OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 AS 1619/10

Thüringer Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2012:0718.L4AS1619.10.0A
9mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bestimmung der Person des Kläger oder der Kläger ist grundsätzlich im Wege der Auslegung zu ermitteln. (Rn.29) 2. Anders als im Widerspruchsverfahren (insoweit Anschluss an BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R = SozR 4-1935 § 7 Nr 1, RdNr 14) gilt für das Klageverfahren durch § 38 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 2) keine Vermutung der Bevollmächtigung eines Leistungsberechtigten, auch hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Klage zu erheben. (Rn.28) 3. Die Auslegung von Klageanträgen erfolgt nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl nur BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 160/10 R = SozR 4-4200 § 26 Nr 2, RdNr 14 mwN). Dieser Grundsatz erstreckt sich aber regelmäßig nur auf die Antragsauslegung, nicht aber die Bestimmung der Kläger. Diese müssen sich vielmehr der konkreten Klageschrift entnehmen lassen. Etwas anderes ergibt sich für nach dem 30.6.2007 erhobene Klagen auch nicht mehr aus der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1), mit welcher eine Erweiterung des Meistbegünstigungsprinzips auch für die Auslegung, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben, erfolgte. Diese Erweiterung des Meistbegünstigungsprinzips galt nur für die Übergangszeit bis 30.6.2007. Bei den nach diesem Zeitpunkt erfolgten Klagen (maßgeblich: Antragszeitpunkt) sind wiederum die gewöhnlichen Auslegungskriterien anzusetzen. (Rn.32) 4. Auch wenn das das Sozialgericht nach § 99 SGG die subjektive Klageerweiterung für sachdienlich gehalten oder aber der Beklagte der Klageänderung zugestimmt hat, müssen die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (wie zB die Wahrung der Klagefrist), die auch das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen hat, vorliegen. Die Beteiligten können über deren Vorliegen nicht disponieren. (Rn.35)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmung der Person des Kläger oder der Kläger ist grundsätzlich im Wege der Auslegung zu ermitteln. (Rn.29) 2. Anders als im Widerspruchsverfahren (insoweit Anschluss an BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R = SozR 4-1935 § 7 Nr 1, RdNr 14) gilt für das Klageverfahren durch § 38 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 2) keine Vermutung der Bevollmächtigung eines Leistungsberechtigten, auch hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Klage zu erheben. (Rn.28) 3. Die Auslegung von Klageanträgen erfolgt nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl nur BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 160/10 R = SozR 4-4200 § 26 Nr 2, RdNr 14 mwN). Dieser Grundsatz erstreckt sich aber regelmäßig nur auf die Antragsauslegung, nicht aber die Bestimmung der Kläger. Diese müssen sich vielmehr der konkreten Klageschrift entnehmen lassen. Etwas anderes ergibt sich für nach dem 30.6.2007 erhobene Klagen auch nicht mehr aus der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1), mit welcher eine Erweiterung des Meistbegünstigungsprinzips auch für die Auslegung, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben, erfolgte. Diese Erweiterung des Meistbegünstigungsprinzips galt nur für die Übergangszeit bis 30.6.2007. Bei den nach diesem Zeitpunkt erfolgten Klagen (maßgeblich: Antragszeitpunkt) sind wiederum die gewöhnlichen Auslegungskriterien anzusetzen. (Rn.32) 4. Auch wenn das das Sozialgericht nach § 99 SGG die subjektive Klageerweiterung für sachdienlich gehalten oder aber der Beklagte der Klageänderung zugestimmt hat, müssen die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (wie zB die Wahrung der Klagefrist), die auch das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen hat, vorliegen. Die Beteiligten können über deren Vorliegen nicht disponieren. (Rn.35) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 ist (auch) den Klägern gegenüber