Beschluss
L 8 SO 43/25 B ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:0925.L8SO43.25B.ER.00
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Leitsätze
Der Erlass einer Rechtsverordnung nach § 131 Abs 4 SGB IX setzt voraus, dass die Landesregierung die Vertragsparteien zuvor schriftlich dazu aufgefordert hat, innerhalb von sechs Monaten einen Rahmenvertrag zu schließen. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, dass die Inhalte eines solchen Vertrags andernfalls durch eine Rechtsverordnung geregelt werden können. Das Schreiben eines Staatssekretärs an die Vereinigungen der Leistungserbringer, in dem er "zu Verhandlungen nach § 131 SGB IX" auffordert, genügt nicht den Voraussetzungen, die § 131 Abs 4 SGB IX an den Erlass einer Rechtsverordnung stellt. (Rn.90)
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2025 wird aufgehoben.
Der Vollzug der Regelungen der „Verordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Sachsen-Anhalt nach § 131 Abs. 1 SGB IX“ vom
9. Januar 2025 (GVBl. LSA Nr. 1/2025 vom 23. Januar 2025) wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig in Bezug auf die Antragstellerin ausgesetzt, bis die Regelungen eines neuen Rahmenvertrages nach
§ 131 SGB IX für das Land Sachsen-Anhalt wirksam werden; ansonsten bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Bis dahin sind im Vertragsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2. die Regelungen des am 14. August 2019 geschlossenen und zum 31. Dezember 2024 gekündigten Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX heranzuziehen.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner zu 1. trägt 9/10 der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erlass einer Rechtsverordnung nach § 131 Abs 4 SGB IX setzt voraus, dass die Landesregierung die Vertragsparteien zuvor schriftlich dazu aufgefordert hat, innerhalb von sechs Monaten einen Rahmenvertrag zu schließen. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, dass die Inhalte eines solchen Vertrags andernfalls durch eine Rechtsverordnung geregelt werden können. Das Schreiben eines Staatssekretärs an die Vereinigungen der Leistungserbringer, in dem er "zu Verhandlungen nach § 131 SGB IX" auffordert, genügt nicht den Voraussetzungen, die § 131 Abs 4 SGB IX an den Erlass einer Rechtsverordnung stellt. (Rn.90) Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2025 wird aufgehoben. Der Vollzug der Regelungen der „Verordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Sachsen-Anhalt nach § 131 Abs. 1 SGB IX“ vom 9. Januar 2025 (GVBl. LSA Nr. 1/2025 vom 23. Januar 2025) wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig in Bezug auf die Antragstellerin ausgesetzt, bis die Regelungen eines neuen Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX für das Land Sachsen-Anhalt wirksam werden; ansonsten bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Bis dahin sind im Vertragsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2. die Regelungen des am 14. August 2019 geschlossenen und zum 31. Dezember 2024 gekündigten Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX heranzuziehen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner zu 1. trägt 9/10 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, den Vollzug der Regelungen der vom Antragsgegner zu 1. erlassenen „Verordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Sachsen-Anhalt nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen sowie den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, die Verhandlungen über die Vergütung der Leistungen der Antragstellerin vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 ohne Beachtung der erwähnten Verordnung zu führen. Die Antragstellerin ist eine Leistungserbringerin im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Sie ist Mitglied im „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.“, welcher zu den Verbänden der Leistungserbringer zählt, die im Land Sachsen-Anhalt Rahmenverträge nach § 131 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit den Trägern der Eingliederungshilfe verhandeln. Mit dem Antragsgegner zu 2. bestehen Leistungsvereinbarungen nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IX, die mindestens bis zum 31. Dezember 2025 fortgelten. Um die Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) umzusetzen, hatten die Vereinigungen der Leistungserbringer mit dem Land Sachsen-Anhalt am 14. August 2019 einen Rahmenvertrag gemäß § 131 SGB IX geschlossen. Dieser trat zum 1. Januar 2020 in Kraft und regelte die Grundsätze für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Basis dafür waren die vor 2019 vereinbarten Leistungsbeschreibungen. Da die Umsetzung der neuen Regelungen eine Übergangszeit erforderte, einigten sich die Vertragsparteien zunächst auf eine zweijährige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021, die wegen der „Corona-Pandemie“ schließlich bis Ende 2023 verlängert wurde. Für das Jahr 2024 wurde die Übergangsregelung faktisch herangezogen, ohne dass eine offizielle Verlängerung beschlossen wurde. Auf der Grundlage des am 14. August 2019 geschlossenen Rahmenvertrages vereinbarten die Leistungserbringer mit dem Antragsgegner zu 2. für die Jahre 2020 bis 2023 Übergangsleistungsvereinbarungen. Da die Übergangsregelung in 2024 nicht ausdrücklich verlängert worden war, schloss der Antragsgegner zu 2. mit allen Leistungserbringern ab Januar 2024 Leistungsvereinbarungen mit konkreten Zielvereinbarungen zur Umstellung noch im selben Jahr. Da keine der Vertragsparteien die bestehenden Leistungsvereinbarungen gekündigt hat, gelten diese über den 31. Dezember 2024 hinaus fort. Die Vergütung wird auf der Basis des bisherigen Systems fortgeschrieben, das seit Januar 2020 angewandt wird. Die Berechnung erfolgt nach der im Rahmenvertrag 2019 in Anlage 15.2 vereinbarten „Differenzmethode“, die seit 2020 zur Berechnung der Fachleistung herangezogen wird und bei der das vereinbarte Gesamtentgelt zum 31. Dezember 2019 schrittweise angepasst und anteilig um die jährlichen Steigerungen der Personal- und Sachkosten erhöht wird. Für die ehemals teilstationären Leistungsangebote (Tagesstruktur, Werkstatt für behinderte Menschen [WfbM], Fördergruppe) sowie die ambulanten Angebote (ambulant betreutes Wohnen [abW]) erfolgte eine vereinfachte Ermittlung der betreuungstäglichen Vergütung der Fachleistung (Differenzmethode ohne Abzug existenzsichernder Leistungen). Aufgrund ausgemachter erheblicher Steigerungen der Personal- und Sachkosten erachtete die Antragstellerin für das Jahr 2025 die Neuverhandlung der Fachleistungsvergütungen für erforderlich. Die Leistungserbringer hatten sich mit ihrem Begehren, über die pauschale Erhöhung der Vergütungen zu verhandeln, jeweils bis zum 30. September 2024 an den Antragsgegner zu 2. gewandt; darunter die Antragstellerin. Diese bezahlt ihr Personal in Anlehnung an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD), der