Urteil
1 L 761/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist eine extreme, landesweit wirksame Gefahrenlage erforderlich, die den Betroffenen "sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefert.
• Bei Bürgerkriegsstaaten rechtfertigt Abschiebungsschutz nur, wenn die allgemeine Gefährdung so gravierend ist, dass die Rückkehr in keine sicheren Landesteile möglich erscheint.
• Die Gesamtschau mehrerer einzelner, für sich nicht ausreichender Risiken darf nicht zu einem geringeren Wahrscheinlichkeitsmaßstab führen; es ist eine einzelfallbezogene, erhöhte Prüfung vorzunehmen.
• Bei der Prüfung ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen; dabei kann berücksichtigt werden, dass Betroffene in Länderteile gelangen, die noch relative Grundversorgung bieten.
• Kinder unter fünf Jahren haben zwar erhöhte Vulnerabilität; dies begründet aber nicht automatisch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ohne den erforderlichen erhöhten Wahrscheinlichkeitsgrad.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG bei Rückkehr nach Angola • Für Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist eine extreme, landesweit wirksame Gefahrenlage erforderlich, die den Betroffenen "sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefert. • Bei Bürgerkriegsstaaten rechtfertigt Abschiebungsschutz nur, wenn die allgemeine Gefährdung so gravierend ist, dass die Rückkehr in keine sicheren Landesteile möglich erscheint. • Die Gesamtschau mehrerer einzelner, für sich nicht ausreichender Risiken darf nicht zu einem geringeren Wahrscheinlichkeitsmaßstab führen; es ist eine einzelfallbezogene, erhöhte Prüfung vorzunehmen. • Bei der Prüfung ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen; dabei kann berücksichtigt werden, dass Betroffene in Länderteile gelangen, die noch relative Grundversorgung bieten. • Kinder unter fünf Jahren haben zwar erhöhte Vulnerabilität; dies begründet aber nicht automatisch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ohne den erforderlichen erhöhten Wahrscheinlichkeitsgrad. Der Kläger (angolanischer Staatsangehöriger, 1997 in Deutschland geboren) beantragte Asyl; das Bundesamt lehnte ab und stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestünden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, für den Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Gegen diesen stattgebenden Teil legte das Bundesamt (beteilgter Bundesbeauftragter) Berufung ein. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung des stattgebenden Teils geprüft unter Zugrundelegung umfangreicher Länderinformationen zu Angola (Bürgerkrieg, Ernährungslage, Gesundheitsversorgung, Kriminalität). Entscheidungsrelevant war, ob eine extreme allgemeine Gefahrenlage vorliegt, die eine Abschiebung unzumutbar macht; dabei wurde auch die Situation minderjähriger Kinder berücksichtigt. Der Senat wertete realistische Rückkehrperspektiven (z. B. Ankunft in Luanda, Zugang zu Hilfsorganisationen) in seine Prüfung ein. • Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist hierfür eine extreme Gefahrenlage erforderlich, bei der Betroffene bei Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wären. • Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Gefährdungsfaktoren (Ernährung, Gesundheitsversorgung, Sicherheitslage) reichen nach Würdigung der Erkenntnismittel nicht aus, um den hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu erfüllen. • Zentrale Erwägungen: Angola weist zwar eine prekäre Versorgungslage, hohe Kindersterblichkeit und örtliche Kampfhandlungen auf; jedoch bestehen regionale Unterschiede, und Rückkehrende würden in relative sichere Landesteile (insbesondere Luanda) gelangen, in denen internationale Hilfsorganisationen aktiv sind. • Bei der Beurteilung ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen; hier war realistisch, dass Kläger zusammen mit seiner Mutter in Luanda ankommt, wodurch familiale und humanitäre Unterstützungsoptionen bestehen. • Die bloße Addition mehrerer einzelner Risiken darf nicht dazu führen, den erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu unterschreiten; es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass gerade der einzelne Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tod ausgeliefert wäre. • Sonderstellung von Kindern: Zwar sind Kleinkinder vulnerabler und die Kindersterblichkeit hoch (ca. 30 %), dies genügt aber nicht automatisch, um die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erfüllen, sofern nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Mortalitätswahrscheinlichkeit so stark erhöht wäre, dass der Schutz notwendig erscheint. • Im vorliegenden Fall lagen keine erheblichen gesundheitlichen Besonderheiten des Klägers vor; auch die behaupteten Atembeschwerden waren nicht derart schwerwiegend, dass sie die Annahme eines Abschiebungshindernisses begründen könnten. • Damit ist die Annahme einer extremen, landesweit wirksamen Gefahrenlage, die dem Kläger gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen bringen würde, nicht gerechtfertigt. Die Berufung des Beteiligten ist erfolgreich; der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Das Verwaltungsgerichtsurteil ist insoweit abzuändern. Begründend führt der Senat aus, dass zwar erhebliche Versorgungs- und Sicherheitsprobleme in Angola bestehen und Kinder besonders gefährdet sind, diese Umstände aber nicht in dem erforderlichen erhöhten Maße belegen, dass der Kläger bei Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Realistische Rückkehrperspektiven, regionale Unterschiede in der Gefährdungslage und die Verfügbarkeit gezielter Hilfeleistungen reduzieren die zumutbare Gefährdung so, dass kein verfassungsrechtlich gebotener Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist. Die Kosten- und Nebenentscheidungen sowie die Nichtzulassung der Revision folgen.