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Urteil

7 K 340/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0513.7K340.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind die Eltern des am 00. März 2001 geborenen Kindes Q. B. . Das Kind besucht seit dem 01. August 2004 die Tageseinrichtung für Kinder "T. 3-5" ("Kindertagesstätte L. T1. e.V.") in B1. . Der Träger dieser Einrichtung ist ein privater Elternverein. 3 Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 wurden die Kläger zur Zahlung von Elternbeiträgen nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder herangezogen. 4 Mit weiterem Bescheid vom 11. Mai 2004 wurden die Kläger auf der Grundlage der unter anderem auf § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) gestützten "Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen für Kinder, die nicht ihren Erstwohnsitz in B1. haben und einen Platz in einer Tageseinrichtung in der Stadt B1. in Anspruch nehmen" vom 12. November 2003 für die Zeit ab dem 01. August 2004 zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 190,00 EUR monatlich herangezogen. 5 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sei die Stadt B1. zum Erlass der in Rede stehenden Beitragssatzung berechtigt. Bundes- oder landesgesetzliche Regelungen stünden nicht entgegen, insbesondere nicht § 90 Abs. 1 SGB VIII. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu der Vorschrift habe auch den Gemeinden die Möglichkeit zur Beitragserhebung eingeräumt werden sollen, soweit der Landesgesetzgeber dies entsprechend offen gelassen habe. Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks und des Regelungszusammenhangs sei die landesgesetzliche Regelung des § 17 GTK für den Fall der Aufnahme eines Kindes, das seinen Erstwohnsitz nicht in B1. hat, nicht abschließend. 6 Die Stadt B1. sei nicht verpflichtet, Kindern mit Erstwohnsitz im Ausland Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung zu stellen. Eine Förderungspflicht der Stadt B1. für die Bereitstellung eines Tagesstättenplatz sei in diesen Fällen bereits auf Grund der fehlenden örtlichen (und sachlichen) Zuständigkeit zu verneinen. Auch die Regelung des § 6 Abs. 3 SGB VIII, wonach Deutschen Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden könnten, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland hätten, greife nicht Platz. Denn ein entsprechender Bedarf i.S.d. § 6 Abs. 3 SGB VIII sei nicht geltend gemacht worden, insbesondere nicht das Fehlen von Betreuungsangeboten für Kinder in der benachbarten Auslandsgemeinde. Das Kind der Kläger habe auch keinen gebundenen Anspruch nach § 24 SGB VIII gegenüber der Stadt B1. auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes. Zudem sei die Stadt nach der Regelung in § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII auch nicht sachlich zuständiger Träger der Jugendhilfe. Ein zwingender Anspruch auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes ergebe sich schließlich auch nicht aus § 8 Abs. 2 GO NW. Daraus folge, dass für die Gruppe von Kindern mit Wohnsitz außerhalb der Stadt B1. die Regelung des § 17 GTK nicht abschließend sei. Hieraus folge ferner, dass eine am Gesichtspunkt der Ortsansässigkeit orientierte zusätzliche Kostenbeitragerhebung nach Landesrecht sogar geboten erscheine. 7 Die Kläger haben am 24. Februar 2005 Klage erhoben. Sie nehmen zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 17. Dezember 2004 - 7 L 950/04 - und dem Beschluss des Oberwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2005 - 9 B 10/05 -. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2004 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Mit dem oben angeführten Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 7 L 950/04 - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen den Heranziehungsbescheid angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 28. Januar 2005 - 9 B 10/05 - zurückgewiesen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist begründet. 16 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2004 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Heranziehungsbescheid allein in Betracht kommende städtische Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Kammer hat hierzu in dem Beschluss in dem vorgelagerten Eilverfahren 7 L 950/04 ausgeführt: 18 "Die Satzung dürfte nicht in Einklang mit der Regelung des § 1 Abs. 1 KAG NRW stehen. Danach sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht Landes- oder Bundesgesetze etwas anderes bestimmen. Dieser Ausschlusstatbestand greift nicht erst dann Platz, wenn andere Rechtsvorschriften ausdrücklich entgegenstehende Regelungen treffen. Eine andere Bestimmung im Sinne der Vorschrift liegt vielmehr bereits dann vor, wenn trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung ihre Auslegung ergibt, dass ihr Regelungsanspruch abschließend ist, 19 vgl. insoweit zur Verwaltungsgebühr Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 5 Rn. 7 m.w.N. (Stand: März 2003). 