bestandskräftig geworden und kann von ihnen daher nicht mit Erfolg angefochten werden. Klarstellend wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit der anwaltlichen Berufungsschrift vom 15. Dezember 2010 Berufung nur für "die Kläger und Berufungskläger zu 2. und 3." also die jetzigen Kläger zu 1) und zu 2) nicht aber auch für die Mutter (erstinstanzlich Klägerin zu 1) eingelegt wurde. Der Senat unterstellt - zu Gunsten der Kläger - im Weiteren, dass der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 (WEF 1494/08) nicht nur wegen des Widerspruchs der Mutter der Berufungskläger, sondern auch aufgrund des Widerspruchs der Berufungskläger erlassen wurde und somit auch für diese Regelungswirkung entfaltet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Widerspruchsbescheid allein an die Mutter der Berufungskläger adressiert wurde und es in dessen Rubrum heißt "Auf den Widerspruch der Frau K. H." - also nur der Name der Mutter der Berufungskläger genannt wurde. Den Gesamtumständen und den Ausführungen im Widerspruchsbescheid lässt sich entnehmen, dass der Beklagte hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft der Berufungskläger umfassend entscheiden wollte und dies auch getan hat (zu der Vermutung der Bevollmächtigung eines Hilfebedürftigen im Widerspruchsverfahren auch hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, RdNr. 22, juris). Der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 ist jedoch gegenüber den Berufungsklägern - mangels fristgerechter Klageerhebung - bestandskräftig geworden. Nur die Mutter der Berufungskläger hat unter dem 25. August 2008 Klage erhoben (und sie sodann wohl im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht zurückgenommen; jedenfalls aber keine Berufung eingelegt). Die Berufungskläger waren weder entsprechend eines konkreten Antrages (hierzu 1.) noch durch Auslegung des Klageantrages (hierzu 2.) von Anfang an Kläger des Verfahrens. Die Bestandskraft des Widerspruchbescheides wurde auch nicht durch eine Klageerweiterung verhindert (hierzu 3.). 1. In der anwaltlichen Klageschrift heißt es im Rubrum wörtlich: "Klage der Frau K. H. (…) gegen Arbeitsgemeinschaft im Jobcenter E.". Es heißt sodann weiter: "unter Überreichung der Vollmacht beantragen wir namens und in Vollmacht der Klägerin…". Prozesskostenhilfe wurde sodann auch nur für die Mutter der Berufungskläger beantragt und auch nur für sie eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Der anwaltlichen Klageschrift ist daher zu entnehmen, dass Klägerin die Mutter der Berufungskläger sein sollte - und zwar nur diese. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Klagebegründung, soweit es dort heißt: "Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung und Zahlung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Kinder J. und Ch. H. und sich selbst, gem. § 26 SGB II." Denn auch diesen Ausführungen lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass ein Anspruch der Mutter und eben nicht der Berufungskläger verfolgt wurde. Es ist zu erkennen, dass klägerseits davon ausgegangen wurde, dass die Mutter der Klägerin auch Ansprüche wegen ihrer minderjährigen Kinder gelten macht. Es ist eben nicht zu entnehmen, dass sie deren Ansprüche für sie geltend macht. Insoweit ist unerheblich, dass klägerseits offensichtlich das im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geltende Individualprinzip (Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, juris) verkannt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klageschrift am Ende von Seite 2 ausführt: "Folglich ergibt sich ebenfalls eindeutig aufgrund des Gesetzeswortlautes, dass die Klägerin und deren Kinder einen Anspruch auf Zuschuss gem. § 26 SGB II ggü. der Beklagten hat". Der anwaltliche Schriftsatz differenziert selbst zwischen der "Klägerin" und "deren Kinder" und geht nicht von mehreren Ansprüchen, sondern lediglich einem Anspruch aus ("einen Anspruch … hat"). Auch diese Formulierung lässt in Gesamtschau mit Rubrum, Antrag und Klagebegründung keine andere Beurteilung bzw. Auslegung