OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1479/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0719.6K1479.12.00
11mal zitiert
45Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 17/20, die Beklagte trägt 3/20 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist der Vater der am 12.1.1992 geborenen S. H. , der die Beklagte - erstmals mit Bescheid vom 30.9.2010, später mit Bescheiden vom 3.3.2011, 5.9.2011 und 1.3.2012 - auf Grund ihres Ende Februar 2010 gestellten Antrags seit dem 31.8.2010 stationäre Hilfe für eine junge Volljährige in Form von Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII gewährt; die Hilfe wurde im Bescheid vom 5.9.2011 als Eingliederungshilfe nach § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII bezeichnet. Durch diese Maßnahme entstehen der Beklagten monatliche Kosten von mehr als 2.500 €. Zuvor hatte die Beklagte für die Klägerin auf Antrag ihrer Eltern bereits Hilfe zur Erziehung und nach Vollendung des 18. Lebensjahres Hilfe für eine junge Volljährige in Form ambulanter Betreuung bewilligt. Seit dem 31.8.2010 lebt die Tochter des Klägers in der sozialpädagogischen Einrichtung des P. - T. -I. C. (T2. J. C2. T1. C1. ). Ab September 2010 nahm sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil. Im August 2011 begann sie eine zweijährige „Unterstützte Beschäftigung“ nach § 38 a SGB IX. 3 Auf Anfrage des Jugendamtes nahm eine Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Gesundheitsamtes der Beklagten unter dem 25.7.2011 nach einer psychiatrischen Untersuchung der Tochter des Klägers diagnostisch Stellung. Sie äußerte mit näherer Begründung den dringenden Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei einer sehr selbstunsicheren Persönlichkeit; es bleibe abzuwarten, ob sich eventuell langfristig eine Persönlichkeitsstörung entwickele oder vorher eine Nachreifung möglich sei, derzeit allerdings halte sie die Tochter des Klägers noch für zu instabil und ängstlich für eine psychotraumatologische Behandlung, und das Hauptaugenmerk sollte zunächst auf lebenspraktische Orientierung und Berufsfindung gelegt werden. 4 Mit Schreiben vom 7.10.2010 teilte die Beklagte dem Kläger die aktuelle Hilfeleistung für seine Tochter sowie seine mögliche Kostenbeitragspflicht mit, klärte ihn über die unterhaltsrechtlichen Folgen eines Kostenbeitrags auf und forderte ihn zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf. Da aus den daraufhin Anfang November 2010 vorgelegten Unterlagen hervorging, dass der Kläger im Oktober 2010 arbeitslos geworden war, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2010 nur für September 2010 einen Kostenbeitrag des Klägers fest, während sie für die Zeit ab Oktober 2010 keinen Kostenbeitrag forderte. 5 Ende 2011 forderte die Beklagte den Kläger zu einer aktuellen Einkommenserklärung auf. Im Januar 2012 übersandte der Kläger der Beklagten - neben Unterlagen über Kredite und Versicherungen - seinen Einkommensteuerbescheid für 2010 sowie Lohnabrechnungen für April bis Dezember 2011 und erklärte, Ende 2011 arbeitslos geworden zu sein. Aus vorgelegten Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit ergaben sich die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.3. bis zum 4.4.2011 und die vorherige Teilnahme des Klägers an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung. 6 Nachdem der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zur nunmehr beabsichtigten Kostenbeitragserhebung keine Stellung genommen hatte, setzte die Beklagte durch Bescheid vom 23.2.2012 für die Zeit ab April 2011 einen Kostenbeitrag des Klägers von monatlich 380 € wegen der seiner Tochter geleisteten Hilfe fest. Anschließend erfuhr die Beklagte durch Nachfrage bei der Bundesagentur für Arbeit, dass der Kläger vom 1.1. bis zum 20.2.2012 weitestgehend arbeitslos gewesen war und sich anschließend wieder in Arbeit gemeldet hatte. Anfang März 2012 wies der Kläger ebenfalls auf seine ab Jahresbeginn geänderten Einkommensverhältnisse hin und beanstandete auch aus weiteren Gründen die Kostenbeitragsberechnung. 7 Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 8.3.2012 ihren Bescheid vom 23.2.2012 auf und setzte den Kostenbeitrag des Klägers für die Zeit von April bis Dezember 2011 auf monatlich 340 € fest, während sie für das Jahr 2012 jetzt keinen Kostenbeitrag mehr verlangte. Bei der Berechnung des festgesetzten Beitrags zog die Beklagte für finanzielle Belastungen des Klägers pauschal 25 % seines Nettomonatseinkommens ab, das sie aus dem Durchschnittsbetrag des im Beitragszeitraum erzielten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung von 1/24 einer dem Kläger und seiner Ehefrau im Juni 2011 zugeflossenen Steuererstattung ermittelte. 