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Urteil

L 5 KR 6/17

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.73) 2. Hat ein für ein Werbeunternehmen tätiger Presseerzeugnis- und Spendenwerber keinen Einfluss auf die von ihm angebotenen Produkte und deren Preise, auch nicht auf die Planung und Organisation der Stände, hat er eigene Arbeitsmittel oder Betriebskapital nicht einzusetzen, ist er zur täglichen Meldung von Aufträgen verpflichtet, ist er ausschließlich für seinen Auftraggeber tätig und hat er im Krankheitsfall nicht für Ersatz zu sorgen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.76) 3. Dem widerspricht nicht der Abschluss eines Handelsvertretervertrags, die Zahlung von Provision anstelle eines festen Gehalts, die Anmeldung eines Gewerbes sowie das Fehlen eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall und von bezahltem Urlaub.(Rn.93)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 163.157,93 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.73) 2. Hat ein für ein Werbeunternehmen tätiger Presseerzeugnis- und Spendenwerber keinen Einfluss auf die von ihm angebotenen Produkte und deren Preise, auch nicht auf die Planung und Organisation der Stände, hat er eigene Arbeitsmittel oder Betriebskapital nicht einzusetzen, ist er zur täglichen Meldung von Aufträgen verpflichtet, ist er ausschließlich für seinen Auftraggeber tätig und hat er im Krankheitsfall nicht für Ersatz zu sorgen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.76) 3. Dem widerspricht nicht der Abschluss eines Handelsvertretervertrags, die Zahlung von Provision anstelle eines festen Gehalts, die Anmeldung eines Gewerbes sowie das Fehlen eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall und von bezahltem Urlaub.(Rn.93) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 163.157,93 EUR festgesetzt. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil die Beteiligten nicht über eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt streiten (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 ist in der Fassung, die er durch das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten vom 11. November 2016 erhalten hat, rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Diese hätte daher über den gestellten Antrag hinaus keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die in der Anlage zum Bescheid vom 7. April 2008 aufgeführten Person nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihr standen und nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlagen. Der Senat nimmt nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug, weist die Berufung aus den Gründen des angegriffenen Urteils zurück und sieht von einer eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin ist lediglich ergänzend Folgendes auszuführen: Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Besonderheiten des Strukturvertriebs geltend macht, als Pressevertriebsagenten und Handelsvertreter auf einer niedrigeren Leitungsebene hätten u.a. die Teamleiter Af... R..., Ia... L... etc. fungiert, allenfalls im Verhältnis zwischen ihnen und den übrigen in der Anlage zum Bescheid genannten Personen sei ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis denk- und darstellbar, entbehrt ihre Rechtsauffassung jeglicher Grundlage. Nicht die Teamleiter hatten vertragliche Vereinbarungen mit den Werbern, sondern ausschließlich die Klägerin selbst hatte diese geschlossen. Die Teamleiter haben die Werber weder ausgewählt noch für eigene Zwecke eingesetzt. Vielmehr hat die Klägerin die Betriebsstruktur vorgegeben, in die sämtliche Werber organisatorisch eingegliedert waren. Niemand außer ihr hatte faktisch die geringste Chance zur Entwicklung von Eigeninitiative oder die Möglichkeit, den Einsatz seiner Arbeitskraft und dessen Modalitäten selbst zu bestimmen. Ausgangssituation sämtlicher Werber war, dass es sich um sozial schwache Personen handelte, die teils im Leistungsbezug des Arbeit- oder Sozialamts standen, und die bewusst an entsprechenden Stellen (Hauptbahnhof, Arbeitsagentur) oder über diesen Personenkreis ansprechende Anzeigen geworben wurden. Bis auf die Fahrer waren die Werber noch nicht einmal im Besitz eines Führerscheines. Die Fahrer wiederum hatten keinen eigenen Pkw. Dieser wurde ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Sie stellte auch das Werbematerial für die Mitglieder- und Spendenwerbung zur Verfügung, welches sie zuvor von der Ac... GmbH käuflich erworben hatte. Insoweit wird auf BI. 263 Bd. I der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Durch den Gruppeneinsatz war die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten vorgegeben. Die Werber hatten lediglich die Möglichkeit, zwischen den einzelnen Gruppentreffs im Laufe des Tages selbst zu entscheiden, wie viele potentielle Abonnenten sie ansprechen und wie sie das Verkaufsgespräch führen wollten. Auch insoweit waren sie zuvor von der Klägerin geschult worden bzw. hatten sie mehrere DINA-4 Seiten Text auswendig zu lernen, um die Gespräche so effektiv wie möglich führen zu können. Dass die Bewerber für die neue Aufgabe geschult und eingearbeitet werden sollten, war sogar in der vorläufigen Vereinbarung über die Tätigkeit als Pressevertriebsagent ausdrücklich vereinbart worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf BI. 300 Bd. I der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dass auf die Werber auch finanzieller Druck ausgeübt wurde, möglichst viele Abos zu vermitteln, steht für den Senat nach Lage der Dinge außer Frage. Denn nach der Einarbeitungszeit musste von den Provisionen Kost und Logis sowie ein Unkostenbeitrag für den Pkw beglichen werden. Sofern vereinzelt der Wunsch geäußert wurde, dass die Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis anmeldet und Sozialversicherungsbeiträge abführt, hatten die Werber selbst dafür aufzukommen (beispielsweise Niederschrift der Vernehmungen von Sa... Hd... [BI. 47 