der Klageschrift zu. 2. Soweit seitens der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen wurde, im Sozialgerichtsverfahren bestünde "kein formalistischer Zwang und das Gebot der Antragsauslegung", ergibt sich nichts anderes. Richtig ist zwar, dass auch der Klageantrag unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungsprinzips" unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen ist (§ 123 SGG), dass das Begehren des Klägers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl. nur BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R, RdNr. 14 m.w.N., juris). Dieser Grundsatz erstreckt sich aber regelmäßig nur auf die Antragsauslegung, nicht aber die Bestimmung der Kläger. Diese müssen sich vielmehr der konkreten Klageschrift entnehmen lassen. Dies gilt umso mehr, wenn die Klageschrift von einem Rechtskundigen oder gar Rechtsanwalt verfasst wird. Eine weitergehende Auslegung, als es der konkrete Wortlaut zulässt, ist dann nicht opportun. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 8/06 R, juris). Zwar hat das BSG dort festgestellt, dass die Grundsätze des Meistbegünstigungsprinzips "im Hinblick auf die vorliegenden rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens (…) auch für die Auslegung herangezogen werden, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben." Diese Erweiterung des Meistbegünstigungsprinzips auch auf die Bestimmung der Kläger hat das BSG aber sogleich eingeschränkt, indem es ausgeführt hat: "Für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) sind dabei Klageanträge (maßgeblich: Antragszeitpunkt) wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten". Diese Übergangsregelung war zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht (25. August 2008) bereits ausgelaufen, so dass vorliegend nunmehr die "gewöhnlichen" Auslegungskriterien anzusetzen sind. Diese ergeben hier aber - wie bereits oben ausgeführt - dass allein die Mutter der Berufungskläger Klage erhoben hat. Eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Aktivlegitimation führt nicht dazu, dass eine rechtzeitige Klageerhebung auch der Berufungsführer zu fingieren wäre. 3. Gegenüber den Berufungsklägern wurde die Bestandskraft des Widerspruchbescheides auch im Übrigen während des Klageverfahrens nicht gehindert. Erstmalig wird mit der anwaltlichen Replik vom 4. März 2009 ersichtlich, dass wohl auch die (eigenen) Ansprüche der Berufungskläger ("Bezüglich des Anspruchs der Kinder auf den Zuschlag verbleibt es ebenfalls bei dem bisherigen Vortrag.") streitgegenständlich sein sollen. Der Senat kann insoweit aber offen lassen, ob es sich - auch mangels einer entsprechenden Antrag- oder wenigstens Klarstellung - hierbei um eine zulässige Klageerweiterung (subjektive Klagehäufung) nach § 99 SGG handelt. Denn jedenfalls war der Widerspruchsbescheid zu diesem Zeitpunkt gegenüber den Berufungsklägern bereits bestandskräftig. Die einmonatige Klagefrist nach § 87 SGG war zu diesem Zeitpunkt bereits weit überschritten. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber Minderjährigen - so auch die Berufungskläger - hat das BSG unter Heranziehung des Zustellungsrechts des Bundes bereits entschieden, dass die Bekanntgabe gegenüber einem gesetzlichen Vertreter genügt (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, RdNr. 25 m.w.N., juris). Der Mutter der Berufungskläger ist der Widerspruchsbescheid spätestens am 25. August 2008 (Tag ihrer Klageerhebung) zugegangen. Ab spätestens diesem Zeitpunkt lief die einmonatige Klagefrist auch für die Berufungskläger. Der Schriftsatz vom 4. März 2009, eingegangen beim Sozialgericht am 5. März 2009, war daher nicht fristwahrend. Dabei ist unbeachtlich, dass das Sozialgericht nach § 99 SGG die subjektive Klageerweiterung für sachdienlich gehalten oder aber der Beklagte der Klageänderung zugestimmt hat (so wohl der offenbar unvollständige erste Abschnitt auf Seite 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. September 2010). Denn auch im Falle einer grundsätzlich zulässigen Klageerweiterung müssen