Urteil
1 L 86/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0531.1L86.10.0A
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Leitsätze
1. § 41 Abs. 2 BLV (a. F.) - juris: BLV 1978 - verlangt sprachlich und inhaltlich eindeutig, dass die Bewertung nach Eignung und Leistung des Beamten in einem einheitlichen Gesamturteil zum Ausdruck kommt. Das Gesamturteil darf daher nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden. (Rn.41)
2. Diesen Anforderungen genügt die Gesamturteilsbildung nach Maßgabe von Beurteilungsrichtlinien, wenn das Gesamturteil dergestalt gebildet wird, dass zunächst die für die einzelnen Beurteilungsmerkmale festgelegten Bewertungspunkte addiert und durch die Anzahl der tatsächlich bewerteten Beurteilungsmerkmale dividiert werden, die so ermittelte Gesamtbewertung der entsprechenden Bewertungsstufe zuzuordnen ist, das Gesamturteil in dem Beurteilungsentwurf auszuweisen ist und die Beurteiler sodann zu erwägen haben, ob "das so ermittelte" Gesamturteil dem Gesamtbild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gerecht wird und daher die Bewertung der Einzelmerkmale zu überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen haben. (Rn.42)
3. Die eigenständige Gesamturteilsbildung wirkt insofern lediglich auf die Bewertung der Einzelmerkmalsbewertungen zurück, während diese nicht allein das Gesamturteil determinieren. Dergestalt dient die "Korrektur" der zunächst lediglich vorläufig vorgenommenen Bewertungen der Einzelmerkmale zugleich dazu, die dienstliche Beurteilung insgesamt (in sich) stimmig und nachvollziehbar zu erstellen. (Rn.43)
4. Es ist rechtlich nicht zu erinnern, dass die Art und Weise der Bildung des Gesamturteiles nicht unmittelbar der dienstlichen Beurteilung zu entnehmen ist.
(Rn.45)
5. Zur Plausibilisierung von Werturteilen in dienstlichen Beurteilungen und zur Feststellung der Tatsachengrundlagen.
(Rn.52)
6. Zur Feststellung der Voreingenommenheit von Beurteilern (hier verneint). (Rn.57)
7. Zur Aussetzung des Verfahrens gemäß bzw. analog § 94 VwGO im Fall der Abhängigkeit von Verfassungsbeschwerden betreffend erfolglos gebliebene Beförderungsdienstpostenbewerbungen.(Rn.63)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 41 Abs. 2 BLV (a. F.) - juris: BLV 1978 - verlangt sprachlich und inhaltlich eindeutig, dass die Bewertung nach Eignung und Leistung des Beamten in einem einheitlichen Gesamturteil zum Ausdruck kommt. Das Gesamturteil darf daher nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden. (Rn.41) 2. Diesen Anforderungen genügt die Gesamturteilsbildung nach Maßgabe von Beurteilungsrichtlinien, wenn das Gesamturteil dergestalt gebildet wird, dass zunächst die für die einzelnen Beurteilungsmerkmale festgelegten Bewertungspunkte addiert und durch die Anzahl der tatsächlich bewerteten Beurteilungsmerkmale dividiert werden, die so ermittelte Gesamtbewertung der entsprechenden Bewertungsstufe zuzuordnen ist, das Gesamturteil in dem Beurteilungsentwurf auszuweisen ist und die Beurteiler sodann zu erwägen haben, ob "das so ermittelte" Gesamturteil dem Gesamtbild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gerecht wird und daher die Bewertung der Einzelmerkmale zu überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen haben. (Rn.42) 3. Die eigenständige Gesamturteilsbildung wirkt insofern lediglich auf die Bewertung der Einzelmerkmalsbewertungen zurück, während diese nicht allein das Gesamturteil determinieren. Dergestalt dient die "Korrektur" der zunächst lediglich vorläufig vorgenommenen Bewertungen der Einzelmerkmale zugleich dazu, die dienstliche Beurteilung insgesamt (in sich) stimmig und nachvollziehbar zu erstellen. (Rn.43) 4. Es ist rechtlich nicht zu erinnern, dass die Art und Weise der Bildung des Gesamturteiles nicht unmittelbar der dienstlichen Beurteilung zu entnehmen ist. (Rn.45) 5. Zur Plausibilisierung von Werturteilen in dienstlichen Beurteilungen und zur Feststellung der Tatsachengrundlagen. (Rn.52) 6. Zur Feststellung der Voreingenommenheit von Beurteilern (hier verneint). (Rn.57) 7. Zur Aussetzung des Verfahrens gemäß bzw. analog § 94 VwGO im Fall der Abhängigkeit von Verfassungsbeschwerden betreffend erfolglos gebliebene Beförderungsdienstpostenbewerbungen.(Rn.63) 1. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 23. Februar 2010 gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erstellung einer erneuten dienstlichen Beurteilung, denn die den Kläger betreffende dienstliche Beurteilung über den Beurteilungszeitraum vom 31. März 2006 bis 30. März 2008 sowie der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. September 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist zunächst - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht mit Vorbringen im Berufungsverfahren ausgeschlossen, welches sie noch nicht im erstinstanzlichen Verfahren angebracht hatte. Gemäß § 128 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht und berücksichtigt dabei auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel. Das Oberverwaltungsgericht hat gemäß § 130 Abs. 1 VwGO dementsprechend die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Ausgeschlossen sind (neue) Erklärungen und Beweismittel gemäß § 128a VwGO allenfalls dann, wenn sie im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2 VwGO) und trotz entsprechender Rechtsfolgenbelehrung nicht vorgebracht oder diese bereits durch das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen worden sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Übrigen gilt: Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dienstliche Beurteilungen sind daher von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (siehe etwa: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.08 -, ZBR 2009, 196; Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [jeweils m. w. N.]). Zugrunde zu legen sind vorliegend die - auf der Grundlage einer seinerzeit mit dem Hauptpersonalrat bei der C. getroffenen Dienstvereinbarung - von der Beklagten mit Wirkung zum 1. März 2006 erlassenen „vorläufigen Richtlinien für die Beurteilung der Beschäftigten der C. - VorlBeurtRLBAI -“ vom 9. Februar 2006. Denn maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag - hier zum Stichtag des 31. März 2008 - gegolten hat (vgl.: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]). Die VorlBeurtRLBAI waren auch nach Kündigung der diesen zugrunde liegenden Dienstvereinbarung durch den bei der Beklagten bestehenden Hauptpersonalrat mit Wirkung zum 1. März 2007 weiterhin anzuwenden. Denn gemäß Ziffer 16. Abs. 2 VorlBeurtRLBAI gelten die vereinbarten Regelungen, mithin die Beurteilungsrichtlinien weiter, bis sie durch eine Nachfolgevereinbarung ersetzt werden. Eine solche Nachfolgevereinbarung ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten indes bislang, jedenfalls aber zu dem hier maßgeblichen Beurteilungsstichtag nicht abgeschlossen worden. Die VorlBeurtRLBAI stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und des Klägers - mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang. Gemäß § 40 Abs. 1 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden (siehe § 57 Abs. 3 Nr. 1 BLV vom 12. Februar 2009, BGBl. I S. 284) und im Hinblick auf den o. g. Beurteilungsstichtag hier maßgeblichen Fassung (a. F.), die aufgrund der Ermächtigung des § 15 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (a. F.) erlassen wurde, war die Beklagte nicht nur berechtigt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.08 -, ZBR 2009, 196 [m. w. N.]), sondern zugleich verpflichtet, Eignung und Leistung des Klägers mindestens alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen (Satz 1). Die Beurteilung war dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen (Satz 2). Die Eröffnung war aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen (Satz 3). Diesen Anforderungen werden die VorlBeurtRLBAI gerecht. Ziffer 4. lit. a) und b) VorlBeurtRLBAI regelt die Erstellung von Regelbeurteilungen alle zwei Jahre für sämtliche Beschäftigte sowie die Erstellung von Anlassbeurteilungen. Des Weiteren sieht Ziffer 13. VorlBeurtRLBAI vor, dass die Beurteilung dem beurteilten Beschäftigten eröffnet, mit diesem besprochen und gemäß Ziffer 14. Satz 1 VorlBeurtRLBAI die Beurteilung nebst Beurteilungsbeitrag zu den Personalakten genommen wird. Der gemäß Ziffer 6. Satz 1 VorlBeurtRLBAI vorgegebene „einheitliche Beurteilungsbogen“ (Anlage 1) sieht unter „G.