Beschluss
L 10 KR 104/25 B ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2025:0912.L10KR104.25B.ER.00
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Leitsätze
1. Ein Versicherter hat gegen seine Krankenkasse keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Pflegebett als Hilfsmittel (§ 33 SGB V), wenn er in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe wohnt, in der grundpflegerische Leistungen (§ 43a SGB XI, § 103 Abs 1 SGB IX) erbracht werden. (Rn.18)
2. Eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe trägt - ebenso wie eine stationäre Pflegeeinrichtung - das Risiko der Konstitution eines Bewohners (Adipositas) und hat daher ein in der Breite individuell erforderliches Pflegebett vorzuhalten. (Rn.27)
3. Bei einer Erkrankung des Versicherten an Dekubitus kann der Versicherte von seiner Krankenkasse die Versorgung mit einer in der Breite an das individuell erforderliche Pflegebett angepassten Wechseldruckmatratze beanspruchen. (Rn.32)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Juli 2025 aufgehoben und der Antrag vom 16. Juni 2025 abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind im Antrags- und Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versicherter hat gegen seine Krankenkasse keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Pflegebett als Hilfsmittel (§ 33 SGB V), wenn er in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe wohnt, in der grundpflegerische Leistungen (§ 43a SGB XI, § 103 Abs 1 SGB IX) erbracht werden. (Rn.18) 2. Eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe trägt - ebenso wie eine stationäre Pflegeeinrichtung - das Risiko der Konstitution eines Bewohners (Adipositas) und hat daher ein in der Breite individuell erforderliches Pflegebett vorzuhalten. (Rn.27) 3. Bei einer Erkrankung des Versicherten an Dekubitus kann der Versicherte von seiner Krankenkasse die Versorgung mit einer in der Breite an das individuell erforderliche Pflegebett angepassten Wechseldruckmatratze beanspruchen. (Rn.32) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Juli 2025 aufgehoben und der Antrag vom 16. Juni 2025 abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im Antrags- und Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. I. Streitig ist die Versorgung mit einem Pflegebett und einer Anti-Dekubitusmatratze. Der Antragsteller leidet nach einer frühkindlichen Hirnschädigung unter einer komplexen Mehrfachbehinderung mit schweren körperlichen, geistigen und neurologischen Einschränkungen (insbesondere infolge einer Tetraspastik an Muskelatrophie der Extremitäten, einer geistigen Entwicklungsstörung, cerebralen Krampfanfällen) sowie rezidivierenden Dekubiti. Der Kläger hat bei einer Körperlänge von 1,52 m einen kurzen, aber sehr breiten Rumpf und kurze Extremitäten. Es liegt ein BMI von 42,81 vor; seine Fähigkeit zu Eigenbewegungen nimmt ab (Ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin A... K.... vom 12. Mai 2025; Beschreibung der Beigeladenen – Anlage ASt 5). Der Antragsteller lebt in einer besonderen Wohnform im Sinne von § 42a Abs 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), § 43a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI); auf die Leistungsvereinbarung der Beigeladenen zu 1) mit dem Beigeladenen zu 2) vom 30. Juni 2023 nebst Änderungsvereinbarung vom 5. Dezember 2024 sowie den Wohn- und Betreuungsvertrag nebst Anlagen des Antragstellers mit der Beigeladenen zu 1) vom 17. Dezember 2019 wird Bezug genommen. Der Antragsteller erhält von der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse Leistungen nach dem Pflegegrad 2 aufgrund der Regelungen in §§ 43a, 71 Abs 4 SGB XI. Auf den Antrag des Antragstellers, ihm ein Pflegebett sowie eine Wechseldruckmatratze der Größe 120 cm x 200 cm zu gewähren (Verordnungen vom 13. August 2024 für ein Pflegebett sowie eine Wechseldruckmatratze der Größe 120 cm x 200 cm bei Dekubitus Stadium 2; Kostenvoranschlag vom 10. Dezember 2024), erklärte die Antragsgegnerin die Kostenübernahme für eine Wechseldruckmatratze mit der Breite 90 cm in Höhe von 250 Euro; Mehrkosten für ein Sondermaß müsse die Einrichtung tragen (Bescheid vom 22. Oktober 2024). Für diesen Bescheid stellte der Kläger am 6. Juni 2025 einen Überprüfungsantrag, der noch nicht beschieden wurde. Die Gewährung eines Pflegebettes mit der Breite 120 cm lehnte die