Beschluss
L 1 SF 1066/16 E
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist in einem sozialgerichtlichen Verfahren die Entscheidung des Gerichts über den Streitwert unanfechtbar und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig, so kann ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Eine Kostenfreiheit aufgrund bestehender Schwerbehinderung gibt es nicht. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist.(Rn.5)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist in einem sozialgerichtlichen Verfahren die Entscheidung des Gerichts über den Streitwert unanfechtbar und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig, so kann ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Eine Kostenfreiheit aufgrund bestehender Schwerbehinderung gibt es nicht. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist.(Rn.5) Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG). Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Dezember 2013 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 19.145,87 Euro fest. Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UKB unter dem 4. August 2016 vom Erinnerungsführer die Zahlung von 1.152,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), die nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen einen Drittschuldner des Erinnerungsführers verrechnet wurden. Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem 17. August 2016 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Wegen seiner Schwerbehinderung sei er von Gerichtskosten befreit. II. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des 11. Senats vom 23. April 2015 über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E, juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei aufgrund Schwerbehinderung kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Dieses Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Schwerbehinderung) findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).