“ schließlich auch einen Eröffnungs- und Besprechungsvermerk vor. Die VorlBeurtRLBAI genügt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes und des Klägers - zudem den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BLV (a. F.). Danach war die Beurteilung mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Beides sieht die VorlBeurtRLBAI in ihren Ziffern 5. Abs. 3, 6. und 7. sowie dem vorgegebenen Beurteilungsbogen vor und ist im vorliegenden Streitfall von - den Beurteilern - der Beklagten auch beachtet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichtes ist die Bildung des Gesamturteiles rechtlich nicht zu erinnern. § 41 Abs. 2 BLV (a. F.) verlangt sprachlich und inhaltlich eindeutig, dass die Bewertung nach Eignung und Leistung des Beamten in einem einheitlichen Gesamturteil zum Ausdruck kommt. Die Bildung dieses Gesamturteils ist ein ausschließlich dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Das Gesamturteil nach § 41 Abs. 2 BLV (a. F.) darf daher zwar nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden (siehe: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]); das schließt indes nicht aus, dass die zugrundeliegenden einzelnen - auch zusammenfassenden - Werturteile das arithmetische Mittel weiterer zugrundeliegender Einzelmerkmale sein können. Es steht im Beurteilungsermessen des Dienstherrn, bei Bildung eines Gesamturteils nach § 41 Abs. 2 BLV (a. F.) als einem Akt der Gesamtwürdigung des Beamten die Bewertung der Einzelmerkmale zu verwerten. Ob der Dienstherr das zweckmäßigste System getroffen hat oder zweckmäßigere denkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der Dienstherr muss dann allerdings bei dem zusammenfassenden Werturteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten, um ein Korrektiv zu der arithmetischen Ermittlung auf der Grundlage der jeweils zugrundeliegenden Einzelmerkmale zu schaffen und aus sich heraus aussagekräftige Gesamturteile zu gewährleisten (vgl.: BVerwG, a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt die Gesamturteilsbildung nach Maßgabe der VorlBeurtRLBAI der Beklagten. Nach Ziffer 6. wird das Gesamturteil dergestalt gebildet, dass zunächst die für die 12 vorgesehenen, einzelnen Beurteilungsmerkmale festgelegten Bewertungspunkte addiert und durch die Anzahl der tatsächlich bewerteten Beurteilungsmerkmale dividiert werden. Die so ermittelte Gesamtbewertung ist der entsprechenden Bewertungsstufe zuzuordnen und das Gesamturteil in der Beurteilung auszuweisen. Sind Erst- und Zweitbeurteiler jedoch der Überzeugung, dass „das so ermittelte“ Gesamturteil dem Gesamtbild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht gerecht wird, überprüfen sie die Bewertung der Einzelmerkmale und nehmen gegebenenfalls Korrekturen vor. Prozederal ist dabei allerdings zu beachten, dass nach Ziffer 7. Satz 1 VorlBeurtRLBAI der Erstbeurteiler zunächst lediglich einen „Beurteilungsentwurf“ fertigt und diesen dem Zweitbeurteiler vorlegt. Letzterer soll gemäß Ziffer 7. Satz 3 VorlBeurtRLBAI nach Vorliegen aller Erstbeurteilungsentwürfe eine Bewertung in einer nach Vergleichsgruppen geordneten „Beurteilungsübersicht“ vornehmen, wobei Ziffer 7. Satz 4 und 5 VorlBeurtRLBAI das Verfahren im Falle abweichender Bewertung(en) von Erst- und Zweitbeurteiler regelt. Nach Ziffer 7. Satz 6 VorlBeurtRLBAI wird der „Beurteilungsentwurf“ - nachdem er gegebenenfalls überarbeitet worden ist - vom Erst- und Zweitbeurteiler unterzeichnet. Erst damit ist die Beurteilung nach Ziffer 7. Satz 7 VorlBeurtRLBAI „ausgefertigt“, d. h. erstellt. Hierauf rekurriert auch Ziffer 13. Abs. 1 Satz 1 VorlBeurtRLBAI ausdrücklich, wonach dem Beamten die „ausgefertigte Beurteilung“ eröffnet wird. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die vom Erstbeurteiler erstmalig vorgenommene Vergabe von Punkten bei den Beurteilungsmerkmalen noch nicht abschließend bzw. bindend ist, sondern der Erstbeurteiler aus dem zunächst nur rechnerisch ermittelten Zwischengesamtergebnis im Weg einer auf jeden Fall gesondert vorzunehmenden Gesamtbewertung zu prüfen hat, ob das rechnerisch ermittelte Gesamturteil dem Gesamtbild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gerecht wird. Gleiches gilt für den Zweitbeurteiler. Ziffer 7. VorlBeurtRLBAI sieht dementsprechend Korrekturmöglichkeiten am Beurteilungsentwurf in Bezug auf die Einzelmerkmale vor, die eine zutreffende, sachliche, gerechte sowie (auch in sich) stimmige Gesamtbewertung des Beamten ermöglichen sollen. Damit wird - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - auch nicht nachträglich eine bereits ergangene dienstliche Beurteilung geändert. Vielmehr durchläuft die Bewertung der Einzelmerkmale wie auch des Gesamturteiles mehrere Verfahrensstadien, bis eine endgültige und damit verbindliche Bewertung sowohl der Einzelmerkmale als auch des Gesamturteiles erfolgt. Dieses Verfahren ist Erst- und Zweitbeurteilern gleichermaßen auferlegt und gewährleistet, dass das Gesamturteil auf jeden Fall aufgrund einer eigenständigen Bewertung erfolgt. Dass hierbei letztlich auf die (gegebenenfalls geänderte) Bewertung der Einzelmerkmale zurückgegriffen wird, ist - wie bereits ausgeführt - rechtlich nicht zu erinnern. Ebenso wenig ist zu rügen, dass eine dienstliche Beurteilung bis zu ihrer für den Beamten maßgeblichen, verbindlichen Gestalt mehrere Entwurfsstadien durchläuft, zumal die Korrektur(möglichkeit) von Einzelmerkmalbewertungen gerade Ausdruck einer eigenständigen Gesamturteilsbildung ist. Mit anderen Worten: die eigenständige Gesamturteilsbildung wirkt auf die Bewertung der Einzelmerkmalsbewertungen zurück, während diese nicht allein das Gesamturteil determinieren (wie hier: VG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Oktober 2007 - 9 E 5833/06 -; zu einer vergleichbaren Fallgestaltung im Ergebnis ebenso: SächsOVG, Urteil vom 14. November 2006 - 2 B 413/06 -; vgl. im Übrigen auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. November 2000 - 2 L 3264/00 - unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 15. September 2000 - 2 L 5176/98 -, juris). Dergestalt dient die „Korrektur“ der zunächst lediglich vorläufig vorgenommenen Bewertungen der Einzelmerkmale zugleich dazu, die dienstliche Beurteilung insgesamt (in sich) stimmig und nachvollziehbar zu erstellen. Auch dies unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, denn Gesamturteil und Einzelwertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelwertungen herleiten lässt (siehe: BVerwG, Urteil vom 31. März 2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27). Letzteres ist auch für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren anzunehmen, denn die einzelmerkmalbezogenen Bewertungen liegen im Fall des Klägers zwischen 8 und 11 Punkten (je zweimal 8 und 9 Punkte, fünfmal 10 Punkte, dreimal 11 Punkte). Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme legt der Kläger im Übrigen - substantiiert - nicht dar. Es ist des Weiteren rechtlich nicht zu erinnern, dass die Art und Weise der Bildung des Gesamturteiles nicht unmittelbar der dienstlichen Beurteilung zu entnehmen ist. Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 L 125/10 -, juris [m. w. N.]). Entgegen der Annahme des Klägers haben der Erstbeurteiler sowie die Zweitbeurteilerin weder die anzuwendenden Begriffe noch den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, sind nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, haben allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen angestellt, haben nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen und haben schließlich auch die VorlBeurtRLBAI eingehalten. Ein Verstoß gegen Ziffer 13. Satz 2 VorlBeurtRLBAI liegt nicht vor. Danach ist zwar bei der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung auf Wunsch des Beurteilten u. a. ein Vertreter der zuständigen Personalvertretung hinzuzuziehen. Auch wenn ein Vertreter des zuständigen Personalrates im gegebenen Fall bei den Eröffnungs- und Besprechungsterminen am 27. Juni 2008 und 9. Oktober 2008 nicht zugegen war, obwohl der Kläger darum mit Schreiben an die Beklagte vom 23. Juni 2008 gebeten hatte, liegt hierin indes kein Verfahrensverstoß. Denn das Verlangen nach Ziffer 13. Satz 2 VorlBeurtRLBAI muss von dem Beamten bei der zuständigen Stelle und so angebracht werden, dass dem Wunsch Folge geleistet werden kann. Hier hat der Kläger sein Schreiben vom 23. Juni 2008 indes an die Zentrale der Beklagten in D-Stadt gerichtet, so dass diese nach ihrem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen nicht in der Lage war, den Erstbeurteiler des Klägers rechtzeitig vor dem Termin am 27. Juni 2008 über den Wunsch des Klägers in Kenntnis zu setzen. Der Kläger hat diesen Wunsch überdies dem Erstbeurteiler - wie dieser als Zeuge im Rahmen der Beweisaufnahme glaubhaft und vom Kläger unwidersprochen bestätigt hat - weder am 27. Juni 2008 noch am 9. Oktober 2008 mitgeteilt, obwohl ihm dies nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen wäre. Es war für den Kläger ersichtlich, dass die Personalvertretung nicht anwesend und dem Erstbeurteiler der Wunsch des Klägers offenkundig unbekannt war. Mit seinem Verhalten hat der Kläger daher bereits am 27. Juni 2008 letztlich einen Verzicht auf seinen zunächst geäußerten Hinzuziehungswunsch konkludent zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen handelt der Kläger treuwidrig und kann sich auf sein ursprüngliches Begehren damit zulässigerweise nicht mehr berufen, soweit er im Nachhinein die Verletzung seines Zuziehungswunsches rügt. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger rügt, der Erstbeurteiler habe ihn ohne vorherige Ankündigung am 27. Juni 2008 mündlich gebeten, in seinem Dienstzimmer zur Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung zu erscheinen, und damit nicht rechtzeitig zum Termin der Bekanntgabe der Beurteilung geladen. Der Kläger hat insoweit nach den vom Erstbeurteiler als Zeuge gemachten, glaubhaften und ebenfalls vom Kläger nicht widersprochenen Angaben keine Rüge angebracht und etwa um einen anderen Termin gebeten. Ungeachtet dessen regeln die VorlBeurtRLBAI auch nicht, dass der zuständige Beurteiler eine bestimmte Frist zwischen dem Eröffnungs- und Besprechungstermin einerseits und der Einladung hierzu andererseits einzuhalten hätte. Vielmehr hat dem Kläger nach den VorlBeurtRLBAI und aufgrund seines später eingelegten Widerspruches klar sein müssen, dass im Hinblick auf die zu erstellende dienstliche Regelbeurteilung ein entsprechender Eröffnungs- und Besprechungstermin stattfinden wird. Dies zeigt im Übrigen auch sein o. g. Schreiben vom 23. Juni 2008. Aus dem Vorstehenden folgt des Weiteren, dass die dienstliche Beurteilung dem Kläger sowohl am 27. Juni 2008 als auch am 9. Oktober 2008 ordnungsgemäß im Sinne von Ziffer 13. Satz 1 eröffnet, d. h. bekannt gegeben und mit diesem besprochen wurde. Entsprechendes hat der Kläger mit seiner jeweiligen Unterschrift auf den Beurteilungsbögen bestätigt und auch im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht. Bestätigt wird dies überdies durch die zeugenschaftlichen Angaben des Erstbeurteilers, der den Ablauf des jeweiligen Eröffnungsgespräches näher und glaubhaft dargestellt hat. Dass den Kläger - wie dieser erstmals im gerichtlichen Verfahren eingewandt hat - die erfolgte Plausibilisierung der Werturteile nicht überzeugt haben mag, ändert an der Ordnungsmäßigkeit der Besprechung der dienstlichen Beurteilung(en) nichts. Dem gesetzlichen Gebot von § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 BLV a. F. (entsprechend nunmehr § 50 Abs. 3 BLV n. F.) ist damit jedenfalls entsprochen worden. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Ziffer 6. Abschnitt A VorlBeurtRLBAI zu bejahen. Danach sind die wesentlichen im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben anhand der Aufgabenbeschreibung/Anforderungsprofi-le für die jeweiligen Dienstposten/Arbeitsplätze kurz zu beschreiben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere den weiteren Ausführungen des Klägers selbst, ist nämlich davon auszugehen, dass seine Funktion als „ständiger Vertretung des Hauptstellenleiters FM“ für den hier maßgeblichen (Beurteilungs-)Zeitraum vom 31. März 2006 bis zum 31. Juli 2007 in die „Kurzbeschreibung“ aufgenommen ist. Denn nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen sowie seinem zugehörigen Vorbringen gehörte diese Aufgabe in dem vorgenannten Zeitraum zu dem vom Kläger ebenfalls wahrgenommenen Dienstposten des Abteilungsleiters MDFM 2. Diese Funktion wurde indes in die dienstlichen Beurteilung unter „A.“ aufgenommen. Da es sich bei der „ständigen Vertretung des Hauptstellenleiters FM“ weder um ein Statusamt noch um einen eigenständigen Dienstposten, sondern um einen einem bestimmten Dienstposten lediglich zusätzlich zugewiesenen Aufgaben- oder Funktionsbereich handelt, bedurfte es der gesonderten Aufnahme dieses Teilaufgabengebietes neben der bereits enthaltenen Angabe des Dienstpostens des Abteilungsleiters MDFM 2 nicht. Ungeachtet dessen ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht anzunehmen, dass - wie der Kläger geltend macht - zwingend auch die „ständige Vertretung des Hauptstellenleiters FM“ als dienstpostenbezogene wesentliche Aufgabe in der dienstlichen Beurteilung unter „A.“ anzugeben war. Ziffer 6. Abschnitt A VorlBeurtRLBAI stellt nämlich zum einen auf die „wahrgenommenen“, d. h. tatsächlich ausgeübten Aufgaben ab. Zum anderen muss es sich um die im Beurteilungszeitraum „wesentlichen“ Aufgaben handeln. Es ist mithin kumulativ auf beide Umstände abzustellen. Hiernach war schon nicht davon auszugehen, dass es sich bei der „ständigen Vertretung des Hauptstellenleiters FM“ um einen wesentlichen Aufgabenbereich des Klägers gehandelt hat, da dieser nicht für das Tätigkeitsfeld des Klägers prägend war. Unabhängig davon ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme auch nicht festzustellen, dass der Kläger in Bezug auf die „ständige Vertretung des Hauptstellenleiters FM“ in einem nicht unerheblichen Umfang im Beurteilungszeitraum hat tatsächlich vertretungshalber tätig werden müssen; Gegenteiliges hat der Kläger im Übrigen selbst auch nicht substantiiert vorgetragen. Danach hat der Zeuge A. widerspruchsfrei und in sich schlüssig im Einzelnen bekundet, dass der Kläger ihn lediglich zweimal über einen Zeitraum von neun Tagen, im Übrigen nur jeweils an einzelnen Tagen hat vertreten müssen. Zum Umfang und den qualitativen Anforderungen hat der Zeuge weiter geäußert, dass es allenfalls im Zusammenhang mit den beiden Urlaubsvertretungen zu einer Mehrbelastung des Klägers von etwa 30 % gekommen sei, ansonsten jedoch erhebliche Vertretungsleistungen wegen der Kürze der Zeit nicht zu erbringen gewesen seien. Es besteht insoweit kein Grund, an der Richtigkeit der Zeugenangaben zu zweifeln. Der Erstbeurteiler hat seine Angaben detailliert und plausibel geschildert, die zudem durch die Angaben der Zeugin B. bestätigt wurden. Es war auch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen, dass der Zeuge oder die Zeugin Umfang bzw. Qualität der klägerischen Tätigkeit hätten „kleinreden“ oder anderweitig relativieren wollen. Vielmehr haben beide Zeugen offen und erkennbar um Herstellung von Transparenz betreffend die Verfahrensabläufe wie auch ihre Willensbildung bemüht geschildert, in welchem Umfang der Kläger insoweit tätig geworden ist und welchen Anteil in quantitativer und qualitativer Hinsicht die Tätigkeit der „ständigen Vertretung des Hauptstellenleiters FM“ seinerzeit entfaltet hat. Dabei haben sie überzeugend darzustellen vermocht, von welchen tatsächlichen Verhältnissen sie bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ausgegangen sind und dass sich diese Annahmen im Wege der nachträglichen Überprüfung aus Anlass ihrer zeugenschaftlichen Befragung bestätigt haben. Vorliegend steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme ebenfalls fest, dass sowohl der Erstbeurteiler als auch die Zweitbeurteilerin des Klägers die Bewertungen der Einzelmerkmale wie auch des Gesamturteiles ordnungsgemäß nach Maßgabe der VorlBeurtRLBAI vorgenommen und dabei die tatsächlich vom Kläger erbrachten Leistungen, insbesondere die von ihm wahrgenommenen Aufgabenbereiche berücksichtigt haben. Der Erstbeurteiler hat dabei dezidiert unter zutreffender Angabe der Aufgaben und Tätigkeiten des Klägers geschildert, dass und wie er nach Maßgabe der normativen Vorgaben der VorlBeurtRLBAI zunächst die Einzelmerkmale einer Bewertung unterzogen und nach Bildung des rechnerischen Gesamtergebnisses erwogen hat, ob dieses dem Gesamtbild der klägerischen Leistungen entspricht. Der Erstbeurteiler hat dabei u. a. auch in Erwägung gezogen, ob dem Kläger insbesondere ein Gesamturteil von 10 oder mehr Punkten zugesprochen werden könne oder müsse. Der Zeuge hat indes plausibel darzulegen vermocht, dass im Hinblick auf die Anforderungen an das vom Kläger ausgeübte Amt und die damit verbundenen Führungsanforderungen eine solche Gesamtbewertung bzw. ein dahingehendes Gesamturteil aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil sich die klägerischen Leistungen gerade in diesen Bereichen im Vergleich zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum trotz entsprechender frührer Hinweise nicht geändert hätten und die betreffenden Einzelmerkmale (lfd. Nr. 5. 