Urteil
L 6 R 1218/11
Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2015:0929.L6R1218.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.107)
2. Ist ein Kraftfahrer für ein Produktions- bzw. Dienstleistungsunternehmen tätig, hat er bei einer nicht vereinbarten Mindestarbeitszeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub und berechnet er seine Vergütung dem Auftraggeber gegenüber nach einem vereinbarten Stundensatz, so sprechen solche Umstände zunächst für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von solchen Vereinbarungen ab, dann ist maßgebend, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wird.(Rn.111)
3. Hat der Betreffende bei seiner Tätigkeit keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse, unterliegt er gegenüber seinem Auftraggeber einem umfassenden Weisungsrecht, erbringt er seine Dienstleistung ausschließlich mit von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln und trägt er kein unternehmerisches Risiko, so ist von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.114)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. März 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.107) 2. Ist ein Kraftfahrer für ein Produktions- bzw. Dienstleistungsunternehmen tätig, hat er bei einer nicht vereinbarten Mindestarbeitszeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub und berechnet er seine Vergütung dem Auftraggeber gegenüber nach einem vereinbarten Stundensatz, so sprechen solche Umstände zunächst für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von solchen Vereinbarungen ab, dann ist maßgebend, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wird.(Rn.111) 3. Hat der Betreffende bei seiner Tätigkeit keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse, unterliegt er gegenüber seinem Auftraggeber einem umfassenden Weisungsrecht, erbringt er seine Dienstleistung ausschließlich mit von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln und trägt er kein unternehmerisches Risiko, so ist von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.114) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. März 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2006, abgeändert durch Bescheid vom 6. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 28 p SGB IV. Nach § 28 p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt (Satz 2). Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält (Satz 3). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 SGB IV in Verbindung mit § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches (SGB X) nicht. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- beziehungsweise Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt sie voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Allerdings kann dies - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - Az.: B 12 KR 13/07 R m.w.N., nach juris). Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. Maßgeblich ist der Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. (vgl. BSG, Urteile vom 29. August 2012 - Az.: B 12 KR 25/10 R und vom 29. August 2012 - Az.: B 12 R 14/10 R m.w.N., nach juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 3 in den streitigen Zeiträumen (Beigeladener zu 2: 1. Dezember 2000 bis 20. Juli 2003, Beigeladener zu 3: 23. August 2000 bis 31. Dezember 2004, Beigeladener zu 1: 11. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004) als Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis (dazu unten) zu werten. Grundsätzlich kann eine Tätigkeit als Kraftfahrer sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. März 2014 - Az.: L 5 R 425/12 m.w.N., nach juris). Dabei hat der Gesetzgeber den Frachtführer als selbstständigen Gewerbetreibenden und damit nicht als Arbeitnehmer eingeordnet, obwohl er schon von Gesetzes wegen weit reichenden Weisungsrechten unterliegt (vgl. § 418 HGB). Der Frachtführer ist regelmäßig auch dann selbstständiger Gewerbetreibender, wenn die Zusammenarbeit mit seinem Auftraggeber auf einem auf Dauer angelegten entsprechenden Rahmenvertrag beruht (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. März 2010 - Az.: 10 Ta 10/10 m.w.N., nach juris). Transportfahrer können - selbst bei einer für Frachtführer geltenden gesetzgeberischen Wertung als selbstständige Gewerbetreibende bei weit reichenden Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtguts (§ 418 HGB) - jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - Az.: B 12 KR 21/07 R, m.w.N., nach juris). Letzteres war hier der Fall. Vorab ist festzuhalten, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeiten nicht berechtigt waren, als selbstständige Unternehmer Güter mit den Spezialfahrzeugen der Klägerin (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) im gewerblichen Güterverkehr zu transportieren. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 124 vom 23. Mai 1996, Seite 1 bis 10, im Folgenden: Richtlinie 96/26/EWG) gelten für den Zugang zu den Berufen des Kraftverkehrsunternehmers die Vorschriften, die den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Regeln dieser Richtlinie erlassen. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers" die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Einzel-Kraftfahrzeugen oder mit Lastzügen bzw. Satteleinheiten ausführt. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 96/26/EWG müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, zuverlässig sein, die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und die Voraussetzungen der fachlichen Eignung erfüllen. Nach Art. 3 Abs. 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/26/EWG muss als Nachweis der fachlichen Eignung eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von der in Unterabsatz 1 genannten Behörde oder Stelle ausgestellt wurde. Nach § 3 Abs. 1 GüKG in der Fassung vom 22. Juni 1998,gültig vom 1. Juli 1998 bis 6. November 2001 (und auch in den nachfolgenden Fassungen) ist der gewerbliche Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn (1) der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte, bestellte Person zuverlässig sind, (2) die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und (3) der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Nach § 3 Abs. 3 a GüKG erhält der Erlaubnisinhaber auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Richtlinie 96/26/EWG in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Bei grenzüberschreitendem gewerblichen Güterverkehr wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Gemeinschaftslizenz für die Dauer von fünf Jahren (vgl. Art. 1 und Art. 6 der Verordnung Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten vom 26. März 1992 ) erteilt. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 waren im streitigen Zeitraum nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 GüKG. Dem Beigeladenen zu 3 wurde am 24. Mai 1994 ein Zertifikat darüber ausgestellt, dass er die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr bestanden hatte. Damit liegt kein Nachweis dafür vor, dass die möglicherweise damals ausgestellte Erlaubnis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei der Klägerin noch Gültigkeit hatte. Das Landratsamt des U.-H.-K. teilte dem Hauptzollamt E. mit Schreiben vom 1. Juni 2004 mit, dass die Beigeladenen zu 1 und 3 nicht über eine Erlaubnis nach § 3 GüKG verfügen. Soweit dort ausgeführt wird, dass dem Beigeladenen zu 2 am 1. August 2001 eine Erlaubnis nach § 3 GüKG erteilt wurde, hat dieser sie im Verfahren nicht vorgelegt. Zudem wurde ihm die Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr erst am 30. April 2002 von der Industrie- und Handelskammer E. ausgestellt. Die ihm am 4. Februar 2003 erteilte Gemeinschaftslizenz nach europäischem Recht bezog sich offensichtlich nicht auf die Spezialfahrzeuge der Klägerin. Die Klägerin selbst war ebenfalls nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 GüKG, die sie den Beigeladenen zu 1 bis 3 möglicherweise hätte überlassen können. Ausgangspunkt für die Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 bis 3 für die Klägerin, sind die sogenannten „Werkverträge" (vom 1. März 2000 , 23. August 2000 und 1. Juli 2003 und 11. Juli 2003 ). Diese Vertragsverhältnisse erlauben keine uneingeschränkte Zuordnung zum Typus der abhängigen entgeltlichen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit. Sie wurden nicht als Arbeitsverträge vereinbart. Nach ihrem § 1 war Gegenstand des Vertrages jeweils die Übernahme von Transportdienstleistungen im Transport- und Logistikaufkommen der Klägerin. Eine Mindestarbeitszeit bzw. garantierte Arbeitszeit vereinbarten die Beteiligten dort nicht. Auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub hatten die Beigeladenen keinen Anspruch. Ihnen oblag nach § 4 der Verträge eine selbstständige Rechnungsstellung. Anspruch auf Vergütung bestand nach § 4 der Verträge und aufgrund von Zusatzvereinbarungen pro Stunde geleisteter Arbeit. In § 9 der Verträge waren die Auftragnehmer verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für ihre Betriebstätigkeit abzuschließen. Solche Vertragsgestaltungen sind allerdings als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige Subunternehmertätigkeit wollten. Dem dokumentierten Willen der Beteiligten, keine Beschäftigung zu wollen, kommt allerdings dann keine - indizielle - Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarung rechtlich relevant abweichen; dann ist