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Urteil

B 8 SO 1/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Prozessführung eines prozessunfähigen Klägers kann durch den besonderen Vertreter nur insgesamt wirksam genehmigt werden; Teilgenehmigungen sind unwirksam. • § 14 SGB IX ist auch auf bereits anhängige Zuständigkeitsfragen anzuwenden; wer nach dem 1.7.2001 Leistungen von Amts wegen erbringt, muss binnen der Frist seine Zuständigkeit prüfen und ggf. weiterleiten. • Wurde ein Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX aufgrund Unterlassens der Weiterleitung zuständig, kann er im Außenverhältnis zur Übernahme der zivilrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten verpflichtet sein. • Leistungen, die der Stabilisierung und Teilhabe eines wesentlich behinderten Menschen dienen (auch niedrigschwellige Betreuung und tagesstrukturierende Angebote), sind Eingliederungshilfe i.S. des § 53 SGB XII, wenn sie geeignet und erforderlich sind. • Die Einrede der Verjährung kann im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis wegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Leistungserbringer Rücksicht genommen und die weitere Unterbringung ermöglicht hat.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach §14 SGB IX und Schuldbeitritt bei Eingliederungshilfe • Die Prozessführung eines prozessunfähigen Klägers kann durch den besonderen Vertreter nur insgesamt wirksam genehmigt werden; Teilgenehmigungen sind unwirksam. • § 14 SGB IX ist auch auf bereits anhängige Zuständigkeitsfragen anzuwenden; wer nach dem 1.7.2001 Leistungen von Amts wegen erbringt, muss binnen der Frist seine Zuständigkeit prüfen und ggf. weiterleiten. • Wurde ein Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX aufgrund Unterlassens der Weiterleitung zuständig, kann er im Außenverhältnis zur Übernahme der zivilrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten verpflichtet sein. • Leistungen, die der Stabilisierung und Teilhabe eines wesentlich behinderten Menschen dienen (auch niedrigschwellige Betreuung und tagesstrukturierende Angebote), sind Eingliederungshilfe i.S. des § 53 SGB XII, wenn sie geeignet und erforderlich sind. • Die Einrede der Verjährung kann im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis wegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Leistungserbringer Rücksicht genommen und die weitere Unterbringung ermöglicht hat. Der Kläger, 1933 geboren, leidet an schwerer Alkoholabhängigkeit mit kognitiven Beeinträchtigungen und lebt seit 1992 in einer Einrichtung des Beigeladenen zu 2. Die Beklagte zahlte seit 1994 wiederholt Vergütungen an die Einrichtung, lehnte aber mit Bescheid vom 8.6.2005 ab 1.7.2005 den weiteren Schuldbeitritt gegenüber der Einrichtung ab. Der Kläger verlangte die Übernahme ungedeckter Heimkosten für November 2005 und Januar 2006; im Prozess wurde der Streitzeitraum durch Teilvergleich auf diese beiden Monate beschränkt. Das LSG verurteilte die Beklagte zur Leistung für beide Monate; die Beklagte reichte Revision ein. Streitpunkte waren insbesondere Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Wirksamkeit von Genehmigungen und Heimvertrag sowie die Frage eines schuldrechtlichen Beitritts und die Einrede der Verjährung. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit: Gegenstand ist der Widerspruchsbescheid vom 8.11.2005; Bekanntgabemängel sind durch die Genehmigung des besonderen Vertreters nach § 72 SGG geheilt. • Prozessfähigkeit: Der Kläger war seit Juli 2005 prozessunfähig; einzelne Prozesshandlungen waren schwebend unwirksam, die uneingeschränkte nachträgliche Genehmigung der gesamten Prozessführung durch den besonderen Vertreter machte sie wirksam. • Klagebeschränkung: Die vor dem SG erklärte Rücknahme bzw. Beschränkung der Klage auf bis 30.11.2005 war wirksam und bindet; damit ist der Anspruch für Januar 2006 erledigt. • Anwendbares Recht und Zuständigkeit: § 14 SGB IX ist auf die anhängige Zuständigkeitsklärung anzuwenden; die Beklagte hat durch fortgesetzte konkludente Leistungsbeiträge nach dem Inkrafttreten von § 14 SGB IX ihre Zuständigkeit nicht geprüft oder weitergeleitet und ist daher nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständig geworden. • Rechtliche Qualifikation der Leistungen: Die in der Einrichtung erbrachten Betreuungs- und Assistenzleistungen sind geeignet und erforderlich Eingliederungshilfe i.S. des § 53 SGB XII (§§ 53,54 SGB XII; § 55 SGB IX relevante Regelungen genannt). • Schuldbeitritt und Leistungsberechtigung: Der Kläger war im November 2005 leistungsberechtigt (Einkommen und fehlendes Vermögen) und hat Anspruch auf Beitritt der Beklagten zu seiner schuldrechtlichen Verbindlichkeit gegenüber der Einrichtung in Höhe von 902,95 Euro. • Vertragliche Grundlage: Der rückwirkend 2013 genehmigte Heimvertrag wurde durch die Betreuerin wirksam; damit besteht eine zivilrechtliche Schuld des Klägers gegenüber der Einrichtung, zu der die Beklagte beizutreten hat. • Verjährungseinrede: Aufgrund von Treu und Glauben ist es der Beklagten nicht erlaubt, die Verjährung der Forderung geltend zu machen, weil die Einrichtung aus Rücksicht weiter Unterbringung gewährte und mit dem Kläger bzw. Verfahren Rücksicht genommen wurde. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren zu erstatten; sonstige Kosten nicht erstattet (§ 193 SGG). Die Revision der Beklagten wird insoweit geändert, als der Anspruch für Januar 2006 entfällt (wegen Klagerücknahme). Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen: Die Beklagte ist nach § 14 SGB IX als zuständiger Rehabilitationsträger für November 2005 verpflichtet, der zivilrechtlichen Schuld des Klägers gegenüber der Einrichtung in Höhe von 902,95 Euro beizutreten, weil sie ihre Zuständigkeit nach Inkrafttreten des § 14 SGB IX nicht geprüft oder weitergeleitet hat und die erbrachten Leistungen Eingliederungshilfe darstellen. Der rückwirkend genehmigte Heimvertrag begründet zudem eine wirksame Forderung der Einrichtung. Eine Verjährungseinrede steht der Leistungspflicht der Beklagten nicht entgegen, weil Treu und Glauben die Geltendmachung der Verjährung in den besonderen Umständen verwehrt. Die Beklagte hat ferner die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu ersetzen.