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Beschluss

L 1 SF 598/18 B

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Anschlusserinnerung im Verfahren nach dem RVG. (Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 20. April 2018 aufgehoben. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anschlusserinnerung im Verfahren nach dem RVG. (Rn.12) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 20. April 2018 aufgehoben. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen mit dem Aktenzeichen S 17 AS 4745/10. Der Beschwerdegegner wurde den Klägern mit Beschluss vom 1. April 2011 im Rahmen der Prozesskotenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 beantragte er die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von (i.H.v.) 1.304,75 Euro abzgl. eines Vorschusses i.H.v. 870,22 Euro. Mit „Kostenfestsetzungsbeschluss“ (richtig: Vergütungsfeststellungsbeschluss) vom 18. April 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung mit 1.112,57 Euro abzgl. 870,22 Euro Vorschuss fest. Hiergegen hat zunächst der Beschwerdegegner am 17. Mai 2016 Erinnerung erhoben (S 17 SF 300/16 E). Mit Schriftsatz vom 30. März 2017 (Eingang bei Gericht am 4. April 2017) hat der Beschwerdeführer beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen und „Anschlusserinnerung“ erhoben. Die Vergütung sei neu festzusetzen, weil die Verfahrens- und die Terminsgebühr unangemessen hoch angesetzt seien. Mit Verfügung vom 5. April 2017 hat das Sozialgericht dem Beschwerdegegner mitgeteilt, bei der Anschlusserinnerung des Beschwerdeführers handle es sich um eine nichteigenständige Erinnerung, die das Schicksal der Erinnerung teile. Vor diesem Hintergrund werde angefragt, ob die Erinnerung zurückgenommen werde. Unter dem 20. April 2017 hat der Beschwerdegegner die Erinnerung zurückgenommen. In seiner Schlussverfügung vom 27. April 2017 hat der Kammervorsitzende die Erledigung verfügt und den Beteiligten mitgeteilt, dass sich das Erinnerungsverfahren durch die Erklärung des Beschwerdegegners erledigt habe. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 hat sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Anschlusserinnerung gegen die Erledigung gewandt und mit weiteren Schriftsatz vom 29. Juni 2017 (Eingang beim Gericht am 4. Juli 2017) mitgeteilt, er halte an seiner Auffassung fest. Die Erinnerung sei fälschlicherweise als Anschlusserinnerung bezeichnet worden, sei aber als Erinnerung aus eigenem Recht zu behandeln und zu entscheiden. Sofern dem das Gericht nicht folge, werde ausdrücklich Erinnerung erhoben. Die Festsetzung sei wie dargestellt zu hoch erfolgt; zudem sei eine Einigungsgebühr nicht angefallen. Hieraufhin hat die Kammervorsitzende verfügt, ein neues Erinnerungsverfahren zu erfassen. Im Erinnerungsverfahren S 17 SF 300/16 E sei nichts weiter zu veranlassen. Das Sozialgericht hat den am 4. Juli 2017 eingegangenen Schriftsatz vom 29. Juni 2017 unter dem Aktenzeichen S 13 SF 447/17 als neues Erinnerungsverfahren erfasst. Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen und die Ansicht vertreten, die Anschlusserinnerung sei mit Rücknahme seiner Erinnerung untergegangen und eine neuerliche Erinnerung dürfte verwirkt sein. Mit Beschluss vom 20. April 2018 hat das Sozialgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2017 als unzulässig verworfen. Das Erinnerungsrecht sei durch ihren Antrag auf unselbständige Anschlusserinnerung verwirkt. Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, fälschlicherweise die Bezeichnung als Anschlusserinnerung gewählt zu haben. Als Organ der Rechtspflege müsse ihm die Bedeutung der Begrifflichkeiten bewusst sein. Schließlich habe der Beschwerdeführer darauf vertraut, dass durch die Rücknahme seines Rechtsbehelfs auch der Rechtsbehelf der Staatskasse erledigt sei. Dann sei es rechtsmissbräuchlich durch einen weiteren selbständigen Rechtsbehelf einseitig die Durchsetzung des Rechts zu ermöglichen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Eine Verwirkung liege nicht vor; die Anschlusserinnerung sei im Wege der Meistbegünstigung als eigene, selbständige Erinnerung auszulegen. Der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners errechne sich auf 400,73 Euro. Der Beschwerdegegner hält die Erinnerung unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen LSG vom 4. Dezember 2012 - L 15 SF 131/11 B E für verwirkt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 3. Mai 2018). Der Berichterstatter hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juli 2019 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen. II. Die statthafte Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 20. April 2018 begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht nicht über die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 30. März 2017 entschieden. Bei zutreffender Auslegung des Schriftsatzes vom 30. März 2017 hätte es das Begehren des Beschwerdeführers als selbständige Erinnerung nach § 56 RVG auslegen müssen, nicht aber als unselbständige Anschlusserinnerung. Die vom Sozialgericht angenommene unselbständige Anschlusserinnerung existiert nicht. Mit einem Anschlussrechtsmittel kann ein Beteiligter grundsätzlich erreichen, dass nicht allein über die Anträge des ersten Rechtsmittelführers entschieden wird. Hängt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Einhaltung einer Frist oder einem notwendigen Wert ab (z.B. bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG), kann sich der Beteiligte nach Ablauf der Frist oder Nichterreichen des Wertes nur dem insoweit bereits zulässigen Rechtsmittel des Gegners anschließen. Dieses Rechtsmittel ist