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Beschluss

L 1 SF 326/17 B

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG unbefristet.(Rn.22) 2. Die Verwirkung gilt für alle Rechtsgebiete, auch im Kostenrecht. Sie findet aber nur in besonderen engen Ausnahmekonstellationen Anwendung.(Rn.25) 3. Allein der Zeitablauf begründet nicht die Verwirkung. Sie kommt u. a. dann nicht in Betracht, wenn noch nicht einmal die im Sozialrecht allgemein geltende Verjährungsfrist von vier Jahren des § 45 SGB 1 abgelaufen ist.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1. und des Beschwerdegegners zu 1. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. November 2016 (S 31 SF 106/16 E) werden zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. November 2016 (S 31 SF 230/16 E) wird als unzulässig verworfen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG unbefristet.(Rn.22) 2. Die Verwirkung gilt für alle Rechtsgebiete, auch im Kostenrecht. Sie findet aber nur in besonderen engen Ausnahmekonstellationen Anwendung.(Rn.25) 3. Allein der Zeitablauf begründet nicht die Verwirkung. Sie kommt u. a. dann nicht in Betracht, wenn noch nicht einmal die im Sozialrecht allgemein geltende Verjährungsfrist von vier Jahren des § 45 SGB 1 abgelaufen ist.(Rn.26) Die Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1. und des Beschwerdegegners zu 1. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. November 2016 (S 31 SF 106/16 E) werden zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. November 2016 (S 31 SF 230/16 E) wird als unzulässig verworfen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (S 36 AS 8360/11) der von den Beschwerdeführern zu 2. und dem Beschwerdegegner zu 1. (im Folgenden: Beschwerdegegner zu 1.) vertretenen Klägerin. Die durch die Beschwerdegegner zu 1. vertretene Klägerin hatte sich mit ihrem Widerspruch gegen Mahngebühren der Beklagten, ausgewiesen in der Mahnung vom 7. November 2010, in Höhe von 0,77 € gewandt. Mit Bescheid vom 15. August 2011 hatte die Beklagte die Entscheidung über die Festsetzung der Mahngebühren aufgehoben; die Mahngebühren seien bereits am 15. November 2010 storniert worden. Damit sei dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen. Die entstandenen notwendigen Aufwendungen könnten nach § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Antrag erstattet werden. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts werde nicht für notwendig anerkannt. Hiergegen erhoben die Beschwerdegegner zu 1. erneut Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2011 als unbegründet zurückwies. Im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen könnten nicht erstattet werden. Im Klageverfahren begehrte die Klägerin, vertreten durch die Beschwerdegegner zu 1., die Kostenentscheidung des Abhilfebescheides vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2011 dahingehend abzuändern, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erachtet werde. Nach Hinweis der Vorsitzenden vom 17. Juli 2012 teilten die Beschwerdegegner mit, sie stimmten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. Mit Beschluss vom 3. September 2012 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Maurer ohne Kostenbeteiligung. Mit Urteil vom 25. September 2012 wies das SG die Klage ab. Hiergegen haben die Beschwerdegegner Nichtzulassungsbeschwerde beim Thüringer Landessozialgericht (L 9 AS 1809/12 NZB) eingelegt, die mit Beschluss vom 11. April 2013 zurückgewiesen wurde. Mit Kostenrechnung vom 14. November 2012 beantragten die Beschwerdegegner zu 1. folgende Gebühren und Auslagen nach §§ 3, 14, 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzen: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 € Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 190,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 36,10 € Gesamtbetrag 226,10 € Am 18. Dezember 2012 veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Auszahlung dieses Betrages an die Beschwerdeführer. Mit Kostenrechnung vom 23. Oktober 2014 beantragten die Beschwerdegegner zu 1. im Wege der Nachfestsetzung folgende Vergütung nach §§ 3, 14, 49 RVG für das Klageverfahren S 36 AS 8360/11 festzusetzen: Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 € Zwischensumme 200,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 38,00 € Gesamtbetrag 238,00 € Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 11. November 2014 lehnte die UdG den Antrag auf Nachfestsetzung und Erstattung aus der Staatskasse ab. Hiergegen legten die Beschwerdegegner zu 1. Erinnerung ein (S 31 SF 230/15 E) und beantragte die Festsetzung der zu erstattenden Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 VV RVG in Höhe von 200,00 €. Der Beschwerdegegner zu 2. und Beschwerdeführer zu 1. (im Folgenden: Beschwerdeführer zu 1.) ist dem nur insoweit entgegengetreten, als die Terminsgebühr maximal in Höhe von ¼ der Mittelgebühr (50,00 €) angemessen sei. Er legte am 29. September 2015 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2012 Erinnerung (S 31 SF 106/16 E) ein, die das SG gesondert erfasste. Beanstandet werde die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien weit unterdurchschnittlich. Es sei lediglich einer ca. 2 ½-seitige Klageschrift gefertigt worden, wie sie in einer Vielzahl von Verfahren der gleichen Art gefertigt worden sei, so dass erhebliche Synergieeffekte zu beachten seien. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei ebenso wie die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Insoweit sei die Verfahrensgebühr maximal in Höhe von ¼ der Mittelgebühr (42,50 €) angemessen. Dies gelte auch für die Terminsgebühr. Dem ist der Beschwerdegegner zu 1. entgegengetreten. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse sei zudem verwirkt. Mit Beschluss vom 4. November 2016 (S 31 SF 106/16 E), zugestellt am 22. November 2016, hat das SG die für das Verfahren S 36 AS 8360/11 aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nebst Auslagen abschließend auf 158,66 € festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse sei nicht verwirkt. Maßgeblich für die Überlegungen einer Verwirkung könne erst die endgültige Abrechnung sein. Dies sei vorliegend frühestens mit Antrag auf Nachfestsetzung im November 2014 erfolgt. Die Erinnerung vom 29. September 2015 liege damit innerhalb der Jahresfrist. Bezüglich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei nur die um ⅓ reduzierte Mittelgebühr (113,33 €) angemessen. Unter Anrechnung des bereits gezahlten Vorschusses von 226,10 € habe der Beschwerdegegner zu 1. 67,44 € zu erstatten. Das SG hat die Beschwerde zugelassen. Mit weiterem Beschluss vom 4. November 2016 (S 31 SF 230/15 E), berichtigt durch Beschluss vom 18. Januar 2017, hat das SG den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der UdG vom 11. November 2014 abgeändert und die für das Verfahren S 36 AS 8360/11 aus der Staatskasse zu zahlenden weiteren Gebühren und Auslagen auf 158,66 € festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Vorliegend sei allein über die Festsetzung der Terminsgebühr zu entscheiden. Grundsätzlich sei anerkannt, dass bislang nicht geltend gemachte Gebühren im Wege der Nachfestsetzung geprüft und festgesetzt werden könnten. Die im Vorfeld erfolgte Festsetzung eines Vorschusses auf die Verfahrensgebühr habe keine Auswirkungen auf diese Gebühr. Es handle sich um zwei separate Festsetzungen, die sich auch auf unterschiedliche Gebührenpositionen bezögen. Der Beschwerdegegner zu 1. habe vorliegend keinen Antrag auf abschließende Festsetzung, sondern allein einen Nachfestsetzungsantrag gestellt. Tatsächlich sei auch eine fiktive Terminsgebühr entstanden. Diese sei in Höhe der um ⅓ reduzierten Mittelgebühr (133,33 €) angemessen und ausreichend. Gegen beide Beschlüsse hat der Beschwerdeführer zu 1. am 25. November 2016 Beschwerde eingelegt (L1 SF 326/17 B und L 1 SF 674/17 B). Sie richte sich dagegen, dass über den Vergütungsanspruch der Beschwerdegegner zu 1. nicht insgesamt entschieden worden sei. Er habe mit Schriftsatz vom 23. September 2015 Erinnerung gegen die antragsgemäße Zahlung vom 18. Dezember 2012 in Höhe von 226,10 € eingelegt und Ausführungen zur angemessenen Höhe einer zur Nachfestsetzung beantragten und von der UdG abgelehnten fiktiven Terminsgebühr gemacht. Ein Trennungsbeschluss entsprechend § 113 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liege nicht vor. Das SG habe über den Vergütungsanspruch insgesamt zu entscheiden. Die Beschwerde sei nur in dem Verfahren S 31 SF 106/16 E zugelassen. Die Verfahrens- und Terminsgebühr seien jeweils in Höhe von ¼ der Mittelgebühr festzusetzen. Die Beschwerdegegner zu 1. haben gegen den Beschluss vom 4. November 2016 (S 31 SF 106/16 E) am 29. November 2016 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei in Höhe von 170,00 € festzusetzen und die Umsatzsteuer entsprechend anzupassen. Die Erinnerung des Beschwerdeführers zu 1. sei verwirkt. Zwischen dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2012 und der Erinnerung vom 23. September 2015 liege ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Entgegen der Ansicht des SG habe es sich bei dem Antrag auf Festsetzung der PKH vom 19. November 2012 nicht um einen Antrag auf einen Vorschuss gehandelt. Das Klageverfahren sei zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt gewesen. Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen (Beschlüsse vom 14. Februar 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 19. März 2019 hat der Senat die Verfahren L 1 SF 326/17 B und L 1 SF 674/17 B unter dem führenden Az.: L 1 SF 326/17 B zur gemeinsamen Entscheidung entsprechend § 113 SGG verbunden. II. Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats. Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung der Beschwerdegegner ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss des SG vom 4. November 2016 (S 31 SF 230/15 E) ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, jedoch unzulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 € nicht. Die Beschwerde ist auch nicht durch das SG zugelassen worden. Die Beschwerdegegner zu 1. verweisen zu Recht darauf, dass es sich bei der Vergütungsfestsetzung der UdG vom 18. Dezember 2012 nicht um die Festsetzung eines Vorschusses nach § 47 RVG handelt, sondern um eine endgültige Festsetzung der Gebühren für das Verfahren S 36 AS 8360/11. Es bestand auch tatsächlich kein Anlass einen Vorschuss festzusetzen, weil das Verfahren mit Urteil vom 25. September 2012 erstinstanzlich beendet war. Die Beschwerdegegner zu 1. haben mit einem weiteren Antrag vom 3. November 2014 ausdrücklich eine Nachfestsetzung der Terminsgebühr für das Verfahren S 36 AS 8360/11 beantragt. Über diesen Antrag war - wie hier erfolgt - gesondert zu entscheiden. Auf die Erinnerung der Beschwerdegegner zu 1. hat das SG die Terminsgebühr auf 133,33 €, die Gebühren insgesamt auf 158,66 € festgesetzt und ist damit von dem Antrag des Beschwerdeführers zu 1., die Terminsgebühr auf 50,00 € zuzüglich Umsatzsteuer (9,50 €) festzusetzen, abgewichen. Die Differenz zwischen der festgesetzten und der beantragten Gebühren beträgt weniger als 200,00 €. Die Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1. und der Beschwerdegegner zu 1. gegen den Beschluss vom 4. November 2016 (S 31 SF 106/16 E) sind zulässig, weil die Beschwerde vom SG zugelassen wurde (§ 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Sie sind jedoch unbegründet. Im Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu 1. ist anzumerken, dass über die Erinnerungen des Beschwerdeführers zu 1. und des Beschwerdegegners zu 1. gegen die Beschlüsse der UdG vom 18. Dezember 2012 und vom 11. November 2014 nicht einheitlich zu entscheiden war, weil es sich - wie bereits ausgeführt - um einen Kostenfestsetzungsantrag und um einen Kostennachfestsetzungsantrag handelte. Die Erinnerung des Beschwerdeführers zu 1. vom 23. September 2015 gegen die Vergütungsfestsetzung der UdG vom 18. Dezember 2012 war zulässig. Sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Erinnerung sind hier nicht ersichtlich. Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 497/16 entschieden: „Sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 GKG, wonach die Nachforderung von Kosten bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung des Verfahrens möglich ist, wenn innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 GKG ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt wurde, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017 - I-10 W 35 - 37/17, nach juris unter Hinweis auf BGH in NJW-RR 2009, S. 770). Nach den Gesetzesmotiven zur Änderung des § 56 RVG im Jahr 2005 soll durch die Gesetzesänderung klargestellt werden, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (vgl. BT-Drucks. 15/4952, Seite 51). Eine Verwirkung kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Sie setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdnr. 87) voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 1 KR 40/15 R m.w.N., Rn. 10, nach juris). Verwirkt werden können alle subjektiven Rechte und Rechtspositionen, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden können (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdnr. 88), auch Rechtsbehelfe. Die Verwirkung gilt in allen Rechtsgebieten, auch im Kostenrecht. Allerdings findet sie nur in besonderen engen Ausnahmekonstellationen Anwendung. … Der Senat kann offenlassen, ob das Zeitmoment bereits nach Ablauf eines Jahres ab Kostenfestsetzung (gegebenenfalls mit Auszahlung) vorliegt, denn entgegen der Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 2012 - L 15 SF 131/11 B E, nach juris) begründet allein der Zeitablauf nicht die Verwirkung. Zwar kann das Erinnerungsrecht der Staatskasse nicht „bis in alle Ewigkeit" bestehen bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2018 - L 1 SF 1343/16 B). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, wonach Entscheidungen von Behörden und Gerichten innerhalb angemessener Zeit bestandskräftig bzw. rechtskräftig werden können und diejenigen Entscheidungen, die bestands- bzw. rechtskräftig geworden sind, grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; dabei hat letztendlich eine Abwägung gegen das Prinzip der materiellen Richtigkeit zu erfolgen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - L 15 SF 131/11 B E, nach juris). Dem wird durch das Rechtsinstitut von Treu und Glauben nach § 242 das Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Gestalt des Rechtsinstituts der Verwirkung Rechnung getragen. Anhaltspunkte für eine absolute Obergrenze bereits nach einem Jahr sind aber nicht ersichtlich und können auch nicht mit entsprechenden Anfechtungsfristen bei falscher oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung begründet werden. Der Senat kann die zeitliche Festlegung der absoluten Obergrenze hier offenlassen. Sie kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil noch nicht einmal die im Sozialrecht allgemein geltende Verjährungsfrist von vier Jahren (vgl. § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ) abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners darauf einrichten, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde. Anhaltspunkte hierfür hat dieser nicht gesetzt. …“. Hier fehlt es ebenfalls daran, dass sich die Beschwerdegegner zu 1. aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers darauf einrichten konnten, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Anhaltspunkte hierfür hat dieser nicht gesetzt. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für Dispositionen der Beschwerdegegner zu 1. war und die verspätete Geltendmachung des Rechts treuwidrig erscheinen und zu einem unzumutbaren Nachteil führen könnte. Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG, der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses vom 4. November 2016 (S 31 SF 106/16 E) Bezug, denen er sich anschließt. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung höher oder niedriger festzusetzen wäre, liegen nicht vor. Die Beschwerden sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).