Gerichtsbescheid
S 12 KA 3474/20
SG Stuttgart 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTUTT:2024:0410.S12KA3474.20.00
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Leitsätze
Ein Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft ist durch ein an einen anderen Partner derselben Berufsausübungsgemeinschaft gerichteten Rückforderungsbescheid nicht beschwert. Aus einer gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis folgt nichts anderes. (Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 3.722,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft ist durch ein an einen anderen Partner derselben Berufsausübungsgemeinschaft gerichteten Rückforderungsbescheid nicht beschwert. Aus einer gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis folgt nichts anderes. (Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 3.722,60 Euro festgesetzt. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Klage ist unzulässig. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (Klagebefugnis). Da eine solche Behauptung im Allgemeinen schon in der Klageerhebung an sich zu sehen ist, setzt die Klagebefugnis weiter voraus, dass die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen – subjektiven – Rechten besteht. Erst dadurch wird sichergestellt, dass Rechtsschutz nur zur Sicherung eigener Rechte zu gewähren ist und sogenannte Popularklagen im Allgemeinen ausgeschlossen sind (Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG Rn. 40). Das ist hier nicht der Fall. Im vorliegenden Verfahren ist der Kläger Dr. D. Kläger gemäß § 69 Nr. 1 SGG ist, wer in der Klageschrift als solcher bezeichnet ist und gerichtlichen Rechtsschutz in eigenem Namen in Anspruch nehmen will (Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 69 Rn. 8). Eine offensichtlich falsche Bezeichnung eines Beteiligten, sei sie schlicht falsch, ungenau oder unvollständig, kann einfach berichtigt werden (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 99 Rn. 6a). Die Grenze zur Klageänderung nach § 99 SGG ist jedoch überschritten, wenn ein Austausch von rechtlich eigenständigen Rechtsubjekten, also ein echter Beteiligtenwechsel, erfolgt (Straßfeld, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, § 69 Rn. 24). Wer Kläger sein soll, ist zwar grundsätzlich im Wege der Auslegung zu ermitteln. Auch ist der Inhalt einer Klageschrift unter Berücksichtigung des „Meistbegünstigungsprinzips“ unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen (§ 123 SGG), dass das Begehren des Klägers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Dieser Grundsatz erstreckt sich aber regelmäßig nur auf die Antragsauslegung, nicht aber die Bestimmung der Kläger. Diese müssen sich vielmehr der konkreten Klageschrift entnehmen lassen. Dies gilt umso mehr, wenn die Klageschrift von einem Rechtskundigen oder gar Rechtsanwalt verfasst wird. Eine weitergehende Auslegung, als es der konkrete Wortlaut zulässt, ist dann nicht opportun (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2012 – L 4 AS 1619/10 –, Rn. 32, juris). Das Bundessozialgericht hat lediglich im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2007 den Meistbegünstigungsgrundsatz auch für die Antwort auf die Frage, wer Kläger ist, herangezogen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 12/18 R –, Rn. 10 ff., juris) und seitdem die Auslegung einer Klageschrift dahingehend, dass Klage für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden ist, obwohl sie diese nicht namentlich nennt, nur noch in besonderen Einzelfällen zugelassen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 20/18 R –, BSGE 128, 121-125, Rn. 9). Erfolgt die Klageerhebung fristgerecht nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wird der Bescheid ansonsten hinsichtlich der anderen Mitglieder bestandskräftig (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Dezember 2018 – L 7 AS 3870/16 –, Rn. 36, juris). Mit den Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft ist eine vertragsärztliche Berufsausausübungsgemeinschaft aber ohnehin nicht vergleichbar. Bereits die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass die Klage von Dr. D. erhoben wurde. Dass dieser den Briefkopf des MVZ verwendet hat, ist gegenüber der eindeutigen Formulierung „hiermit möchte ich […] Klage erheben“ von untergeordneter Bedeutung; auch ist die Klageschrift von Dr. D. unterschrieben. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 15. September 2020 bestätigt dieses Ergebnis. Nach den genannten Maßstäben kann das am 18. Januar 2021 bei Gericht eingegangene Schreiben von Frau Dr. A. nicht als Klarstellung einer von Anfang an bestehenden Vertretung durch Dr. D. verstanden werden. Die Person des Klägers muss sich nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG bereits aus der Klageschrift ergeben. Die Auslegung findet, wie angeführt, dort ihre Grenze, wo ein anderes, eigenständiges Rechtssubjekt verfahrensbeteiligt würde. Das Schreiben könnte allenfalls als subjektive Klageerweiterung ausgelegt werden, die als Klageänderung gemäß § 99 SGG zu beurteilen wäre (Guttenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 99 Rn. 38). Das kann jedoch dahinstehen. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG müssen nämlich auch hinsichtlich der geänderten Klage sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen; so darf bei einer Anfechtungsklage – wie hier – zum Zeitpunkt der Klageänderung die Klagefrist noch nicht abgelaufen sein (Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, § 99 Rn. 42). Daran fehlt es. Der Kläger ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht beschwert. Es ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass für Forderungen gegen eine BAG nicht nur diese selbst, sondern auch ihre Gesellschafter persönlich haften. Dementsprechend sind Rückforderungsbescheide, die nur gegen einen Partner der Gemeinschaftspraxis gerichtet sind, nicht zu beanstanden. Zwar hat das BSG dem einzelnen Praxispartner das Recht eingeräumt, eine Forderung, die gegen die BAG gerichtet wird, alleine abzuwehren (Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB V § 106d Rn. 36c m.w.N.); ohnehin kann er natürlich Rechtsschutz in Anspruch nehmen gegen Forderungen, die ihm selbst gegenüber geltend gemacht werden. Beides war hier indessen nicht der Fall. Vielmehr hat die Beklagte, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, bewusst und gezielt Frau Dr. A. als Schuldnerin herangezogen. Der Kläger kann somit nicht in eigenen Rechten verletzt sein, da der Regressbescheid keine ihn betreffende Regelungswirkung entfaltet. Sollte die Beklagte auch ihn heranziehen, könnte er den ihn betreffenden Bescheid anfechten. Eine Beschwer des Klägers folgt auch nicht daraus, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen und damit zu einem Ausgleich verpflichtet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 426 BGB). Durch den Regressbescheid wird nämlich die Rechtsposition des nicht in Anspruch genommenen Schuldners auch insoweit nicht geschmälert. Die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander ist ein selbständiges Schuldverhältnis. Der auf einen Ausgleich in Anspruch genommene Gesamtschuldner ist daher berechtigt, dem Ausgleichsanspruch gegenüber alle Einwendungen geltend zu machen, die ihm auch zugestanden hätten, wenn er unmittelbar vom Gläubiger in Anspruch genommenen worden wäre; er ist also nicht auf aus dem Innenverhältnis abgeleitete Einwendungen beschränkt. Dies gilt selbst dann, wenn der Anspruch gegenüber dem in Anspruch genommenen Schuldner – etwa durch ein rechtskräftiges Urteil – bereits tituliert ist. Daher kann – selbst wenn der gegen einen Gesamtschuldner erlassene Bescheid unanfechtbar geworden ist – der zum Ausgleich in Anspruch genommene Gesamtschuldner geltend machen, der Regressbescheid sei rechtswidrig gewesen. Im Ergebnis kann der Regressbescheid nur den Adressaten selbst, nicht