Bd. I der Verwaltungsakte der Beklagten] und Ta... F... [BI. 73 Bd. I der Verwaltungsakte der Beklagten]). Außerdem trugen sie das Storno- und Bonitätsrisiko der Kunden, wobei sie noch nicht einmal die Überprüfungsmöglichkeit hatten, ob ein Auftrag tatsächlich storniert worden war, weil sämtliche Vermittlungsaufträge abends von der Klägerin eingesammelt und alles Weitere von ihr veranlasst wurde. Letztlich haben sich die Werber wirtschaftlich gesehen in eine vollständige Abhängigkeit von der Klägerin begeben, viele haben sich bei der Klägerin verschuldet. Eine noch stärkere Eingliederung von Weisungsunterworfenen in die Organisationsstruktur des Weisungsgebers als diejenige, wie sie bei der Klägerin praktiziert worden ist, ist nach Ansicht des Senats unter den Bedingungen des modernen Arbeits- und Wirtschaftslebens kaum vorstellbar. Die Strukturen erinnern eher an überkommene Strukturen von Leibeigen- bzw. Schuldknechtschaft; in keinem Fall rechtfertigen sie die Bewertung der Auftragsverhältnisse der in der Anlage zum Bescheid vom 7. April 2008 aufgeführten Personen als selbständige Tätigkeiten. Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, den Sachverhalt insbesondere durch die Einvernahme von Zeugen weiter aufzuklären. Die aktenkundigen Niederschriften über die Zeugenvernehmungen vor dem Hauptzollamt sowie die tatsächlichen Erklärungen der Klägerin ergeben ein hinreichendes Bild über die entscheidungserheblichen Tatsachen. Von einer weiteren Beweisaufnahme wären angesichts der Konsistenz der tatsächlichen Angaben im Hinblick auf die rechtliche Bewertung der Auftragsverhältnisse als Beschäftigung i.S. des § 7 Abs. 1 SGB IV keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsschrift vom 7. August 2017 beantragt hat, zwanzig namentlich benannte Auftragnehmer als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass die für die Klägerin tätigen Handelsvertreter/Untervertriebspartner selbständige Unternehmer und keine abhängigen Arbeitnehmer seien, handelt es sich nicht um einen Beweis-, sondern um einen Beweisermittlungsantrag bzw. eine bloße Beweisanregung. Denn die Frage, ob es sich bei den Vertragspartnern der Klägerin um selbständige Unternehmer oder um abhängige Arbeitnehmer gehandelt hat, betrifft eine rechtliche Bewertung und keine dem Beweis zugängliche Tatsache. Ohnedies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu Protokoll des Gerichts aufrechterhalten. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat orientiert sich dabei an dem Wert des wirtschaftlich hinter diesem Statusfeststellungsverfahren stehenden Beitragsbescheids der Beklagten vom 8. April 2008. Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status von 46 für die Klägerin im Zeitraum von September 1999 bis März 2005 tätigen Presseerzeugnis- und Spendenwerbern. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum laut Handelsregistereintragung die Werbung für Zeitschriften und deren Vertrieb. Sie selbst war im Auftrag des A..., M..., tätig. Geworben wurden Abonnenten für die Presseerzeugnisse aller großen Verlagshäuser (Illustrierte, Fernsehzeitschriften, Fachzeitschriften usw.). Zur Belieferung und Verwaltung der Abonnenten wurden die Aufträge im norddeutschen Bereich an die P... GmbH & Co KG (Pa...) mit Sitz in S... gegeben. Die Klägerin erhielt eine monatliche Abrechnung für die durch sie geworbenen Abonnenten. Darüber hinaus umfasste ihr Tätigkeitsbereich die Anwerbung von Mitgliedern für den Aa... (Ab...) und das U... im Auftrag der Ac... GmbH in H.... Diese erfolgte an festen Ständen in Einkaufszentren etc. Die Anmeldung der Stände erfolgte durch die Klägerin. Die Klägerin erhielt Abschlussprovisionen, deren Höhe sich nach der Höhe des ersten Jahresbeitrags des geworbenen Mitgliedes richtete. Die Klägerin meldete nur den Ehemann ihrer Geschäftsführerin dauerhaft zur Sozialversicherung an. Andere für sie tätige Personen wurden nur einzeln meist für kurze Zeiträume als versicherungspflichtig Beschäftigte angemeldet. Für diese wurden jeweils nur Bürotätigkeiten abgerechnet. Zur Erfüllung ihrer eigenen Vertragspflichten beauftragte die Klägerin diverse Presseerzeugnis-, Mitglieder- und Spendenwerber, die sie bzw. der A... für sie über Zeitungsanzeigen oder über einen „Headhunter“ anwarb, der gezielt geeignete Personen u.a. im Bereich des H...er Hauptbahnhofs oder vor Arbeitsämtern ansprach. Bei ihrer Anwerbung unterschrieben die Werber für die Zeit der Einarbeitung einen Personalbogen und eine vorläufige Vereinbarung über die Tätigkeit als Pressevertriebsagent. Danach sollte der Bewerber als selbstständiger Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) tätig werden. Die Klägerin verpflichtete sich, den Bewerber für seine neue Aufgabe zu schulen und einzuarbeiten. Nach erfolgreicher Einarbeitung sollte der Bewerber einen Vertrag als Pressevertriebsagent erhalten. Während der Einarbeitungszeit von zwei Wochen waren viele Werber am Firmensitz der Klägerin in G... K... bei freier Kost und Logis untergebracht. Danach hatten sie Miete zu zahlen und mussten ihre Verpflegungskosten selbst bestreiten. Es wurde ein Handelsvertretervertrag geschlossen, der u.a. folgende Vereinbarungen beinhaltete: „§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters 1. Der Handelsvertreter ist selbständiger Handelsvertreter i.S.d. § 84 I HGB. Er ist berechtigt, im wesentlichen frei seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen. Die Kosten und Risiken seiner Geschäftstätigkeit trägt der Handelsvertreter selbst, soweit dieser Vertrag keine von diesem Grundsatz abweichende Regeln enthält. Vorsorge für Einnahmenverluste im Krankheitsfall oder während eines Urlaubs trifft der Handelsvertreter auf eigene Kosten. 2. Der Handelsvertreter hat seine Dienste grundsätzlich persönlich zu leisten. Die Bestellung von Untervertretern bedarf der Einwilligung des Unternehmers. 