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Urteil

L 1 R 3/20

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2025:0821.L1R3.20.00
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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob im Fall einer begehrten Hörgeräteversorgung der den Lauf der Weiterleitungsfrist auslösende Antragseingang iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX bereits im Erstkontakt zwischen dem Versicherten und dem leistungserbringenden Hörgeräteakustiker zu sehen ist (vgl dazu BSG vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R = BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7 und vom 24.1.2013 = B 3 KR 5/12 R = BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19). (Rn.46) 2. Eine Hörgeräteversorgung, deren Vorteile sich für den Versicherten im gesamten Alltagsleben auswirken - wozu auch zählt, den allgemeinen bzw generellen Höranforderungen im Arbeitsleben gerecht zu werden -, unterfällt dem von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellenden (unmittelbaren) Behinderungsausgleich iS des § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB V. (Rn.51) 3. Wirkt sich der Gebrauchsvorteil von Hörgeräten hauptsächlich im Rahmen einer mit besonderen Hör- und Verstehensanforderungen verbundenen Berufstätigkeit aus, unterfällt die Hörgeräteversorgung originär der Leistungszuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistung der medizinischen Rehabilitation (§ 15 Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 42 SGB IX) oder als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 S 1 SGB VI iVm § 49 SGB IX. (Rn.52) 4. Kommt die Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht, besteht regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, dass der Versicherte mit dem Hörgerät auszustatten ist, das sich nach einer vergleichenden Anpassung verschiedener Geräte im realen Berufsleben als das für die arbeitsplatzbedingten Bedürfnisse des Versicherten als das am geeignetsten erwiesen hat. (Rn.58)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 15. November 2019 aufgehoben, soweit die Beklagte zu einer Zahlung an die Klägerin verurteilt worden ist. Zugleich wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 15. November 2019 wie folgt geändert: Die Beigeladene wird unter Abänderung ihrer Teilbewilligungs- und -ab-lehnungsbescheide vom 22. Februar 2018 verurteilt, an die Klägerin weitere 3.533,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beigeladene hat der Klägerin die im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren beider Rechtszüge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob im Fall einer begehrten Hörgeräteversorgung der den Lauf der Weiterleitungsfrist auslösende Antragseingang iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX bereits im Erstkontakt zwischen dem Versicherten und dem leistungserbringenden Hörgeräteakustiker zu sehen ist (vgl dazu BSG vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R = BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7 und vom 24.1.2013 = B 3 KR 5/12 R = BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19). (Rn.46) 2. Eine Hörgeräteversorgung, deren Vorteile sich für den Versicherten im gesamten Alltagsleben auswirken - wozu auch zählt, den allgemeinen bzw generellen Höranforderungen im Arbeitsleben gerecht zu werden -, unterfällt dem von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellenden (unmittelbaren) Behinderungsausgleich iS des § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB V. (Rn.51) 3. Wirkt sich der Gebrauchsvorteil von Hörgeräten hauptsächlich im Rahmen einer mit besonderen Hör- und Verstehensanforderungen verbundenen Berufstätigkeit aus, unterfällt die Hörgeräteversorgung originär der Leistungszuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistung der medizinischen Rehabilitation (§ 15 Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 42 SGB IX) oder als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 S 1 SGB VI iVm § 49 SGB IX. (Rn.52) 4. Kommt die Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht, besteht regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, dass der Versicherte mit dem Hörgerät auszustatten ist, das sich nach einer vergleichenden Anpassung verschiedener Geräte im realen Berufsleben als das für die arbeitsplatzbedingten Bedürfnisse des Versicherten als das am geeignetsten erwiesen hat. (Rn.58) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 15. November 2019 aufgehoben, soweit die Beklagte zu einer Zahlung an die Klägerin verurteilt worden ist. Zugleich wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 15. November 2019 wie folgt geändert: Die Beigeladene wird unter Abänderung ihrer Teilbewilligungs- und -ab-lehnungsbescheide vom 22. Februar 2018 verurteilt, an die Klägerin weitere 3.533,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beigeladene hat der Klägerin die im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren beider Rechtszüge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig (zur Qualifizierung eines Kostenerstattungsanspruchs als Geldleistung im Sinn des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vgl. nur Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 9 a.E.) und ist darüber hinaus form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. II. Die Berufung ist auch weit überwiegend begründet. Zwar hat das Sozialgericht der Klägerin zutreffend einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihr im Zusammenhang mit der Selbstbeschaffung der streitbefangenen Hörgeräte erwachsenen Kosten zuerkannt; dieser richtet sich jedoch – anders als vom Sozialgericht angenommen – nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Beigeladene. Entsprechend war das angefochtene Urteil aufzuheben bzw. abzuändern. Keinen Erfolg hat die Berufung dagegen, soweit das Sozialgericht die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 6. März und 30. April 2018 aufgehoben hat. Mangels Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass dieser Bescheide sind diese zu Recht aufgehoben worden, die Berufung war insoweit – im Übrigen – zurückzuweisen. 1. Die Berufung ist – mit der vorgenannten Einschränkung hinsichtlich der zutreffend erfolgten Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 6. März und 30. April 2018 – im Sinne des Berufungsantrags der Beklagten und des zweitinstanzlich von der Klägerin gestellten Hilfsantrags begründet. Denn richtigerweise richtet sich der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen die Beigeladene, weshalb das angefochtene Urteil vom 15. November 2019 aufzuheben war, soweit mit diesem die Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt worden ist; stattdessen war die Beigeladene – unter entsprechender Abänderung ihrer Bescheide vom 22. Februar 2018, mit denen konkludent die Gewährung einer über die Festbeträge im Sinne der §§ 36, 127 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hinausgehenden Leistung an die Klägerin abgelehnt worden ist – zur Zahlung zu verurteilen. a) Der Senat sieht die von der Klägerin zur Entscheidung gestellte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG als zulässig an (vgl.zur kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage als richtige Klageart bei der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches, bei dem sich die ablehnenden Bescheide regelmäßig nicht auf das Kostenerstattungsbegehren beziehen, sondern auf den Primäranspruch: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. November 2021, L 10 KR 122/17, zitiert nach juris, s. dort Rn. 33). Zwar setzt die prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenerstattung grundsätzlich voraus, dass er konkret beziffert und entsprechend aktualisiert wird, dass der Anspruchsteller im Einzelnen aufschlüsselt, welche Kosten von ihm in welcher Höhe gegenüber wem aufgebracht worden sind, wie sie sich zusammensetzen und ob bzw. in welcher Höhe er Zahlungen von Dritten (z.B. von einer Krankenkasse oder einem Versicherer) erhalten hat; fehlt es an einer entsprechenden betragsmäßigen Konkretisierung, ist die Klage unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2021, B 2 U 2/20 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 25; BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, B 3 KR 4/05 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2023, L 10 U 2077/20, zitiert nach juris, s. dort Rn. 22). Indes handelt es sich bei der Klägerin um eine nicht rechtskundig vertretene juristischen Laiin, deren Begehren im Lichte des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. dazu beispielhaft BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018,B 10 ÜG 4/16 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 17) auszulegen ist. Diese Auslegung führt dazu, dass es der Klägerin bereits bei Klageerhebung darum bestellt war, die ihr im Zusammenhang mit der Selbstbeschaffung der beidseitigen Hörgeräte des Typs "Opn 1 Ex-Hörer Mini (85)" entstandenen Kosten erstattet zu erhalten, soweit die Beigeladene für die diesbezügliche Hörgeräteversorgung – unter Berücksichtigung der der Klägerin nach § 61 Satz 1 SGB V zur Last fallenden Eigenbeteiligung – keine Leistungen mit den Bescheiden vom 22. Februar 2018 bewilligt hatte. Danach war der von der Klägerin verfolgte Kostenerstattungsanspruch von vornherein bezifferbar, was für die Zulässigkeit des Zahlungsbegehrens nach Auffassung des Senats ausreicht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2013, L 18 KN 362/10, zitiert nach juris, s. dort Rn. 28). Daher ist es unschädlich, dass die Klägerin im Klageverfahren vor dem Sozialgericht lediglich den Erlass eines entsprechenden Grundurteils begehrt hat, welches das Gericht nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen hat. Im Berufungsverfahren vor dem Senat hat die Klägerin den von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch schließlich mit am 15. August 2025 eingegangenem Schreiben auch noch betragsmäßig konkretisiert. b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 18 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SGB IX in seiner seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung gegen die Beigeladene zu. Danach hat eine rehabilitationsleistungsberechtigte Person gegen den über den Leistungsanspruch entschieden habenden Rehabilitationsträger einen Anspruch auf Erstattung derjenigen tatsächlichen Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Selbstbeschaffung der – notwendigen – Rehabilitationsleistung entstanden sind, unter anderem dann inne, wenn der Rehabilitationsträger den Primär- bzw. Leistungsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. aa) Der Anspruch richtet sich vorliegend gegen die Beigeladene, weil diese den Antrag nicht fristgerecht im Sinne des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX an die Beklagte weitergeleitet hat; dass es sich bei dem Antrag der Klägerin auf Versorgung mit dem Hörgerät "Opn 1 Ex-Hörer Mini (85)" aus deren Sicht möglicherweise nicht um einen Antrag auf Teilhabe- bzw. Rehabilitationsleistungen, sondern um einen Antrag auf Hilfsmittelversorgung als Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V gehandelt haben mag, steht der Einschlägigkeit des § 14 SGB IX nicht entgegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2011, L 11 R 5774/09, zitiert nach juris, s. dort Rn. 21). Die in § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX kodifizierte Frist beläuft sich auf zwei Wochen (Satz 1 der Vorschrift) zuzüglich des Zeitraumes zur unverzüglichen Weiterleitung des Antrags an den für zuständig angesehenen Rehabilitationsträger (Satz 2 der Vorschrift) und endet damit spätestens mit Ablauf des Werktages, der auf den Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgt (Götze, in Hauck/Noftz, SGB IX, Werkstand 2025, § 14 Rn. 16; unter Verweis auf BSG, Urteil vom 3. November 2011, B 3 KR 8/11 R, s. Rn. 37 des entsprechenden juris-Dokuments). Diese Frist war am Tag der Weiterleitung des Antrags durch die Beigeladene an die Beklagte – am 22. Februar 2018 – bereits abgelaufen. Dabei lässt es der Senat dahinstehen, ob die Weiterleitungsfrist bereits am Tag des Erstkontakts der Klägerin mit dem Leistungserbringer zum Zwecke der Hörgeräteneuversorgung im November 2017 zu laufen begann, weil schon in diesem Erstkontakt die entsprechende Antragstellung im Sinne des § 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu sehen ist (dies als Regel annehmend: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 R 8/14 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 40, 42 f.; unter Verweis auf BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, in welchem das BSG freilich gerade offengelassen hatte, ob bereits in der Übergabe einer ärztlichen Hörgeräteverordnung an den leistungserbringenden Hörgeräteakustiker die sozialverwaltungsverfahrensrechtliche Antragstellung zu sehen sei, oder ob diese vielmehr erst durch die sogenannte Versorgungsanzeige des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse erfolge [vgl. Rn. 20 des diesbezüglichen juris-Dokuments]; s. zur instanzgerichtlichen Anwendung der vorstehend zitierten BSG-Rspr. vom 30. Oktober 2014 auch im Bereich der Hörgeräteversorgung mit dem durch die "Komplettversorgungsverträge" vorgesehenen Anpassprocedere im Hinblick auf zuzahlungsfreie und aufzahlungspflichtige unterschiedliche Hörgeräte: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5. Juni 2024, L 2/1 R 204/23, zitiert nach juris, s. dort Rn. 61). Denn jedenfalls in dem Eingang des ausdrücklichen Antragsschreibens der Klägerin vom 3. Februar 2018 bei dem Leistungserbringer ist die maßgebliche Antragstellung gegenüber der Beigeladenen zu sehen. Der Senat geht nach der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2025 davon aus, dass das Antragsschreiben vom 3. Februar 2018 dem Leistungserbringer am Montag, dem 5. Februar 2018, zugegangen ist. Die gesetzliche Prüf- und Weiterleitungsfrist endete danach – spätestens – mit Ablauf des 20. Februar 2018, einem Dienstag. Dass der Beigeladenen das klägerische Antragsschreiben mitsamt den weiteren Berichten und Audiogrammen tatsächlich erst am 21. Februar 2018 zuging, ändert daran nichts. Insoweit hat sich die Beigeladene das Zuwarten des Leistungserbringers, der seit dem 5. Februar 2018 im Besitz des Antragsschreibens war, dieses aber erst am 21. Februar 2018 der Beigeladenen übersandte, zurechnen zu lassen. Mithin war die gesetzliche Prüf- und Weiterleitungsfrist nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX im Zeitpunkt der Weiterleitung des klägerischen Antrags durch die Beigeladene an die Beklagte bereits verstrichen. Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Weiterleitung des Antrags der Klägerin auf Hörgeräteversorgung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, dass die Beigeladene als sogenannter erstangegangener Rehabilitationsträger gegenüber der Klägerin formal zur Erbringung sämtlicher in Betracht kommender Rehabilitationsleistungen zuständig geworden ist – auch solchen, die in für die Beigeladene "fachfremden" Leistungsgesetzen kodifiziert sind (vgl. nur BSG, Urteil vom 20. November 2008, B 3 KN 4/07 KR R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 23; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 14 – 16; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Februar 2023, L 2 R 263/22, zitiert nach juris, s. dort Rn. 25; Sächsisches LSG, Urteil vom 25. Juni 2013, L 5 R 515/12, zitiert nach juris, s. dort Leitsatz zu 1.). bb) Der Primäranspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem streitbefangenen Hörgerätesystem folgt hier aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung: Nach § 16 Satz 1 SGB VI erbringen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 49 – 54 SGB IX. Dies stellt eine Leistungsform der nach dem Recht der GRV gemäß des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB VI (dort §§ 9 ff.) zu erbringenden Teilhabeleistungen dar. Die persönlichen Voraussetzungen für diese Leistung liegen in der Person der Klägerin vor, insbesondere ist ihre Erwerbsfähigkeit aufgrund ihrer Hörbehinderung erheblich gemindert, kann aber durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Sicherheit wesentlich gebessert bzw. wiederhergestellt werden (§ 10 Abs. 1 Nrn. 1. und 2. lit. b SGB VI). Dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 11 SGB VI erfüllt, hat die Beklagte auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 ausdrücklich bejaht; Anlass, an der Richtigkeit die Auskunft zu zweifeln, besteht für den Senat nicht. Ebenfalls mit ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2025 hat die Beklagte – implizit – erklärt, dass Gründe für einen Ausschluss der Leistungspflicht nach § 12 SGB VI hinsichtlich der Klägerin im hier relevanten Zeitpunkt der Beantragung der Hörgeräteversorgung nicht bestanden haben; dass die Klägerin mittlerweile seit dem 1. Januar 2024 eine Altersrente im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bezieht, steht ihrem – sich originär gegen die Beklagte gerichtet habenden – Primäranspruch auf Hörgeräteversorgung nicht entgegen. Nach § 49 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die Leistungen erbracht, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 49 Abs. 3 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Nr. 1 der Vorschrift) sowie sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (Nr. 7 der Vorschrift). Gemäß § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 lit. a) SGB IX umfassen Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nrn. 1. und 7. auch die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. Der Begriff des Hilfsmittels ist in § 47 Abs. 1 SGB IX sehr weit legaldefiniert als Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel; Hörgeräte fallen mithin unzweifelhaft darunter. § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX enthält zwar die einschränkende Bestimmung, dass die Hilfsmittelversorgung zur Berufsausübung dann nicht in Betracht kommt, wenn ein entsprechender Anspruch des behinderten Versicherten bereits gegen den Arbeitgeber besteht oder wenn die Versorgung als medizinische Leistung erbracht werden kann. Diese Ausschlusstatbestände greifen hier jedoch nicht ein. Ein Anspruch der Klägerin gegen ihren Arbeitgeber auf Versorgung mit Hörgeräten ist nicht ersichtlich; insbesondere bestehen keine Arbeitsschutzgesetze oder sonstige öffentlich-rechtliche Obliegenheiten von Arbeitgebern, aus denen die Pflicht folgte, Arbeitnehmer im Bedarfsfalle mit Hörgeräten auszustatten. Bei den in § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX genannten vorrangigen medizinischen Leistungen handelt es sich um Leistungen, zu deren Erbringung die Träger der GKV nach den Bestimmungen des SGB V verpflichtet sind (vgl. Luik, in jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 49 Rn. 267) . Eine entsprechende Leistungspflicht der Beigeladenen ist hier zu verneinen. Zwar kommt trotz Festsetzung von Festbeträgen für Hörhilfen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (zuletzt mit Beschluss vom 20. Dezember 2021, der vorangegangene Beschluss des GKV-Spitzenverbandes datierte vom 12. Dezember 2011 und beanspruchte für den hier gegebenen Leistungszeitpunkt der Beigeladenen [22. Februar 2018] Geltung) krankenversicherungsrechtlich im Grundsatz eine Pflicht der Krankenkasse, die Versorgung eines Versicherten mit Hörgeräten vollständig, d.h. nicht begrenzt auf den festgesetzten Festbetrag, vornehmen zu müssen. Denn die Festbetragsregelung ermächtigt als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung, nicht aber zu Einschränkungen des GKV-Leistungskatalogs; kann mit einem Festbetrag die nach dem GKV-Leistungsstandard gebotene Versorgung nicht für grundsätzlich jeden Versicherten zumutbar gewährleistet werden, bleibt die Krankenkasse weiterhin zur Sachleistung verpflichtet (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 28 – 31; BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13 R 33/07 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 39 m.w.N.). Bei der Versorgung mit Hörhilfen zum Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. SGB V handelt es sich um einen Fall des unmittelbaren Behinderungsausgleichs im Sinne der ständigen krankenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, bei dem das Versorgungsziel darin