Beschluss
12 L 4305/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nach der BefreiungsVO ist Kindergeld grundsätzlich Einkommen im Sinne des §76 BSHG.
• Kindergeld ist nicht anzurechnen, wenn es der Antragstellerin tatsächlich nicht zur Verfügung steht, weil es als Kostenbeitrag an Dritte abgeführt wird.
• Zu den abzugsfähigen Versicherungsbeiträgen gehören Hausrat-, Haftpflicht- und Unfallversicherung, nicht jedoch die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung, wenn deren Angemessenheit zu verneinen ist.
• Heizkosten sind bei der Ermittlung der Unterkunftskosten für die BefreiungsVO nicht gesondert zu berücksichtigen; sie sind bereits im Regelsatz enthalten.
• Die Befreiungsverordnung gestattet keine zusätzliche pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen für einen auswärts untergebrachten Angehörigen in Form eines prozentualen Zuschlags; eine solche Erweiterung würde dem Wortlaut und Zweck widersprechen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung bei übersteigendem anrechenbarem Einkommen • Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nach der BefreiungsVO ist Kindergeld grundsätzlich Einkommen im Sinne des §76 BSHG. • Kindergeld ist nicht anzurechnen, wenn es der Antragstellerin tatsächlich nicht zur Verfügung steht, weil es als Kostenbeitrag an Dritte abgeführt wird. • Zu den abzugsfähigen Versicherungsbeiträgen gehören Hausrat-, Haftpflicht- und Unfallversicherung, nicht jedoch die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung, wenn deren Angemessenheit zu verneinen ist. • Heizkosten sind bei der Ermittlung der Unterkunftskosten für die BefreiungsVO nicht gesondert zu berücksichtigen; sie sind bereits im Regelsatz enthalten. • Die Befreiungsverordnung gestattet keine zusätzliche pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen für einen auswärts untergebrachten Angehörigen in Form eines prozentualen Zuschlags; eine solche Erweiterung würde dem Wortlaut und Zweck widersprechen. Die Klägerin, schwerbehindert und mit einem im Internat untergebrachten Sohn, beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Das Amt für Jugend zahlte die Internatskosten, die Klägerin leistete als Kostenbeitrag das Kindergeld an das Jugendamt. Der Beklagte lehnte zwei Anträge mit der Begründung ab, das anrechenbare Einkommen überschreite die Freibetragsgrenze der BefreiungsVO. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und berücksichtigte weder das Kindergeld als Einkommen noch Heizkosten als Unterkunftskosten; außerdem nahm es an, dass wegen der auswärtigen Unterbringung des Sohnes ein zusätzlicher Bedarf zu berücksichtigen sei. Der Beklagte legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Anrechnungstatbestände, Abzugspositionen und die Auslegung der Befreiungsverordnung. • Rechtsgrundlage für die Befreiung ist §1 Abs.1 Nr.7 BefreiungsVO; das Einkommen bestimmt sich nach §§76–78 BSHG. • Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen nach §76 Abs.1 BSHG, soweit es tatsächlich zufließt und zur Verfügung steht. • Im vorliegenden Fall steht das Kindergeld der Klägerin nicht zur Verfügung, weil sie es als Kostenbeitrag an das Jugendamt abführt; somit ist es bei ihr nicht anzurechnen. • Von den Versicherungsbeiträgen sind Beiträge zur Hausrat-, Haftpflicht- und Unfallversicherung nach §76 Abs.2 Nr.3 BSHG wegen Angemessenheit abzugsfähig; Beiträge zur Rechtsschutzversicherung sind nicht abzugsfähig. • Die Berechnung des maßgeblichen Bedarfs erfolgt aus dem eineinhalbfachen Regelsatz für den Haushaltsvorstand, 30% des Regelsatzes für Erwerbsunfähige und den Unterkunftskosten; Heizkosten sind nicht gesondert bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil sie im Regelsatz enthalten sind. • Die vom Verwaltungsgericht angenommene zusätzliche pauschale Erhöhung der Einkommensgrenze wegen auswärtiger Unterbringung des Sohnes kann der Verordnung nicht entnommen werden und würde deren Wortlaut und Zweck widersprechen. • Nach Abzug der anerkannten Versicherungsbeiträge ergibt sich ein anrechenbares Einkommen, das die nach BefreiungsVO maßgebliche Freibetragsgrenze im Oktober 1998 und ab Februar 1999 übersteigt; deshalb fehlt der Anspruch auf Befreiung. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach §1 Abs.1 Nr.7 BefreiungsVO, da ihr anrechenbares Einkommen die maßgebliche Freibetragsgrenze übersteigt. Das Kindergeld wurde nicht als Einkommen angesetzt, weil es tatsächlich als Kostenbeitrag an das Jugendamt abgeführt wird und der Klägerin somit nicht zur Verfügung steht. Absetzbar sind die Beiträge zur Hausrat-, Haftpflicht- und Unfallversicherung; Beiträge zur Rechtsschutzversicherung bleiben unberücksichtigt. Heizkosten sind nicht gesondert als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, sie sind durch den Regelsatz erfasst. Mangels Vorliegens eines besonderen Härtefalls nach §2 BefreiungsVO bleibt die Ablehnung der Befreiung aufrechterhalten.