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Beschluss

L 7 R 11/25 B ER

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2025:0212.L7R11.25B.ER.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 20. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 20. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. I. Die Beteiligten streiten im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens darüber, ob die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu zahlenden Renten auf die richtige Art und Weise und insbesondere rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der Antragsteller erhält von der Antragsgegnerin eine Rente, seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 in Höhe von monatlich 1.504,45 €. Die Auszahlung erfolgt durch Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Wohl, weil die maximale Auszahlungssumme für einen Barscheck lediglich 1500 € beträgt, wird die Rente des Antragstellers in zwei Schecks, einmal in Höhe von 1400 € und einmal in Höhe von 104,45 €, ausgezahlt. Mit an das Verwaltungsgericht Schleswig gerichteten Schreiben vom 30. November 2024 (Blatt 1 der Akte des Sozialgerichts – SGA) teilte der Antragsteller mit, dass seine Rente für den Monat Dezember 2024 „erneut“ durch die Antragsgegnerin unterschlagen worden sei. Er habe am 30. November 2024 lediglich einen auf den 28. November 2024 datierenden Scheck über 104,45 € erhalten (diesen legte er bei, Blatt 5 SGA). In dem Anschreiben zu der Zahlungsanweisung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller, um sich den Betrag in bar auszahlen lassen zu können, in eine Geschäftsstelle der Postbank gehen müsse. Alternativ könne er den Betrag zur Gutschrift auf ein Konto einreichen. Dafür müsse die Zahlungsanweisung zur Verrechnung wie ein normaler Verrechnungsscheck der eigenen Bank des Antragstellers vorgelegt werden. Bei einem Betrag über 1500 € sei nur die Gutschrift möglich. Der Antragsteller führte in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter aus, dass der – fehlende – Betrag von 1.400 € „erneut unterschlagen“ worden sei. Allein seine Miete für Dezember betrage 700 € kalt. Er habe sie nur unpünktlich zahlen können und müsse mit einer Wohnungskündigung rechnen. Bereits seine Rente für November 2024 habe ihm erst am 18. November 2024 zur Verfügung gestanden, sodass er auch erst an diesem Tag seine Miete für November 2024 habe anweisen können. Der Rentenscheck für November 2024 sei erst am 4. November 2024 bei ihm angekommen. Der Betrag habe ihm erst am 18. November 2024 zur Verfügung gestanden. Da er krankheitsbedingt keinen Nebentätigkeiten nachgehe, Vollinvalide und außerdem kein korrupter Beamter sei, der sein Einkommen mittels Schmiergeldforderungen erhöhe, könne er von den 104,45 € zwangsläufig die Miete in Höhe von 700 € nicht begleichen. Weiter teilte der Antragssteller (mit Schreiben vom 7. Dezember 2024, Blatt 14 SGA) mit, dass es persönlich schwerwiegende Gründe verhinderten, dass seine Rente auf sein „Pflichtkonto (P-Konto)“ überwiesen werde (ausweislich der im Verfahren eingereichten Kontoauszüge unterhält der Antragsteller offenbar ein P-Konto bei der ... Bank ... ). Mit – noch an das Verwaltungsgericht adressierten – Schreiben vom 30. Dezember 2024 (Bl. 65 SGA) nahm die Antragsgegnerin dahingehend Stellung, dass aufgrund des Eilantrages eine Rücksprache mit dem Rentenservice der Deutschen Post AG erfolgt sei. Gemäß der Vorschrift des § 119 Sozialgesetzbusch – Sechstes Buch – (SGB VI) zahlten die Rentenversicherungsträger die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Der Antragsteller begehre die Auszahlung seiner monatlichen Rentenbeträge per Barscheck. Die maximale Auszahlungssumme per Barscheck betrage lediglich 1.500 EUR, die monatliche Rente des Antragstellers für die Zeit ab 1. Juli 2024, nach erfolgter Rentenanpassung, jedoch 1.504,45 EUR. Eine Rücksprache mit dem Rentenservice habe ergeben, dass die Rente des Antragstellers daher in zwei Barschecks, einmal in Höhe von 1.400,00 EUR und einmal in Höhe von 104,45 EUR ausgezahlt werde. Die Auszahlung der monatlichen Rentenbeträge erfolge für den Antragsteller vorschüssig. Dies bedeute, dass die Rentenbeträge zum Beispiel für den Monat Oktober bereits mit dem letzten Bankarbeitstag des Septembers zur Auszahlung gebracht würden. Nach Auskunft des Rentenservice sei die Anweisung der monatlichen Rentenbeträge für November 2024 per Scheck am 29. Oktober 2024 und für den Dezember am 28. November 2024 erfolgt. Inwieweit Beträge seitens der Bank nicht zur Auszahlung gelangten, liege nicht im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Bezüglich der fehlenden Schecks habe sich der Antragsteller bereits an den Rentenservice gewandt. Nach den Angaben des Antragstellers vom 30. November 2024 sei ihm der Scheck für November, wenn auch verspätet, noch zugestellt worden. Die Auszahlung erfolge ausschließlich auf Wunsch des Antragstellers per Verrechnungsscheck. Sofern er sich entscheide, die Rente auf ein Bankkonto seiner Wahl überweisen zu lassen, stünde ihm seine Rente pünktlich für den entsprechenden Monat zur Verfügung. Die durch die Auszahlung per Verrechnungsscheck entstandenen Verzögerungen lägen ebenfalls nicht in der Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 erklärte sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Kiel. Der Antragsteller trug (mit Schreiben vom 6. Januar 2025, Blatt 73 SGA) weiter vor, dass die Antragsgegnerin als Schuldnerin der Rente auch für die pünktliche Zahlung unabhängig vom Zahlungsweg hafte, insbesondere dafür, dass ihm als Empfänger der Zahlung der volle Betrag rechtzeitig zur Verfügung stünde. Die Antragsgegnerin habe selbst bestätigt, dass der Scheck verspätet versandt worden sei. Wenn die Antragsgegnerin unzuverlässige Geschäftspartner mit der Auszahlung beauftrage, sei dies ihr Problem. Bis Oktober 2024 habe er seine Rente noch „postbar“ in Sch ... erhalten können. Nach „dem Betrugsverhalten der Postbank-Schließung“ sei dies nicht mehr möglich, da keine Postbank-Filialen mehr existierten, zumindest nicht in erreichbarer Nähe. Dabei sei auch zu beachten, dass er krankheitsbedingt keinen ÖPV benutzen könne. Über seine angeblich am 29. Oktober 2024 angewiesene November-Rente habe er erst am 18. Oktober 2024 (gemeint ist offensichtlich der 18. November 2024) verfügen können, über seine angeblich am 28. November 2024 angewiesene Dezember-Rente erst am 18. Dezember 2024. Mithin sei seine Miete in zwei aufeinanderfolgenden Monaten verspätet gezahlt worden, was im dritten Monat die Wohnungskündigung auslöse. Auch über seine zum 1. Januar 2025 fällig gewordene Rente habe er bis zum 6. Januar 2025 immer noch nicht verfügen können (Schreiben des Antragstellers vom 6. Januar 2025, Blatt 74 SGA). Zahlungen auf ein Bankkonto lehne er aus – für ihn – wichtigen Gründen ab. Bereits dreimal seit 2012 seien seine Konten von Banken geplündert worden. Es gebe keine Postbankfiliale, bei der er den Scheck in bar einlösen könne. Dies liege auch an seiner Schwerbehinderung, derentwegen eine Feststellungsklage laufe. Da er weder einen PC noch ein Handy bedienen könne, fehlten ihm auch die Möglichkeiten, irgendeine „www.“-Suche nach einer Postbank zu starten. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 (Blatt 92 SGA) trug der Antragsteller weiter vor, dass ihm von der ... Bank (bei der offensichtlich die zwei Verrechnungsschecks für die Januar-Rente über den Gesamtbetrag von 1504,45 € eingereicht worden waren, vgl. Kontoauszug vom 7. Januar 2025, Blatt 92 SGA) die Auszahlung von 100 € verweigert worden sei. Dies zeige, dass die Antragsgegnerin selbst von der Bank als kreditunwürdig eingeschätzt werde. Eine Post-Barauszahlung scheitere daran, dass die Postbank sämtliche Filialen willkürlich geschlossen habe, um Bürger zu erpressen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 wies das Sozialgericht den Antragsteller darauf hin, dass derzeit keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht seien, und gab ihm Gelegenheit, innerhalb einer Woche Nachweise zu erbringen, aus denen sich seine drohende Wohnungslosigkeit ergebe (zum Beispiel Kündigungsschreiben seines Vermieters). Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller zusammen mit einem Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers hinsichtlich aller Richter des Sozialgerichts Kiel abgelehnt wurde, ausweislich einer Postzustellungsurkunde (Blatt 89 SGA) am 10. Januar 2025 zugestellt. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Kiel (mit Schreiben vom 14. Januar 2025, Blatt 95 SGA) vorgetragen, dass sie hinsichtlich der Rentenzahlungen für die Monate November und Dezember 2024 keine Verwaltungsakten habe. Es lägen lediglich Gesprächsvermerk vor. Es gehe allerdings aus dem Vortrag des Antragstellers hervor, dass dieser die Rentenzahlungen für die Monate November und Dezember 2024 erhalten habe, wenn auch nicht zum jeweils ersten des Monats. Die Antragsgegnerin sei aber nicht dafür verantwortlich, wenn der Antragsteller ab November 2024 die Rentenschecks aufgrund dessen, dass ihm offensichtlich seine Postbank-Filiale nicht mehr zur Verfügung stehe, nicht mehr ohne größere Schwierigkeiten einreichen könne. Das Sozialgericht legte das Begehren des Antragstellers dergestalt aus, dass dieser beantrage, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Rentenauszahlung so pünktlich vorzunehmen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann, und lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 20. Januar 2025 ab. Es fehle bereits an der für den einstweiligen Rechtsschutz notwendigen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten des Ausgangs eines Hauptsachverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden. Ein solcher Nachteil liege insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sei. Eine existenzielle Notlage sei für die Kammer aber nicht erkennbar. Sie sehe auch keinen Anordnungsgrund aufgrund eines drohenden Verlustes der Unterkunft. Allein der Vortrag des Antragstellers, dass er aufgrund der verspäteten Rentenzahlung seine Miete nur unpünktlich einzahlen könne, weshalb er mit einer Wohnungskündigung rechnen müsse, genüge nicht, um eine konkrete Existenzbedrohung glaubhaft zu machen. Nachweise dafür, dass eine Wohnungskündigung konkret drohe, seien seitens des Antragstellers – trotz diesbezüglicher gerichtlicher Aufforderung – nicht beigebracht worden. Gegen den ihm am 21. Januar 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 23. Januar 2025 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Schreiben Beschwerde erhoben. Der Beschluss gehe am Thema vorbei. Bereits die Ankündigung einer fristlosen Kündigung seiner Wohnung aufgrund Mietzahlungsverzug stelle eine direkte Bedrohung seiner Existenz dar. Es sei zu erwarten, dass auch seine Februar-Rentenzahlung verspätet komme. Wegen der Einzelheiten wird auf das auf den 22. Januar 2025 datierende Beschwerdeschreiben des Antragstellers verwiesen. Einen konkreten Antrag hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht gestellt, er verfolgt aber erkennbar sein bereits in der ersten Instanz verfolgtes Ziel weiter und beantragt deshalb nach seinem gesamten Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 20. Januar 2025 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Rentenauszahlungen so pünktlich vorzunehmen, dass der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde aus den Gründen der Vorentscheidung durch Beschluss zurückzuweisen. Sie verweist auf ihr Vorbringen im vorangegangenen Verfahren vor dem Sozialgericht Kiel. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend und mit richtiger Begründung abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 -; BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 – 1 BvR 1630/16 -, juris). In Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft ist zudem zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen. Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen. Vielmehr sind negative Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art zu berücksichtigen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 –, 15 f., juris). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes fehlt es im vorliegenden Fall – wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat – bereits an einem Anordnungsgrund, also daran, dass der Antragsteller nicht wieder gutzumachende Nachteile glaubhaft gemacht hat, die ihm bei einem Abwarten eine Hauptsachentscheidung entstehen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Kiel, und nur der Vollständigkeit halber noch auf die folgenden zusätzlichen Erwägungen verwiesen: Es war zwar wohl tatsächlich so, dass es bei der Auszahlung der November- und Dezemberrenten zu Unregelmäßigkeiten kam. So ist auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu entnehmen, dass von den beiden Ende November versendeten Verrechnungsschecks offensichtlich zunächst nur der „kleinere“ (über 104,45 €) beim Antragsteller ankam. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen des Antragstellers selbst. Aber diese Unregelmäßigkeit konnte offensichtlich auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers später – und zudem auch für die Zukunft – geklärt werden. So standen dem Antragsteller auch nach seinem eigenen Vorbringen noch in dem betreffenden Monat die vollen Rentenbeträge für die Monate November und Dezember 2024 zur Verfügung. Und weiter zeigt der Kontoauszug vom 07. Januar 2025 – aus dem eine Einreichung von zwei Schecks (offensichtlich die volle Januar-Rente in Höhe von 1.504,45 € betreffend) ersichtlich ist –, dass das Problem in der Zwischenzeit offenbar behoben wurde. Denn ausweislich dieses mit Schreiben des Antragstellers vom 7. Januar 2025 eingereichten Kontoauszuges erfolgte die Scheckeinreichung bereits am 2. Januar 2025 (Wertstellung am 6. Januar 2025). Dabei muss es sich auch um die Januar Rente (und nicht etwa um die Dezember-Rente) gehandelt haben. Denn die beiden Schecks hinsichtlich der Dezember Rente wurden ausweislich des Kontoauszuges vom 12. Dezember 2024 bereits am 11. Dezember 2024 wertgestellt (Blatt 27 SGA). Und für die November Rente hatte der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass ihm diese – zwar verspätet, aber doch – noch im zweiten Novemberdrittel zur Verfügung gestellt worden war. Schon der eigene Vortrag des Antragstellers zeigt zudem, dass das „System“ der Schecks eigentlich – von den wohl eingetretenen Unregelmäßigkeiten in den Monaten November und Dezember 2024 abgesehen – grundsätzlich funktioniert, auch insoweit, dass die Schecks dem Antragsteller „vorschüssig“ (also hinsichtlich z.B. der Dezemberrente bereits Ende November) zugehen. Schließlich ist zumindest der „kleine“ Scheck über 104,45 € tatsächlich bereits nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers bereits am 30. November 2024 zugegangen. Warum der „große“ Scheck nicht dabei war, kann und muss von hier nicht aufgeklärt werden. Denn ein gerichtliches Eilverfahren hat nicht zum Zweck, Probleme, die eventuell in der Vergangenheit bestanden, sich jedoch in Gegenwart oder Zukunft nicht (mehr) auswirken, zu klären. Da der Antragsteller für die von ihm behauptete Gefahr des Wohnungsverlustes trotz diesbezüglicher Anfrage des Sozialgerichts keinerlei Belege eingereicht hat, kann das Gericht von einer solchen Gefahr nicht ausgehen. Dass dem Antragsteller aufgrund der verspäteten Zurverfügungstellung seiner November- und Dezember-Renten derart gravierende Nachteile entstanden wären bzw. noch bestehen, dass hierdurch ein Abwarten eines regulären Hauptsachverfahrens unzumutbar würde, ist weiter auch deshalb unglaubhaft, weil dem Kontoauszug vom 12. Dezember 2024 (Nummer 39/2024, Blatt 27 SGA) unter anderem eine am 9. Dezember 2024 erfolgte „Umbuchung“ auf dieses Konto in Höhe von 1.000 € zu entnehmen ist, deren „Absender“ der Antragsteller selbst ist. Dies legt zumindest die Vermutung nahe, dass der Antragsteller noch über ein anderes Konto verfügt, von welchem aus diese Umbuchung vorgenommen wurde. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Antragstellers insgesamt nicht ohne weiteres nachzuvollziehen ist. Einerseits beruft er sich darauf, dass er keine Postbank-Filiale in fußläufiger Entfernung finden könne. Andererseits verweist er u.a. mit dem noch an das Verwaltungsgericht adressierten Schreiben vom 13. Dezember 2024 darauf, dass er monatlich sparen müsse, um seine Auto-Versicherung bezahlen zu können, was nur dann Sinn ergibt, wenn er auch ein Auto hat. Warum er dann auf eine fußläufig zu erreichende Postbank-Filiale angewiesen sein soll, ist nicht verständlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).