dann von dessen Schicksal abhängig und verliert seine Wirkung, wenn dieses zurückgenommen wird oder sich als unzulässig erweist. Bejaht wird von der h.M. beispielsweise eine unselbständige Anschlusserinnerung bei § 197 Abs. 2 SGG (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 197 Rn. 10) und bei § 178 S. 1 SGG (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, X Rn. 64). Im vorliegenden Fall gibt es allerdings weder Frist noch Erinnerungswert. Damit war dem Beschwerdeführer seine Erinnerung unabhängig von der Erinnerung des Beschwerdegegners selbständig möglich und über diese war vom Sozialgericht zu entscheiden. Es kann offenbleiben, ob eine selbständige Anschlusserinnerung existiert (wie der Beschwerdeführer angenommen hat) oder ob das Schreiben vom 30. März 2017 als selbständige Erinnerung auszulegen ist (wozu der Senat neigt, vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, Rn. 12, juris), denn das Ergebnis ist identisch. Keinesfalls ist den Gesamtumständen oder dem Wortlaut des Schreibens zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine von der ursprünglichen Erinnerung abhängige (unselbständige) Anschlusserinnerung einlegen wollte. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, Rn. 7 m.w.N., juris); entscheidend ist, was der Meistbegünstigung entspricht (vgl. Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 143 SGG, Rn. 22). Damit ist hier eine selbständige Erinnerung nicht zweifelhaft, der Bezeichnung „Anschlusserinnerung“ ist keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Diese Auslegung findet ihre Grenzen auch nicht in einem berechtigten Vertrauen des Beschwerdegegners. Dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30. März 2017 ist gerade nicht zu entnehmen, dass er seine Erinnerung unter die Bedingung der Fortführung der Erinnerung durch den Beschwerdegegner stellte, bzw. er es im Falle der Rücknahme der Erinnerung des Beschwerdegegners von seiner Erinnerung absehen wollte. Die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 5. April 2017, die wohl zur Rücknahme geführt hat, kann dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Nachdem das Institut der „selbständigen Anschlussberufung“ in § 524 ZPO nicht mehr ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. noch § 522 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung: „Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig eingelegt.“; vgl. hierzu auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 143 Rn. 5b), ist bei der Auslegung verschärft zu fragen, ob ein eigenes Rechtmittel oder tatsächlich ein unselbständiges, vom Rechtsmittel des Verfahrensgegners abhängiges, Rechtmittel beabsichtigt war. Vorliegend durfte der Beschwerdegegner angesichts der aufgezeigten Umstände nicht annehmen, dass eine Anschlusserinnerung eingelegt war, der er durch Rücknahme der eigenen Erinnerung den Boden hätte entziehen können. Damit hat sich die Erinnerung des Beschwerdeführers im sozialgerichtlichen Verfahren S 17 SF 300/16 E nicht mit der Rücknahme der Erinnerung des Beschwerdegegners erledigt und ist dort weiter anhängig. Daran ändert auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2017 nichts. Dort hat er lediglich dargelegt, dass er (weiter) davon ausgeht, dass es sich bei seiner Erinnerung mit Schriftsatz vom 30. März 2017 nicht um eine unselbständige Anschlusserinnerung handelte und letztlich nur hilfsweise erneut Erinnerung eingelegt. Die Erfassung des Schriftsatzes vom 29. Juni 2017 als weitere Erinnerung S 13 SF 447/17 E führt nicht zur Erledigung des ursprünglichen Erinnerungsverfahrens. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass das Sozialgerichts bei seiner Auffassung aus allgemeinen Prozessgrundsätzen angesichts der Schreiben vom 9. Mai und 29. Juni 2017 hierüber - vorliegend im Beschlusswege - entscheiden und die Beendigung des Verfahrens hätte feststellen müssen. Hiergegen stünde dann das Rechtsmittel der Beschwerde offen. Da im Verfahren S 17 SF 300/16 E - wie oben ausgeführt - die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18. April 2016 seit 4. April 2017 (Eingang des Erinnerungsschreibens vom 30. März 2017) noch anhängig ist, konnte dieser Beschluss nicht zulässigerweise Gegenstand des zugrundeliegenden Erinnerungsverfahrens S 13 SF 447/17 E werden. Es liegt vielmehr doppelte Rechtshängigkeit vor, weshalb die hier eingetragene Erinnerung wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig war. Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. April 2018 angenommen, dass der Beschwerdeführer mit der unselbständigen Anschlusserinnerung und der Rücknahme der Erinnerung durch den Beschwerdegegner sein Erinnerungsrecht verwirkt hat und daher die Erinnerung als unzulässig verworfen. Da jedoch eine unselbständige Anschlusserinnerung ebenso wenig gegeben ist, wie eine Verwirkung der ursprünglichen Erinnerung mit Schriftsatz vom 30. März 2017 (vgl. zur Verwirkung Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 497/16 B, juris) und statt dessen das Sozialgericht im Verfahren S 17 AS 300/16 E noch über die Erinnerung des Beschwerdeführers zu entscheiden hat, hebt der Senat den Beschluss vom 20. April 2018 auf und beseitigt damit seinen Rechtsschein (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - L 6 SF 1162/16 B, Rn. 10, juris). Die einfache Zurückweisung der Beschwerde würde wegen des vom Wortlaut her richtigen Tenors der Entscheidung des Sozialgerichts der vorliegenden Verfahrenskonstellation nicht gerecht. Einer eigenen Sachentscheidung des Senats steht die fortbestehende doppelte Rechtshängigkeit entgegen. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).