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Urteil

7 A 4735/02

Verwaltungsgericht Hannover, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand Der 1996 geborene Kläger begehrt eine Beihilfe für die Anschaffung eines Schulranzens. Er erhält ebenso wie seine Mutter von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. 1 Auf Antrag seiner ihm vertretenen Mutter bewilligte die Landeshauptstadt Hannover mit Bescheid vom 28.08.2001 dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 50 DM (entsprechend 25,56 €) zur Anschaffung einer Schultasche für den Besuch der Vorschule. 2 Am 24.07.2002 beantragte dann der Kläger, weil er ab August die erste Grundschulklasse besucht, eine einmalige Leistung zum Kauf eines Schulranzens. 3 Die Stadt Hannover lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30.07.2002 mit der Begründung ab, sie habe bereits ein Jahr zuvor eine entsprechende Beihilfe bewilligt. 4 Hiergegen erhob der Kläger vertreten durch seine Mutter Widerspruch. Im wesentlichen führte er aus, für die Vorschule habe ihm seine Mutter von der bewilligten Beihilfe einen Rucksack gekauft. Nun brauche er aber einen vernünftigen Schulranzen. Für 50 DM sei kein Schulranzen zu bekommen. 5 Nach eigenem Vortrag des Klägers kaufte er bzw. seine Mutter dann am 13.08.2002 für 81,95 € (entsprechend 160,28 DM) einen Schulranzen. 6 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2002, zugestellt am 21.09.2002, zurück. 7 Am 03.10.2002 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Er trägt vor: Der gekaufte Rucksack sei für den Transport von Schulbüchern ungeeignet. Er habe kein Rückenpolster. Für die im Vorjahr bewilligten 50 DM sei kein angemessener Schulranzen zu erhalten. Er nehme insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg Bezug. Der Kauf des Rucksacks sei auch nicht unwirtschaftlich gewesen, schließlich nutze er den Rucksack weiterhin für Sportbekleidung bzw. als Turnbeutel. Wegen der besonderen Dringlichkeit sei nun bereits ein Schultornister angeschafft worden. Der Kaufpreis sei von der Beklagten zu erstatten. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2002 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 81,95 € für die Beschaffung eines Schulranzens zu bewilligen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie erwidert: Die bewilligten 50 DM seien ausreichend gewesen, einen angemessenen Schulranzen zu erwerben. Dabei sei der Kläger auch auf Gebraucht-Ranzen zu verweisen. Da der Kläger jedoch den bewilligten Betrag nicht zweckentsprechend verwendet habe, stehe ihm nun keine weitere Beihilfe zu. Im Übrigen sei jedenfalls der geforderte Betrag von 81,95 € unangemessen. So sei etwa im Geschäft "Preisknacker" in Hannover bereits ein Scout-Schulranzen für 45 € erhältlich gewesen, bei Galeria Kaufhof habe es Ranzen zum Preis von 50 € und bei Karstadt ab 49 € gegeben. 14 Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 13.11.2002 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch im Falle einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter einverstanden erklärt. 16 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. 17 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht weiterhin die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 18 Die zulässige Klage hat nur zu einem Teil Erfolg. 19 Unstreitig gehört ein Schulranzen zum notwendigen Lebensunterhalt eines Grundschulkindes. Kann dieses Kind einen solchen Ranzen nicht aus eigenen Mitteln beschaffen, so sind ihm dafür einmalige Leistungen gem. § 21 BSHG zu bewilligen. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. 20 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Bedarf des Klägers nicht bereits im Jahr 2001 durch den Kauf eines Rucksackes gedeckt worden. Denn nach dem glaubwürdigen Vortrag des Klägers verfügt dieser Rucksack nicht über ein Rückenpolster und ist für den Transport von Büchern nicht geeignet. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung einer Beihilfe lässt dadurch den Bedarf nicht entfallen. Notfalls muss der Sozialhilfeträger eine weitere Beihilfe bewilligen. Er kann allerdings nun im Rahmen seines Ermessens auch bei der Anschaffung kleinerer Gegenstände entsprechende Vorkehrungen treffen, um eine zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen, beispielsweise durch die Ausstellung entsprechender Verpflichtungsscheine. 