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Urteil

L 1 U 1069/15

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Nichtanerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule eines Stapler- und Minibaggerfahrers als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2110 mangels Vorliegens der haftungsbegründenden Kausalität (hier: Nichtnachweisbarkeit einer Begleitspondylose oder eines sog "Black Disc") (Rn.30)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Nichtanerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule eines Stapler- und Minibaggerfahrers als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2110 mangels Vorliegens der haftungsbegründenden Kausalität (hier: Nichtnachweisbarkeit einer Begleitspondylose oder eines sog "Black Disc") (Rn.30) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers (§ 143, 151 SGG) hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Feststellung einer BK 2110 abgelehnt. Der Bescheid vom 1. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule nach Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV. Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 1 der BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (sogenanntes Listenprinzip). In der Anlage 1 zur BKV vom 31.10.1997 (BGB I, S. 2623), die sich insoweit nicht mehr geändert hat, ist die BK 2110 als „Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufgreifen der Krankheit ursächlich waren oder sein können " bezeichnet. Für die Feststellung einer Listen-BK ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 2013 - B 2 U 11/12 R - Juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - Juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt. Ausgehend hiervon war der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versichert und währenddessen grundsätzlich auch ihrer Art nach gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK 2110 ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind nach Überzeugung des Senats jedoch nicht als wesentliche Ursache der unstreitig bei dem Kläger bestehenden Erkrankung der Lendenwirbelsäule wahrscheinlich zu machen. Ausgehend von den auf der Grundlage der Angaben des Klägers und seiner Arbeitgeber erfolgten Berechnungen des TAD erfüllt der Kläger zwar die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2110 für den Zeitraum 10. Oktober 1977 bis 14. Juli 1990. Nach dem Merkblatt zur BK 2110 ist Voraussetzung für die Annahme eines arbeitsbezogenen Kausalzusammenhangs eine langwierige wiederholte Einwirkung vom vorliegend vertikalen Ganzkörperschwingungen in Sitzhaltung mit einer Tagesdosis in Form der Beurteilungsbeschleunigung von im Regelfall 0,63 m/s² in der vertikalen Z-Achse. Diese Voraussetzungen sind in dem genannten Zeitraum erfüllt. Der TAD der Beklagten hat die entsprechenden Ermittlungen entsprechend dem Merkblatt zur BK 2110 und dem Stand der Wissenschaft vorgenommen. Einwände hiergegen sind weder von Amtswegen ersichtlich, noch von den Beteiligten vorgetragen. Für die Zeit nach dem 14. Juni 1990 sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt. Nach den überzeugenden Feststellungen des TAD der Beklagten wird in dieser Zeit nur eine Beurteilungsbeschleunigung von durchschnittlich 0,19 m/s² erreicht und damit deutlich unterhalb einer Gefährdung bzw. lag eine stehende Tätigkeit vor. Aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für den Zeitraum 10. Oktober 1977 bis 14. Juli 1990 kann allerdings angesichts der multifaktoriellen Entstehung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der BK 2110 geschlossen werden. Vielmehr müssen medizinische Kriterien hinzukommen (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2015, B 2 U 10/14 R, Juris). In der medizinischen Wissenschaft ist anerkannt, dass Bandscheibenschäden, insbesondere der unteren Lendenwirbelsäule, in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen. Da diese Bandscheibenerkrankungen in Berufsgruppen, die während ihres Arbeitslebens keiner schweren körperlichen Belastung ausgesetzt waren, ebenso vorkommen wie in solchen, die schwere körperliche Arbeit geleistet haben, kann allein die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Kausalzusammenhangs nicht begründen (vgl. Merkblatt zur BK 2108, Bekanntmachung des BMAS, BArbBl. 10/2006, S.30 ff.). Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei der BK 2108 und BK 2110 war die medizinische Wissenschaft gehalten, weitere Kriterien zu erarbeiten, die zumindest in ihrer Gesamtschau für oder gegen eine berufliche Verursachung sprechen. Diese sind niedergelegt in den Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung bei den bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule durch die auf Anregung vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eingerichtete interdisziplinäre Arbeitsgruppe (Bolm-Audorff u.a., Medizinische Beurteilungskriterien für bandscheibenbedingte Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Konsensempfehlung zur Zusammenhangsbegutachtung, Trauma- und Berufskrankheit, Heft 3/2005, S. 216). Zur Gewährleistung einer im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gleichen und gerechten Behandlung aller Versicherten begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die hinzugezogenen Sachverständigen und die Gerichte diese Konsensempfehlungen zugrunde legen. Diese Konsensempfehlungen stellen nach wie vor den aktuellen Stand der nationalen und internationalen Diskussion zur Verursachung von Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch körperliche berufliche Belastungen dar. Unabdingbare, aber nicht hinreichende Voraussetzung für den Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung ist nach den Konsensempfehlungen, Unterpunkt 1.3, der bildgebende Nachweis eines Bandscheibenschadens, d. h. einer Höhenminderung der Bandscheibe beziehungsweise eines Bandscheibenvorfalls. Zwingend hinzutreten muss immer eine damit einhergehende klinische Symptomatik. Grundsätzlich sind dabei heranzuziehen die der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zeitlich nächstliegenden Röntgenbilder sowie, wenn ein Bandscheibenschaden sich bereits länger davor manifestiert hat, die zum Zeitpunkt der Erstmanifestation erstellten Röntgenbilder (vergleiche Ziffer 1.2 der Konsensempfehlungen). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Vorliegen einer durch die berufliche Tätigkeit verursachten bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule beim Kläger nicht nachgewiesen. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der medizinischen Ermittlung des gesamten Verfahrens und insbesondere aus den eingeholten Gutachten. Zwar liegt beim Kläger nach übereinstimmender Auffassung aller Ärzte eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vor. Dr. M. in seinem Gutachten vom 22. August 2017 bejaht das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule in Bezug auf die Bewegungssegmente L 4/L5 sowie L5/S1. Er sieht jedoch das Fehlen einer gleichsam ausgeprägten Höhenminderung der Bandscheibenfächer eher als Indiz eines anlagebedingten, denn eines beruflich veranlassten (sukzessiven) Bandscheibenleidens. In Auswertung des MRT-Befundes vom 23. Juni 2009 (des ersten verfügbaren bildgebenden Befundes) verneint er das einschlägige Bild einer Begleitspondylose als belastungsinduzierten Befundindikator. Auch die Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 2010 ergeben nicht den Nachweis einer Begleitspondylose. Diese Einschätzung entspricht dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Danach findet sich eine Begleitspondylose in den anerkennungsfähigen Fällen in aller Regel oberhalb des erkrankten Segments. Sofern eine solche Begleitspondylose nicht nachweisbar ist, kann diese nach dem Konsenspapier ausnahmsweise durch einen sogenannten „Black Disc“ ersetzt werden. Dieser liegt vorliegend jedoch ebenfalls nicht vor. Nach dem Konsenspapier ist eine Begleitspondylose definiert als knöcherne Ausziehung in Verlängerung der Abschlussplatten der Wirbelkörper mindestens in Schweregrad 2 in mindestens zwei nicht erkrankten Segmenten (vgl. dazu Schröter in Grosser u.a. Berufskrankheit, Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule (BK 2108) Seite 232, 1. Auflage, Frankfurt 2014). Darüber hinaus scheitert eine Anerkennung der BK 2110 hier daran, dass von den Konsensempfehlungen eine sukzessive, geradezu graduelle Entwicklung der Verschleißveränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule in einer schlüssigen Ortsverteilung gefordert wird. Dr. M. legt in seinem Gutachten vom 22. August 2017 nachvollziehbar dar, dass die Sicherung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule erstmals zum 23. Juni 2009 nach Beendigung einschlägig potentiell schädlicher Exposition im Jahre 1990 und damit nach 18 Jahren nach medizinischen Erkenntnissen nicht als plausibel anzusehen ist. Er sieht darin einen Widerspruch zu dem medizinischen Konzept zu den mechanischen Berufskrankheiten der Wirbelsäule. Dies entspricht ebenfalls dem medizinischen Erkenntnisstand. Die Konsensempfehlungen weisen unter Nr. 1.4 4. Spiegelstrich darauf hin, dass die geforderte ausreichende berufliche Belastung eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung aufweisen muss und folgern hieraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs mit der Länge des Zeitraums zwischen Ende der Exposition und erstmaliger Diagnose der Erkrankung abnimmt. An