10. bis 12) dementsprechend mit 8 bzw. 9 Punkten („erfüllt die Anforderungen vollständig“) zu bewerten gewesen seien und bewertet worden sind. Der Erstbeurteiler ist - entgegen der Annahme des Klägers - dabei auch nicht von einem Fehlverständnis bestimmter Einzelmerkmale ausgegangen, so dass gewisse Umstände nicht oder „unzulässigerweise doppelt“ verwertet worden wären. Der Erstbeurteiler hat in seiner Einvernahme seine dahingehenden Angaben auf „Führungsverhalten“, „Führungsqualitäten“ sowie „Führungsaufgaben“ bezogen und dabei in Übereinstimmung insbesondere mit den Einzelbewertungsmerkmalen der lfd. Ziffer 11. und 12. die darin bezeichneten „beispielhaften Erläuterungen“ zutreffend wiedergegeben. Hierzu gehört auch die „Vorbildfunktion“ in der lfd. Ziffer 12. Mit diesem Einzelbewertungsmerkmal werden - entgegen der Auffassung des Klägers - auch Führungsqualitäten bewertet, wie sich schon aus der Überschrift „Befähigung zur Leitung großer Organisationseinheiten“ ergibt; Leitungsaufgaben sind Führungsaufgaben. Der Erstbeurteiler hat seine Ausführungen daher tatsächlich und in rechtlich nicht zu erinnernder Weise gerade nicht auf das Einzelbewertungsmerkmal der lfd. Ziffer 11. („Führungseigenschaften“) beschränkt. Schließlich ist nach den weiteren, detaillierten Schilderungen des Zeugen kein Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Klägers unberücksichtigt geblieben oder fehlerhaft gewichtet worden. Der Zeuge hat zum einen alle Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche angegeben, ohne dass dem der Kläger in der Sache weiter entgegen getreten ist oder ausweislich der Akten Mängel festzustellen sind. Zum anderen hat der Erstbeurteiler glaubhaft dargestellt, wie er sich Kenntnis über die Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger verschafft hat und dass er die klägerischen Tätigkeiten auch in dem Umfang, wie sie in quantitativer und qualitativer Hinsicht von diesem wahrgenommen worden sind, in die Bewertung einbezogen hat. Der Zeuge hat überdies - gemeinsam mit der Zweitbeurteilerin - im Wege einer ex-ante-Betrachtung die Richtigkeit seiner damaligen Annahmen zu verifizieren versucht und ist dabei zu dem nachvollziehbar dargelegten Ergebnis gelangt, dass insbesondere Umfang und Gewicht der klägerischen vertretungsweisen Tätigkeit im Falle der Wahrnehmung der Aufgaben des Hauptstellenleiters der Sparte FM der Regionalstelle in A-Stadt (MDFM) seinerzeit in dem zutreffenden Maße bei den Einzel- wie auch der Gesamtbewertung Eingang gefunden haben. Soweit der Kläger schlicht bezweifelt, ob der vom Zeugen geschilderte Umfang zutreffend sei, werden die Ausführungen des Zeugen schon nicht schlüssig in Frage gestellt. Ungeachtet dessen wäre es dem Kläger aus höchstpersönlicher Kenntnis ohne Weiteres möglich und im Übrigen auch zumutbar gewesen, dem erkennenden Gericht gegenüber konkrete Angaben über den vermeintlichen, abweichenden Tätigkeitsumfang als „ständiger Vertreter des Hauptstellenleiters FM“ zu machen, anstatt sich gleichsam auf ein Bestreiten mit Nicht-Wissen zu beschränken. Es besteht auch insoweit kein Grund, an der Richtigkeit der Zeugenangaben zu zweifeln. Der Erstbeurteiler hat auch diesbezüglich seine Angaben detailliert und plausibel geschildert, die zudem - soweit Berührungspunkte gegeben waren - durch die Angaben der Zeugin B. bestätigt wurden. Der Zeuge hat auch insoweit ernsthaft, offen und erkennbar um Herstellung von Transparenz bemüht geschildert, wie und auf welcher tatsächlichen wie rechtlichen Grundlage er sein(e) Werturteil(e) gebildet hat. Widersprüche oder sonstige Ungereimtheiten haben sich zu keiner Zeit ergeben. Gleiches gilt in Bezug auf die Zweitbeurteilerin, so dass auch insoweit kein Grund dafür besteht, an der Richtigkeit der Zeugenangaben zu zweifeln. Die Zeugin hat sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen als auch betreffend die Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles nachvollziehbar und detailliert geschildert, dass sie sich bei dem Erstbeurteiler Kenntnis über den Umfang und die Qualität der klägerischen Leistungen verschafft und mit diesem - nicht zuletzt wegen der eingetretenen Veränderungen - nicht nur die „Richtigkeit“ der Bewertung der Einzelmerkmale, sondern auch des Gesamturteiles erörtert hat. Des Weiteren hat die Zeugin plausibel erläutert, wie sie als Leiterin der Abteilung Personal regelmäßig und auch im vorliegenden Fall ihrer Aufgabe als Zweitbeurteilerin nach Maßgabe der VorlBeurtRLBAI nachgekommen ist und dabei das Leistungsbild des Klägers wie auch der übrigen Oberräte sowohl der Sparte FM als auch der anderen Sparten in den Blick genommnen hat. Es ist ebenso wenig zu konstatieren, dass der Erstbeurteiler oder die Zweitbeurteilerin allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten. Die Einzelmerkmale wurden mit 8, 9, 10 oder 11 Punkten bewertet, was gemäß Ziffer 6. Abschnitt B VorlBeurtRLBAI den Noten „Erfüllt die Anforderungen vollständig“ bzw. „Übertrifft die Anforderungen“ entspricht und hinsichtlich der erstgenannten Notenstufe bei einem Bewertungsrahmen von 6,0 bis 9,9 Punkten der oberen Hälfte der Notenstufe zuzuordnen ist. Die Beurteiler sind nach den im Termin zur mündlichen Verhandlung jeweils gemachten Angaben von dem zutreffenden Inhalt der Bewertungsstufen ausgegangen und haben plausibel erläutert, wie sie im konkreten Fall zu ihren Werturteilen gelangt sind. Dabei ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Werturteile in Frage zu stellen. Insbesondere die vom Kläger angeführten insgesamt „beanstandungsfreien“ Leistungen hinderten allenfalls die Vergabe der nächstniedrigeren Notenstufe „Erfüllt die Anforderungen weniger“ und der niedrigsten Notenstufe „Erfüllt die Anforderungen nicht“. Umfang und „Beanstandungsfreiheit“ dienstlich entfalteter Leistungen besitzen allenfalls in Bezug auf bestimmte einzelne Leistungsmerkmale Bedeutung, etwa solche, die vorwiegend quantitative Anforderungen stellen. Im Übrigen mag damit ein Minimum an qualitativer Bewertung gefordert sein; dieses wäre vorliegend indes nicht unterschritten. Das vom Erstbeurteiler wie der Zweitbeurteilerin abgegebene Gesamturteil mit 9,8 Punkten („Erfüllt die Anforderungen vollständig“) ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht nur im Hinblick auf die Bewertung der Einzelmerkmale, sondern auch in Bezug auf deren Gewichtung und das von den Beurteilern im Termin zur mündlichen Verhandlung erläuterte Leistungsbild des Klägers im Beurteilungszeitraum schlüssig und in sich stimmig. Der Kläger ist auch nicht zugunsten anderer Beurteilter qualitativ anders, d. h. unter Zugrundlegung abweichender (strengerer) Bewertungsmaßstäbe beurteilt worden. Sowohl der Erstbeurteiler als auch die Zweitbeurteilerin haben im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darzulegen vermocht, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleichmäßig angewandt wurden und aus welchen Gründen bei dem Kläger die Bewertung der Einzelmerkmale wie auch das Gesamturteil nicht besser ausgefallen sind. Aus dem Umstand, dass die Personalvertretung bei der Beklagten im Jahr 2007 die Dienstvereinbarung gekündigt hat, kann - entgegen der Ansicht des Klägers - weder für sich noch aus den von der Personalvertretung dafür angeführten Gründen geschlussfolgert werden, die hier zugrunde zu legenden und von den Beurteilern auch angewandten Wertmaßstäbe seien insgesamt - zu Lasten des Klägers - nicht gleichmäßig angewandt worden. Das vom Kläger insoweit angeführte Beurteilungsranking lässt weder für sich genommen noch für den vorliegenden Fall des Klägers erkennen, dass dessen dienstlicher Beurteilung divergierende Wertmaßstäbe zugrunde gelegt worden wären. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger auf die „bessere“ Beurteilung der von ihm angeführten Konkurrentin verweist, zumal diese nach den nicht weiter in Frage gestellten bzw. zu stellenden zeugenschaftlichen Angaben der Zweitbeurteilerin sparten-intern lediglich um einen „Platz“ vor dem Kläger liegt, d. h. gerade nicht „best-plazierte“ Oberrätin in der Sparte MDFM ist. Schließlich ist vorliegend auch nicht von der Voreingenommenheit der Beurteiler des Klägers auszugehen. Eine dienstliche Beurteilung unterliegt ihrer Aufhebung, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den zu Beurteilenden gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (siehe etwa: BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 [m. w. N.]). Ist eine dienstliche Beurteilung - wie hier - bereits erstellt, lässt sich in sinnvoller Weise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler „tatsächlich" voreingenommen war und die dienstliche Beurteilung durch diese Voreingenommenheit beeinflusst ist. Die für den Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit liegt dabei tatsächlich vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren (siehe zum Vorstehenden etwa: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43 [m. z. N.]; bestätigend: BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802; siehe auch: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 L 125/10 -, juris [m. w. N.]). Dass die Beurteiler in diesem Sinne aus der Perspektive eines objektiven Dritten nicht willens oder nicht in der Lage sind oder waren, den Kläger sachlich und gerecht zu beurteilen, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der erfolgten Beweisaufnahme nicht anzunehmen. Eine dahingehende Annahme rechtfertigt sich weder aus (dem Verfahrensablauf hinsichtlich) der vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung des Klägers noch aus der Beförderungs- oder Dienstpostenkonkurrenz des Klägers mit der von ihm bezeichneten, bei der Beklagten tätigen Beamtin. Die frühere Klage des Klägers gegen seine vorangegangene dienstliche Regelbeurteilung über den Beurteilungszeitraum vom 31. März 2004 bis 30. März 2006, mit welcher er u. a. auch dort die Voreingenommenheit der Beurteiler geltend gemacht hatte, wurde vom Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 14. März 2008 (Az.: 5 A 213/07 MD) abgewiesen und der nachfolgend vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2008 (Az.: 1 L 50/08) abgelehnt. Ist mithin die Rechtmäßigkeit der dort streitbefangen gewesenen dienstlichen Beurteilung festgestellt worden, kann in dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreitverfahren nicht davon ausgegangen werden, die Beurteiler seien ausweislich des vorangegangenen Beurteilungsverfahrens gleichwohl voreingenommen (gewesen), sie bewerteten den Kläger daher nach wie vor absichtlich „schlecht“, etwa um einer mit dem Kläger konkurrierenden Beamtin bessere Beförderungschancen zu ermöglichen. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Beförderungs- und Dienstpostenkonkurrenzverfahren. Insoweit ist aufgrund des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 26. Juli 2010 (Az.: 5 A 254/09 MD) und des nachfolgenden Beschlusses des erkennenden Senates vom 2. Dezember 2010 (Az.: 1 L 149/10) mittlerweile geklärt, dass die Beklagte das diesbezügliche Stellenbesetzungsverfahren in rechtlich nicht zu erinnernder Weise abgebrochen hat. Die Beklagte war des Weiteren schon aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 13. Juli 2007 (Az.: 5 B 109/07 MD) und des erkennenden Senates vom 26. Juli 2007 (Az.: 1 M 140/07) auch nicht gehindert, den seinerzeit streitbefangenen Dienstposten mit der vom Kläger bezeichneten Beamtin zu besetzen. Diese wurde vielmehr rechtmäßig verwendet, wie sich aus dem aufgrund des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 26. Juli 2010 (Az.: 5 A 255/09 MD) und dem nachfolgenden Beschluss des erkennenden Senates vom 1. März 2011 (Az.: 1 L 6/11) ergibt. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich überdies, dass die Verwendung der mit dem Kläger seinerzeit konkurrierenden Beamtin auch nicht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 15. April 2008, welcher in einem die Beförderungskonkurrenz betreffenden weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: 5 B 37/08 MD) ergangen ist, verstoßen hat, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die materielle Rechtskraft des Beschlusses dadurch ihr Ende gefunden hat, dass zum einen der dort bezeichnete Dienstposten dergestalt nicht mehr besteht und zum anderen die einstweilige Anordnung mit der Hauptsacheentscheidung in dem Verfahren 5 A 10/08 MD, auf welches sich der Eilantrag des Klägers ausdrücklich bezogen hatte, als bloß vorläufige Regelung keine sachliche Wirkung mehr entfaltet. Soweit der Kläger auf seine Verfassungsbeschwerden betreffend die vorgenannten Verfahren Bezug nimmt, sieht der Senat keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung der betreffenden streitgegenständlichen Sachverhalte, zumal die Verfassungsbeschwerden weitgehend dasjenige Vorbringen zum Gegenstand haben, welches bereits Gegenstand des jeweiligen Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Ebenso wenig ist anzunehmen, der Erstbeurteiler habe sich an der von der Beklagten vorgenommenen Organisationsänderung während des vorbezeichneten Stellenbesetzungsverfahrens in bewusster Benachteiligung des Klägers bzw. ungerechtfertigter Bevorzugung der vom Kläger angeführten konkurrierenden Beamtin (kollusiv) beteiligt. Weder die Beteiligung an der Organisationsänderung noch der Inhalt des vom Kläger in Bezug genommenen Vermerkes des Erstbeurteilers vom 6. Februar 2009 lassen Derartiges erkennen. Die Beklagte hat die Gründe, die zur Inanspruchnahme des Beamten geführt haben, im Berufungsverfahren dargelegt; der Erstbeurteiler hat diese Erwägungen in der Beweisaufnahme bestätigt und darauf verwiesen, dass er im Hinblick auf seine besonderen Kenntnisse in Bezug auf die Sparte FM der Regionaldirektion A-Stadt und die betreffenden Aufgabenanforderungen um eine fachliche Äußerung zur Fortführung bzw. zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gebeten wurde. Es handelt sich hierbei um sachliche Beweggründe, die auch im Übrigen keinen Anlass zur rechtlichen Erinnerung bieten. Dem Inhalt des vom Erstbeurteiler über einen seiner bisherigen Stabstellenmitarbeiter verfassten Vermerkes vom 6. Februar 2009 ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Anforderungen an die mit dem seinerzeit noch ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Aufgaben aus Sicht der Beklagten wie des zuvor hierfür zuständig gewesenen Erstbeurteilers „wesentlich verändert“ und nicht unerhebliche Teile des vormals aufgestellten Anforderungsprofils daher „nicht mehr die vorrangige Bedeutung“ hätten. Dies wird in dem Vermerk durch den Erstbeurteiler eingehend, und zwar sachbezogen, erläutert. Entsprechendes gilt in Bezug auf das Schreiben der - insoweit sachlich unmittelbar zuständigen - Zweitbeurteilerin vom 5. Dezember 2008. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen maßgeblich dazu dienen sollten, die Beförderung des Klägers zu verhindern, ergeben sich hieraus jedenfalls nicht, zumal der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens - wie bereits rechtskräftig festgestellt - rechtmäßig war. Nach dem vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung überdies gewonnenen persönlichen Eindruck von dem Erstbeurteiler und von der Zweitbeurteilerin bestehen schließlich auch kein greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen waren oder sind. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine vorstehenden Ausführungen zum Aussageverhalten der Beurteiler und zur Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben. Weiter bleibt festzustellen, dass die Zeugen zu keinem Zeitpunkt eine unsachliche Tendenz oder persönliche Vorbehalte gegenüber dem Kläger haben erkennen lassen, sondern sich ausnahmslos sachbezogen und offen zu den Beweisthemen geäußert und Fragen beantwortet haben, ohne dass auch nur der Anschein von „verletzten Eitelkeiten“, „Rechthaberei“ oder „Nicht-Leiden-Können“ entstanden ist. Die Beurteiler waren vielmehr um die Sache wie auch um den Kläger selbst ernstlich bemüht und haben insofern das entsprechende persönliche Wohlwollen mehrfach erkennen lassen. Nach alledem bestand für den Senat letztlich auch kein Anlass, das vorliegende Verfahren - wie vom Kläger angeregt - bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes über die von ihm erhobenen vorgenannten Verfassungsbeschwerden auszusetzen. Das Ruhen des Verfahrens ist von den Beteiligten nicht (übereinstimmend) beantragt worden. Nach der hiernach allein noch in Betracht kommenden Regelung des § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 1 O 153/08 - juris [m. w. N.]). Indes hängt der vorliegende Rechtsstreit weder ganz noch partiell von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand anderer anhängiger Rechtsstreitigkeiten - hier der erhobenen Verfassungsbeschwerden - bildet. Die dort streitgegenständlichen Fragen haben keinen unmittelbaren rechtlichen Bezug zu der (Rechtmäßigkeit der Erstellung der) im gegebenen Fall streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung. Die von den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen vermögen allenfalls in Randbereichen das vorliegende zu Verfahren tangieren, soweit der Kläger damit die Voreingenommenheit der Beurteiler ihm gegenüber zu begründen sucht. Jedoch rechtfertigte selbst die - freilich vom Senat rechtkräftig verneinte - Auffassung, die Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens sowie die Verwendung der vom Kläger angeführten Beamtin seien rechtwidrig, hier nicht die Annahme, die Beurteiler seien dem Kläger gegenüber voreingenommen (gewesen). Denn die bloße Rechtswidrigkeit der Maßnahmen ließe einen solchen Rückschluss aus den vorgenannten Gründen in der Sache nicht zu. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beurteiler, die allenfalls die Annahme der Voreingenommenheit zu rechtfertigen vermöchte, ist hiernach jedenfalls, insbesondere auch im Hinblick auf das umfangreiche Verfassungsbeschwerdevorbringen des Klägers, nicht anzunehmen. § 94 VwGO ist hier auch nicht analog anzuwenden. Eine zu weit verstandene Aussetzung würde die Grundkonzeption der Norm aus dem Auge verlieren. Danach soll nämlich die vorgreifliche Entscheidung, die Grundlage der Aussetzung ist, unmittelbar für die Entscheidung des aussetzenden Gerichtes rechtliche Auswirkungen haben. Überdies setzt eine Analogie eine Regelungslücke voraus. Eine gleichsam unbegrenzte Analogie mit Rücksicht auf die Verfahrensökonomie wäre kaum vereinbar (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Nach alledem erscheint eine Aussetzung des Verfahrens jedenfalls auch nicht als zweckmäßig. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. 5. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG. Der Kläger wendet sich gegen seine Regelbeurteilung über den Zeitraum vom 31. März 2006 bis 30. März 2008. Der Kläger ist als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten tätig. Unter dem 27. Juni 2008 wurde ihm gegenüber die von dem LRD A. als Erstbeurteiler und der RD’in B. als Zweitbeurteilerin verfasste dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 31. März 2008 für den Zeitraum ab 31. März 2006 durch den Erstbeurteiler eröffnet. Gegen diese Beurteilung hat der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2008 Widerspruch eingelegt und mit Schreiben vom 21. August 2008 im Wesentlichen damit begründet, dass beide Beurteiler „befangen“ seien, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hätten, die Beurteilung nicht die wesentlich wahrgenommenen Aufgaben enthalte, einen unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt zugrunde lege sowie gegen allgemeine Wertmaßstäbe verstoße. Mit dem von der Zweitbeurteilerin gezeichneten Widerspruchsbescheid vom 19. September 2008 hob die Beklagte die Beurteilung unter Einfügung der Angabe „Vertretung Abt.Ltr. gewerbliche, landwirtschaftliche und sonstige Liegenschaften vom 01.10.2006 bis 31.07.2007“ in dem Abschnitt „A.“ als weitere wesentlich wahrgenommene Aufgabe teilweise auf und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die dergestalt von dem Erstbeurteiler und von der Zweitbeurteilerin neu abgefasste dienstliche Regelbeurteilung weist bei einem Bewertungsrahmen von bis zu 15 Punkten bei den Einzelmerkmalen eine Punktzahl von zwischen 8,0 und 11,0 Punkten auf, endet mit der Gesamtbewertung von 9,8 Punkten sowie dem Gesamturteil (Note) „Erfüllt die Anforderungen vollständig“ und wurde dem Kläger durch den Erstbeurteiler am 9. Oktober 2008 eröffnet sowie mit diesem besprochen. Die Regelbeurteilung vom 27. Juni 2008 wurde für „ungültig“ erklärt. Mit am 17. Oktober 2008 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen die Regelbeurteilung gewandt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht hat: Der Erstbeurteiler habe ihn - den Kläger - nicht rechtzeitig zum Termin der Bekanntgabe der Beurteilung geladen. Er habe ihn ohne vorherige Ankündigung am 27. Juni 2008 mündlich gebeten, in seinem Dienstzimmer zur Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung zu erscheinen. Ein Vertreter des zuständigen Personalrates sei nicht zugegen gewesen, obgleich er darum mit Schreiben an die Beklagte vom 23. Juni 2008 gebeten habe. Des Weiteren sei die Bildung eines Gesamturteiles als arithmetisches Mittel allein aus den Bewertungen der Einzelmerkmale rechtlich nicht zulässig. Überdies lege die hier streitbefangene Regelbeurteilung einen unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt zugrunde. Sie enthalte nicht die im Beurteilungszeitraum wesentlich wahrgenommenen Aufgaben. So sei er nicht nur mit der Vertretung des Abteilungsleiters für gewerbliche, landwirtschaftliche und sonstige Liegenschaften (MDFM 2) betraut gewesen, sondern habe überdies die Aufgaben dieser regionalen Abteilung von Oktober 2006 bis August 2007 selbst wahrgenommen. Außerdem sei ihm die Leitung dieser Abteilung übertragen worden. Weiterhin fehle als wesentliche Aufgabe die Wahrnehmung der „ständigen Vertretung" des Leiters der Hauptstelle FM bei der, die er bis zum 31. Juli 2007 wahrgenommen habe. Der Dienstposten des Leiters der regionalen MDFM 2 sei ihm nicht übertragen worden, vielmehr sei er mit der Leitung beauftragt worden bzw. habe diesen wegen Vakanz tatsächlich wahrgenommen. Gleiches gelte für die Wahrnehmung der „ständigen Vertretung" des Hauptstellenleiters der Sparte FM bei der Direktion A-Stadt der Beklagten. Hierbei habe es sich im Vergleich zu seinem Amt um höherwertige Dienstposten gehandelt. Er habe damit im Beurteilungszeitraum zusätzlich zur Leitung der beiden regionalen Abteilungen MDFM 1 und MDFM 4 noch die Leitung der personell größten Abteilung MDFM 2 übernommen. Dies habe offensichtlich keinen Niederschlag in der dienstlichen Beurteilung gefunden bzw. sei nicht entsprechend angemessen berücksichtigt worden. Er nehme bereits seit 12 Dienstjahren höherwertige Dienstposten und Aufgaben wahr. Ihm sei damit wesentlich mehr abverlangt worden als gleichwertig Beschäftigten, ohne dass dies bei der Beurteilung seiner Leistungen honoriert worden sei. Er sei, obwohl er im Beurteilungszeitraum alle drei regionalen Abteilungen der Sparte FM am Standort A-Stadt aufgebaut und geleitet habe, zum wiederholten Male mit der schlechtesten Gesamtnote bei den dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 31. März 2008 und damit offensichtlich ungerecht bzw. unangemessen bewertet bzw. beurteilt worden. Im Verhältnis zur Vorbeurteilung seien lediglich einige Einzelmerkmale geringwertig angehoben worden. Er liege mit seiner Gesamtbeurteilung erneut im unteren Bereich aller Beurteilungen des höheren Dienstes bei der Beklagten. Der Erstbeurteiler sei bei der Bekanntgabe der Beurteilung am 27. Juni 2008 und am 9. Oktober 2008 nicht in der Lage gewesen, die Bewertung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils plausibel zu machen bzw. nachvollziehbar zu begründen. Ihm gehe es um eine im Vergleich zu den anderen regionalen Abteilungsleitern der Sparte FM gerechte und angemessene Bewertung; er habe die schlechteste dienstliche Beurteilung der Sparte FM bei der Direktion A-Stadt erhalten. Für seine Beurteilung gebe es nach wie vor keine nachvollziehbare Erklärung. Die Begründung müsse an anderer Stelle gesucht werden, nämlich in der gewollten Bevorzugung einer Konkurrentin. Zur Erstellung von deren dienstlichen Beurteilung seien ebenfalls die für ihn zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler tätig geworden. Die Konkurrentin sei dabei um eine Stufe höher bewertet worden. Diese direkten Vergleiche zeigten, dass die Beurteiler nicht willens gewesen seien, ihn - den Kläger - gerecht und angemessen zu bewerten. Dass die Zweitbeurteilerin befangen bzw. voreingenommen gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Verfahren betreffend die vorangegangene Regelbeurteilung. Im Übrigen zeigten die Konkurrentenstreitverfahren bzw. Stellenbesetzungsverfahren, dass er - der Kläger - zugunsten einer anderen Bediensteten bei seinen Beurteilungen habe benachteiligt werden sollen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der für den Zeitraum 31.03.2006 bis 30.03.2008 erstellten dienstlichen Beurteilung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2008 zu verpflichten, ihm eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass entgegen seinem Wunsch auf Teilnahme eines Vertreters der zuständigen Personalvertretung während