Antragsgegnerin ab, da die Einrichtung zuständig sei (Bescheid vom 26. Februar 2025, Widerspruch vom 13. März 2025; Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2025). Dagegen hat der Antragsteller am 21. Juli 2025 beim Sozialgericht (SG) Schleswig Klage erhoben (S 6 KR 142/25). Am 16. Juni 2025 hat der Antragsteller beim SG Schleswig außerdem die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, ihm ein Pflegebett nebst Anti-Dekubitusmatratze mit einer Breite von jeweils 120 cm zu gewähren. Der Facharzt für Allgemeinmedizin K... hat auf Nachfrage mitgeteilt, ein 90 cm breites Bett reiche zur Versorgung (Umlagerung, Anlage von Windeln, Hautpflege, Versorgung der rezidivierenden Dekubiti) und künftigen Prophylaxe nicht aus; die Behandlung der Dekubiti Grad II übernehme er zusammen mit einer Wundexpertin (Ärztliches Attest vom 21. Juli 2025). Das SG Schleswig hat die Antragsgegnerin im Anschluss vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ein Kranken-/Pflegebett mit erhöhter Tragfähigkeit und einer Anti-Dekubitusmatratze jeweils in 120 cm x 200 cm zu gewähren. Da das breite Pflegebett den Erfolg der Dekubiti-Behandlung sichere, handele es sich um ein Hilfsmittel nach § 33 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), das nicht von der Beigeladenen vorzuhalten sei (Beschluss vom 22. Juli 2025, zugestellt am 25. Juli 2025). Ihre dagegen am 8. August 2025 eingelegte Beschwerde begründet die Antragsgegnerin damit, die von dem Beigeladenen zu 1) betriebene vollstationäre Einrichtung zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen müsse das begehrte erforderliche Pflegebett im Wege der Wohnhilfe zur Verfügung stellen, da eine solche Einrichtung die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel – inklusive solcher zur medizinischen Behandlungspflege (§ 43 SGB XI) – vorzuhalten habe. Die Krankenkassen seien nur für die Versorgung mit erforderlichen, individuell angepassten Hilfsmitteln zuständig, die nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn anwendbar seien. Allerdings seien ein Pflegebett sowie eine Pflegematratze mit den Maßen 120 cm x 200 cm kein individuell an den Antragsteller angepasstes Hilfsmittel zur Behandlung des Dekubitus, sondern sie würden der Pflege des Antragstellers dienen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Juli 2025 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Aufgrund einer seit Jahren abnehmenden Mobilität und des Körpergewichts sei er nicht in der Lage, aktiv bei der Grundpflege mitzuwirken. Durch die Konzentrierung des Körpergewichts im Rumpfbereich sei ein Pflegebett mit 90 cm Breite zu schmal, um sich für die Pflege oder beim Schlafen selbständig auf die Seite drehen zu können. Ein 120 cm breites Pflegebett könne seine aktive Mitwirkung bei wechselnder Körperhaltung im Liegen fördern, die Behandlung der Dekubiti sicherstellen und weiteren Druckgeschwüren entgegenwirken. Die ihn betreuende Einrichtung erbringe keine medizinische Behandlungspflege, so dass sie auch kein Pflegebett mit Anti-Dekubitusmatratze vorzuhalten habe. Er verweist außerdem darauf, seit etwa 20 Jahren in der Einrichtung zu wohnen und in das dortige Umfeld integriert zu sein, so dass ein Wechsel der Wohneinrichtung ihn destabilisieren würde. Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag, schildert jedoch den Gesundheitszustand und Bedarf des Antragstellers aus ihrer Sicht. Der Beigeladene zu 2) bewertet ein Pflegebett nebst Anti-Dekubitusmatratze als medizinische Hilfsmittel, die keine Alltagsgegenstände der Behindertenhilfe seien. Die Beigeladene zu 1) müsse ein solches Bett nicht vorhalten. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten vorgelegen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen, und begründet. 1. Gemäß § 86b Abs 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. a) Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, dh die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet zwar zunächst, dass die Anforderungen an die materielle Beweislast, die ein Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich zu tragen hat, vorerst geringer als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss dem Gericht insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als dies im Hauptsacheverfahren erforderlich wäre. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn 27). b) Liegt dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz – wie vorliegend betreffend die Anti-Dekubitusmatratze mit einer Breite von 120 cm vom 22. Oktober 2024 – ein ablehnender Bescheid gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zugrunde, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen. So ist es im Regelfall einem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung über den Überprüfungsantrag im Verwaltungs- und anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dies bedeutet, dass besonders strenge Anforderungen zu stellen sind zum einen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, also dass die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids, dessen Änderung mit dem Überprüfungsantrag bezweckt wird, offensichtlich ist und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen ist, zum anderen auch an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes, also dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse offenkundig sind. Nur dann, wenn unter beiden Gesichtspunkten diese besonders hohen Anforderungen erfüllt sind, ist es nämlich im Rahmen der geltenden Rechtsordnung gerechtfertigt, im Vollstreckungsverfahren die Bestandskraft des zu überprüfenden Verwaltungsakts zu ignorieren (vgl Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – L 20 KR 479/19 B ER – juris Rn 32; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. Februar 2023 – L 6 KR 8/23 B ER – juris Rn 43; so wohl auch Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 4. Juli 2019 – L 2 KR 6/19 B ER – juris Rn 19; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juni 2018 – L 6 KR 30/18 B – juris Rn 48). c) Der Antragsteller hat angesichts seines Erkrankungszustandes und der von ihm beschriebenen funktionellen und kognitiven Einschränkungen glaubhaft gemacht, dass ein Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch auf ein Pflegebett mit einer Anti-Dekubitusmatratze jeweils der Größe 120 cm x 200 cm im Eilverfahren – und damit ein Anordnungsgrund – vorliegt. Bei summarischer Prüfung hat der Antragsteller jedoch gegen die Antragsgegnerin weder einen Anordnungsanspruch auf die Versorgung mit einem Pflegebett mit einer Breite von 120 cm noch mit einer Anti-Dekubitusmatratze mit einer Breite von 120 cm glaubhaft gemacht. 2. Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Versorgung mit einem Pflegebett ergibt sich bei summarischer Prüfung nicht aus § 33 Abs 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Bei einem Pflegebett handelt es sich um ein Hilfsmittel, das dem Antragsteller jedoch nicht von der Antragsgegnerin oder dem Beigeladenen zu 2), sondern von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung zu stellen ist. a) Ziel der Hilfsmittelversorgung des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V zum Zwecke des Behinderungsausgleichs ist es, die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei dem Ausgleich einer Behinderung im Sinne vom § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V zwischen einem unmittelbaren und einem mittelbaren Behinderungsausgleich zu unterscheiden. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich dient das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst, während im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleiches das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten oder indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Um den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich durch die gesetzliche Krankenversicherung jedoch nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist. Hierzu zählen das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Schreiben, das Sehen und Hören sowie die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 16. September 2004 – B 3 KR 19/03 R – juris Rn 19; BSG, Urteile vom 30. September 2015, B 3 KR 14/14 R und vom 15. März 2018 – B 3 KR 18/17 R – juris). b) Ein Pflegebett dient Versicherten dem Ausgleich von Einschränkungen im Liegen inklusive Positionswechsel, beim Wechsel vom Liegen zum Aufrichten sowie beim Zu-Bett-Gehen, wird jedoch dem Katalog der grundpflegerischen Pflegehilfsmittel iSv § 40 SGB XI zugeordnet (SG München, Urteil vom 26. Mai 2020 – S 59 P 66/19 – juris Rn 21; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. März 2024 – L 6 P 5/24 B ER – juris Rn 32; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2014 – L 4 P 4137/13 – juris Rn 34; Produktgruppe 50 – Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes). Die Pflege ist keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ist der gesetzlichen Pflegeversicherung zugeordnet. Allerdings scheidet auch ein (vorrangiger) Anspruch des Antragstellers gegen die Pflegekasse auf Versorgung mit dem Pflegebett als klassischem Pflegehilfsmittel von vornherein aus, weil die Pflegekassen nur für die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zuständig sind, nicht aber im stationären Bereich (vgl § 40 SGB XI; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. September 2018 – L 1 KR 193/15 – juris Rn 32 mwN; SG München, Urteil vom 26. Mai 2020 – S 59 P 66/19 – juris Rn 24). Ein Anspruch gegen die Pflegekasse auf individuelle Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel besteht in vollstationären Einrichtungen oder in einer Einrichtung iSv § 71 Abs 4 iVm § 43a GB XI wegen der dort vorhandenen Ausstattung regelmäßig nicht. Insoweit endet die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt, vgl § 33 Abs 1 Satz 3 SGB V. Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 SGB XI). Die Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Dabei sind auch solche Gegenstände der Heimausstattung zuzurechnen, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen ist, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl § 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr möglich ist, eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfindet (zB einfache Schieberollstühle, Pflegebetten). Die gesetzliche Krankenversicherung hat darüber hinaus nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (zB Brillen, Hörgeräte, Prothesen), sowie Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen (vgl zu diesen Grundsätzen BSG, Urteil vom 6. Juni 2002 – B 3 KR 67/01 R – juris Rn 16 - 18; BSG, Urteil vom 24. September 2002 – B 3 KR 15/02 R – Rn 17; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2019 – L 9 KR 110/16 – juris Rn 24 – 28 mwN; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2013 – L 6 KR 955709 – juris Rn 24; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. September 2018 – L 1 KR 193/15 – juris Rn 33 - 34). Allerdings fallen Hilfsmittel, die zur Durchführung von Behandlungspflege erforderlich sind, grundsätzlich in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und sind nicht vom Pflegeheim vorzuhalten (BSG, Urteil vom 24. September 2002 – B 3 KR 15/02 R – juris Rn 17). Ein Pflegebett ist kein individuell an einen Versicherten angepasstes Hilfsmittel, sondern als Serienfabrikat für die Ausführung der Pflege bei einer Vielzahl von Bewohnern einer Einrichtung einsetzbar, selbst wenn aus dem am Hilfsmittelmarkt verfügbaren Gesamtangebot ein Pflegebett ausgesucht wird, das für die individuellen Bedürfnisse geeignet ist (vgl zur Vielfalt Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2025 – L 5 KR 301/22 – juris Rn 43). c) Die gleichen Grundsätze gelten für die Betreuung von Menschen – wie dem Antragsteller – in einer vollstationären Einrichtung zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen im Sinne der §§ 43a und 71 Abs 4 SGB XI. Einrichtungen der Eingliederungshilfe schulden aufgrund der Zahlung eines Pauschalbetrags nach § 43a SGB XI grundsätzlich auch Leistungen der Grundpflege (BSG, Urteil vom 6. Juni 2002 – B 3 KR 67/01 R – juris Rn 16; BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 – B 3 KR 11/14 R – juris Rn 23 - 27 zu § 55 Satz 2 SGB XII aF; BSG, Urteil vom 26. April 2001 – B 3 P 11/00 R – juris Rn 19; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2019 – L 9 KR 110/16 – juris Rn 28; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2013 – L 6 KR 955709 – juris Rn 25; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. September 2018 – L 1 KR 193/15 – juris Rn 35 zur Versorgung mit einem Duschrollstuhl). Sie sind in diesem Fall nach dem Willen des Gesetzgebers integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe. Die in § 43a SGB XI geregelte Leistung orientiert sich ihrer Höhe nach an dem durchschnittlichen Anteil pflegebedingter Kosten in den Pflegesätzen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Menschen mit Behinderung werden durch diese Leistung somit pauschal von den durch ihren Pflegebedarf