einer solchen plausiblen zeitlichen Korrelation fehlt es zur Überzeugung des Senats vorliegend, denn es existiert kein bildgebender Befund kurz vor bzw. zum Zeitpunkt der Aufgabe der im Sinne der BK 2110 gefährdenden Tätigkeit im Jahre 1990, der ein einer BK Nr. 2110 entsprechendes Schadensbild ableiten lässt. Ein solcher liegt vielmehr erst für das Jahr 2009 vor. Dass es nicht gelungen ist, Befunde aus früherer Zeit beizuziehen kann nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten keine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers bewirken. Beweisschwierigkeiten führen nicht zur Umkehr der Beweislast. Vielmehr bleibt es bei den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast. Danach trägt derjenige, der ein Recht - hier Feststellung einer Berufskrankheit - für sich beansprucht, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Ermittlung die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechts (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R –, zitiert nach Juris und BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198). Des Weiteren steht einer Anerkennung entgegen, dass im Fall des Klägers eine dem Lebensalter vorauseilende Texturstörung der Halswirbelsäule mit einer aktuell führenden Beschwerdesymptomatik und zudem klinisch fassbaren Bewegungseinschränkung vorliegt. Dr. M. erläutert in seinem Gutachten insoweit nachvollziehbar, dass ein Auftreten derartiger Verschleißstörungen in den belastungsfernen Abschnitten des Achsskeletts einem positiv zu führenden Wahrscheinlichkeitsbeweis grundsätzlich zuwider läuft. Das gleichzeitige Vorkommen von Beschwerden sowohl im Bereich der Lendenwirbelsäule als auch der Halswirbelsäule ist als Zeichen für ein schicksalhaftes degeneratives Erkrankungsgeschehen zu werten (vgl. Senat Urteil vom 15. März 2018 – L 1 U 1130/14 –, Juris). Daher ist es für die Kausalitätsbeurteilung unerheblich, dass Dr. M. in seinem Gutachten zusätzlich noch das Vorliegen einer rheumatoiden Arthritis beim Kläger als konkurrierenden Ursachenfaktor angenommen hat. Nach seinen Ausführungen sind die vorher geschilderten Umstände für die Kausalitätsbeurteilung wesentlich ausschlaggebender. Dem Gutachten von Dipl. med. Sch., welches auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholt wurde, lässt sich ebenfalls ein belastungskonformes Schadensbild nicht entnehmen. Dieser bejaht in seinem Gutachten zwar eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule und definiert diese als Erkrankung im Sinne der BK 2110. Warum zwischen den schädigenden Einwirkungen durch die berufliche Tätigkeit und der vorliegenden Erkrankung der Lendenwirbelsäule ein Ursachenzusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen soll, wird jedoch nicht näher ausgeführt. Weder erfolgt eine Auswertung mit den in der Akte vorhandenen medizinischen Befunden (diese werden nur nachrichtlich wiedergegeben) noch findet eine Auseinandersetzung mit den Konsensempfehlungen und dem Gutachten von Dr. M. vom 22. August 2017 statt. Der Antrag des Klägers, den Sachverständigen Dipl. med. Sch. nach § 109 SGG zur Erläuterung seines Gutachtens und insbesondere einer Auseinandersetzung mit den Vorgaben der Beweisanordnung des Thüringer Landessozialgerichtes zu veranlassen, ist nach § 109 Abs. 2 SGG als verspätet zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. § 109 S. 2 SGG findet auch auf den Antrag Anwendung, eine ergänzende Stellungnahme zu einem Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. Die ergänzende Stellungnahme ist Teil des auf Antrag des Klägers erstellten Gutachtens. Eine Verzögerung tritt regelmäßig durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme ein. Eine Verspätung aus grober Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede nach sorgfältiger Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist, wenn nicht getan wird, was jedem einleuchten müsste (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 109 Rn. 11). Ein Kläger handelt i.d.R. grob nachlässig, wenn er den Antrag nach § 109 SGG nicht in angemessener Frist oder erst in der mündlichen Verhandlung stellt, obgleich er schon vorher erkennen musste, dass das Gericht von Amts wegen nicht weiter ermittelt. Bereits nach Eingang des Gutachtens des Dipl. med. Sch. vom 23. Juli 2018 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. August 2018 darauf hingewiesen, dass das Gutachten wesentlichen Standards nicht genügt und insbesondere Darlegungen zur Zusammenhangsfrage fehlen. Der Senat hat anschließend mit Ladung vom 5. September 2018 das Verfahren für den 22. Oktober 2018 terminiert. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte aufgrund dessen umgehend seinen Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme stellen müssen. Dies hat er erst in der mündlichen Verhandlung - und somit verspätet - getan. Erkennt nämlich ein Beteiligter, dass die Beweiserhebung für das Gericht abgeschlossen ist, muss er innerhalb angemessener Frist den Antrag nach § 109 SGG bzw. auf ergänzende Stellungnahme hierzu stellen. Der Senat ist grundsätzlich weder gehalten, auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen oder dem Gutachter ergänzende Fragen zu stellen, hinzuweisen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 109 Rn. 9 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 (Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufgreifen der Krankheit ursächlich waren oder sein können) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Der 1959 geborene Kläger erlernte von September 1975 bis Juli 1977 den Beruf des Maschinen- und Anlagenmonteurs und war anschließend bis Dezember 1985 - unterbrochen durch seinen Grundwehrdienst bei der NVA - als Staplerfahrer in VEB Stahlverformung O. tätig. Daran schloss sich eine Tätigkeit bis zum 14. Juni 1990 im VEB Kali-Chemie in O. als Transportarbeiter und ab 1. September 1986 als Schichtleiter im Transport mit dem Fahren einer Zugmaschine an. Anschließend wurde bis zum 7. Februar 1994 in einem Malerbetrieb eine Tätigkeit hauptsächlich als Maler, teilweise als Gerüstbauer und gelegentlich als Minibaggerfahrer ausgeübt. Seit 1994 war der Kläger bei der Firma H. Service GmbH in O. als Staplerfahrer bzw. Kommissionierer in einem Großlager beschäftigt. Der Kläger beantragte über seine gesetzliche Krankenversicherung am 8. Dezember 2009 die Anerkennung einer BK 2108 (Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) und 2110. Hingewiesen wurde auf diverse stationäre Behandlungen wegen eines Bandscheibenschadens. Die Beklagte zog medizinische Befunde bei, unter anderem ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 23. Juni 2009 und einen Behandlungsbericht des Zentralklinikums B. B. vom 17. November 2009. Danach wurde der Kläger im November 2009 wegen einer linksseitigen Lumboischialgie bei Ventrolisthesis und Instabilität Lendenwirbelkörper 4/5 konservativ behandelt. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten erstellte am 26. März 2010 eine Stellungnahme zur BK 2110. Hinsichtlich der Tätigkeit als Fahrer eines Schubmastgabelstaplers und eines Kommissioniergeräts wurde die erforderliche Exposition für die BK 2110 verneint. Wegen Nichtvorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 2108 und BK 2110 empfahl die Gewerbeärztin Dipl. med. S. in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2010, den Antrag abzulehnen. Daraufhin lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 1. Februar 2011 sowohl die Anerkennung einer BK 2108 als auch einer BK 2110 ab. Der Belastungsumfang sei nicht ausreichend gewesen, um eine berufsbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule zu verursachen. Nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Gotha am 2. März 2015 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der BK 2108 zurückgenommen. Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellte der TAD der Beklagten eine erneute Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition hinsichtlich der BK 2110. Diese wurde für den Zeitraum vom 10. Februar 1994 bis 2. Juni 2009 verneint. Für die Vibrationsexposition der Fahrzeuge auf ebenen Hallenboden ergebe sich eine Beurteilungsbeschleunigung von 0,17 m/s². Der Richtwert von 0,63 m/s² werde damit deutlich unterschritten. Beigezogen wurde des Weiteren ein MRT der Halswirbelsäule vom 21. März 2013. Danach bestehen eine Steilhaltung der Halswirbelsäule und höhergradige degenerative Veränderungen im gesamten HWS-Bereich. Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2015 die Klage abgewiesen. Die Feststellung einer BK 2110 scheitere unabhängig von den medizinischen Voraussetzungen bereits an den fehlenden arbeitstechnischen Voraussetzungen. Nach dem Merkblatt zur BK 2110 sei Voraussetzung für die Annahme eines arbeitsbezogenen Kausalzusammenhangs eine langjährige wiederholte Einwirkung von Ganzkörperschwingungen mit einer Tagesdosis von im Regelfall 0,63 m/s². Eine solche Belastung werde nicht ansatzweise erreicht. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht habe fehlerhaft die berufliche Tätigkeit vor 1994 nicht berücksichtigt. Bereits seit Juli 1977 sei der Kläger erheblichen Ganzkörperschwingungen ausgesetzt gewesen. Vorgelegt wurden durch den Kläger ein Arbeitsvertrag vom 19. Juli 1977 und weitere Unterlagen. Auch als Schichtleiter im Transport sei er erst ab 1. September 1986 eingesetzt gewesen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 13. Juli 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine BK 2110 nach Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung vorliegt, hilfsweise dem Sachverständigen Dipl.