der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung ein solcher nicht zugegen gewesen sei. Er habe diesen Wunsch gegenüber dem Erstbeurteiler nicht zum Ausdruck gebracht. Da er diesen Wunsch schriftlich an die Hauptstelle der Beklagten in D-Stadt gerichtet habe, habe der Erstbeurteiler aufgrund des sehr kurzen Zeitraumes zwischen Eingang des klägerischen Schreibens und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung nicht rechtzeitig informiert werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers seien alle wesentlichen von ihm wahrgenommenen Aufgaben in der Beurteilung aufgeführt. Sofern dem Kläger Aufgaben bzw. Dienstposten nicht förmlich übertragen worden seien, seien diese auch nicht aufzuführen. Sofern er Vertreterfunktionen wahrgenommen habe, habe es sich um Abwesenheitsvertretungen gehandelt, die ebenfalls nicht gesondert aufgeführt werden müssten. Die Beurteiler seien auch nicht voreingenommen gewesen. Soweit der Kläger auf ein weiteres vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg anhängiges Konkurrentenstreitverfahren verweise, sei die dort streitgegenständliche Ausschreibung zwischenzeitlich zurückgenommen worden. Entgegen den klägerischen Ausführungen sei der Erstbeurteiler bei den Terminen zur Eröffnung der dienstlichen Beurteilung am 27. Juni 2008 sowie am 9. Oktober 2008 auch in der Lage gewesen, die Einzelmerkmale und das Gesamturteil nachvollziehbar zu begründen. Dass der Kläger mit diesen Ergebnissen nicht einverstanden gewesen sei, ändere jedoch nichts daran, dass die Werturteile hinreichend plausibilisiert worden seien. Des Weiteren existiere kein Rechtssatz in dem Sinne, dass bei Wahrnehmung eines besonders umfangreichen Aufgabengebietes auch ein Anspruch auf eine besonders gute Beurteilung bestehe. Im Übrigen hätten die Beurteiler das Gesamturteil sowie den Verwendungsvorschlag unter Berücksichtigung von Ziffer 6. der Beurteilungsrichtlinien vorgenommen. Die Bildung eines nur arithmetischen Mittels sei gerade nicht erfolgt, so dass die Gesamteinschätzung beanstandungsfrei zustande gekommen sei. Mit - der Beklagten am 9. April 2010 zugestelltem - Urteil vom 23. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte unter Aufhebung der dem Kläger für den Zeitraum vom 31. März 2006 bis 30. März 2008 erstellten dienstlichen Beurteilung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2008 verpflichtet, dem Kläger eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, denn sie leide an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der sich auf den Inhalt der Beurteilung bzw. auf das Beurteilungsergebnis auswirke. Die nach den Beurteilungsrichtlinien erstellte dienstliche Beurteilung bzw. die Bildung des Gesamtergebnisses erfülle nicht die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit einer dienstlichen Beurteilung. Die Feststellung des Gesamturteiles verstoße gegen § 49 Abs. 3 BLV, da das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden dürfe. Im Übrigen müsse aus der Beurteilung selbst ersichtlich sein, dass die gebotene Gesamtschau überhaupt vorgenommen worden sei. Die dafür wesentlichen Gründe seien in ergänzenden Bemerkungen nachvollziehbar darzulegen. Mangels derartiger Ausführungen in der Beurteilung könne nicht überprüft werden, ob sich die Beurteiler überhaupt ihrer Pflicht zur umfassenden Gesamtschau bewusst gewesen seien und - falls ja - ob sie sich derartige Gedanken hinsichtlich einer Gesamtschau gemacht hätten bzw. ob diese rechtlich vertretbar seien. Des Weiteren falle auf, dass die aufgrund des Widerspruchsbescheides vorgenommene Ergänzung der dienstlichen Beurteilung zu keiner Veränderung der Bewertung geführt habe. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die nicht ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung aufgenommenen Tätigkeiten bei der Bewertung der erbrachten Leistungen auch berücksichtigt worden seien. Dem Verwaltungsgericht dränge sich nicht zuletzt im Hinblick auf die zahlreichen anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Verdacht auf, dass dem Kläger kein faires und gerechtes Beurteilungs- und Stellenbesetzungsverfahren zuteil geworden sei. Hingegen sei eine tatsächliche Voreingenommenheit bei den Beurteilern wohl nicht festzustellen. Auf den hiergegen von der Beklagten am 7. Mai 2010 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gestellten Antrag hat der erkennende Senat nach Anhörung des Klägers mit Beschluss vom 5. Juli 2010 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Die Beklagte trägt zu deren Begründung mit ihrem am 29. Juli 2010 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor: Unrichtig sei die Behauptung des Klägers, der Hauptpersonalrat habe die Dienstvereinbarung über die Beurteilungsregularien wegen mehrerer rechtlicher Mängel gekündigt. Wie sich aus der entsprechenden Veröffentlichung des Hauptpersonalrates ergebe, hätten die Beurteilungsregularien bei der Kündigung der Dienstvereinbarung nicht im Zentrum der Überlegungen des Hauptpersonalrates gestanden. Dem Kündigungsschreiben des Hauptpersonalrates könne vielmehr unmittelbar entnommen werden, dass rechtliche Bedenken gegen die Dienstvereinbarung für die Kündigung nicht maßgebend gewesen seien. Ohnehin sei die Kündigung der Dienstvereinbarung vorliegend ohne Relevanz, weil diese gemäß Ziffer 16. Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien bis zum Abschluss einer Nachfolgevereinbarung unverändert fortgelte; eine solche sei bislang nicht abgeschlossen worden. Die der streitgegenständlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Diese sähen in ihrer Ziffer 6. ein zweistufiges Verfahren vor. Im Wege einer ersten Orientierung werde zunächst ein arithmetisches Mittel der Einzelbewertung gebildet. Dies sei angesichts von 12 Einzelmerkmalen auch sachgerecht, um auf eine Schlüssigkeit des Gesamturteiles hinzuwirken. Im Anschluss daran müssten sowohl der Erst- als auch der Zweitbeurteiler prüfen, ob das zunächst ermittelte Gesamturteil dem Gesamtbild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten gerecht werde. Sei dies nicht der Fall, seien entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedenfalls geklärt, dass die Bildung des arithmetischen Mittels von Einzelbewertungen Grundlage der Erwägungen zur Feststellung des Gesamturteils sein dürfe, sofern gleichzeitig sichergestellt werde, dass aus den Einzelbewertungen nicht schematisch das Gesamturteil abgeleitet werde. Es sei vorliegend auch sachgerecht, die „Korrekturkompetenz“ sowohl dem Erst- als auch dem Zweitbeurteiler einzuräumen, damit beide widerspruchsfrei die Bewertung erstellen könnten. Von einer dahingehenden „Korrekturkompetenz“ könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies nicht ausdrücklich der dienstlichen Beurteilung zu entnehmen sei. Die Beurteilungsrichtlinien schlössen nicht aus, dass eine Divergenz zwischen dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen und dem von den Beurteilern für angemessen erachteten Gesamturteil auch nach der Überprüfung der Bewertung der Einzelmerkmale verbleibe, da Korrekturen der Einzelbewertungen nur „gegebenenfalls“ vorzunehmen seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes bestehe eine allgemeine Verpflichtung zur Begründung aller Einzelbewertungen nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Einzelbewertungen sowie Gesamturteil seien lediglich zu plausibilisieren, soweit der Beurteilte die Bewertung problematisiere. Aus dem Umstand, dass die dienstliche Beurteilung keine Erklärung zur unterschiedlichen Bedeutung von Einzelmerkmalen enthalte, könne nicht der vom Verwaltungsgericht vertretene Schluss gezogen werden, eine Gesamtwürdigung sei nicht vorgenommen worden. Die Beurteiler des Klägers seien auch tatsächlich in der durch die Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen Weise vorgegangen. Das Verwaltungsgericht habe keine abweichenden Feststellungen getroffen. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, es müsse bereits aus der Beurteilung selbst ersichtlich sein, dass die Gesamtschau überhaupt vorgenommen worden sei und die wesentlichen Gründe in ergänzenden Bemerkungen nachvollziehbar darzulegen seien, gebe es keine rechtliche Grundlage. Die Erläuterungen der Gesamtbewertung seien dem Beurteilungsgespräch gemäß § 50 Abs. 3 BLV vorbehalten, das einen wesentlichen Bestandteil des Beurteilungsverfahrens bilde. Die Beschränkung der Aufgabenbeschreibung in dem Beurteilungsformular habe ihre Grundlage in der Beurteilungsrichtlinie. Sie habe allerdings selbstverständlich nicht zur Konsequenz, dass die in die Beschreibung nicht aufgenommenen Aufgaben bei der Bewertung der Leistungen und Fähigkeiten des Beamten ausgeblendet werden müssten. Unberechtigt gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die vom Kläger im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben bei der Bewertung seiner Leistungen und Fähigkeiten nicht vollständig berücksichtigt worden seien. Die drei Abteilungen, die der Kläger im Beurteilungszeitraum (teilweise in der Funktion des Abteilungsleiters und teilweise in der Funktion des Vertreters des Abteilungsleiters) geleitet habe, seien in Teil A. der streitgegenständlichen Beurteilung aufgeführt. Die Leistungen und Fähigkeiten, die der Kläger in der Leitung dieser drei Abteilungen erbracht bzw. gezeigt habe, seien vollständig bewertet worden. Den Beurteilern seien die Aufgaben, die der Kläger im Beurteilungszeitraum wahrgenommen habe, und damit auch dessen Tätigkeit als Vertreter des Hauptstellenleiters FM bekannt gewesen und von ihnen vollständig gewürdigt worden. Anders als in der Leitung der drei Abteilungen habe der Kläger als Vertreter des Leiters der Hauptstelle FM im Beurteilungszeitraum aber keine wesentliche Tätigkeit entfaltet. Deshalb sei diese Tätigkeit in die Kurzbeschreibung des Beurteilungsformulars auch nicht aufgenommen worden. Soweit sie - die Beklagte - erstinstanzlich vorgetragen habe, es könne „daher nicht eine dauerhafte Übernahme der Aufgabe des Vertreters des Hauptstellenleiters angenommen werden“, habe damit nicht zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass dem Kläger die Aufgabe des Vertreters des Hauptstellenleiters nicht dauerhaft übertragen gewesen wäre. Vielmehr habe diese Formulierung zum Ausdruck bringen sollen, dass der Kläger in Wahrnehmung der Aufgabe des Vertreters des Hauptstellenleiters nicht dauerhaft Aufgaben des Hauptstellenleiters wahrgenommen habe und sich die Wahrnehmung dieser Funktion insoweit von der Vertretung des Leiters der Abteilung „gewerbliche-, landwirtschaftlich- und sonstige Liegenschaften“ grundlegend unterscheide. Soweit das Verwaltungsgericht den Verdacht äußere, dass dem Kläger kein faires und gerechtes Beurteilungs- und Stellenbesetzungsverfahren gewährleistet würde, vermöge dieser Verdacht das Urteil nicht zu tragen. Sie habe in den übrigen gerichtlichen Streitigkeiten vielmehr stets die Sachgründe dargestellt, die zu den jeweiligen Streitpunkten geführt hätten. Zu Unrecht mache der Kläger geltend, sie - die Beklagte - habe in dem streitbefangen gewesenen Stellenbesetzungsverfahren gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verstoßen. Im Übrigen sei der Erstbeurteiler zwar in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2009 an die Zentrale in D-Stadt abgeordnet gewesen. Indes sei es zulässig und sachgerecht gewesen, seine Fachkompetenz sowie die Kenntnisse, die er als Hauptstellenleiter der Sparte FM in A-Stadt erlangt habe, in dem angeführten Stellenbesetzungsverfahren heranzuziehen, für das die zuständig gewesen sei. Dem Stellenbesetzungsverfahren habe eine Ausschreibung aus dem Jahr 2006 zugrunde gelegen. Hierauf beziehe sich auch der vom Erstbeurteiler gefertigte Vermerk vom 6. Februar 2009. Dieser Vermerk enthalte fachlich-organisatorische Ausführungen zu den geänderten Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens, die auf den Kenntnissen und Erfahrungen des Erstbeurteilers beruhten. Eine Befangenheit in seiner Funktion als Erstbeurteiler ergebe sich aus dem Vermerk offensichtlich nicht. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 23. Februar 2010 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Dienstvereinbarung über die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten sei wegen mehrerer rechtlicher Mängel bereits zu Beginn des Jahres 2007 gekündigt worden. Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten verstießen insbesondere gegen § 41 Abs. 2 BLV, weil mit ihnen die Bildung des arithmetischen Mittels aus den Einzelnoten für die Gesamturteilsbildung vorgeschrieben sei. Es sei zudem rechtswidrig, aus dem am Ende gebildeten Gesamturteil quasi „rückwirkend und induktiv“ eine Anpassung der Einzelbeurteilungen vorzunehmen, um das von den ursprünglichen Einzelbewertungen abweichende Gesamturteil zu decken. Durch dieses Vorgehen würde das Gesamtbild geradezu verfälscht. Dies widerspreche überdies § 50 BLV, wonach die dienstliche Beurteilung nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu erfolgen habe. Des Weiteren könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteiler das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen mit dem Gesamtbild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verglichen hätten. Hierzu ergebe sich aus der Beurteilung nichts. Der Vortrag der Beklagten enthalte im Übrigen neuen Vortrag, soweit diese geltend mache, er - der Kläger - habe als Vertreter des Leiters der Hauptstelle FM im Beurteilungszeitraum keine wesentliche Tätigkeit entfaltet. Er habe zeitweise alle am Standort A-Stadt ansässigen regionalen Abteilungen der Sparte FM geleitet und die „ständige Vertretung“ des Hauptstellenleiters wahrgenommen. Es sei im Übrigen nicht vorgetragen worden, dass die Beurteiler die in der Kurzbeschreibung nicht erwähnten Aufgaben bei der Bewertung der Leistungen und Fähigkeiten berücksichtigt hätten. Dies sei auch nicht plausibel. Im bundesweiten Vergleich sei er mit der streitbefangenen Beurteilung mit der Bewertung jeweils im unteren Drittel beurteilt worden. Diese Bewertung könne angesichts der besonderen und einmaligen Belastung im Vergleich zu anderen Bediensteten der Besoldungsgruppe A 14 BBesO ersichtlich nicht angemessen sein, zumal er höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe bzw. diese ihm übertragen worden seien. Er habe trotz jahrelanger beanstandungsfreier Tätigkeit und Übernahme zusätzlicher Aufgaben und Funktionen erneut die schlechteste dienstliche Beurteilung in der Sparte FM der zum Stichtag 31. März 2008 erhalten. Die Beklagte verkenne nach wie vor die Bedeutung der Funktion der „ständigen Vertretung“ des Hauptstellenleiters der Sparte FM bei der Direktion A-Stadt, die bei allen Direktionen der Beklagten mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet worden sei. Ihm habe ab Oktober 2006 unstreitig die Vertretung des Dienstposten MDFM 2 oblegen. Daher habe er auch auf diesem Dienstposten die „ständige Vertretung“ als höherwertige Tätigkeit wahrgenommen. Diesen Dienstposten habe die Beklagte indes einer konkurrierenden Beamtin übertragen, und zwar - entgegen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - auf Dauer. Im Übrigen bestreite er, dass die Funktion der „ständigen Vertretung“ unwesentlich sei und somit nicht als „höherwertige Tätigkeit“ in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen sei. Das Gegenteil sei der Fall. Denn dass es sich bei dieser Vertreterfunktion um eine wesentliche Aufgabe handele, belege die erst kürzlich unter dem 26. Mai 2011 erfolgte Ausschreibung der Stelle des Abteilungsleiters MDFM 3, der diese Aufgabe zugewiesen sei und die mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet werde. Schließlich rügt der Kläger, dass der Erstbeurteiler wie auch die Zweitbeurteilerin sein berufliches Fortkommen zu hindern gesucht hätten. Er verweist insoweit auf den vom Erstbeurteiler verantworteten Vermerk vom 6. Februar 2009, den ein der vorgenannten Konkurrentin unterstehender Sachbearbeiter vorgefertigt habe, sowie auf ein Schreiben der Zweitbeurteilerin vom 5. Dezember 2008 jeweils betreffend den Abbruch des streitbefangen gewesenen Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens sowie das weitere Verhalten der Beurteiler im Zusammenhang mit den bereits rechtshängig gewesenen weiteren Verfahren. Der Kläger macht weiterhin die Rechtswidrigkeit des Abbruches des Stellenbesetzungsverfahrens sowie (die Art und Weise) der Dienstpostenbesetzung mit der bereits benannten Konkurrentin geltend und nimmt insbesondere Bezug auf die insoweit von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerden, über die bislang noch nicht entschieden worden sei. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Erstbeurteilers, des Leitenden Regierungsdirektors A., und der Zweitbeurteilerin, der Regierungsdirektorin B., als Zeugen über die Art und Weise sowie die Grundlagen der Erstellung der angefochtenen dienstlichen Regelbeurteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschrift, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen.