Urteil
L 3 AS 108/20
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Seit dem 1.1.2018 wird in § 84 Abs 1 SGG ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch "…in elektronischer Form nach § 36a Abs 2 des Ersten Sozialgesetzbuchs…", also mit qualifizierter elektronischer Signatur, eingereicht werden kann. Damit wird deutlich, dass die elektronische Form zumindest seit dem 1.1.2018 neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleichrangige prozessuale Form und damit als weiterer Regelweg - im Gegensatz zur alten Rechtslage (vgl hierzu BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R = SozR 4-1500 § 66 Nr 3) - angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur und auch in der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte inzwischen die Auffassung vertreten, dass der Entscheidung des BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R aaO - seit dem 1.1.2018 nicht mehr gefolgt werden könne, sofern die jeweilige Behörde den elektronischen Rechtsverkehr tatsächlich ("soweit") eröffnet hat, § 36a SGB 1. (Rn.41)
2. Zur Überzeugung des Senats führt der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Widerspruchs in elektronischer Form gemäß § 36a Abs 2 SGB 1 vorliegend nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und zur verlängerten Frist des § 66 Abs 2 S 1 SGG, da die Behörde bei Bescheiderlass den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr noch nicht eröffnet hatte und war auch nicht im Adressverzeichnis des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) gelistet war. (Rn.42)
3. Unter Berücksichtigung der vom BSG hervorgehobenen Wegweiserfunktion der Rechtsmittelbelehrung ist in der Angabe der E-Mail-Adresse der Behörde im Briefkopf des Bescheids keine konkludente Eröffnung eines Zugangs nach § 36a Abs 1 SGB 1 bzw ein Zugang kraft Rechtsschein zu erkennen. (Rn.45)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Seit dem 1.1.2018 wird in § 84 Abs 1 SGG ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch "…in elektronischer Form nach § 36a Abs 2 des Ersten Sozialgesetzbuchs…", also mit qualifizierter elektronischer Signatur, eingereicht werden kann. Damit wird deutlich, dass die elektronische Form zumindest seit dem 1.1.2018 neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleichrangige prozessuale Form und damit als weiterer Regelweg - im Gegensatz zur alten Rechtslage (vgl hierzu BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R = SozR 4-1500 § 66 Nr 3) - angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur und auch in der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte inzwischen die Auffassung vertreten, dass der Entscheidung des BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R aaO - seit dem 1.1.2018 nicht mehr gefolgt werden könne, sofern die jeweilige Behörde den elektronischen Rechtsverkehr tatsächlich ("soweit") eröffnet hat, § 36a SGB 1. (Rn.41) 2. Zur Überzeugung des Senats führt der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Widerspruchs in elektronischer Form gemäß § 36a Abs 2 SGB 1 vorliegend nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und zur verlängerten Frist des § 66 Abs 2 S 1 SGG, da die Behörde bei Bescheiderlass den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr noch nicht eröffnet hatte und war auch nicht im Adressverzeichnis des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) gelistet war. (Rn.42) 3. Unter Berücksichtigung der vom BSG hervorgehobenen Wegweiserfunktion der Rechtsmittelbelehrung ist in der Angabe der E-Mail-Adresse der Behörde im Briefkopf des Bescheids keine konkludente Eröffnung eines Zugangs nach § 36a Abs 1 SGB 1 bzw ein Zugang kraft Rechtsschein zu erkennen. (Rn.45) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind jeweils drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 8. Februar 2018, diese in der Fassung von jeweils drei Widerspruchsbescheiden vom 8. Januar 2019, gegen die sich der Kläger zu 1) gemeinsam mit den Klägern zu 4) bis 6), die Klägerin zu 2) sowie die Klägerin zu 3) jeweils mit der isolierten Anfechtungsklage wenden, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Mit den drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 8. Februar 2018 hat der Beklagte die mit Bewilligungsbescheid vom 7. Juni 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Juni 2017 und vom 24. Oktober 2017 verfügte Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II teilweise für die Monate September bis November 2017 zurückgenommen und die Erstattung überzahlter Beträge verlangt. Die Berufung der Klägerin zu 2) sowie die der Klägerin zu 3) ist bereits unstatthaft, denn insoweit hätte es der Zulassung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedurft. Gegenstand der Berufung der Klägerin zu 2) ist die ihr gegenüber individuell verfügte teilweise Rücknahme der Leistungen in Höhe von 689,63 EUR. Gegenstand der Berufung der Klägerin zu 3) ist die ihr gegenüber individuell verfügte teilweise Rücknahme der Leistungen in Höhe von 429,83 EUR. Zwar sind bei einer subjektiven Klagehäufung die geltend gemachten Ansprüche gem. § 202 Satz 1 SGG iVm § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zu