-Med. Sch. aufzugeben, seine Ausführungen zu I bis V unter Beachtung der Vorgaben der Beweisanordnung des Thüringer Landessozialgerichts eingehender zu begründen. Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid. Im Berufungsverfahren erstellte der TAD der Beklagten eine neue Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition am 24. August 2016. Demnach wurde der Richtwert von 0,63 m/s² in der Zeit vom 10. Oktober 1977 bis 14. Juni 1990 überschritten und eine gefährdende Tätigkeit im Sinne der BK 2110 bejaht. Anschließend hat der Senat dem Kläger aufgegeben - insbesondere bildgebende - Befunde aus der Zeit vor dem 24. Juni 2009 vorzulegen. Es gelang dem Senat nicht beim früheren Hausarzt des Klägers Dr. H. Behandlungsunterlagen für die Zeit vor 2009 beizubringen, weil Dr. H. seit Januar 2005 nicht mehr praktiziert. Eine Nachfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung ergab, dass Behandlungsunterlagen aus der Zeit vor 2005 nicht zur Verfügung gestellt werden können. Das H. Klinikum G. teilte auf Nachfrage mit, dass der Kläger lediglich im Jahr 2013 wegen seiner Wirbelsäule in der ambulanten Sprechstunde vorstellig geworden sei. Der Senat hat im Berufungsverfahren ein orthopädisches Zusammenhangsgutachten von Dr. M. eingeholt. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 22. August 2017 zu dem Ergebnis, dass zum 23. Juni 2009 die radiologische Teilkomponente einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Wirbelsäule vorgelegen habe. Für diesen Zeitraum sei auch eine lumboischialgiebedingte Symptomatik links sowie eine Entfaltungsstörung der Lendenwirbelsäule dokumentiert. Das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule in Bezug auf die Bewegungssegmente L4/L5 sowie L5/S1 sei daher zu bestätigen. Das Fehlen einer gleichsamen ausgeprägten Höhenminderung der Bandscheibenfächer sei eher als Indiz eines anlagebedingten Bandscheibenleidens zu werten. Als konkurrierender Ursachenfaktor sei die rheumatoide Arthritis, die erstmals im Kalenderjahr 2008 diagnostiziert worden sei, aufzufassen. Maßgeblich sei jedoch, dass die Konsensempfehlungen ausgehend vom medizinischen Sachstand eine sukzessive, geradezu graduelle Entwicklung der Verschleißveränderung im Bereich der Lendenwirbelsäule in einer schlüssigen Ortsverteilung forderten. Das Auftreten einer erstmals ernsthaften Beschwerdesymptomatik und die Sicherung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule zum 23. Juni 2009 nach Beendigung potentiell schädlicher Expositionen im Jahre 1990 sei ausgehend vom medizinischen Sachverhalt nicht als plausibel anzusehen. Das widerspreche dem medizinischen Konzept zu den mechanischen Berufskrankheiten der Wirbelsäule. Der MRT Aufnahme aus dem Jahre 2009 sei nicht das einschlägige Bild einer Begleitspondylose als belastungsinduzierter Befundindikation zu entnehmen. Diese ließen sich auch nicht aus den konventionellen Röntgenaufnahmen im Jahre 2010 herleiten. Die fehlende Begleitspondylose stehe einer Anerkennung daher grundsätzlich entgegen. Ein sog. „Black Disc“ finde sich im Untersuchungsbericht nicht. Gegen ein anlagebedingtes Leiden spreche auch die dem Lebensalter vorauseilende Texturstörung der Halswirbelsäule mit aktuell führender Beschwerdesymptomatik und klinisch fassbarer Bewegungseinschränkung. Ein Auftreten derartiger Verschleißstörungen in den belastungsfernen Abschnitten des Achsskeletts laufe einem positiv zu führenden Wahrscheinlichkeitsbeweis grundsätzlich zuwider. Der Kläger hält dieses Gutachten für nicht aussagekräftig. Soweit als Konkurrenzursache eine rheumatoide Arthritis angegeben werde, ergebe sich aus einem Befundbericht des Rheumazentrums E. vom 23. November 2017, dass ausreichende Hinweise für eine entzündliche rheumatische Erkrankung nicht vorhanden seien. Hinsichtlich des Fehlens älterer Befunde sei der vorliegende Beweisnotstand zu berücksichtigen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Dipl. med. Sch. ein weiteres orthopädisches Zusammenhangsgutachten eingeholt. Dieser bejaht in seinem Gutachten vom 23. Juli 2018 das Vorliegen einer BK 2110. Die Beklagte vermisst in dem Gutachten eine wissenschaftliche Diskussion anhand der Konsensempfehlungen. Stattdessen werde ohne wissenschaftliche Begründung oder kritische Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Befunden und Gutachten die Zusammenhangsfrage äußerst knapp bejaht. Mit Beschluss vom 20. April 2016 hat der Senat das Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 5 SGG nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.