aufträgen ablehnen können, soweit dies zeitlich nicht möglich gewesen sei. Sie habe eigenes Kapital in Form eines Kraftfahrzeugs und der Büroausstattung einsetzen müssen und hierfür keine Finanzierungshilfe von der Klägerin erhalten. Ihr unternehmerisches Risiko habe in dem Einsatz privater Arbeitsmittel, z.B. eines Computers und des Pkw, gelegen. Sie verfüge über keinen weiteren Kundenstamm. Ihre Arbeiten für die Klägerin führe sie neben ihrer Angestelltentätigkeit (30 Stunden/Woche) in ihrer Freizeit durch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben, die in Bezug auf die geforderte persönliche Ausführung der Arbeiten, die mündliche Vereinbarung der Grundlagen der Tätigkeit, insbesondere des Stundensatzes, und der monatlichen Abrechnung mit den Angaben der Klägerin übereinstimmen, wird auf Bl. I 24 bis 30 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Im Zusatzfragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gab die Beigeladene zu 1. - ebenfalls unter dem 16. Dezember 2021 - an, ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 907,00 € zu erzielen, nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit zu sein und keine Kinder zu haben sowie keine Rente oder Versorgung oder Arbeitslosengeld o.ä. zu beziehen. Hierzu wird auf Bl. I 77 f. der Verwaltungsakte verwiesen. Ergänzend teilte die Beigeladene zu 1. unter dem 14. Januar 2022 mit, sie habe in ihrem Wohnhaus ein Arbeitszimmer mit 24 qm nach ihren Bedürfnissen eingerichtet. Die Klägerin habe ihr Büromaterialien wie das Logopapier, Ordner, Hefter und Briefmaterial, das mit dem Firmenlogo versehen sei, zur Verfügung gestellt. Arbeitsmittel, wie Druckerpatronen, Telefonzubehör oder Computer, stelle sie zur Verfügung. Der Stundenvergütungssatz sei auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns ausgehandelt. Eine Kalkulation habe sie nicht vorgenommen. Ab 2020 sei im Hinblick auf den bestehenden Mindestlohn der Stundensatz auf 15,00 € erhöht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der ergänzenden Auskunft und der von der Beigeladenen zu 1. übersandten Unterlagen wird auf Bl. I 14-20 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beigeladene zu 1. stellte der Klägerin unter dem Briefkopf „Schreibservice I. H. [Anschrift]“ Rechnungen mit den fortlaufenden Nummern 01/2017 bis 08/2017, 10/2017 bis 13/2017, 01/2018 bis 05/2018 und 07/2018 bis 12/2018, 01/2019 bis 13/2019 und 01/2020 bis 12/2020. In den Jahren 2017 bis 2019 ist ein „Std.preis“ von 10,00 € aufgeführt, 2020 sind 15,00 € bzw. 20,00 € in Rechnung gestellt. Ausweislich der Konten-Informationen der Klägerin für jeweils die Monate Januar bis Dezember der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 sind zum „Konto: 3109 Fremdleistungen ohne Vorsteuer“ zum „GKonto XXXX […] S. H.“ aufgeführt. Nach Anhörung der Klägerin unter dem 21. März 2022, zu der sich diese nicht geäußert hatte, stellte die Beklagte mit dem an die „a. I. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, L.er C. 147, H. (S.) “ gerichteten und mit der Anrede „Sehr geehrter Herr S. versehenen Bescheid vom 2. Mai 2022 fest, dass die Beigeladene zu 1. als Schreibservice seit dem 1. Juni 2013 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bei der Klägerin stehe und Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und eine Pflicht zur Entrichtung der Umlagen U1, U2 und UI bestehe. Ab dem 1. Januar 2017 betrage die Nachforderung der Beiträge im Rahmen der Verjährung nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV insgesamt 16.129,84 €. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 werde die Klägerin aufgefordert, die Entgeltabrechnungen vorzunehmen. Aus dem Konto Fremdleistungen sowie der fortlaufenden Rechnungslegung sei ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1. vom 1. Januar 2017 an monatlich für die Klägerin tätig sei. Sie habe einen Stundenlohn von 10,00 € (2017) bis 20,00 € (2020) erhalten, welcher für diverse Schreibarbeiten in Rechnung gestellt worden sei. Ein Vertrag hierzu sei mündlich geschlossen worden. Die Beigeladene zu 1. sei bei der Klägerin für Schreibarbeiten nach deren Vorgabe, das Kopieren von Projektmappen, die Eigentümerrecherche sowie für Grundstücksangelegenheiten verantwortlich. Die Arbeitszeit sei von Objekt zu Objekt unterschiedlich, abhängig vom Bedarf der Klägerin und könne flexibel eingesetzt werden. Die Tätigkeit werde in den Räumen der Beigeladenen zu 1., die sich in deren privatem Bereich befänden, ausgeübt. Die Beigeladene zu 1. sei nicht an Weisungen gebunden. Sie sei als Hilfs- und Zuarbeiter tätig, habe keine Zeichenleistungen zu erbringen und müsse nicht an Dienstberatungen teilnehmen. Ein Anspruch auf Urlaub sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe nicht. Eine Vertretungsregelung existiere nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses der Beteiligten. Hierzu müssten alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände festgestellt und deren Tragweite gewichtet werden. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge letztendlich davon ab, welche der festgestellten Merkmale überwögen. Im Hinblick auf die fachliche und inhaltliche Weisungsgebundenheit sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als Schreibkraft sowie als Hilfs- und Zuarbeiter eine einfache Tätigkeit sei, die von vornherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten zulasse. Durch die Klägerin werde der äußere Rahmen gesetzt, innerhalb dessen sich die Beigeladene zu 1. bewegen könne. Diese erhalte die von ihr zu erledigenden Aufgaben zugeteilt und könne keine eigenen Vorschläge einbringen. Sie sei für keine weiteren Auftraggeber tätig und weiterhin für 30 Stunden bei einem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt. Auch wenn die Tätigkeiten in ihrem privaten Bereich erledigt würden, sei die Beigeladene zu 1. gleichwohl betrieblich eingegliedert. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Ein irgendwie gearteter Kapitaleinsatz habe hier nicht vorgelegen. Denn die Beigeladene zu 1. habe mitgeteilt, dass Büromaterialien, wie Logopapier, Ordner, Hefter und Briefmaterial, von der Klägerin ihr zur Verfügung gestellt werden. Angesichts der Zahlung von vereinbarten Stundenlöhnen trage die Beigeladene zu 1. auch kein Unternehmerrisiko. Die Nutzung eigener Arbeitsmittel, wie Pkw und Handy, seien von untergeordneter Bedeutung, da auch Arbeitnehmer die Arbeitsmittel für ihren Einsatz benötigten. Die Beigeladene zu 1. beschäftige auch keine eigenen Arbeitnehmer und habe keinen eigenen Kundenstamm. Die Rechnungslegung sei fortlaufend an die Klägerin erfolgt. Soweit die Beigeladene zu 1. eine Gewerbeanmeldung als Schreibservice vorgelegt habe, sage dies über den Status einer Beschäftigung nicht aus. Auch das vereinbarte Honorar in Höhe von 10,00 € bis 20,00 € sei als Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu werten. Es läge nicht deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lasse damit keine hinreichende Eigenvorsorge zu. Der Stundenvergütungssatz sei zudem auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns ausgehandelt worden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit verfügbaren relevanten Unterlagen und Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen im vorgenannten Bescheid und der als Anlage beigefügten Berechnung der Beiträge sowie der Umlagen U1, U2 und UI wird auf Bl. I 1-57 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Hiergegen legte die Klägerin am 9. Mai 2022 Widerspruch ein, den sie nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 6. September 2022 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 2. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2022 sowie die Feststellung verfolgt, dass zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Zur Begründung hat sie zunächst darauf verwiesen, dass der angefochtene Bescheid gegenüber der „a. I. GmbH“ erlassen worden sei. Diese sei nicht existent, weshalb der Klage allein aus diesem Grund stattgegeben werden müsse. Im Übrigen beauftrage sie den Schreibservice I. H. mit der Durchführung von Schreibarbeiten, welche diese mit entsprechenden Rechnungen ihr gegenüber zur Abrechnung gebracht habe. Hierbei sei der Schreibservice frei in der Gestaltung der Tätigkeit und habe über die Arbeitszeit selbst bestimmen und verfügen können. Es habe keine persönliche Abhängigkeit, keine Weisungsgebundenheit sowie keine Fremdbestimmung bei der Art und Weise der Organisation der Tätigkeit des Schreibservice H. bestanden. Die Firma S. H. sei nicht verpflichtet, ihr - der Klägerin - ihre Arbeitskraft ausschließlich zur Verfügung stellen. Dies belege schon allein die abhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bei der Firma R.. Diese arbeite regelmäßig 30 Stunden pro Woche bei der Firma R. in wechselnden Schichten und müsse, sofern sie von ihr - der Klägerin - viele Aufträge erhalte, auch am Wochenende und nachts arbeiten, um die Abarbeitung der Aufträge zu gewährleisten. Dies sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass die Beigeladene zu 1. nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit ihr stehe, sondern selbstständig sei. Eine in einer abhängigen Beschäftigung beschäftigte Person habe feste Arbeitszeiten und müsse nicht am Wochenende oder nachts arbeiten. Die Firma S. H. setze eigenes Material und Kapital ein, so z.B. Büroartikel und Druckertinte. Weiterhin nutze sie ein entsprechendes Fahrzeug für ihre Selbstständigkeit. Sie habe das Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet und trete gegenüber dem Finanzamt als Selbstständige auf. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass diverse Materialien, wie Logopapier, Ordner und Hefter, zur Verfügung gestellt werden, habe dies lediglich den Hintergrund, dass diese Unterlagen der Klägerin mit dem entsprechenden Logo und Design der Klägerin versehen seien, auf welchem sodann die Firma S. H. ihre selbstständige Tätigkeit, nämlich das Schreiben von Dokumenten, verrichte. Zudem sei für ihre - der Klägerin - Auftraggeber eine lückenlose Dokumentation unerlässlich und auch die äußere Form der Dokumente durch die Auftraggeber vorgegeben, sodass der Schreibservice H. mit dem Geschäfts- und Kopierpapier mit den entsprechenden Logos versorgt worden sei. Von den Projektanten der einzelnen Projekte (Mitarbeiter der Klägerin) seien Textbausteine mit den notwendigen fachlichen Stichpunkten des jeweiligen Projekts entworfen worden, welche der Schreibservice H. in die von ihr, der Klägerin, beauftragten Form überführe. Die Überprüfung der Unterlagen erfolge sodann durch die Projektanten. Der Schreibservice H. sei an keiner Projektplanung an sich beteiligt, sondern nur mit Schreibarbeiten beauftragt. Hinsichtlich der Begrifflichkeiten Trassenabrüstung/Eigentümerermittlung/Wasserrechtliche Genehmigung/Bahnanlagenabrüstungen, handele es sich lediglich um ihre - der Klägerin - Projekte. Der Schreibservice H. sei lediglich mit Schreibarbeiten diesbezüglich beauftragt. Ferner sei nicht von gleichbleibenden Stundenlöhnen auszugehen. Auch in der Verdopplung der Vergütung von 10,00 € auf 20,00 € stecke ein Merkmal der Selbstständigkeit, da ein abhängiger Arbeitnehmer, welcher Schreibarbeiten verrichte, nicht innerhalb von zwei Jahren 100 Prozent mehr Lohn erhalten könne. Aus den steuerrechtlichen Unterlagen in der Verwaltungsakte der Beklagten gehe schließlich hervor, dass die Firma S. H. nach Abzug der Kosten für Arbeitsmaterialien und Kosten pro Jahr einen Reingewinn von einigen Tausend Euro erwirtschaftet habe. Insoweit verbiete sich aufgrund der Höhe der Vergütung ein Rückschluss auf die Frage der Selbstständigkeit. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Klägerin gemäß Handelsregisterauszug um die a. I. mbH mit Betriebssitz in der L.er C. ... in ..... H. handele. Ein lediglich falsch geschriebener Name des Adressaten führe nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umständen hinreichend sicher bestimmt werden könne. Aus der Adressierung und dem Inhalt des Bescheides sei mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnehmbar, wer Adressat des Verwaltungsaktes sei. Der Geschäftsführer Herr S. sei in der persönlichen Anrede angesprochen worden. Beurteilt worden sei die von der Klägerin als Schreibkraft beauftragte Beigeladene zu 1. In der Sache hat die Beklagte ihre Argumente aus dem Bescheid wiederholt und vertieft. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 21. Juni 2023 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 2. November 2023 die Beiladung der Beigeladenen zu 1. bewirkt. Auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2024, in der sich ausweislich der Niederschrift die - anwaltlich vertretene - Beigeladene zu 1. dem Antrag der Klägerin angeschlossen hat, hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2022 aufgehoben und festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. kein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Die schriftliche Ausfertigung des Urteils ist am 10. Juli 2024 zur Geschäftsstelle gelangt. In der Urteilsbegründung hat das Sozialgericht ausgeführt, nach Feststellung und einer Abwägung aller dem Gericht vorliegenden Umstände überwögen bei der Beigeladenen zu 1. die Merkmale für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1. sei bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder örtlich noch zeitlich weisungsgebunden gewesen. Soweit sie - wie jeder Auftragnehmer von Leistungen - zeitliche Vorgaben einzuhalten gehabt habe, sei sie in ihrer Zeiteinteilung innerhalb dieser Grenzen wie jeder Selbstständige frei gewesen. Ihr hätten auch keine Urlaubsansprüche zugestanden und sie habe ihren Verdienst - ihre stündliche Vergütung - auch selbst festlegen können. Sie habe über eine eigene Betriebsstätte und über eigene Betriebsmittel (Computer, Drucker, weitere im Büro benötigte Artikel sowie einen Pkw) verfügt, auch wenn sie die Arbeiten auf von der Klägerin zur Verfügung gestelltem Papier mit deren Logo ausgeführt habe. Die Beigeladene zu 1. habe über die Auftragsannahme selbst entscheiden und auch Aufträge der Klägerin ablehnen können. Sie habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, in geringem Maße auch Aufträge von anderen Kunden angenommen zu haben. Die von ihr geforderte Vergütung sei angelehnt an den Mindestlohn, habe diesen jedoch um 4,00 € bis 8,00 € pro Stunde übertroffen. Hinzu komme, dass die Beigeladene zu 1. gerade nicht in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden gewesen sei. Bei der Anfertigung der Schreibarbeiten sei sie hinsichtlich des Ortes, der zeitlichen Durchführung und der Art der Anfertigung überwiegend frei gewesen. Sie sei auch nicht durch den ständigen Austausch mit vorgeschalteten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eingebunden gewesen, die für die Ausführung der Tätigkeit Anweisungen hätten geben können. Der Kontakt mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Klägerin habe sich auf die Auftragsannahme und gegebenenfalls auf zu übernehmende Textpassagen beschränkt. Dies sei bei Schreibarbeiten nicht ungewöhnlich, da die Beigeladene zu 1. nicht eigenständige Texte habe schreiben sollen, sondern Texte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder andere schriftlich niederzulegende Arbeiten in eine ordnungsgemäße Form habe bringen sollen. Dass die Beigeladene zu 1. überwiegend Schreibarbeiten für die Klägerin durchgeführt habe, sei auch dem Umstand geschuldet, dass sie neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von 30 Stunden wöchentlich diese Tätigkeit ausgeübt habe und damit ihre Arbeitszeit für andere Aufträge, die sie in ihrem Schreibüro hätte ausführen können, eingeschränkt gewesen sei. Diese Einschränkung führe jedoch nicht dazu, dass sie als abhängig Beschäftigte angesehen werden müsste. Ob die Beigeladene zu 1. als selbstständig Tätige vorliegend aufgrund des dargestellten Sachverhaltes versicherungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) gewesen sei, sei hier nicht zu überprüfen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. Juli 