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Beschluss

18 L 4470/97

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Initiativantrag nach § 69 NPersVG muss sich auf eine konkrete Maßnahme i.S. des § 64 Abs. 2 NPersVG beziehen und hinreichend bestimmbar sein. • Ein Initiativantrag setzt voraus, dass die begehrte Maßnahme in die Entscheidungszuständigkeit der Dienststellenleitung fällt; liegt Zuständigkeit bei einer anderen Behörde, kommt nur ein einfacher Antrag (§ 59 NPersVG) in Betracht. • Das Initiativrecht dient nicht dazu, bereits eingeleitete oder kurz bevorstehende Maßnahmen der Dienststelle zu verdrängen; ist die Dienststelle bereits tätig, besteht für ein Initiativverfahren kein Raum.
Entscheidungsgründe
Initiativantrag muss konkrete, dienststellenzuständige Maßnahme benennen • Ein Initiativantrag nach § 69 NPersVG muss sich auf eine konkrete Maßnahme i.S. des § 64 Abs. 2 NPersVG beziehen und hinreichend bestimmbar sein. • Ein Initiativantrag setzt voraus, dass die begehrte Maßnahme in die Entscheidungszuständigkeit der Dienststellenleitung fällt; liegt Zuständigkeit bei einer anderen Behörde, kommt nur ein einfacher Antrag (§ 59 NPersVG) in Betracht. • Das Initiativrecht dient nicht dazu, bereits eingeleitete oder kurz bevorstehende Maßnahmen der Dienststelle zu verdrängen; ist die Dienststelle bereits tätig, besteht für ein Initiativverfahren kein Raum. Mitarbeiter der Universitätsbibliothek (UB/TIB) meldeten Ende August 1995 eindringendes Wasser, Schimmel und Ausblühungen im 2. Kellergeschoss. Nach einem Ortstermin am 27. September 1995 beschloss der Personalrat am 4. Oktober 1995 einen Initiativantrag mit der Forderung "umgehende Sanierung des Magazins"; notfalls sei das Magazin zu schließen. Die Dienststellenleitung hielt den Antrag für unzulässig, da größere bauliche Maßnahmen in die Zuständigkeit der Staatshochbauverwaltung fielen und bereits Maßnahmen eingeleitet worden seien. Der Personalrat klagte auf Feststellung der Zulässigkeit seines Initiativantrags; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Folge legte der Personalrat Beschwerde beim OVG ein. Zwischenzeitlich wurden bauliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die die Mängel weitgehend beseitigten. • Rechtliche Anforderungen: Das Initiativrecht nach § 69 NPersVG ist die aktive Seite des Mitbestimmungsrechts; es setzt deshalb die Voraussetzungen des Maßnahmebegriffs des § 64 Abs. 2 NPersVG voraus und verlangt hinreichende Bestimmtheit des Antrags. • Bestimmtheitsgebot: Ein Initiativantrag muss so konkret sein, dass die Dienststelle prüfen kann, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handelt und ob sie die Maßnahme in eigener Zuständigkeit durchführen kann. Allgemeine Formulierungen wie "umgehende Sanierung" genügen nicht. • Zuständigkeit: Nach herrschender Auffassung muss die beantragte Maßnahme in die Entscheidungsbefugnis der Dienststelle fallen. Hier ergab der Sachverhalt, insbesondere Wassereintritt durch Außenwände tief unter Erdgleiche, dass voraussichtlich nur bauliche Außenisolierung/Drainage erforderlich wäre, wofür die Staatshochbauverwaltung zuständig ist; einfache hausmeisterliche Maßnahmen ausgenommen. • Schon eingeleitete Maßnahmen: Das Initiativrecht kann nicht dazu dienen, einer bereits getroffenen oder bereits ersichtlich bevorstehenden Entscheidung der Dienststelle zuvorzukommen. Vor dem Beschluss des Personalrats waren bereits Ortstermin, Gutachtenerstellung und Maßnahmen wie Reinigung mit Desinfektionsmitteln und Anrufung der Staatshochbauverwaltung veranlasst worden. • Rechtsschutzinteresse: Eine Klärung des damaligen Antrags verliert an Bedeutung, wenn zwischenzeitlich die beanstandeten Mängel durch Sanierungsmaßnahmen behoben wurden und kein hinreichender Anlass besteht, dieselbe Streitfrage erneut zu erwarten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Initiativantrags war unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das OVG schließt sich der Begründung des Verwaltungsgerichts an: Der Initiativantrag war nicht hinreichend bestimmt, da er keine konkrete Maßnahme i.S. des § 64 Abs. 2 NPersVG bezeichnete. Zudem bestanden Zweifel an der Zuständigkeit der Dienststelle für die geforderte bauliche Sanierung, da solche Maßnahmen der Staatshochbauverwaltung vorbehalten waren; deshalb konnte der Antrag allenfalls als einfacher Antrag nach § 59 NPersVG angesehen werden. Schließlich waren bereits vor Stellung des Initiativantrags Maßnahmen eingeleitet worden, so dass das Initiativrecht nicht dazu dienen konnte, einer bereits begonnenen oder bevorstehenden Dienststellenentscheidung zuvorzukommen. Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde blieb der angefochtene Beschluss in vollem Umfang bestehen.