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Urteil

L 10 KR 55/22

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2025:1209.L10KR55.22.00
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Leitsätze
1. Wenn für einen OPS mit Strukturvoraussetzungen ein MDK-Prüfverfahren für die indivi-dualmedizinischen Voraussetzungen eingeleitet wurde, unterlag der OPS insgesamt ab 1. Januar 2016 dem Prüfverfahren der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV). 2. Eine Krankenkasse kann daher die Leistungsentscheidung nach § 8 Satz 1 PrüfvV ab 1. Januar 2016 auch mit dem Fehlen von Strukturvoraussetzungen begründen, wenn sie die Erkenntnisse zulässigerweise erlangt hat. 3. Sie muss sogar eine solche Leistungsentscheidung innerhalb der 11-Monats-Frist (§ 8 Satz 3 PrüfvV) treffen, wenn sie den geprüften OPS (allein) wegen fehlender Strukturvo-raussetzungen für nicht kodierbar hält und gegen den Krankenhausträger aus diesem Grund einen Erstattunganspruch geltend machen will.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.524 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn für einen OPS mit Strukturvoraussetzungen ein MDK-Prüfverfahren für die indivi-dualmedizinischen Voraussetzungen eingeleitet wurde, unterlag der OPS insgesamt ab 1. Januar 2016 dem Prüfverfahren der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV). 2. Eine Krankenkasse kann daher die Leistungsentscheidung nach § 8 Satz 1 PrüfvV ab 1. Januar 2016 auch mit dem Fehlen von Strukturvoraussetzungen begründen, wenn sie die Erkenntnisse zulässigerweise erlangt hat. 3. Sie muss sogar eine solche Leistungsentscheidung innerhalb der 11-Monats-Frist (§ 8 Satz 3 PrüfvV) treffen, wenn sie den geprüften OPS (allein) wegen fehlender Strukturvo-raussetzungen für nicht kodierbar hält und gegen den Krankenhausträger aus diesem Grund einen Erstattunganspruch geltend machen will. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.524 Euro festgesetzt. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die (vorliegend im Gleichordnungsverhältnis erhobene und damit nach stRspr) statthafte und auch im Übrigen zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) kann – wie das SG im Ergebnis zutreffend erkannt hat – in der Sache keinen Erfolg haben. Die klagende KK hat keinen Anspruch gegen den beklagten Krankenhausträger auf (Teil-)Erstattung der für die vollstationäre Behandlung des Versicherten von ihr geleisteten Vergütung. 2. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass Vergütungszahlungen einer KK an einen Krankenhausträger ohne Rechtsgrund einen Erstattungsanspruch begründen. Als Anspruchsgrundlage werden die allgemeinen Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder die bereicherungsrechtlichen Vorgaben in § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm §§ 812 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angesehen (stRspr; hierzu zuletzt Bundessozialgericht , Urteil vom 7. März 2023 – B 1 KR 3/22 R – juris Rn 13 mwN). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor; die von der klagenden KK an den beklagten Krankenhausträger vorliegend geleistete Zahlung iHv 103.308,94 Euro erfolgte nicht – auch nicht teilweise (2.524,22 Euro) – ohne Rechtsgrund. 3. Rechtsgrundlage des von der Beklagten wegen der vollstationären Behandlung des Versicherten geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist die Regelung in § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 7 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). a) In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten zunächst unstreitig, dass der Beklagten für die vom 22. März bis 17. Mai 2018 andauernde stationäre Behandlung des Versicherten dem Grunde nach auch eine Vergütung zusteht. Nach der mittlerweile ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht die Zahlungsverpflichtung der KK, unabhängig von einer Kostenzusage, unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie hier – in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (vgl hierzu beispielhaft Bundessozialgericht , Urteil vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 16/19 R – juris Rn 11 ff mwN). b) Der Beklagten steht für die vollstationäre Behandlung des Versicherten – entgegen der Auffassung der klagenden KK – auch ein Vergütungsanspruch iH der abgerechneten (und von der Klägerin bereits geleisteten) 2.524,22 Euro zu. Zwar sprechen Aspekte dafür, dass der beklagte Krankenhausträger in dem Behandlungsfall zu Unrecht den OPS 8-98f.50 kodiert hat (dazu bb). Allerdings hat die Klägerin den sich daraus ergebenden (Teil-)Erstattungsanspruch außerhalb der Ausschlussfrist in § 8 Satz 3 PrüfvV 2016 geltend gemacht; damit ist sie nicht mehr berechtigt (gewesen), den Anspruch gegenüber der Beklagten noch geltend zu machen (dazu cc). aa) Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern wie jenem der Beklagten nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen ) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der KKn und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 Nr 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelten oder vorzunehmenden Abschlägen. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs 1 Nr 3 KHEntgG. Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert (vgl § 1 Abs 6 Satz 1 FPV 2018; zur rechtlichen Einordnung des Groupierungsvorgangs vgl BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R – juris Rn 19 ff). Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm (Grouper) greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (zB die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu Letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) herausgegebenen deutschen Fassung (ICD-10-GM, Version jeweils idF der Bekanntmachung des BMG gemäß §§ 295 und 301 SGB V, BAnz Nr 169 vom 9. November 2010, S 3751, in Kraft getreten am 1. Januar 2011), die Klassifikation des vom DIMDI im Auftrag des BMG herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels ( zur Grundlage der Rechtsbindung vgl BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R – juris Rn 24 ff) sowie die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien ( Version 2018 für das G-DRG-System gemäß § 17b KHG; zu deren normativer Wirkung vgl BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R – juris Rn 18). Die Anwendung der normenvertraglichen Abrechnungsbestimmungen unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehenen Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr; vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 2019 – B 1 KR 19/19 R – juris Rn 13 mwN). bb) Nach diesen Maßgaben spricht einiges dafür, dass der beklagte Krankenhausträger für die vom 22. März bis 17. Mai 2018 andauernde stationäre Behandlung des Versicherten den OPS 8-98f.50 (intensivmedizinische Komplexbehandlung ) nicht kodieren durfte. Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats – die allerdings hinsichtlich des Krankenhauses der Beklagten in Pinneberg ergangen ist – bereits geklärt, dass es für eine „24-stündige Verfügbarkeit (einer) Radiologischen Diagnostik mittels CT und MRT“ „im eigenen Klinikum“ iSd OPS 8-98f nicht ausreicht, Kooperationsverträge vorzuhalten, wie sie die Beklagte sowohl in dem dortigen Verfahren (Urteil vom 12. Oktober 2023 – L 10 KR 8/20 – juris Rn 39 ff; als unzulässig zurückgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde der hier Beklagten) als auch in dem hiesigen Verfahren vorgelegt hat. Danach kann „die Verfügbarkeit von radiologischer Diagnostik im eigenen Klinikum“ nicht durch eine Kooperation mit klinikfremden Dritten sichergestellt werden. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen ist es allerdings nicht von Bedeutung, ob der beklagte Krankenhausträger im Jahr 2018 für die übrigen drei der im OPS 8-98f Version 2018 genannten vorzuhaltenden Verfahren den – von der Beklagten nicht substantiell angezweifelten – Nachweis der Voraussetzungen erbringen kann, so dass es auf das Strukturmerkmal der Verfügbarkeit diagnostischer radiologischer Leistungen nicht ankommen würde. cc) Jedenfalls kann die Klägerin den Einwand, dass an dem Krankenhaus in E... die strukturellen Voraussetzungen für die Kodierung des OPS 8-98f.50 betreffend die „24-stündige Verfügbarkeit Radiologischer Diagnostik mittels CT und MRT“ „im eigenen Klinikum“ in dem hier maßgeblichen Behandlungszeitraum nicht vorgelegen haben, im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend machen. (1) Hintergrund ist, dass der OPS 8-98f.50 bereits Gegenstand des Prüfverfahrens durch den MDK (Prüfanzeige vom 30. Juli 2018, MDK-Gutachten vom 25. März 2019) gewesen ist und die Klägerin in der formalistischen Ergebnismitteilung über KAIN vom 29. März 2019 keine Abrechnungsparameter beanstandet hat. Insoweit beinhaltet eine abschließende Entscheidung der KK eine verbindliche Feststellung, welche der dem Krankenhausträger für ein Prüfverfahren mitgeteilten Prüfgegenstände (§ 4 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 3, 4 und 6 PrüfvV 2016) noch oder nicht mehr beanstandet werden. Hinsichtlich der ursprünglich in den Prüfauftrag einbezogenen, jedoch mit der Leistungsentscheidung nicht mehr beanstandeten Prüfgegenstände ist die Krankenkasse später in einem gerichtlichen Verfahren mit rechtlichen und tatsächlichen Einwänden ausgeschlossen (materielle Präklusion als prozessuale Sperre). Im Umfang der Nichtbeanstandung ist die Begründung des Vergütungsanspruchs als zutreffend zu berücksichtigen. Das folgt aus der von § 8 Satz 1 PrüfvV 2016 intendierten Verbindlichkeit der abschließenden Entscheidung und der damit angestrebten Filterwirkung des Prüfverfahrens mit dem Ziel, das Prüfverfahren insgesamt zu beschleunigen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 – B 1 KR 22/23 R – Rn 31; BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 – B 1 KR 40/24 R – juris Rn 22-24). Von dieser den Streitstoff begrenzenden Wirkung der abschließenden Entscheidung sind folglich diejenigen Elemente der Begründung des Vergütungsanspruchs nicht erfasst, die nicht Gegenstand des Prüfverfahrens (§ 4 Satz 2, § 6 Abs 3 PrüfvV 2016) waren (vgl hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 – B 1 KR 40/24 R – juris Rn 22). Solche – nicht erfassten – Umstände werden von der Klägerin aber nicht geltend gemacht. (2) Diesem Ergebnis kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei der Strukturprüfung des MDK im Jahr 2016 zu den – allgemeinen – strukturellen Voraussetzungen des OPS 8-98f und der Einzelfallprüfung der medizinischen Voraussetzungen für die Kodierbarkeit des OPS 8-98f.50 hinsichtlich der stationären Behandlung des Versicherten im Jahr 2018 um zwei unterschiedliche Prüfverfahren handele und außerdem der MDK bei der Einzelfallprüfung ausdrücklich keine Strukturmerkmale geprüft habe. Eine solche Teilung der Prüfung der Voraussetzungen eines OPS lässt sich der Rspr des BSG gerade nicht entnehmen (vgl vielmehr BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 – B 1 KR 22/23 R – juris Rn 31: „Teilprüfung durch den MDK ua zu dem kodierten OPS 8-981“ und nicht „Teilprüfung des OPS 8-981“). Hierzu ist in der Rspr des BSG außerdem geklärt, dass zwar Erkenntnisse aus Strukturprüfungen des MDK in Einzelfallprüfungen verwendet werden können (wenn das KHS freiwillig an der Strukturprüfung mitgewirkt hat). Allerdings handelt es sich dabei (zumindest bis zur Einführung des § 275d SGB V mWv 1. Januar 2020) stets um ein einheitliches Prüfverfahren, in das bis zu dessen Abschluss prüfungsrelevante rechtmäßig erlangte Erkenntnisse einbezogen werden dürfen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 10. November 2021 – B 1 KR 36/20 R – juris Rn 21, 24). Daher hätte die Klägerin nach Abschluss des MDK-Prüfverfahrens für die individualmedizinischen