maßgebend, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - Az.: B 12 R 17/09 R, nach juris). Wie oben ausgeführt, fehlte den Beigeladenen zu 1 und 3 und dem Beigeladenen zu 2 - jedenfalls bis zur Erteilung der Gemeinschaftslizenz im Februar 2003 - zu Beginn ihrer Tätigkeit für die Klägerin in ihren jeweiligen angemeldeten Gewerbebetrieben die Erlaubnis nach § 3 GüKG oder eine Gemeinschaftslizenz nach europäischem Recht. Ebenso fehlte allen eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Beseitigung von Abfällen nach § 49 KrW-/AbfG in der Fassung vom 27. September 1994, gültig ab 6. Oktober 1996. Dagegen handelt es sich bei der Klägerin um einen privaten Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG. Entsorgungsfachbetrieb ist danach, wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer nach Absatz 3 anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens einjährige Überprüfung einschließt. Die Klägerin durfte nach § 7 Abs. 2 EfbV in der Fassung vom 10. September 1996 im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit einen Dritten nur dann beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Verantwortlichkeit des Entsorgungsfachbetriebes für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt. Nach § 7 Abs. 3 EfbV darf der Entsorgungsfachbetrieb Dritte, die hinsichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind, in einem insgesamt unerheblichen Umfange mit der Ausführung von zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. Der Entsorgungsfachbetrieb hat in jedem Fall durch eine sorgfältige Auswahl und ausreichende Kontrolle eine fach- und sachgerechte Ausführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. Dies setzt insbesondere voraus, dass (1) der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung vergewissert, dass (a) der Dritte bei dieser Tätigkeit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, (b) beim Dritten die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt ist, (c) der Dritte und sein Personal die für diese Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde besitzen, (2) der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetriebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt oder der Dritte ihm einen eigenen, dem § 6 entsprechenden ausreichenden Versicherungsschutz nachweist, (3) vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen, (4) der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der ordnungsgemäßen Ausführung der jeweiligen Tätigkeit berechtigt ist, (5) dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich entsprechende Kontrollbefugnisse eingeräumt werden und (6) der Dritte sich verpflichtet, dem § 5 entsprechende Nachweise über die Durchführung seiner Tätigkeit und des ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle zu führen und dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu überlassen. Nach § 6 EfbV muss der Entsorgungsfachbetrieb über einen für seine Abfallwirtschaftstätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Art und Umfang des erforderlichen Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen. Der Versicherungsschutz muss (2) bei Betrieben, die Abfälle einsammeln oder befördern, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, umfassen. Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechen die zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1 bis 3 geschlossenen Verträge offensichtlich nicht. Vielmehr sollten die Beigeladenen zu 1 bis 3 gegenüber Außenstehenden, also auch der Genehmigungsbehörde als im Betrieb der Klägerin Tätige in Erscheinung treten. Für das Personal eines zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes enthält die EfbV ebenfalls bestimmte Regelungen. Danach muss das sonstige Personal zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen (Satz 1). Diese erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes (Satz 3). Nach § 11 EfbV hat der Betriebsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen (Satz 1). Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln (Satz 4). Die Klägerin ist, soweit ersichtlich, bezüglich der Beigeladenen zu 1 bis 3 diesen Vorschriften der EfbV bezüglich des Personals eines Entsorgungsfachbetriebes nachgekommen. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen des Hauptzollamtes. Dort finden sich Sicherheitsunterweisungen (BMO II Seite 22), Arbeitsschutzunterweisungen (Blatt 46 BMO III) Schulungspläne (Blatt 50 BMO III), Schulungen (BMO VI Blatt 000084) und Einweisung Fahrer in seine Arbeitsaufgaben (BMO II Blatt 24). Dies hat die Klägerin auch nicht bestritten sondern darauf hingewiesen, dass sie als Entsorgungsfachbetrieb bestimmte gesetzliche Regelungen einzuhalten hatte. Insoweit bedurfte es bereits aufgrund der für die Klägerin geltenden gesetzlichen Vorgaben eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1 bis 3 in den Betrieb der Klägerin. Dass die Beigeladenen ihre Transporttätigkeiten nicht in Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt hatten, ist dagegen nicht entscheidend, weil es für Fahrtätigkeiten typisch ist. Auch vertraglich unterlagen die Beigeladenen zu 1 bis 2 bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht der Klägerin und waren damit persönlich von dieser abhängig. Ihre Tätigkeit unterschied sich tatsächlich nicht wesentlich von der Tätigkeit eines versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers. Sie hatten auch keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 hatten die ihnen obliegenden Transportleistungen in arbeitstäglicher Abstimmung mit der Klägerin zu erbringen (§ 2 der „Werkverträge“). Der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladene zu 3 (ab dem 1. Juli 2003) waren ausdrücklich (§ 2 Satz 3) verpflichtet, den Arbeitsanweisungen der Klägerin zu folgen, der Beigeladene zu 3 hatte sich sogar „stets höflich als Vertreter" der Klägerin auszugeben (§ 2 Satz 4) Nach § 3 der „Werkverträge“ mussten die Beigeladenen zu 1 bis 3 eine genaue Dokumentation der erbrachten Leistungen erstellen, was dem Betätigungsfeld der Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb geschuldet sein dürfte. Hierzu hatten sie die der Klägerin erteilte Beförderernummer einzutragen. Des Weiteren ist in § 4 der Verträge geregelt, dass und in welcher Weise eine wöchentliche Abrechnung zu erfolgen hat. Bezüglich des Beigeladenen zu 2 hat die Klägerin laut den vorliegenden Unterlagen (BMO II Blatt 291 ff) mehrmals die Abrechnungen beanstandet. In den vom Hauptzollamt beigezogenen Unterlagen finden sich dann auch konkrete Arbeitsanweisungen an die Beigeladenen zu 1 bis 3 (Blatt 42 BMO III, BMO VI Blatt 000003, Blatt 000095 ff) sowie Einweisungsunterlagen (Blatt 42 BMO III, BMO VI Blatt 000095 ff). Die Beigeladenen 1 bis 3 hatten letztendlich innerhalb der vorgegebenen betrieblichen Ordnung mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel einen von der Klägerin als Unternehmerin bestimmten arbeitstechnischen Zweck - die Beförderung von Abfall - zu verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2000 - Az.: B 12 KR 21/98 R, nach juris). Dies geschah dadurch, dass sie mit den Betriebsmitteln der Klägerin (den zur Verfügung gestellten Spezialfahrzeugen) Transportleistungen für diese in deren Namen erbrachten. Zudem wurden ihnen u.a. ein Firmenstempel (Nr. 1), Tankkarten, ein Handy und eine Fahrerakte zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Fahrzeuge trug allein die Klägerin, Telefonkosten wurden im vertraglich festgelegten Umfang ebenfalls erstattet. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 trugen kein Unternehmerrisiko. Maßgebend hierfür ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Die Belastung mit Risiken gerade im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spricht nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber steht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - Az.: B 12 KR 5/97 R, nach juris). Die Beigeladenen zu 1 bis 3 setzten als Kraftfahrer ihre Arbeitskraft nicht aber ihr Kapital ein. Sie wurden entsprechend ihrer geleisteten Arbeit vergütet und zwar ohne Abzüge für etwaige Schlechtleistung. Ein Verlustrisiko ist nicht ersichtlich. Kosten für die zur Verfügung gestellten Spezialfahrzeuge trugen sie nicht; diese wurden ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sie konnten ihnen auch nur Transportleistungen für die Klägerin bzw. mit deren Einverständnis für deren Geschäftspartner erbringen. Die Telefonkosten wurden jedenfalls teilweise von der Klägerin getragen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Tätigkeiten zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - Az.: B 12 KR 17/11 R und vom 4. Juni 1998 - Az.: B 12 KR 5/97 R, nach juris). Schließlich war den Beigeladenen zu 1 bis 3 auch keine echte unternehmerische Chance eröffnet, weil sie einen höheren Verdienst nur durch einen zeitlich ausgeweiteten Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen konnten. Damit unterschieden sie sich nicht von den Möglichkeiten abhängig Beschäftigter, durch Erhöhung der täglichen Arbeitszeit oder durch Überstunden das Entgelt zu erhöhen. Eigenes Personal beschäftigten sie nicht. Der Nichteinsatz eigener personeller Mittel spricht einerseits für eine abhängige Beschäftigung, andererseits gegen ein Unternehmerrisiko. Dahinter tritt zurück, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 theoretisch die Möglichkeit hatten, Aufträge der Klägerin abzulehnen. Nachdem die Klägerin den Beigeladenen