21 Dem Kläger kann weiterhin nicht entgegengehalten werden, er habe im Laufe des Verfahrens zwischenzeitlich seinen Bedarf bereits selbst gedeckt und § 5 Abs. 1 BSHG stehe einer weiteren Bewilligung entgegen. 22 Das Nds. Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat zu der Frage von Leistungen der Sozialhilfe für einen bereits gedeckten Bedarf in seinem Urteil vom 31.08.2000 – 4 L 2236/00 – ausgeführt: 23 "Sozialhilfe kann grundsätzlich nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung, also der Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Sozialhilfeantrag, nicht mehr besteht. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen. Anderes gilt lediglich dann, wenn der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig leistet oder es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten ist, auf sich für ihn ergebende Möglichkeiten der Selbsthilfe oder auf die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter zu verzichten, um die Hilfeleistung des Trägers der Sozialhilfe abzuwarten. Wer dagegen Schulden macht, um seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken und dies tut, bevor der Sozialhilfeträger auf die ihm bekannt gewordene Notlage reagieren kann und ohne dass die Notwendigkeit besteht, ihm "vorzugreifen", muss sich den Wegfall des Bedarfes entgegen halten lassen (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 – 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154)." 24 Dieser zutreffenden Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes hat sich das Gericht angeschlossen (siehe nur Urt. v. 14.03.2001 – 7 A 4979/00 -). Zwar hat der Kläger die – erst mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgende abschließende Entscheidung des Sozialhilfeträgers - nicht abgewartet, sondern bereits am 13.08.2002 seinen Bedarf gedeckt. Es liegt hier indes ein oben vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg beschriebener Ausnahmefall vor, der eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigt. Denn angesichts des beginnenden Unterrichts im neuen Schuljahr bestand die Notwendigkeit, den Bedarf an einem Schulranzen sehr schnell zu decken. 25 Weiterhin ist dem Kläger beizupflichten, dass ein angemessener Schulranzen nicht zu einem Preis von 25,56 Euro (entsprechend 50 DM) erworben werden kann. Zwar sieht sich das Gericht nicht in der Lage, den Gründen der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 06.01.2000 – 4 M 25/00 – (info also 2000, 80) uneingeschränkt zu folgen. Ein Hilfeempfänger hat durchaus nicht immer Anspruch auf einen Schulranzen im mittleren Preissegment, sondern er ist gehalten, sich bei der Auswahl eines geeigneten Tornisters im preiswerten Bereich zu bewegen, insbesondere auch Sonderangebote wahrzunehmen, ohne sich jedoch nun aber mit einem absoluten Billigprodukt begnügen zu müssen. 26 Zur Frage, nach welchen Maßstäben sich der notwendige Lebensunterhalt bestimmen lässt, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Urteil vom 31.01.1990 – 4 A 128/88 – (FEVS 41, 185, 186) unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung ausgeführt: 27 "Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates orientiert sich der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts an dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG festgelegten Grundsatz, dass dem Hilfesuchenden die Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens ermöglicht werden soll. Dies ist nicht schon dann gewährleistet, wenn das physiologisch Notwendige vorhanden ist; es ist vielmehr zugleich auf die jeweiligen Lebensgewohnheiten und Erfahrungen der Bevölkerung, insbesondere der Bürger mit niedrigem Einkommen, abzustellen." 28 In Bevölkerungskreisen mit niedrigem Einkommen ist es nun nach Kenntnis des Gerichts aber durchaus üblich, auch Schultaschen bzw. Ranzen im unteren Preissegment auszuwählen, weil teuere Tornister schlichtweg die verfügbaren Mittel der Familie zu stark in Anspruch nehmen würden. Sozialhilfeempfängern demgegenüber gleichwohl mindestens eine Ausstattung im mittleren Preissegment zuzusprechen, hieße, die Bevölkerungskreise mit niedrigem Einkommen, die sich aber ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, gegenüber Hilfeempfängern zu benachteiligen. Dies ist aber vom Gesetz ebenfalls nicht gewollt. 29 Zwar meint das Gericht, dass es einem Hilfeempfänger auch grundsätzlich durchaus zugemutet werden kann, bei Schulartikeln auf Gebrauchtgegenstände zurückzugreifen, wenn es denn dafür einen erreichbaren und funktionierenden Markt gibt. Hinsichtlich Schulranzen gibt es nach Ansicht des Gerichts jedoch keinen funktionierenden Markt. Erfahrungsgemäß sind viele Schulranzen nach vierjährigem Gebrauch durch kleine Kinder derart abgenutzt, dass sie nicht mehr durch andere Kinder weiter genutzt werden können. Gebrauchte Tornister in gutem, nutzbaren Zustand werden relativ selten angeboten und es bedarf schon viel Glück, auf ein derartiges Angebot zu treffen. Darauf kann der Kläger nicht verwiesen werden. Es mag zwar sein, dass mit Hilfe einer Internetrecherche sich ein größerer Gebrauchtmarkt erschließt. Käufe über das Internet sind aber durchaus noch nicht die Regel und gerade bei "Second-Hand-Geschäften" auch mit einem Risiko behaftet, da das gekaufte Objekt normalerweise erst nach Bezahlung und Übersendung (was weitere Kosten auslösen dürfte) überhaupt real in Augenschein genommen werden kann. Auch zählt – jedenfalls nach der Rechtsprechung der Kammer – ein Internetzugang nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und kann bei Hilfeempfängern nicht vorausgesetzt werden. 30 Nach alledem bestand Anspruch auf eine einmalige Leistung zur Anschaffung eines Schulranzens im unteren Preissegment, wobei das Gericht meint, die Angemessenheitsgrenze bei 45 € ziehen zu können. Nach den glaubhaften Vortrag der Beklagten war zu diesem Preis selbst bereits ein "Markenranzen" in Hannover erhältlich, so dass von einer diskriminierenden Wirkung im Sinne des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 06.01.2000 (a.a.O.) schon von daher nicht die Rede sein kann. Ein Schulranzen für 81,95 € liegt demgegenüber weit über der Angemessenheitsgrenze. Anspruch besteht nur in Höhe eines Betrages von 45 €. 31 Dem Erstattungsanspruch des Klägers kann auch ein Kostenersatzanspruch der Beklagten nach § 92a BSHG in Höhe von 25,56 € nicht entgegengehalten werden. Zwar stellt die Verwendung der bewilligten 50 DM zum Kauf eines reinen Rucksackes in Anbetracht des absehbaren Schulbesuches und des Bedarfs an einem Schulranzen ein unwirtschaftliches Verhalten dar, durch welches die Hilfebedürftigkeit hinsichtlich des Bedarfs an einem Schulranzen herbeigeführt wurde, zumal ja auch seinerzeit ausdrücklich nicht etwa ein Rucksack beantragt und bewilligt wurde, sondern eine Schultasche. Ein unwirtschaftliches Verhalten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Rucksack nun als Turnbeutel dient. Ein Turnbeutel für 50 DM liegt weit über dem Maß dessen, was hier noch angemessen wäre. Grundsätzlich sind dem Kläger auch die Handlungen seines gesetzlichen Vertreters, hier seiner Mutter, zurechenbar. Ein Kostenersatzanspruch gegen den Kläger scheitert aber daran, dass er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 32 Möglicherweise besteht ein Anspruch nach § 92a BSHG gegen die Mutter des Klägers in Höhe von 25,56 €. Dies war hier aber nicht weiter zu prüfen, weil jedenfalls die Beklagte einen Anspruch des Klägers nicht mit einem Anspruch, den sie gegen einen anderen Dritten hat (hier möglicherweise gegenüber der Mutter), verrechnen kann. Zwar bildet der Kläger mit seiner Mutter eine Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Jedoch hat jeder Hilfebedürftige, auch wenn er in einem Familienverband mit anderen Hilfebedürftigen lebt, einen eigenen Anspruch auf Hilfe nach dem BSHG (Roscher, in LPK-BSHG 5. Aufl. 1998, § 11 Rdnr. 3). Eine Aufrechnung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ist nach alledem nicht möglich. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE108250400&psml=bsndprod.psml&max=true