Beschluss
33 K 11130/17.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1108.33K11130.17PVB.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : I.: Mit Mietvertrag vom Februar 2000 mietete der Beteiligte von der Stadt O. in einer der Nähe seiner Außenstelle in O. befindlichen Stadtteilgarage 15 Stellplätze, von denen er insgesamt acht Stellplätze seinen Beschäftigten in der Außenstelle O. kostenfrei zur Verfügung stellte. Im Jahr 2010 trat mieterseits die Bundesanstalt für Immobilien (BImA) in den Mietvertrag ein, an die die Beteiligte seither den Mietzins entrichtete. Im Zuge einer Erhöhung des Mietzinses entschloss sich der Beteiligte, den Mietvertrag bezüglich der bislang den Beschäftigten der Außenstelle O. zur Verfügung gestellten acht Stellplätze zu kündigen. Hierzu forderte der Antragsteller die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens ein und begründete dies damit, dass es sich bei den Parkplätzen um eine „Sozialeinrichtung“ im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) handele, deren Auflösung der uneingeschränkten Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretung unterliege. Der Beteiligte lehnte dies mit Begründung ab, er sei nach § 6 Bundeshaushaltsordnung (BHO) gezwungen, die Anmietung der Parkplätze umgehend einzustellen, da die Parkplätze zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht notwendig seien. In Ermangelung eines Handlungsspielraums könne daher ein Mitbestimmungsrecht nicht anerkannt werden. Er kündigte den Mietvertrag zum 30. November 2015 ohne vorherige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens. Nach Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, das nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Anhörungstermin am 16. Februar 2017 eingestellt wurde (33 K 7037/15.PVB), beantragte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zu 1) mit Schreiben vom 18. April 2017 im Rahmen eines Initiativantrags die Errichtung einer Sozialeinrichtung in Form der Anmietung von Parkplätzen für die Beschäftigten in O. . Zur Begründung führte er aus, die Fachkammer habe im Anhörungstermin am 16. Februar 2017 zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den angemieteten Parkplätzen um eine Sozialreinrichtung gehandelt habe. Der Beteiligte zu 1) lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 03. Mai 2017 ab. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Parkplätzen bestehe nicht, zumal die Außenstelle O. sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sei. Zudem stünde das geltende Haushaltsrecht entgegen, denn die Ausgaben für die Anmietung von Parkplätzen seien zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht erforderlich. Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 04. Mai 2017 an den Beteiligten zu 2) und legte diesem den Initiativantrag „entsprechend BPersVG § 69 Abs. 3“ ... „zur weiteren Entscheidung und Abstimmung nach BPersVG § 69 Abs. 4“ vor. Er bat unter Darlegung des Sachverhalts darum, dem Antrag zuzustimmen und dem Beteiligten zu 1) aufzuerlegen, eine neue Sozialeinrichtung in der Form von Anmietung von Parkplätzen und unter personalvertretungsrechtlicher Beteiligung einzurichten. Unter dem 02. Juni 2017 teilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, den Antrag des Antragstellers auf Einleitung eines Stufenverfahrens nicht aufzugreifen. Zur Begründung führte er aus, bei der Anmietung einiger Parkplätze zur Nutzung für Beschäftigte handele es sich schon nicht um eine Sozialeinrichtung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG. Ungeachtet dessen stünden der erneuten Anmietung auch zwingende haushaltsrechtliche Ausschließungsgründe entgegen, da die Voraussetzungen des § 6 BHO für das Eingehen von Verpflichtungen nicht erfüllt seien. Eine haushaltsrechtlich nicht zulässige Maßnahme könne über einen Initiativantrag nicht erfolgreich durchgesetzt werden. Am 03. August 2017 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt vor, die Annahme des Beteiligten zu 2), dass die in Rede stehende Maßnahme schon nicht mitbestimmungspflichtig sei und deswegen nicht zum Gegenstand eines Initiativantrags gemacht werden könne, widerspreche der im Anhörungstermin am 16. Februar 2017 zum Ausdruck gekommenen und in der Niederschrift festgehaltenen Auffassung der Fachkammer, nach der die Kündigung des Mietvertrags als Auflösung einer Sozialeinrichtung mitbestimmungspflichtig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsteller berechtigt gewesen, auch die Wiedererrichtung dieser Einrichtung im Wege eines Initiativantrags zu verfolgen. Dementsprechend werde der Antragsteller in seinen Rechten dadurch verletzt, dass das Stufenverfahren nach § 69 Abs. 3 und Abs. 4 BPersVG nicht eingeleitet und durchgeführt worden sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) die Rechte des antragstellenden Gesamtpersonalrats dadurch verletzt hat, dass er die Einleitung eines Stufenverfahrens im Zusammenhang mit dem Initiativantrag des Antragstellers vom 18. April 2017 ablehnte. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Sie sind der Auffassung, dass es sich bei der Anmietung und Zurverfügungstellung von wenigen Mitarbeiterparkplätzen in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Parkhaus mangels hinreichender Institutionalisierung nicht um eine Sozialeinrichtung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG handele und dass dem mit dem Initiativantrag verfolgten Anliegen zwingende haushaltsrechtliche Hindernisse (§ 6 BHO) entgegenstünden. Bei der Anmietung von Mitarbeiterparkplätzen handele es sich weder um eine Aufgabe des Bundes noch seien die hierfür erforderlichen Ausgaben notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Weiter wird verwiesen auf den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte des Verfahrens 33 K 7037/15.PVB. II. Das Gericht kann gem. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (AGG) ohne Durchführung eines (weiteren) Anhörungstermins entscheiden, weil Antragsteller und Beteiligte sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Beteiligte zu 2) hat dadurch, dass er die Einleitung eines Stufenverfahrens im Zusammenhang mit dem Initiativantrag des Antragstellers vom 18. April 2017 ablehnte, keine Rechte des Antragstellers verletzt. Das geltend gemachte Initiativrecht aus § 70 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG steht dem Antragsteller nicht zu. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, - Beschluss vom 13.02.1976 - VII P 9.74 - juris; Beschluss vom 01.11.1983 - 6 P 12/83 – juris; Beschluss vom 22.02.1991 - 6 PB 10.90 – juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1993 - 1 A 564/92.PVB – juris, OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.02.2000 – 18 L 4470/97 – juris - der die Fachkammer sich anschließt, besteht das Antragsrecht nach § 70 Abs. 1 BPersVG nicht grenzenlos. Es soll sicherstellen, dass beteiligungspflichtige Angelegenheiten nicht oder jedenfalls nicht zu lange ungeregelt bleiben, weil die Dienststelle selbst nicht initiativ wird. Das Initiativrecht kann hingegen nicht dafür in Anspruch genommen werden, der bereits getroffenen Entscheidung einer Behörde einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen oder die Änderung einer endgültigen Regelung zu erreichen. Ist bereits eine Regelung zu dem mit dem Initiativantrag verfolgten Anliegen getroffen worden, so ist ein Initativantrag mit dem Ziel der Rückgängigmachung oder Änderung der getroffenen Regelung unzulässig, vgl. auch Berg in Altvater/ Baden/ Berg: Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl., § 70, Rn. 3; Widmeier in Ilbertz/ Widmeier/ Sommer: Bundespersonalvertretungsgesetz, 13. Aufl., § 70 Rn. 2. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Initiativantrag des Antragstellers vom 18. April 2017 als unzulässig. Mit dem Antrag will der Antragsteller erreichen, dass der Beteiligte zu 1) wieder Parkplätze für die Beschäftigten der Außenstelle O. anmietet. Der Antrag bezieht sich ausdrücklich auf die zuvor - ohne Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens - erfolgte Kündigung von Mietverträgen für bestehende Parkplätze durch den Beteiligten zu 1), die Gegenstand eines zuvor geführten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens (VG Köln 33 K 7037/15.PVB) war. Der Initiativantrag des Antragstellers verfolgt damit das Ziel, die Folgen der Kündigung der Mietverträge zu beseitigen. Damit zielt er nicht auf eine bislang ungeregelte Angelegenheit, sondern darauf, eine bereits getroffene Regelung rückgängig zu machen. Die Unzulässigkeit des Initiativantrags besteht unabhängig von der Frage, ob der Beteiligte durch die zuvor erfolgte Kündigung der Mietverträge Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat, denn das Initiativrecht kann auch nicht zum Zwecke der Nachholung eines zuvor unterbliebenen Mitbestimmungsverfahrens in Anspruch genommen werden. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.