8 Am 12.4.2012 hat der Kläger Klage erhoben mit der Behauptung, den Bescheid vom 8.3.2012 erst am 13.3.2012 erhalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den vorgenannten Bescheid insoweit geändert, als sie den monatlichen Kostenbeitrag auf 288,93 € reduziert hat; insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 9 Zur Klagebegründung im Übrigen macht der Kläger geltend, frühestens mit dem Bescheid vom 23.2.2012 habe die Beklagte ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt und ihn über die Folgen für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt. Die Hilfegewährung für seine Tochter, die aus ihm unverständlichen Gründen aus seiner Wohnung ausgezogen sei, und die Höhe der Aufwendungen seien für ihn nicht nachvollziehbar; die Maßnahme hätte auch ambulant durchgeführt werden können. Obendrein sei die Beitragsberechnung unrichtig. Die Beklagte habe die ersten drei Monate des Jahres 2011, in denen er arbeitslos gewesen sei, entgegen einer anerkannten Verwaltungspraxis willkürlich aus der Ermittlung des Durchschnittseinkommens ausgeklammert und seine Schuldverpflichtungen (Mietzins und Tilgungsraten für zwei Kredite) in zu geringer Höhe vom Nettoeinkommen abgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe in seinem Urteil vom 11.10.2012 nochmals klargestellt, dass eine Einkommensdurchschnittsberechnung an Hand der letzten zwölf Monate eine aussagekräftige Prognosegrundlage für das im Beitragszeitraum zu erwartende Durchschnittseinkommen darstelle. Zudem habe sein Arbeitseinkommen zwischen Januar und Dezember 2011 stark geschwankt. Sein unberücksichtigt gebliebener Kredit bei der T3. C3. zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten während seiner Arbeitslosigkeit habe der Erweiterung seines Kreditrahmens gedient, weil die U. (bis Februar 2010: D. ) ihm keinen weiteren Kredit eingeräumt habe. Die Beiträge zu seiner Kfz-Haftpflichtversicherung und seiner Rechtsschutzversicherung - letztere sei nicht mit dem Instrument der Prozesskostenhilfe zu vergleichen - habe die Beklagte zu Unrecht nicht abgesetzt, und die Höhe der mit 66 € berücksichtigten Fahrtkosten könne er nicht nachvollziehen. Schließlich sei es nicht angemessen, dass die Beklagte auf Grund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau den Kostenbeitrag um lediglich eine Beitragsstufe reduziert habe. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 8.3.2012 im noch streitgegenständlichen Umfang aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt insoweit, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie meint, den Kläger mit dem Schreiben vom 7.10.2010 ausreichend im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aufgeklärt und informiert zu haben, zumal im gesamten Hilfezeitraum Kontakt zwischen den Eltern und ihrer Tochter bestanden habe. Die Hilfegewährung sei rechtmäßig, denn der Tochter des Klägers sei es nicht mehr zuzumuten gewesen, im elterlichen Haushalt zu leben. Deren posttraumatische Belastungsstörung sei u.a. durch chaotische und - meist auf Grund starken Alkoholkonsums des Klägers - gewaltgeprägte Wohnverhältnisse innerhalb der Familie ausgelöst worden. Seit dem Beginn der aktuellen Hilfemaßnahme Ende August 2010 habe sich die psychische und soziale Entwicklung der Tochter des Klägers verbessert, allerdings sei noch weitere Hilfe erforderlich. Die nachträgliche Kostenbeitragsfestsetzung sei rechtmäßig, weil der Kläger es pflichtwidrig und entgegen einem ausdrücklichen Hinweis im Bescheid von Mitte Dezember 2010 versäumt habe, seine Arbeitsaufnahme im April 2011 als eine wesentliche Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Die Ermittlung des Durchschnittseinkommens sei rechtmäßig erfolgt, denn die vom Kläger verlangte Berechnungsweise widerspräche gerade der Rechtsprechung des BVerwG. Ein Abzug für den Rechtsschutzversicherungsbeitrag wäre nicht angemessen wegen der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Kredit zur Finanzierung der allgemeinen Lebenshaltung sei im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht berücksichtigungsfähig. Die abzugsfähigen Fahrtkosten habe sie an Hand steuerrechtlicher Grundsätze mit 30 Cent je Entfernungskilometer ermittelt; diese Pauschale beinhalte die Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung und sei noch günstiger, als wenn sie sozialrechtliche Grundsätze angewandt hätte. Allerdings ergebe die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung, dass bei Berücksichtigung der Selbstbehalte des Klägers und seiner im Vergleich mit der Tochter S. vorrangig unterhaltsberechtigten Ehefrau das unterhaltsrechtliche Gesamteinkommen der Eheleute im streitigen Beitragszeitraum nur einen Kostenbeitrag des Klägers von monatlich 288,93 € zulasse. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. 18 Im noch streitgegenständlichen Umfang ist die zulässige Anfechtungsklage - der Kläger hat sie bei Zugrundelegung des von ihm genannten Datums der Bekanntgabe des streitigen Bescheides fristgerecht erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 2, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW) - unbegründet. Soweit die Beklagte für die Monate April bis Dezember 2011 einen Kostenbeitrag von jeweils 288,93 € festgesetzt hat, ist der Bescheid vom 8.3.2012 rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung. 20 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 ‑ 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris. 21 In Nordrhein-Westfalen ist dies seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) der Tag des Erlasses des Kostenbeitragsbescheides. Daher ist bei der gerichtlichen Nachprüfung eines solchen Bescheides die nach dessen Erlass eingetretene weitere Entwicklung außer Acht zu lassen. 22 Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, a.a.O. 23 Das gilt umso mehr, als es dem Kostenbeitragspflichtigen im Falle einer durchgreifenden Verschlechterung seines Nettoeinkommens jederzeit offen steht, gemäß § 48 SGB X eine Neuberechnung und Änderung seines Kostenbeitrags zu beantragen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38. 25 Es kann offen bleiben, ob der Kostenbeitragspflichtige wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung mit zusätzlichem neuen, den streitbefangenen Beitragszeitraum betreffenden Vorbringen im gerichtlichen Verfahren präkludiert ist und insbesondere eine etwaige wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X (nur) im Rahmen eines neuen Verwaltungs- und ggf. nachfolgenden weiteren Gerichtsverfahrens geltend machen kann, oder ob das Gericht solches Vorbringen im Hinblick auf den für das behördliche Verfahren in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz und die in § 14 SGB I normierte behördliche Beratungspflicht schon bei seiner Entscheidungsfindung über einen erstmals erlassenen Kostenbeitragsbescheid - wie er im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand ist - zu beachten hat. 26 Im letztgenannten Sinne OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, a.a.O., und ausführlich Urteil vom 16.4.2013 ‑ 12 A 1292/09 -, www.nrwe.de = juris (in Reaktion auf das das erste Urteil vom 1.4.2011 zum vorgenannten Az. aufhebende Urteil des BVerwG vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -), nach Auffassung der Kammer aber im Widerspruch stehend zu den Urteilen des BVerwG vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = JAmt 2013, 285, sowie zum gerichtlichen Überprüfungsumfang behördlicher Pro-gnoseberechnungen in anderen Sozialleistungsmaterien, namentlich im Wohngeldrecht. 27 Denn die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf des streitigen Beitragszeitraums erlassen, als ihr bereits alle diesen Zeitraum betreffenden entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren, und sämtliches Vorbringen des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellt die Rechtmäßigkeit der noch streitigen Kostenbeitragsforderung nicht in Frage. 28 Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 8.3.2012 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. Nr. 8 SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für einen jungen Volljährigen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Dass die Beklagte ihre Leistung (einzig) im Bescheid vom 5.9.2011 als Eingliederungshilfe nach § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII bezeichnet hat, ändert an der Rechtmäßigkeit der Hilfeleistung und des Kostenbeitragsbescheides nichts. Denn auch bei Leistung von Hilfe für eine junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe i.S.d. § 35 a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB VIII - wie ggf. hier - besteht eine Kostenbeitragspflicht der Eltern (§§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 8 SGB VIII), und die Hilfe, die die Beklagte der Tochter des Klägers gewährt, wäre auch nach Maßgabe des § 35 a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB VIII rechtmäßig. 29 Die Tochter des Klägers erhält von der Beklagten zu Recht vollstationäre Leistungen der Hilfe für eine junge Volljährige. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. 30 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13. 