die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen geprüft werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 87 RdNr. 2c). Auch das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klagefrist gewahrt wurde (vgl. Leitherer, a.a.O., RdNr. 8). Dies war hier hinsichtlich der Berufungskläger aber eben nicht gegeben. Über die Wahrung der Klagefrist können die Beteiligten nicht disponieren. Ist der angefochtene Bescheid - wie hier - bereits bestandskräftig, so ist die geänderte Klage unzulässig. Der von der zuständigen Richterin gefertigte Nachtrag zur Niederschrift, dem "klarstellend" entnommen werden kann, das "die Kläger zu 2 … und zu 3 … aufgenommen" werden, erklärt sich im Übrigen nicht selbst. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, ob im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Erklärung bzw. Antragstellung erfolgte. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, da eine solche Klageerweiterung wiederum verfristet und die erweiterte Klage damit unzulässig wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht zu erkennen. Die Beteiligten streiten für den Zeitraum April 2008 bis August 2008 über die Gewährung von Zuschüssen für die Beiträge der privaten Krankenversicherung. Die am 19. März 1997 geborene Klägerin zu 1) und der am 20. August 2007 geborene Kläger zu 2) lebten (zumindest) im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. August 2008 zusammen mit ihren Eltern, A. und K. H. (erstinstanzlich Klägerin zu 1) in einem Haushalt. Zumindest die Kläger und deren selbständige Mutter waren zum damaligen Zeitpunkt privat krankenversichert. Mit Bescheid vom 4. März 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern und ihren Eltern für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. August 2008 Leistungen nach dem SGB II in Form der Regelleistung und der Kosten der Unterkunft sowie der Mutter der Kläger auch in Form von Zuschüssen auch für die Krankenversicherung (nach § 26 SGB II a.F.). Hiergegen legte die Mutter der Kläger unter dem 27. März 2008 Widerspruch ein und begründete diesen unter anderem damit, dass auch den Klägern, also den Kindern, Zuschüsse zu deren privaten Krankenversicherungsbeiträgen zu zahlen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 (WEF 1494/08) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat die - nunmehr anwaltlich vertretene - Mutter der Kläger unter dem 25. August 2008 Klage erhoben. Im Klageschriftsatz heißt es wörtlich: "Klage der Frau K. H. C.-Z.-Str. .., . E. - Klägerin - Prozessbev.: (…) gegen (…) - Beklagte - wegen Leistungen nach dem SGB II Unter Überreichung der Vollmacht beantragen wir namens und in Vollmacht der Klägerin: 1. Der Bescheid vom (…) in Form des Widerspruchbescheides vom (…) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu zu verbescheiden. 3. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden bewilligt. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung und Zahlung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegegeldversicherung für die Kinder J. und Ch. H. und sich selbst, gem. § 26 SGB II. (…) " Mit Schriftsatz vom 4. März 2009 (eingegangen am 5. März 2009) hat die Mutter neben einer Bezugnahme auf ihren bisherigen Klagevortrag und der Beantragung von Akteneinsicht ausgeführt: "Bezüglich des Anspruchs der Kinder auf den Zuschlag verbleibt es ebenfalls bei dem bisherigen Vortrag. Nach diesseitiger Ansicht ist auch ein Anspruch der Kinder auf den Zuschlag gegeben." Die Prozessbevollmächtigte der Mutter der Kläger hat eine Vollmacht zur Akte gereicht. In dieser heißt es lediglich: "in Sachen H../. ARGE I (…) wegen Widerspruchsbescheid vom (…)". Bezüglich des Prozesskostenhilfeantrages hat die Prozessbevollmächtigte lediglich Erklärungen (die erste Erklärung war nur unzureichend ausgefüllt) über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter vorgelegt. Am 28. September 2010 hat das Sozialgericht bezüglich des vorliegenden Rechtsstreites und weiterer Rechtstreite der Kläger bzw. deren Mutter (insgesamt sechs Verfahren) mündlich verhandelt. Die Sitzungsniederschrift schließt auf Seite 1 wie folgt: "Die Beteiligten erklären sich mit einer gemeinsamen Verhandlung der Verfahren (…) einverstanden." Seite 2 der Sitzungsniederschrift beginnt wie folgt: "Antragsauslegung ergibt sich jedoch, dass die Klage der Kinder gewollt war. Die Beklagte stimmt der Klageerweiterung nach § 99 SGG zu. Die Vorsitzende trägt den Sachverhalt vor. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme." Es heißt weiter: "Die Klägerin zu 1) erklärt: Einen weiteren Zuschuss für meine private Krankenversicherung über den bereits gewährten Zuschuss hinaus mache ich nicht geltend." Nach Ausführungen zu den parallelen Verfahren beginnt Seite 3 der Niederschrift wie folgt: "In dem Verfahren S 28 AS 3940/08 erklärt die Klägerin zu 1), dass der Streitgegenstand beschränkt werden soll auf die Frage, ob die Kinder einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2008 haben." Der Klageantrag wurde wie folgt protokolliert: "In dem Verfahren S 28 AS 3940/08 beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 4. März 2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Juli 2008 für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. August 2008 monatlich dem Kind J. 109,79 € und dem Kind Ch. monatlich 115,31 € als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zu bewilligen." Auf Bl. 84 der Gerichtsakte findet sich - abgeheftet direkt hinter der Sitzungsniederschrift - ein undatierter und von der zuständigen Richterin am Sozialgericht gefertigter "Nachtrag zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. September 2010". Dort wird ausgeführt: "Folgender Hinweis wurde nicht aufgegriffen: (…) Es wird klargestellt: In den Verfahren (…), S 28 AS 3940/08 (…) werden das Kind J. als Klägerin zu 2 und das Kind Ch. als Kläger zu 3 aufgenommen." Unter dem 7. Oktober 2010 hat die zuständige Richterin die Änderung der Stammdaten entsprechend des Nachtrags zur Niederschrift verfügt. Mit dem klageabweisenden Urteil hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klage bezüglich der Mutter - als erstinstanzliche Klägerin zu 1) - mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Die Mutter hätte den Zuschuss für sich bereits bekommen. Den Zuschuss für die Kläger zu 2) [nunmehr Kläger zu 1)] und zu 3) [nunmehr Kläger zu 2] könnten nur diese - nicht aber die Mutter - im eigenen Namen einklagen. Bezüglich der Kinder hätte die Beklagte zwar einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugestimmt, die Klage sei insoweit jedoch mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen unbegründet. Unter dem 15. Dezember 2010 haben die Kinder [erstinstanzlich Kläger zu 2) und zu 3)] Berufung eingelegt. Insoweit heißt es in dem Berufungsschriftsatz vom 15. Dezember 2010 - der im Rubrum noch die Mutter und die Kinder als Kläger zu 1) bis zu 3) aufführt - wörtlich: "(…) legen die Kläger und Berufungskläger zu 2. und 3. Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (…) ein." Sie begehren weiterhin die Zahlung der Zuschüsse zu ihrer privaten Krankenversicherung. Soweit durch den Berichterstatter darauf hingewiesen worden sei, dass die Berufung wegen der Unzulässigkeit der Klage der Kinder zurückzuweisen sei, verkenne der Senat, dass im Sozialverfahren kein formalistischer Zwang und das Gebot der Antragsauslegung bestünden. Die Ansprüche der Kinder als erstinstanzliche Kläger zu 2) und zu 3) wären von Anfang an Gegenstand der Klage gewesen. Einer subjektiven Klageerweiterung hätte es gar nicht bedurft, so dass die Zustimmung des Beklagten hierzu ohnehin nur rein formell sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. September 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2008 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. August 2008 monatlich der Klägerin zu 1) weitere 109,70 Euro und dem Kläger zu 2) weitere 115,31 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Entscheidung des Sozialgerichts und hält die Berufung für unbegründet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Beklagtenakte verwiesen.