Beschluss
L 6 SF 1564/12 E
Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2012:1127.L6SF1564.12E.0A
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl BGH vom 20.9.2007 - IX ZB 35/07 = JurBüro 2008, 43 und vom 13.2.1992 - V ZR 112/90 = NJW 1992, 1458 sowie LSG Erfurt vom 29.6.2011 - L 6 SF 408/11 E). (Rn.3)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskosten-Endabrechnung vom 17. September 2012 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl BGH vom 20.9.2007 - IX ZB 35/07 = JurBüro 2008, 43 und vom 13.2.1992 - V ZR 112/90 = NJW 1992, 1458 sowie LSG Erfurt vom 29.6.2011 - L 6 SF 408/11 E). (Rn.3) Die Erinnerung gegen die Gerichtskosten-Endabrechnung vom 17. September 2012 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz (Absatz 1 S. 1). Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Senatsvorsitzende als Einzelrichter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az.: 10 KSt 5/05, 10 KSt 5/05 (10 B 60/05 ua) Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Beschluss des 8. Senats vom 3. November 2011 ist - auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten - unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); er kann im Erinnerungsverfahren vom 6. Senat nicht überprüft werden. Die von der Erinnerungsführerin zur Begründung ihrer Erinnerung vorgetragene Rechtsansicht des LSG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 3. September 2012 - Az.: L 5 SF 79/12 B KO (tatsächlich handelt es sich um ein obiter dictum) ist damit hier ohne rechtlichen Belang. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr in der Sache zu folgen wäre. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - Az.: IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 - Az.: V ZR 112/90; nach juris; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 408/11 E). Dies wird von der Erinnerungsführerin nicht gerügt. Ihre Ansicht, die Zahlungsaufforderung sei für sie gegenstandslos, ist nicht vertretbar. Selbstverständlich ist sie- wie alle Beteiligten - an unanfechtbare richterliche Entscheidungen gebunden. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).