31 Die Hilfeleistung ist rechtmäßig. Aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen (Heft 1), insbesondere den pädagogischen Stellungnahmen des P. -S2. -I. vom 20.9.2010 und vom 14.2.2012 sowie den Ausführungen der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 25.7.2011, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Tochter des Klägers als junge Volljährige auf Grund traumatisierender Erlebnisse im Elternhaus (auch) im streitigen Beitragszeitraum zur Förderung ihrer Entwicklung stationärer Hilfe durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten bedurfte, indem ihr eine auf längere Zeit angelegte Lebensform geboten und sie auf ein selbstständiges Leben vorbereitet wurde (und noch wird) mit dem Ziel der Hilfe für ihre Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 34 Sätze 1 und 2 SGB VIII), und dass die Beklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die der Tochter des Klägers dazu bewilligte Unterbringung im P. -S2. I1. - eine geeignete und notwendige Hilfeleistung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) darstellte (und noch darstellt). Aus den Ausführungen der genannten Fachärztin - eine Fachkraft i.S.d. § 35 a Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 SGB VIII - vom 25.7.2011 folgt ebenso, dass die seelische Gesundheit der Tochter des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abwich (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII), daher - unter Berücksichtigung insbesondere der beiden genannten Stellungnahmen des P. -S2. -I. - ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zumindest zu erwarten war (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) und die Unterbringung in der Einrichtung mit dem in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beschriebenen Ziel auch insoweit als geeignet und notwendig angesehen werden durfte. Dass die Hilfemaßnahme geeignet und notwendig ist, ist auch im Rahmen des § 41 SGB VIII zu verlangen. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 -. 33 Es wäre unerheblich, wenn die gewährte Hilfe nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit der Tochter des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung führen sollte. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus, gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Doch weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das möglichst anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten ist. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Komm. (Stand: März 2013), § 41 Rdnr. 8. 35 Dass die Beklagte (auch) für die Zeit von April bis Dezember 2010 Fortschritte und Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung der Tochter des Klägers und deren Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung prognostiziert hat, wenn sie die Hilfe nach § 41 SGB VIII erhält, ist auf Grund der Inhalte der pädagogischen Stellungnahmen des P. -S2. -I. vom 20.9.2010 und vom 14.2.2012 sowie der Ausführungen der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 25.7.2011 aus der maßgebenden Sicht der Beklagten fachlich vertretbar und für die Kammer nachvollziehbar. Weitere Möglichkeiten der inhaltlichen Überprüfung einer Jugendhilfemaßnahme sind den Gerichten nicht eröffnet. Denn dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NVwZ 2000, 325, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105, m.w.N. 37 Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat die Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem schon mit ihrem Schreiben vom 7.10.2010 inhaltlich ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt 38 zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, sowie vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris 39 und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hatte den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers zur Folge. Dass die Beklagte wegen der damaligen Einkommensverhältnisse des Klägers bis Ende März 2011 von einer Kostenbeitragserhebung absah und einen Kostenbeitrag erst ab April 2011 forderte, nachdem sie nachträglich von seinen seither verbesserten finanziellen Verhältnissen erfahren hatte, ändert nichts an der ausreichenden Aufklärung und Information des Klägers i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch für die Zeit ab April 2011, weil die der Kostenbeitragsfestsetzung zu Grunde liegende Hilfe für eine junge Volljährige seit Ende August 2010 unverändert andauert. Eine rückwirkende Kostenbeitragserhebung wird dem Jugendhilfeträger durch die §§ 91 ff. SGB VIII oder sonstige Rechtsvorschriften nicht untersagt. 40 Die Beklagte fordert zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich 288,93 €. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). 41 Die Beklagte hat für die Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Brutto- und Nettoeinkommens des Klägers (§ 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII) zutreffend dessen durchschnittliches Einkommen in demjenigen Teil des Hilfezeitraums, für den der Kostenbeitrag erhoben wird, zu Grunde gelegt. 42 Für die abschließende Kostenbeitragsberechnung ist nach der überzeugend begründeten Auffassung des BVerwG das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend, was nicht ausschließt, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegelt. 43 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 - und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, jew. a.a.O. 44 Die Kammer folgt daher nicht der entgegenstehenden, laut dem Urteil des BVerwG vom 11.10.2012 Bundesrecht verletzenden Auffassung des OVG NRW, wonach die Bildung eines Einkommensdurchschnittswertes bei bekannten Einkommensverhältnissen unrechtmäßig sei, 45 so OVG NRW, Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 - (n. rkr.), a.a.O., in Fortsetzung seiner zum selben Az. ergangenen Rechtsprechung im Urteil vom 1.4.2011, das das BVerwG durch das o.g. Urteil vom 11.10.2012 aufgehoben hat, 46 das Einkommen des Pflichtigen also Monat für Monat „spitz“ ermittelt werden müsste. 47 Bei der hier streitbefangenen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG nicht um eine Prognoseentscheidung für einen vollständig oder zumindest teilweise noch in der Zukunft liegenden Zeitraum, sondern um eine erst nach dem Ende des Beitragszeitraums erfolgte abschließende Kostenbeitragsberechnung unter Berücksichtigung aller für die Berechnung maßgebenden und bereits bekannten Tatsachen. 48 Zum somit maßgebenden tatsächlich erzielten monatlichen Bruttodurchschnittseinkommen des Klägers gehört zum einen sein durchschnittlicher Arbeitslohn im streitbefangenen neunmonatigen Hilfe- und Beitragszeitraum, zum anderen zumindest ein Anteil des ihm und seiner Ehefrau gemeinsam in diesem Zeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattungsbetrags. 49 § 93 Abs. 1 SGB VIII geht von einem eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff aus. Dabei sind - abgesehen von den in Satz 1 ausdrücklich genannten Ausnahmen - alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten i.S.d. EStG gehören oder der Steuerpflicht unterliegen, zu Grunde zu legen. 50 Vgl. Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 3. 51 Die Definition des Einkommens in Satz 1 dieser Norm ist zwar der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet, stellt aber eine eigenständige Regelung dar, die insbesondere durch den pauschalen Abzug von Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens ermöglichen soll. Soweit das Jugendhilferecht jedoch keine speziellen Regelungen zur Einkommensberechnung enthält, liegt es angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum SGB XII nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Jene Einkommensberechnungsregeln können sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen. Danach kann bei der Einkommensermittlung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen und das von einem kostenbeitragspflichtigen Arbeitnehmer bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe - also einschließlich der im Dezember 2011 erhaltenen Sonderzuwendung - als Einkommen angesehen werden. Grundgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld eines Arbeitnehmers sind „Einkünfte in Geld“, die klassischer Weise zum Einkommen gezählt werden. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, www.nrwe.de = juris. 53 Zumindest ein angemessener Anteil des Klägers an dem im Juni 2011 erhaltenen Steuererstattungsbetrag gehört gleichfalls zu seinen Einkünften in Geld während des Beitragszeitraums. Das folgt aus der zur Lückenschließung der jugendhilferechtlichen Einkommensregeln gebotenen entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII. 54 Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, a.a.O. 55 Danach durfte die Beklagte die Steuererstattung, die ebenso wie das Weihnachtsgeld eine einmalige Einnahme i.S.d. vorgenannten Norm ist, jedenfalls mit einem auf den Kläger entfallenden Anteil - den sie wegen des gemeinsamen Zuflusses an ihn und seine Ehefrau zu seinen Gunsten lediglich mit der Hälfte des Gesamterstattungsbetrags angenommen hat, obwohl nur die von seinem Einkommen abgeführte Steuer teilweise erstattet wurde - berücksichtigen, auf einen angemessenen Zeitraum - entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII geht die Beklagte sachgerecht von zwölf Monaten aus - aufteilen und mit einem nach diesen Maßgaben zutreffend auf 21,75 € monatlich errechneten Teilbetrag ansetzen. 