zugleich Grundlage der Leistungserbringung als auch der Refinanzierung gewesen ist. Die Antragstellerin bietet nach eigenem Bekunden für 16 Leistungsberechtigte ein ambulant betreutes Wohnen an. Für die Vergütungen besteht keine Vereinbarung nach § 125 SGB IX. Diese verhandeln die Antragsteller und der Antragsgegner zu 2. seit Jahren bezogen auf den Einzelfall und schließen individuelle Vereinbarungen. Ungeachtet dessen strebt die Antragstellerin Vergütungsvereinbarungen für die Leistungsberechtigten, die dieses Leistungsangebot wahrnehmen, nach wie vor an. Für das Leistungsangebot „Wohnpark Inklusion - wir leben es“ mit 37 Plätzen würden seit 2020 Verfahren vor der Schiedsstelle geführt, nachdem die angestrebten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nicht geschlossen worden waren. Auf die mündlichen Verhandlungen vom 7. Dezember 2022 und vom 31. Januar 2024 sei bisher - was zutrifft - kein schriftlicher Beschluss vorgelegt worden. Die daraufhin zum Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhobene Untätigkeitsklage hat der Senat abgewiesen (Urteil vom 12. Dezember 2024 - L 8 SO 12/23 KL). Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durch das Bundessozialgericht (BSG) steht noch aus. Nach wie vor werden für die 37 Leistungsberechtigten, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Einzelfallvereinbarungen über Leistungen und Vergütungen getroffen. Mit Schreiben vom 26. März 2024 kündigte die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt den 2019 geschlossenen Rahmenvertrag zum 31. Dezember 2024 mit dem Hinweis an die Vereinigungen der Leistungserbringer, dass der Antragsgegner zu 2. als Träger der Eingliederungshilfe umgehend Terminvorschläge unterbreite, um das weitere Vorgehen zu besprechen und die Verhandlungen weiterzuführen mit dem Ziel, innerhalb von sechs Monaten einen neuen Rahmenvertrag zu schließen. Der Staatssekretär im genannten Ministerium forderte die Vereinigungen der Leistungserbringer sodann mit Schreiben vom 8. April 2024 zu „Verhandlungen gemäß § 131 SGB IX“ auf. Mit Schreiben vom 21. November 2024 übermittelte ein Mitarbeiter dieses Ministeriums „im Auftrag“ der Ministerin den Entwurf einer Rechtsverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX an die Vereinigungen der Leistungserbringer zum Zweck der Anhörung. Mit weiterem Schreiben vom 29. November 2024 kündigte das erwähnte Ministerium gegenüber den Verbänden der Leistungserbringer an, dass die Leistungsträger ab dem 1. Januar 2025 Verhandlungen zur Leistung und Vergütung nach neuem System führen und mit den Einrichtungen einen Umstellungstermin festsetzen würden, ab dem nach neuem System geleistet werden solle. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2025 bis zum Umstellungstermin werde auf der Basis der dann umgestellten Leistungs- und Vergütungsvereinbarung ein Überleitungszuschlag pro leistungsberechtigter Person betreuungstäglich finanziert, der mit der ersten Vergütung der umgestellten Leistungen und Vergütungen ausgezahlt werde. Der Antragsgegner zu 2. hatte mit Schreiben vom 24. September 2024 und vom 1. Oktober 2024 die Aufforderungen der Antragstellerin vom 13. und 26. September 2024 abgelehnt, über die Erhöhung der Vergütungen ab Januar 2025 zu verhandeln, da er beabsichtige, sodann die Regelungen des neuen Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX heranziehen zu können. Die Antragstellerin hat sich deshalb am 19. Dezember 2024 erneut an die Schiedsstelle gewandt mit dem Ziel, über die Erhöhung der Vergütungen nach den Regelungen des gekündigten Rahmenvertrages aus dem Jahr 2019 verhandeln zu dürfen. Die Rechtsverordnung wurde von der Landesregierung am 9. Januar 2025 beschlossen und am 23. Januar 2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Die Antragstellerin hat sich am 21. März 2025 an das Sozialgericht Magdeburg gewandt und dort den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt, damit Regelungen der vom Antragsgegner zu 1. erlassenen Rechtsverordnung nicht herangezogen werden für Leistungs- und Vergütungsverhandlungen, die ab dem 1. Januar 2025 zu führen seien. Zudem sei der Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, solche Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen, nachdem die Antragstellerin dazu bereits im September 2024 aufgefordert habe. Der Antragsgegner zu 1. habe eine rechtswidrige Verordnung erlassen, mit der er unzulässig einen Rahmen für die Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2. vorgeben wolle. Dadurch würden die gesetzlich normierten Verhandlungsmechanismen des SGB IX außer Kraft gesetzt. Die Verordnung sei aber bereits deshalb rechtswidrig, weil nicht der Antragsgegner zu 1. zu Verhandlungen aufgefordert habe. Darin sei ein Verstoß gegen § 131 Abs. 4 SGB IX zu erkennen. Zudem sei in der Aufforderung zu Verhandlungen der Hinweis unterblieben, gegebenenfalls eine Rechtsverordnung erlassen zu wollen. Diese Absicht sei den Leistungserbringern erst mit der Zuleitung des Verordnungsentwurfs am 21. November 2021 bekannt geworden. In Bezug auf die bevorstehenden Verhandlungen über die Vergütung der Fachleistungen ab dem 1. Januar 2025 bedürfe es einer gerichtlichen Regelung, um zu verhindern, dass die Bestimmungen der Rechtsverordnung des Antragstellers zu 1. bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache irreparable Auswirkungen entfalteten. Andernfalls könnten die zum 1. Januar 2025 eintretenden Personal- und Sachkostensteigerungen nicht in die Vergütung der Fachleistung einfließen, da die Rechtsverordnung neue Vergütungsverhandlungen auf der Grundlage bestehender Leistungsvereinbarungen ausschließe. Die Antragstellerin sei daher dazu gehalten, gestiegene Kosten selbst zu tragen oder diese über einen unzumutbar langen Zeitraum vorzufinanzieren. Es sei der Antragstellerin nicht möglich, diesen Kostensteigerungen auszuweichen. Sie sei dazu verpflichtet, die zu erwartenden Tarifsteigerungen von etwa 8 Prozent sowie weitere Kostensteigerungen für ihre Beschäftigten zum 1. Januar 2025 umzusetzen. Ihr Personaleinsatz sei nicht zu reduzieren, weil die jeweiligen Personalschlüssel durch Ordnungsrecht sowie Leistungsvereinbarungen verbindlich vorgegeben seien und deren Einhaltung vom Antragsgegner zu 2. regelmäßig geprüft werde. Vor diesem Hintergrund sei es der Antragstellerin nur mittels der begehrten einstweiligen Anordnung möglich, die mitgeteilten Kostensteigerungen zu decken auf der Basis ihrer im September 2024 erfolgten Aufforderung an den Antragsgegner zu 2., über die Vergütung ab Januar 2025 zu verhandeln. Zudem sei nur mit diesem Vorgehen zu gewährleisten, dass die Antragstellerin nicht unter - aus ihrer Sicht - rechtswidrigen Bedingungen zu Umstellungen auf Regelungen des Rahmenvertrages gezwungen werde. Vielmehr sei der gekündigte Rahmenvertrag weiterhin als Grundlage für die bestehenden und ungekündigten Leistungsvereinbarungen heranzuziehen. Schließlich