aber den von ihm nicht erfassten Gesamtschuldner in seinen Rechten verletzen (vgl. insbesondere Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Juni 2021 – L 6 U 127/19 –, Rn. 31, juris, zu § 150 Abs. 4 SGB VII; ferner zu unterschiedlichen Fällen gesamtschuldnerischer Haftung im Verwaltungsrecht BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 – IV C 46.72 –, Rn. 16 ff., juris [Erschließungsbeitrag]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 1995 – 2 S 1837/95 –, Rn. 21, juris [Fehlbelegungsabgabe]; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 2 M 1/99 –, Rn. 6, juris [Zweitwohnungssteuer]). Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene keine Sachanträge gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen hat, entsprach es nicht der Billigkeit, auch ihre Kosten der Klägerseite aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Beteiligten streiten über eine sachlich-rechnerische Berichtigung der GOP 34505 EBM in den Quartalen 3/2017 und 4/2017. Dr. D. führte in den streitgegenständlichen Quartalen mit Frau Dr. A. eine Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Aus dieser entstand zum 1. Juli 2018 mit Genehmigung des Zulassungsausschusses eine von Dr. A. und Dr. D. geführte Partnerschaftsgesellschaft. Die Partnerschaftsgesellschaft wurde zum 1. Oktober 2018 mit Genehmigung des Zulassungsausschusses in die „MVZ M. GmbH“ umgewandelt. Im Mai 2013 teilte der Vorstand der Beklagten den Ärzten für Orthopädie, Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Radiologie in einem Rundschreiben mit, die neu eingeführte GOP 34505 (CT-gesteuerte Intervention) sei zwar primär ausschließlich bei Neubildungen C00-D48 sowie Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems D50-D90 ansetzbar. Der EBM lege jedoch fest, dass die Berechnung der Gebührenordnungsposition 34505 bei anderen als den genannten Erkrankungen eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraussetze; die Begründung sei einschließlich des ICD-10-GM Kodes für die betreffende Erkrankung bei der Abrechnung anzugeben. Daher könnten CT-gestützte Interventionen bei Schmerzpatienten, die sich nicht in Behandlung eines Arztes mit Genehmigung zur speziellen Schmerztherapie befänden, im Einzelfall unter obligater strikter schriftlicher notwendiger Begründung einschließlich der ICD-codierten Diagnose nach GOP 34505 EBM abgerechnet werden. Die Begründung (z.B. akuter Verlauf, begrenzte schmerztherapeutische Kapazitäten etc.) habe in diesen Fällen sowohl vom Zuweiser als auch dem die Leistung Abrechnenden vorzuliegen. Mit Bescheid vom 15. November 2019 berichtigte die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 106d Abs. 4 SGB V 35 Ansätze der GOP 34505 EBM in den Quartalen 3/2017 und 4/2017. Adressatin des Bescheides war Frau Dr. A. Beigefügt war ein Vordruck mit einem Mustertext für einen Widerspruch mit folgendem Hinweis: „Wir unterstützen berechtigte Widersprüche gerne bestmöglich, deshalb haben wir Ihnen einen Mustertext für ihren Widerspruch vorbereitet und in der Anlage beigefügt. Bitte achten sie darauf, dass Sie auch die genaue Begründung Ihres Widerspruchs mitschicken.“ Dem Bescheid war eine Patientenliste beigefügt, welche Behandlungsfälle, Behandlungsdaten und Gebührenordnungspositionen von der Berichtigung betroffen waren. Weiter hieß es, die Umsetzung der Berichtigungen und die sich daraus ergebenden Berichtigungssummen erfolgten im Rahmen von maschinellen Korrekturläufen in den zuvor genannten Honorarabrechnungen im nächstmöglichen Buchungsquartal. Die daraus jeweils resultierenden Berechtigungssummen seien dem Honorarbescheid zu entnehmen. Das Widerspruchsformular ging unterschrieben am 9. Dezember 2019 bei der Beklagten ein. Eine Begründung war nicht beigefügt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit an Frau Dr. A. gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2020 zurück. Am 26. August 2020 ist beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben worden. Die Klageschrift trug den Briefkopf der MVZ M. GmbH und lautete wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich gegen den Bescheid vom 03.08.2020 Aktenzeichen […] (Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.11.2019) Klage erheben – siehe hierzu bitte auch angehängtes Schreiben der KVBW als Kopie. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] Dr. D. FA für Radiologie&Neuroradiologie“ Die Registratur des Gerichts hat bei Klageeingang die MVZ M. GmbH als Klägerin eingetragen. Mit Schriftsatz vom 15. September 2020 zeigte der Bevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und beantragte die Berichtigung des Rubrums auf Klägerseite. Kläger sei nicht die MVZ M. GmbH, sondern Dr. D. persönlich. Das Gericht hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 6. Oktober 2020 das Aktivrubrum entsprechend geändert. Klägerseits wird vorgetragen, Dr. D. sei aktivlegitimiert. Zwar richteten sich sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid nur an Frau Dr. A., seine Mitgesellschafterin in der bis zum 31. Mai 2018 von beiden geführten Berufsausübungsgemeinschaft. Gegenüber Dr. D. oder der (ehemaligen) Berufsausübungsgemeinschaft habe die Beklagte keine entsprechenden Bescheide erlassen. Der Bescheid betreffe jedoch die Honoraransprüche der ehemaligen Berufsausübungsgemeinschaft und führe daher zu einer unmittelbaren Belastung auch des Klägers. Wenn allein Frau Dr. A. als Adressatin der Bescheide genannt sei, liege darin eine unzulässige Falschbezeichnung, weil Adressat von Honorarbescheiden und dementsprechend auch von sachlich-rechnerischen Berichtigungen die Berufsausübungsgemeinschaft als solche sei. Das gelte auch, wenn eine Berufsausübungsgemeinschaft wie hier wegen Fortführung der Praxis als Partnerschaft aufgelöst worden sei; richtiger Adressat von Honorarbescheiden und von sachlich-rechnerischen Berichtigungen seien dann die ehemaligen Gesellschafter gemeinschaftlich, also auch Dr. D. Soweit ein Prüfbescheid der Beigeladenen gemäß § 106d Abs. 3 SGB V vorliege, sei dieser nichtig, sodass er nicht mit dem hier angefochtenen Bescheid hätte umgesetzt werden dürfen. Das von der Beigeladenen angeblich durchgeführte Prüfverfahren habe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf den Kläger, weil die Beklagte gezwungen sei, die von der Beigeladenen (angeblich) festgestellte Berichtigung ohne eigene materielle Prüfung des Sachverhalts gegenüber der Praxis des Klägers durch Bescheid umzusetzen. Daher wäre die Beigeladene gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X verpflichtet gewesen, die Praxis des Klägers von der Einleitung des Prüfverfahrens zu benachrichtigen, um der Praxis des Klägers die Möglichkeit der Beteiligung am Ausgangsverfahren zu geben. Dies sei unterblieben. Die Praxis des Klägers hätte daher keine Möglichkeit gehabt, ihre rechtlichen Interessen in dem von der Beigeladenen angeblich eingeleiteten Prüfverfahren wahrzunehmen. Weil die Praxis des Klägers materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Feststellungen der Beigeladenen auch nicht im hiesigen Verfahren vorbringen könne, sei ihr somit der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör abgeschnitten. Die Beklagte dürfe die von der Beigeladenen angeblich festgestellte Berichtigung auch deswegen nicht gegenüber der Praxis des Klägers umsetzen, weil das von der Beklagten veranlasste Vertrauen der Praxis des Klägers in die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Abrechnung der GOP 34505 EBM schützenswert sei und einem Regress entgegenstehe. Zwar dürfe die Beklagte die materiell-rechtliche Richtigkeit des angeblichen Ausgangsbescheids der Beigeladenen nicht mehr prüfen. Sie sei aber verpflichtet, sonstige in ihrem Verhältnis zur Praxis des Klägers liegende Gesichtspunkte wie „Versäumung der Ausschlussfrist oder (andere) Vertrauensschutzgesichtspunkte“ zu berücksichtigen, was dazu führen könne, dass eine von der