zu 1 bis 3 ihre Spezialfahrzeuge zur Verfügung gestellt hatte, überzeugt die Aussage des Beigeladenen zu 3 anlässlich seiner Vernehmung am 7. April 2005, dass er im Falle der vermehrten Auftragsablehnung den Lkw nicht hätte behalten können und keine Aufträge mehr erhalten hätte. Im Übrigen gab die Ablehnung von Aufträgen der Klägerin durch die Beigeladene zu 1 bis 3 der Tätigkeit offensichtlich nicht das Gepräge. Dies ergibt sich bereits aus dem Umfang der für die Klägerin erbrachten Arbeitsleistungen. Der Beigeladene zu 1 war im Jahr 2003 monatlich durchschnittlich 218,6 Stunden, im Jahr 2004 208,48 Stunden, der Beigeladene zu 2 im Jahr 2000 monatlich durchschnittlich 152 Stunden, im Jahr 2001 220 Stunden, im Jahr 2002 214 Stunden, im Jahr 2003 noch durchschnittlich 122 Stunden für die Klägerin tätig. Mit Ausnahme des Jahres 2001 (hier: 69,47 durchschnittliche Arbeitsstunden monatlich) war der Beigeladene zu 3 im Jahr 2002 147,88 Stunden, im Jahr 2003 175,71 Stunden und im Jahr 2004 227,02 Stunden für die Klägerin tätig. Eine rechtliche oder faktisch realistische Möglichkeit anderweitig unternehmerisch tätig zu werden bestand für die Beigeladenen zu 1 bis 3 danach nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorträgen der Beigeladenen zu 1 bis 3 in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2015. Des Weiteren unterlagen die Beigeladenen zu 1 bis 3 nach § 6 der „Werkverträge“ auch einem für Arbeitnehmer typischen - wenn auch eingeschränkten - Wettbewerbsverbot (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2000 - Az.: B 12 KR 21/98 R m.w.N., nach juris). Sie waren nicht berechtigt, außerhalb ihrer Beschäftigung bei der Klägerin für andere Unternehmen direkt oder indirekt tätig zu sein, die mit der Klägerin in direktem oder indirektem Wettbewerb stehen. Soweit der Beigeladene zu 3 nach § 5 des „Werkvertrags“ vom 23. August 2000 und der Beigeladene zu 2 verpflichtet waren, eine Vertretung zu stellen, erweiterte dies ihre Möglichkeiten nicht, sondern legte ihnen eine zusätzliche Verpflichtung auf, die der Beigeladene zu 3 durch Kündigung des Vertrages zum 30. Juni 2003 beendete. Der Beigeladene zu 2 schied aus dem Betrieb der Klägerin aus. Tatsächlich prägte diese vertragliche Verpflichtung die Tätigkeiten der Beigeladenen auch nicht. Sie haben weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren beauftragte Ersatzfahrer benennen bzw. den Umfang konkretisieren können und verfügten nicht über entsprechende Mitarbeiter, die sie hätten einsetzen können. Zudem war der Beigeladene zu 2 vor Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit vom 3. bis 29. Februar 2000 sozialversicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt, der Beigeladene zu 3 ab dem 19. Juni 2006 erneut sozialversicherungspflichtig bei der … beschäftigt. Dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 ein Gewerbe als Fahrer ohne eigenes Fahrzeug angemeldet hatten, ist nicht aussagekräftig, weil eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses offensichtlich nicht erfolgte. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass der Beigeladene zu 3 im Jahr 2001 noch für andere Auftraggeber tätig war. Dies geschah offensichtlich nur im Einvernehmen mit der Klägerin und nach Rücksprache auch mit deren Spezialfahrzeug. Soweit der Beigeladene zu 1 aufgrund von Bescheiden der … in dem Zeitraum vom 7. April 2003 bis 6. April 2005 einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III bezogen hat (Stichwort: „Ich-AG") führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Bewilligungsbescheide wurden mit bestandskräftigem Bescheid der … vom 26. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 aufgehoben. Die Vermutung des § 7 Satz 2 Abs. 4 SGB IV in der Fassung vom 22. Dezember 2002, gültig vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2004 und der nachfolgenden Fassungen vom 24. Dezember 2003 und 23. Januar 2006, wonach Personen während des Bezuges eines Zuschusses nach § 421l SGB III als selbstständig Tätige gelten kann, greift daher hier nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 b SGB IV in der Fassung vom 20. Dezember 1999, gültig bis 31. Dezember 2007. Danach setzt, wenn ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7 a SGB IV (Statusanfrage) feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1) zustimmt, (2) für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und (3) er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung an, dass § 7 b SGB IV jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn die geprüften Beschäftigungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits beendet waren (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 - L 11 R 5683/09, nach juris). Dies gilt zunächst für das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 2, der nur bis Juli 2003 für die Klägerin tätig war. Im Übrigen fehlt es jedenfalls am Vorliegen der Voraussetzung des § 7 b Nr. 3 SGB IV. § 7 b SGB IV sollte den Arbeitgebern von Personen, deren Status als nichtselbstständig Beschäftigter festgestellt wurde, eine gewisse Erleichterung bei den allein von ihnen aufzubringenden rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen schaffen. Sie diente also vorrangig dem Schutz der Arbeitgeber. Die Beteiligten müssen unverschuldet oder nur leicht fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sein. Bereits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines der Beteiligten ist ausreichend, die Rechtsfolge des § 7 b SGB IV - die Verschiebung der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status - nicht eintreten zu lassen (vgl. Wissing in Schlegel/Voelzke, Juris PraxisKommentar 2006, § 7 b SGB IV Rn. 35, im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008 - Az.: L 4 R 3542/05, a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2013 - Az.: L 8 R 606/11, nach juris). Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Die Beteiligten müssen sich in Kenntnis der Tatsache, dass die vom Auftragnehmer zu erbringende Tätigkeit alle Merkmale einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt bzw. erfüllen könnte, gegenüber den Versicherungsträgern gleichwohl so verhalten, als läge eine selbstständige Tätigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die Beteiligten die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt haben, wenn also außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Beigeladenen zu 1, der sich allein aufgrund der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. zu Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin auf eine selbstständige Tätigkeit berufen könnte, ist zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Grundlage für die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit waren falsche Angaben des Beigeladenen zu 1 im Antrag vom 3. April 2003 (vgl. Widerspruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. August 2006). Zudem hatte ihm auch die … mit Bescheid vom 11. Juni 2003 mitgeteilt, dass er hinsichtlich seiner Tätigkeit nicht Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 136 SGB VII) sondern Arbeitnehmer seines Auftraggebers ist; er trage gerade kein unternehmerisches Risiko. Gegen diesen Bescheid erhob er keinen Widerspruch. Er selbst bestreitet auch nicht, diesen Bescheid erhalten zu haben. Es hätte also nahe gelegen, das Versicherungsverhältnis vorab durch eine Statusanfrage nach § 7 a SGB IV durch die Einzugsstelle klären zu lassen. Bezüglich des Beigeladenen zu 3 ist ebenfalls nicht von nur unverschuldeter oder nur einfacher Fahrlässigkeit der Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, auszugehen. Ihm ist vielmehr mindestens grobe Fahrlässigkeit in dem genannten Sinne vorzuwerfen. Unter Berücksichtigung der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit müssen die Sorgfaltspflichten in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die von der erwerbsmäßig tätigen Person auszuführenden Arbeiten üblicherweise von im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern verrichtet werden, sodass eher von einer Beschäftigung, denn von einer selbstständigen Tätigkeit hätte ausgegangen werden dürfen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008 - Az.: L 4 R 3542/05, nach juris). Der Beigeladene zu 2 stand jedenfalls im Februar 2000 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 3 (und auch des Beigeladenen zu 1) um eine andere Tätigkeit handelte. Ab 2002 gab es im Betrieb der Klägerin auch erneut einen angestellten Fahrer. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe alles getan, weil sie sich den Versicherungsnachweis des Beigeladenen zu 3 bezüglich der freiwilligen Krankenversicherung und den Gewerbeschein habe vorlegen lassen, überzeugt dies nicht. Sie beantragte gerade keine Statusprüfung nach § 7 a SGB IV, was aber naheliegend gewesen wäre. Soweit ihr Geschäftsführer insoweit auf seinen eigenen Wechsel von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in die freiwillige Versicherung verweist, überzeugt dies ebenfalls nicht, unabhängig davon dass es nur einen Zweig der Sozialversicherung betrifft. Er ist Gesellschafter der Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 50 v.H. und damit mit dem Beigeladenen zu 3, der der Klägerin wie ein Arbeitnehmer nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte, überhaupt nicht vergleichbar. Dem Beigeladenen zu 3 fehlte - wie oben ausgeführt - auch die Erlaubnis nach § 3 GüKG. Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie habe auch keine Information durch den Thüringer Landesverband des Verkehrsgewerbes bezüglich der Problematik von selbstständigen Kraftfahrern erhalten, weil sie ausschließlich Werkverkehr im Rahmen der Abfallwirtschaft fahre, unterstellt der Senat, dass ihr die Regelungen des Werkverkehrs bekannt sind (vgl. BMO II Blatt 373), zumal der Betrieb beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden ist. Nach § 1 Abs. 2 GüKG müssen die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmers geführt werden. Auch konnte die Klägerin „selbstständig tätige Frachtführer" nur unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften des KrW/AbfG bzw. der EfBV beauftragen. Sozialversicherung- und Beitragspflicht für die Beigeladenen zu 1 bis 3 tritt daher rückwirkend ab Beginn der festgestellten Beschäftigung ein. Bezüglich der Rechtsgrundlagen und der Berechnung der Beiträge (vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002) nimmt der Senat nach § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. November 2007 einschließlich seiner Anlagen Bezug. Für die Berechnung der Beiträge ab dem 1. August 2002 ist Grundlage § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I Seite 2787), gültig seit dem 1. August 2002. § 14 Abs. 2 SGB IV lautet: Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Die Klägerin hatte mit den Beigeladenen zu 1 bis 3 keine (legale) Nettoarbeitsentgeltvereinbarung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV getroffen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die auf die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte entfallenden Steuern und Beitragsanteile der Beigeladenen zu 1 bis 3 übernehmen wollte. Sie führte für die Beigeladenen zu 1 bis 3 keine Steuern und keine Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung ab. Diese wurden trotz bestehender Beschäftigungsverhältnisse - wie oben ausgeführt - vorenthalten. Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt nach dem Urteil des BSG vom 9. November 2011 (Az.: B 12 R 18/09 R, m.w.N., nach juris) allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (allein) aus Anlass ("bei") einer objektiven Verletzung dieser Zahlungspflichten und mit ihnen einhergehender, hierauf bezogener Pflichten erfolgt, also darauf beruht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verstöße von einem subjektiven Element in der Form eines (mindestens bedingten) Vorsatzes getragen sind. „Illegalität" i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist bereichsspezifisch auf die Verletzung solcher Pflichten zu beschränken, die die Beschäftigung (selbst) betreffen oder die einen im öffentlichen Recht wurzelnden spezifischen Bezug zu ihr haben. Es kann dahinstehen, welche Pflichtverletzungen im Einzelnen gefordert werden müssen, damit ein „illegales Beschäftigungsverhältnis" angenommen werden kann. Jedenfalls liegt bei Nichtzahlung von Lohnsteuer und Beiträgen unter Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung hierzu (vgl. für die Beitragszahlung § 28 d SGB IV und § 28 e SGB IV) und die vorausgehenden Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (vgl. § 28 a SGB IV und § 28 f SGB IV) - wie hier - eine relevante Pflichtverletzung vor. Für Vorsatz, ist - z.B. bei der Nichtabführung von Beiträgen - das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen; bedingter Vorsatz liegt insoweit vor, wenn die Klägerin ihre Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Der Senat ist überzeugt, dass dem Geschäftsführer der Klägerin insoweit zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Hierfür spricht, dass er den Beigeladenen zu 2 zunächst nach § 28 a SGB VI der Einzugsstelle als bei der Klägerin versicherungspflichtig Beschäftigten meldete und ohne wesentliche Änderung des Aufgabenreichs zum 29. Februar 2000 dann wieder abmeldete. Beiträge und Lohnsteuer entrichtete die Klägerin für ihn ab dem 1. März 2000 nicht mehr. Eine Klärung des versicherungsrechtlichen Status nach § 7 a SGB IV veranlasste er nicht und strebte auch nicht die Entscheidung einer fachkundigen Stelle an, um insoweit Gewissheit zu erlangen. Der Beigeladene zu 2 legte auch entgegen seinem Vortrag im Verfahren keine vollständigen Unterlagen wie z.B. eine Erlaubnis nach § 3 GüKG vor. Die Argumentation der Klägerin, der Beigeladene zu 2 habe eine selbständige Tätigkeit ausführen wollen und sie habe diesem Wunsch entsprochen, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Widersprüchlich ist auch, dass zum 19. August 2002 der Fahrer L. R. bei der Sozialversicherung angemeldet wurde. Nach eigener Aussage des Geschäftsführers in der Vernehmung vom 1. Februar 2005 unterschieden sich die „selbstständigen" Fahrer von den angestellten Fahrer nur dadurch, dass im Innenverhältnis die „Obhutspflicht für die Selbstständigen" entfiel und die angestellten Fahrer bestimmte Vorgaben einhalten mussten. Die „Selbstständigen" hätten von der Klägerin zu Saisonspitzenzeiten mehr Aufträge als zu saisonarmen Zeiten erhalten. Bezüglich des Beigeladenen zu 3 ist aus den genannten Gründen ebenfalls bedingter Vorsatz der Klägerin zu bejahen. Der Beigeladene zu 1 unterschied sich in seinem Aufgabenbereich als Fahrer für die Klägerin nicht wesentlich von den Beigeladenen zu 2 und 3. Soweit die Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses auch durch die Nichtabführung von Lohnsteuern begründet wird, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Unterlassen des Lohnsteuer-Einbehalts ohne Anfrage nach § 42 e EStG regelmäßig vorwerfbar und ein etwaiger Rechtsirrtum des Arbeitgebers nicht entschuldbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - Az.: VI R 11/07). Die Klägerin machte von einer Anfrage nach § 42 e EStG keinen Gebrauch. Sie stellte die Zahlung von Lohnsteuern für den Beigeladenen zu 2 ab dem 1. März ein und entrichtete für die Beigeladenen zu 3 und 1 nie Lohnsteuer, obwohl auch diese als Fahrer tätig waren. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV erfüllt, müssen auf der Rechtsfolgenseite die Einnahmen des Beschäftigten unter Einbeziehung des auf sie entfallenden gesetzlichen Arbeitnehmeranteils und der (direkten) Steuern auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt „hochgerechnet" werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2011 -Az.: B 12 R 18/09 R, nach juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Lohnsteuer in Anwendung des § 39 c Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der (ungünstigsten) Steuerklasse VI ermittelt. Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs nach der Steuerklasse VI bei Nichtvorlage einer Lohnsteuerkarte durch den Arbeitnehmer erfordert nach § 39 c Abs. 1 Satz 1 EStG zum einen, dass der Arbeitnehmer „unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig" ist, und zum anderen, dass die Lohnsteuerkarte von diesem „schuldhaft" nicht vorgelegt wurde. Soweit diese Vorschrift die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt, ergeben sich deren Voraussetzungen (und Rechtsfolgen) aus § 1 EStG. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 sind nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Bezüglich der Voraussetzung für die Besteuerung nach § 39 c Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer schuldhaft nicht vorgelegt wurde, hat der … - wie bereits ausgeführt - entschieden, dass ein den Haftungstatbestand ausschließender entschuldbarer Rechtsirrtum bei der Auslegung des Begriffs regelmäßig nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber, der die Prüfung durchzuführen hat, von der Möglichkeit der so genannten Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG keinen Gebrauch gemacht hat. Nach § 42 e EStG kann der Arbeitgeber - mit Verbindlichkeit für das Lohnsteuerabzugsverfahren - von dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Antwort auf alle Fragen erhalten, die mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer zusammenhängen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung gebieten können, sind hier nicht ersichtlich. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundete Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs. 2). Bezüglich der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich des Beigeladenen zu 1 hat die Beklagte keine Säumniszuschläge erhoben (vgl. Bescheid vom 14. November 2006). Dies begünstigt die Klägerin und ist daher nicht zu überprüfen. Von einer unverschuldeten Unkenntnis ist nach den obigen Ausführungen bezüglich des bedingten Vorsatzes des Geschäftsführers der Klägerin bezüglich der Illegalität der Beschäftigungsverhältnisse nicht auszugehen. Bezüglich der Berechnung der Säumniszuschläge wird nach § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladenen zu 1 bis 3 als Kraftfahrer bei der Klägerin versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt waren und diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 125.224,91 € nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 30.289,15 € an die Beklagte zu zahlen hat. Die Klägerin ist Inhaberin eines Abfallentsorgungsfachbetriebes. Laut Handelsregisterauszug wurde sie am 4. Mai 1999 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist seit dem Gesellschafterbeschluss vom 16. November 2000 „Handel, Vertrieb, Behandlung von Roh- und Abfallstoffen, Herstellung von organischen Düngemitteln, Erden und Substraten sowie deren Transport, Logistik und Vertrieb sowie der Containerdienst, kommunale Dienstleistungen und Fahrzeugvermietung". Gesellschafter sind der Geschäftsführer der Klägerin und H. F. jeweils mit einer Stammeinlage in Höhe von 12.500 €. Mit Bescheid des Th. L. wurde der Klägerin vom 17. Februar 2000 die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ) erteilt. Sie beinhaltete u.a. die Zuteilung der Vermittlernummer RV6100100. Des Weiteren erteilte das Th. L. am 8. Juni 2000 seine Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 52 KrW-/AbfG i.V.m. der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). Der als Zeuge vom Hauptzollamt vernommene L. R. war bei der Klägerin seit dem 19. August 2002 als angestellter Kraftfahrer beschäftigt. Der Beigeladene zu 2 war bei der Klägerin vom 3. bis 29. Februar 2000 versicherungspflichtig beschäftigt. Er meldete am 18. Februar 2000 ab 1. März 2000 das Gewerbe „Selbständiger Kraftfahrer ohne Fahrzeug" beim Gewerbeamt an und übernahm laut Geschäftsübergabevertrag vom 12. Juli 2001 zum 1. August 2001 das Unternehmen „W. W. Transporte" (Güternah- und Fernverkehr). Der Beigeladene zu 3 meldete am 22. August 2002 das Gewerbe „Transporte ohne eigenem Fahrzeug" beim Gewerbeamt an. Der Beigeladene zu 1 meldete am 3. April 2003 das Gewerbe „Selbstständiger Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr" an und erbrachte zunächst Transportleistungen für die …, an der der Geschäftsführer der Klägerin damals ebenfalls als Gesellschafter beteiligt war. Die Beigeladenen zu 2 und 3 waren Mitglieder der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF). Ab dem 19. Juni 2006 war der Beigeladene zu 3 bei der … sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Mit dem Beigeladenen zu 2 schloss die Klägerin am 1. März 2000 einen sogenannten „Werkvertrag“ u.a. mit folgendem Inhalt: „§ 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Übernahme von Transportdienstleistungen im Transport- und Logistikaufkommen der ... § 2 Ausführung der Leistungen Die Übertragung der Leistung erfolgt seitens des AG (=Auftraggeber) bzw. im Einzelfall nach vorliegender Festlegung per Anruf / Abruf durch die verantwortliche Person des Kunden, geregelt im jeweiligen Auftragsfall. Im Allgemeinen übernimmt der AN (=Auftragnehmer) in arbeitstäglicher Abstimmung mit dem AG Dispositionsleistungen im vorher festgelegten Umfang innerhalb seines Fahrauftrages. Die Ausführung der Leistung hat unter eigenverantwortlicher Einhaltung aller Gesetze und Verordnungen im Transportwesen zu erfolgen. § 3 Dokumentation Der AN ist verpflichtet, eine den geltenden Gesetzen und Vorschriften erforderliche Begleitdokumentationen als Frachtpapiere transportbegleitend zu erstellen. Dazu gehören insbesondere: Lieferschein, Übernahmeschein und Wiegeschein. Das ordnungsgemäße Ausfüllen der Belege, deren Kontrolle auf sachliche und inhaltliche Richtigkeit, Quittierung und wöchentliche Abrechnung gegenüber dem AG obliegt dem AN. Besonders ist auf eine ordnungsgemäße Eintragung von: Abfallart, Abfallerzeuger, dessen Erzeugernummer, Beförderernummer der …, Entsorgungsnummer … und der gleichgearteten Angaben des Verwerters zu achten. § 4 Abrechnung 1. Die unter § 3 angesprochene Dokumentation ist wenn nicht anders im Einzelfall vereinbart wöchentlich abzurechnen und in die Buchhaltung der … zu versenden. Die speziell zum Einsatz kommenden …-Formblätter sind nach Vorgabe des AG zu verwenden. 2. Die ordnungsgemäße Verwendung, Abrechnung und monatsweise Übergabe der Fahrerschreiberblätter hat mit der monatlichen Rechnungslegung zu erfolgen. Die Beschaffung der Fahrerschreiberblätter ist Sache des AN. 3. Grundlage der Abrechnung sind die in einer Zusatzvereinbarung vereinbarten Frachtsätze auf Basis der kundenbestätigten Wiegescheine, bzw. Übernahmescheine. § 5 Vertretung Der AN ist gegenüber dem AG verpflichtet, für Ausfallzeiten, Urlaub, Krankheit, sonstige Freistellungen Ersatz bzw. Vertretung zu bestellen. Die Anforderungen an die vertretende Person entsprechen den Anforderungen des AN aus dessen Werkvertrag. Die Vorstellung der Vertretungsperson hat vor ihrem Einsatz gegenüber dem AG zu erfolgen. Der AN haftet im Namen der Vertretungsperson gegenüber dem AG. Das Risiko über die Eignung und Zuverlässigkeit trägt der AN. § 6 Kundenschutz, Wettbewerbsverbot Der AN ist verpflichtet alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag gewonnenen Informationen stillschweigend, auch nach Ende des Vertrages zu wahren. Es ist ferner untersagt während der Laufzeit dieses Vertrages für ein Unternehmen direkt oder indirekt tätig zu sein, das mit dem AG in direktem oder indirektem Wettbewerb steht bzw. sich an Unternehmen zu beteiligen oder Geschäftsbeziehungen einzugehen, die mit der … in Geschäftskontakt stehen. Das Auftreten gegenüber Kunden bzw. deren Vertretern hat so zu erfolgen, dass die Geschäftsbeziehungen der … und das Auftragsverhältnis nicht geschädigt werden. § 7 Wartung, Pflege 1. Der AN ist verpflichtet, die anvertraute Transporttechnik in einem stets einsatzbereiten und ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Er ist dem AG nach Übergabe der Kfz Technik zur Einhaltung aller herstellerseitig vorgegebenen Vorschriften zur Bedienung, Führung und Wartung verpflichtet. Die Wahrnehmung von Wartungs- und Überprüfungsterminen hat nach vorherig mit dem AG abzustimmenden Terminen mit der vorgegebenen Werkstatt zu erfolgen. Die Kontrolle und Nachweisführung für die Kfz-Begleitdokumentation und deren lückenlose Führung obliegt dem AN, auf Verlangen hat der AN dem AG die erforderliche Einsicht in die Begleitbücher zu gewähren, bzw. diese zur Kontrolle auszuhändigen. … § 9 Versicherungsschutz Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für seine Betriebstätigkeit abzuschließen. Die Vorlage der Police hat bei Vertragsabschluss zu erfolgen. Für alle Schäden, die aus Fehlverhalten des AN gegenüber dem AG entstehen, ist der AN gegenüber dem AG sowie Dritten haftend. § 10 Vertragslaufzeit, Kündigung Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.03.2000 und läuft auf unbestimmte Zeit. Für beide Seiten besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. § 11 Telefon Der AG übernimmt die monatlichen Telefongebühren in Höhe von bis zu 150,00 DM. Darüber hinausgehende Kosten gehen zu Lasten des AN und werden mit der monatlichen Abrechnung verrechnet. § 12 Formerfordernis Für beide Seiten gilt im Fall von Vertragsänderungen, -ergänzungen und Kündigungen die Schriftform.“ Mit dem Beigeladenen zu 3 schloss die Klägerin erstmals am 23. August 2000 folgenden „Werkvertrag“: „§ 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Übernahme von Transportdienstleistungen im Transport- und Logistikaufkommen der ... § 2 Ausführung der Leistungen Die Übertragung der Leistung erfolgt seitens des AG bzw. im Einzelfall nach vorliegender Festlegung per Anruf / Abruf durch die verantwortliche Person des Kunden, geregelt im jeweiligen Auftragsfall. Im Allgemeinen übernimmt der AN in arbeitstäglicher Abstimmung mit dem AG Dispositionsleistungen im vorher festgelegten Umfang innerhalb seines Fahrauftrages. Die Ausführung der Leistung hat unter eigenverantwortlicher Einhaltung aller Gesetze und Verordnungen im Transportwesen und der Arbeitsanweisungen der … zu erfolgen. § 3 Dokumentation Der AN ist verpflichtet, eine den geltenden Gesetzen und Vorschriften erforderliche Begleitdokumentationen als Frachtpapiere transportbegleitend zu erstellen. Dazu gehören insbesondere: Lieferschein, Übernahmeschein und Wiegeschein. Das ordnungsgemäße Ausfüllen der Belege, deren Kontrolle auf sachliche und inhaltliche Richtigkeit, Quittierung und wöchentliche Abrechnung gegenüber dem AG obliegt dem AN. Besonders ist auf eine ordnungsgemäße Eintragung von: Abfallart, Abfallerzeuger, dessen Erzeugernummer, Beförderernummer der …, Entsorgungsnummer … und der gleichgearteten Angaben des Verwerters zu achten. § 4 Abrechnung 1. Die unter § 3 angesprochene Dokumentation ist wenn nicht anders im Einzelfall vereinbart wöchentlich abzurechnen und in die Buchhaltung der … zu versenden. Die speziell zum Einsatz kommenden …-Formblätter sind nach Vorgabe des AG zu verwenden. 2. Die ordnungsgemäße Verwendung, Abrechnung und monatsweise Übergabe der Fahrerschreiberblätter hat mit der monatlichen Rechnungslegung zu erfolgen. Die Beschaffung der Fahrerschreiberblätter ist Sache des AN. 3. Grundlage der Abrechnung sind die in einer Zusatzvereinbarung vereinbarten Stundensatz auf Basis der Lenkzeiten auf dem Fahrtenschreiberblatt. § 5 Vertretung Der AN ist gegenüber dem AG verpflichtet, für Ausfallzeiten, Urlaub, Krankheit, sonstige Freistellungen Ersatz bzw. Vertretung zu bestellen. Die Anforderungen an die vertretende Person entsprechen den Anforderungen des AN aus dessen Werkvertrag. Die Vorstellung der Vertretungsperson hat vor ihrem Einsatz gegenüber dem AG zu erfolgen. Der AN haftet im Namen der Vertretungsperson gegenüber dem AG. Das Risiko über die Eignung und Zuverlässigkeit trägt der AN. § 6 Kundenschutz, Wettbewerbsverbot Der AN ist verpflichtet alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag gewonnenen Informationen stillschweigend, auch nach Ende des Vertrages zu wahren. Es ist ferner untersagt während der Laufzeit dieses Vertrages für ein Unternehmen direkt oder indirekt tätig zu sein, das mit dem AG in direktem oder indirektem Wettbewerb steht bzw. sich an Unternehmen zu beteiligen oder Geschäftsbeziehungen einzugehen, die mit der … in Geschäftskontakt stehen. Das Auftreten gegenüber Kunden bzw. deren Vertretern hat so zu erfolgen, dass die Geschäftsbeziehungen der … und das Auftragsverhältnis nicht geschädigt werden. § 7 Wartung, Pflege 1. Der AN ist verpflichtet, die anvertraute Transporttechnik in einem stets einsatzbereiten und ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Er ist dem AG nach Übergabe der Kfz Technik zur Einhaltung aller herstellerseitig vorgegebenen Vorschriften zur Bedienung, Führung und Wartung verpflichtet. Die Wahrnehmung von Wartungs- und Überprüfungsterminen hat nach vorherig mit dem AG abzustimmen den Terminen mit der vorgegebenen Werkstatt zu erfolgen. Die Kontrolle und Nachweisführung für die Kfz-Begleitdokumentation und deren lückenlose Führung obliegt dem AN, auf Verlangen hat der AN dem AG die erforderliche Einsicht in die Begleitbücher zu gewähren, bzw. diese zur Kontrolle auszuhändigen. … § 9 Versicherungsschutz Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für seine Betriebstätigkeit abzuschließen. Die Vorlage der Police hat bei Vertragsabschluss zu erfolgen. Für alle Schäden, die aus Fehlverhalten des AN gegenüber dem AG entstehen, ist der AN gegenüber dem AG sowie Dritten haftend. § 10 Vertragslaufzeit, Kündigung Das Vertragsverhältnis beginnt am 23. 