2024 zugestellte Urteil am 1. August 2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie daran festgehalten, dass die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Beteiligten hätten keine schriftlichen Vereinbarungen, sondern nur mündliche Abreden getroffen. Sie hätten angegeben, dass ein Angestelltenverhältnis nicht gewollt gewesen sei. Es komme jedoch nicht auf den Willen der Beteiligten, sondern auf die Gesamtumstände an. Soweit das Sozialgericht ausgeführt habe, dass die Beigeladene zu 1. nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei, habe das Gericht übersehen, dass sie weisungsgebunden tätig geworden sei, sobald sie den einzelnen Auftrag angenommen hatte. Entscheidend sei, ob die Klägerin nach der Auftragsannahme ein Weisungsrecht innegehabt habe. Bei Schreibarbeiten handele sich um einfache Arbeiten, für die umfangreiche praktische Weisungen nicht erforderlich gewesen seien. Soweit die Klägerin angegeben habe, dass die Beigeladene zu 1. hinsichtlich der Fertigstellung der Schreibaufträge zeitlich völlig frei gewesen sei, lasse auch dieser Gestaltungsspielraum zur Zeiteinteilung nicht den Rückschluss auf eine selbstständige Tätigkeit zu. Zudem seien die der Beigeladenen zu 1. anvertrauten Aufgaben, das Fertigstellen von Schreibarbeiten, das Kopieren von Projektmappen und die Eigentümerrecherchen, an Fristen gebunden und somit diesbezüglich zeitlich begrenzt. Die Auftragserteilung per Telefon oder per E-Mail sei ebenfalls kein Indiz für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Auch angestellte Mitarbeiter, die im Home-Office tätig seien, kommunizierten mit ihren Kollegen und Leitern per Telefon oder auf elektronischem Wege. Gerade die Aufgabenerfüllung in Form von Telearbeit sei dadurch geprägt, dass auf elektronischem Wege die Arbeitsaufträge zugeteilt und erledigt würden. Die Beigeladene zu 1. habe ihre Tätigkeiten für die Klägerin stets persönlich ausgeführt und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Diese sei zudem nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Klägerin gegenüber den Endkunden der Klägerin aufgetreten. Denn die Beigeladene zu 1. sei keinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen, da sie selbst mit den Endkunden keine Verträge geschlossen habe. Vielmehr sei sie bei den für den Endkunden ausgeführten Tätigkeiten lediglich als Erfüllungsgehilfe tätig geworden (Hinweis auf Urteil des BSG vom 14. März 2018 - B 12 KR 12/17 R -). Die Beklagte hat erneut hervorgehoben, dass die Beigeladene zu 1. ihre Arbeitskraft nicht mit dem Risiko eingesetzt habe, keine Vergütung zu erhalten. Auch eine Schlechtleistung habe für die Beigeladene zu 1. keine rechtlichen Folgen gehabt. Sofern sie eine Arbeit wegen Fehlerhaftigkeit nochmals habe fertigstellen müssen, sei die hierfür benötigte Arbeitszeit ebenso wie bei einer „Erstausführung“ vergütet worden. Die Beigeladene zu 1. habe darüber hinaus keine Möglichkeit gehabt, ihre Einkünfte bei der Klägerin durch besonders schnelles und effektives Arbeiten zu steigern. Die Vergütung auf der Grundlage eines Stundenlohns bewirke im Kern eher das Gegenteil: Je schneller die Beigeladene zu 1. arbeitete, umso weniger Stunden habe sie in Rechnung stellen können. Ein solches Vorgehen wäre allenfalls dann lukrativ gewesen, wenn die Beigeladene zu 1. in der eingesparten Zeit für andere Auftraggeber zu einem höheren Stundensatz hätte arbeiten können. Die Beigeladene zu 1. habe jedoch nicht für mehrere Auftraggeber parallel (zeitgleich) gearbeitet. Selbst das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber begründe nicht zwangsläufig eine selbstständige Tätigkeit. Auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer könnten zeitgleich anderweitige selbstständige Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen bei anderem Auftrag-/Arbeitgeber ausüben (Hinweis auf Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 25. März 2009 - L 5 KR 28/07 -). In der Gesamtabwägung aller Merkmale überwögen die Indizien