3. Als selbständiger Handelsvertreter i.S.d. § 84 1 HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, Umsatz-, Gewerbe- und Einkommenssteuern an die zuständigen Einzugsstellen abzuführen. 4. Zur Ausübung seiner Tätigkeit bedarf der Handelsvertreter einer Reisegewerbekarte, die nur erteilt wird, wenn der Handelsvertreter die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen i.S.d. Gewerbeordnung erfüllt. Sofern der Handelsvertreter nicht entsprechend legitimiert ist, wird er sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine Reisegewerbekarte beschaffen. § 2 Aufgabenbereich/ Vollmacht 1. Der Unternehmer überragt dem Handelsvertreter die Werbung neuer Abonnenten für folgende Objekte: 2. Die Produktpalette ist nicht verbindlicher Bestandteil des Vertrages. In Ausübung seiner unternehmerischen Freiheit hat der Unternehmer vielmehr das Recht, die Werbung für die vorgenannten Objekte einzuschränken oder zu erweitern. Der Ausspruch einer Änderungskündigung ist insoweit nicht erforderlich. 3. Der Handelsvertreter wirbt die Abonnements als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Unternehmers, soweit er die ihm zum Zwecke der Werbung überlassenen Vordrucke verwendet, ohne den gedruckten Text zu ändern. Die vertragliche Beziehung besteht sodann unmittelbar zwischen dem Abonnenten und dem Unternehmer. Der Handelsvertreter ist nicht zum Inkasso berechtigt. § 3 Pflichten des Handelsvertreters 1. Der Handelsvertreter wird seine Aufgaben entsprechend den Weisungen des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen, die Interessen des Unternehmers wahren und die AGA-Richtlinien gemäß § 11 beachten. Bei den Weisungen wird der Unternehmer die Stellung des Handelsvertreters als selbständiger Gewerbetreibender berücksichtigen. 2. Insbesondere trifft den Handelsvertreter die Verpflichtung, a) nach entsprechender Aufforderung durch den Unternehmer und mit Rücksicht auf die notwendigen Dispositionen der gesamten Werbeorganisation das Arbeitsgebiet und Tourenpläne zu erörtern und sodann die diesbezüglichen Vereinbarungen einzuhalten, insbesondere Abonnements nur in. den vereinbarten Arbeitsgebieten zu werben; b) die geworbenen Abonnements/Aufträge unverzüglich den vom Unternehmer genannten Kontrollstellen vorzulegen, damit die Wirksamkeit der Verträge überprüft werden kann; c) ausschließlich die vom Unternehmer für die Abonnentenwerbung zur Verfügung gestellten Formulare (Bestellblocks etc.) zu verwenden, den gedruckten Text nicht zu verändern und nicht mit Zusätzen zu versehen, wobei der Hinweis erfolgt, daß ausgefüllte Formulare Urkunden im Sinne des § 267 StGB sind, die weder vernichtet noch verändert werden dürfen; d) nach Beendigung des Vertrages die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Materialien des Unternehmers, insbesondere geworbene Abonnements, unverzüglich am Sitz des Unternehmers herauszugeben; e) Geschäftsgeheimnisse - auch nach 'Beendigung des Vertrages - nicht zu verwerten oder anderen Personen mitzuteilen. § 4 Pflichten des Unternehmers 1. Der Unternehmer unterstützt den Handelsvertreter nach besten Kräften bei der Ausübung seiner Tätigkeit und gibt die benötigten Informationen und Auskünfte. 2. Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Insbesondere wird er unverzüglich mitteilen, wenn ein vom Handelsvertreter abgeschlossenes Geschäft nicht oder nicht mehr ausgeführt wird. § 5 Provisionen 1. Der Handelsvertreter erhält als Entgelt für seine Tätigkeit für alle Geschäfte, die er nach Maßgabe dieses Vertrages abschließt, eine Provision. Der Anspruch entsteht, wenn und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. 2. Die Höhe der Provision ist objektbezogen und ergibt sich aus der Anlage zu diesem Vertrag, die von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. 3. Die Provision wird einmalig gezahlt. Provisionsansprüche für Nachbestellungen und gleichartige Folgeaufträge bestehen nicht. 4. Die Abonnentenwerbung wird vom Unternehmer so angelegt, daß eine Provisionsanspruchskonkurrenz zwischen verschiedenen Handelsvertretern nicht entstehen kann. Provisionsansprüche für Abonnements bestehen aber in jedem Fall nur dann, wenn nur ein Handelsvertreter die Vereinbarung mit dem Kunden unterzeichnet hat. § 6 Fälligkeit der Provision/Stornosicherheit 1. Die Provision wird gemäß § 87 a IV HGB spätestens am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach diesem Vertrag über den Anspruch abzurechnen ist. 2. In jedem Fall behält der Unternehmer 30 % der Bruttoprovisionen als Stornosicherheit (Sprunghaftung) auf einem Deckungskonto ein, soweit gesetzlich zulässig. Sobald das Deckungskonto den Betrag von ... übersteigt, wird der jeweils überschießende Betrag auf Anforderung ausgezahlt. § 7 Fortfall der Provision 1. Der Provisionsanspruch entfällt oder vermindert sich, wenn und soweit feststeht, daß der Kunde nicht leistet oder die Nichtausführung des Geschäfts auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß Abonnements für Zeitschriften Massengüter des täglichen Bedarfs mit geringem Wert des Einzelstücks sind, so daß dem Unternehmer eine Durchsetzung seiner Ansprüche gegen abnahme- und zahlungsunwillige Abonnenten durch gerichtliches Vorgehen nicht zuzumuten ist; es ist Sache des Handelsvertreters für bestimmte Einzelfälle das Gegenteil darzutun. 2. Bereits ausgezahlte Provisionen oder Vorschüsse sind zurückzuerstatten bzw. werden mit der Stornosicherheit verrechnet. § 8 Provisionsabrechnung Der Abrechnungszeitraum umfaßt bis zu 3 Monate. Die Abrechnung hat sodann binnen Monatsfrist zu erfolgen. § 9 Aufwendungen Mit Zahlung der Provision sind alle Aufwendungen des Handelsvertreters abgegolten, wenn nicht in einer Zusatzvereinbarung anderes bestimmt ist oder der Unternehmer im Einzelfall eine Kostenübernahme schriftlich zugesagt hat. § 10 Laufzeit des Vertrages, Kündigung, Probezeit 1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Im übrigen bleibt § 89 1 HGB unberührt. 2. Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von 6 Monaten zur Probe abgeschlossen. Bis zum Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Wird der Vertrag bis zum Ablauf der Probezeit nicht gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Sodann gelten die in Ziff. 1 festgelegten Kündigungsfristen. 3. Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtige Gründe gelten u. a.: a) Verstoß gegen AGA-Richtlinien, soweit sie den Handelsvertreter betreffen, b) Abwerbungsmaßnahmen, sowohl zum Nachteil des Unternehmers als auch zum Nachteil eines Konkurrenten. 4. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Bei Übersendung per Einschreiben mit Rückschein gilt die Kündigung als zugegangen, wenn ein Zustellungsversuch fruchtlos verlaufen und dem Zustellungsempfänger eine Zustellungsnachricht hinterlassen worden ist. § 11 Wettbewerbsverbot, Abwerbung, AGA-Richtlinien 1. Während des Bestehens des Vertragsverhältnisses ist der Handelsvertreter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmers berechtigt, unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb auf eigene oder fremde Rechnung zum Nachteil des Unternehmers zu betreiben oder Konkurrenztätigkeit vorzubereiten. Er darf weder selbst noch über Dritte Konkurrenzfirmen, die gleiche oder gleichartige Produkte herstellen oder vertreiben, vertreten, sich nicht an diesen direkt oder über Dritte indirekt beteiligen noch diese sonstwie begünstigen. 2. Der Handelsvertreter hat insbesondere gegenüber konkurrierenden Unternehmen jede Handlung zu unterlassen, die auch nur den Anschein der Abwerbung von Handelsvertretern (Bezieherwerbern, Organisationsleitern, Oberreisenden, Kolonnenführern) erweckt, sei es zum Nachteil- des vertragsunterzeichnenden Unternehmers oder zum Nachteil von Konkurrenten. Hierunter fällt zum Beispiel jede Verleitung zum Vertragsbruch, die Unterstützung jeglicher Handlungen, die den Vertragsbruch vorbereiten, eine Begünstigungshandlung, die dem Vertragsbruch vorausgeht oder die Einstellung eines Werbers, der gleichzeitig für einen Konkurrenzverlag tätig ist, sofern der Handelsvertreter nach dem Vertrag berechtigt ist, Untervertreter zu beschäftigen. 3. Der Handelsvertreter bestätigt mit seiner Unterschrift, daß er die „Richtlinien für den Bezieherwerber“ empfangen hat und erkennt diese als wesentliche Bestandteile des Vertrages an. § 12 Vertragsstrafe 1. Der Handelsvertreter verpflichtet sich, im Falle des Verstoßes gegen die nachfolgenden Verpflichtungen je Einzelfall und unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 5.000,- an den Unternehmer zu zahlen, a) wenn der Handelsvertreter den Vertrag fristlos kündigt, oder der Handelsvertreter sich in sonstiger Weise vom Vertrag rechtsgrundlos löst, b) wenn der Handelsvertreter gegen § 11 des Vertrags verstößt, insbesondere in unzulässiger Weise Wettbewerb betreibt oder abwirbt. 2. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Unternehmers bleiben unberührt. (...)“ Die Zeitschriftenwerber fuhren täglich (Montag bis Samstag von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr bzw. Samstag bis 15:00 Uhr) in einer Gruppe mit einem Pkw, der von der Klägerin gemäß den vertraglichen Regelungen (BI. 179 ff. VA) zur Verfügung gestellt wurde, an einen ausgesuchten Ort und verteilten sich dort auf die Stadtteile/Straßen. Einzelne erfahrene Werber übernahmen die Fahrtätigkeit und koordinierten die Tätigkeiten vor Ort. Ob sie auch das Einsatzgebiet und die konkreten Arbeitszeiten vorgaben, wurde von den Werbern bei den Vernehmungen durch das Hauptzollamt nicht einheitlich beantwortet. Die Kommunikation während des Tages erfolgte unter den Werbern über eigene Mobiltelefone. Die Bestellscheine wurden von der Klägerin zur Verfügung gestellt, täglich bei ihr eingesammelt, von ihr kontrolliert und abgerechnet. Bei der wöchentlichen Abrechnung der Provisionszahlungen erfolgte zugleich die Verrechnung mit eingegangenen Stornierungen. Der Rest wurde nach Abzug von 20 Prozent für ein Kautionskonto, welches der Klägerin als Sicherheit für Stornierungen, Mietrückstände, Vorschüsse etc. diente, ausgezahlt. In der Zeit vom 30. Dezember 1999 bis 31. März 2001 wurden die Provisionen der Zeitschriftenwerberkolonne zum Großteil über eine Firma von Frau Ma... R... abgerechnet, die im streitbefangenen Zeitraum als Bürokraft für die Klägerin tätig war. Die Beklagte ging aufgrund der Aussage von Frau R..., dass sie nur auf Weisung des Ehepaares Ra... gehandelt habe, von einer Scheinfirma aus. Für die Mitgliederwerbung beim Ab... und das U... e.V. stellte die Klägerin das Werbematerial bzw. Kleidung zur Verfügung. Zudem gab sie das Werbekonzept und eine genaue Anleitung für Werbegespräche vor. Nachdem in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Abonnentenwerber der Verdacht auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aufgekommen war, ermittelten das Hauptzollamt Kiel und das Hauptzollamt Braunschweig gegen die Geschäftsführerin der Klägerin und vernahmen diverse Zeitschriftenwerber zu den konkreten Arbeitsbedingungen. Das gegen die Geschäftsführerin wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durchgeführte Strafverfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel (...) vom 6. März 2014 nach Erfüllung der Auflage, einen Betrag in Höhe von 3.500,00 EUR an die Landeskasse zu zahlen, endgültig eingestellt worden. Die Beklagte führte eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der Zeit vom 29. April 2005 bis 13. März 2008 für den Prüfzeitraum vom 1. September 1999 bis 31. März 2005 durch. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin stellte sie mit Bescheid vom 7. April 2008 nach §§ 7 ff. SGB IV fest, dass die in der Anlage des Bescheids genannten 47 Personen in den dort genannten Zeiträumen als Presseerzeugnis- und Spendenwerber bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen seien und grundsätzlich der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlägen. Zur Begründung führte sie aus, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin erfülle unter Beachtung der vorliegenden Handelsvertreterverträge nicht die Voraussetzungen für ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 84 HGB. Die Presseerzeugnis- und Spendenwerber seien nicht als Abschlussvertreter tätig gewesen, da sie nicht berechtigt gewesen seien, entsprechende Abonnements im Namen der vorgegebenen Unternehmen abzuschließen. Sie seien auch nicht als Vermittlungsvertreter tätig gewesen, da sie nicht damit betraut gewesen seien, für die vorgegebenen Unternehmen Geschäfte zu vermitteln. Sie hätten lediglich für die Auftraggeberin neue Abonnenten zu werben gehabt. Insoweit hätten auch keine unmittelbaren Verbindungen zwischen den Pressevertriebsagenten und dem Unternehmen, für welches letztendlich neue Abonnenten bzw. Mitglieder geworben worden seien, bestanden. Für die Tätigkeit als Handelsvertreter sei das bloße Schaffen von Geschäftsbeziehungen sowie reine Werbungstätigkeit ohne Vermittlung von Einzelgeschäften nicht ausreichend. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche zudem, dass die Presseerzeugnis- und Spendenwerber ihre Aufgaben nach den Weisungen der Auftraggeberin zu erfüllen gehabt hätten und in organisatorisch-funktionaler Form in den betrieblichen Ablauf der Auftraggeberin eingegliedert gewesen seien. Von dieser Organisation seien sie auch abhängig gewesen, weil sie keine eigene betriebliche Organisation unterhalten und kein eigenes Kapital eingesetzt hätten. Die gesamten administrativen Tätigkeiten für die Werber seien durch die Klägerin vorgenommen worden. Die Werber hätten zugleich auch überwiegend ihren Wohnsitz am Sitz der Auftraggeberin gehabt. Die Art der Unterbringung und die Organisation der Werber in einer Kolonne entspreche nicht dem üblichen Bild von selbstständigen Handelsvertretern. Ihnen seien nur die überwiegenden Risiken einer selbstständigen Tätigkeit aufgebürdet worden. Durch Kreditverpflichtungen gegenüber der Klägerin seien viele Kolonnenmitglieder in eine noch größere wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht worden. Bei Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse müsse von einer erheblichen persönlichen Abhängigkeit ausgegangen werden. Mit Bescheid vom 8. April 2008 setzte die Beklagte die Beitragsnachforderung einschließlich Säumniszuschläge auf insgesamt 175.388,74 EUR fest. Die Klägerin legte Widerspruch gegen beide Bescheide ein. Das Widerspruchsverfahren gegen den Beitragsbescheid wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsbescheid ruhend gestellt. Den Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid begründete die Klägerin damit, dass die Werber als Handelsvertreter selbstständige Unternehmer seien. Der überwiegende Teil der im Bescheid aufgeführten Werber hätte ein Gewerbe angemeldet und unterliege damit der Steuerpflicht. Beispielhaft wurden die Werber Ka... Ad..., Ha... Hb..., I... Hc... und Sa... Hd... aufgelistet, die jeweils ihre Steuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben hätten. Versicherungspflicht in der Sozialversicherung könne nicht bestehen, wenn ein selbstständiges Gewerbe angemeldet sei. In dieser Funktion als selbstständige Handelsvertreter hätten die Werber nicht den Weisungen der Klägerin unterlegen, seien nicht in betriebliche Abläufe eingegliedert gewesen und hätten nicht überwiegend ihren Wohnsitz am Betriebssitz gehabt. Alle Werber hätten bei ihrer Vernehmung erklärt, die Arbeitszeit frei gestalten zu können und keinerlei Weisungen zu unterliegen. Es habe keine Verpflichtung bestanden, eine bestimmte Produktpalette zu vertreiben. Arbeitskontrollen habe es nicht gegeben. Eigene Hilfskräfte hätten eingesetzt werden können. Die Werber hätten über Reisegewerbekarten verfügt. Beispielhaft würden die Werber W... Wa..., C... T..., Ia... L..., Ha...-He... Hb..., J... Hc..., Ca... Kb..., Ka... Ad..., Hf... Sb... benannt. Reisegewerbekarten würden ausschließlich selbstständig tätigen Werbern ausgestellt werden, die damit der Verpflichtung zur Entrichtung von Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer unterlägen. Hilfsweise brachte die Klägerin vor, eine Versicherungspflicht könne frühestens mit der Bekanntgabe des Bescheids eintreten. Sie stützte sich insoweit auf § 7b SGB IV. Ihr sei bekannt, dass abhängig Beschäftigte Reisegewerbekarten nicht erhielten. Deshalb habe sie sich die Reisegewerbekarte jeweils vorlegen lassen und davon ausgehen können, dass sie es mit selbstständigen Gewerbetreibenden zu tun habe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2012 zurück. Sie wiederholte und vertieft ihre im Ausgangsbescheid getroffenen Erwägungen. Die Klägerin hat am 16. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht die Werber pauschal als abhängig Beschäftigte eingestuft, ohne selbst den jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Auf den Hinweis des Sozialgerichts, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Personen Ma... R..., Mb... Hg..., Ae... Sc... und Hh...-W... Wa... rechtswidrig sein dürfte, weil Frau R... nach den Feststellungen der Beklagten nie als Werberin gearbeitet, sondern im Büro und im Haushalt tätig gewesen sei, und die übrigen Personen nur geringfügig tätig gewesen seien, dennoch Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt worden sei, hat die Beklagte ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben, welches die Klägerin angenommen hat. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 7. April 2008 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage über das Teilanerkenntnis hinaus abzuweisen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 07.04.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.06.2012 in Form des angenommenen Teilanerkenntnisses im Termin vom 11.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat darin zu Recht festgestellt hat, dass die insoweit noch betroffenen Personen in den jeweils genannten Zeiträumen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin standen und mit Ausnahme der vom Teilanerkenntnis betroffenen Personen, welche nur in einem geringfügigen Umfang tätig waren, sich daraus die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ergibt. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 89 Abs. 5 SGB X nicht (Satz 5). Die Sozialversicherungspflicht setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, denn Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- beziehungsweise Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für die Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beschäftigter ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und damit die Unterordnung unter das vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers. Das Weisungsrecht kann zwar erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Die Beschäftigung setzt eine fremdbezogene Tätigkeit voraus, die Dienstleistung muss also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung eines Betriebes aufgehen. Dies hat vor allem bei der Verrichtung von Diensten höherer Art Bedeutung und bei solchen Tätigkeiten, die weitgehend eigenverantwortlich ausgeübt werden. Hier wandelt sich die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit um in eine so genannte funktionsgerecht dienende Teilnahme am fremd vorgegebenen Arbeitsprozess (grundlegend dazu BSG, Urteil vom 29. März 1962 – 3 RK 74/57 = BSGE 16, 289; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2006 – L 5 KR 37/05 sowie Urteil vom 24. Februar 2010 – L 5 KR 3/09). Wenn ein Weisungsrecht in diesem Sinne vorhanden ist, der Betreffende seine Tätigkeit im Sinne einer selbst vorgegebenen Arbeitsorganisation verrichten kann oder wenn er sich nur in die von ihm selbst vorgegebene Ordnung des Betriebes einfügt, liegt keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die regelmäßig durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 = BSGE 75, 199; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2010, a.a.O). Die Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen. Jedes Kriterium hat dabei lediglich indizielle Wirkung. Die Abgrenzung ist ausgehend vom Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt, zu beurteilen. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl. BSG Urteil vom 1 1.3.2009 – B 12 KR 21/07 R – USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 – B 12 R 17/09 R – USK 2011-25). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Überzeugung der Kammer in der Gesamtbetrachtung festzustellen, dass die in der Anlage zum Bescheid genannten Personen mit Ausnahme der vom Anerkenntnis betroffenen Ma... R... in ihrer Tätigkeit als Presseerzeugnis- und Spendenwerber bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen. Im Rahmen der Gesamtabwägung hat die Kammer hierbei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: Für eine selbständige Tätigkeit der Personen sprechen folgende Merkmale: 1. Die Werber und die Klägerin haben keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Handelsvertretervertrag geschlossen. Dieser enthält nicht die typischen Regelungsinhalte eines Arbeitsvertrages. 2. Die Werber erhielten für ihre Tätigkeit kein festes Gehalt oder ein Fixum, sondern eine Provision. Ihre Einkommen war damit allein vom Erfolg ihrer Tätigkeit und nicht vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig. 3. Die Werber hatten keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 4. Die Werber verfügten über eine Gewerbezulassung bzw. Reisegewerbekarte. Dagegen sprechen für eine abhängige Beschäftigung folgende Merkmale: 1. Die Werber traten gegenüber den Kunden (Abonnenten) sowie den Unternehmen, für die neue Abonnenten oder Mitglieder geworben wurden, nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf und führten keine Werbemaßnahmen im eigenen Namen durch. 2. Die Werber wurden mit Fahrzeugen der Klägerin von der Betriebsstätte der Klägerin zu ihren jeweiligen Einsatzorten gebracht und abgeholt. 3. Die Werber hatten keinen Einfluss auf die angebotenen Produkte und die Preisgestaltung. 4. Die Klägerin übernahm die Planung und Organisation für die Stände. 5. Die Werber mussten die ausgefüllten Auftragszettel täglich bei der Klägerin abgeben. Die Klägerin übernahm die gesamte Buchungführung, Abrechnung und wöchentliche Auszahlung der Provision an die Werber. 6. Die Werber waren in den streitgegenständlichen Zeiträumen nur für die Klägerin tätig. 7. Die Werber beschäftigten selbst keine Mitarbeiter. Dies hätte auch laut Handelsvertretervertrag der Zustimmung seitens der Klägerin bedurft. 8. Die Werber hatten z.B. im Krankheitsfall nicht eigenständig für Ersatz zu sorgen. 9. Die Werber verfügten weder über eine eigene Betriebsstätte, noch haben sie für die Tätigkeit (mit Ausnahme ihrer Mobiltelefone) eigene Arbeitsmittel oder Betriebskapital eingesetzt. Nach einer Gesamtwürdigung dieser Merkmale und Gewichtung, überwiegen nach Auffassung der Kammer die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung der Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Presseerzeugnis- und Spendenwerber. Hierbei war für die Kammer insbesondere ausschlaggebend, dass die gelebte Beziehung zwischen der Klägerin und den Presseerzeugnis- und Spendenwerbern von einer großen finanziellen und organisatorischen Abhängigkeit der Werber von der Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen geprägt war. Zwar war vertragliche Grundlage der Tätigkeit ein Handelsvertretervertrag und die Werber verfügten über eine Gewerbeanmeldung bzw. Reisegewerbekarte. Nach dem Handelsgesetzbuch ist ein Handelsvertreter ein selbständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für einen anderen oder mehrere andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen bzw. deren Namen abzuschließen. Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der hier zu beurteilenden Werber lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass es sich bei ihnen um selbständige Gewerbetreibende handelt. Denn die Werber haben für die Unternehmen weder direkt Geschäfte vermittelt noch in deren Namen abgeschlossen. Es bestand überhaupt keine direkte Verbindung zwischen den Werbern und den Unternehmen, für die letztendlich Abonnenten oder Mitglieder geworben wurden. Die Werber hatten lediglich für die Klägerin neue Abonnenten oder Mitglieder zu werben. Die Auftragszettel der Werber wurden täglich von der Klägerin eingesammelt und von dieser mit den jeweiligen Unternehmen abgerechnet. Somit erfolgte eine tägliche Überwachung bzw. Kontrolle der Arbeitsergebnisse der einzelnen Werber durch die Klägerin. Die Abrechnung erfolgte durch die Buchhaltung der Klägerin, die Werber erhielten lediglich die mit der Klägerin vereinbarten Provisionen. Die Werber hatten damit aber weder Einfluss auf die Preisgestaltung bzw. die Höhe ihrer Provisionen noch auf die Produktpalette. Sie konnten auch faktisch ihre Arbeitszeit und ihren Einsatzort nicht frei bestimmen, sondern waren vom Transport mit Fahrzeugen der Klägerin von der Betriebstätte der Klägerin zum Einsatzort und zurück abhängig. Die Werber verfügten weder über eine eigene Betriebsstätte oder Betriebsstruktur, noch über eigene Betriebsmittel (mit Ausnahme ihrer Mobiltelefone). Die Mehrzahl der Werber wohnte in einer Immobilie der Klägerin am Betriebssitz. Dies geht aus allen vorliegenden Zeugenaussagen hervor. Die Werber hatten auch kein eigenes Kapital einzusetzen. Demgegenüber sind mangelnde Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub nicht maßgeblich. Sie sind nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, jeweils juris). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Der Umstand, dass die Werber ein Gewerbe angemeldet haben, spricht gleichfalls nicht entscheidend für eine selbständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne wesentliche Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2014, L 8 R 463/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12, jeweils juris). Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale unter Berücksichtigung der durch die Kammer festgestellten tatsächlich praktizierten Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Werbern und der Klägerin, dass diese im gesamten Streitzeitraum im Wesentlichen der einer anhängigen Beschäftigung entsprachen, wogegen Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit stehen, nicht in einem im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Umfang vorhanden waren. Dieser Beurteilung stehen auch nicht die von der Klägerin benannten Urteile aus der Finanzgerichtsbarkeit entgegen. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV kommt bereits mangels Zustimmung der betroffenen Personen nicht in Betracht.“ Gegen das ihr am 9. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. Januar 2017 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Sie rügt, das Sozialgericht habe sich in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend mit der in ihrem Strukturvertrieb geltenden Vertriebsmethode auseinandergesetzt und daher verkannt, dass es sich bei den für sie tätigen Werbern um selbstständige Handelsvertreter als Pressevertriebsagenten gehandelt habe. Unter einem Strukturvertrieb werde regelmäßig die Tätigkeit freier Handelsvertreter verstanden, die im Anwerben, Auswählen, Schulen, Überwachen usw. von Vertretern oder Mitarbeitern besteht, die ihrerseits unmittelbar gegenüber den Endkunden Vermittlungsleistungen erbrächten. Die eigentliche Vermittlung erfolge damit durch selbstständige haupt- und nebenberufliche Vertreter oder Mitarbeiter, die ihrerseits von den übergeordneten freien Handelsvertretungen angeworben und geschult würden. Der Strukturvertrieb sei räumlich und hierarchisch organisiert. Der gesamte Tätigkeitsbereich werde regelmäßig in regionale Gebiete eingeteilt, die vor Ort von einem Vorgesetzten geführt würden. In einem solchen Vertriebssystem sei sie als zwischengeschalteter Handelsvertreter tätig gewesen. Ihr unterstellt seien Pressevertriebsagenten und Handelsvertreter auf einer niedrigeren Leitungsebene gewesen, hier u.a. die Teamleiter wie Af... R... und Ia... L.... Die Teamleiter hätten anfangs ausschließlich Provisionen erhalten. Später sei dann zum Teil ein Fixum an Grundgehalt vergütet worden, welches sich um die Provisionen für den erfolgreichen Abschluss von Vermittlungsverträgen erhöht habe. Allenfalls zwischen Teamleiter und Werber sei eine Rechtsbeziehung im Sinne eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses denkbar und darstellbar. Sie selbst sei als selbstständige Handelsvertretung auf der mittleren Hierarchiestufe tätig und für Unterstützungs- und Leitungsaufgaben gegenüber den untergeordneten Außendienstmitarbeitern zuständig. Als Entgelt für die Betreuung der untergeordneten Struktur erhielten die Vorgesetzten jeder Stufe eine individuell bemessene Provision für jeden durch ihre Struktur angeworbenen Vertrag. In der Praxis gebe jeder Werber die von ihm geworbenen Verträge an seinen Vorgesetzten weiter bis schließlich die endgültige Vermittlung durch die übergeordnete Handelsvertretung erfolge. Sie habe sich für ihre Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit Vertriebsagenten und Handelsvertretungen auf niedrigerer Leitungsebene bedient. Diese seien von ihr angeworben, ausgewählt, geschult und überwacht worden. Sie habe somit die Vermittlung und den Vertrieb von Buch- und Zeitschriftenbelieferungsverträgen in einer Region geleitet, koordiniert und betreut. Die Vertriebsagenten bzw. Handelsvertreter seien ihr über die A... in M... vermittelt worden. Diese Unternehmung habe in der Regel die Zeitungsannoncen zum Anwerben der Pressevertriebsagenten geschaltet. So sei es dann zum Abschluss der Handelsvertreterverträge gekommen. Danach schuldeten die Werber ausschließlich den Arbeitserfolg und nicht wie ein Arbeitnehmer die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft. Deshalb erhielten sie auch lediglich eine erfolgsabhängige Provision. Die