addieren (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 51/15 R -, Rn. 10, juris), wenn die Rücknahme- und Erstattungsentscheidungen gegenüber mehreren Personen in einem einheitlichen Bescheid erlassen werden. Dies ist aber bezogen auf die Klägerin zu 2) und zu 3) – anders als gegenüber dem Kläger zu 1) und den Klägern zu 4) bis 6) – vorliegend gerade nicht der Fall (vgl. BSG Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R -, Rn. 18, juris). Dem Urteil des Sozialgerichts vom 16. Oktober 2020 war insoweit - ohne individuelle Differenzierung – eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Diese bezogen auf die Klägerin zu 2) und 3) unzutreffende Belehrung, dass anstelle des statthaften Rechtsbehelfs der Nichtzulassungsbeschwerde die fristgebundene Berufung gegen das Urteil zulässig sei, entspricht einer Belehrung, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist (so Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 66 Rn. 13 d m.w.N.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R -, Rn. 17 ff, 54 (Jahresfrist), juris). Ausgehend von der Zustellung des Urteils an die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 9. November 2020 ist es den Klägerinnen zu 2) und zu 3) noch möglich, innerhalb der Jahresfrist das insoweit statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Darauf ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2) und zu 3) in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2021 hingewiesen worden. Die vorliegende Berufung der Klägerin zu 2) und zu 3) ist wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mithin unstatthaft. Die Berufung des Klägers zu 1) sowie der Kläger zu 4) bis 6) ist, da der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden insgesamt eine Erstattungsforderung in Höhe von 1.690,94 EUR geltend gemacht hat, nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, § 151 Abs. 1 SGG. Die Berufung der Kläger zu 1) und 4) bis 6) ist hingegen nicht begründet. Der Bescheid vom 8. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2019 (W-11522-00025/19) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Sozialgericht hat zutreffend und mit ausführlicher Begründung entscheiden, dass der Widerspruch der Kläger gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 8. Februar 2018 unzulässig war, weil er nicht fristgerecht erhoben wurde und das Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss die Belehrung vollständig und richtig sein, sonst setzt sie die Frist nicht in Lauf. Sie muss formal und inhaltlich geeignet sein, dem Beteiligten die Entscheidung über die Einlegung des geeigneten Rechtsbehelfs zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 11. März 2015 – 9 B 5/15 -, Rn. 4, juris); sie darf bei abstrakter Betrachtungsweise zudem nicht geeignet sein, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 3 P 24/07 B -, mit Anm. Keller jurisPR-SozR 16/2008 Anm. 5). Zu vermeiden ist, die Belehrung durch weitere Informationen inhaltlich zu über-frachten (sog. Überfrachtungsverbot: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 3 P 24/07 B -, juris). Bei dadurch verursachten Unklarheiten der Belehrung, die insbesondere wegen ihres Umfangs, ihrer Kompliziertheit oder durch die Hervorhebung von Unwichtigem Verwirrung stiften können, kann eine Gesamtbewertung ergeben, dass die Rechtsbehelfsbelehrung als unrichtig zu qualifizieren ist (BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 3 P 18/99 R -; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2010 – L 1 AL 122/09 -; zit nach juris; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 66 Rn. 5). Eine „richtige“ Belehrung muss mithin nicht stets allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen; es reicht insoweit aus, wenn sie die Beteiligten in die richtige Richtung lenkt (sog. Wegweiserfunktion: BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R, juris). Höchstrichterlich für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit ist noch nicht abschließend geklärt, welche Auswirkungen die Möglichkeit, Widerspruch bzw. Klage durch elektronische Dokumente zu erheben, auf die Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung im Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid seit dem 1. Januar 2018 hat. Das BSG hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 (BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R -, juris) ausgeführt, dass zur ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung auch die ordnungsgemäße Belehrung über die richtige Form gehöre (Rn. 16). Bei der elektronischen Form im Sinne des § 65 a SGG handelt es sich nicht lediglich um einen Unterfall bzw. eine Sonderform der Schriftform, sondern um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber „als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form“ eingeführt hat (Rn. 18). Nach der seinerzeit geltenden Sach- und Rechtslage ist es hingegen nach § 66 Abs. 1 SGG nicht geboten gewesen, in Rechtsbehelfsbelehrungen hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs dann, wenn für das betreffende Gericht die elektronische Form durch Rechtsverordnung zugelassen ist, stets auch auf die Möglichkeit der Verwendung dieser Form und ihre Voraussetzungen hinzuweisen. Denn die Einordnung der elektronischen Form als gleichrangige prozessuale Form führe nicht automatisch dazu, dass diese schon deshalb und schon jetzt als Regelweg im Sinne von § 66 Abs. 1 SGG anzusehen sei (Rn. 19). Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit erfordere vielmehr eine entsprechende Änderung dieser Normen, sofern auch die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe in elektronischer Form zu einem weiteren Regelweg bestimmt werden soll (Rn. 21; vgl. auch BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – B 5 R 246/17 B –, Rn. 11, juris). Seit dem 1. Januar 2018 wird in § 84 Abs. 1 SGG (Art. 18 Nr. 3 i.V. m. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017, BGBl. I 2208, 2222, 2228) ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch „…in elektronischer Form nach § 36 a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetzbuch…“, also mit qualifizierter elektronischer Signatur, eingereicht werden kann. Damit wird deutlich, dass die elektronische Form zumindest seit dem 1. Januar 2018 neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleichrangige prozessuale Form und damit als weiterer Regelweg – im Gegensatz zur alten Rechtslage – angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur und auch in der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte inzwischen die Auffassung vertreten, dass der Entscheidung des BSG vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R - seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr gefolgt werden könne (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – L 6 AS 202/18 B ER -, Rn. 19; SG Darmstadt, Beschluss vom 23. Mai 2018 – S 19 AS 309/18 ER, Rn. 19; SG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – S 121 10417/18 -, Rn. 9; SG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2019 – S 37 AS 13511/18 -, Rn. 24, zit. nach juris; Köhler, Und täglich grüßt die Rechtsbehelfsbelehrung – Neue Probleme im Sozialverwaltungsverfahren, WzS 2017, 99, 103 ff; Müller, Die neuen Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr ab dem 1. Januar 2018, NZS 2018, 207, 213 f). Nunmehr sei über den möglichen elektronischen Zugangsweg zu belehren (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – L 6 AS 202/18 B ER -, Rn. 19; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Mai 2021 – L 6 AS 64/21 B ER –, Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. September 2021 – L 13 AS 345/21 B ER -, Rn. 5 ff; SG Darmstadt, Beschluss vom 23. Mai 2018 – S 19 AS 309/18 ER, Rn. 19; SG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – S 121 10417/18 -, Rn. 9; SG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2019 – S 37 AS 13511/18 -, Rn. 24 f; Köhler, WzS 2017, S. 99, 102 ff; Müller, NZS 2018, 208, 214), sofern die jeweilige Behörde den elektronischen Rechtsverkehr tatsächlich („soweit“) eröffnet hat, § 36 a SGB I (vgl. zum Ganzen Burkiczak, Aktuelle Fragen des sozialgerichtlichen Verfahrens, ZFSH/SGB 2020, 319, 320: siehe auch die Kommentierungen von Müller in jurisPK-ERV, § 66 SGG Rn. 16 ff (Stand 20. Oktober 2021) und in jurisPK-ERV § 36 a SGB I (Stand 20.10.2021); Senger in jurisPK-SGG § 66 SGG, R. 17 ff). Denn spätestens mit der Aufnahme der Behördenadresse in das Adressverzeichnis des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) für die Nutzung der digitalen Kommunikation zeige sich die Behörde empfangsbereit, ohne dass hierfür ein aktives Tun erforderlich wäre. Dass die Behörde subjektiv nur mit bestimmten Institutionen und nicht mit Naturparteien kommunizieren wolle, sei in diesem Zusammenhang unerheblich (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Mai 2021 – L 6 AS 64/21 B ER –, Rn. 19, juris). Zur Überzeugung des Senats führt der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Widerspruchs in elektronischer Form gemäß § 36 a Abs. 2 SGB I vorliegend nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und zur verlängerten Frist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Beklagte bis zum 17. August 2020 den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr nicht eröffnet hatte und auch nicht im Adressverzeichnis des EGVP gelistet war. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Beklagte vor dem Hintergrund des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ab dem 1. Januar 2018 den elektronischen Rechtsverkehr zwingend zu eröffnen hatte oder ihm diesbezüglich ein Wahlrecht eingeräumt worden ist, denn es fehlt vorliegend bereits an der faktischen Bereitstellung der Möglichkeit zum Empfang elektronischer Dokumente, mithin einem elektronischen Empfänger. Ob der Beklagte als gemeinsame Einrichtung des SGB II im Land Schleswig-Holstein damit ggf. gegen eine Verpflichtung, ab dem 1. Januar 2018 einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 52 b Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG – in der Fassung vom 5. April 2017) zu eröffnen, verstoßen hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – L 6 AS 202/18 B ER –, Rn. 22, juris), ist unerheblich. Denn eine Sanktion für die Nichteinführung des elektronischen Rechtsverkehrs ab dem 1. Januar 2018 hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen (zum Ganzen: Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl., § 36 a SGB I, Rn. 7.1 (Aktualisierung 9. November 2020). Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 2. Februar 2021 sowie vom 13. April 2021 ausgeführt, dass er vor dem 17. August 2020 den elektronischen Weg nicht eröffnet hat. Der ehemalige Leiter des IT-Referats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht Siebel-Huffmann, hat dem erkennenden Senat bestätigt, dass der Beklagte bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt nicht in das Adressverzeichnis des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) aufgenommen war. Fehlt dem Beklagten damit bereits die Möglichkeit der Entgegennahme elektronischer Dokumente im Sinne des § 36 a Abs. 2 Satz 2 SGB I, war die Rechtsbehelfsbelehrung weder unvollständig noch unrichtig im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG. Unter Berücksichtigung der vom BSG hervorgehobenen Wegweiserfunktion der Rechtsmittelbelehrung vermag der Senat in der Angabe der E-Mailadresse im Informationsblock auch keine konkludente Eröffnung eines Zugangs nach § 36 a Abs. 1 SGB I bzw. einen Zugang kraft Rechtsschein zu erkennen. Zwar wird im Zusammenhang mit der „Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs“ vertreten, das eine konkludente Eröffnung eines Zugangs nach § 36 a Abs. 1 SGB I anzunehmen sei, wenn die Behörde nach außen die Empfangsbereitschaft für einen tatsächlich eingerichteten technischen Zugang schlüssig signalisiere. Dies sei anzunehmen, wenn die Behörde selbst vorbehaltlos den elektronischen Kommunikationskanal gegenüber dem Bürger nutze mit der Folge, dass auch die elektronische Antragstellung per E-Mail zulässig sei (vgl. SG Darmstadt, Urteil vom 17. August 2020 – S 13 KR 524/16 -, Rn. 32; SG Darmstadt, Urteil vom 12. April 2021 – S 13 KR 325/16 -, Rn. 20, 25, juris). Soweit ebenfalls vertreten wird, dass die Eröffnung eines Zugangs zur Übermittlung elektronischer Dokumente an den Leistungsträger durch die Setzung eines Rechtsscheins erfolgen könne, etwa dadurch, dass im Briefkopf des Bescheids eine E-Mail-Adresse angegeben wird (vgl. SG Hildesheim, Urteil vom 3. September 2020 – S 12 AS 13/19 -, Rn. 54 ff, juris; a. A. VG Kassel, Gerichtsbescheid vom 5. März 2020 – 3 K 1008/18.KS -, Rn. 20, juris mit ablehnender Besprechung Müller, Konkludente Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Verwaltung durch Angaben im Briefkopf, NWwZ 2020, 1092 ff.), folgt der Senat dieser Rechtsauffassung ausdrücklich nicht. Denn die einfache E-Mail wahrt das Schriftformerfordernis des § 36 a Abs. 2 SGB I nicht (SG Darmstadt, Urteil vom 12. April 2021 – S 13 KR 325/16 -, Rn. 38 zur Genehmigungsfiktion gem. § 13 Abs. 3 a Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, juris). Soweit zur Zerstörung des Rechtsscheins gefordert wird, einen sog. „Disclaimer“ in unmittelbar räumlicher Nähe zu der E-Mail auf dem Briefkopf auf dem Bescheid anzubringen sei, dass Widersprüche nicht rechtswirksam per E-Mail erhoben werden können (vgl. dazu Müller, https://ervjustiz.de/lsg-schleswig-zur-widerspruchsbelehrung), vermag das die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig oder irreführend zu machen. Denn selbst ein - aus Sicht eines unerfahrenen Adressaten - irreführender Hinweis der Behörde auf ihre Erreichbarkeit per E-Mail in einem Ausgangsbescheid wäre lediglich geeignet, die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG für einen späteren formgerechten Widerspruch zu begründen, nicht aber die Widerspruchsfrist auf ein Jahr zu verlängern (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2022 – L 7 AS 1191/21 NZB –, Rn. 9, juris). Im Übrigen würde die Anbringung eines sog. „Disclaimers“ aus Sicht des Senats mit dem vom BSG vertretenen Überfrachtungsverbot kollidieren. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. Januar 2021 (– 9 C 8/19 – Rn. 27 ff., juris; Sieveking, jurisPR-BVerwG 17/2021 Anm. 2) bedarf es keines Hinweises auf die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. auch Marsch/Laas in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl., § 58 VwGO (Stand: 10.03.2021), Rn. 12, 15). Danach ist der Hinweis in einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift“ erhoben werden kann, weder unrichtig noch irreführend, da es sich insoweit nicht um einen nach § 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Zusatz handele. Dabei geht das BVerwG davon aus, dass es sich bei der Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument nicht um eine eigene elektronische Form der Klageerhebung, sondern um eine schriftliche Klageerhebung handelt. Der Wortsinn des Wortes „schriftlich“ schließe es nicht aus, darunter auch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments zu fassen (Rn. 34). Damit weicht das BVerwG von der Entscheidung des BSG vom 14. März 2013 (a.a.O.) ab, gleichwohl hat er die Notwendigkeit einer Vorlage an den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe nicht gesehen und auf unterschiedliche Auslegungsprinzipien (Rn. 59) und den Umstand, dass die Einordnung der elektronischen Form als gleichrangige prozessuale Form für das BSG seinerzeit nicht entscheidungserheblich gewesen sei (Rn. 60), abgestellt. Die nach alledem für die Einlegung des Widerspruchs maßgebliche Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG haben die Kläger mit dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 26. Dezember 2018 nicht gewahrt. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist kommt nicht in Betracht. Denn mit der E-Mail des seniorTrainers R vom 16. März 2018, die auf die Bescheide vom 8. Februar 2018 Bezug nahm, haben die Kläger in Kenntnis der verstrichenen Fristen ausdrücklich um Anberaumung eines klärenden Gespräches gebeten. Ein Widerspruch verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vermag der Senat darin nicht zu erblicken; ein entsprechendes Begehren haben die Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht verfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Rechtsfrage stellt eine bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärte Rechtsfrage dar. Die Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich, da den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden entgegen den Angaben im Bescheid keine Berechnungsbögen beigefügt waren, die tabellarisch dargestellte Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger zu 1) für die Bezugsmonate Oktober und November 2017 nicht hinreichend bestimmt war und eine Konkretisierung im Widerspruchsbescheid, der lediglich den Bezugszeitraum 1. September bis 31. Oktober 2017 benennt, nicht erfolgt ist. Die Kläger wenden sich gegen drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, mit denen der Beklagte insgesamt 2.810,40 EUR überzahlter Leistungen für die Zeit vom 1. September 2017 bis 30. November 2017 erstattet verlangt. Streitig ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Kläger fristgemäß Widerspruch gegen die Bescheide erhoben haben. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Der Kläger zu 1) ist 1966 geboren und mit der 1978 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. Gemeinsam mit den Kindern, der 1997 geborenen Tochter Y. (Klägerin zu 3.), dem 2000 geborenen Sohn A. (Kläger zu 4.), der 2005 geborenen Tochter L. (Klägerin zu 5.) und dem 2010 geborenen Sohn M. (Kläger zu 6.) standen sie im streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid vom 7. Juni 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Juni 2017 und 22. Juni 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit von Juni 2017 bis Mai 2018. Mit Wirkung vom 11. September 2017 nahm der Kläger zu 1) bei der Firma m eine Tätigkeit als Produktionshelfer im Umfang von 40 Stunden/Woche und einem Festgehalt von 1.750,00 EUR brutto auf. Mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2017 passte der Beklagte ab Dezember 2017 die Leistungen den geänderten wirtschaftlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung eines fiktiven anrechenbaren Einkommens in Höhe von 1.170,00 EUR an. Mit E-Mail vom 9. November 2017 übersandte der nach eigenen Angaben von den Klägern bevollmächtigte Familienhelfer, der seniorTrainer R, die Verdienstbescheinigungen vom September 2017 (brutto 1.166,67 EUR/netto 835,61 EUR; zugeflossen am 28. September 2017) und von Oktober 2017 (brutto 1.750,00 EUR/ netto 1.253,23 EUR; zugeflossen am 30. Oktober 2017) einschließlich der Kontoauszüge zum Nachweis des Einkommenszuflusses. Die Verdienstbescheinigung für November 2017 weist ein Bruttogehalt von 2.284,72 EUR (einschließlich Weihnachtsgeld in Höhe von 534,72 EUR) entsprechend einem Nettoverdienst von 1.678,20 EUR aus. Nach Anhörung der Klägerinnen zu 2) und zu 3) sowie des Klägers zu 1), dieser auch als gesetzlicher Vertreter der seinerzeit minderjährigen Kläger zu 4) bis 6), hob der Beklagte die ursprünglichen Bewilligungen für die Zeit vom 1.September 2017 bis 30. November 2017 mit drei (individualisierten) Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 8. Februar 2018 teilweise auf. Mit dem an den Kläger zu 1) – auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der seinerzeit minderjährigen Kläger zu 4) bis 6) - adressierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Februar 2018 hob der Beklagte die vorgenannten Bescheide teilweise auf und forderte gegenüber dem Kläger zu 1) 689,63 EUR, gegenüber dem Kläger zu 4) 367,20 EUR, gegenüber der Klägerin zu 5) 332,98 EUR und gegenüber dem Kläger zu 6) 301,13 EUR zurück. Mit dem an die Klägerin zu 2) adressierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Februar 2018 hob der Beklagte die vorgenannten Bescheide teilweise auf und forderte 689,30 EUR zurück. Mit weiterem an die Klägerin zu 3) adressierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Februar 2018 hob der Beklagte die vorgenannten Bescheide ebenfalls teilweise auf und forderte 429,83 EUR zurück. Gestützt auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) führte der Beklagte zur Begründung der Aufhebungsentscheidungen aus, dass Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma m in den Monaten September bis November 2017 erzielt worden sei, das zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit geführt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung verwies der Beklagte auf einen dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen. Die überzahlten Leistungen seien nach § 50 SGB X zu erstatten. Den jeweiligen Bescheiden war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: „Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.“ Der Bescheid enthielt als Briefkopf die Behördenbezeichnung mit Adresse und im Informationsblock u.a. die Durchwahl und Faxnummer des Beklagten sowie die E-Mail-Adresse Jobcenter-Segeberg.Standort-Kaltenkirchen@jobcenter-ge.de. Der an den Kläger zu 1) gerichtete Bescheid enthält nach der Rechtsbehelfsbelehrung den weiteren Hinweis auf die Einrede nach § 1629 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit E-Mail vom 16. März 2018 wandte sich der seniorTrainer R, unter Bezugnahme auf die Bescheide vom 8. Februar 2018 und „trotz aller verstrichenen Fristen“ an den Beklagten mit der Bitte um kurzfristige Anberaumung eines klärenden Gesprächs. Mit einer weiteren E-Mail vom 16. April 2018 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich angemahnten Forderungen vom 8. Februar 2018 erinnerte der bevollmächtigte Familienhelfer an die E-Mail vom 16. März 2018 und bat nochmals um ein klärendes Gespräch. Mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2018 – eingegangen bei dem Beklagten per Fax am 27. Dezember 2018 - legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Vorlage einer von dem Kläger zu 1) unterzeichneten Vollmacht Widerspruch gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 8. Februar 2018 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2019 (W-11522-00025/19) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1) gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Februar 2018 als unzulässig zurück, da der Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden sei. Die Bescheide seien jeweils am 8. Februar 2018 bei der Post aufgegeben worden und gelten folglich am 11. Februar 2018 als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist beginne am Tag danach und habe am 12. März 2018 geendet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2019 (W-11522-00026/19) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 2) und mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2019 (W-11522-00027/19) den Widerspruch der Klägerin zu 3) gegen den jeweiligen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Februar 2018 mit gleichlautender Begründung als unzulässig zurück. Am 11. Februar 2019 haben die Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Lübeck Klage erhoben und die Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 8. Februar 2018 begehrt. Die Zurückweisung des Widerspruchs vom 27. Dezember 2018 als unzulässig sei rechtswidrig, denn der Widerspruch sei wegen der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht verfristet. Die den angefochtenen Bescheiden beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspreche nicht den rechtlichen Gegebenheiten, weil in ihr nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form hingewiesen worden sei. Dazu haben die Kläger Bezug genommen auf eine Entscheidung des 6. Senats des Landessozialgerichtes (LSG) Schleswig-Holstein (Beschluss vom 20. Dezember 2018, - L 6 AS 202/18 B ER -, Rn. 19 ff, juris). Der Beklagte führe in den Briefköpfen der angefochtenen Bescheide eine E-Mail-Adresse auf, mit der rechtswirksam per qualifizierter Signatur korrespondiert werden könne. Da in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Bescheide der Hinweis auf die elektronische Einlegung des Rechtsbehelfs fehle, gelte als Rechtsmittelfrist die Jahresfrist. Der Widerspruch sei mithin fristgemäß erfolgt. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die Bescheide vom 8. Februar 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Januar 2019 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Zurückweisung des Widerspruches als unzulässig nicht zur Rechtswidrigkeit führe, da er seinerzeit noch nicht an der e-Justiz teilgenommen habe. Auf telefonische Nachfrage des Sozialgerichts hat der Beklagte am 8. Oktober 2020 im Parallelverfahren S 16 AS 113/19 schriftsätzlich mitgeteilt, dass eine Einführung des Verfahrens e-Justiz für ihn erst zum 17. August 2020 erfolgt sei. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2020 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet. Der Beklagte habe zu Recht die Widersprüche der Kläger als unzulässig verworfen. Die Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden vom 8. Februar 2018 sei nicht zu beanstanden, insbesondere habe der Beklagte nicht über den elektronischen Zugang nach § 36 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) belehren müssen, da er im streitgegenständlichen Zeitraum den Zugang im Sinne von § 36 a SGB I noch nicht eröffnet habe. Ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bestehe erst seit August 2020. Allein eine bereits geschaffene, technische Zugangsmöglichkeit sowie die Angabe der E-Mail-Adresse im Behördenbriefkopf lasse weder den Rückschluss auf eine konkludente Bereitschaft des Beklagten noch auf eine konkludente Widmung für die Eröffnung elektronischer Kommunikation mit den Leistungsberechtigten zu, Widersprüche elektronisch entgegennehmen zu wollen. Eines weiteren Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung habe es vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 9. April 2014 - B 14 AS 46/13 R -, Rn. 16, juris) nicht bedurft. Das Urteil ist den Klägern am 9. November 2020 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 8. Dezember 2020 erhobene Berufung der Kläger. Zur Begründung führen sie zur Zulässigkeit des Widerspruchs und zur Begründetheit der Klage im Einzelnen aus: Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sei in Anbetracht der Entscheidung des BSG vom 14. März 2013 (– B 13 R 19/12 R -) unvollständig, da sie nicht über den wesentlichen Inhalt der Formvorschriften belehrt habe, denn sie habe keinen Hinweis auf die Möglichkeit des elektronischen Zugangswegs enthalten. Folglich gelte für den Widerspruch die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGG. Bei dem Beklagten handele es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Bundes-agentur für Arbeit (BA) und des Kreises Segeberg. Beide Träger seien mit ihrem Logo im Briefkopf des Bescheides aufgeführt und beide Träger seien im Jahr 2018 im EGVP-Verzeichnis aufgeführt gewesen. Mit dem Hinweis, dass der Widerspruch „bei der im Briefkopf genannten Stelle“ einzulegen sei, werde seitens des Beklagten somit auch die Möglichkeit eingeräumt, den Widerspruch beim Kreis oder bei der BA einzulegen. Da beide Träger über den elektronischen Zugang verfügten und dieser Zugang auch 2018 im EGVP-Verzeichnis zu finden gewesen sei, sei über die Möglichkeit des elektronischen Zugangs des Widerspruchs aufzuklären gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig und die Jahresfrist gelte. Das Sozialgericht verkenne, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf den „Willen“ der Behörde ankomme, da die Pflicht zur Eröffnung des elektronischen Zugangsweges die subjektive Komponente ersetze. Gleiches gelte auch im Hinblick auf einen DE-Mail-Zugang, denn es sei davon auszugehen, dass die beiden Träger, der Kreis Segeberg und die Agentur für Arbeit über einen solchen verfügten. Unabhängig von der tatsächlichen Existenz eines elektronischen Zugangs beim Beklagten oder der Verpflichtung zur Schaffung eines solchen Zuganges habe der Beklagte jedenfalls den Rechtsschein für die Eröffnung eines elektronischen Zuganges gesetzt und damit eine konkludente Zugangseröffnung vorgenommen, indem er in den angefochtenen Bescheiden im Briefkopf eine E-Mail-Adresse angegeben habe. Hierdurch habe der Beklagte den Eindruck erweckt, dass die Kläger gegen die Bescheide auch per E-Mail Widerspruch einlegen könnten. Da in der Rechtsbehelfsbelehrung angeführt werde, dass der Widerspruch bei der „im Briefkopf genannten Stelle“ einzulegen sei, könne ein rechtlich unerfahrener Adressat des Bescheides annehmen, dass eben auch die im Briefkopf genannte E-Mail-Adresse zur Widerspruchseinlegung genutzt werden könne, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass die rechtlichen Unterschiede zwischen einer Schriftform, einer Textform und einer elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen bekannt seien. Dies reiche für die Annahme eines Rechtsscheins der Zugangseröffnung bzw. einer konkludenten Zugangsöffnung aus. Dieser Rechtsschein für die Eröffnung des elektronischen Zugangs verstärke sich dadurch, dass der Beklagte in der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Klägern bereits früher wenigstens einen Widerspruch per Mail akzeptiert habe und den Widerspruch – aus anderen Gründen als der Einlegung per Mail - als unzulässig zurückgewiesen habe. Unerheblich sei auch ein möglicher Hinweis auf die Internetseite zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, wonach ein Rechtsbehelf nicht per E-Mail rechtswirksam eingereicht werden könne. Denn mit dem 6. Senat des LSG Schleswig-Holstein sei davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht zum Ausdruck brächte, dass er den nach § 36 a Abs. 1 SGB I erforderlichen Zugang nicht eröffnet habe. Dieser Hinweis entspräche vielmehr den Vorgaben des § 84 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 36 a Abs. 2 SGB I, wonach ein per einfacher E-Mail eingelegter Widerspruch nicht formgerecht und mithin unwirksam sei. Erforderlich seien vielmehr eine qualifizierte elektronische Signatur oder die in § 36 a Abs. 2 Satz 4 SGB I genannten Alternativen. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass der Beklagte nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zur Belehrung über die generelle Möglichkeit der Einlegung des Widerspruches auch in elektronischer Form verpflichtet gewesen wäre, weil er weder einen tatsächlichen Zugang zur Übertragung elektronischer Dokumente eröffnet, noch einen entsprechenden Rechtsschein in diesem Sinne gesetzt habe, dürfte die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Gesichtspunkt unrichtig bzw. unvollständig gewesen sein, da durch die Angabe der E-Mail-Adresse im Briefkopf des Bescheides der Eindruck für einen Adressaten des Bescheides habe entstehen können, dass die Einlegung des Widerspruches durch E-Mail möglich gewesen sei. Weil aber durch eine einfache E-Mail die elektronische Form im Sinne des § 36 a Abs. 2 SGB I gerade nicht gewahrt werde, hätte es – unabhängig von der Notwendigkeit zur Belehrung über die generelle Möglichkeit der Widerspruchseinlegung in elektronischer Form – zumindest des aufklärenden Zusatzes auf dem Bescheid bedurft, dass gegenwärtig beim Beklagten eine Widerspruchseinlegung auf elektronischem Wege und insbesondere durch eine einfache E-Mail nicht möglich sei. Die angefochtenen Bescheide vom 8. Februar 2018 seien auch materiell rechtswidrig. Dem Kläger zu 1) sei im Monat Oktober 2017 eine Regelleistung in Höhe von 368,00 EUR und nicht – wie die tabellarische Darstellung vermuten lasse - in Höhe von 736,00 EUR zuerkannt worden; die Aufhebung für den Monat Oktober 2017 in Höhe von 557,38 EUR liege mithin deutlich über der tatsächlich gewährten Leistung. Soweit der Beklagte mit der angefochtenen Aufhebungsentscheidung eine andere Regelung habe treffen wollen als er tatsächlich getroffen habe, liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis vor. Der konkrete Umfang der Aufhebung ergebe sich auch nicht durch Auslegung der dem Kläger zu 1) zustehenden Erkenntnismöglichkeiten, denn weder der Anhörung noch den angefochtenen Bescheiden sei eine Probeberechnung beigefügt gewesen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Oktober 2020 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 8. Februar 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Januar 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Der Beklagte stützt die Entscheidung des Sozialgerichts. Er habe die von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellte Übergangslösung des „Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs“ (EGVP) nicht genutzt. Erst mit der Einführung von E-Justiz-BA am 17. August 2020 bestehe die Möglichkeit, Nachrichten mit einem oder mehreren Dokumenten zu empfangen und zu versenden sowie elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) automatisiert abzugeben (https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146470.pdf ). Eine Hinweispflicht unabhängig von der tatsächlichen Eröffnung des Elektronischen Rechtsweges bestehe nicht. Insoweit verkennen die Kläger, dass der Entscheidung des 6. Senats des LSG Schleswig-Holstein vom 20. Dezember 2018 (L 6 AS 202/18 B ER) ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, denn der dortige Beschwerdegegner hätte tatsächlich den elektronischen Rechtsweg – beschränkt auf die Kommunikation mit den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit – eröffnet. Habe die Behörde im Falle des Widerspruchs oder das Gericht im Falle der Klage den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet, sodass Schriftsätze gemäß § 36 a SGB I und § 65 a SGG auch elektronisch eingereicht werden könnten, müsse die Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweisen. Sei der elektronische Rechtsverkehr hingegen noch nicht eröffnet, sei ein entsprechender Hinweis nicht zwingend erforderlich und führe nicht zur Unrichtigkeit wegen Unvollständigkeit der Belehrung. Zudem habe das BSG in seiner Entscheidung vom 14. März 2013 (B 13 R 19/12 R) entschieden, dass die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form kein notwendiger Bestandteil von Rechtsbehelfsbelehrungen sei. Entgegen der Behauptung der Kläger werden im Briefkopf weder die BA noch der Kreis Segeberg namentlich benannt; dass neben der Bezeichnung des Beklagten die Wappen der Träger aufgeführt werden, führe nicht dazu, dass der Beklagte im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung etwaige technische Gegebenheiten seiner Träger beachten oder sich zurechnen lassen müsse. Die Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung „genannte Stelle“ lasse gerade für einen unerfahrenen Adressaten nicht erkennen, dass damit auch eine E-Mail-Adresse gemeint sein könnte, sondern vielmehr, dass damit die mit Adresse genannte Örtlichkeit – hier: Jobcenter Segeberg – Standort Kaltenkirchen, Kisdorfer Weg 7, 24568 Kaltenkirchen - gemeint sei. Dass der Beklagte einen per E-Mail erhobenen Widerspruch der Kläger beschieden habe, sei dem Umstand geschuldet, dass Behörden verpflichtet seien, über einen erhobenen Widerspruch, auch wenn er unzulässig oder unstatthaft sein sollte, zu entscheiden. Streitig sei insoweit nur, ob bei Unzulässigkeit bzw. Unstatthaftigkeit zwingend aus diesen Gründen zurückzuweisen sei. Sei der Widerspruch aus anderen Gründen als den in § 84 SGG genannten unzulässig, sei dieser als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen habe der Beklagte auf seiner Internetseite im Bereich „Impressum“ folgenden Hinweis veröffentlicht: „Wir weisen Sie darauf hin, dass Widersprüche nicht rechtswirksam per E-Mail erhoben werden können, sondern schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen müssen“. Auf Nachfrage des Senats hat der Beklagte erklärt, dass entgegen dem Hinweis den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ein Berechnungsbogen nicht beigefügt war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der elektronischen Leistungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.