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Urteil

L 1 U 319/16

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2016:1222.L1U319.16.0A
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Leitsätze
Für ein Praxissemester, welches zwar von der Studienordnung vorgeschrieben ist, aber von dem Studenten frei und eigenverantwortlich auszuwählen ist, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dass die Hochschule die Ableistung des Praxissemesters durch eine bestehende Kooperation unterstützt hat, rechtfertigt nicht die Einbeziehung in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule. (Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für ein Praxissemester, welches zwar von der Studienordnung vorgeschrieben ist, aber von dem Studenten frei und eigenverantwortlich auszuwählen ist, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dass die Hochschule die Ableistung des Praxissemesters durch eine bestehende Kooperation unterstützt hat, rechtfertigt nicht die Einbeziehung in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule. (Rn.23) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte den Rechtsstreit aufgrund des im Erörterungstermins vom 20. Juni 2016 erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter durch Urteil entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Die nach §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Meiningen hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles für das geltend gemachte Ereignis vom 16. November 2012. Ebenso wie das Sozialgericht ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall des Klägers vom 16. November 2012 in Peking (der Sturz vom Dach des Krankenhauses) dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle, Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger stand bei der Ableistung des Praxissemesters in Peking nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz kann sich vorliegend nur nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII ergeben. Danach sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Der Schutzbereich dieses Versicherungstatbestandes setzt die Studierendeneigenschaft des Klägers, die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung und die Zuordnung der Ableistung des Praxissemesters in Peking zum organisatorischen Verantwortungsbereich der E.-A.-Fachhochschule J. voraus. Die erste Voraussetzung für die Gewährung von Versicherungsschutz ist erfüllt, denn der Kläger war zum Unfallzeitpunkt eingeschriebener Student der E.-A.-Fachhochschule J., einer Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII. Die Gewährung von Versicherungsschutz scheitert jedoch daran, dass die Ableistung des Praxissemesters in Peking“ nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der E.-A.-Fachhochschule J. stattfand. Ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuches allgemeinbildender Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) ist der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen - zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden - auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule sind die gegenüber dem Bereich der allgemeinbildenden Schulen besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten. Die Berücksichtigung dieser besonderen Verhältnisse gebietet es, nicht nur den unmittelbaren Besuch von Vorlesungsveranstaltungen während der Vorlesungszeit dem versicherten Bereich zuzurechnen, sondern auch die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, die - je nach Ausrichtung des jeweiligen Studiums - dem Studium im weitergehenden Sinne dienen. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie zum Beispiel Seminare, Institute und Universitätsbibliotheken zu Studienzwecken aufsuchen. Zu beachten ist allerdings, dass sich aus der gesetzlichen Formulierung „Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen“ nicht herleiten lässt, dass allein der Status als Student ausreichend ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. September 1996, Az.: 2 RU 12/96 zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 28. Februar 1990, Az.: 2 RU 34/89 zitiert nach Juris). Folglich sind private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, beispielsweise im häuslichen Bereich, nicht versichert. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist eröffnet, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Hochschule besteht. Dieser wird beispielsweise verlassen, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen/Einflussmöglichkeiten nicht mehr gewährleistet ist (BSG, Urteil vom 18. April 2000, Az.: B 2 U 5/99 R zitiert nach Juris). Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist aber auch dann eröffnet, wenn die Hochschule zumindest eine organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an einer Veranstaltung trägt und der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist. Die Tätigkeit der Hochschule darf sich nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden oder anderer Personen liegenden Verrichtung beschränken (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az.: B 2 U 10/13 R zitiert nach Juris, Rn. 26; ThürLSG Urteil vom 10. Dezember 2015, Az.: L 1 U 1264/14, zitiert nach Juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 30. August 2016, Az.: B 2 U 40/16 B). Für die Eröffnung des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule ist daher eine wesentliche Einflussmöglichkeit im Sinne einer Mitverantwortung als ausreichend anzusehen. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Veranstaltung unter Berücksichtigung von Planung, Ankündigung und Durchführung. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Ableistung des Praxissemesters in Peking nicht dem organisatorischen (Mit)Verantwortungsbereich der E.