Beschluss
4 L 841/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch der Eltern nach § 90 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.3 SGB VIII setzt voraus, dass die Belastung durch das Betreuungsentgelt die Grenze der Zumutbarkeit übersteigt.
• Der Erstattungsanspruch ist auf den Betrag beschränkt, der den zumutbaren Eigenanteil übersteigt; ein weitergehender Anspruch etwa wegen Einsparungen des örtlichen Trägers folgt nicht aus Bereicherungsüberlegungen.
• Die Tatsache, dass Eltern für eine selbstgewählte, außerhalb des Zuständigkeitsbereichs liegende Einrichtung zahlen, schließt eine Leistungspflicht des örtlichen Trägers nicht generell aus; bei der Zumutbarkeitsprüfung ist der vertraglich geschuldete Gesamtteilnahmebeitrag zu berücksichtigen.
• Ein öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung-ohne-Auftrag ist nicht anzunehmen, wenn die Bedarfsdeckung allein aus der Ausübung des Wahlrechts der Eltern folgt.
• Der Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs.2 SGB VIII darf nicht ohne Weiteres das Wunsch- und Wahlrecht beschränken; Abwägung der Gesamtbelastung der öffentlichen Kassen ist geboten.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch für Kindergartenbesuch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs: Begrenzung auf unzumutbaren Eigenanteil • Ein Erstattungsanspruch der Eltern nach § 90 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.3 SGB VIII setzt voraus, dass die Belastung durch das Betreuungsentgelt die Grenze der Zumutbarkeit übersteigt. • Der Erstattungsanspruch ist auf den Betrag beschränkt, der den zumutbaren Eigenanteil übersteigt; ein weitergehender Anspruch etwa wegen Einsparungen des örtlichen Trägers folgt nicht aus Bereicherungsüberlegungen. • Die Tatsache, dass Eltern für eine selbstgewählte, außerhalb des Zuständigkeitsbereichs liegende Einrichtung zahlen, schließt eine Leistungspflicht des örtlichen Trägers nicht generell aus; bei der Zumutbarkeitsprüfung ist der vertraglich geschuldete Gesamtteilnahmebeitrag zu berücksichtigen. • Ein öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung-ohne-Auftrag ist nicht anzunehmen, wenn die Bedarfsdeckung allein aus der Ausübung des Wahlrechts der Eltern folgt. • Der Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs.2 SGB VIII darf nicht ohne Weiteres das Wunsch- und Wahlrecht beschränken; Abwägung der Gesamtbelastung der öffentlichen Kassen ist geboten. Die Eltern verlangen von der örtlichen Jugendhilfebehörde die Erstattung eines "Auswärtigenzuschlags" von 254 DM monatlich, den sie an einen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs gelegenen Waldorf-Kindergarten zahlen. Das Kind wurde ab 1996 in der Einrichtung betreut; die Eltern schlossen 1998 einen neuen Betreuungsvertrag mit einem Gesamtentgelt von 557 DM (303 DM einkommensabhängig + 254 DM Zuschlag). Die Behörde lehnte zunächst die Erstattung ab und verwies auf bedarfsgerechte Plätze im Zuständigkeitsbereich. Nach Widerspruch und Klage stellte das Verwaltungsgericht fest, die Behörde habe zu den Einkommensverhältnissen Erhebungen anzustellen; die Sache wurde entschieden. Letztlich berechnete die Behörde anhand der Einkünfte der Eltern deren zumutbare Belastung und wies die Übernahme ab. Die Eltern berufen sich auf § 90 Abs.3 SGB VIII und bringen vor, der Betrag entspreche dem Sockelbetrag, den die Behörde für vergleichbare Einrichtungen in ihrem Gebiet gewähre. • Rechtsgrundlage ist § 90 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII; die zweite Alternative des Abs.3 ist als Erstattungsanspruch ausgestaltet. • Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als der zumutbare Eigenanteil überschritten wird; der Anspruch kann nicht darüber hinaus durch Bereicherungs- oder Einsparungsüberlegungen begründet werden. • Die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts durch die Eltern führt nicht automatisch zu einem weitergehenden Erstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger; das SGB VIII begrenzt Leistungen auf den tatsächlichen Bedarfsfall und den durch § 90 bestimmten Umfang. • Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag kommt hier nicht in Betracht, weil die Bedarfsdeckung durch die Wahl der Eltern erfolgt und die gesetzlichen Beteiligungsregeln des SGB VIII nicht umgangen werden dürfen. • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auf die Gesamtbelastung abzustellen; das vertraglich geschuldete Gesamtentgelt (hier 557 DM) ist als Teilnahmebeitrag im Sinne des § 90 Abs.3 SGB VIII zu berücksichtigen. • Der zusätzliche "Auswärtigenzuschlag" gehört zwar zum Teilnahmebeitrag, führt jedoch nicht zu doppelter Inanspruchnahme öffentlicher Kassen; eine Erstattung käme nur in Betracht, wenn die institutionelle Förderung der aufnehmenden Einrichtung tatsächlich ausfällt und die zumutbare Belastung überschritten ist. • Das Mehrkostenargument des § 5 Abs.2 SGB VIII kann das Wunsch- und Wahlrecht nicht generell einschränken; vielmehr ist ein Kostenvergleich vorzunehmen, der die Gesamtbelastung aller öffentlichen Kassen berücksichtigt. • Im vorliegenden Fall ergeben die Einkommensverhältnisse der Eltern, dass ihnen die Belastung mit dem erhöhten Entgelt zuzumuten ist; daher greift der Erstattungsanspruch nicht. Die Berufung bleibt ohne Erfolg; die Landesbehörde muß den Auswärtigenzuschlag nicht erstatten. Entscheidend ist, dass ein Anspruch auf Übernahme von Betreuungskosten nach § 90 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.3 SGB VIII auf den Betrag beschränkt ist, der den zumutbaren Eigenanteil übersteigt. Ein weitergehender Erstattungsanspruch etwa wegen Einsparungen des örtlichen Trägers ist nicht gegeben. Die Zumutbarkeitsprüfung ist anhand des vertraglich geschuldeten Gesamtteilnahmebeitrags vorzunehmen; hier ergab die Einkommensprüfung, dass den Klägern die Zahlung zuzumuten ist. Daher sind die Kläger für die Kosten der Kindergartenbetreuung selbst einzustehen und die angefochtenen Bescheide bleiben in Kraft.