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Beschluss

3 M 439/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rechtsschutzinteresse für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen Landesinterne Gebietsauswahl nach § 19b BNatSchG besteht grundsätzlich nicht, solange keine konkreten verwaltungsrechtlichen Entscheidungen (z. B. über Bodenabbaugenehmigungen) getroffen sind. • Die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets richtet sich nach naturschutzfachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und nicht nach dem formalen Verfahrensstadium. • Betroffene mit bloßen zivilrechtlichen Nutzungsrechten sind auf nachfolgende verwaltungsrechtliche Entscheidungen und die üblichen Rechtsbehelfe zu verweisen; ein vorgezogener vorbeugender Rechtsschutz ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. • Die Auswahl und Meldung von Gebieten durch das Land sind verwaltungsinterne Schritte auf dem Weg zu hoheitlichen Normen; gegen diese Zwischenschritte besteht kein unmittelbarer verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz. • Vorabentscheidungen des EuGH sind im Rahmen späterer Verwaltungsrechtsstreitigkeiten möglich, nicht aber als Ersatz für das Abwarten konkreter Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen landesinterne FFH-Gebietsauswahl ohne konkreten Verwaltungsakt • Ein Rechtsschutzinteresse für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen Landesinterne Gebietsauswahl nach § 19b BNatSchG besteht grundsätzlich nicht, solange keine konkreten verwaltungsrechtlichen Entscheidungen (z. B. über Bodenabbaugenehmigungen) getroffen sind. • Die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets richtet sich nach naturschutzfachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und nicht nach dem formalen Verfahrensstadium. • Betroffene mit bloßen zivilrechtlichen Nutzungsrechten sind auf nachfolgende verwaltungsrechtliche Entscheidungen und die üblichen Rechtsbehelfe zu verweisen; ein vorgezogener vorbeugender Rechtsschutz ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. • Die Auswahl und Meldung von Gebieten durch das Land sind verwaltungsinterne Schritte auf dem Weg zu hoheitlichen Normen; gegen diese Zwischenschritte besteht kein unmittelbarer verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz. • Vorabentscheidungen des EuGH sind im Rahmen späterer Verwaltungsrechtsstreitigkeiten möglich, nicht aber als Ersatz für das Abwarten konkreter Verwaltungsakte. Das Land Niedersachsen bereitete die Meldung von Gebieten nach der FFH-Richtlinie vor und schlug u. a. eine Verkleinerung und Umgrenzung des Gebietsvorschlags "N-Holz" vor. Auf Teilen des ursprünglich vorgeschlagenen Gebiets bestehen zivilrechtliche Lehmabbauverträge der Antragstellerinnen mit der Landesforstverwaltung; Abbauen ist an Bedingungen gebunden und noch nicht vorgenommen worden. Die Landesregierung beschloss die Liste der vorgeschlagenen Gebiete dem Bundesministerium zu melden. Die Antragstellerinnen klagten und suchten einstweiligen Rechtsschutz, weil sie befürchteten, durch die Gebietsauswahl ihre Rohstoffsicherung und Nutzungsrechte zu verlieren. Sie rügten insbesondere, dass ein potentielles FFH-Gebiet schon jetzt rechtliche Vorwirkungen entfalten könne. Die Eilanträge wurden abgewiesen; die Antragstellerinnen suchten die Zulassung der Beschwerde vergeblich. • Rechtsschutzinteresse/Antragsbefugnis: Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient der Sicherung des Anspruchs im Hauptsacheverfahren; hier fehlt ein besonderes Rechtsschutzinteresse, weil konkrete Verwaltungsakte (z. B. Ablehnung oder Einschränkung von Bodenabbaugenehmigungen nach § 17 NNatSchG) noch nicht ergangen sind und den Antragstellerinnen zugemutet werden kann, diese abzuwarten und dann die üblichen Rechtsbehelfe zu nutzen. • Verfahrensgegenstand: Die Auswahl und Meldung von Gebieten nach § 19b BNatSchG sind verwaltungsinterne Vorstufen zur Schaffung hoheitlicher Rechtsnormen (z. B. Festsetzung von Naturschutzgebieten) und begründen für sich genommen keinen unmittelbaren justiziablen Anspruch auf Unterlassung durch einstweilige Anordnung. • Potentielles FFH-Gebiet: Nach BVerwG-Rechtsprechung hängt die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets von naturschutzfachlichen Kriterien (Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie) ab, nicht vom Verfahrensstadium; selbst wenn ein potentielles Schutzgebiet vorläge, bleibt den Betroffenen zumutbar, auf konkrete Verwaltungsakte zu warten und diese gegebenenfalls anzufechten. • Dringlichkeit/Anordnungsgrund: Es fehlt an konkreter Darlegung, dass ein unmittelbar bevorstehender Abbau oder ein konkreter Bodenabbauantrag vorliegt; damit ist die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Anordnung nicht hinreichend dargetan. • Rechtsweg und EuGH-Vorlage: Sachdienliche Überprüfung naturschutzrechtlicher Vorfragen ist in späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich; bei Bedarf kann das Gericht nach Art. 234 EGV dem EuGH Vorabentscheidungen vorlegen. • Rechtspolitische Grenzen: Die Gerichte dürfen nicht generell vorbeugenden Rechtsschutz gegen erwartete gesetzliche Regelungen gewähren; eine vorgezogene Kontrolle würde in den legislativen Kernbereich eingreifen. • Subsidiäre Klageformen: Eine negative Feststellungsklage gegen die zuständige Behörde über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie wäre gegebenenfalls anfechtbar, wurde hier aber nicht erhoben und ist nicht ohne Weiteres als Eilantrag umzudeuten. Die Eilanträge der Antragstellerinnen wurden zurückgewiesen und die Zulassung der Beschwerde abgelehnt. Das Gericht entschied, dass den Antragstellerinnen zumutbar sei, zunächst auf konkrete Verwaltungsakte über Bodenabbaugenehmigungen zu warten und gegen diese gegebenenfalls gerichtlich vorzugehen; ein jetzt zu gewährender vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz sei nicht gerechtfertigt. Es bestehe kein Rechtsschutzinteresse an der Unterlassung der weiteren Verfahrensschritte zur Meldung/Benennung von FFH-Gebieten, zumal die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets nur an naturschutzfachliche Kriterien zu knüpfen sei. Die Entscheidung schließt nicht aus, dass später gegen konkrete Entscheidungen oder in einem Feststellungsverfahren gerichteter Rechtsschutz möglich ist, und verweist auf die Möglichkeit einer Vorabentscheidung des EuGH in einschlägigen Einzelfällen.