Krankenkasse wirksam festgesetzte Berichtigung im Verhältnis zum Vertragsarzt nicht umgesetzt werden dürfe. Das Schreiben des Vorstands der Beklagten vom Mai 2013 sei eindeutig und lege im Detail dar, dass und welchen Fällen die CT-gestützte Intervention nach der GOP 34505 EBM abgerechnet werden dürfe. Die Praxis des Klägers habe sich in den streitigen Fällen strikt an die Vorgaben der Beklagten gehalten. Auf dieser Basis habe die Beklagte auf einen Prüfantrag der Beigeladenen für das Quartal 1/2017 mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2019 festgestellt, dass die Praxis des Klägers trotz Nichteinhaltens der Vorgaben des EBM zur Abrechnung der GOP 345050 EBM berechtigt gewesen sei. Der Sachverhalt in dem vorgenannten Bescheid entspreche dem hiesigen Sachverhalt. Es sei nicht ersichtlich, warum die Praxis des Klägers entgegen der Zusage des Vorstands der Beklagten und entgegen dem vorgenannten Bescheid in den Quartalen 3/2017 und 4/2017 nicht mehr zur Abrechnung der streitgegenständlichen Leistungen berechtigt gewesen sein solle. Die vorstehenden Ausführungen gälten erst recht, wenn die Beigeladene keinen eigenen Prüfbescheid erlassen, sondern lediglich einen Prüfantrag bei der Beklagten gestellt habe. Klägerseits wird beantragt, den Bescheid vom 15. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Oktober 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid seien allein an Frau Dr. A. gerichtet gewesen. Somit hätte auch diese Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Damit sei der Bescheid vom 15. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2020 bestandskräftig geworden. Einen Prüfbescheid habe die Beigeladene nicht erlassen. Vielmehr sei im Ausgangsbescheid lediglich angeführt, dass die Krankenkassen entsprechende Prüfergebnisse übermittelt hätten und die Beklagte deshalb den angeführten Bescheid erlassen habe. Wenn die Krankenkassen ihre Pflicht zur Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der vertragsärztlichen Abrechnungen gemäß § 106d Abs. 3 SGB V wahrnähmen, hätten diese ihre Prüfergebnisse unverzüglich den Kassenärztlichen Vereinigungen mitzuteilen. Die Mitteilung dieser Prüfergebnisse stelle jedoch keinen Verwaltungsakt dar. Somit scheide eine Anhörung durch die Krankenkasse aus. Es sei zunächst Sache des Klägers, darzulegen, in welchen Einzelfällen seiner Meinung nach die GOP 34505 EBM hätte abgerechnet werden dürfen. In dem vom Kläger angeführten Quartal 1/2017 sei bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sehr genau vorgetragen worden, bei welchen Patienten die GOP 34505 EBM zugesetzt werden solle usw. Hier jedoch sei im Widerspruchsverfahren überhaupt keine Begründung erfolgt, weshalb der Widerspruch zutreffend zurückgewiesen worden sei. Ferner bleibe, ohne in eine nähere Prüfung einzutreten, darauf hinzuweisen, dass nach Mitteilung der zuständigen Fachabteilung, entgegen der Ausführungen des Klägers, von den 35 streitigen Behandlungen 19 auf Überweisung eines Schmerztherapeuten, also 16 ohne Überweisung eines Schmerztherapeuten, erfolgt seien (und nicht, wie vom Kläger vorgetragen, 18 Behandlungen ohne Überweisung eines Schmerztherapeuten). Zudem seien Fälle aufgefallen, in denen die nach der Entscheidung des Vorstands erforderliche ICD-10-Codierung nicht vorgenommen worden sei. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021, eingegangen am 18. Januar 2021, hat der Klägerbevollmächtigte auf entsprechende Anfrage des Gerichts eine Bestätigung von Frau Dr. A. vorgelegt, dass die Klage auch in ihrem Namen erhoben wurde. Mit Beschluss vom 21. Januar 2021 hat die Kammer die antragstellende Krankenkasse zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Schriftsatz vom 25. September 2023 hat der Klägerbevollmächtigte die Verzögerung des Verfahrens gerügt. Die Kammer hat den Rechtsstreit am 14. Dezember 2023 mündlich verhandelt und vertagt. Hernach sind die Beteiligten zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.