könne sich die Antragstellerin auch auf ein Rechtschutzbedürfnis berufen. Die Steigerung ihrer Personal- und Sachkosten ab Januar 2025 werde nicht refinanziert, während die Fachleistung weiterhin nur auf der Basis der zuletzt vereinbarten Vergütung bezahlt werde. Der Antragsgegner zu 2. habe ausdrücklich erklärt, nicht auf der Grundlage der ungekündigten Leistungsvereinbarungen verhandeln zu wollen und fordere stattdessen zur Umstellung auf die Rechtsverordnung auf. Letztlich sei nur durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern, dass die Antragstellerin dazu verpflichtet werde, die aus ihrer Sicht rechtswidrige Verordnung hinzunehmen und nach deren Vorgaben zu handeln. Die Verordnung blockiere nicht nur die Verhandlungen über eine angemessene Vergütung ab dem 1. Januar 2025, sondern setze die Antragstellerin auch wirtschaftlich unter Druck, indem sie die Refinanzierung der gestiegenen Kosten ohne Umstellung ausschließe. Rechtswidrige Verordnungen dürften nach Ansicht der Antragstellerin jedoch keine faktische Bindungswirkung entfalten. Die Antragstellerin könne sich auf einen Anordnungsanspruch berufen. Diese habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, von den Regelungen der Verordnung verschont zu bleiben und ihre Rechte aus §§ 123 ff. SGB IX ungehindert auszuüben. Insbesondere betroffen sei ihr Recht auf die faire Verhandlung ihrer Vergütungen und später auch der Leistungen unter den gesetzlichen Vorgaben sowie rechtstaatlichen Bedingungen. Da die Rechtsverordnung evident rechtswidrig sei, seien nur geringe Anforderungen an die Eilbedürftigkeit zu stellen. Ungeachtet dessen sei die Antragstellerin dazu bereit, die zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung eines modularen Systems zu verhandeln. Voraussetzung dafür sei die Refinanzierung gestiegener Kosten und die Anwendung rechtstaatlicher Grundsätze. Zu den Bedingungen des gekündigten Rahmenvertrages aus 2019 sei dies bereits in zwei Fällen gelungen. Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt (Beschluss vom 27. Mai 2025). Die Antragstellerin habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr für den Fall der Fortgeltung der Landesverordnung ein irreparabler wirtschaftlicher oder sonstiger Nachteil entstünde. Die allein geäußerte Befürchtung, dass Kostensteigerungen nicht verhandelt und refinanziert würden, genüge nicht. Die Ausführungen der Antragstellerin seien diesbezüglich vage geblieben und hätten sich in dem Hinweis erschöpft, dass die Personalkosten in 2025 durchschnittlich um 2,5 Prozent steigen würden und diese insgesamt einen Anteil von 80 Prozent ausmachten. Eine konkret und unmittelbar drohende Existenzgefährdung sei dadurch nicht belegt; zumal § 13 Abs. 1 der Landesverordnung vorsehe, dass die bis zur Umstellung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen auf das vorliegende Regelwerk bestehenden Vereinbarungen fortgelten würden. Die bis Ende Dezember 2024 vereinbarten Vergütungen seien daher weiterhin auszuzahlen. Schließlich eröffne die Landesverordnung die Möglichkeit, im Zuge des Umstellungsprozesses Einzelvereinbarungen unter Berücksichtigung eines Überleitungszuschlags zu schließen. Es sei daher abwegig zu befürchten, dass Kostensteigerungen nicht refinanziert würden. Schließlich sei es den Vertragsparteien nach wie vor möglich, einen Landesrahmenvertrag zu schließen. Darauf weise die Regelung in § 2 der Landesverordnung ausdrücklich hin. Damit sei das Bestehen eines Rechtschutzbedürfnisses der Antragstellerin zweifelhaft. Zudem habe die Antragstellerin am 19. Dezember 2024 bei der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX die Festsetzung der Vergütung für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 beantragt. Bereits deshalb bestehe kein durchsetzbarer Anspruch auf die Aufnahme von Vergütungsverhandlungen aufgrund der Aufforderung zu Verhandlungen vom 13. und 26. September 2024. Die Schiedsstelle sei dazu verpflichtet, unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedürfe. Vor dem Abschluss des Schiedsstellenverfahrens sei ein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz unzulässig, da es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehle (Bezug auf LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2022 - L 8 SO 21/22 B ER - juris Rn. 27). Gegen den ihr am 2. Juni 2025 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 30. Juni 2025 beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegten Beschwerde. Das Sozialgericht habe in mehrfacher Hinsicht ihren Anspruch auf effektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ignoriert und die gesetzliche Unzuständigkeit sowie die systematische Überforderung der Schiedsstelle verkannt. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2025 aufzuheben und I. die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners zu 1. zum Ersatz des Landesrahmenvertrages für das Land Sachsen-Anhalt nach § 131 Abs. 1 SGB IX vom 9. Januar 2025, öffentlich bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt GVBl. LSA Nr. 1/2025 v. 23. Januar 2025, ihr gegenüber einstweilen insgesamt auszusetzen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, II. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag in Ziffer I nicht stattgegeben wird, die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners zu 1. zum Ersatz des Landesrahmenvertrages für das Land Sachsen-Anhalt nach § 131 Abs. 1 SGB IX vom 9. Januar 2025, öffentlich bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt GVBl. LSA Nr. 1/2025 vom 23. Januar 2025, durch den Antragsgegner (im folgenden Antragsgegner zu 1. und Antragsgegner zu 2.) zu 1.) gegenüber der Antragstellerin einstweilen auszusetzen bis zur Entscheidung in der Hauptsache bezogen auf die folgenden Punkte: a. § 1 Verordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Sachsen-Anhalt nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch b. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Sachsen-Anhalt nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch c. § 3 Abs. 2 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Pflegeleistungen) d. § 3 Abs. 5 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Anlage Nr. 01, Anlage Nr. 12) e. § 3 Abs. 6 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages f. § 3 Abs. 6, Ziffer 8 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Existenzsichernde Leistungen) g. § 3 Abs. 8 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Entwicklungsberichte) h. § 4 Abs. 3, jedenfalls aber dessen Nr. 3 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Auslastungsgrad mindestens 95 Prozent) i. § 4 Abs. 6 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Gruppen von Leistungsberechtigten, Tagessätze) j. § 5 Abs. 2 Unterabsatz 5 in Verbindung mit Anlage Nr. 11, Unterabsatz 6, Unterabsatz 7 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Personalschlüssel, Bruttowert, Nettoleistungszeit) k. § 5 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 4 i.V.m. Anlage Nr. 04 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (zentrale Umlagen) l. § 5 Abs. 4 Unterabsatz 3 i. V. m. § 5 Abs. 7 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Finanzierungsbedingungen) m. § 5 Abs. 4 Unterabsatz 2 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Investitionsbetrag und Abstimmung) n. § 5 Abs. 4 Unterabsatz 6 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Abstimmung bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen) o. § 5 Abs. 4 Unterabsatz 7 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (vorherige Abstimmung) p. § 5 Abs. 4 Unterabsatz 4 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (feste Abschreibungssätze) q. § 5 Abs. 4 Unterabsatz 8 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Eigenkapitalverzinsung) r. § 5 Abs. 4 Unterabsatz 10 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (endgültige Bestimmung Investitionsbetrag) s. § 6 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Bildung von Gruppen, Anlage Nr. 11) t. § 7 Satz Unterabsatz 4 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Ausschluss von Vergütung) u. § 8 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (wirtschaftlicher Betrieb WfbM) v. § 8 Unterabsatz 3 Ziffer 1 in Verbindung mit Anlage Nr. 11 Ziffer 1.2.6. des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Produktionsbereich) w. § 8 Unterabsatz 4 Ziffer 1 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (nicht abgestimmte Gebäude) x. § 8 Unterabsatz 4 Ziffer 6 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (35 % Prozent Wasser, Energie, Strom) y. § 9 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Personalrichtwerte i.V.m. § 6 und Anlage Nr. 11) z. § 12 Abs. 1 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Vergütungskalkulation) aa. § 12 Abs. 4 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Onlineaufforderung) bb. § 13 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages („Übergangsregelung“) cc. § 14 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages („Schlussvorschriften“) dd. Anlage Nr. 01 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Leistungsinhalte Basismodule und Zusatzmodule) ee. Anlage Nr. 02 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Entwicklungsberichte) ff. Anlage Nr. 04 Anlage Nr. 01 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Kostenaufteilung) gg. Anlage Nr. 11 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Personalschlüssel) hh. Anlage Nr. 12 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Leistungsinhalte) ii. Anlage Nr. 13 des durch die Verordnung für anwendbar erklärten Entwurfs eines Rahmenvertrages (Kalkulationsschema zur Vergütungskalkulation) III. den Antragsgegner zu 2. einstweilen zu verurteilen, die Vergütungsverhandlungen für den Vergütungszeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage der §§ 123 ff. SGB IX und den Verhandlungsaufforderungen der Antragstellerin vom 24. September 2024 einstweilen aufzunehmen und zu führen ohne Beachtung der Verordnung des Antragsgegners zu 1. zum Ersatz des Landesrahmenvertrages für das Land Sachsen-Anhalt nach § 131 Abs. 1 SGB IX vom 9. Januar 2025, öffentlich bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt GVBl. LSA Nr. 1/2025 vom 23. Januar 2025. Der Antragsgegner zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner zu 2. beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die Verwaltungsvorgänge der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin erweist sich überwiegend als begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin kann sich auf ein Rechtschutzbedürfnis berufen, da sie bei den weiteren Verhandlungen über eine Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2025 den Regelungen der Landesverordnung ausgesetzt ist. Diese gehen möglicherweise mit wirtschaftlichen Einbußen für die Antragstellerin einher, da sie ihre Leistungen demnach weiterhin anbieten muss, aber nicht in jedem Fall kostendeckend refinanzieren kann. Da die Vorschriften der Verordnung unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern einwirken, besteht auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Sache nach erweist sich die Verordnung als offensichtlich rechtswidrig, da sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 131 Abs. 4 SGB IX gedeckt ist. Der Antrag ist zulässig, soweit die Antragstellerin im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2. festgestellt wissen will, dass die Regelungen der Rechtsverordnung zwischen ihnen einstweilen keine Wirkung entfalten. Zwar ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass ein und derselbe Rechtsträger (hier: das Land Sachsen-Anhalt) in einem gerichtlichen Verfahren in zwei prozessualen Rollen auftritt (BSG, Urteil vom 23. November 1981 - 8/8a RK 15/80 - juris Rn. 13). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der öffentlich-rechtliche Rechtsträger durch zwei Behörden zwei Funktionen auszuüben hat, die nicht durch eine gemeinsame vorgesetzte Behörde verbindlich koordiniert werden können, wo also ein übergeordneter Wille fehlt. Dies ist hier der Fall. Der Antrag richtet sich gegen den Antragsgegner zu 1. als Normgeber der angegriffenen Rechtsverordnung und gegen den Antragsgegner zu 2. als Träger der Eingliederungshilfe und Verhandlungspartner der Antragstellerin für Vergütungsvereinbarungen. In dieser Konstellation ist der Antragsgegner zu 1. gegenüber dem Antragsgegner zu 2. nicht weisungsberechtigt, ein übergeordneter Wille ist demnach nicht erkennbar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch sonst zulässig. In der Hauptsache muss eine andere Klageart als die Anfechtungsklage gegeben sein. Dies ist hier der Fall, wobei auch ein Feststellungsantrag möglich ist: Der Umstand, dass Rechtschutz in der Hauptsache mit der Feststellungsklage (§ 55 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zu erreichen ist, steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (BSG, Urteil vom 15. März 2017 - B 6 KA 35/16 R - juris Rn. 28). Einschlägig ist in dieser Angelegenheit die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Diese ist in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Begriff „Rechtsverhältnis“ ist ebenso zu verstehen wie in § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 25b). Grundsätzlich scheidet die Klage auf Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm in der Regel aus, da es sich dabei um eine rechtliche Bewertung handelt, die nicht als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis anzusehen ist. In besonderen Fällen kann allerdings Rechtschutz gegen untergesetzliche Normen in Betracht kommen. Eine solche Klage ist verfassungsrechtlich notwendig, wenn anders effektiver Rechtschutz nicht zu erreichen ist. Auch die Rechtsetzung durch die Exekutive in der Form von Rechtsverordnungen und Satzungen ist Ausübung öffentlicher