08. 2000 und läuft auf unbestimmte Zeit. Für beide Seiten besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. § 11 Telefon Der AG übernimmt die monatlichen Telefongebühren in Höhe von bis zur 150,00 DM (geändert 5.4.2001 100,-DM). Darüber hinausgehende Kosten gehen zu Lasten des AN und werden mit der monatlichen Abrechnung verrechnet. § 12 Formerfordernis Für beide Seiten gilt im Fall von Vertragsänderungen, -ergänzungen und Kündigungen die Schriftform." Der Beigeladene zu 3 kündigte zum 30. Juni 2003 seinen „Werkvertrag“ und schloss mit Wirkung zum 1. Juli 2003 einen weitgehend identischen „Werkvertrag“ mit der Klägerin ab. Eine Änderung findet sich in § 5. Er lautet nunmehr: „§ 5 Vertretung Der AN ist gegenüber dem AG verpflichtet, seine geplanten Urlaubszeiten frühzeitig anzumelden sowie den Jahresurlaub bereits im Planungszeitraum zur Absicherung des Betriebsablaufes abzustimmen.“ Mit dem Beigeladenen zu 1 schloss die Klägerin am 11. Juli 2003 folgenden „Werkvertrag“: „§ 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Übernahme von Transportdienstleistungen im Transport- und Logistikaufkommen der … § 2 Ausführung der Leistungen Die Übertragung der Leistung erfolgt seitens des AG bzw. im Einzelfall nach Vorliegen der Festlegung per Anruf / Abruf durch die verantwortliche Person des Kunden, geregelt im jeweiligen Auftragsfall. Im Allgemeinen übernimmt der AN in arbeitstäglicher Abstimmung mit dem AG Disponenten im vorher festgelegten Umfang innerhalb seines Fahrauftrages. Die Ausführung der Leistung hat unter eigenverantwortlicher Einhaltung aller Gesetze und Verordnungen im Transportwesen und der Arbeitsanweisungen der … zu erfolgen. Gegenüber Vertretern der Kunden des AG hat sich der AN stets höflich als Vertreter des AG auszugeben. Sein Auftreten hat er dem ordnungsgemäßen Anspruch des AG entsprechend auszurichten. Gegenüber Behörden hat er darauf zu achten, dass die Belange des AG mit dem Kontrollbegehren der Behörde im Einklang stehen. § 3 Dokumentation Der AN ist verpflichtet, eine den geltenden Gesetzen und Vorschriften erforderliche Begleitdokumentationen als Frachtpapiere transportbegleitend zu erstellen. Dazu gehören insbesondere: Lieferschein, Übernahmeschein und Wiegeschein. Das ordnungsgemäße Ausfüllen der Belege, deren Kontrolle auf sachliche und inhaltliche Richtigkeit, Quittierung und wöchentliche Abrechnung gegenüber dem AG obliegt dem AN. Besonders ist auf eine ordnungsgemäße Eintragung von: Abfallart, Abfallerzeuger, dessen Erzeugernummer, Beförderernummer der …, Entsorgungsnummer … und der gleichgearteten Angaben des Verwerters zu achten. § 4 Abrechnung 1. Die unter § 3 angesprochene Dokumentation ist wenn nicht anders im Einzelfall vereinbart wöchentlich abzurechnen und in die Buchhaltung der … zu versenden. Die speziell zum Einsatz kommenden …-Formblätter sind nach Vorgabe des AG zu verwenden. 2. Die ordnungsgemäße Verwendung, Abrechnung und monatsweise Übergabe der Fahrerschreiberblätter hat mit der monatlichen Rechnungslegung zu erfolgen. Die Beschaffung der der Fahrerschreiberblätter ist Sache des AN. 3. Grundlage der Abrechnung sind die in einer Zusatzvereinbarung vereinbarten Stundensatz auf Basis der Lenkzeiten auf dem Fahrtenschreiberblatt § 5 Vertretung Der AN ist gegenüber dem AG verpflichtet, seine geplanten Urlaubszeiten frühzeitig anzumelden sowie den Jahresurlaub bereits im Planungszeitraum zur Absicherung des Betriebsablaufes abzustimmen. § 6 Kundenschutz, Wettbewerbsverbot Der AN ist verpflichtet alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag gewonnenen Informationen stillschweigend, auch nach Ende des Vertrages zu wahren. Es ist ferner untersagt während der Laufzeit dieses Vertrages für ein Unternehmen direkt oder indirekt tätig zu sein, das mit dem AG in direktem oder in direktem Wettbewerb steht bzw. sich an Unternehmen zu beteiligen oder Geschäftsbeziehungen einzugehen, die mit der … in Geschäftskontakt stehen. Das Auftreten gegenüber Kunden bzw. deren Vertretern hat so zu erfolgen, dass die Geschäftsbeziehungen der … und das Auftragsverhältnis nicht geschädigt werden. … § 9 Versicherungsschutz Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für seine Betriebstätigkeit abzuschließen. Die Vorlage der Police hat bei Vertragsabschluss zu erfolgen. Für alle Schäden, die aus Fehlverhalten des AN gegenüber dem AG entstehen, ist der AN gegenüber dem AG sowie Dritten haftet. § 10 Vertragslaufzeit, Kündigung Das Vertragsverhältnis beginnt am 11.07.2003 und läuft auf unbestimmte Zeit. Für beide Seiten besteht eine Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Monatsende. § 11 Telefon Der AG stellt dem AN ein Telefon zur Verfügung. Die anfallenden Telefonkosten sind vom AN zu tragen und werden dem AN vom AG monatlich unter Nachweis der aufgelaufenen Kosten in Rechnung gestellt.“ Dem Beigeladenen zu 1 bewilligte die … mit Bescheiden vom 25. April 2003 und 29. März 2004 einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 I des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 nahm sie die Entscheidung über die Bewilligung eines Existenzgründerzuschusses ab dem 7. April 2003 zurück und verlangte von dem Beigeladenen zu 1 die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 12.480 €. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 stellten der Klägerin ihre Leistungen - die Beigeladenen zu 2 und 3 neben den Transportdiensten auch Dispositionsleistungen und Reparaturleistungen an den Fahrzeugen - jeweils unter Abrechnung der geleisteten Stunden in Rechnung und nahmen an deren Schulungsmaßnahmen teil. Im Zeitraum 12. Januar 2004 bis 16. Juni 2006 führte die Beklagte für den Prüfzeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 eine Betriebsprüfung nach § 28 p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei der Klägerin durch. Im Februar 2005 wurden die Geschäftsräume der Klägerin durch das Hauptzollamt durchsucht. U.a. wurden der Arbeitnehmer L. R. und die Beigeladenen zu 1 bis 3 als Zeugen vernommen. Im Schreiben der Beklagten vom 13. April 2005 an das Hauptzollamt E. wurde festgehalten, dass der Beigeladene zu 2 ab 1. März 2000 überwiegend für die Klägerin als Kraftfahrer tätig war. Im Jahr 2000 habe er Fahrleistungen von insgesamt 518,00 Stunden für die Sch. GmbH G. ohne nähere Vertragsgestaltung übernommen. Der Beigeladene zu 3 sei seit dem 23. August 2000 überwiegend als Kraftfahrer in einer Fahrtätigkeit für die Klägerin und die … G. eingebunden gewesen. Im Jahr 2000 habe er gelegentlich Fahrtätigkeiten von insgesamt 163,95 Stunden für die Sch. GmbH G. übernommen. In der Schlussbesprechung am 27. Oktober 2005 wurde u.a. festgehalten, dass der Beigeladene zu 1 seit dem 7. April 2003 als selbstständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug tätig und nicht im Besitz der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) war. Er sei ausschließlich als Kraftfahrer in eine Fahrtätigkeit bei der Klägerin strukturell, organisatorisch, abhängig eingebunden gewesen. Entscheidungen über Art und Weise der Arbeitsaufgaben sowie deren zeitliche Abarbeitung hätten nicht in seinem Ermessen gelegen. Zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben seien ihm die erforderlichen Arbeitsmittel von der Klägerin bereitgestellt worden. Unterhaltskosten für den LKW seien ausschließlich von der Klägerin getragen worden. Er habe von Juli bis Dezember 2003 1.312 Arbeitsstunden und von Januar bis Dezember 2004 2.501,75 Arbeitsstunden erbracht und eine Nettovergütung von 10 €/Stunde erhalten. Vorhandene Arbeitsanweisungen, Schulungspläne und Schulungsnachweise sprächen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Beigeladene zu 1 habe kein unternehmerisches Risiko getragen. Hieraus sei nach Auswertung der Ermittlungsergebnisse der zuständigen Zollbehörde und unter Berücksichtigung der Prüfergebnisse der Beklagten zu schlussfolgern, dass keine Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit vorlägen. Der Beigeladene zu 2 sei seit dem 1. März 2000 selbstständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug und nicht im Besitz der Erlaubnis nach § 3 GüKG. Der Beigeladene zu 3 sei seit dem 23. August 2000 selbstständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug und nicht im Besitz der Erlaubnis nach § 3 GüKG. Seit August 2000 habe er als Kraftfahrer für die Klägerin gearbeitet. Er habe einen Stundenverrechnungssatz in Höhe von 25 DM/12 € erhalten. Im Übrigen stimmen die Feststellungen mit den Feststellungen für den Beigeladenen zu 1 überein. Im März 2005 übersandte das Hauptzollamt E. Finanzkontrolle Schwarzarbeit weitere Unterlagen u.a. die Vernehmungsprotokolle des Mitarbeiters L. R. vom 7. Juli 2005 und der Beigeladenen zu 2 und 3 vom 7. April 2005 und bat um eine sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 3. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 128.699,39 € (Berechnung der Beiträge ab 1. Dezember 2000) einschließlich Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 31.725,73 € zu erheben und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Tätigkeit eines Kraftfahrers handele es sich um eine Arbeit, die normalerweise von Arbeitnehmern erbracht werde. Zudem sei auch ein versicherungspflichtig beschäftigter Kraftfahrer gemeldet. Das Status-Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV sei durch die Klägerin bisher nicht eingeleitet worden. Somit habe sie grob fahrlässig gehandelt. Daher trete nach § 7 b SGB IV die Versicherungspflicht bei den genannten Personen bereits mit Beginn der Beschäftigung ein. Entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV gelten Personen für die Dauer des Bezuges eines Zuschusses nach § 421 I SGB III als selbstständig Tätige. Der Beigeladene zu 1 erhalte einen derartigen Zuschuss und gelte als selbstständig Tätiger. Somit dürfe für ihn derzeit keine abhängige Beschäftigung festgestellt werden. Die Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolge für den Zeitraum ab 1. Dezember 2000, weil sie am 15. Januar 2001 fällig wurden. Für den Zeitraum ab 1. August 2002 seien die Entgeltzahlungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als Nettolohnvereinbarungen zu werten. Die Klägerin trug daraufhin vor, bei den Auftraggebern habe es sich fast ausschließlich um öffentliche Auftraggeber aus den alten Bundesländern gehandelt. In den Gründungsjahren habe die Tätigkeit überwiegend aus Akquisition und marktbearbeitenden Tätigkeiten bestanden. Die Transport- und Verwertungsleistungen seien durch Drittfirmen über Werkverträge realisiert worden. Nachdem ein Containerdienstleister seinen Vertrag aufgekündigt habe, habe sie kurzfristig Abhilfe durch die Anschaffung einer LKW-Einheit schaffen müssen. Da aufgrund der Gründungssituation des Unternehmens sowie saisonabhängig eine Auslastung des LKW nicht möglich gewesen sei, habe sie sich des Einsatzes von selbstständigen Kraftfahrern bedient. Diese hätten ihre Leistung im Rahmen eines selbstständigen Unternehmens am Markt angeboten. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 räumte die Beklagte der Klägerin und den Beigeladenen zu 1 bis 3 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Aufgrund der Rücknahme des dem Beigeladenen zu 1 gewährten Existenzgründerzuschusses entfalle auch die Fiktion des selbstständig Tätigen. Sie beabsichtige daher Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von nunmehr insgesamt ca. 162.000 € zu erheben. Hierzu äußerte die Klägerin, der Beigeladene zu 1 habe sich im Juni 2003 bei ihrem Geschäftsführer vorgestellt und erklärt, dass er als selbstständiger Kraftfahrer tätig sei. Nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen sei dann ein Werkvertrag geschlossen worden. Die Tatsache, dass eine freiwillige Versicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen erfolgt sei, stelle den Nachweis für die zuvor erfolgte versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als selbstständig dar. Die Beigeladene zu 3 gab an, er habe seine Dienstleistungen im Rahmen eines selbstständig geführten Transportunternehmens angeboten. Als selbständiger Kraftfahrer habe er einen höheren Erlös erzielen können. Entsprechend äußerte sich der Beigeladene zu 1. Der Beigeladene zu 2 führte aus, ab 1. August 2001 habe er sein Gewerbe als „Güterverkehr mit Lkw im Fernverkehr" angemeldet. Im Jahr 2001 habe er sich zunächst einen gebrauchten Lkw angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet. Diesen habe er für Transporte jeglicher Art verwendet und zudem vermietet. Daneben habe er für verschiedene Auftraggeber Transportdienstleistungen als Kraftfahrer durchgeführt. Er sei zu keiner Zeit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Mit Bescheid vom 14. November 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Nachforderung betrage nunmehr insgesamt 161.089,56 € einschließlich Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 35.864,65 €. Für die Beurteilung, ob ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige sozialversicherungsfreie Erwerbstätigkeit vorliege, seien die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Bei vermeintlich selbstständig tätigen Frachtführern sei davon auszugehen, dass sie im Sinne der §§ 407 ff des Handelsgesetzbuches (HGB) nur dann ein selbstständiges Gewerbe ausübten, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzten und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 GüKG oder die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besäßen. Dies gelte auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig seien und dabei die Farben oder ein „Logo“ dieses Unternehmens nutzten. Voraussetzung sei allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben würde und sie die - nicht nur theoretische - Möglichkeit hätten, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzten sei nicht entscheidend. Hier ergäben sich keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit. U. a. sei vertraglich geregelt, dass im Allgemeinen der Auftragnehmer in arbeitstäglicher Abstimmung mit dem Auftraggeber Dispositionsleistungen übernehme, die Abrechnungen wöchentlich zu erstellen und die zum Einsatz kommenden Formblätter der Klägerin nach deren Vorgaben zu verwenden seien. Nach derzeitigem Erkenntnisstand seien die Beigeladenen zu 1 bis 3 nicht im Besitz der Erlaubnis nach § 3 GüKG gewesen und hätten keine eigenen Fahrzeuge. Zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben seien ihnen die erforderlichen Arbeitsmittel wie Lastkraftwagen, Handy, Stempel sowie eine Fahrerakte von der Klägerin bereitgestellt worden. Die Unterhaltskosten für die bereitgestellten Lastkraftwagen seien ausschließlich von der Klägerin getragen worden. Auch vorhandene Arbeitsanweisungen, Schulungspläne und Schulungsnachweise sprächen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Transportleistungen für die Klägerin seien ausschließlich durch firmeneigene Spezialfahrzeuge erfolgt, so dass es nicht darauf ankomme, ob einzelne Beigeladene im Besitz eines eigenen Kraftfahrzeugs gewesen seien. Durch die Erledigung der Transportdienstleistungen für Kunden der Klägerin sei die fremdbestimmte Arbeit erfolgt und damit auch die entsprechende Eingliederung gegeben. Dass die Beigeladenen jeweils entsprechende Gewerbe angemeldet hatten oder freiwillig krankenversichert waren, sei nicht relevant. Durch das grob fahrlässige Handeln im Zusammenhang mit der unterbliebenen Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status der betreffenden Fahrer habe die Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei etwaiger Versicherungspflicht keine Beiträge abgeführt werden. Somit könne keine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorliegen, so dass Säumniszuschläge zu entrichten seien. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin ergänzend vor, sie habe Unternehmer beauftragt, die bereits am freien Markt tätig und in der Lage gewesen seien, den Fuhrpark zu managen und eigenverantwortlich die Disposition und Frachtvermittlung im Werkfuhrpark zu übernehmen. Entscheidend sei weiter gewesen, dass durch die Unternehmer Stellplätze, Abstellflächen für Container sowie Betriebshöfe zur Verfügung gestellt wurden, um notwendige Wartungsarbeiten an den Containern ausführen zu können. Der Firmenstempel sei aufgrund der gesetzlichen Forderung des Abfallrechtes immer im Fahrzeug mitzuführen gewesen, weil im Begleitscheinverfahren die vollständige Angabe einschließlich Stempel des das Fahrzeug haltenden Unternehmens (Bezugsbeförderernummer) erforderlich sei. Darüber hinaus seien die Zurverfügungstellung der Fahrzeugakte, die entsprechende Bedienungs- und Wartungsanweisungen des Herstellers, die Angabe zur Werkverkehrserlaubnis, die Beförderernummer des Staatlichen Umweltamtes und die Versicherungsunterlagen des LKW ebenfalls erforderlich gewesen. Nur so konnte sichergestellt werden, dass die Auflagen des Herstellers eingehalten würden. Die Arbeits- und Schulungsnachweise seien branchenspezifisch aufgrund der Besonderheiten des Abfallrechtes. Hier sei der Betroffene ebenfalls zur Nachweisführung verpflichtet gewesen, so dass die Beigeladenen einen entsprechenden Belehrungsnachweis zu übergeben hatten. Aufgrund der bei ihrem Geschäftsführer von der Krankenkasse durchgeführten Prüfung hinsichtlich seines Status im Rahmen des Antrags zur freiwilligen Krankenversicherung sei er davon ausgegangen, dass bei den Beigeladenen mit der gleichen Sorgfalt die Prüfung des Status vorgenommen wurde. Ein Statusfeststellungsverfahren sei daher entbehrlich gewesen. Bei der Nachberechnung hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass die Unternehmer nicht nur Fahrleistungen sondern auch