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Beschluss

L 6 SF 1162/16 B

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2016:1026.L6SF1162.16B.0A
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Leitsätze
Am Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG sind nur der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse beteiligt. Die im Verfahren der PKH ergangene Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entfaltet gegenüber den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens keine Rechtskraftwirkung. Der ergangene Beschluss ist gegenüber unbeteiligten Dritten nichtig und tatsächlich wirkungslos.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 23. August 2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Am Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG sind nur der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse beteiligt. Die im Verfahren der PKH ergangene Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entfaltet gegenüber den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens keine Rechtskraftwirkung. Der ergangene Beschluss ist gegenüber unbeteiligten Dritten nichtig und tatsächlich wirkungslos.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 23. August 2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Gotha (Az.: S 13 AS 944/10). Mit der im Februar 2010 erhobenen Klage (Az.: S 13 AS 944/10) hatten die von dem Beschwerdeführer vertretenen Kläger zu 1. bis 3. höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 begehrt. Die berücksichtigten Kosten der Unterkunft (KdU) entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen; die nachgewiesenen KdU seien der Höhe nach angemessen und mit Ausnahme des in der Regelleistung enthaltenen Anteils der Kosten für die Warmwasserbereitung auch als Bedarf anzuerkennen. Zudem sei der angegriffene Bescheid bereits wegen des Verstoßes gegen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II rechtswidrig. Rein vorsorglich werde auch Klage gegen die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre erhoben. Des Weiteren werde die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens begehrt. Im Erörterungstermin am 16. November 2012 nahm der Beschwerdeführer die Klagen bezüglich der Kläger zu 1. und 2. zurück. Bezüglich des Klägers zu 3. erkannte die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 4,06 € für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 an. Mit Beschluss am 16. November 2012 hat das SG dem Kläger zu 3. Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt Maurer beigeordnet. Unter dem 3. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 390,00 Euro USt 74,10 Euro Summe 464,10 Euro Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2013 in dem Rechtsstreit der Kläger zu 1. bis 3. vertreten durch den Beschwerdeführer gegen die Beklagte, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der PKH zustehende Vergütung auf 178,50 Euro fest. Sie ermittelte die festzusetzenden Gebühren unter Berücksichtigung des Punkteschemas nach dem sogenannten "Kieler Kostenkästchen" (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 6. November 2014 - Az.: L 6 SF 1022/14 B) und setzte die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 60,00 Euro, die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 70,00 Euro fest. Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Verfahrensgebühr sei auf 170,00 Euro (Mittelgebühr), die Terminsgebühr Nr. 1006 VV-RVG auf zumindest 100,00 Euro festzusetzen. Im Rubrum beim SG wird der Beschwerdeführer als Erinnerungsführer ausgewiesen. Mit Beschluss vom 23. August 2016 hat das SG die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2013 zurückgewiesen. Gegen den am 5. September 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 13. September 2016 Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung auf 464,10 Euro beantragt. Der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, der Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 55 RVG sei grob rechtswidrig und damit nichtig und tatsächlich wirkungslos. Er verweist auf den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 (Az.: L 6 SF 115/15 B, nach juris). Der Beschwerdeführer hat dem zugestimmt. II. Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats. Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 1. August 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist davor erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der UdG vom 25. Juni 2013 und der Beschluss der Vorinstanz waren aufzuheben. Für jedermann erkennbar und damit grob rechtswidrig hatte die UdG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2013 gegen Unbeteiligte (Kläger zu 1. bis 3. und Beklagte) erlassen. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2015 - Az.: L 6 SF 115/15 B bereits ausgeführt, dass am Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nur die im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwälte und die Staatskasse beteiligt sind. Gegenüber den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens entfaltet die Entscheidung der UdG keine Rechtskraftwirkung (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 55 RVG Rn. 7). Daher ist dieser Beschluss gegen die unbeteiligten Dritten nichtig und tatsächlich wirkungslos (vgl. Senatsbeschluss vom 1. September 2011 - Az.: L 6 SF 1070/11 B, nach juris). Die Vorinstanz hätte diesen Beschluss nur aufheben und damit seinen Rechtsschein beseitigen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1994 - LwZB 5/94, nach juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 125 Rn. 5c). In der Sache war ihr mangels Festsetzung keine Entscheidung möglich. Eine Änderung des Rubrums kam nicht in Betracht. Sie kann den Fehler nicht beseitigen, denn eine Entscheidung zwischen den Beteiligten lag damit immer noch nicht vor. Nachdem die notwendige Vorentscheidung der UdG fehlt, ist auch der Beschluss der Vorinstanz nichtig. Zu einer eigenen Festsetzung nach § 55 Abs. 1 RVG ist sie nicht berechtigt. Die UdG des SG Gotha hat daher über den Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 59 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).