56 Durch die Addition dieses Teilbetrags mit dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen des Klägers in der Zeit von April bis Dezember 2011 ergibt sich nach Abzug der aus den Lohnabrechnungen für diesen Zeitraum ersichtlichen Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) - die zusätzliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) hat der Kläger nicht geltend gemacht - das von der Beklagten zu Grunde gelegte kostenbeitragsrechtliche Nettoeinkommen von monatlich 2.112,04 €. Informationshalber merkt die Kammer hierzu an, dass sich die Höhe des jetzt noch streitigen Kostenbeitrags im Ergebnis nicht ändern würde, wenn der Steuererstattungsbetrag als Einkommen außer Acht gelassen würde (näher dazu unten). 57 Ob die Beklagte gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII rechtmäßig lediglich den Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens des Klägers in Höhe von 528,01 € (= 2.112,04 € x 25%) als Abzug für Belastungen berücksichtigt hat oder einen etwas höheren Betrag hätte in Abzug bringen müssen, kann wiederum offen bleiben. Denn soweit die vom Kläger geltend gemachten Kosten als Belastungen anerkennungsfähig sind, bleiben sie in der Summe jedenfalls bei einem Betrag, der nach Abzug vom Nettoeinkommen des Klägers zu keinem für ihn niedrigeren Kostenbeitrag führt. Weitere, nach Grund und Höhe angemessene und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzende Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII) hat der Kläger nicht nachgewiesen. 58 Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. 59 Für die durch seine Arbeitstätigkeit bedingten Kraftfahrzeugkosten kann der Kläger höchstens einen Abzugsbetrag von insgesamt 121 € beanspruchen. 60 Berufsbedingte Fahrtkosten sind als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähig. 61 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. 62 In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 1.1.2013 - hat die Beklagte entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Regelung 63 für einschlägig erachtet auch vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459 64 hierfür 66 € angesetzt, nämlich 0,30 € pro Entfernungskilometer - von der Beklagten mit 11,69 km ermittelt und zu Gunsten des Klägers, aber entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung (Entfernungspauschale [nur] für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte), auf 12 km aufgerundet - bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen. Bei zutreffender Zugrundelegung von nur 11 Entfernungskilometern beträgt die einkommensteuerrechtliche Fahrtkostenpauschale lediglich 11/12 dieses Betrags, also 60,50 € (= 66 € x 11 km : 12 km). 65 Allerdings kommt auch eine für den Kläger ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht. 66 Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23; 67 offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris; 68 für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung die anzuwendenden Grundsätze noch offen gelassen worden waren): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O. 69 Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (11 x 5,20 € =) 57,20 € monatlich. 70 Ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann, 71 vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; 72 offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unter-haltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann), 73 die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm 121 € (= 11 volle Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate) betrüge, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn selbst bei Berücksichtigung eines Abzugsbetrags von 121 € für Fahrtkosten wären die Abzugsbeträge, die der Kläger nach § 93 Abs. 3 SGB VIII insgesamt geltend machen kann, nicht so hoch, dass sich ein niedrigerer Kostenbeitrag ergäbe. 74 Aus demselben Grund kann die Kammer offen lassen, ob neben einer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG oder nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII berechneten Fahrtkostenpauschale zusätzlich ein Haftpflichtversicherungsbeitrag für das beruflich genutzte Kraftfahrzeug gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII abzugsfähig ist. 75 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, a.a.O. (einerseits: „unter § 93 Abs. 3 Satz 1 [gemeint wohl: Satz 2] Nr. 1 SGB VIII fallen ... die Kfz-Versicherung“, andererseits: „die in § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [VO zu § 82 SGB XII] vorgesehene Entfernungspauschale [würde] sämtliche notwendigen Aufwendungen ohne Eröffnung einer zusätzlichen Abzugsmöglichkeit abdecken“); 76 ausführlich zu dieser Problematik: OVG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2003 - 4 A 220/03 -, ZfSH/SGB 2004, 238 = juris, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, a.a.O. (juris Rdnrn. 9 f.), jew. m.w.N. 77 Bei einer nach unterhaltsrechtlichen Leitlinien vom Einkommen abgezogenen erhöhten Fahrtkostenpauschale würde allerdings eine zusätzliche Absetzungsmöglichkeit für Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung ausscheiden, weil mit jener Fahrtkostenpauschale regelmäßig sämtliche PKW-Kosten (z.B. Versicherung und Steuer) einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand abgegolten sind. 78 Vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2006 - XII ZR 157/03 -, NJW 2006, 2182 = FamRZ 2006, 846; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, a.a.O. (juris Rdnr. 7). 79 Der Kläger hat Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge von 175,16 € pro Quartal nachgewiesen, also in Höhe von monatlich 58,39 €. Selbst bei Addition dieses Betrags mit der nach § 9 EStG errechneten Fahrtkostenpauschale von 60,50 €, die - wie oben dargelegt - höher ist als die nach § 3 VO zu § 82 SGB XII berechnete Pauschale, ergibt sich mit 118,89 € ein Betrag, der noch unter der nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm ermittelten, die Versicherungsbeiträge einschließenden Fahrtkostenpauschale von 121 € bleibt. 80 Als nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähige Schuldverpflichtung hat die Beklagte die monatliche Ratenzahlung von 415 € aus dem D. -Kreditvertrag vom 13.3.2008 anerkannt. Es kann dahinstehen, ob die Ratenzahlungen aus diesem Vertrag - sollte er überhaupt noch Bestand haben und nicht schon vor Beginn des streitigen Beitragszeitraums durch den Kreditvertrag mit der D. vom 3.6.2009, in dem Monatsraten von nur 300 € vereinbart wurden (und den der Kläger auffälligerweise in seiner Klagebegründung gar nicht geltend macht), abgelöst worden sein - tatsächlich anerkennungsfähig sind. Das wäre gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nur zu bejahen, soweit diese Verpflichtung nach Grund und Höhe angemessen war und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzte. Da die kostenbeitragspflichtige Person eine Belastung i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit der geltend gemachten Belastung. 81 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -. 82 Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“) 83 vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28 84 über die Abzugsmöglichkeit zu entscheiden. Der Kläger dürfte den erforderlichen Nachweis aber nicht erbracht haben, und der Beklagten dürfte damit gar kein Ermessen eröffnet gewesen sein, die Ratenzahlungen aus dem Vertrag vom 13.3.2008 als Belastung anerkennen zu können. An der Angemessenheit einer Schuldverpflichtung fehlt es nämlich in der Regel - so wohl auch hier -, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern zum Erwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht. 85 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24. 86 Da der Kläger zu den Hintergründen der Kreditaufnahme im März 2008 keine Angaben gemacht hat, dem Vertragsinhalt sich keine näheren Informationen zum Vertragszweck entnehmen lassen und sich auf dem vorgelegten Vertragsexemplar der handschriftliche Zusatz „Auto/Möbel“ befindet, spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Kredit ein im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII nicht abzugsfähiger Konsumentenkredit zur Finanzierung der allgemeinen Lebensführung ist (bzw. war), wenn nicht gar zur Finanzierung etwaiger Luxusgüter dient(e). 87 Aus dem letztgenannten Grund ist jedenfalls die vom Kläger mit monatlich 68 € geltend gemachte weitere Zahlungsverpflichtung aus einem Kreditvertrag mit der T3. C3. - zu dessen Nachweis er zudem lediglich einen dafür nicht hinreichenden Kontoauszug für die Zeit von Dezember 2010 bis Februar 2011 vorgelegt hat - nicht als Schuldverpflichtung von seinem Nettoeinkommen abziehbar. Denn der Kläger hat selbst erklärt, dass dieser Kredit der Finanzierung der Lebenshaltungskosten dient und seinen von der U1. eingeräumten Kreditrahmen erweitern sollte. 