besteht, die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion unmittelbar auszugleichen, und zwar im Sinne der Angleichung bzw. des Gleichziehens mit dem Hörvermögen eines gesunden Menschen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, a.a.O., Rn. 14 f., 19 f.). Für Hörgeräte hat, wie bereits ausgeführt, der GKV-Spitzenverband Festbeträge im Sinne der §§ 36, 127 Abs. 4 SGB V Festbeträge festgesetzt. Grundsätzlich genügt die Krankenkasse ihrer Leistungspflicht im Geltungsbereich einer Festbetragsfestsetzung durch Gewährung des Festbetrages (§ 12 Abs. 2 SGB V); die festgesetzten Festbeträge hat die Beigeladene der Klägerin vorliegend mit den Bescheiden vom 22. Februar 2018 bewilligt (wobei sich die befreiende Leistung des Festbetrages nach § 12 Abs. 2 SGB V grundsätzlich auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung dahingehend auswirkt, dass eine Hörgeräteversorgung als Reha-Leistung durch den Träger der GRV dann nicht in Betracht kommt, wenn besondere berufsspezifische Anforderungen an das Hören und Verstehen bereits durch ein Festbetrags-Gerät erfüllt werden [vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13 R 33/07 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 45]). Die Erfüllungswirkung nach § 12 Abs. 2 SGB V tritt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings dann nicht ein, wenn die "Festbetragsfestsetzung nicht rechtmäßig ist", was nach dem Bundessozialgericht dann nicht der Fall ist, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung zum Festbetrag nicht möglich ist. Objektiv ausreichend ist der Festbetrag, wenn mit ihm – von atypischen Ausnahmen abgesehen – die erforderliche Versorgung prinzipiell jedes betroffenen Versicherten abgedeckt werden kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, a.a.O., Rn. 30 – 36; zusammenfassend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2011, L 11 R 5774/09, a.a.O., Rn. 23). Hier kann es indes dahingestellt bleiben, ob sich der regelmäßige Hörgeräteversorgungsbedarf für Versicherte mit hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit, aber noch keiner an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit (zu dieser Gruppe hörbehinderter Versicherter zählt die Klägerin), in ausreichender Weise mit den von der Beigeladenen bewilligten Festbeträgen decken lässt oder nicht – wozu insbesondere auch zählt, dass den hörbehinderten Versicherten auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen ermöglicht wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2016, L 13 R 5102/13, zitiert nach juris, s. dort Rn. 64). Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ausschließlich berufs- bzw. arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile einer Hörgeräteversorgung aus sich selbst heraus – und nicht stets nachrangig im Verhältnis zu dem von den Trägern der GKV sicherzustellenden (unmittelbaren) Behinderungsausgleich – eine entsprechende originäre Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers zu begründen vermögen (Sächsisches LSG, Urteil vom 30. April 2013, L 5 R 408/12, zitiert nach juris, s. dort Rn. 31 f.; unter Verweis auf BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13 R 33/07 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 41 – 45). Dies gilt gerade in solchen Fällen, in denen der Versicherte aufgrund entsprechender Umstände seiner beruflichen Tätigkeit auf eine besondere bzw. spezielle Hörfähigkeit angewiesen ist – wie das beispielsweise bei akustischen Kontroll- oder Überwachungsarbeiten oder beim feinsinnigen Unterscheiden zwischen bestimmten Tönen und Klängen anzunehmen ist (Sächsisches LSG, Urteil vom 25. Juni 2013, L 5 R 515/12, zitiert nach juris, s. dort Rn. 27). In solchen Fällen ist der Weg zu einem Anspruch auf Hörgeräteversorgung gegen den Rentenversicherungsträger (gleich, ob im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX oder im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 8 Nr. 4 lit. a SGB IX) eröffnet. Ein solcher Fall einer originären Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Hörgeräteversorgung ist hier gegeben. Denn es besteht vorliegend ein besonderer berufsbedingter Bedarf der Klägerin an einer Versorgung mit beidseitigen Hörgeräten des Typs Opn 1 Ex-Hörer Mini 85; anders gewendet: die Gebrauchsvorteile einer solchen Hörgeräteversorgung liegen für die Klägerin ganz überwiegend im beruflichen Bereich (wohingegen sie für Teilnahme am alltäglichen Leben mit dem getesteten, zuzahlungsfreien "Festbetragsgerät" GN Resound EY277-DW in ausreichender Weise – im Sinne der im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs bestehenden Versorgungsanforderungen – ausgestattet gewesen wäre). Dies hat bereits das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die diesbezügliche detailreiche und lebensnahe Schilderung ihres Arbeitsalltags und die dort bei Nutzung des getesteten Festbetragsgeräts entstandenen Schwierigkeiten (sowie die Abstinenz dieser Probleme bei der Testung des letztlich selbstbeschafften Hörgerätesystems) durch die Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 15. November 2019 sowie unter weiterer Bezugnahme auf das diesbezügliche – bereits im Antragsverfahren und nachfolgend wiederholend und vertiefend auch bereits im Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgte – schriftliche Vorbringen der Klägerin so gesehen. Danach herrscht am Arbeitsplatz der Klägerin eine durch die Anweisungen der Ärzte, die akustischen Signale der OP-Geräte und der weiteren Geräusche, die allein schon der elektrische Betrieb dieser Gerätschaften mit sich bringt, hervorgerufene ständige Lärmbelastung. Aufgrund dieser inhomogenen Geräuschkulisse ist die Klägerin besonders stark darauf angewiesen, differenziert hören zu können, da insbesondere von dem Verständnis der ärztlichen Anweisungen das Leben der OP-Patienten abhängt. Es kommt noch hinzu, dass alle an einer Operation Beteiligten eine chirurgische Maske bzw. einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wodurch einerseits die Stimmen der Maskenträger gedämpft werden und andererseits auch ein zusätzliches, hilfsweises Ablesen des gesprochenen Wortes von den Lippen unmöglich ist. Das von der Klägerin getestete zuzahlungsfreie Hörgerät konnte ihr ein differenziertes Hören, wie es für sie am Arbeitsplatz unabdingbar ist, nicht ermöglichen; durch die Störgeräusche ist dies verhindert worden. Das System Opn 1 Ex-Hörer Mini 85 der Oticon GmbH war bei Testung unter den realen Bedingungen des klägerischen Arbeitsplatzes demgegenüber deutlich überlegen, es traten insbesondere keine Rückkopplungen und keine Echogeräusche auf; auch ein zuverlässiges Richtungshören ist nach Angaben der Klägerin möglich gewesen. Diese schon für das Sozialgericht überzeugenden Darlegungen der Klägerin hat der im Berufungsverfahren beauftragte Sachverständige HNO-Arzt I in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. Juni 2024 als plausibel bestätigt. Dabei hat der Sachverständige durchaus eingeräumt, dass die von der Klägerin getesteten Hörgeräte unter Laborbedingungen nahezu gleichartige Verbesserungen des aufgrund einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit der Klägerin beeinträchtigten Hörvermögens erzielen; die insoweit insbesondere beim Einsilbertest gemessenen schlechteren Ergebnisse des Festbetragsgeräts lägen innerhalb der möglichen Messtoleranzen und seien daher nicht als wesentlich anzusehen (vgl. Seite 7 des Gutachtens); insoweit hat sich der Sachverständige den diesbezüglichen Ausführungen der von der Beigeladenen beauftragten Hörgeräteakustikermeisterin P in ihren Stellungnahmen vom 26. November 2020 und 12. Januar 2021 angeschlossen. Zugleich hat der Sachverständige I jedoch ausgeführt: "Die Klägerin hat beide Systeme unter den Bedingungen ihres Arbeitsplatzes getestet. Auch wenn die unter Laborbedingungen erhobenen Messwerte keinen Unterschied im Sprachverstehen aufzeigen, so ist es dennoch plausibel, dass unter realen Bedingungen, also nicht unter Laborbedingungen, der Höreindruck und das Sprachverstehen unterschiedlich sind. Genau aus diesem Grund erfolgt die Anpassung und Entscheidung über die Hörgeräte nicht nur unter Laborbedingungen, sondern immer auch nach einer Probephase im echten Leben." (Seite 8 des Gutachtens vom 3. Juni 2024). Weiter führt der Sachverständige aus: "Berufs- und insbesondere arbeitsplatzbezogen war das zuzahlungsfreie Hörgerät nach der Testphase nicht ausreichend. Die Klägerin berichtete, dass sie mit diesem Hörgerät nicht arbeitsfähig gewesen sei. Dies erscheint dem Gutachter aufgrund seiner eigenen Erfahrungen im Arbeitsbereich Operationssaal und Aufwachraum plausibel." (Seite 10 des Gutachtens). Diese Ausführungen des sach- und fachkundigen HNO-Arztes I sind für den Senat überzeugend. Demgegenüber vermag die Beklagte mit ihrer Argumentation zur stets gegebenen Nachrangigkeit der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger bei einem Behinderungsausgleich mittels Hörgeräten nicht durchzudringen. Diese Rechtsansicht führte letztlich durch eine irrige Auslegung der krankenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum unmittelbaren Behinderungsausgleich zu einem Leerlaufen der in §§ 15 und 16 SGB VI in Verbindung mit §§ 48 und 49 SGB IX vorgesehenen Anspruchsgrundlagen über eine Hilfsmittelversorgung durch die Träger der GRV. Denn Voraussetzung der Einschlägigkeit der Rehabilitationsvorschriften nach dem SGB IX ist das Vorliegen einer Behinderung, die gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX – soweit in Bezug auf die Klägerin von Relevanz – dann gegeben ist, wenn der betroffene Mensch aufgrund einer körperlichen oder einer Sinnesbeeinträchtigung an einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindurch gehindert ist, was der Fall ist, wenn der Körper- und Gesundheitszustand des Betroffenen von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. An einer solchen Abweichung würde es fehlen, wenn das Ziel des unmittelbaren Behinderungsausgleichs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt SGB V im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erreicht wäre; denn dann hätte der hörbehinderte Mensch bereits mit dem Hörvermögen eines Gesunden