Urteil
2 L 3264/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dienstlichen Regelbeurteilungen ist das Gericht nur eingeschränkt prüfungsbefugt; es überprüft insbesondere auf Verkennung des anzuwendenden Begriffs, unzutreffenden Sachverhalt, sachfremde Erwägungen oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.
• Das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung darf nicht zwingend als arithmetisches Mittel der Einzelnoten gebildet werden; die Bedeutung einzelner Leistungsmerkmale für den jeweiligen Dienstposten ist zu berücksichtigen (I Nr. 5.4 Abs. 2, I Nr. 7 BRLPol).
• Eine zeitliche Beurteilungslücke ist nur dann erheblich, wenn sie das Ergebnis der Gesamtbeurteilung beeinflusst haben kann; ist dies auszuschließen, bleibt die Lücke unerheblich.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Regelbeurteilung trotz Beurteilungslücke und gewichteter Einzelnoten • Bei dienstlichen Regelbeurteilungen ist das Gericht nur eingeschränkt prüfungsbefugt; es überprüft insbesondere auf Verkennung des anzuwendenden Begriffs, unzutreffenden Sachverhalt, sachfremde Erwägungen oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. • Das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung darf nicht zwingend als arithmetisches Mittel der Einzelnoten gebildet werden; die Bedeutung einzelner Leistungsmerkmale für den jeweiligen Dienstposten ist zu berücksichtigen (I Nr. 5.4 Abs. 2, I Nr. 7 BRLPol). • Eine zeitliche Beurteilungslücke ist nur dann erheblich, wenn sie das Ergebnis der Gesamtbeurteilung beeinflusst haben kann; ist dies auszuschließen, bleibt die Lücke unerheblich. Der Kläger, Polizeirat und Leiter eines Polizeikommissariats, focht eine dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum 30.9.1994 bis 1.6.1996 an, die mit der Gesamtnote "3" (entspricht den Anforderungen) abgeschlossen wurde. Die Beurteilung enthielt eine Leistungsbewertung aus 20 Merkmalen, darunter sieben besonders gewichtete mit Durchschnitt "4,0", während der Gesamtdurchschnitt aller Merkmale "3,45" ergab; einzelne nicht gewichtete Merkmale waren besser bewertet, die Kooperationsfähigkeit jedoch schwach. Der Beurteilungsentwurf wurde dem Kläger eröffnet, nachträglich wurden drei gewichtete Leistungsnoten angehoben, das Gesamturteil blieb aber unverändert. Der Kläger widersprach erfolglos, das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, die Bildung des Gesamturteils sei nicht plausibel. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren die Klage abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Gesamtnote bestätigt. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, das Vorverfahren wurde durch Erlass eines Widerspruchsbescheids ersetzt; zudem besteht Rechtsschutzinteresse, weil die streitige Beurteilung künftig noch als Hilfskriterium bei Personalentscheidungen herangezogen werden kann. • Prüfungsmaßstab: Die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist beschränkt auf formelle und sachliche Fehler wie Verkennung des anzuwendenden Begriffs, unrichtigen Sachverhalt, sachfremde Erwägungen oder Verstöße gegen Verfahrensvorschriften; zudem ist die Einhaltung der Beurteilungsrichtlinien (BRLPol) zu prüfen. • Anwendbares Recht/Normen: § 30 PolNLVO, BRLPol (Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst), insbesondere I Nr. 5.4 Abs. 2 BRLPol (Gesamtbewertung aus Einzelmerkmalen unter Berücksichtigung der Bedeutung), I Nr. 7 BRLPol (Gesamturteil nach Beurteilungsmaßstab), I Nr. 13 Abs. 2 BRLPol (Mitarbeitergespräch), I Nr. 14.2 BRLPol (Änderung nach Entwurfsbekanntgabe) sowie § 46 VwVfG-rechtlicher Grundsatz der Unerheblichkeit von Fehlern. • Beurteilungslücke: Zwar bestand eine sechs Wochen lange Lücke zwischen Vor- und Regelbeurteilung; dieser Fehler ist jedoch unerheblich, weil die tragenden Persönlichkeitsmerkmale, die zur Gesamtnote führten (mangelnde Einfügung in Hierarchie, eigenmächtiges Verhalten, eingeschränkte Kooperationsfähigkeit), sich bereits in der Vor- und Nachbeurteilung zeigten und daher durch Einbeziehung des fehlenden Zeitraums das Ergebnis nicht verändert worden wäre. • Bildung des Gesamturteils: Die Gesamtnote ist nicht zwingend als arithmetisches Mittel zu bilden; die Behörde durfte die Bedeutung einzelner Merkmale für den Dienstposten und weitere Gesichtspunkte (insbesondere Führungs- und Kooperationsverhalten) berücksichtigen. Hier rechtfertigten vor allem die negativen Einschätzungen zur Kooperation und Zusammenarbeit mit Vorgesetzten trotz teilweise besserer Einzelnoten die Gesamtnote "3". • Verfahrensfragen: Die nach Eröffnung vorgenommene Verbesserung dreier gewichteter Einzelnoten war zulässig nach I Nr. 14.2 BRLPol; die Beurteilenden hielten dennoch die Gesamtnote für zutreffend, sodass kein Verfahrens- oder Bewertungsfehler vorliegt. Die Berufung der Beklagten war begründet; die Klage des Klägers ist abgewiesen. Die dienstliche Regelbeurteilung und die damit verbundene Gesamtnote "3" sind rechtmäßig. Die gerichtliche Überprüfung bestätigt, dass das Gesamturteil nicht allein rechnerisch, sondern unter Berücksichtigung der für den Dienstposten bedeutsamen Merkmale gebildet wurde; insbesondere die mangelhafte Kooperations- und Hierarchieeinfügung des Klägers rechtfertigt das Ergebnis. Die vorhandene sechs Wochen lange Beurteilungslücke ist unerheblich, weil die wesentlichen, entscheidenden Bewertungsgesichtspunkte auch außerhalb dieses Zeitraums dokumentiert sind und das Endergebnis nicht beeinflusst hätten.