Beschluss
8 B 1893/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0301.8B1893.00.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2000 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2000 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Beschwerde ist aus keinem der vorgetragenen Gesichtspunkte gerechtfertigt. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Antragsschrift rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses, auf das es maßgeblich ankommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1999 - 8 B 415/99 -, m.w.N.; Beschluss vom 9. November 1999 - 8 B 397/99 -. a) Der Senat lässt offen, ob der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig ist, weil ein - wie hier - auf die Durchsetzung von Verfahrensbeteiligungsrechten gerichteter Rechtsbehelf gemäß § 44 a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden kann. Vgl. zur Ablehnung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren BVerwG, Urteil vom 12. April 1978 - 8 C 7.77 -, NJW 1979, 177; ferner zur Versagung rechtlichen Gehörs oder Nichterteilung einer Information Schmidt-De Caluwe, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 44 a Rn. 139 und 148 m.w.N. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. b) Ein Anordnungsanspruch für die Durchsetzung des ursprünglichen Antragsbegehrens besteht nicht. Dieses Begehren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem der Antragsgegner dem Bundesministerium für Umwelt-, Naturschutz- und Reaktorsicherheit - BUNR - bereits unter dem 15. Dezember 2000 die betreffenden Gebiete als FFH-Gebietsvorschläge Nr. DE-... "B. westlich H. " und DE-... "S. " gemeldet hat. Die begehrte - vorläufige - Unterlassung dieser Meldung bis zum Abschluss eines "ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens" (Antrag zu 3.) sowie die ebenfalls beantragte Akteneinsicht und Fristverlängerung zur abschließenden Stellungnahme (Anträge zu 1. und 2.) mit dem Ziel der Verfahrensbeteiligung sind nicht mehr zu erreichen. c) Unabhängig von Vorstehendem hat der Antrag auf Zulassung der Beschwerde auch dann keinen Erfolg, wenn dem Antragsvorbringen sinngemäß - eine ausdrückliche Umstellung der Anträge ist trotz gerichtlichen Hinweises vom 6. Februar 2001 nicht erfolgt - eine Antragsänderung entnommen werden könnte. Auch ein etwa noch mögliches Begehren, dem Antragsgegner aufzugeben, den Meldevorschlag der bezeichneten Gebiete vorläufig gegenüber dem BUNR zu widerrufen, was nach den Verfahrensvorschriften nicht von vornherein ausgeschlossen scheint, vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 B 7/00 -, NuR 2000, 396; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 1 B 4195/99-, NuR 2000, 295 (296), hat keinen Erfolg. Denn auch für die damit erstrebte Regelungsanordnung ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf weiter gehende als die ihm eingeräumten Beteiligungsrechte nicht dargetan. Dass weder das Umweltinformationsgesetz noch das Datenschutzgesetz NRW oder das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW hierfür eine Rechtsgrundlage bieten, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Beschlussabdruck S. 7 f). Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass zur Wahrung der Grundrechte betroffener Eigentümer oder Nutzungsberechtigter in diesem Stadium des Verfahrens weiter gehende Beteiligungsrechte, wie sie der Antragsteller beansprucht, einzuräumen wären. Der Antragsgegner ist seiner gesetzlichen Verpflichtung auf Anhörung der Betroffenen aus § 48 b Abs. 2 Satz 1 LG NRW umfassend nachgekommen. Denn er hat über die bloße Anhörung hinaus durch öffentliche Auslegung während eines Monats Einsicht in die für die Meldung der Gebietsvorschläge durch die Länder maßgeblichen Unterlagen, nämlich die der EU-Kommission vorzulegenden Standarddatenträger, Gebiets- und Detailkarten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 6 FFH-Richtlinie) gewährt. Damit ist auch einem in Erwägung zu ziehenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung beteiligter Grundrechtsträger vgl. dazu etwa: BVerfG, Beschluss vom 13. November 1979 - 1 BvR 1022/78-; BVerfGE 52, 380 (389f) m.w.N., in dieser Phase des Verfahrens Genüge getan. So zum Umfang der Beteiligungsrechte im Ergebnis auch: Kolodziejcok, "Natura 2000" und die Gewährung des rechtlichen Gehörs für die betroffenen privaten Grundeigentümer und -besitzer, in: NuR 2000, S. 674 ff. (678); vgl. auch Apfelbacher, Adenauer, Iven, "Das zweite Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes", in: NuR 1999, S. 63 (65). Effektiver Rechtsschutz gegen die Eintragung des Gebiets in die EU-Gemeinschaftsliste und die anschließende Unterschutzstellung ist dem Antragsteller damit nicht verwehrt. Auf die verschiedenen Möglichkeiten, Rechtsschutz gegen die Ausweisung des FFH-Gebiets und deren notwendige Umsetzung durch nationale Unterschutzstellung (Art. 