Voraussetzungen (Prüfanzeige vom 30. Juli 2018, MDK-Gutachten vom 25. März 2019) eine Leistungsentscheidung iSv § 8 Satz 1 PrüfvV 2016 damit begründen können, dass die Strukturvoraussetzungen des OPS 8-98f nicht vorlagen. Insoweit war zu bedenken, dass ein Prüfverfahren nach Änderung der Gesetzeslage zum 1. Januar 2016 (Einfügung von Satz 4 in § 275 Abs 1c SGB V) jede Prüfung der Abrechnung der Krankenkasse umfasste, so dass eine Krankenkasse in eine Leistungsentscheidung auch Umstände einfließen lassen konnte, die ihr außerhalb der Feststellungen des MDK-Gutachtens bekannt wurden und die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechenbarkeit eines OPS betrafen. (3) Vorliegend hat die KK jedoch die aus ihrer Sicht durchschlagende Einwendung gegenüber der Kodierung des OPS 8-98f.50 in dem Behandlungsfall des Versicherten (fehlende Strukturvoraussetzung) nach Abschluss der MDK-Prüfung nicht mehr innerhalb der (am 30. Juli 2018 begonnenen und daher Ende Juni 2019 endenden) 11-Monats-Frist in § 8 Satz 3 PrüfvV 2016 mit einer Leistungsentscheidung, sondern erst mit der Klage im Dezember 2019 geltend gemacht. Für die verfahrensgegenständliche Erstattungsforderung fehlt es daher an einer rechtzeitigen Leistungsentscheidung. Nach alledem hat die Berufung der Klägerin gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid des SG Itzehoe unter keinem der von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte Erfolg haben können. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), sind nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm den §§ 47 Abs 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an der in dem Verfahren geltend gemachten Vergütungsforderung. Streitig ist ein Erstattungsanspruch für die (Teil-)Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung. Die Beklagte behandelte als Träger des nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in E ... zugelassenen Krankenhauses nach einem Sturz aus dem Rollstuhl den bei der klagenden Krankenkasse (KK) versicherten und 1958 geborenen U. F ... (im Folgenden: der Versicherte) vom 22. März bis 17. Mai 2018 vollstationär und stellte der Klägerin dafür insgesamt 103.308,94 Euro in Rechnung (Rechnung vom 20. Juni 2018). Die KK beglich die Forderung zunächst und leitete anschließend eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ua hinsichtlich der Kodierung des OPS 8-98f.50 (intensivmedizinische Komplexbehandlung ) ein (Prüfanzeige vom 30. Juli 2018). Nach dessen sozialmedizinischem Gutachten – das sich ausdrücklich „nicht auf Strukturvorgaben zu einer OPS-Komplexbehandlung“ bezog – „konnten mindestens 2232 Punkte der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung bestätigt werden“ (MDK Nord vom 25. März 2019). Die Klägerin beanstandete die Rechnung nicht (KAIN-Information vom 29. März 2019). Zuvor hatte die Klägerin bereits im November 2016 der Beklagten mitgeteilt, dass das Krankenhaus in E ... die Strukturvoraussetzungen zur Abrechnung des OPS 8-98f laut einer Mitteilung des MDK vom 18. Mai 2016 zu diesem OPS der Versionen 2015 und 2016 nicht erfülle und deshalb entsprechende Abrechnungen zukünftig nicht mehr akzeptiert würden. Darauf abstellend hat die Klägerin im Dezember 2019 vor dem Sozialgericht (SG) Itzehoe ua in dem Behandlungsfall des Versicherten Klage auf Erstattung von 2.524,22 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit erhoben. Die Beklagte habe in dem Fall zu Unrecht den OPS 8-98f abgerechnet. Die Prozedur verlange eine 24-stündige Verfügbarkeit der radiologischen Diagnostik „im eigenen Klinikum“. An dem Krankenhaus bestehe aber keine eigene radiologische Abteilung, sondern lediglich eine entsprechende, aber externe (vertragsärztliche) Gemeinschaftspraxis, die mit den Krankenhausärzten kooperiere. Leistungen „im eigenen Klinikum“ könnten aber nur solche sein, die das Krankenhaus in einer eigenen Abteilung mit dem dort angestellten Personal erbringe. Unabhängig davon werde durch die zwischen dem Krankenhausträger und der Gemeinschaftspraxis getroffenen Kooperationsvereinbarungen eine 24-stündige Verfügbarkeit radiologischer Diagnostik in dem Krankenhaus nicht sichergestellt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. März 2022 abgewiesen. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine (Teil-)Erstattung der gezahlten Behandlungskosten. Zwar seien die Krankenkassen im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung von Krankenhausabrechnungen auch zur Überprüfung der Strukturvoraussetzungen stationärer Leistungen berechtigt. Das Merkmal der 24-stündigen Verfügbarkeit radiologischer Diagnostik „im eigenen Klinikum“ beim OPS 8-98f stelle nach dem insoweit maßgeblichen fachlichen und allgemeinen Sprachgebrauch aber nur eine räumliche (und keine wirtschaftliche) Zuordnung dar. Diese sei durch die Kooperationsvereinbarungen zwischen der Beklagten und der vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis unzweifelhaft erfüllt. Die Beklagte habe daher vorliegend den OPS 8-98f zutreffend kodiert. Gegen den Gerichtsbescheid (zugestellt am 8. März 2022) wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 5. April 2022 und stützt sich dabei zunächst auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend verweist sie auf den Umstand, dass sich die radiologische Gemeinschaftspraxis nicht einmal auf dem Gelände des Krankenhauses in E ... befinde. Insoweit bestehe vorliegend auch die vom SG Itzehoe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid geforderte räumliche Zuordnung nicht. Sofern die Beklagte sich außerdem darauf berufe, nur drei von vier im OPS 8-98f benannten diagnostischen Verfahren vorhalten zu müssen und daher die Verfügbarkeit radiologischer Leistungen „im eigenen Klinikum“ gar nicht erforderlich sei, lege sie nicht dar, die übrigen drei erfüllt zu haben. Im Übrigen habe die – nach dem 1. Januar 2016 durchgeführte – verfahrensgegenständliche Prüfung dem Anwendungsbereich der PrüfvV nicht unterlegen, weil für die strukturellen Voraussetzungen keine Datenerhebung des MDK erforderlich gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. März 2022 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.524,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und betont, dass nach der 2018 relevanten Version des OPS nur drei von vier gelisteten diagnostischen Verfahren vorzuhalten gewesen seien und sie daher – strenggenommen – nicht auch noch die radiologischen Leistungen im eigenen Klinikum habe sicherstellen müsse. Sie weist ergänzend darauf hin, dass 2016 eine abstrakte Überprüfung der Strukturvoraussetzungen eines OPS mangels einer (erst 2020 in § 275d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eingeführten) Rechtsgrundlage nicht zulässig gewesen und daher auch nicht verwertbar sei (BSG, Urteil vom 10. November 2021 – B 1 KR 36/20 R). Außerdem sei die Klägerin nach der höchstrichterlichen Rspr wegen des von ihr in dem Behandlungsfall des Versicherten eingeleiteten Prüfverfahrens auch an die elfmonatige Mitteilungsfrist der wesentlichen Beanstandungsgründe in § 8 der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (PrüfvV 2016) gebunden. Die Klägerin habe aber nicht nur die von der Beklagten geforderte Vergütung für die stationäre Behandlung des Versicherten in vollem Umfang gezahlt, sondern auch die Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V, und im Übrigen die Rechnung nach Erhalt des MDK-Gutachtens nicht innerhalb von 11 Monaten ab der Prüfanzeige vom 30. Juli 2019 beanstandet. Zur weiteren Sachaufklärung hat der Senat die zwischen der Beklagten und der radiologischen Gemeinschaftspraxis geschlossenen Kooperationsvereinbarungen angefordert. Auf die von der Klägerin und im Übrigen von der Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 zur Gerichtsakte gereichten Vereinbarungen wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.