Urteil
B 13 R 19/12 R
BSG, Entscheidung vom
75mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Rechtsmittelbelehrung eines Sozialgerichts ist nicht deshalb unrichtig im Sinne des § 66 Abs. 2 SGG, weil sie nicht auf die bei dem Rechtsmittelgericht bereits eröffnete Möglichkeit der elektronischen Übermittlung hinweist.
• Für die Fristwahrung gilt im vorliegenden Fall die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG; die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Belehrung nicht unrichtig ist.
• Die elektronische Form nach § 65a SGG stellt eine eigenständige prozessuale Option dar, ist aber nicht generell als Regelweg i.S.v. § 66 Abs. 1 SGG anzusehen.
• Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kommt hier nicht in Betracht, da die Berufung verfristet und kein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Entscheidungsgründe
Rechtsmittelbelehrung und elektronische Form: Keine automatische Jahresfrist bei fehlendem Hinweis • Eine Rechtsmittelbelehrung eines Sozialgerichts ist nicht deshalb unrichtig im Sinne des § 66 Abs. 2 SGG, weil sie nicht auf die bei dem Rechtsmittelgericht bereits eröffnete Möglichkeit der elektronischen Übermittlung hinweist. • Für die Fristwahrung gilt im vorliegenden Fall die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG; die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Belehrung nicht unrichtig ist. • Die elektronische Form nach § 65a SGG stellt eine eigenständige prozessuale Option dar, ist aber nicht generell als Regelweg i.S.v. § 66 Abs. 1 SGG anzusehen. • Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kommt hier nicht in Betracht, da die Berufung verfristet und kein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Kläger begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; das Sozialgericht gewährte diese teilweise und wies die Klage im Übrigen ab. Die Beklagte legte vier Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils Berufung beim Landessozialgericht ein und berief sich darauf, die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts sei unvollständig, weil sie nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung hinwies; daher stehe ihr nach § 66 Abs. 2 SGG die Jahresfrist zur Verfügung. Das LSG hielt die Belehrung für unrichtig, wendete die Jahresfrist an und wies die Klage vollständig ab. Der Kläger revidierte mit der Rüge, das LSG habe die Berufung zu Unrecht als fristgerecht angesehen; die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG sei maßgeblich. Das BSG habe darüber zu entscheiden, ob das Fehlen des Hinweises auf elektronischen Rechtsverkehr die Belehrung unrichtig macht. • Zur Anwendbarkeit der Fristen: Maßgeblich ist die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG; die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG greift nur, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtige oder fehlende Angaben zu den in § 66 Abs. 1 SGG genannten Bestandteilen enthält. • Inhalt der Belehrungspflicht: § 66 Abs. 1 SGG verlangt die Belehrung über Rechtsbehelf, zuständiges Gericht, Sitz und Frist; aus Sinn und Zweck der Vorschrift folgt zudem die Pflicht, über die wesentlichen Formvorschriften zu informieren. • Elektronische Form nicht zwingend zu belehren: Die elektronische Form nach § 65a SGG ist zwar eine eigenständige prozessuale Option, doch fehlt es derzeit an einer solchen praktischen und bundesweiten Bedeutung und an gesetzlicher Verankerung in den einzelnen SGG-Vorschriften, dass sie als allgemeiner "Regelweg" i.S.v. § 66 Abs. 1 SGG zu gelten hätte. Daher ist das Unterlassen eines Hinweises auf die elektronische Einlegung nicht automatisch als "unrichtige" Belehrung anzusehen. • Praktische Gründe: Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist weitgehend noch nicht verbreitet; technische Voraussetzungen und qualifizierte Signatur stellen erhebliche Hürden dar, sodass eine allgemeine Verpflichtung zur Belehrung nicht geboten ist. • Fristversäumnis und Wiedereinsetzung: Die Beklagte hat die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nicht gewahrt. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nicht vor; ein etwaiger Irrtum durch ein nachträgliches Schreiben konnte die Frist nicht mehr reaktivieren. • Folge für das Verfahren: Mangels richtiger Anwendbarkeit der Jahresfrist war die Berufung verfristet und damit unzulässig; das LSG hat damit verfahrensfehlerhaft in der Sache entschieden und sein Urteil ist aufzuheben. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.04.2012 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel ist als verfristet und unzulässig zu verwerfen, weil die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG maßgeblich war und die fehlende Belehrung über elektronische Einlegung nicht als unrichtige Rechtsmittelbelehrung i.S.v. § 66 Abs. 2 SGG anzusehen ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.