verursachten Kosten entlastet. Hierbei ist es nur folgerichtig, dass die Leistung der Höhe nach nicht derjenigen entspricht, die bei der Pflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen anfällt. Die Tatsache, dass die Pflegekasse in geringerem Umfang eintritt, ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass in Einrichtungen der Teilhabe für Menschen mit Behinderung ein erheblich höherer Aufwand für Maßnahmen betrieben wird, die der Integration des Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft dienen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die nicht in die Zuständigkeit der Pflegeversicherung fallen. Wenn dies bei einem Betroffenen nicht (mehr) der Fall sein sollte, ist dies nur ein Indiz dafür, dass er in der Einrichtung (nunmehr) fehluntergebracht ist. Dabei kommt es auf die genauen Anteile von Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen im Einzelfall wegen der Pauschalierung nicht an (BSG, Urteil vom 26. April 2001 – B 3 P 11/00 R – juris Rn 19, 24). Insoweit ist auch aus § 55 Satz 2 SGB XII idF bis 31. Dezember 2019 bzw § 103 Abs 1 Satz 1 SGB IX idF ab 1. Januar 2020 abzuleiten, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, jede Einrichtung der Eingliederungshilfe personell und sächlich so auszustatten, dass sie neben der üblichen Pflege auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erbringen kann. Trägerübergreifend betrachtet wäre das unwirtschaftlich. Hilfen zur Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung können jedoch innerhalb bestimmter Grenzen regelmäßig von Personen erbracht werden, die diesbezüglich keine besondere Ausbildung haben. Hierzu gehören insbesondere die Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Erst wenn es darum geht, aktivierende Pflege zu leisten, weitere Pflegebedürftigkeit zu verhüten oder akute Beschwerden zu lindern oder medizinische Behandlungspflege zu leisten, die nicht ohne Weiteres vom Personal einer Eingliederungseinrichtung erbracht werden kann, und die Pflege daher in der Einrichtung nicht mehr sichergestellt werden kann, ist der Hilfebedürftige in einer anderen Einrichtung unterzubringen (BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 – B 3 KR 11/14 R – juris Rn 27; BSG, Urteil vom 26. April 2001 – B 3 P 11/00 R – juris Rn 22 - 23). Dabei gehören auch die Hilfsmittel zum Versorgungs- und Leistungsumfang, die der individuell in einzelnen Bereichen notwendigen und erbrachten grundpflegerischen Versorgung iSv § 14 SGB XI dienen. d) Diese gesetzlich normierten Grundsätze gelten auch für die Einrichtung, in der der Antragsteller derzeit wohnt und betreut wird und wurden auch in der Leistungsvereinbarung vom 30. Juni 2023, die Grundlage des individuell zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 1) vereinbarten Wohn- und Betreuungsvertrags ist, umgesetzt. Die Vereinbarung sieht zu leistende einfachste behandlungspflegerische Leistungen (§ 6 Abs 6 Satz 1 Leistungsvereinbarung) ebenso wie grundpflegerische Leistungen (§ 5 Abs 2, § 6 Abs 9 letzter Spiegelstrich Leistungsvereinbarung) vor und erfasst in der Assistenzstufe 2 Leistungsberechtigte mit deutlich reduzierter Alltags- und/oder Sozialkompetenz bzw zunehmendem Pflege- sowie Aufsichtsbedarf, welche täglicher, aber noch nicht durchgängiger Assistenzleistungen in den unterschiedlichen Entwicklungs- und Lebensbereichen bedürfen (Anlage 4). Wenn sich hingegen der über die grundpflegerischen Leistungen hinausgehende Pflegebedarf eines Bewohners ändert und nicht mehr sichergestellt werden kann, wäre für den Betroffenen – hier den Antragsteller – eine andere Einrichtung zu suchen. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zu 1), ihr Angebot an einen veränderten Betreuungsbedarf, zB bei Pflegebedürftigkeit oder medizinischer Behandlungspflege (§ 3 Abs 6 Spiegelstrich 8/9, § 6 Abs 6 Satz 3) anzupassen, wurde nicht vereinbart. Die behandlungspflegerische Versorgung der Dekubiti des Antragstellers übernimmt nach seinen Angaben der behandelnde Arzt zusammen mit einer Wundpflegerin. e) Gemessen an den aufgezeigten Grundsätzen hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin keinen diese (einfache) medizinische Pflege ergänzenden Anspruch aus § 33 Abs 1 SGB V glaubhaft gemacht, zur Behandlung und künftigen Prophylaxe mit einem Pflegebett versorgt zu werden. aa) Die Zuständigkeit für die