-A.-Hochschule J. zugeordnet werden. Nach der Auswertung des Akteninhalts steht fest, dass das Praxissemester in Peking außerhalb des Verantwortungsbereiches der E.-A.-Hochschule in J. stattfand. Zum Unfallzeitpunkt hat der Kläger ein nach § 24 der Prüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau vorgeschriebenes Praxissemester absolviert. Die genaue Ausgestaltung des Praxissemesters ist in der Praxissemesterordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Fachhochschule J. geregelt (vgl. Bl. 48 der Gerichtsakte). Ausweislich der Auskunft der E.-A.-Hochschule J. von 23. November 2015 wird das Praxissemester in Firmen oder Universitäten/Instituten (aber nicht an der eigenen Hochschule) absolviert. Dass es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der bereits erwähnten Praxissemesterordnung um ein hochschulgelenktes Studiensemester handelt, begründet nicht automatisch eine Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der E.-A.-Hochschule J. Weder der Umstand, dass ein Praktikum nach der einschlägigen Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, noch dass das Praktikum von der Hochschule begleitet wird, vermag allein die Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zu begründen. In zahlreichen Fällen sind bestimmte Arbeiten und Aufgaben durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben, die dennoch nicht unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie nicht innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule erfolgen. Bei der Durchführung eines Praktikums/Praxissemesters besteht nur dann im Rahmen des Hochschulbesuchs Versicherungsschutz, wenn die Organisation und Durchführung im rechtlichen Verantwortungsbereich der Hochschule verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1996, Az.: 2 R U 12/96, zitiert nach Juris, Rn. 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger konnte seine Praktikumsstelle frei und eigenverantwortlich aussuchen. Dies bestätigt § 2 Abs. 3 der Praxissemesterordnung. Aus § 2 Abs. 4 der Praxissemesterordnung ergibt sich, dass das praktische Studiensemester auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages zwischen den Studierenden und der Praxisstelle zu regeln ist. Dass nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Praxissemesterordnung die von den Studierenden vorgeschlagenen Stellen von den für die praktischen Studiensemester zuständigen Dozenten zu genehmigen sind, belegt nicht, dass das Praktikum im organisatorischen Verantwortungsbereich der E.-A.-Hochschule J. stattfand. Das Genehmigungserfordernis stellt nur sicher, dass die von den jeweiligen Studenten ausgewählte Praktikumsstelle den Vorgaben der Prüfungsordnung entspricht. Dieselben Erwägungen gelten dafür, dass die E.-A.-Hochschule J. den Kontakt mit der Universität in Peking vermittelt und gefördert hat. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auf den konkreten Ablauf des Praxissemesters in Peking in entscheidender Weise hätte Einfluss nehmen können. Den eingeholten Stellungnahmen der E.-A.-Hochschule J. ist nicht zu entnehmen, dass die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Praktikums von dieser wesentlich mitbestimmt worden wäre. Dass die Praxissemesterordnung auch während des Praktikums eine Betreuung durch die E.-A.-Hochschule in Form von praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen grundsätzlich vorsieht, reicht nach der genannten Entscheidung des BSG nicht aus, um das Praktikum als solches rechtlich dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzuordnen. Das Unfallereignis hat sich gerade nicht bei der Teilnahme an einer praxisbegleitenden Lehrveranstaltung ereignet. Das Praxissemester in Peking wird dadurch auch nicht anders behandelt als ein vergleichbares Praxissemester in Deutschland. Inwieweit für in Deutschland absolvierte Praxissemester Unfallversicherungsschutz besteht, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Praxissemesters im Einzelfall ab. Daher bestand zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 16. November 2012 bereits aufgrund des fehlenden organisatorischen Verantwortungsbereichs der E.-A.-Hochschule in J. für die Absolvierung des Praxissemesters in Peking kein Versicherungsschutz. Insoweit muss nicht geklärt werden, inwiefern der Aufenthalt in dem Krankenhaus an diesem Tag mit der Ausübung des Praxissemesters rechtlich in einem wesentlichen Zusammenhang stand bzw. welche konkrete Handlungstendenz der Kläger kurz vor dem Absturz vom Dach des Krankenhauses verfolgte. Ebenfalls kann offen bleiben, ob Unfallversicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt ausscheidet, dass das Abholen der Flugtauglichkeitsbescheinigung als Vorbereitungshandlung für einen Rückflug anzusehen ist (vgl. zum Versicherungsschutz bei Vorbereitungshandlungen LSG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2015, Az.: L 3 U 112/14, zitiert nach Juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Ereignis vom 16. November 2012, bei dem der Kläger schwere Verletzungen erlitt, als Arbeitsunfall festzustellen ist. Der 1990 geborene Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Student an der E.-A.-Fachhochschule in J. im Fachbereich Maschinenbau im fünften Fachsemester eingeschrieben. Laut § 24 der Prüfungsordnung ist für dieses Semester ein Praxissemester, welches außerhalb der Hochschule zu verbringen ist, vorgeschrieben. Diese Praxissemester absolvierte der Kläger an einer Universität in Peking. Während des Aufenthaltes in Peking stürzte der Kläger am 16. November 2012 vom Dach eines Krankenhauses. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes der BG-Klinik F. M. vom 27. November 2012 erlitt der Kläger dabei diverse Frakturen und sonstige Verletzungen. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Fachbereichs Maschinenbau der E.-A.-Fachhochschule J. vom 30. November 2012 ein. Danach besteht seit Jahren eine Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich Maschinenbau in J. und der Universität in Peking und ein reger Studentenaustausch findet statt. Der Kläger habe mit Beginn des Wintersemesters 2012/2013 im Rahmen seines Praxissemesters ein Projekt in Peking begonnen. Am 21. Oktober 2012 sei per E-Mail mitgeteilt worden, dass der Kläger gesundheitliche Probleme habe und in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Am 13. November 2012 sei die Absicht des Klägers nach Deutschland zurückzukehren, mitgeteilt worden. Am 16. November 2012 sei per E-Mail eine Information zu einem Sturz des Klägers im Krankenhaus erfolgt. Dies wurde in einer weiteren Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 dahingehend präzisiert, dass der Sturz von der 4. Etage des Krankenhauses erfolgt sei. Des Weiteren zog die Beklagte einen Bericht des Psychiaters Dr. F. vom 28. November 2012 bei. Darin berichtet dieser, dass der Absturz möglicherweise aufgrund einer psychotischen Episode in suizidaler Absicht erfolgt sei. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 14. August 2013 ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule auch die Durchführung eines Auslandspraktikums in China erfasse. Jedenfalls habe der Aufenthalt im Krankenhaus zum Unfallzeitpunkt nicht in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch gestanden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass der Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich geworden sei, um eine von der Universität in Peking verlangte Flugtauglichkeitsbescheinigung für den Heimflug, der als Teil des Pflichtpraktikums anzusehen sei, abzuholen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte den Leitfaden für Studierende - das Studium und Praktikum im Ausland betreffend - der E.-A.-Fachhochschule J. bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Absolvierung des Auslandspraktikums in Peking habe nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule J. unterlegen. Die Hochschule habe weder organisatorisch noch inhaltlich Einwirkungsmöglichkeiten auf das Praxissemester gehabt. Die Planung des Praxissemesters in Peking sei eigenständig erfolgt. Ferner fehle ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Student und dem Aufenthalt im Krankenhaus zum Unfallzeitpunkt. Auch das Motiv der Abholung einer Flugtauglichkeitsbescheinigung könne einen solchen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht begründen. Hiergegen hat der Kläger am 7. Juli 2014 beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben. Im Klageverfahren hat der Kläger eine Bescheinigung der Universität in Peking hinsichtlich der Anforderung der Flugtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt. Das Sozialgericht hat Stellungnahmen der E.-A.-Hochschule J. vom 25. Juni bzw. 23. November 2015 eingeholt. In der Stellungnahme vom 25. Juni 2015 wird dargelegt, dass aus Sicht der Hochschule der Kläger auch ohne Flugtauglichkeitsuntersuchung hätte ausreisen können. In der Stellungnahme vom 23. November 2015 wird ausgeführt, dass das Praxissemester verpflichtend zu absolvieren ist. Das Praxissemester werde an Firmen oder Universitäten/Instituten (nicht an der eigenen Hochschule) absolviert. Eine Vorgabe seitens der E.-A.-Hochschule J., wo das Praxissemester durchzuführen sei, existiere nicht. Im Vorfeld würden die Studenten bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz unterstützt. Aufgrund der Zusammenarbeit mit der Hochschule in Peking werde selbstverständlich auf die Möglichkeit eines Auslandspraxissemesters hingewiesen. Das Praxissemester im Ausland zu absolvieren, sei nicht verpflichtend. Selbstverständlich könne dieses auch in Deutschland absolviert werden. Es hätten auch schon andere Studenten ihr Praxissemester im Ausland absolviert. Die Praxissemesterordnung für den Studiengang Maschinenbau wurde vorgelegt. Mit Urteil vom 8. Februar 2016 hat das Sozialgericht Meiningen die Klage abgewiesen. Für studienbegleitende Praktika sei zu prüfen, ob das Praktikum voll integrierter Bestandteil des Studiums sei und die Studierenden bei der Ableistung des Praktikums der rechtlichen und organisatorischen Verantwortung der Universität unterfielen. Vorliegend habe der Kläger zur Zeit des Unfallereignisses keine versicherte Handlung verrichtet. Der Besuch im Krankenhaus habe in keinem Zusammenhang mit seinem Studium in China gestanden. Hintergrund hierfür sei die aufgetretene Erkrankung gewesen. Die Flugtauglichkeitsbescheinigung sei nicht zwingend erforderlich gewesen, um den Rückflug anzutreten. Daher könne auch offen bleiben, ob nicht sogar ein willentlich gesteuertes Ereignis vorgelegen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. Februar 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 16. November 2012 ein Arbeitsunfall war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Der Berichterstatter hat im Erörterungstermin vom 20. Juni 2016 den Kläger zu den Umständen des Ereignisses am 16. November 2012 angehört. Bezüglich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. Mit Schriftsatz vom 21. November 2016 führt der Kläger - unter Wiederholung der Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - aus, dass seit 2001 eine Kooperation zwischen der Universität in Peking und der Fachhochschule bestehe. Das Praxissemester sei fester Bestandteil der Ausbildung und wie ein Praxissemester in Deutschland zu behandeln. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.