Urteil
B 2 U 10/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Teilnahme eines immatrikulierten Studierenden an einer von der Hochschule organisierten Hochschulmannschaft bei Deutschen Hochschulmeisterschaften ist grundsätzlich als versicherte Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII einzuordnen.
• Auch leistungsorientierte Wettkämpfe (Hochschulmeisterschaften) stehen dem Versicherungsumfang der Studierenden nicht entgegen, wenn sie als Fortsetzung des Hochschulsports und in sachlichem Zusammenhang mit der Aus‑ und Fortbildung der Hochschule stehen.
• Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule umfasst Veranstaltungen, an deren Organisation und Teilnehmerauswahl die Hochschule maßgeblich beteiligt ist; die Mitgliedschaft im ADH kann eine solche organisatorische Verantwortlichkeit begründen.
• Die auf Studierende anwendbaren Grundsätze zum Betriebssport von Beschäftigten sind nicht eins zu eins übertragbar; unterschiedliche Schutzbereiche sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Unfallversicherungsschutz für Studierende bei Hochschulmeisterschaften • Die Teilnahme eines immatrikulierten Studierenden an einer von der Hochschule organisierten Hochschulmannschaft bei Deutschen Hochschulmeisterschaften ist grundsätzlich als versicherte Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII einzuordnen. • Auch leistungsorientierte Wettkämpfe (Hochschulmeisterschaften) stehen dem Versicherungsumfang der Studierenden nicht entgegen, wenn sie als Fortsetzung des Hochschulsports und in sachlichem Zusammenhang mit der Aus‑ und Fortbildung der Hochschule stehen. • Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule umfasst Veranstaltungen, an deren Organisation und Teilnehmerauswahl die Hochschule maßgeblich beteiligt ist; die Mitgliedschaft im ADH kann eine solche organisatorische Verantwortlichkeit begründen. • Die auf Studierende anwendbaren Grundsätze zum Betriebssport von Beschäftigten sind nicht eins zu eins übertragbar; unterschiedliche Schutzbereiche sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Kläger war als Student der Universität M. immatrikuliert und Mitglied der Hochschul-Basketballmannschaft. Die Universität rekrutierte die Mannschaft aus hochschulangehörigen Spielern, organisierte Anreise, Unterkunft und Verpflegung und trug die Kosten; die Meisterschaften wurden vom ADH veranstaltet. Während eines Meisterschaftsspiels erlitt der Kläger eine schwere Knieverletzung. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, Hochschulmeisterschaften seien Leistungssport außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule und daher nicht versichert. Das Sozialgericht stellte einen Arbeitsunfall fest; das Landessozialgericht wies die Berufung der Versicherung zurück. Die Beklagte rügte in der Revision insbesondere, dass bei Wettkampf‑ und Leistungssport kein Schutz nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII bestehe und die Hochschule nicht ausreichend organisatorisch verantwortlich gewesen sei. • Rechtliche Voraussetzungen: Arbeitsunfall setzt voraus, dass das schädigende Ereignis bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2,3 oder 6 bzw. § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII eintritt und Unfallkausalität vorliegt (§ 8 Abs.1 SGB VII). • Versichertenstatus: Der Kläger war als immatrikulierter Studierender kraft Gesetzes versichert; Immatrikulation begründet den Personenkreis des § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII. • Studienbezug der Verrichtung: Die Teilnahme am Hochschulsport und damit auch an von der Hochschule organisierten sportlichen Veranstaltungen gehört zum Aufgabenbereich der Aus‑ und Fortbildung. Hochschulsport dient neben dem Ausgleich auch der sozialen Integration und Persönlichkeitsbildung; daher besteht Studienbezug auch bei sportlichen Aktivitäten. • Wettkampfcharakter: Die Tatsache, dass es sich um eine Meisterschaft mit leistungsorientiertem Charakter handelte, schließt Versicherungsschutz nicht aus, wenn die Teilnahme als Fortsetzung des Hochschulsports und in sachlichem Zusammenhang mit der Ausbildung steht. • Abgrenzung zum Betriebssport: Die Einschränkungen, die für den Betriebssport von Beschäftigten gelten (regelmäßig, betriebsbezogen, Ausgleichscharakter), sind nicht 1:1 auf Studierende übertragbar. Der gesetzliche Hochschulauftrag verankert den Hochschulsport ausdrücklich und rechtfertigt einen weiteren Schutzbereich gegenüber Beschäftigten. • Organisatorischer Verantwortungsbereich: Versicherungsschutz ist auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Hier trug die Universität Auswahl, Organisation von Anreise, Unterkunft und Verpflegung; zudem begründet die Mitgliedschaft im ADH für die Universität eine Mitveranstalterstellung, sodass die Meisterschaft organisatorisch der Hochschule zuzurechnen war. • Ergebnis der Tatsachenfeststellung: Der Zusammenprall im Spiel war ein von außen auf den Körper einwirkendes, zeitlich begrenztes Ereignis mit Gesundheitsschaden und damit ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Ereignis vom 27.06.2009 stellt einen Arbeitsunfall des Klägers dar, weil er als immatrikulierter Studierender nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII versichert war, die Teilnahme am Meisterschaftsspiel studienbezogen und als Fortsetzung des Hochschulsports anzusehen ist und die Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität lag. Der Wettkampfcharakter der Deutschen Hochschulmeisterschaften schließt den Versicherungsschutz nicht aus. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.