Versorgung mit einem Pflegebett gehört grundsätzlich zu dem auf der Grundlage von § 103 Abs 1 SGB IX vorgesehenen Leistungsumfang der Beigeladenen zu 1) (so vgl bar auch SG München, Urteil vom 26. Mai 2020 – S 59 P 66/19 – juris Rn 24). Ergänzend berücksichtigt der Senat dabei, dass der Antragsteller ausweislich der Aktenlage offenbar nicht durchgängig bettlägerig ist, sondern in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeitet. Er lag und liegt daher nur zum Schlafen in einem Bett in seinem Zimmer. Da die Einrichtung der Beigeladenen zu 1) dem Antragsteller – naturgemäß – eine Unterkunft gewährt und Verantwortung für seine grundpflegerische Versorgung übernommen hat, gehört ein Pflegebett zur Erleichterung der übernommenen grundpflegerischen Maßnahmen und zum selbständigen Positionswechsel im Liegen zu den Hilfsmitteln, die im Einzelfall vorzuhalten sind, wenn Menschen mit Behinderung betreut werden, die tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder anderweitig aktiv sind. Wenn der grundpflegerische Bedarf eines Bewohners stetig steigt und auch der Bedarf für das Vorhalten von Pflegehilfsmitteln wächst, ist irgendwann ein Zeitpunkt erreicht, zu dem eine Entscheidung nach § 103 Abs 1 Satz 2 SGB IX herbeizuführen ist. In der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1), die als Anlage zum Eilantrag vom 16. Juni 2025 zur Akte gereicht wurde, beschreibt sie die zunehmenden Einschränkungen und den zunehmenden Pflegebedarf des Antragstellers. Wenn dadurch nicht nur der Arbeitsaufwand für das Betreuungspersonal einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung steigt, sondern auch der Bedarf, eine Vielzahl von Pflegehilfsmitteln vorzuhalten, kann dieser Bedarf aus Sicht des Senats aber nicht zu Lasten der Krankenkasse gedeckt werden, nur damit der Betroffene – vorliegend der Antragsteller – in der Einrichtung der Beigeladenen zu 1) verbleiben und den Wechsel in eine an seinen zunehmenden Pflegebedarf angepasste Einrichtung vermeiden kann. bb) Einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin kann der Antragsteller auch nicht aus der Verordnung für ein Pflegebett ableiten. Die von dem verordnenden Arzt für erforderlich gehaltene Breite des Pflegebettes (nebst Anti-Dekubitusmatratze) von 120 cm ist nicht dem Erkrankungsbild der Haut des Antragstellers geschuldet, sondern seinem Körpergewicht (BMI > 42) und dessen Verteilung mit Konzentration im Rumpf. Das Risiko für die Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln, die an Körpergröße, -gewicht und -form eines Bewohners einer stationären Einrichtung angepasst sind, tragen bei summarischer Prüfung jedoch nicht die Krankenkasse oder die Pflegekasse im Wege eines individuellen Versorgungsanspruchs der Versicherten, sondern grundsätzlich die stationäre (Pflege-)Einrichtung, in der der Betroffene wohnt. Dh sie hat einen Bewohner mit einem Pflegebett auszustatten, das seinem Körpergewicht und seiner Körpergröße entsprechend geeignet ist, um die grundpflegerische Versorgung sicherzustellen, die Wahrnehmung des Grundbedürfnisses des Liegens nebst Positionswechsel zu ermöglichen und Dekubitusprophylaxe zu leisten. Gleiches gilt für eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe. cc) Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, den Antrag nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) an den Beigeladenen zu 2) weiterzuleiten. Dieser war ebenfalls nicht verpflichtet, dem Antragsteller zum Verbleib in der stationären Einrichtung der Beigeladenen zu 1) nach § 84 SGB IX ein Pflegebett als Hilfsmittel zu gewähren. Abgesehen davon, dass ein Pflegebett kein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe, sondern zur Pflege ist, erfüllt der Beigeladene zu 2) den Sachleistungsanspruch des Antragstellers auf Unterbringung und Versorgung sowie bedarfsgerechte Betreuung in einer Einrichtung der Eingliederung zur Teilhabe durch die Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung der Beigeladenen zu 2). Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Versorgung besteht nicht für solche Hilfsmittel, die (nur) zum Verbleib in der Einrichtung erforderlich und üblicherweise in der Einrichtung selbst vorzuhalten sind. Demzufolge war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, den Antrag auf Gewährung eines Pflegebettes nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX an den Beigeladenen zu 2) weiterzuleiten. Sie hat folglich auch keine dann in § 14 Abs 2 SGB IX vorgesehene umfassende Prüfungspflicht für einen Leistungsanspruch unterlassen. dd) Abschließend ist der Beigeladene zu 2) auch nicht verpflichtet, für die Beigeladene zu 1) in Vorleistung zu treten, dem Antragsteller ein in der Breite passendes Pflegebett zur Verfügung zu stellen und anschließend die Beigeladene zu 1) in Regress zu nehmen. Eine solche Vorleistungspflicht des Trägers der Eingliederungshilfe mit Überleitung von Ansprüchen des Bewohners gegen die Einrichtung aus dem Vertragsverhältnis ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere ist § 141 Abs 1 SGB IX dafür keine einschlägige Rechtsgrundlage. Diese Norm zur Sicherstellung des Nachranggrundsatzes setzt voraus, dass derselbe Teilhabebedarf sowohl von dem Beigeladenen zu 2) als auch einem „Anderen“ zu decken ist. Vorliegend deckt der Beigeladene zu 2) den Bedarf jedoch durch Übernahme der monatlichen Pauschalbeträge. Der Beigeladene zu 2) ist insoweit kein „Ausfallbürge“ für den Fall, dass die stationäre Einrichtung ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber einem Bewohner nicht nachkommt (aA offenbar Eicher, jurisPR-SozR 19/2024 Anm. 4). Entgegen vereinzelt vertretener Ansicht (wiederum Eicher, jurisPR-SozR 19/2024 Anm. 4) nimmt der Senat in einem solchen Fall auch kein Systemversagen an mit der Folge, dass der Träger der Eingliederungshilfe einen Betroffenen immer auf Antrag mit einem individuell erforderlichen Hilfsmittel ausstatten muss und die Kostenträgerschaft nachträglich geklärt wird. 3. Der Antragsteller hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Versorgung mit einer Anti-Dekubitusmatratze glaubhaft gemacht. a) Wie bereits oben ausgeführt, sind an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für ein Begehren, das im Anschluss an eine bestandskräftig gewordene Entscheidung einer Behörde im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X geführt wird, erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller müsste glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2024 vorliegen. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Zwar kann der Antragsteller grundsätzlich nach der Rechtsauffassung des Senats gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Versorgung mit einer Anti-Dekubitusmatratze einer Breite von 120 cm haben . Allerdings ist die Antragsgegnerin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen . b) Eine Anti-Dekubitusmatratze kann – wie die Antragsgegnerin dem Grunde nach mit ihrer Entscheidung vom 22. Oktober 2024 anerkannt hat – ein Hilfsmittel iSv § 33 Abs 1 SGB V sein. Soweit Anti-Dekubitusmatratzen unter pflegerischen Gesichtspunkten allein zur Vorbeugung vor Druckgeschwüren eingesetzt werden, steht der Aspekt der Pflege ganz im Vordergrund, obgleich sie auch in diesem Zusammenhang in bestimmtem Umfang dem Behinderungsausgleich dienen, eben weil sie eine krankheits- oder behinderungsbedingt eingeschränkte Fähigkeit zum Körperlagewechsel kompensieren sollen. Die Leistungspflicht der Krankenkasse kann in derartigen Fällen nicht durch den mit Einführung des SGB IX neu in den § 33 Abs 1 SGB V aufgenommenen weiteren Zweck der Hilfsmittelversorgung begründet werden, „einer drohenden Behinderung vorzubeugen". Wird die Dekubitus-Matratze allerdings im Zuge eines ärztlichen Behandlungskonzepts zur Behandlung von oder zur Nachsorge nach akuten Dekubitalgeschwüren eingesetzt, so steht der Aspekt der Behandlungspflege im Vordergrund und begründet deshalb die Leistungspflicht der Krankenkasse. Ihre Leistungspflicht entsteht in solchen Fällen nicht erst dann, wenn es um die Behandlung eines akuten Druckgeschwürs geht, sondern stets, wenn nach ärztlicher Einschätzung die Entstehung eines Dekubitus ohne den Einsatz einer speziellen Anti-Dekubitusmatratze unmittelbar droht. Im Rahmen der Dekubitusprophylaxe und -behandlung werden mehrere Schweregrade pathologischer Hautveränderungen unterschieden, mit denen auf Seiten der einzusetzenden Hilfsmittel unterschiedliche Arten von Anti-Dekubitusmatratzen korrespondieren. Zur Vorhaltepflicht eines Pflegeheims gehören von allen Systemen nur diejenigen, die allgemein der Prophylaxe dienen und lediglich eine druckreduzierende Weichlagerung ermöglichen (Stufe 0). Ist aus medizinischer oder