gleichgezogen. Ein Anspruch nach dem SGB IX gegen den Rentenversicherungsträger müsste dann ausscheiden. Gleiches wäre aber nach der Argumentation der Beklagten auch der Fall, wenn der betroffene Versicherte noch ein Hördefizit gegenüber hörgesunden Menschen aufweist. Denn in solch einem Fall könnte allenfalls ein weitergehender Hörgeräteversorgungsanspruch gegen die Krankenkasse bestehen, da diese den unmittelbaren Behinderungsausgleich für den Versicherten noch nicht sichergestellt hätte. Eine Hilfsmittelversorgung durch den Träger der GRV müsste mithin in jedem Fall ausscheiden. Das kann schwerlich im Sinne des Gesetzgebers sein. Es bleibt mithin dabei, dass sich die Abgrenzung der Zuständigkeit für die Hörgeräteversorgung zwischen der GKV einerseits und der GRV andererseits danach bemisst, ob sich die Gebrauchsvorteile der konkret begehrten Versorgung hauptsächlich im Rahmen einer mit besonderen Hör- und Verstehensanforderungen verbundenen Berufstätigkeit auswirken (dann besteht eine originäre Zuständigkeit der GRV) oder aber im gesamten Alltagsleben, wozu auch die allgemeinen/generellen Höranforderungen im Arbeitsleben rechnen (dann ist die Zuständigkeit der GKV begründet). Der Senat geht hier – mit dem Sozialgericht – weiter davon aus, dass es sich bei dem gegen die Beklagte gerichteten Primäranspruch auf Hörgeräteversorgung um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt und nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Zwar sehen beide Leistungsformen eine Hilfsmittelversorgung als mögliche Leistungsform vor: Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation kommt eine Hörgeräteversorgung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in Betracht, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist eine entsprechende Versorgung nach § 16 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 8 Nr. 4 lit. a SGB IX möglich. Bei den Regelungen in §§ 15 und 16 SGB VI handelt es sich jeweils lediglich um Leistungszuweisungs- und Verweisungsbestimmungen, nach denen die Träger der GRV sowohl Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, die sich dann im Einzelnen nach den Regelungen im SGB IX richten, auf welche in den vorgenannten Normen verwiesen wird. Nach § 42 Abs. 1 SGB IX werden zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen die erforderlichen Leistungen erbracht, um Behinderungen auszugleichen (vgl. Nr. 1 der Vorschrift), aber auch, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu überwinden oder zu mindern (vgl. Nr. 2 der Vorschrift). § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX bestimmt daran anschließend, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere – auch – Hilfsmittel umfassen. § 49 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht werden, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 49 Abs. 3 IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Nr. 1 der Vorschrift) sowie sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (Nr. 7 der Vorschrift). Gemäß § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 lit. a) SGB IX umfassen Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nrn. 1 und 7 auch die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. Mithin überschneiden sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Hörgeräteversorgung als Leistung der medizinischen Rehabilitation mit denen einer Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitestgehend. In solch einem Fall ist die Abgrenzung der Leistungen voneinander – und mithin die Bestimmung der einschlägigen Anspruchsgrundlage – grundsätzlich nach dem Schwerpunkt des verfolgten Leistungszwecks vorzunehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. April 2012,L 15 AS 1091/09, zitiert nach juris, s. dort Rn. 18; unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 19/08 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 21 – 23). Indes hilft diese Abgrenzungsregel hier nicht weiter, denn der Leistungszweck der streitgegenständlichen Hörgeräteversorgung kann gleichermaßen unter den Begriff der Überwindung bzw. Minderung einer bei der Klägerin bestehenden Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX subsumiert werden als auch unter den Begriff der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 49 Abs. 1 SGB IX. Der Senat qualifiziert die hier streitgegenständliche Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, weil es der Klägerin – wie dargelegt – zuvorderst darum geht, mit dem schließlich selbstbeschafften Hörgerätesystem den speziellen Höranforderungen gerecht zu werden, die ihr konkreter Arbeitsplatz als OP-Kranken-schwester an sie stellt. Es ist daher gerade die von § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 lit. a) SGB IX in Bezug genommene – konkrete – Berufsausübung betroffen. Demgegenüber spricht § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX – allgemeiner – von Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und stellt damit auf die generelle Erwerbsfähigkeit (quasi unter impliziter Zugrundelegung der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und ohne Berücksichtigung konkreter Besonderheiten, die auf einem ganz bestimmten Arbeitsplatz dem behinderten Menschen seine Berufsausübung erschwert) ab. Der Bejahung des aus § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 lit. a) SGB IX folgenden primären Sachleistungsanspruchs steht nach Ansicht des Senats nicht entgegen, dass die Norm ausdrücklich einen Anspruch auf "Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind", gewährt. Damit ist nicht von vornherein ein bloßer Kostenerstattungsanspruch konstituiert. Es handelt sich nach Ansicht des Senats lediglich um eine missverständliche Formulierung der tatbestandlichen Rechtsfolge, die nichts an dem für die berufliche Rehabilitation höchstrichterlich angenommenen Vorrang des Sachleistungsprinzips (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. Juli 1991,9b RAr 10/90, zitiert nach juris, s. dort Rn. 12 f.; BSG, Urteil vom 1. April 1993, 7/9b RAr 16/91, zitiert nach juris, s. dort Rn. 13) zu ändern vermag. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass es sich bei den von dem Rentenversicherungsträger erbrachten Leistungen zur Teilhabe im Sinne der §§ 9 ff. SGB VI gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI um Ermessensleistungen handelt. Gleichwohl hatte die Klägerin hier bis zur Selbstbeschaffung der streitbefangenen Hörgeräte einen Anspruch auf entsprechende Versorgung inne. Denn der ursprüngliche primäre Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Leistungsantrag ist im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Sachleistungsanspruch auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Hörgeräteversorgung mit dem System "Opn 1 Ex-Hörer Mini 85" erstarkt (vgl. zu einem Kostenerstattungsanspruch nach Selbstbeschaffung im Falle einer Ermessensleistung auch: LSG Hamburg, Urteil vom 13. April 2017,L 4 AS 384/16, zitiert nach juris, s. dort Rn. 22 – 24), wie das in Fällen der Hörgeräteversorgung regelhaft der Fall sein dürfte. Denn nach dem zum 1. Juli 2015 in Kraft getretenen (und seit dem 1. Juni 2023 nicht mehr geltenden) Vertrag zur Komplettversorgung mit Hörsystemen, die der Verband der Ersatzkassen e.V. vdek (deren Mitglied u.a. auch die Beigeladene ist) mit der BIHA abgeschlossen hatte, durchläuft der Versicherte vor der eigentlichen Hörgeräteversorgung einen vergleichenden Anpassprozess, in dessen Rahmen mindestens ein individuell geeignetes, aufzahlungsfreies und volldigitales Hörgerät getestet wird (vgl. insbesondere § 3 Nrn. 1. – 3. der Anlage 1 zu dem vorgenannten Versorgungsvertrag [Versorgung der schwerhörigen Erwachsenen mit Ausnahme der an Taubheit grenzend Schwerhörigen]), in dessen Rahmen aber auch aufzahlungspflichtige Geräte getestet werden können (vgl. § 3 Nr. 9 der vorgenannten Anlage 1 zum Versorgungsvertrag). Am Ende dieses Anpassprozesses steht der Anpass- und Abschlussbericht des Hörgeräteakustikers (Leistungserbringer) gemäß Anhang 5 zur vorgenannten Anlage 1 zum Versorgungsvertrag. Dieses Procedere ist im Falle der Klägerin eingehalten worden, wie auch die Beigeladene mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 16. Januar 2019 im Einzelnen dargelegt hat. Nach Durchlaufen der Testphase, in deren Verlauf die Klägerin sowohl das aufzahlungsfreie System GN Resound EY277-DW als auch das aufzahlungspflichtige System "Opn 1 Ex-Hörer Mini 85" – auch – im realen Arbeitseinsatz im Operationssaal ausprobiert und sich letztlich das teurere Gerät dem aufzahlungsfreien gegenüber als überlegen erwiesen hat, ist es nicht denkbar, dass die durch formale Zuständigkeitsaufdrängung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zuständig gewordene Beigeladene das ihr von § 13 Abs. 1 SGB VI eingeräumte (Entschließungs-) Ermessen in rechtmäßiger Weise dahin hätte ausüben können, dass die Klägerin keiner Hörgeräteversorgung bedürfe – und ebenso wenig, dass das (Auswahl-) Ermessen auf ein anderes als das von der Klägerin letztlich als vollumfänglich tauglich bzw. gut nutzbar befundene Hörgerätesystem gehen könnte. Die Versorgung der Klägerin mit den Hörgeräten, die sie sich letztlich selbst beschafft hat, stellt deshalb die einzig rechtmäßige in Betracht kommende Ermessensentscheidung auf den Antrag der Klägerin auf entsprechende Versorgung dar. cc) Aus alledem folgt, dass die im Verhältnis zur Klägerin zur Leistungserbringung formal zuständig gewordene Beigeladene es mit ihren Bescheiden vom 22. Februar 2018 zu Unrecht abgelehnt hat, die Klägerin – über die bewilligte Gewährung von Festbeträgen hinausgehend – vollständig mit dem streitbefangenen Hörgerätesystem im Wege einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu versorgen. Rechtsfolge des durch diese rechtswidrige Leistungsablehnung zum Entstehen gebrachten Kostenerstattungsanspruchs aus § 18 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. SGB IX ist, dass die Klägerin den von ihr beziffert eingeklagten Erstattungsbetrag von der Beigeladenen zu Recht fordert. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 3.533,00 EUR errechnet sich aus den der Klägerin für die Selbstbeschaffung erwachsenen Gesamtkosten in Höhe von 5.067,00 EUR abzüglich der von der Beigeladenen bereits vorgerichtlich gewährten Festbetragsleistung in Höhe von 1.534,00 EUR; die der Klägerin krankenversicherungsrechtlich zur Last fallende Zuzahlung in Höhe von 2 x 10,00 EUR (vgl. § 61 Satz 1 SGB V) hat die Klägerin dabei nicht in Ansatz gebracht, so dass sie die Zuzahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung selbst trägt. Aufgrund des zu beachtenden Grundsatzes "ne ultra petita" hatte der Senat hier nicht zu entscheiden, ob die Beigeladene originär tatsächlich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. SGB V zur Gewährung der bewilligten vertraglichen Festbeträge verpflichtet gewesen ist, oder ob nicht vielmehr die Hörgeräteversorgung insgesamt allein auf Grundlage des § 16 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 lit. a) SGB IX vorzunehmen gewesen wäre. Jedenfalls in der eingeklagten Höhe folgt der Kostenerstattungsanspruch aus einem Primäranspruch, der sich aus den letztgenannten Normen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ergibt. Die von der Klägerin für die Selbstbeschaffung des Hörgerätesystems "Opn 1 Ex-Hörer Mini 85" aufgewendeten Kosten sind einer weiteren Wirtschaftlichkeitsprüfung in Anwendung des auch in § 13 Abs. 1 SGB VI kodifizierten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu unterziehen. Insbesondere war die Klägerin rechtlich nicht gehalten, irgendwelche Anstrengungen zu unternehmen, um herauszufinden, ob etwa irgendwo auf dem Markt Hörgeräte mit einer im Vergleich zu den erworbenen Hörgeräten mindestens gleich starken Steigerung des Wortverstehens zu einem geringeren Preis erhältlich waren. Denn will sich ein Leistungsträger auf eine Unwirtschaftlichkeit einer selbst durchgeführten Versorgung berufen, wäre er gehalten gewesen, den Versicherten bereits im Verwaltungsverfahren auf die Unwirtschaftlichkeit der in Aussicht genommenen Versorgung hinzuweisen und ihm im Wege der Beratung etwaige kostengünstigere Versorgungswege aufzuzeigen (vgl. dazu Sächsisches LSG, Urteil vom 30. April 2013, L 5 R 408/12, zitiert nach juris, s. dort Rn. 37). Dies ist hier indes nicht geschehen. 2. Die Verurteilung der Beigeladenen beruht auf § 75 Abs. 5 SGG. Der Verurteilung steht eine Bestandskraft der Entscheidungen der Beigeladenen vom 22. Februar 2018 nicht entgegen, denn die Bescheide sind nicht in Bestandskraft erwachsen, da die Klägerin am 15. März 2018 Widerspruch gegen die Bescheide erhoben hat. Zwar ist das Vorverfahren zu keinem Zeitpunkt durch Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen worden, da die Beigeladene den Widerspruch am 10. April 2018 ebenfalls an die Beklagte "weiterleitete". Diese hat allerdings – richtigerweise – zu keinem Zeitpunkt darüber entschieden. Für die Überprüfung ihrer eigenen Entscheidung hinsichtlich der Festbetragsbewilligung ist die Beigeladene – trotz der hier erfolgten (verspäteten) Teil-Weiterleitung eines Antrags nach vorangegangener teilweiser Bewilligung – zuständig geblieben; anderenfalls hätte ein Rentenversicherungsträger über die Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung eines Trägers der GKV zu befinden – eine mit dem Zweck des Vorverfahrens, nämlich der Selbstkontrolle der Verwaltung (vgl. Schmidt, in Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, vor § 77 Rn. 1a), schwerlich zu vereinbarende Verfahrensweise.Dass es deshalb an der Sachurteilsvoraussetzung eines durchgeführten Vorverfahrens fehlt, steht der Verurteilung der Beigeladenen hier ausnahmsweise nicht entgegen, da die über die Festbetragsgewährung hinausreichende Leistungspflicht Gegenstand des vorliegenden langjährigen Rechtsstreits war und nach den dortigen Einlassungen der Beigeladenen nicht zu erwarten steht, dass sie ihre Ausgangsentscheidung vom 22. Februar 2018 in einem noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid geändert hätte (vgl. zur Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens: Hessisches LSG, Urteil vom 25. März 2014, L 3 U 42/10, zitiert nach juris, s. dort Rn. 43). Schließlich hat die Klägerin mit ihrem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag auch ausdrücklich die Verurteilung der Beigeladenen zur geltend gemachten Kostenerstattung beantragt – wobei es freilich eines solchen Antrags für die ausgesprochene Verurteilung nicht bedurft hätte (vgl. Gall, in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 75 Rn. 240). 3. Zu Recht hat das Sozialgericht in seinem angefochtenen Urteil schließlich die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 6. März und 30. April 2018 antragsgemäß aufgehoben. Denn diese Bescheide sind infolge der verspäteten Weiterleitung an die Beklagte mangels Zuständigkeit der Beklagten – die Zuständigkeit hatte sich bereits durch den Ablauf der in § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX normierten Weiterleitungsfrist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auf die Beigeladene als erstangegangenen Träger verlagert – rechtswidrig ergangen und waren daher aufzuheben (vgl. Götze, in Hauck/Noftz, SGB IX, Werkstand 2025, § 14 Rn. 40; unter Verweis auf BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 26). III. Die Kostenentscheidung orientiert sich daran, dass die Beigeladene der zur Zahlung zu verurteilende Leistungsträger ist – und damit der unterlegene Beteiligte. Billigem Ermessen entspricht es daher, dass die Beigeladene die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen hat (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine Überwälzung von der Beklagten entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf die Beigeladene kommt schon nach § 193 Abs. 4 SGG nicht in Betracht, da es sich bei der Beklagten um einen nicht kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne der §§ 183, 184 SGG handelt. IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten, die ihr – der Klägerin – für die Beschaffung von Hörgeräten entstanden sind. Die am 1960 geborene Klägerin ist als Krankenschwester mit einer Fachweiterbildung für Anästhesie und Intensivmedizin in der OP-Abteilung sowie in der anästhesiologischen Abteilung (Aufwachraum) des A-Krankenhauses in H beschäftigt. Bei ihr besteht ein beidseitiger Schallempfindungsdefekt im Sinne einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit mit einem Hörverlust von 80 % im rechten und von 70 % im linken Ohr. Seit dem 1. Januar 2024 bezieht die Klägerin eine Altersrente, ist jedoch weiterhin – auch nach Überschreiten der Regelaltersgrenze – im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in ihrem bisherigen Beruf als Anästhesie-Krankenschwester bei ihrem bisherigen Arbeitgeber berufstätig. Im November 2017 suchte die Klägerin das Fachgeschäft "Hörgeräte G" in E auf, bei dem es sich um eine Filiale der A1 GmbH aus B handelt (im Folgenden: Leistungserbringer), weil die von ihr erstmals genutzten Hörgeräte nach einer Betriebsdauer von ungefähr sieben Jahren in ihrer Verstärkungsleistung erheblich abgenommen hatten. In dem Hörgerätefachgeschäft wurde darauf ein Hörtest durchgeführt und der Klägerin ein erstes – aufzahlungsfreies – Neugerät im Zuge der sogenannten Anpassphase überlassen. Die Klägerin testete sodann in den Folgewochen mindestens zwei verschiedene – beidohrige – digitale Geräte, indem sie diese während ihres Alltags nutzte. Dabei erhielt die Klägerin zunächst das Hörgerätesystem GN Resound EY277-DW zur Testung ausgehändigt, zuletzt das aufzahlungspflichtige Hörgerät "Opn 1 Ex-Hörer Mini (85)", das von der Oticon GmbH aus Hamburg hergestellt wird. Im Anschluss an die Anpassphase beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2018 gegenüber der vorgenannten Leistungserbringerin ausdrücklich die Versorgung mit einem "hochpreisigen Hörgerät", womit das System "Opn 1 Ex-Hörer Mini (85)" gemeint war. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Mai 2025 ist davon auszugehen, dass sie dieses Schreiben am 5. Februar 2018 persönlich in dem Fachgeschäft des Leistungserbringers abgab. Am 21. Februar 2018 ging bei der Beigeladenen, bei welcher die Klägerin gesetzlich krankenversichert ist, das von dem Leistungserbringer dorthin übersandte Antragsschreiben vom 3. Februar 2018 ein. Das Schreiben enthielt eine von der Klägerin verfasste umfangreiche Beschreibung ihres Arbeitsplatzes, in welcher sie aus ihrer Sicht die an das Gehör bzw. Sprachverstehen in verschiedenen Arbeitsumgebungen in ihrem Krankenhaus (Holding-Area [Raum, in welchem die Patienten für eine Operation vorbereitet werden], OP-Saal, Aufwachraum) bzw. bei Auslösen des telefonischen Notfallalarms hinsichtlich einer erforderlich gewordenen Reanimation eines Patienten oder eines solchen Alarms auf der Geburtsstation der Klinik bestehenden Anforderungen beschrieb. Danach bestehen in ihrem Arbeitsalltag einerseits besondere Anforderungen an das Hörvermögen infolge des Betriebs zahlreicher medizinischer Gerätschaften, deren Warntöne sie sofort und zweifelsfrei zuordnen können müsse, zum anderen drohe bei einem Nichtverstehen oder Falschverstehen dieser Signale – und im Übrigen auch der ärztlichen Anweisungen im Rahmen einer OP – der Eintritt gravierender Nachteile auf Seiten des Patienten, ggf. in Gestalt von akuter Lebensgefahr. Dem Antrag lag zudem ein vom selben Tag datierender Kostenvoranschlag des Leistungserbringers bei, nach dem für die Versorgung des linken und rechten Ohrs der Klägerin mit dem Hörgerätesystem "Opn 1 Ex-Hörer Mini (85)" (einschließlich einer Reparaturpauschale) Kosten in Höhe von jeweils 2.575,00 EUR entstehen würden. Dem Antrag waren schließlich ein Formular über Angaben hinsichtlich der zuvor bei der Klägerin stattgefundenen Hörgeräteanpassung sowie der – vom Leistungserbringer verfasste – "Anpass- und Abschlussbericht des Hörakustikers" beigefügt. Nach dem Anpass- und Abschlussbericht betrug das Sprachverstehen der Klägerin in freier Umgebung (mit einem Nutzschall von 65 dB und einem Störschall von 60 dB) bei Nutzung der Hörgeräte "Opn 1 Ex-Hörer Mini (85)" 85 %, wohingegen es sich bei Nutzung des vorgenannten aufzahlungsfreien Hörgerätesystems auf 80 % belief. Mit zwei gesonderten Bescheiden vom 22. Februar 2018 bewilligte die Beigeladene der Klägerin die in dem Versorgungsvertrag mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (BIHA) seinerzeit vereinbarten Festbeträge in Höhe von 833,50 EUR für die Hörgeräteversorgung des rechten Ohres und in Höhe von 680,50 EUR für die Versorgung des linken Ohres mit dem Hörgerätesystem Opn 1 Ex-Hörer Mini 85 (jeweils unter Berücksichtigung einer von der Klägerin zu leistenden Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR). Die Klägerin habe mithin für die Hörgeräteversorgung ihres rechten Ohres einen Betrag in Höhe von 1.741,50 EUR selbst zu tragen, für die Versorgung ihres linken Ohres einen solchen in Höhe von 1.894,50 EUR. Zugleich leitete die Beigeladene den Antrag der Klägerin auf Hörgeräteversorgung – mit Schreiben vom 22. Februar 2018 – an die Beklagte weiter. Man bitte die Beklagte um Prüfung, ob die nach der krankenversicherungsrechtlichen Entscheidung der Klägerin zur Last fallenden Hörgeräteversorgungskosten von der Beklagten übernommen werden könnten, weil die Klägerin für ihre berufliche Tätigkeit auf eine Hilfsmittelversorgung angewiesen sei, die derart hochwertig zu sein habe, dass die von ihr – der Beigeladenen – in Gemäßheit der ihr als Krankenversicherungsträger obliegenden Leistungspflicht gewährten Vertragspreise zur vollständigen Kostendeckung nicht hinreichten. Am 15. März 2018 erhob die Klägerin gegenüber der Beigeladenen Widerspruch gegen die an sie gerichteten Bescheide des Krankenversicherungsträgers vom 22. Februar 2018. Die Anpassungsphase habe gezeigt, dass das zuzahlungsfreie Hörgerät nicht ausreiche, um ihr an ihrem Arbeitsplatz im Krankenhaus die notwendige akustische Wahrnehmungsfähigkeit bzw. ein hinreichendes Sprachverstehen zu ermöglichen. Daher begehre sie – um berufliche Fehlhandlungen infolge eines nicht hinreichenden Hörens auszuschließen – die Übernahme der vollen Kosten für eine Versorgung mit dem System Opn 1 Ex-Hörer Mini 85 durch die Beigeladene. Den Widerspruch beschied die Beigeladene in der Sache nicht, sondern leitete auch diesen mit Schreiben vom 10. April 2018 "zuständigkeitshalber" an die Beklagte weiter. Bereits mit Bescheid vom 6. März 2018 hatte die Beklagte den ihr mit Schreiben der Beigeladenen vom 22. Februar 2018 weitergeleiteten Antrag abgelehnt. Auf Seiten der Klägerin bestehe keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit der begehrten Hörgeräteversorgung. Denn die Möglichkeit, im direkten oder fernmündlichen Gespräch mit einer anderen Person auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen bzw. störenden Umgebungsgeräuschen am Arbeitsplatz kommunizieren zu können, bestehe bei nahezu jeder Berufsausübung. Deshalb stelle die Bedarfslage der Klägerin lediglich den – üblichen – Fall des unmittelbaren Behinderungsausgleichs bei gegebener Hörminderung dar, der von der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen sei. Ebenfalls am 15. März 2018 legte die Klägerin auch Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2018 ein. Die Begründung des Rechtsbehelfs ist identisch zu der Begründung des gegenüber der Beigeladenen (gegen deren Bescheide vom 22. Februar 2018) erhobenen Widerspruchs vom selben Tage, also dem 15. März 2018. Mit Bescheid vom 30. April 2018 wies die Beklagte – ohne im Widerspruchsverfahren irgendwelche Ermittlungen in tatsächlicher bzw. medizinischer Hinsicht durchgeführt zu haben – den Widerspruch der Klägerin zurück. Bei der von der Klägerin begehrten Übernahme des im Zusammenhang mit der Hörgeräteversorgung auf sie entfallenden Eigenanteils handele es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt der Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerätesystem. Solch eine Leistung unterfalle nur ausnahmsweise dann der Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn eine versicherte Person auf eine spezifisch berufsbedingte Hörgeräteversorgung angewiesen sei, die über den Versorgungsauftrag der Krankenkassen hinsichtlich der Ausstattung hörbehinderter Versicherter mit Hilfsmitteln in Form von Hörgeräten hinausgehe. Dieser Versorgungsauftrag der Krankenkassen sei indes sehr weitreichend, da es sich beim Ausgleich einer Hörminderung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um einen Fall des sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleichs handele, bei dem das Hilfsmittelversorgungsziel letztlich in einem Gleichziehen des hörgeschädigten Menschen mit einer gesunden Person bestehe (Verweis auf BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R). Sollte der Klägerin ein in diesem Sinne adäquater Ausgleich ihrer Hörminderung mit einem von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten zuzahlungsfreien Hörgerät nicht möglich sein, bräuchte sie sich möglicherweise gegenüber ihrer Krankenkasse nicht mit der (erfolgten) Gewährung des vertraglichen Festbetrags für die Hörgeräteausstattung zufrieden zu geben, sondern hätte einen weitergehenden Anspruch gegen die Beigeladene; letztlich könne sie – die Beklagte – das aber nicht beurteilen. Die Anforderungen, denen die Klägerin in ihrem Beruf als Anästhesiefachkraft hinsichtlich ihres Hörvermögens ausgesetzt sei, gingen aber nicht über die Hörvermögensanforderungen anderer Berufe hinaus; ein spezifisch berufsbedingtes Erfordernis der streitigen Hörgeräteversorgung bestehe daher – anders als das beispielsweise bei einem Konzertmusiker oder Dirigenten der Fall sei – in der Person der Klägerin nicht. Sie – die Beklagte – sei hinsichtlich des von der Klägerin zu tragenden Eigenanteils im Zusammenhang mit der Versorgung mit dem Hörgerätesystem Opn 1 Ex-Hörer Mini 85 als Rentenversicherungsträger nicht leistungspflichtig. Der Widerspruchsbescheid vom 30. April 2018 ging der Klägerin am 4. Mai 2018 postalisch zu. Am 31. Mai 2018 hat die Klägerin gegen die Entscheidung der Beklagten Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren nochmals und unter Bezugnahme auf einen sog. "Tätigkeitskatalog Anästhesiepflege" ergänzt und vertieft. An ihrem Arbeitsplatz herrsche eine durch die Anweisungen der Ärzte, die akustischen Signale der OP-Geräte und der weiteren Geräusche, die allein schon der elektrische Betrieb dieser Gerätschaften mit sich bringe, hervorgerufene ständige Lärmbelastung. Aufgrund dieser inhomogenen Geräuschkulisse sei sie besonders stark darauf angewiesen, differenziert hören zu können, da insbesondere von dem Verständnis der ärztlichen Anweisungen das Leben der OP-Patienten abhänge. Insoweit komme noch hinzu, dass alle an einer Operation Beteiligten eine chirurgische Maske bzw. einen Mund-Nasen-Schutz trügen, wodurch einerseits die Stimmen der Maskenträger gedämpft würden und andererseits auch ein zusätzliches, hilfsweises Ablesen des gesprochenen Wortes von den Lippen des Arztes unmöglich sei. Das von ihr getestete zuzahlungsfreie Hörgerät habe ihr ein differenziertes Hören, wie es für sie am Arbeitsplatz unabdingbar sei, nicht ermöglicht; durch die Störgeräusche sei dies verhindert worden. Das System Opn 1 Ex-Hörer Mini 85 der Oticon GmbH sei hier deutlich überlegen gewesen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dann zu Lasten des Rentenversicherungsträgers durchzuführen sei, wenn für die Berufsausübung durch den Versicherten eine Kommunikationsfähigkeit in geräuschgestörter Umgebung notwendig sei bzw. – allgemeiner – stets dann, wenn der Versicherte in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen sei, wie das beispielsweise bei akustischen Kontroll- oder Überwachungsarbeiten oder beim feinsinnigen Unterscheiden bestimmter Töne oder Klänge der Fall sei. Diese Kriterien seien hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Anästhesiepflegefachkraft erfüllt. Dass ihr die begehrte Hörgeräteversorgung auch Gebrauchsvorteile im täglichen Leben – außerhalb ihrer Berufstätigkeit – verschaffe, stehe dem Leistungsanspruch gegen die Beklagte nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegen. Die Klägerin, die sich das streitbefangene Hörgerätesystem ausweislich der diesbezüglichen Rechnung der A1 GmbH vom 19. Juni 2018 am 11. Juni 2018 zu einem Gesamtpreis in Höhe von 5.067,00 EUR selbst beschafft hat, hat erstinstanzlich nach Auslegung durch das Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2018 zu verurteilen, ihr – der Klägerin – den nicht von der Beigeladenen übernommenen Anteil an den Beschaffungskosten für das beidseitige Hörgerätesystem Opn 1 Ex-Hörer Mini 85 zu erstatten; hilfsweise: die Beigeladene unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 22. Februar 2018 zu verurteilen, ihr – der Klägerin – die auf sie entfallenden Eigenanteilskosten im Zusammenhang mit der Beschaffung des beidseitigen Hörgerätesystems Opn 1 Ex-Hörer Mini 85 zu erstatten. Die Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie hat zur Begründung des Antrags ihr Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden vertieft und ergänzt. Das Bundessozialgericht habe in seinem zitierten Urteil vom 17. Dezember 2009 ausdrücklich entschieden, dass die Anforderung, am Arbeitsplatz eine persönliche oder auch telefonische Kommunikation auch in einer durch Störgeräusche belasteten Umgebung führen bzw. verstehen zu können, nicht ein besonderes berufsspezifisches Hörvermögen bedinge; es handele sich vielmehr um eine ganz allgemeine Anforderung an den unmittelbaren Behinderungsausgleich hörgeminderter Personen, für deren Erfüllung die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sei. Das von der Klägerin beschriebene Arbeitsumfeld begründe daher keine berufsbedingte besondere Anforderung an ihr Hörvermögen. Schon der Vergleich mit hektischen, lärmintensiven Räumen wie Bahnhöfen oder Flughafenhallen, in welchen Reisende darauf angewiesen seien, Lautsprecherdurchsagen verstehen zu können, zeige, dass vorliegend von der Klägerin lediglich allgemeine Anforderungen an das Hörvermögen beschrieben seien. Da die Klägerin nachvollziehbar beschrieben habe, dass ihr ein differenziertes, "räumliches" Hören mit dem getesteten zuzahlungsfreien Hörgerät nicht möglich gewesen sei, mit dem selbst beschafften höherpreisigen Gerät hingegen schon, habe die Beigeladene den ihr obliegenden Behinderungsausgleich mit der Gewährung lediglich eines vertraglich vereinbarten Festpreises offenbar (noch) nicht erfüllt. Erst wenn die Beigeladene ihre gesetzliche Leistung gegenüber der Klägerin – vollständig – erbracht habe und sodann noch immer eine Beeinträchtigung der Klägerin bei ihrem "beruflichen Hören" bestehe, könne überhaupt eine mögliche Leistungspflicht durch sie – die Beklagte – in Betracht kommen. Hier sei indes bislang ein Gleichziehen der Klägerin in ihrem Hörvermögen mit gesunden Menschen ohne Hörverminderung – und ein solches Gleichziehen habe die Beigeladene der Klägerin im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs zu ermöglichen – noch nicht erreicht worden, so dass ihre – der Beklagten – Leistungspflicht von vornherein nicht in Betracht kommen könne. Die Beigeladene hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Klage mit ihrem Hilfsantrag abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgebracht, dass zur Befriedigung des Klagbegehrens der Klägerin allein die Beklagte zuständig sein könne, weil die Klägerin die Hörgeräteversorgung ausschließlich zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit benötige. Sie – die Beigeladene – habe ihre Leistungspflicht gegenüber der Klägerin mit der Bewilligung des in einem Versorgungsvertrag mit der BIHA vereinbarten Festbetrages erfüllt. Der Abschluss von Versorgungsverträgen mit darin festgelegten Festbetragspreisen für Hilfsmittel sei Ausfluss des das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung prägenden Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes. Dieser begrenze die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wie das Bundessozialgericht in seinem von der Beklagten zitierten Urteil vom 17. Dezember 2009 auch einmal mehr festgestellt habe. Ein zuzahlungsfreies Hörgerät sei zur "Alltagsversorgung" der Klägerin im Hinblick auf ihre Hörminderung ausreichend und zweckmäßig. Da sich die Klägerin – aus beruflichen Gründen – für ein höherwertiges, zuzahlungspflichtiges Hörgerätemodell entschieden habe, habe sie – die Beigeladene – ihre hinsichtlich der Hilfsmittelversorgung bestehende Pflicht mit der Gewährung der Festbeträge erfüllt. Für eine darüber hinausgehende Versorgung, die vorliegend von der Klägerin aus rein berufsbedingten Gründen für erforderlich gehalten werde, sei allein die Beklagte zuständig. Das Sozialgericht hat nach Einholung eines – vollständig unergiebigen – Befund- und Behandlungsberichts des HNO-Arztes Dr. med. J am 15. November 2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen es die Klägerin informatorisch befragt hat. Dort hat die Klägerin im Einzelnen erläutert, inwiefern sie mit den für eine Dauer von sechs bis acht Wochen getesteten zuzahlungsfreien Hörgeräten bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit nicht zurechtkam. Anders als bei dem aufzahlungspflichtigen – umstrittenen – Hörgerätesystem habe sich durch das Tragen der Geräte unter dem Mund-Nasen-Schutz ein beständiges Grundrauschen eingestellt, die Identifikation, aus welcher Richtung der Signalton einer medizinischen Apparatur gekommen sei, wäre ihr kaum möglich gewesen, zum Teil seien auch Echogeräusche und Rückkopplungen aufgetreten. Sie – die Klägerin – sei während dieser Testphase erstmals von Arbeitskollegen danach gefragt worden, ob sie schlecht hören könne (obgleich bereits seit 2006 mit – zuzahlungspflichtigen – Hörgeräten ausgestattet, sei den Arbeitskollegen nicht bekannt gewesen, dass sie auf die Nutzung von Hörhilfen angewiesen sei, weil die Geräte stets unter ihrer Frisur verborgen geblieben seien). So habe das probeweise Tragen der zuzahlungsfreien Geräte Anfang 2018 Stress bei ihr ausgelöst und sie sei dazu übergegangen, während ihrer Arbeit im Krankenhaus wieder ihr altes Hörgerätesystem zu nutzen. Bei der Verwendung des Systems Opn 1 Ex-Hörer Mini 85 seien all diese Problematiken nicht aufgetreten. Auch während der Nutzung in ihrer Freizeit (z.B. beim Segeln und Fahrradfahren) sei das selbst beschaffte Hörgerätesystem wesentlich angenehmer nutzbar gewesen als das zuzahlungsfreie Gerät; das durch den Wind hervorgerufene Rauschen sei insoweit wesentlich geringer ausgefallen. Mit Urteil vom Tag der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 6. März und 30. April 2018 dazu verurteilt, der Klägerin "den festbetragsübersteigenden Eigenanteil für das Hörgerät Opn 1 Ex-Hörer Mini rechts und links zu zahlen". Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Klägerin ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus § 18 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zustehe. Denn die Beklagte sei nach § 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 49 Abs. 8 Nr. 4 lit. a SGB IX verpflichtet gewesen, die Klägerin mit dem selbst beschafften Hörgerätesystem zu versorgen und habe das entsprechende Begehren der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden daher zu Unrecht abgelehnt. Entscheidend sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass die Hörgeräteversorgung dem Ausgleich der Hörminderung der Klägerin gerade in einem bestimmten Beruf diene und nicht generell dazu benötigt werde, der Klägerin die Ausübung überhaupt irgendeiner Berufstätigkeit zu ermöglichen (Verweis auf BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13 R 33/07 R). Aufgrund der besonderen akustischen Verhältnisse an ihrem Arbeitsplatz sei die Klägerin in Ausübung ihres Berufes der Anästhesiefachkraft auf die Nutzung des selbstbeschafften Hörgerätesystems der Oticon GmbH angewiesen. Dies folge aus der der Klägerin obliegenden Überwachung der medizinischen Apparaturen, die wiederum die Vitalparameter von anästhetisierten Patienten überwachten und ggf. akustische Warnsignale von sich gäben, in einem großen, gekachelten – und also hallenden – Raum im Zusammenhang mit der hohen Verantwortung, die der Tätigkeit der Klägerin mit Blick auf die Patientengesundheit zukomme. Insoweit hat sich das Sozialgericht maßgeblich auf den diesbezüglichen, als glaubhaft angesehenen Vortrag der Klägerin – insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung – gestützt. Diese ganz besonderen akustischen Verhältnisse, die auch dadurch geprägt seien, dass die Klägerin bei Ausstoß eines Alarmsignals eines Überwachungsgeräts schnell und zweifelsfrei das betroffene Gerät erkennen und die darob erforderlich werdenden Maßnahmen ergreifen müsse, seien nicht vergleichbar mit anderen, ebenfalls geräuschbelasteten Arbeitsumfeldern, wie sie beispielsweise im Straßenverkehr oder in einem Call-Center bestünden. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz der Klägerin seien im Vergleich dazu deutlich beanspruchender für das Gehör. Gegen dieses der Beklagten am 16. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat diese am 6. Januar 2020 Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung des Rechtsmittels macht sie geltend, dass die von der Klägerin dargelegten besonderen Höranforderungen an ihrem Arbeitsplatz, aus denen das Sozialgericht in seinem angefochtenen Urteil einen besonderen berufsspezifischen Bedarf der Klägerin an einer Ausstattung mit den selbst beschafften Hörgeräten hergeleitet habe, tatsächlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen spezifisch berufsbedingten Hörgerätebedarf begründen könnten, weil das Bundessozialgericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 17. Dezember 2009 ausdrücklich festgestellt habe, dass hörbehinderten Versicherten mit den von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellenden – zuzahlungsfreien – Hörgeräten im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs auch ein Hören und Sprachverstehen in größeren Räumen und bei störenden Nebengeräuschen ermöglicht werden müsse. Die konkreten Geräuschbedingungen am Arbeitsplatz der Klägerin ließen sich ohne weiteres darunter subsumieren, so dass vorliegend allenfalls ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beigeladene in Betracht komme – nämlich dann, wenn es der Klägerin nicht möglich (gewesen) sei, zu dem von der Beigeladenen gewährten Vertragspreis ein Hörgerät zu erhalten, mit dem ihr ein nach dem Stand der Technik möglichst weitgehendes Gleichziehen mit dem Hörvermögen Gesunder zu erreichen. Eben dies lege der dezidierte erstinstanzliche Vortrag der Klägerin zu den aufgetretenen Problemen bei Nutzung des zuzahlungsfreien Hörgeräts im Rahmen ihrer Berufstätigkeit im Krankenhaus nahe. Letztlich müsse die Frage, ob die Beigeladene vorliegend ihre aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin erfüllt habe oder nicht, gerichtlicherseits entschieden werden. Fehlerhaft sei hingegen die Annahme des Sozialgerichts, wonach allein aus dem Umstand, dass die Klägerin die Leistung des zuzahlungsfreien Hörgeräts – auch und ganz besonders – in beruflichen Bezügen als unzureichend empfunden habe, eine Pflicht zur Hörgeräteversorgung durch sie – die Beklagte – folge. Eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers könne insoweit vielmehr erst dann gegeben sein, wenn der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung seine ihm gegenüber dem betroffenen Versicherten obliegende Pflicht zur Hilfsmittelversorgung vollständig bzw. in Gemäßheit der insoweit höchstrichterlich formulierten Kriterien erbracht habe; dies aber sei vorliegend höchst zweifelhaft. Konkret scheide indes ein gegen sie – die Beklagte – gerichteter Leistungsanspruch der Klägerin schon deshalb aus, weil sich aus den an ihrem Arbeitsplatz herrschenden Geräuschbedingungen lediglich solche Höranforderungen ergäben, bei denen es sich um allgemeine Anforderungen handele, für deren Erfüllung die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 15. November 2019 aufzuheben und die Klage mit ihrem Hauptantrag abzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen; 2. hilfsweise: das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 15. November 2019 abzuändern und die Beigeladene unter entsprechender Änderung ihrer Bescheide vom 22. Februar 2018 zu verurteilen, ihr – der Klägerin – weitere 3.533,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung führt die Klägerin zunächst aus, dass sie im Zusammenhang mit der Beantragung der Gewährung neuer Hörgeräte im Februar 2018 von dem Hörgeräteakustiker, der sie bereits seit der erstmaligen Hörgeräteversorgung im Jahr 2006 betreut habe, darauf hingewiesen worden sei, dass durch regelmäßige Wartungen die Qualität der alten Geräte nicht mehr aufrecht erhalten werden könne und daher eine Neuversorgung erforderlich sei. Ihr sei von Seiten des Hörgeräteakustikers dabei erklärt worden, dass eine ärztliche Verordnung der Neuversorgung nicht erforderlich sei; ein entsprechender Antrag des Hörgeräteakustikers bzw. dessen Bestätigung über die Notwendigkeit einer Neuausstattung sei ausreichend. Bei ihrer Berufsausübung sei sie zwingend auf die Nutzung des getesteten, zuzahlungspflichtigen Hörgeräts Opn 1 Ex-Hörer Mini angewiesen. Allein im Aufwachraum des Krankenhauses müsse sie die akustischen Signale von medizinischen Gerätschaften zuverlässig differenzieren können, welche Kreislaufparameter, die Atmung und die Ausscheidungen der Patienten überwachten und insoweit allein zwölf verschiedene Herztöne, ebenso viele Atemtöne und noch zwölf Alarmtöne emittieren könnten. Hinzu kämen akustische Signale von zwölf Monitoren. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass beim Ausgleich von Schwerhörigkeit die Hörgeräteversorgung nicht nur ein möglichst störungsfreies Sprachverstehen ermöglichen müsse, sondern daneben auch das räumliche Erkennen von Geräuschen und ein möglichst unverzerrtes Klangbild (Verweis auf BSG, Urteil vom 14. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R). Dies sei mit dem von ihr getesteten zuzahlungsfreien Hörgerät weitaus schlechter möglich gewesen als mit dem zuzahlungspflichtigen Gerät, das sie sich schließlich selbst beschafft habe. Soweit die Beigeladene behaupte, dass letztgenanntes Gerät gegenüber dem zuzahlungsfreien System lediglich einen Hörgewinn von 5 % ermögliche, verwahre sie – die Klägerin – sich gegen diese Aussage. Das möge unter den beim Hörgeräteakustiker herrschenden Laborbedingungen der Fall sein, nicht aber außerhalb dieser Bedingungen, wo Störschall auftrete (anders als bei den Testbedingungen, die beim Akustiker vorzufinden seien). Für sie – die Klägerin – gehe es bei der Hörgeräteversorgung ganz primär um die Erhaltung ihrer Arbeitskraft, weshalb sie die Beklagte als leistungspflichtig betrachte. Für den rein privaten Bereich wäre das zuzahlungsfreie getestete Hörgerät demgegenüber sicherlich ausreichend gewesen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass der unmittelbare Behinderungsausgleich in Gestalt einer Hörgeräteversorgung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz begrenzt sei. Danach sei die Versorgung eines Versicherten mit einem teureren Gerät, das lediglich funktionelle Vorteile in einem bestimmten Lebensbereich biete oder aber nicht notwendige Innovationen zur Erhöhung des Tragekomforts bzw. der Nutzungsbequemlichkeit aufweise, von einer Krankenkasse nicht geschuldet, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den erforderlichen Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet sei. Dies sei vorliegend der Fall: Mit dem zuzahlungsfreien Gerät GN Resound EY277-DW sei bei Testung durch die Klägerin ein Sprachverstehen von 90 % in ruhiger Umgebung und von 80 % im Störschall erreicht worden, wohingegen die Testung (nach dem sog. Freiburger Sprachtest) mit dem von der Klägerin schließlich selbst beschafften System Verstehenswerte von 95 % in ruhiger Umgebung und 85 % in Störlärm ergeben hätte. Diese geringe Abweichung sei als Messtoleranz oder auch bloß tagesformabhängige Schwankung des klägerischen Hörvermögens zu werten. Dabei beruft sich die Beigeladene auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme der bei der Barmer beschäftigten Hörgeräteakustikmeisterin P vom 26. November 2020. Die von der Klägerin nunmehr genutzten Hörgeräte des Typs Opn 1 Ex-Hörer Mini wiesen zudem im Gegensatz zu den getesteten aufzahlungsfreien Geräten technische Möglichkeiten auf, die über "das audiologisch Notwendige" hinausgingen, wie beispielsweise eine Übertragungsbreite von 10 kHZ, ein Stereo-Streaming, einen TV-Adapter und die Oticon-App. In diesem Zusammenhang verweist die Beigeladene auf eine weitere Stellungnahme der Hörgeräteakustikmeisterin P vom 12. Januar 2021. Mithin habe sie – die Beigeladene – ihre nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestehende Leistungspflicht durch die Gewährung des aus dem einschlägigen Versorgungsvertrag folgenden Festbetrages gegenüber der Klägerin erfüllt. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Klägerin selbst angebe, im Alltagsleben bzw. in ihrer Freizeit mit dem zuzahlungsfreien Hörgerätesystem in hinreichender Weise versorgt gewesen zu sein. Allein im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung als Anästhesiefachkraft bestünden erhöhte Anforderungen an das Hörvermögen der Klägerin in Gestalt der Notwendigkeit, sehr differenziert räumlich hören zu müssen. Die Versorgung mit dem zuzahlungspflichtigen, höherwertigen Hörgerätesystem Opn 1 Ex-Hörer Mini der Oticon GmbH stelle somit einen berufsbedingten Mehrbedarf dar, für dessen Befriedigung die Beklagte zuständig sei. Der Senat hat einen Befund- und Behandlungsbericht der die Klägerin behandelnden HNO-Ärzte vom 10. November 2020 eingeholt. Zudem hat er Beweis erhoben zu der Art und dem Umfang der Hörminderung der Klägerin, zu der Möglichkeit des Ausgleichs dieser Hörminderung durch ein im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung zu stellendes zuzahlungsfreies Hörgerät bzw. zum Erfordernis der etwaigen Versorgung der Klägerin mit einem höherwertigen, eigenanteilspflichtigen Hörgerät, zur Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Zweck der Erhaltung oder Verbesserung der klägerischen Erwerbsfähigkeit sowie zu einem ggf. berufsbedingten Erfordernis der Ausstattung der Klägerin mit dem Hörgerätesystem Opn 1 Ex-Hörer Mini durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für HNO-Heilkunde I. In seinem Gutachten vom 3. Juni 2024 legt der Sachverständige dar, dass die Klägerin an einer Schallempfindungsschwerhörigkeit im Innenohr leide, die eine ständige Nutzung von Hörgeräten erfordere, um der Klägerin überhaupt eine Teilnahme an einer verbalen Kommunikation zu ermöglichen. Den von der Beigeladenen zur Akte gereichten Einschätzungen der Hörgeräteakustikmeisterin zur im Wesentlichen gleich guten Funktionalität der von der Klägerin Anfang 2018 getesteten Hörgeräte – dem zuzahlungsfreien System GN Resound EY277-DW und dem zuzahlungspflichtigen System Opn 1 Ex-Hörer Mini – könne er, der Sachverständige, sich trotz der wesentlich höheren Anzahl von Kanälen bei dem zuzahlungspflichtigen Gerät anschließen. Trotzdem halte er es für plausibel, dass die Klägerin bei der Nutzung der Geräte während ihrer Berufstätigkeit eine ausreichende Hörverbesserung allein durch die Nutzung des höherwertigen Geräts Opn 1 Ex-Hörer Mini erfahren habe, wohingegen bei Nutzung des zuzahlungsfreien Geräts kein differenziertes Hören möglich gewesen sei sowie Echogeräusche und Rückkopplungen aufgetreten seien. Dass im Rahmen der Gerätetestungen beim Hörgeräteakustiker zwischen der Hörleistungssteigerung beider Geräte kein signifikanter Unterschied bestanden habe, spreche nicht dagegen. Der Höreindruck und das Sprachverstehen könnten sich für den Betroffenen unter realen Bedingungen gleichwohl maßgeblich unterscheiden; aus diesem Grunde sei bei der Hörgeräteversorgung gerade eine Anpassphase vorgesehen. Dass die Klägerin mit den letztlich von ihr selbstbeschafften Hörgeräten bei ihrer Tätigkeit in der OP-Abteilung des A-Krankenhauses und im dortigen Aufwachraum wesentlich besser zurecht gekommen sei als bei Nutzung des Geräts GN Resound EY277-DW erscheine ihm aus eigener ärztlicher Berufserfahrung im Operationssaal plausibel, da die dortige Arbeitsumgebung selbst für das Hörvermögen Gesunder eine Herausforderung darstelle. Neben dem Umstand, dass die akustische Wahrnehmung dort wegen des Tragens von OP-Masken nicht – wie andernorts – durch das visuelle Mundbild unterstützt werde, folge dies insbesondere aus der Vielzahl der emittierten Überwachungs- und Alarmsignale der medizinischen Geräte und der undeutlichen bzw. verwaschenen Aussprache von gerade aus der Narkose erwachten Patienten. Dies alles sei von einem permanenten "Grundrauschen" unterlegt, das durch die Klimaanlage, die Raumbelüftung und die Lüftungen der einzelnen Apparaturen hervorgerufen werde. Die hörgerätetechnischen Anforderungen an ein für die Klägerin erforderliches aber auch ausreichendes Hörgerät könne er, der Sachverständige, im Einzelnen jedoch ebenso wenig darlegen, wie etwaige Unterschiede in Ausstattung und Preis zwischen dem "Festbetragsgerät" und dem von der Klägerin 2018 selbst erworbenen Hörgerätesystem. Ihm fehle insoweit ein umfassendes Wissen über die in Bezug auf Hörgeräte im Jahr 2018 bestanden habende Marktsituation; ggf. sei dazu ein Hörgeräteakustikmeister gutachterlich zu befragen. Der Senat hat am 8. Mai 2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da der Beigeladenenvertreter wegen nicht lösbarer technischer bzw. elektronischer Probleme im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an der Sitzung durch Bild- und Tonübertragung nach § 110a Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht an der Verhandlung hat teilnehmen können, hat sich der Senat mit vorher eingeholter Billigung aller Prozessbeteiligten darauf beschränkt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt durch eine informatorische Befragung der Klägerin weiter aufzuklären. Hinsichtlich der insoweit von der Klägerin getätigten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8. Mai 2025 verwiesen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 hat der Senat die Beteiligten um Mitteilung dazu gebeten, ob sie mit einer Entscheidung über die Berufung im Wege eines Urteils ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung einverstanden seien. Alle drei Beteiligten haben ihr entsprechendes Einverständnis schriftlich erklärt (die Beigeladene mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025, die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2025 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der sowohl von der Beklagten als auch von der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten, die Gegenstand der Berufungsverhandlung vor dem Senat geworden sind, Bezug genommen.