Verbrauchsmaterialien, Diesel, Dispositionsleistungen und Reparaturen berechnet hätten. Bei dem Beigeladenen zu 2 habe es sich um insgesamt 10.469,56 €, bei dem Beigeladenen zu 3 um 7.992,47 € gehandelt. Diese Beträge unterlägen unter keinen Umständen der Sozialversicherungspflicht. Die Beklagte ersuchte die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2007 um Vorlage sämtlicher Unterlagen zum Nachweis ihres Vortrages z.B. Kopien sämtlich erteilter Genehmigungen/Erlaubnisse nach § 3 GüKG, Nachweise bezüglich der Aussage, dass die Unternehmen am freien Markt tätig waren, Nachweise/Aufzeichnungen/Schriftwechsel hinsichtlich der Rückversicherung bei den Krankenkassen zum Status der Beigeladenen und um Beantwortung diverser Fragen. Die Klägerin übermittelte die Anmeldung des Beigeladenen zu 3 zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung vom 27. August 2000 ab 25. August 2000 wegen Ausscheidens aus der Pflichtmitgliedschaft, ein Zertifikat der Industrie- und Handelskammer E. über die „Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr" vom 24. Mai 1994 für den Beigeladenen zu 3, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr der Industrie- und Handelskammer E. vom 30. April 2002 für den Beigeladenen zu 2 sowie eine Lizenz Nr. D/ 064154 / TII für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, die I. W. am 4. Februar 2003 für die Zeit vom 6. Februar 2003 bis 5. Februar 2008 ausgestellt worden war. Mit Bescheid vom 6. Juli 2007 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung betrage nunmehr insgesamt 155.514,06 € einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 30.289,15 €. Hinsichtlich der Beitragsforderungen den Beigeladenen zu 1 betreffend seien keine Säumniszuschläge zu erheben. Für Personen, die für eine selbstständige Tätigkeit einen so genannten Existenzgründerzuschuss (§ 421 l SGB III) beantragt hätten, werde widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbstständige tätig seien (§ 7 Abs. 4 SGB IV). Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Klägerin habe im Prüf- und Beanstandungszeitraum u.a. drei Personen als „Kraftfahrer ohne eigenen LKW“ beschäftigt. Eine Beurteilung dieser Kraftfahrer durch eine Krankenkasse bzw. die Clearingsstelle der … in Form eines schriftlichen Bescheides zur Statusfeststellung habe nicht vorgelegt werden können. Es habe eine erhebliche persönliche Abhängigkeit der Kraftfahrer von der Klägerin bestanden; ein tatsächliches Unternehmerrisiko habe nicht vorgelegen. Einige vertragliche Regelungen bzw. die Angaben zur tatsächlichen Gestaltung der Vertragsverhältnisse hätten unbestritten auch Elemente einer selbstständigen Tätigkeit getragen, überwogen hätten jedoch die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Sie hätten ihre Fahrtätigkeiten in der gleichen Art und Weise wie die bei der Klägerin festangestellten Fahrer ausgeübt. Ihre Tätigkeiten seien insgesamt durch die Betriebsorganisation des Unternehmens der Klägerin geprägt und somit fremdbestimmt gewesen. Sozialversicherungs- und Beitragspflicht trete nach § 7 b SGB IV für die genannten Kraftfahrer rückwirkend mit Beginn der festgestellten Beschäftigung ein. Die Berechnung der Beiträge sei ordnungsgemäß erfolgt. Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, der Beigeladene zu 2 habe nach seiner Gewerbeanmeldung am 1. März 2000 den Nachweis erbracht, dass er in der Lage sei, ein Gewerbe als Transportunternehmer zu führen. Von Anfang an habe für ihn festgestanden, dass er sich eigene Lastkraftwagen anschaffen und sein eigenes Transportunternehmen aufbauen werde. Darüber hinaus verfüge er über eine EU-Lizenz. Bereits bei seiner Vorstellung als Unternehmer habe er ihrem Geschäftsführer mitgeteilt, dass er noch für weitere Auftraggeber Fahraufträge ausführen werde und hierdurch eine Abstimmung bezüglich der Verfügbarkeit für den jeweiligen Einzelauftrag erforderlich sei. Zur Absicherung habe sie sich den Nachweis der Krankenversicherung, die Gewerbeanmeldung sowie den Nachweis für die erforderliche Sachkunde und Erlaubnis nach dem GüKG vorlegen lassen. Der Beigeladene zu 3 sei ihrem Geschäftsführer bereits von seiner vorherigen Arbeitsstätte als selbständiger Unternehmer bekannt gewesen. Er verfüge über die Sachkundeprüfung „Güterverkehr". Es habe sich um einen selbstständigen Unternehmer gehandelt, dies habe bereits die Prüfung des Status durch die gesetzliche Krankenkasse im Jahr 2000 ergeben. Vor Beginn seiner Beauftragung sei ihr der Nachweis über die freiwillige Versicherung bei der … vorgelegt worden. Der Beigeladene zu 1 sei bereits vor Abschluss des Werkvertrages als selbstständiger Kraftfahrer für andere Unternehmen tätig gewesen. Er habe erklärt, dass er Existenzgründer im Rahmen einer Ich-AG sei und über freie Kapazitäten verfüge. Ihr Geschäftsführer habe sich die Gewerbe-Anmeldung, den Bewilligungsbescheid der … sowie den Nachweis der Krankenversicherung zur Prüfung vorlegen lassen. Er habe von Gesetzes wegen als selbstständig Tätiger gegolten. Der Geschäftsführer sei seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen, er habe sich die notwendigen Unterlagen für den Nachweis der Selbstständigkeit bereits zu Beginn der Beauftragung vorlegen lassen. Eine Eingliederung der Beigeladenen in ihr Unternehmen sei nicht erfolgt. Bei der Durchführung ihrer Leistungen sei sie an die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der gesonderten Vertragsbedingungen der Auftraggeber gebunden gewesen. Die Durchführung der Schulungen und Arbeitsanweisungen sei aufgrund der Besonderheit ihrer Auftraggeber als auch aufgrund der Tatsache, dass sie Halterin der genutzten Fahrzeuge sei, notwendig. Das unternehmerische Risiko der Beigeladenen zu 1 bis 3 sei darin zu sehen, dass der Erfolg des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft ungewiss sei. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche die Pflicht der Beigeladenen zu 1 bis 3 bei angenommenen Aufträgen, für den Fall von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Verhinderungsgründen, eine Vertretung zu bestellen. Sie habe auch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Berechnung sei ebenfalls falsch, weil die Beklagte nicht die individuellen Besteuerungsmerkmale der betroffenen Unternehmer berücksichtigt habe; sie habe pauschal die Steuerklasse VI zu Grunde gelegt, was zu einer erheblichen Differenz führe. Mit Urteil vom 8. März 2011 hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Beigeladenen zu 1 bis 3 hätten in dem streitigen Zeitraum als sogenannte selbstständige Kraftfahrer bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Entscheidend spreche gegen ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, dass sie jederzeit selbst entscheiden konnten und dies zum Teil auch genutzt hätten, ob sie für die Klägerin bei der zu leistenden Fahrtätigkeit persönlich tätig werden oder nicht. Alle drei Beigeladenen hätten zudem eine Erlaubnis gehabt, als selbständiger Kraftfahrer tätig zu sein. Die Beigeladenen zu 2 und 3 seien zudem noch in erheblichem Umfang (zu ca. 50 v.H.) für mindestens zwei weitere Auftraggeber tätig gewesen. Sie hätten im Betrieb der Klägerin keinen festen Arbeitsplatz inne gehabt. Im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor, die bei der Klägerin beschäftigten Beigeladenen 1 bis 3 hätten als „Kraftfahrer ohne eigenen LKW" für die Klägerin die ihnen zugeteilten Aufträge erledigt. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen und der tatsächlichen Handhabe habe eine erhebliche persönliche Abhängigkeit der Beteiligten von der Klägerin bestanden. Sie seien als Fahrer - wie auch fest angestellte Arbeitnehmer - regelmäßig mit fast immer weit über 40 Stunden pro Woche an durchschnittlich fünf Tagen pro Woche für die Klägerin tätig gewesen. Auch Dispositionsleistungen, die ihnen gesondert vergütet wurden, seien von den Kraftfahrern übernommen worden. Es habe für sie schriftlich fixierte Arbeitsanweisungen sowie Schulungspläne und Schulungsnachweise gegeben. Die Klägerin habe bisher keine Nachweise zur steuerlichen Klassifizierung der Beigeladenen zu 1 bis 3 erbracht. Unter Zugrundelegung der von den Beigeladenen zu 1 bis 3 getätigten Angaben, würde sich die Nachforderung auf 147.290,46 € ändern. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und ihren erstinstanzlichen Vortrag. Da keine Zweifel bezüglich der selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 3 bestanden hätten, habe auch kein Anlass für die Beantragung einer weiteren statusrechtlichen Prüfung bestanden. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft M. (Az.: 675 Js 60745/04) beigezogen. Laut Auskunft des Landratsamtes des U.-H.-K. vom 1. Juni 2004 verfügen der Beigeladene zu 1 und 3 nicht, der Beigeladene zu 2 seit dem 1. August 2001 über eine Erlaubnis nach § 3 GüKG. Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 hatte die BGF gegenüber dem Beigeladenen zu 1 festgestellt, dass er nicht Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 136 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ), sondern Arbeitnehmer seines Auftraggebers ist. Er trage kein unternehmerisches Risiko. Der Geschäftsführer der Klägerin wurde als Beschuldigter vernommen (Blatt 55 der Akte). Das Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt wurde mit Beschluss vom 11. August 2010 nach § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Nordhausen (S 3 R 2622/07) und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.