Urteil
L 9 SO 29/21
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2023:1213.L9SO29.21.00
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. März 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands mit 5.332,00 EUR die maßgebliche Wertgrenze von 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) deutlich überschreitet. Die vom Kläger erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG), mit denen er sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 sowie den Bescheid vom 30. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2017 über die Ablehnung der Übernahme von Kosten für die vom 21. bis zum 29. November 2015 und 5. bis 19. Oktober 2016 durchgeführten Petö-Block-Therapien wendet und deren Erstattung er begehrt, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Weiterleitung der Anträge vom 5. September 2015 und vom 25. September 2016 durch die Beigeladene rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen erfolgte und der Beklagte für die beantragte Kostenübernahme im Außenverhältnis zum Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zuständiger Rehabilitationsträger geworden ist, da der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die von ihm selbst gezahlten konduktiven Therapien nach Petö hat. Rechtsgrundlage der begehrten Kostenerstattung ist § 15 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Danach sind selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Übernahme der Kosten für die begehrten Petö-Therapien sind zu Recht abgelehnt worden. Eine Leistungsverpflichtung ergibt sich weder aus dem Krankenversicherungsrecht noch dem Recht der Sozialhilfe. Die konduktive Therapie nach Petö stellt keine Leistung der sozialen Rehabilitation dar. Der Kläger erfüllt zwar die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs.1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, da er wegen einer körperlichen Behinderung – Cerebralparese mit spastischer Lähmung sämtlicher Extremitäten mit ausgeprägter Rumpf- und Extremitäten-Ataxie und Störungen der Mundmotorik sowie einer insgesamt hyperkinetischen Bewegungsstörung – wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die vom 21. bis zum 29. November 2015 und 5. bis 19. Oktober 2016 durchgeführten Petö-Block-Therapien dienen im vorliegenden Fall aber nicht der sozialen, sondern der medizinischen Rehabilitation; Leistungen der medizinischen Rehabilitation dürfen jedoch nicht über die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (§ 54 Abs. 1‚ Satz 2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (Nr. 1), Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule (Nr. 2), Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit (Nr. 3), Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 (Nr. 4) sowie nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben (Nr. 5). Die Abgrenzung von Leistungen der sozialen Rehabilitation zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen, sondern nach dem Leistungszweck (BSG, Urteil vom 28. August 2018 – B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 19 m.V.a. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R, juris Rn. 17). Das BSG hat hierzu in seiner Entscheidung vom 28. August 2018 ausgeführt (B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 20/21), dass „Leistungen der medizinischen Rehabilitation an der Krankheit selbst (ansetzen) und ihren Ursachen an (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 1 RdNr 15). Sie dienen nach § 26 Abs 1 SGB IX aF (§ 42 Abs 1 SGB IX nF) dazu, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Nr 1) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Nr 2). Leistungen der sozialen Rehabilitation zielen hingegen darauf, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, oder den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (zu § 55 Abs 1 SGB IX aF vgl BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5, RdNr 16; zur Eingliederung in die Gesellschaft als Ziel der Eingliederungshilfe vgl auch § 53 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 2 SGB XII sowie zB BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1, RdNr 14; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 4 RdNr 12). Daher dienen die Leistungen der sozialen Rehabilitation unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses dazu, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 18 f mwN und BSG Urteil vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-3250 § 14 Nr 26, RdNr 30; ebenso bereits zB BSG Urteil vom 31.3.1998 - B 1 KR 12/96 R - Juris RdNr 17 und 20; der Rspr des BSG folgend zB BVerwGE 144, 364, 368 f).