Gewalt und daher in die Rechtschutzgarantie einzubeziehen. Die Notwendigkeit der Anerkennung einer fachgerichtlichen Rechtschutzmöglichkeit gegen untergesetzliche Rechtsätze folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dieser Rechtschutz wird in der Regel durch die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der untergesetzlichen Rechtsätze im Rahmen von Verfahren gegen deren Anwendung im Einzelfall erfolgen. Ist dies nicht möglich oder führt eine inzidente Prüfung allein nicht zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung, so kommt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insbesondere die Feststellungsklage als Rechtschutzmittel in Betracht (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 - juris Rn. 41, 42; BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 34/13 R - juris Rn. 25), etwa weil es den Betroffenen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Norm abzuwarten oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte eintritt. Erforderlich ist daher ein besonderes - über das für die allgemeine Feststellungsklage zu fordernde Interesse hinausgehendes - Feststellungsinteresse (BSG, Urteil vom 2. April 2025 - B 1 KR 25/23 R - juris Rn. 19). Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG bewusst auf den Erlass einer dem § 47 VwGO entsprechenden Norm verzichtet (BT-Drucks. 16/7716, S. 16; BSG, Urteil vom 12. September 2012 - B 3 KR 10/12 R - juris Rn. 24). Das Feststellungsurteil wirkt allerdings nur zwischen den Beteiligten. Die Anträge müssen dabei konkret auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen rechtlicher Verpflichtungen des Klägers aus der Verordnung und damit auf ein Rechtsverhältnis (§ 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 SGG) ausgelegt werden, für deren Klärung der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse hat, welches Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - B 1 KR 16/23 R - juris Rn. 27) und des darauf aufbauenden Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes ist. Das oben erwähnte „Abwarten“ ist unzumutbar, wenn der Kläger durch die Norm in eigenen subjektiven Rechten betroffen ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55 Rn. 10d). Die Unzumutbarkeit besteht insbesondere in Fällen, in denen der Normgeber nicht dazu berechtigt gewesen ist, die beanstandeten Regelungen zu erlassen. Grundsätzlich gilt, dass für formelle Verstöße beim Erlass von Rechtsnormen keine besonderen Heilungs- und Unbeachtlichkeitsbestimmungen bestehen, die über den Mangel hinweghelfen könnten. Wird eine Vorschrift aufgrund einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage von einer unzuständigen Stelle erlassen, so ist sie auf Dauer unwirksam. Nur die vollständige Wiederholung des Normsetzungsverfahrens durch das zuständige Organ kann zu einer gültigen Norm gleichen Inhalts führen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 2010 - 7 N 09.2459 - juris Rn. 38). Eine solche Fallgestaltung könnte hier bestehen: So erscheint es möglich, dass die Landesregierung - entgegen § 131 Abs. 4 SGB IX - nicht schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat und deshalb nicht dazu berechtigt gewesen ist, die Inhalte des Rahmenvertrages durch Rechtsverordnung zu regeln (dazu unten). Darüber hinaus begehrt die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1. die Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses. Die begehrte Feststellung richtet sich gegen Rechtsverhältnisse zur Leistungserbringung und - allerdings nur indirekt - deren Vergütung (§ 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 SGG), in denen die Antragstellerin grundsätzlich eigene, grundrechtlich (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und einfachrechtlich (§§ 125 ff. SGB IX) geschützte Belange geltend machen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - B 1 KR 26/23 R - juris Rn. 34). Denn für die Antragstellerin ist die Verordnung als untergesetzliche Rechtsnorm in Verhandlungen nach §§ 125 ff. SGB IX verbindlich. Dabei kann ihr nicht zugemutet werden, erst in einem Rechtsstreit über den Vergütungsanspruch inzident die Unwirksamkeit der sie belastenden Regelungen der Verordnung und der Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung klären zu lassen. Es erscheint insoweit auch nachvollziehbar, dass die Antragstellerin für die laufenden Vertragsverhandlungen Klarheit benötigt, welche Vorgaben zugrunde zu legen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - B 1 KR 26/23 R - juris Rn. 30). Hinsichtlich der bereits zu beachtenden einzelnen Vorgaben durch die Verordnung ist die Antragstellerin nicht nur selbst, sondern hinsichtlich der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte auch unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Zwar haben die angegriffenen Bestimmungen der Verordnung selbst keine unmittelbaren Folgen. Sie schränken allerdings bereits gegenwärtig die Verhandlungsmöglichkeiten der Antragstellerin ein. Sie hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob diese Verordnung bei den aktuell laufenden Vertragsverhandlungen als bindendes Recht zugrunde zu legen ist. Von einer gegenwärtigen Betroffenheit ist auch dann auszugehen, wenn das Gesetz den Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der die Regelung angreifende Normadressat in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2023 - B 1 KR 15/22 B - juris Rn. 14 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1995/94, 1 BvR 2248/94 - juris). Als Leistungserbringerin und „Marktteilnehmerin“ sind mögliche Rechtsverletzungen auch mit Blick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit zu würdigen. Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst nicht nur das Recht, den Beruf frei zu wählen und auszuüben, sondern auch das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Teilhabe am Markt selbst festzusetzen. Insbesondere kann der Anbieter Art und Qualität sowie den Preis der angebotenen Güter und Leistungen selbst festlegen. Schließlich umfasst das Grundrecht die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen verbindlich auszuhandeln (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 1 BvR 1507/23 - juris Rn. 70). Dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), hier in Form der Vertragsautonomie, setzen allerdings die §§ 123 ff. SGB IX Grenzen, die verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind, weil einerseits Menschen mit Behinderungen einen Anspruch darauf haben, qualitätsgerechte Leistungen von geeignetem Fach- und anderem Betreuungspersonal durch geeignete Leistungserbringer zu erhalten und andererseits die Leistungsträger - in Wahrung der Interessen der öffentlichen Haushalte - darauf bedacht sein müssen, dass die notwendigen Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbracht werden (§ 124 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Ausgangspunkt für das Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern ist der Sicherstellungsauftrag bzw. die „Gewährleistungsverantwortung“ der Leistungsträger. Bereits nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs haben die Sozialleistungsträger zu gewährleisten, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält (§ 37 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) und dass die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sowie § 1 Abs. 2 SGB I). Für die Leistungen zur Teilhabe greift § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB IX diesen Grundsatz auf und verpflichtet alle Rehabilitationsträger - unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen - gemeinsam auf eine entsprechende Infrastruktur hinzuwirken. Für die Träger der Eingliederungshilfe ist zudem § 95 Satz 1 SGB IX relevant, wonach diese explizit eine personenzentrierte Leistung, unabhängig vom Ort der Leistungserbringung, sicherzustellen haben. Unterstützt werden sie dabei durch die Länder (§ 94 Abs. 3 SGB IX). Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB IX bleibt der zuständige Leistungsträger - unabhängig von der Form der Leistungsausführung - für die Leistungserbringung verantwortlich. In der Gesamtschau folgt hieraus eine Gewährleistungsverantwortung der Rehabilitationsträger, die zum einen die Pflicht zur Gewährung von Rehabilitations- und Teilhabeleistungen in der gesetzlich vorgesehenen Weise sowie zum anderen die hierfür notwendige Beschaffung der Leistungen umfasst, wobei Letzteres vor allem bei Sach- und Dienstleistungen relevant ist. Die §§ 123 ff. SGB IX regeln Instrumente und Anforderungen zur Wahrnehmung dieses Auftrags durch die Träger der Eingliederungshilfe, wie schon der Verweis in § 95 Satz 2 SGB IX auf die Vereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX zeigt (Goldbach in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 123 Rn. 2). Die Antragstellerin macht hier geltend, dass sich die Regelungen der Verordnung unmittelbar auf laufende bzw. spätere Verhandlungen über Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen auswirken und sie sich diesen faktisch nicht entziehen kann. So hat der Antragsgegner zu 2. bereits mit Schreiben vom 24. September 2024 pauschale Vergütungssteigerungen und dahingehende Verhandlungen abgelehnt. Denn um für ihre Leistungsangebote Vergütungen überhaupt verhandeln zu können, ist für die Antragstellerin nach der Verordnung die Umstellung auf das dort normierte Leistungs- und Vergütungssystem zwingend. Andernfalls verbliebe es bei der zuletzt für das Jahr 2024 geeinten Vergütung. Die Verordnung nimmt damit schon jetzt unmittelbaren Einfluss auf die Vergütungsverhandlungen, ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedarf. Die Feststellung, ob die Verordnung auf das konkrete Rechtsverhältnis Anwendung findet, ist auch geeignet, rechtliche Nachteile abzuwenden und die weitere Rechtsbeziehung zu klären. Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage steht einem Verweis auf diese Verfahrensart nicht entgegen. Dabei ist auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Subsidiarität der Feststellungsklage keine Bedeutung hat, wenn sich die Klage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet, weil dann zu erwarten ist, dass die Körperschaft wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Leistungsklage mit Vollstreckungstitel ihren Pflichten nachkommt (BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 34/13 R - juris Rn. 25). Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die gerichtliche Eilentscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und dieser sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann. Antragsbefugt ist, wer im Hauptsacheverfahren klagebefugt ist. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn dem Antragsteller das geltend gemachte Recht unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 26c). Der Antragstellerin ist es nicht zumutbar, den Ausgang eines langwierigen Hauptsacheverfahrens oder eines Verfahrens vor der überlasteten Schiedsstelle abzuwarten, da die Verordnung auf laufende Verhandlungen bereits unmittelbare Wirkungen entfaltet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts besteht keine vorrangige Zuständigkeit der Schiedsstelle: Diese kann zwar im Rahmen eines konkreten Vertragskonflikts nach § 126 Abs. 2 SGB IX angerufen werden, jedoch ist sie nicht befugt, eine Verordnung mit Rechtsnormcharakter zu verwerfen oder deren Anwendung auszusetzen. Vielmehr hat diese bei der Festsetzung der beantragten Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2025 die Regelungen der umstrittenen Verordnung anzuwenden. Denn die Rechtsverordnung bindet als allgemein und unmittelbar verbindliche Norm jeweils auch Dritte und nicht wie die Verträge nur die Vertragspartner (Streichsbier in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 131 Rn. 22; aA: Lange in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 131 Rn. 15, der ohne nähere Erläuterungen davon ausgeht, dass die Wirksamkeit von Regelungen einer nach § 131 Abs. 4 SGB IX erlassenen Rechtsverordnung von der Schiedsstelle inzident geprüft werden könne). Der Eilantrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sich die Antragstellerin wegen der Festsetzung der Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2025 noch im Dezember 2024 an die Schiedsstelle gewandt hat. Dagegen spricht auch nicht der Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 8. August 2022 (Az.: L 8 SO 21/22 B ER). Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 125 SGB IX aufzufordern. Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert hat, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX anrufen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden (§ 126 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf (§ 126 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Das Begehren der Antragstellerin bezieht sich aber allenfalls mittelbar auf die Entscheidung der Schiedsstelle. In erster Linie geht es um das vorgelagerte Verfahren zur Entscheidungsfindung. Hier ergibt sich der Bezug zur umstrittenen Landesverordnung, denn diese bindet auch die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. Daraus folgt, dass die Schiedsstelle bei der Festsetzung der beantragten Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2025 die Regelungen der umstrittenen Landesverordnung anzuwenden hat. Nachdem die Antragstellerin nachvollziehbar dargestellt hat, dadurch wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht unzulässig. Die gegenteilige Ansicht übersieht, dass der Grundsatz effektiven Rechtschutzes ausgehöhlt werden würde, wäre die Antragstellerin darauf verwiesen, zunächst die - im Land Sachsen-Anhalt übliche - mehrjährige Verfahrensdauer hinzunehmen, bis die Schiedsstelle entscheidet. Dies lässt sich nicht abtun mit dem Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber auf gegebenenfalls bestehende Missstände reagieren möge. Denn das SGG eröffnet die aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten, um dem Grundsatz effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu entsprechen. Insoweit kann das Sozialgericht auch Gericht der Hauptsache sein, beispielsweise bei Untätigkeitsklagen (vgl. § 8 SGG). Nur soweit Klagen gegen den Schiedsspruch erfolgen, ist das LSG erstinstanzlich zuständig, weil dabei tatsächlich eine „Entscheidung“ der Schiedsstelle im Streit steht (vgl. § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich indes nicht. Der Antrag zu 1. ist begründet. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Eine solche Anordnung soll der Veränderung eines bestehenden Zustandes vorbeugen. Sie dient einer Bewahrung des Status quo mit einem Unterlassungsgebot an den zu Verpflichtenden. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG; sogenannte Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner verpflichtet werden soll sowie einen Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit des Rechtsschutzes. Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheprozess zu ermöglichen. Es will nichts anderes als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern und irreparable Folgen ausschließen und der Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung im Nachhinein als rechtswidrig erweist. Hingegen dient das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu, gleichsam unter Umgehung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts und unter Abkürzung dieses Verfahrens, geltend gemachte materielle Rechtspositionen vorab zu realisieren. Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74; Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 14). Dies gilt sowohl für die Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen. Hierbei dürfen die Entscheidungen der Gerichte grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht anwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74; Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 216). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - NVwZ 1997, 479). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675 Rn. 11). Gemessen daran kann sich die Antragstellerin sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Die angegriffene Verordnung ist nach summarischer Prüfung formell rechtswidrig. Zwar ist der Antragsgegner zu 1. grundsätzlich ermächtigt, eine Rechtsverordnung erlassen, jedoch hat er hierzu die gesetzlichen Verfahrensvorschriften nicht hinreichend beachtet. Nach § 131 Abs. 4 SGB IX ermächtigt der Gesetzgeber die Landesregierung, die Inhalte eines Rahmenvertrages durch Rechtsverordnung zu regeln, soweit es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung zum Abschluss eines Rahmenvertrages kommt. Diese Rechtsgrundlage sichert den Abschluss der Rahmenverträge dadurch ab, dass die Landesregierung die Inhalte der Rahmenverträge durch eine Rechtsverordnung bestimmen kann, wenn die zuständigen Stellen dies nicht innerhalb der genannten Frist nach schriftlicher Aufforderung tun (Wurtmann in: Knittel, SGB IX, 12. Aufl. 2024, § 131 Rn. 21). Die Verordnung selbst wurde formal durch die Landesregierung erlassen. Zwar rügt die Antragstellerin zu Recht, dass das Land Sachsen-Anhalt dabei zum einen als Normgeber, andererseits als Träger der Eingliederungshilfe und damit als Vertragspartner auftritt. Dadurch wird das mit den Regelungen der §§ 123 ff. SGB IX vom Gesetzgeber vorgesehene Gleichrangverhältnis der Vertragsparteien unterlaufen und dem Land ein Machtinstrument zur Verfügung gestellt, mit dem es einseitig gestalten kann, wo doch grundsätzlich Regelungen - gegebenenfalls in langwierigen Aushandlungsprozessen - zu vereinbaren wären (vgl. zu dieser Problematik auch von Boetticher in: LPK-SGB XII, 11. Auflage 2018, § 81 Rn. 2 zur insoweit gleichlautenden Vorschrift vor 2020). Auch wenn darin kein verfassungsrechtlicher Verstoß zu erkennen ist, erfordert dieser Umstand zumindest eine enge Anwendung und Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 131 Abs. 4 SGB IX. Dafür spricht, dass es sich bei den Rahmenverträgen nach § 131 SGB IX um koordinationsrechtliche öffentliche Verträge handelt, deren faktische Bedeutung nicht zu unterschätzen ist: Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Regelungen des Rahmenvertrages bei seinen Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Deshalb spricht viel dafür, die Verordnungsermächtigung dahin zu verstehen, dass die Ersetzung rahmenvertraglicher Regelungen durch die Exekutive vor allem für Fälle gedacht ist, in denen die Vertragsparteien schriftlich aufgefordert wurden, einen Rahmenvertrag zu schließen und daraufhin sechs Monate untätig geblieben sind (vgl. dazu Süsskind in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: 3. EL 2025, § 131 Rn. 18). Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Vertragsparteien nach der Aufforderung durch den Staatssekretär im erwähnten Schreiben vom ... 2024 nicht untätig geblieben sind - sie haben intensiv verhandelt. Es ist ihnen aber nicht gelungen, sich innerhalb der Frist abschließend auf einen Rahmenvertrag zu einigen. § 131 Abs. 4 SGB IX setzt vor Erlass einer Rechtsverordnung die schriftliche Aufforderung der Landesregierung voraus. Diese schriftliche Verhandlungsaufforderung ist gesetzliche Voraussetzung für die Verordnungsermächtigung. Sie stellt keine bloße interne Vorbereitungshandlung, sondern einen formell verfahrensrelevanten Akt dar, der ausdrücklich der Landesregierung zugewiesen ist. Im vorliegenden Fall wurde die schriftliche Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Rahmenvertrages vom 8. April 2024 jedoch nicht durch die Landesregierung als Kollegialorgan, sondern allein durch den Staatssekretär des zuständigen Ministeriums ausgesprochen. Ein entsprechender Kabinettsbeschluss oder sonstiger formeller Akt der Landesregierung, der die Verhandlungsaufforderung als Regierungsakt qualifizieren würde, findet sich weder in den vom Antragsgegner zu 1. vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt noch in denen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LV ST) besteht die Landesregierung aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Die Landesregierung beschließt in ihrer Gesamtheit insbesondere über Rechtsverordnungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Art. 68 Abs. 3 Nr. 6 LV ST). Zu den Mitgliedern der Landesregierung zählen der Ministerpräsident und die Minister (§ 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung [Ministergesetz ST]). Ist ein Minister verhindert, so wird er durch den Staatssekretär vertreten (§ 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt). Ist ein Minister verhindert an der Teilnahme einer Sitzung der Landesregierung, so wird er durch den Staatssekretär vertreten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt). Bei der Ausübung des Stimmrechts kann ein Minister nur durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten werden (§ 7 Abs. 4 Satz 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt). Da die Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen im vorliegenden Fall nicht durch die Landesregierung erfolgte, ist das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung formell fehlerhaft. Der Mangel wirkt sich auf die Wirksamkeit der Verordnung aus, da § 131 Abs. 4 SGB IX die Aufforderung durch dieses Verfassungsorgan zwingend vorsieht und keine Delegation ermöglicht. Zudem ist in der Verhandlungsaufforderung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Landesregierung für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Aufforderung kein Rahmenvertrag zustande gekommen ist, entsprechende Regelungen durch Rechtsverordnung erlassen kann. Unterbleibt dieser Hinweis - wie im erwähnten Schreiben des Staatssekretärs - ist die Landesregierung auch dann nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, wenn seit der Aufforderung sechs Monate verstrichen sind (Streichsbier, a.a.O., § 131 Rn. 20; Busse in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, Stand: 8. Juli 2025, § 131 Rn. 37). Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Ist eine (Feststellungs-)Klage in der Hauptsache - wie hier - offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, ohne dass auf ihn vollständig verzichtet werden kann (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 29). Die Anwendung der rechtswidrigen Verordnung führt zu einer Situation, in der die Antragstellerin ihre Leistungen womöglich nicht mehr wirtschaftlich erbringen kann. Die Verordnung schließt faktisch die Verhandlung laufender Leistungen zu den bisherigen Bedingungen aus und zwingt zur Umstellung auf ein neues System mit - aus der Sicht der Antragstellerin - ungünstigeren Personalschlüsseln und geringeren Verwaltungsanteilen. Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Begründetheit der Klage im Hauptsacheverfahren ist es nicht erforderlich, dass die Antragstellerin die wirtschaftlichen Nachteile durch eine konkrete Kostenkalkulation nach der bisheriger Abrechnungsform im Vergleich zur Abrechnung nach Durchführung des Umstellungsprozesses glaubhaft macht. Die drohenden Nachteile sind nicht nur wirtschaftlich erheblich, sondern teilweise irreversibel (z. B. Personalabbau, Reduzierung von Leistungen). Die Antragstellerin kann nicht auf das Abwarten der Hauptsacheentscheidung verwiesen werden, da bis dahin Fakten geschaffen wären, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen ließen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile trifft der Senat eine einstweilige Anordnung in Form der vorläufigen Aussetzung der Anwendbarkeit der Verordnung in Bezug auf die Antragstellerin. Zur Vermeidung von Lücken beim effektiven Rechtschutz ordnet der Senat zudem die einstweilige Fortgeltung der Regelungen des gekündigten Landesrahmenvertrages im Vertragsverhältnis der Antragstellerin und des Antragsgegners zu 2. an. An den beschriebenen drohenden Nachteilen vermag auch der vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 29. November 2024 angekündigte „Überleitungszuschlag“ nichts zu ändern. Zwar soll dieser Zuschlag die durch das tatsächlich beschäftigte Personal verursachten (unstreitig gestiegenen) Kosten abdecken. Hinsichtlich der Sach- und Investitionskosten wird jedoch ein einseitig festgelegter, „in geeigneter Weise kalkulierter“ Betrag zugrunde gelegt, was dem gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungsprinzip zuwiderläuft. Zudem setzt die Zahlung des Zuschlags zwingend die Umstellung auf das in der rechtswidrig zustande gekommenen Verordnung normierte Leistungs- und Vergütungssystem voraus. Darüber hinaus obliegt nach dem Informationsschreiben allein dem Antragsgegner zu 2. die Beurteilung, ob überhaupt eine für die Zahlung des Zuschlags vorausgesetzte „wirtschaftliche Schieflage“ der Antragstellerin vorliegt. Der Antrag zu 3. ist nicht zulässig. Die Antragstellerin begehrt hier die (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners zu 2., Vergütungsverhandlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage der §§ 123 ff. SGB IX und der Verhandlungsaufforderung der Antragstellerin vom 20. September 2024 aufzunehmen und ohne Beachtung der Verordnung zu führen. Da sie nicht den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, ist ihr Begehren auf eine tatsächliche Handlung des Antragsgegners zu 2. (Realakt) gerichtet, sodass in der Hauptsache eine Leistungsklage anzunehmen ist. Zwar kann auch im Rahmen einer Leistungsklage einstweiliger Rechtsschutz möglich sein. Der Antragstellerin fehlt für diesen Antrag jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn sie begehrt hier ein Verhalten des Antragsgegners zu 2., zu dem dieser nicht gerichtlich (vollstreckbar) verpflichtet werden kann. Die Aufnahme von Vergütungsverhandlungen und die Art und Weise der Verhandlungsführung obliegt allein dem Antragsgegner zu 2. und kann nicht gerichtlich durchgesetzt werden. An diese Überlegung knüpft ersichtlich die Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an. Zwar kommt in der dort erwähnten Dreimonatsfrist die Erwartung zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien tatsächlich und ernsthaft über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 125 SGB IX verhandeln. Das Gesetz verlangt entsprechende Verhandlungen aber nicht im Sinne einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung der Schiedsstelle, sondern lässt es ausreichen, dass eine Vertragspartei die andere zu Verhandlungen aufgefordert hat und es dennoch innerhalb von drei Monaten zu keiner Vereinbarung gekommen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R - juris Rn. 14). Der Antragstellerin bleibt in Fällen, in denen nach entsprechender Aufforderung nicht verhandelt wird, allein die Möglichkeit der Anrufung der Schiedsstelle, von der sie bereits Gebrauch gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat misst dem Antrag zu 1. die Hauptlast zu, sodass die Kosten entsprechend diesem Verhältnis zu teilen waren. Da die Rechtswidrigkeit der Verordnung auf einem formellen Fehler des Antragsgegners zu 1. beruht, waren diesem neun Zehntel der Kosten aufzuerlegen. Gemäß § 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bzw. der Beschwer zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, was hier der Fall ist. Zwar ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Regel eine Bemessung auf ein Viertel des Betrags anzunehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 29. August 2011 - B 6 KA 18/11 R - juris Rn. 21 unter Verweis auf Streitwertkatalog Sozialgerichtsbarkeit, Buchstabe A Ziffer 10 [Stand: März 2017]). Da es sich hierbei jedoch faktisch um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, ist der volle Streitwert festzusetzen. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).