Eigenart der Tätigkeit eines Werbers entziehe sich zudem per se der Weisungsbefugnis, da allein das Verkaufsgespräch den entscheidenden Schlüssel zum Erfolg darstellte. Wie das Gespräch geführt werde, unterliege allein seiner Einschätzung. Von der Geschicklichkeit des Werbers hänge die Anzahl der abgeschlossenen Vermittlungsverträge ab. Die Werber hätten im Einsatzgebiet ihre Tätigkeiten hinsichtlich der Art und Form der Ausübung selbst bestimmen können. So seien sie völlig frei in der Entscheidung gewesen, wie sie das Einsatzgebiet im Einzelnen nutzen wollten, welche Straßen sie wählten, ob sie Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude oder aber Einkaufszentren aufsuchten. Konkrete Arbeitsvorgaben im Hinblick auf die Anzahl der vermittelten Verträge seien – anders als bei der Akkordvorgabe für einen Arbeitnehmer – im werbenden Vermittlungsgeschäft nicht möglich. Gegen die Eingliederung in ihre Unternehmensorganisation spreche bereits, dass die Werber für verschiedene Auftraggeber hätten tätig sein können. Ihnen habe es völlig freigestanden, ob sie den Kunden ein Buch- oder ein Zeitschriftenbezugsrecht anbieten oder aber eine Mitgliedschaft vermitteln. Die Werber seien auch nicht persönlich von ihr abhängig gewesen. Demgegenüber komme es für die Statusbewertung nicht auf das Maß der wirtschaftlichen Abhängigkeit an. Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spreche hier auch, dass die Ausübung der Tätigkeit mit einem unternehmerischen Risiko verbunden gewesen sei. Ein wirtschaftliches Risiko im Hinblick auf die aufgewandte Arbeitszeit liege bereits in der völlig erfolgsabhängigen Vergütung. Hinzu komme, dass die Werber das Rücktritts-, Inkasso- und Bonitätsrisiko bezüglich der geworbenen Abonnenten zu tragen gehabt hätten. Auch sei der Kapitaleinsatz für Unterkunft und Verpflegung allein durch die Entfaltung der Werbetätigkeit veranlasst und nutzlos gewesen, wenn nicht eine bestimmte Anzahl von Vermittlungsaufträgen erfolgreich hätten abgeschlossen werden können. Monatlich seien ca. 320,00 EUR für Kost, Logis und die Nutzung der Fahrzeuge in Rechnung gestellt worden. Bezüglich ihrer Statusbewertung von Zeitschriftenwerbern stützt sich die Klägerin insbesondere auf umfangreiche Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit, an die die Sozialgerichtsbarkeit gebunden sei, sowie auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 1987 – L 5 K 56/85. Die Klägerin rügt, dass weder die Beklagte noch das Sozialgericht den Sachverhalt durch eigene Ermittlungen selbst aufgeklärt, sondern ausschließlich die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes zugrunde gelegt hätten. Unabhängig davon, dass das Hauptzollamt nicht sämtliche vom Bescheid erfassten Personen vernommen habe, bestätigten die in den Ermittlungsakten des Hauptzollamts Kiel enthaltenen Zeugenaussagen auch ihre Rechtsauffassung, dass die Zeitungswerber selbstständig tätig gewesen seien. Unter Bezugnahme auf einzelne Aussagen weist die Klägerin darauf hin, dass insbesondere bestätigt worden sei, dass es keine Kolonnenführer gegeben habe, sondern lediglich Fahrgemeinschaften, um in die einzelnen Einsatzgebiete zu gelangen, dass feste Arbeitszeiten nicht vorgegeben worden seien, kein Druck auf die Zeitschriftenwerber ausgeübt worden sei, es keine Vorgaben hinsichtlich der Anzahl von Vermittlungsaufträgen und es keine verbindlichen Schulungsmaßnahmen gegeben habe. Sie hat zunächst angekündigt, zu beantragen, die in der Anlage des Bescheids vom 8. April 2008 namentlich aufgeführten Werber zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die für sie tätigen Handelsvertreter/Untervertriebspartner selbständige Unternehmer und keine abhängigen Arbeitnehmer seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. November 2016 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 – beide in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. November 2016 – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen ergebe sich, dass den Werbern kein Spielraum für eine freie Gestaltung der Tätigkeit verblieben sei und sie auch die Arbeitszeit nicht hätten selbst bestimmen können. Sie seien während des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen und hätten nicht die Berechtigung zu eigenen Vertragsabschlüssen und zum Inkasso gehabt. Sie hätten Aufträge/Abonnements unverzüglich an die Klägerin zur Kontrolle und Weiterverarbeitung abgeben müssen. Damit habe es sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 84 HGB gehandelt. Das Risiko, nur Provisionen zu beziehen und diese bei Stornierung des Auftrages zurückzahlen zu müssen, reiche für die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht aus. Maßgebend sei, dass die Verdienstmöglichkeiten aufgrund der von der Klägerin vorgegebenen Betriebsstruktur erfolgten und nennenswerte Aufwendungen der Weber nicht angefallen seien. Die Höhe der Vergütung und die absolute wirtschaftliche Abhängigkeit von der Klägerin würden ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen darstellen. Soweit die Klägerin beanstande, dass sie – die Beklagte – keine eigenen Ermittlungen durchgeführt habe, sei einzuwenden, dass die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 29. Juni 2017 — L 10 R 592/17 — ausdrücklich bestätige, dass sich der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p SGB IV nur auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen und einen Betriebsprüfungsbescheid erlassen dürfte. Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 hat der Senat angeordnet, dass nur die natürlichen und juristischen Personen beigeladen werden, die einen entsprechenden Antrag bis 1. August 2018 stellen. Anträge auf Beiladung sind nicht gestellt worden. Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, dass zwischen ihr und den in der Anlage zum angefochtenen Bescheid genannten Personen aktuell keine Vertragsbeziehungen mehr bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.