“ Maßgebend für die Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation ist demnach, ob die durchgeführte Petö-Block-Therapie direkt an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung des Klägers ansetzt oder unmittelbar die sozialen Folgen einer Behinderung beseitigen bzw. mildern soll. Lediglich mittelbar verfolgte Zwecke und Ziele bleiben außer Betracht (BSG, a.a.O., juris Rn. 22). Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung für die vom 21. bis zum 29. November 2015 und 5. bis zum 19. Oktober 2016 durchgeführten Petö-Block-Therapien, da es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelte. Schwerpunkte der Therapie waren ausweislich des Berichtes der Konduktorin Z vom 28. November 2015 die Körperkräftigung, Verbesserung der Beweglichkeit in den Schultern, Verbesserung der Körpersymmetrie in allen Positionen, Rückenbehandlung, Vermeidung der ataktischen Bewegungen, Verbesserung der Handfunktionen, Ausweichbewegungsreduzierung, Anbahnung der koordinierten Zungen- und Lippenbewegungen und Verbesserung der Gewichtsübernahme sowie das Erhalten der Beweglichkeit in allen Gelenken, Gangschulung bzw. Gleichgewicht, Verbesserung der Handfunktionen und Sprachförderung. Die mit der Therapie verfolgten Ziele knüpften an der bestehenden Krankheit und ihren Ursachen an – nämlich der Cerebralparese mit spastischer Lähmung sämtlicher Extremitäten mit ausgeprägter Rumpf- und Extremitäten-Ataxie und Störungen der Mundmotorik sowie einer insgesamt hyperkinetischen Bewegungsstörung – und hatte somit sicherlich auch den (mittelbaren) Effekt, soziale Folgen einer Behinderung des Klägers zu beseitigen oder zu mildern. Die positiven Auswirkungen auf die sozialen Folgen der Behinderung des Klägers sind aber nicht unmittelbar mit der Therapie intendiert gewesen. Unmittelbares Ziel war die Verbesserung körperlicher Einschränkungen. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten von Frau L vom 31. Oktober 2018. Frau L hat zwar ausgeführt, dass der Leistungszweck der Petö-Therapie in Richtung soziale Rehabilitation weise mit dem Ziel der beruflichen Integration. Dieses Ergebnis wird allerdings nicht durch die vorliegenden Unterlagen gestützt. Der Schwerpunkt „Computerarbeit“ als Teil der beruflichen bzw. sozialen Integration wird mit der Durchführung der Ergotherapie verfolgt. Die den Kläger behandelnde Ergotherapeutin S hat in ihrem Bericht vom 21. September 2012 angegeben, dass ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit mit dem Kläger in der Computerarbeit liege, es werde die Bedienung einer speziellen Tastatur mit Großbuchstaben eingeübt. Hierbei handelt es sich um Ziele, die der sozialen Teilhabe dienen. Anhaltspunkte dieser Art ergeben sich aus dem Bericht der Konduktorin aber gerade nicht. Eine Leistungsverpflichtung nach Krankenversicherungsrecht scheidet ebenfalls aus. Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-RL), § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), gehört die sog. konduktive Therapie nach Petö zu den nichtverordnungsfähigen Heilmitteln (II 8. und 15. i.V.m. der Anlage „Nichtverordnungsfähige Heilmittel“ Abschnitt a Nr. 12 der Heilmittel-RL). Ein Erstattungsanspruch scheidet somit aus. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe über das von den Beteiligten vereinbarte persönliche Budget hinaus die Erstattung von insgesamt 5.332,00 EUR für selbst gezahlte konduktive Therapien nach Petö vom 21. bis zum 29. November 2015 (1.972,00 EUR) und 5. bis 19. Oktober 2016 (3.360,00 EUR). Der 1982 geborene Kläger leidet an einer Cerebralparese mit spastischer Lähmung sämtlicher Extremitäten mit ausgeprägter Rumpf- und Extremitäten-Ataxie und Störungen der Mundmotorik sowie einer insgesamt hyperkinetischen Bewegungsstörung. Zudem besteht ein Z.n. dreimaliger Nierentransplantation (zuletzt im März 2015). Er erhält seit mehreren Jahren durchgehend Leistungen der Eingliederungshilfe. Der Kläger ist bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert. Am 5. September 2015 beantragte der Kläger die Kosten für die konduktive Therapie nach Petö für die Zeit vom 21. bis 29. November 2015 bei der Beigeladenen, die diesen am 23. September 2015 an den Beklagten weiterleitete. Mit Bescheid vom 12. November 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Da der Kläger gesetzlich krankenversichert sei, verbleibe für Leistungen der Hilfen zur Gesundheit nach § 48 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), die allein als „Krankenbehandlung“ zu qualifizieren seien, kein Raum. Vorrangig sei die Beigeladene zuständig. Ob und inwieweit eine entsprechende Entscheidung durch die Beigeladene getroffen worden sei, sei nicht bekannt, aber auch nicht relevant, da unter keinem Gesichtspunkt eine zusätzliche Leistungspflicht des