20 Es spricht bereits vieles dafür, dass die Regelung des § 90 Abs. 1 SGB VIII, die eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Elternbeiträgen zumindest bei dem Besuch einer von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe getragenen Tageseinrichtung für Kinder darstellt, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, DVBl. 1997, 1438; Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 18. Auflage 2004, § 16 Anm. 2, 22 als eine andere Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG NRW anzusehen ist. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 22 und 24 SGB VIII Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Nach der Systematik des Gesetzes ist die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten dort abschließend geregelt, 23 vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1997, a.a.O., und vom 25. April 2002 - 5 C 16.01 -, NVwZ-RR 2003, 41. 24 Bereits die Zuordnung einer Tageseinrichtung für Kinder unter den Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, 25 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332; Stähr, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, Gesamtkom- mentar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Band, § 90 Rn. 7 a (Stand: August 2001) 26 dürfte es ausschließen, das Entgeltrecht dem allgemeinen Gebührenrecht zu unterstellen, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NvwZ 1995, 191; Stähr, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, Gesamtkommentar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Band, § 90 Rn. 9 (Stand: August 2003). 28 Jedenfalls aber dürfte der Landesgesetzgeber in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) eine andere Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG NRW getroffen haben. Nach dieser Vorschrift haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Dass diese Norm entgegen der Auffassung des Antragsgegners als abschließend - und zwar auch bezogen auf die hier streitige Fallkonstellation - zu verstehen ist, ergibt sich im Wege der Auslegung. 29 Aus dem Wortlaut des § 17 GTK ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung der Eltern zu den Betriebskosten über den in § 17 Abs. 1 GTK geregelten Umfang hinaus rechtlich möglich sein soll. Nach der Vorschrift sind die Eltern verpflichtet, monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der jeweils in Anspruch genommenen Tageseinrichtung zu entrichten. Die Höhe des Beitrags richtet sich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder nach dem Jahreseinkommen der Eltern. Nach dieser Gesetzesformulierung ist nicht ersichtlich, dass eine differenzierte Heranziehung danach, ob das Kind innerhalb oder außerhalb des Zuständigkeits-bereichs des Trägers der jeweiligen Einrichtung wohnt, zulässig sein sollte. Dabei wird ersichtlich nicht danach differenziert, ob die Zuständigkeit des Trägers der jeweiligen Einrichtung gegeben ist oder nicht. 30 Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nichts für eine etwaige Absicht des historischen Gesetzgebers herleiten, eine Öffnungsklausel zu schaffen, aufgrund derer die Eltern auswärtiger Kinder über einen Elternbeitrag gemäß § 17 Abs. 1 GTK hinaus zu finanziellen Leistungen herangezogen werden könnten, 31 vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24. April 1991: Zweites Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK), LT-Drucks. 11/1640; zum früheren Kindergartengesetz vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und FDP vom 17. Dezember 1970: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (Kindergartengesetz), LT-Drucks. 7/279; Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und politische Bildung vom 19. November 1971 zur 2. Lesung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - Kindergartengesetz - (Gesetzentwurf der Fraktion der CDU) und des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - Kindergartengesetz - (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP), LT-Drucks. 7/1230; Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03. September 1982: Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes, LT-Drucks. 9/1970. 32 Für eine abschließende Regelung der Beteiligung der Eltern an den Betriebskosten sprechen des Weiteren systematische Erwägungen. Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder regelt u.a. die Kostenbeteiligung des Landes und der Kommunen für die Plätze in Tageseinrichtungen. Die Betriebskosten umfassen nach § 16 Abs. 1 GTK die angemessenen Personal- und Sachkosten, d.h. die Kosten, die durch den Betrieb der Einrichtung entstehen (u.a. die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Kaltmiete, die laufende Unterhaltung und den Erhalt der Einrichtung, vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 GTK). Im Grundsatz sind damit 100% der laufenden Kosten durch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder geregelt, 33 vgl. Moskal/Foerster, a.a.O., § 16 Anm. 2. 34 Die Aufteilung der Betriebskosten einer Tageseinrichtung auf die beteiligten Stellen ist in § 18 GTK geregelt. Danach werden die Betriebskosten durch Eigenleistung des Trägers und Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt (§ 18 Abs. 1 GTK). Gemäß § 18 Abs. 3 GTK gewährt das Land dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Zuschuss zu den Betriebskosten der Einrichtungen seines Bezirks. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich nach § 18 Abs. 3 Satz 2 GTK wie folgt: Von den Betriebskosten werden die Elternbeiträge sowie der von den Trägern der Einrichtungen nach Absatz 2 der Vorschrift zu tragende Eigenanteil abgezogen; der sich daraus ergebende Betrag wird durch die Zahl 2 geteilt. Diese differenzierte Regelung der Kostentragung würde unterlaufen, wenn die Eltern über den Elternbeitrag hinaus zu einem (erheblichen) "Kostenerstattungsbeitrag" herangezogen würden. 35 Gegen die Auffassung des Antragsgegners, § 17 GTK stelle in der hier streitigen Fallkonstellation keine abschließende Bestimmung, spricht systematisch auch die Regelung des § 90 Abs. 1 SGB VIII. Die oben wiedergegebene Vorschrift ist umfassend in dem Sinne zu verstehen, dass sie nicht danach differenziert, ob eine Tageseinrichtung für Kinder aufgrund eines sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches VIII - namentlich § 24 SGB VIII - ergebenden Anspruchs besucht wird oder nicht, wie es bei auswärtigen Kindern der Fall ist. Denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Festsetzung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren bei der Inanspruchnahme durch auswärtige Kinder nicht zulässig sein sollte. Wenn aber der Landesgesetzgeber aufgrund dieser weiten, auch die Inanspruchnahme auswärtiger Kinder umfassenden bundesrechtlichen Bestimmung des § 90 Abs. 1 SGB VIII die Heranziehung der Eltern zu Elternbeiträgen in § 17 GTK regelt, 36 vgl. Moskal/Foerster, a.a.O., § 17 Anm. 1, 37 ohne seinerseits danach zu differenzieren, ob die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung aufgrund eines entsprechenden Rechtsanspruchs erfolgt oder nicht, so lässt dies den Schluss zu, dass die Regelung des § 17 GTK auch die Fälle erfasst, in denen die Tageseinrichtung von auswärtigen Kindern in Anspruch genommen wird. 38 Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass die Kammer dem Hinweis des Antragsgegners auf die Zuständigkeitsregelungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in systematischer Hinsicht nichts abzugewinnen vermag. Zwar ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass die Stadt B1. als Träger der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 1 und 4 SGB VIII nicht (örtlich) zuständig ist, wenn die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Stadt B1. haben und sich auch das Kind nicht hier während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung aufgehalten hat. Daraus folgt, dass in diesen Fällen auch kein (gebundener) Anspruch gegen die Stadt B1. auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes nach § 24 SGB VIII besteht. Dieser Befund ist indes rechtlich unbeachtlich, wenn ein außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches wohnendes Kind gleichwohl in eine Tageseinrichtung aufgenommen wird. Dass sich das Rechtsverhältnis in diesem Fall nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen bestimmt, entspricht offenkundig auch der Auffassung des Antragsgegners, der selbst in diesen Fällen einen Elternbeitrag nach § 17 Abs. 1 GTK erhebt. 39 Auch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK bildet keinen geeigneten systematischen Ansatzpunkt für eine im Sinne des Antragsgegners einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1 GTK. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK ist die Bedarfsplanung darauf auszurichten, dass in jedem Wohnbereich ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Tageseinrichtungen für Kinder in zumutbarer Entfernung bereitgestellt wird. Richtig ist, dass in dieser Vorschrift der Gesichtspunkt der wohnortnahen Versorgung zum Ausdruck kommt, 40 vgl. Moskal/Foerster, a.a.O., § 10 Anm. 2. 41 Für die Frage der Kostenverteilung gibt diese Vorschrift allerdings nichts her. Sie lässt insbesondere keinen Schluss auf eine ausgehend von der gegebenen bzw. nicht gegebenen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe differenzierte Heranziehung der Eltern von Kindern in Tageseinrichtungen zu. 42 Letztlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 GTK gegen eine Beteiligung der Eltern an den Betriebskosten über den durch die Norm eröffneten Umfang hinaus. Bei der Regelung der finanziellen Beteiligung der Eltern war es erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Festlegung der Elternbeiträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine soziale Staffelung der Beiträge sicherzustellen, 43 vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24. April 1991 - Zweites Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK), LT-Drucks. 11/1640, Einzelbegründung zu § 17, S. 40; zum früheren Kindergartengesetz vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03. September 1982 - Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes, LT-Drucks. 9/1970, Einzelbegründung zu Artikel I 8, S. 13 ff. 44 Dementsprechend differiert der zu entrichtende Beitrag in Abhängigkeit von dem Jahreseinkommen der Eltern zwischen 0 EUR in der niedrigsten und 151,34 EUR in der höchsten Stufe (§ 17 Abs. 3 Satz 1 GTK in Verbindung mit der Anlage zu § 17 Abs. 3). Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Staffelung würde aus den Angeln gehoben und damit der mit der Regelung verbundene Zweck der sozialen Staffelung unterlaufen, wenn bestimmte Eltern - nämlich die von außerhalb der Stadt B1. wohnenden Kindern - auf der Grundlage der in Rede stehenden städtischen Satzung einen Betrag von 190 EUR monatlich zu zahlen hätten. Dies würde dazu führen, dass Eltern mit einem Jahreseinkommen bis 12.271 EUR (niedrigste Stufe nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK) zwar keinen Elternbeitrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK, wohl aber aufgrund der städtischen Satzung einen "Kostenerstattungsbeitrag" in Höhe von 190 EUR zu zahlen hätten. Dieser Betrag liegt indes deutlich über dem Elternbeitrag von 151,34 EUR, der bei Jahreseinkommen über 61.355 EUR (höchste Stufe nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK) zu zahlen ist. 45 Soweit der Antragsgegner zur Untermauerung seiner Rechtsposition auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2002 - 5 C 16.01 - (NVwZ-RR 2003, 40) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. Mai 2000 - 4 L 841/00 - verweist, folgt ihm die beschließende Kammer nicht. In diesem Fall war zwischen den klagenden Eltern und dem Träger eines Waldorf-Kindergartens, der außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des beklagten Trägers der Jugendhilfe lag, über die Erhebung eines Elternbeitrags hinaus durch einen Betreuungsvertrag privatrechtlich ein Betreuungsentgelt vereinbart worden, dessen Übernahme die Eltern von dem beklagten, für sie zuständigen Träger der Jugendhilfe verlangten. Abgesehen davon, dass nur in dem Fall, in dem eine öffentlich-rechtliche kommunale Abgabe erhoben wird, diese an dem Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 1 KAG NRW zu messen ist, ist der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedene Sachverhalt mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. 46 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es im Übrigen dahinstehen, ob die Festsetzung von Benutzungsgebühren ausschließlich bei Personen, die nicht ihren Erstwohnsitz in B1. haben, mit den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechts in Einklang steht, 47 vgl. zu der Problematik des Kriteriums der Ortszugehörigkeit Dahmen in: Driehaus, a.a.O., § 4 Rn. 175 m.w.N. (Stand: März 1995)." 48 An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Ergänzend nimmt sie auf die vom Beklagten nicht weiter angegriffenen Darlegungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2005 in dem Eilverfahren 9 B 10/05 Bezug, denen sie folgt. Insoweit sieht die Kammer von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). 49 Die in Rede stehende Satzung erweist sich noch aus einem anderen Grund als rechtswidrig, auf den in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gleichen Rubrums 7 L 950/04 näher einzugehen aufgrund des Vorbringens der Beteiligten keine Veranlassung bestand. Wie die Verwaltungspraxis des Beklagten belegt, soll das nach der Satzung zu erhebende Entgelt ohne Rücksicht darauf erhoben werden, ob das betreffende Kind eine Kindertagesstätte in der Trägerschaft der Stadt B1. oder eines Dritten, z.B. eines privaten Elternvereins besucht. Dies ist mit der in der Satzungspräambel in Bezug genommenen Vorschrift des § 6 KAG NRW nicht vereinbar. Bei den zuletzt genannten Einrichtungen handelt es sich nicht um öffentliche Einrichtungen bzw. Anlagen im Sinne des § 6 KAG NRW. Darunter ist eine Vereinigung von persönlichen Kräften und sächlichen Mitteln in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung zu verstehen, 50 vgl. OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 1979 - II A 578/74 -, GemHH 1980, 91; Dahmen in: Driehaus, a.a.O., § 4 Rn. 205. 51 Das für die kommunale Benutzungsgebühr charakteristische Verhältnis von Leistung der Gemeinde und Gegenleistung des Bürgers ist nur dann gewahrt, wenn die dem Bürger zur Verfügung gestellte Einrichtung eine solche der Gemeinde ist, zumindest aber maßgeblich unter deren Einfluss steht, 52 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 1978 - II A 558/76 -, KStZ 1980, 77; Dahmen in: Driehaus, a.a.O., § 4 Rn. 205 (Stand: März 1994). 53 Diese Voraussetzung ist bei einer von einem privaten Elternverein betriebenen Kindertagesstätte nicht erfüllt. Die Tagesstätte ist keine gemeindliche Einrichtung, und der maßgebliche Einfluss kommt dem Elternverein zu, nicht aber der Stadt B1. . Entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht kommt dem Umstand, dass eine Elterninitiative als Träger der freien Jugendhilfe hinsichtlich der Bau- und Einrichtungskosten einen Zuschuss in Höhe von 95% (§ 13 Abs. 2 und 4 Satz 2 GTK) und hinsichtlich der Betriebskosten einen Zuschuss in Höhe von mindestens 79% (§ 18 Abs. 2 GTK) erhalten, demgegenüber keine Bedeutung zu. Diese öffentliche Bezuschussung macht die Tagesstätte nicht zu einer öffentlichen Einrichtung. Hier gilt nichts anderes als bei einem privaten Theater, das durch die bisher übliche staatliche Subventionierung nicht zu einem öffentlichen Theater wird, 54 vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 16 B 3121/95 -. 55 Ungeachtet dessen fehlt es hier auch an der erforderlichen Widmung zu einem öffentlichen Zweck, 56 vgl. zum Erfordernis eines Widmungsakts Dahmen, in: Driehaus, a.a.O., § 4 Rn. 6 m.w.N. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.