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie) ggf. im Wege der Inzidentprüfung zu erlangen, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen (vgl. Beschlussabdruck S. 5 f.), worauf verwiesen wird (§ 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im Rahmen dieses Rechtsschutzes kommt auch eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV in Betracht. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 3 M 439/00 -, NuR 2000, 298 (299);vom 12. Juli 2000 - 3 N 1605/00 -, NuR 2000, 711 (712). Gegen weitergehende Beteiligungsrechte im derzeitigen Verfahrensstadium spricht auch, dass der zügige Aufbau des "kohärenten Netzes Natura 2000" durch Meldung der FFH- Gebietsvorschläge verbindlichem Gemeinschaftsrecht entspricht, dessen Umsetzung Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW in der derzeit gültigen Fassung dienen. Angesichts der Vielzahl der durch die Gebietsmeldung potentiell betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten wäre auch bei rechtzeitiger Einleitung des Meldeverfahrens (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 5 FFH-Richtlinie) mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen, die mit Blick auf den Stellenwert, der dem Schutz von Natur und Umwelt von Verfassung wegen beigemessen wird (vgl. Art. 29 a LVerf NRW, Art. 20 a GG), nicht vertretbar sind, wenn - wie vom Antragsteller angestrebt - in dieser Phase des Verfahrens umfassende Beteiligungsrechte wie in einem förmlichen Verwaltungsverfahren einzuräumen wären. vgl. auch: VG Gießen, Beschluss vom 2. Mai 2000, -1 G 804/00-, NuR 2000, 712 f. 2. Die geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bestehen aus entsprechenden Gründen nicht. Die Antragsschrift legt nicht dar, welche konkret entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen nur unter besonderen Schwierigkeiten, die das Eilverfahren betreffen, vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 14. April 997 -11 B 484/97-, NVwZ 1997, 1004; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 15 zu § 146 m.w.N., zu lösen sind. Die Besonderheiten des Ineinandergreifens von Gemeinschaftsrecht und nationalem Naturschutzrecht weisen im Rahmen des Eilverfahrens keine solchen Schwierigkeiten auf. Die Frage, ob bei der Gebietsauswahl auf nationaler Ebene eine Abwägung zuzulassen ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil es für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, weitergehende Beteiligungsrechte in dieser Phase des Verfahrens durchzusetzen, auf die materiellen Auswahlkriterien nach EU-Gemeinschaftsrecht nicht ankommt. 3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. Sämtliche vom Antragsteller als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen betreffen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nach EU-Gemeinschaftsrecht und stellen sich - wie dargelegt - im hier anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht. 4. Auch die Verfahrensrüge (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bleibt erfolglos. Es ist nicht dargetan, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann, denn aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts kommt es auf die Richtigkeit der naturschutzfachlichen Bewertung des Gebiets nicht an. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG, wobei der Senat entsprechend Nr. I 7. Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (NVwZ 1996, S. 563) mit Blick auf die hier begehrte - vorläufige - Vorwegnahme von einer Kürzung des Regelstreitwerts abgesehen hat. Da das Antragsbegehren keine unterschiedlichen Streitgegenstände beinhaltet, sondern einheitlich auf Gewährung der benannten Beteiligungsrechte gerichtet ist, ist der Auffangwert in einfacher Höhe zugrunde zu legen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).