Beschluss
4 M 25/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sozialhilfeträger muss nicht das billigste Produkt gewähren, wenn dies die Würde des Leistungsempfängers gefährdet.
• Notwendiger Lebensunterhalt nach § 12 BSHG umfasst auch soziale Teilhabe und Schutz vor Ausgrenzung.
• Bei Erfolgsaussicht ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren und ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Entscheidungsgründe
Keine Verweisung auf das billigste Produkt bei sozialhilferechtlichem Bedarf (Schulranzen) • Sozialhilfeträger muss nicht das billigste Produkt gewähren, wenn dies die Würde des Leistungsempfängers gefährdet. • Notwendiger Lebensunterhalt nach § 12 BSHG umfasst auch soziale Teilhabe und Schutz vor Ausgrenzung. • Bei Erfolgsaussicht ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren und ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin Beihilfe zum Erwerb eines neuen Schulranzens. Die Antragsgegnerin bewilligte 50,-- DM und beschaffte einen besonders preisgünstigen Ranzen für 49,-- DM. Die Antragstellerin machte glaubhaft, dass ein anderer, gängiger Ranzen (109,-- DM bei Karstadt) erforderlich sei, damit sie in der schulischen Umgebung nicht als Sozialhilfeempfängerin erkennbar werde. Sie beantragte gerichtliche Überprüfung und Prozesskostenhilfe. Das Gericht prüfte, ob der durch die Antragsgegnerin beschaffte Ranzen den notwendigen Bedarf deckt und ob Verweisung auf das billigste Produkt zulässig ist. • Rechtlicher Maßstab ist § 12 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG: Sozialhilfe muss ein Leben ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht und soziale Teilhabe fördert. • Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf das allerbilligste Produkt verwiesen werden, wenn dieses den sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf nicht in Würde sichert; hierzu hat der Senat bereits Stellung genommen. • Der vom Träger beschaffte Ranzen erfüllt zwar technische Normen, ist nach äußerem Erscheinungsbild und Materialqualität jedoch als besonders schlicht und damit erkennbar billiges Produkt einzustufen. • Dies begründet die Gefahr der Ausgrenzung in der schulischen Umgebung; daher stellt der günstigere, aber gängige Alternativartikel (109,-- DM) den notwendigen Bedarf dar. • Folge: Der bewilligte Betrag ist auf den Preis des geeigneten Alternativangebots zu erhöhen; bei Erfolg war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO i.V.m. § 166 VwGO zu gewähren. Der Antrag hatte Erfolg. Die Beschwerde wurde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen und begründet; die Antragsgegnerin hat den Bewilligungsbetrag von 50,-- DM auf den Preis des glaubhaft gemachten, für die soziale Teilhabe geeigneten Ranzens (109,-- DM) zu erhöhen, weil der vom Träger beschaffte Billigranzen den notwendigen Bedarf nicht würdig deckt und Ausgrenzung droht. Zudem wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung ist unanfechtbar.