88 Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig sind die als Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII geltend gemachten Prämien für eine Rechtsschutzversicherung - wegen der durch die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) gewährten Daseinsvorsorge 89 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VG Oldenburg, Urteil vom 31.3.2008 - 13 A 5469/05 -, Juris; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 93 Rdnr. 28 90 bzw. weil eine Rechtsschutzversichrung zur Deckung der dadurch abgesicherten Risiken nicht allgemein üblich und deshalb schon dem Grunde nach unangemessen ist - 91 vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17.2.2010 - 4 A 27/09 -, juris, unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.2.2001 - 12 L 4305/00 -, FEVS 52, 476 92 sowie Schuldverpflichtungen zur Deckung von Unterkunftskosten (Miete und sämtliche Nebenkosten), denn letztere sind in die Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet. 93 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -und vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, jew. a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 26, 94 Selbst wenn zusammenfassend jeweils zu Gunsten des Klägers davon auszugehen sein sollte, dass sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im streitigen Beitragszeitraum ohne Hinzurechnung des anteiligen Steuererstattungsbetrags lediglich 2.090,29 € (= 2.112,04 € - 21,75 €) betrug und hiervon die höchstens in Betracht kommenden Beträge von 121 € für Fahrtkosten einschließlich des Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrags sowie von 415 € als Kreditrate, insgesamt also 536 € und damit etwas mehr als der von der Beklagten zu Grunde gelegte Betrag von 528,01 €, abzuziehen sind, verbleibt auf jeden Fall ein bereinigtes Einkommen von 1.554,29 €. Dieser Betrag führt ebenso wie der Betrag von 1.584,03 €, von dem die Beklagte ausgeht, zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 8 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV). 95 Im Einklang mit § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB hat die Beklagte die sich aus dem ermittelten bereinigten Einkommen ergebende Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 8 in die Einkommensgruppe 7 geändert, denn der Kläger lebt mit seiner Ehefrau - eine im Vergleich mit seiner Tochter S. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 4 BGB) im mindestens gleichen Rang unterhaltsberechtigte Person (§ 1609 Nr. 2 BGB) - in einem gemeinsamen Haushalt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle als Anlage zur KbV führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 7 zu einem Kostenbeitrag von 340 €. Eine weiter gehende kostenbeitragsreduzierende Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigung der Ehefrau, wie sie sich der Kläger offenbar vorstellt, ist im Kostenbeitragsrecht nicht vorgesehen. 96 Der von der Beklagten demgemäß ursprünglich verlangte Kostenbeitrag von 340 € war allerdings wohl nicht angemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger dann wohl nicht der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) verbliebe. 97 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -. 98 Gemäß den hiermit in Bezug genommenen Berechnungen der Beklagten im Schriftsatz vom 5.2.2013 (Seite 3), die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen lassen, ist die Angemessenheit des inzwischen auf 288,93 € reduzierten monatlichen Kostenbeitrags aber zu bejahen, denn ein Beitrag in dieser Höhe belässt dem Kläger auf jeden Fall seinen unterhaltsrechtlichen kleinen Selbstbehalt. 99 Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. 100 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20. 101 Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen. 102 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O. 103 Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte. 104 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O. 105 Nach den vorstehenden Maßgaben begründet der jetzt noch geforderte Kostenbeitrag von 288,93 € pro Monat keine besondere Härte, zumal durch den Beitrag in dieser Höhe keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt werden (vgl. die gesetzgeberische Wertung in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KbV). Das Fehlen einer besonderen Härte liegt im Übrigen schon deshalb nahe, weil der Kläger der Beklagten noch eine Woche nach Klageerhebung von sich aus angeboten hat, sogar den ursprünglich festgesetzten höheren Kostenbeitrag in monatlichen Raten zu begleichen. 106 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Soweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn insoweit hat sie den Kläger klaglos gestellt. Der verbliebene Kostenbeitragsanteil von monatlich 288,93 €, den der Kläger erfolglos mit seiner Klage angreift, entspricht einem Anteil von rund 17/20 der Ursprungsforderung von 340 €.