Beklagten ausgelöst werde. Ein Leistungsanspruch für medizinische Rehabilitationsleistungen sei im Rahmen der Eingliederungsleistungen nicht gegeben. Eine Verknüpfung mit Eingliederungsleistungen liege offensichtlich nicht vor. Laut Ausgangsantrag sollten diese den Erhalt der transplantierten Niere sichern bzw. für erneut notwendig werdende Dialysebehandlungen den Kläger so konditionieren, dass das Setzen eines Shunts ermöglicht werde. Die Petö-Therapie solle zudem der Verbesserung der Motorik und Feinmotorik in den Händen dienen, sowie der Erleichterung und Zusammenfügung von Bewegungsabläufen und -ausführungen, der Verbesserung des Sprechens und Vermeidung von Depressionen durch Steigerung des Selbstbewusstseins sowie erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse erhalten, vertiefen und weiter ausbauen, insbesondere in den Bereichen ataktische Bewegungen, Lesen und Schreiben. Diese Zielsetzungen fielen, soweit sie nicht dem Bereich der Krankenbehandlung zuzuordnen seien, nahezu ausschließlich in den Bereich der medizinischen Rehabilitation. Ein selbstständiger Anspruch auf Rehabilitationsleistungen bestehe nur für Personenkreise, die – anders als der Kläger – keine Mitglieder in der GKV seien. Auch sei ein Leistungsanspruch für Rehabilitationsleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht gegeben, da das im Antrag angestrebte Ziel nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft diene, sondern dem Bereich des medizinischen Behindertenausgleichs zuzuschreiben sei. Dagegen erhob der Kläger am 9. Dezember 2015 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 als unbegründet zurückgewiesen wurde, wobei der Beklagte an seiner Auffassung festhielt. Am 16. März 2016 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Itzehoe erhoben (15 SO 81/16), mit der er unter Aufhebung des Bescheids vom 12. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 die Verurteilung des Beklagten zur Kostenübernahme der Petö-Therapie für die Zeit vom 21. bis zum 29. November 2015 begehrt. Am 23. März 2016 hat das Sozialgericht das Verfahren 15 SO 81/16 zu einem weiteren Verfahren des Klägers verbunden und unter dem Aktenzeichen S 15 SO 158/15 fortgeführt. Mit Schreiben vom 25. September 2016 beantragte der Kläger die Kosten für eine konduktive Therapie nach Petö für „Oktober 2016“ zunächst bei der Beigeladenen, die diesen Antrag mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 an den Beklagten weiterleitete. Zudem beantragte der Kläger am 28. September 2016 die Kosten für diese Therapie für die Zeit vom 5. bis 19. Oktober 2016 mit sieben Stunden am Tag und einem Stundensatz von 32,00 EUR zzgl. Reisekosten (Flugkosten) von 145,00 EUR auch bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 30. September 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da es sich bei den beantragten Leistungen um keine Leistungen der Eingliederungshilfe handele. Die Therapie solle gemäß dem Antrag der Verbesserung der Motorik und Mobilität sowie der kognitiven Fähigkeiten dienen. Ein selbstständiger Leistungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Ziel der Therapie sei, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu erhalten und auszubauen sowie weitere behinderungsbedingte motorische und kognitive Grundfunktionen zu stabilisieren. Derartige Zielsetzungen seien dem Bereich des medizinischen Behindertenausgleichs zuzuordnen. Andere Folgewirkungen seien allenfalls mittelbar und würden nicht gezielt herbeigeführt. Es werde kein Erfordernis gesehen, aufgrund fehlender anderer Hilfen zur Eingliederung die Petö-Therapie zu bewilligen, da der Kläger bereits Leistungen der Eingliederungshilfe erhalte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27. Oktober 2016 Widerspruch. Seit 2004 sei die konduktive Therapie in die Anlage „nicht verordnungsfähige Heilmittel“ aufgenommen worden, so dass eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ausscheide. Es habe Sozialgerichte gegeben, die mittlerweile die Petö-Therapie zugesprochen hätten. Ein Anspruch könne somit nur gegen die Sozialämter bestehen. Die Therapie sei für ihn eine geeignete und erforderliche Maßnahme zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermögliche. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Therapie erfülle bereits die Ziele der Eingliederungshilfe nicht. Ein Leistungsanspruch für medizinische Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe sei nicht möglich. Die Therapie solle gemäß dem Antrag vom 28. September 2016 zur Verbesserung der Motorik und Mobilität sowie zur Verbesserung der kognitiven Fähigkeiten führen. Hierbei handele es sich um medizinische Rehabilitation. Ein selbstständiger Anspruch auf medizinische Rehabilitation könne nur bestehen, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorhanden sei; diese sei nämlich vorrangig in Anspruch zu nehmen. Auch ein selbstständiger Leistungsanspruch für Rehabilitationsleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Rahmen der Eingliederungshilfe liege nicht vor, da die Zielsetzungen der Therapie in den Bereich des medizinischen Behinderungsausgleichs fielen. Positive Nebeneffekte seien möglich, die angestrebte Maßnahme ziele jedoch nicht direkt auf diese Nebeneffekte. Zudem erhalte der Kläger bereits Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets, das nach umfangreicher Hilfeplanung geeignet erscheine, ihm die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Der Kläger hat am 6. Juni 2017 Klage gegen den Bescheid vom 30. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2017 erhoben (S 15 SO 104/17). Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass zur Deckung seines Hilfebedarfes zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Bewilligung eines ganzheitlichen Therapieansatzes notwendig sei. Hierfür sei die Petö-Therapie geeignet und erforderlich, da sich durch diese die Kondition, Konzentration, Motorik, die Augen-Hand-Koordination, die Fehlhaltungen der Füße, das Gangbild, die generelle Körperhaltung sowie die generelle Lebensselbstständigkeit erheblich verbesserten. Auch seine Atembeschwerden seien durch die Petö-Therapie entscheidend gelindert. Es seien zwar auch Verbesserungen im medizinischen Bereich erzielt worden, durch den ganzheitlichen Ansatz aber auch Verbesserungen im Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. So habe auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 29. September 2009 (B 8 SO 19/08 R) entschieden, dass diese Therapie grundsätzlich bewilligungsfähig im Rahmen der Eingliederungshilfe sei. Die konduktive Förderung nach Petö stelle ein ganzheitliches pädagogisch-therapeutisches Konzept dar, und zwar in den Bereichen Physio- und Ergotherapie, Pädagogik und Psychologie, Logopädie, Bewegungs-, Sprach- und Rhythmusförderung, Ausbau sozial-emotionaler Fähigkeiten in der Gruppe und Erreichen von Selbstständigkeit im Alltag. Die konduktive Förderung nach Petö sei nicht nur für körperbehinderte Kinder, sondern generell für an einer Cerebralparese leidende Menschen entwickelt worden. Es stünden bei der Petö-Therapie keine rein medizinischen Aspekte im Vordergrund, sondern Aspekte der Teilhabe. Auch seine Ergotherapeutin habe ausgeführt, dass eine deutliche Verbesserung der Tonusregulation und aller Alltagstätigkeiten sowie eine sehr deutliche Verminderung der ataktischen Bewegungen erreicht worden sei, die jedes Mal in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den in Abständen stattfindenden intensiven zwei- bis dreiwöchigen Petö-Behandlungen von ca. sieben Stunden täglich zu sehen seien. Die erreichten Verbesserungen und somit selbstständigere Alltagsbewältigung wirkten nachhaltig, sodass sie ihre Behandlung darauf weiter aufbauen könne. Entsprechend sei auch der Beklagte und nicht die Beigeladene zuständig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Verfahrens S 15 SO 158/15 am 6. März 2019 hat das Sozialgericht Itzehoe den Bescheid vom 12. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 des ursprünglich unter dem Aktenzeichen 15 SO 81/16 geführten Verfahrens zu dem Verfahren S 15 SO 104/17 verbunden und dieses Verfahren zum führenden Verfahren bestimmt. Das Verfahren S 15 SO 158/15 ist durch Rücknahme erledigt worden. Das Sozialgericht Itzehoe hat zudem ein Gutachten von Frau Dr. L eingeholt und diese im Termin vom 6. März 2019 ergänzend befragt. Auf das Gutachten vom 31. Oktober 2018 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 12. Mai 2019 wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Kläger hat (noch) beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm über das von den Beteiligten vereinbarte persönliche Budget im Rahmen der Eingliederungshilfe hinaus weitere 7.011,00 EUR für selbst gezahlte konduktive Therapien nach Petö vom 21. bis 29. November 2015 und vom 5. bis 19. Oktober 2016 zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidungen verwiesen. Ergänzend trägt er vor, die Petö-Therapie sei nach abgeschlossener neurologischer Entwicklung (spätestens seit der Pubertät) nicht mehr sinnvoll, es sei denn, das cerebralschädigende Ereignis liege nicht länger zurück. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Aus den über den Kläger vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass die kontinuierlich über viele Jahre angewandten Therapien wie Krankengymnastik und Ergotherapie keinesfalls für die Fortschritte oder die erreichte Beweglichkeit des Klägers verantwortlich seien. Sicherlich komme der krankengymnastischen und der ergotherapeutischen Behandlung ein hoher Anteil an der Beweglichkeit des Klägers zu. Erzielte Fortschritte seien durch die Petö-Therapie aber nicht objektivierbar und überzeugend. Eine standardisierte, vergleichende Untersuchung gebe es zur Petö-Therapie von Erwachsenen nicht. Bei dieser Sachlage sei die finanzielle Förderung der konduktiven Behandlung des Klägers durch den Beklagten aus Mitteln der Eingliederungshilfe nicht möglich. Das Sozialgericht Itzehoe hat die Klagen mit Urteil vom 19. März 2021 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass kein Anspruch auf die Petö-Therapie bestehe und insbesondere auf den Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2017 verwiesen. Ergänzend hat es auf das Gutachten von Frau Dr. L Bezug genommen und ausgeführt, dass die Petö-Therapie einen wesentlichen Beitrag zur Qualifizierung und damit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dargestellt habe – nicht die alleinige physio- und ergotherapeutische Behandlung –, die bisher gelungene Teilhabe sich aber nur auf den Gesamtkomplex der Unterstützung (Krankengymnastik, Ergotherapie, Petö-Therapie, Unterricht im Rahmen des TPB, Begleitung zu Außenkontakten und Teilnahme an gesellschaftlichen Ereignissen) zurückführen lasse. Es fehlten auch aussagekräftige Studien zur Wirksamkeit der Petö-Therapie, Einigkeit bestehe darin, dass durch die Intensität der Behandlung eine positive Wirkung erzielt werde sowohl in der Beweglichkeit als auch in der sozialen Kompetenz und hinsichtlich der Alltagsfertigkeiten. Recherchen hätten insbesondere bei Kindern mit spastischer Cerebralparese positive Effekte ergeben. Dieses Ergebnis lasse aber keine nachweisliche Eignung zu, die soziale Rehabilitation des Klägers zu fördern, vor allem, da er kontinuierlich und regelmäßig auch andere Therapien erhalten habe. Unter Berücksichtigung pflichtgemäßen Ermessens sei eine Ausweitung des persönlichen Budgets nicht die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung. Daneben sei auch festzustellen, dass eine Verwendung aus Mitteln des persönlichen Budgets nicht der Zielvereinbarung vom 16. November 2015 für die Zeit vom 1. September bis zum 30. November 2016 widerspreche, da eine Erleichterung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und Hilfe zur Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben der selbst beschafften Petö-Therapie nicht entgegengestanden hätten, weil diese jedenfalls keine Gefährdung darstelle. Es stünde dem Kläger daher frei, nicht ausgeschöpfte Mittel aus dem persönlichen Budget für die in Anspruch genommene Petö-Therapie zu verwenden. Gegen das dem Kläger am 9. April 2021 zugestellte Urteil hat dieser am 7. Mai 2021 Berufung bei dem Schleswig-Holsteinischem Landessozialgericht eingelegt. Begründend trägt er vor, dass die konduktive Förderung maßgeblich dazu beigetragen habe, dass er diese Entwicklung habe machen können und es ihm trotz seines Alters immer noch so gut gehe. Die konduktive Therapie bediene sich fundierter Erkenntnisse und lege auch auf sozialpädagogische Aspekte wert. Dies sei mit Ergotherapie oder Krankengymnastik nicht zu vergleichen. Seit Jahrzehnten bekomme er Krankengymnastik, Ergotherapie und zeitweise auch Logopädie. Wäre dies ausreichend gewesen, wäre seine Mutter nicht auf die Suche nach anderen Therapieformen gegangen, die eine bessere körperliche Situation schafften, die wiederum dazu beitrage, kognitive Fähigkeiten zu erlernen. Die Therapie helfe ihm auch bei der Eingliederung ins Berufsleben. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme, dass die Therapie über das persönliche Budget hätte finanziert werden können. Dies sei sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich des Inhalts nicht nachvollziehbar, da unter Punkt 3. („Pflichten des Budgetnehmers“) festgehalten sei, dass der Budgetbetrag nur zur Erreichung der oben genannten Ziele verwendet werden dürfe. Die dafür vorgesehene Summe von 1.565,00 EUR sei hierzu nicht ausreichend. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. März 2021 und den Bescheid vom 12. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 sowie den Bescheid vom 30. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm über das von den Beteiligten vereinbarte persönliche Budget im Rahmen der Eingliederungshilfe hinaus weitere 5.332,00 EUR für selbstgezahlte konduktive Therapien nach Petö vom 21. bis zum 28. November 2015 sowie vom 5. bis zum 19. Oktober 2016 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen sowie das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsakte Bezug genommen.