für eine abhängige Beschäftigung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Februar 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Februar 2024 zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Beigeladene zu 1. ihre Möglichkeiten genutzt, die Einkünfte bei ihr - der Klägerin - zu variieren, indem sie mit ihr über den Stundensatz verhandelt habe. Dieser sei entsprechend der Vereinbarung im Laufe der Tätigkeit mehrfach erhöht worden. Ferner hat sie geschildert, dass sie - die Klägerin - für ihre Auftraggeber Bauvorhaben plane, bei denen meist Leitungen über verschiedene Grundstücke verlegt werden müssten, wodurch die Zustimmung der jeweiligen betroffenen Grundstückseigentümer benötigt werde. Die Beigeladene zu 1. werde dann beauftragt, die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, über die die Trassen liefen, anzuschreiben. Sie habe aus den Grundbuchunterlagen die Daten der jeweiligen Grundstückseigentümer herauszusuchen und diese bezüglich der Zustimmung anzuschreiben. Hier entscheide der Schreibservice H. eigenständig, wer angeschrieben werde. Der Serienbrief sei im Wesentlichen für jedes Projekt immer identisch. Der Schreibservice müsse eine Datei erzeugen, in der Anrede, Name, Anschrift, Gemarkung, Flur und Flurstück in den Brief eingefügt würden. Sämtliche Dokumente müssten mit dem Übersichts- oder Lageplan sodann eingetütet und versandt werden. All dies erledige der Schreibservice H. eigenverantwortlich. Neben der reinen Schreibarbeit sei Aufgabe des Schreibservice H. zudem noch, eine Eigentümerliste mit den Flurstücken und den Eigentümerdaten zu erstellen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass Home-Office bei ihr - der Klägerin - so gut wie gar nicht genutzt werden könne. Denn ihr Hauptgeschäft stelle Projektarbeit dar und dies sei ein Zusammenspiel von mehreren Personen, bei der der tägliche Austausch zwischen diesen Personen unverzichtbar sei und schnell vonstattengehen müsse. Insofern sei für die Beschäftigten eine Anwesenheitspflicht im Büro zu den Kernzeiten notwendig. Wegen der von der Klägerin zur Anschauung übersandten Musterunterlagen wird auf Bl. 220-230 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin hat schließlich geschildert, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. zuvor von einem inzwischen verstorbenen „freien Mitarbeiter“ verrichtet worden sei und diese nach dessen Tod mit denselben Aufgaben betraut worden sei. Auch sei die Beigeladene zu 1. - anders als die derzeit zehn Beschäftigten - nicht zu den von ihr regelmäßig ausgerichteten Betriebsausflügen, Jubiläen und Weihnachtsfeiern eingeladen worden. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Februar 2024 zurückzuweisen. Auch sie ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei ergangen und aufrechtzuerhalten sei. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass eine Schlechtleistung ihrerseits keine rechtlichen Folgen gehabt hätte. Bei einer Schlechtleistung hätte sie keine neuen Aufträge durch die Klägerin erhalten. Außerdem habe sie zeitweise für mehrere Auftraggeber gearbeitet. Im Hinblick auf das sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Umfang von 30 Wochenstunden hätten jedoch nur beschränkte Kapazitäten im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit bestanden. Sie habe die Aufträge der Klägerin auch am Wochenende und abends bzw. nachts abgearbeitet. Dabei sei sie bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei gewesen und habe über ihre Arbeitszeit frei verfügen können. Soweit die Beklagte ausgeführt habe, dass angestellte Mitarbeiter, die im Home-Office tätig seien, mit ihren Kollegen und Leitern per Telefon oder auf elektronischem Wege kommunizierten, sei darauf hinzuweisen, dass im Jahre 2017 eine Tätigkeit im Home-Office noch nicht üblich gewesen sei. Die übrigen mit dem Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2025 Beigeladenen haben sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung beim Senats gewesen sind, Bezug genommen.