pflegewissenschaftlicher Sicht dagegen ein so genanntes Wechseldrucksystem (Stufen 1 bis 4) erforderlich, so handelt es sich um ein Hilfsmittel, das der Krankenbehandlung dient und deshalb dem Versicherten von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen ist (BSG, Urteil vom 24. September 2002 – B 3 KR 15/02 R – juris Rn 19 - 20). c) Bei der Umsetzung des Anspruchs im Einzelfall ist eine zur Behandlungspflege des Dekubitus ab Stadium II erforderliche Anti-Dekubitusmatratze an den objektiv individuell bestehenden Bedarf für die Größe bzw Breite des Bettes anzupassen mit der Folge, dass ein Betroffener gegen die Krankenkasse bei summarischer Prüfung einen Anspruch auf eine Anti-Dekubitusmatratze hat, die zu der aus in der Person des Versicherten liegenden Gründen individuell notwendigen Größe des Pflegebettes passt. Insoweit folgt der Anspruch auf die Größe der Anti-Dekubitusmatratze gegen die Krankenkasse dem individuellen Bedarf für die Größe bzw Breite des Bettes. Ein Versicherter kann jedoch von der Krankenkasse nicht die Versorgung mit einem – breiten – Pflegebett beanspruchen, weil er gegen sie einen Anspruch auf Versorgung mit einer – breiten – Anti-Dekubitusmatratze hat. Soweit dadurch die Einschätzungsprärogative für die erforderliche Breite des Pflegebettes für einen Versicherten mit einem BMI > 40 bei der ihn versorgenden Einrichtung und nicht mehr bei der Krankenkasse liegt, ist dieser Umstand bei summarischer Prüfung hinzunehmen und dem Anspruch auf eine dem individuellen Bedarf angepasste Versorgung (§ 12 Abs 1 iVm § 2a SGB V) immanent. Gleiches gilt für die Versorgung in der Einrichtung zur Teilhabe, in der der Antragsteller lebt. d) Solange der Antragsteller jedoch noch nicht über ein Pflegebett mit einer Breite von 120 cm verfügt, ist eine Anti-Dekubitusmatratze mit einer Breite von 120 cm nicht in seinem Einzelfall notwendig iSv §§ 33 Abs 1, 12 Abs 1 SGB V. Insoweit ist die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung vom 22. Oktober 2024 nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Da für ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X über einen Sachleistungsanspruch regelmäßig auf die Verhältnisse abzustellen ist, die im Zeitpunkt der zur Überprüfung gestellten Entscheidung der Behörde maßgeblich waren (vgl Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 44 SGB X (Stand: 15. November 2023), Rn 53), kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, zwischenzeitlich (Änderung des Sachverhalts) über ein Pflegebett mit einer Breite von 120 cm zu verfügen, für das die Antragsgegnerin eine in der Breite passende Anti-Dekubitusmatratze durch Kostenübernahme zur Verfügung stellen könnte. Insoweit ist bei künftiger Verfügbarkeit eines Pflegebettes mit einer Breite von 120 cm auf einen dann aktuell bestehenden Bedarf abzustellen, der bei einer erneuten Antragstellung mit einer aktuellen Verordnung ein bedarfsgerechtes Antragsverfahren bei der Antragsgegnerin ermöglicht. 3. Zusammengefasst hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Pflegebett. Er hat jedoch gegen sie einen Anspruch auf Versorgung mit einer Anti-Dekubitusmatratze von 120 cm Breite, wenn ihm ein Pflegebett mit einer Breite von 120 cm von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellt oder von ihm selbst beschafft wird, um dort verbleiben zu können. Die Umsetzung eines Anspruchs gegen die Antragsgegnerin auf eine Anti-Dekubitusmatratze mit einer Breite von 120 cm ist daher von dem Nachweis abhängig, dass dem Antragsteller ein Pflegebett mit einer Breite von 120 cm zur Verfügung steht. Da diese – weder vom Gericht noch von der Antragsgegnerin beeinflussbare – Bedingung noch eintreten muss und eine Verurteilung in der Hauptsache unter der Bedingung einer im Verwaltungsverfahren noch zu prüfenden Voraussetzung unzulässig ist (vgl BSG, Beschluss vom 27. September 2018 – B 9 V 16/18 B – juris Rn 12), kann das Gericht auch im Hinblick auf Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) keine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin aussprechen, ihm eine Anti-Dekubitusmatratze mit einer Breite von 120 cm zu gewähren. Daher war die Entscheidung des SG Schleswig aufzuheben und der Antrag insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Dr. Blöcher Dr. Hamdorf Dr. Fahlbusch Vors. Richter am LSG Richterin am LSG Richterin am LSG