Urteil
4 E 1393/00.A
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2003:1021.4E1393.00.A.0A
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Leitsätze
1. § 12 AsylVfG regelt nicht die Altersgrenze der gesetzlichen Vertretung im AsylVfG. Eine selbst nach dieser Vorschrift handlungsfähige minderjährigen Muter ist daher in der Regel nicht zur Vertretung ihres handlungsunfähigen Sohnes im Asylverfahren befugt.
2. Einzelfall eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf Angola (4 Jahre und 10 Monate altes Kind).
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger zu 2. in Bezug auf Angola Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen.
Insoweit wird Nummer 3) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.04.2000 aufgehoben.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1. die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen; der Kläger zu 2. hat 5/6 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen, die Beklagte 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 12 AsylVfG regelt nicht die Altersgrenze der gesetzlichen Vertretung im AsylVfG. Eine selbst nach dieser Vorschrift handlungsfähige minderjährigen Muter ist daher in der Regel nicht zur Vertretung ihres handlungsunfähigen Sohnes im Asylverfahren befugt. 2. Einzelfall eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf Angola (4 Jahre und 10 Monate altes Kind). Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger zu 2. in Bezug auf Angola Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Insoweit wird Nummer 3) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.04.2000 aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1. die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen; der Kläger zu 2. hat 5/6 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen, die Beklagte 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit die Klage der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. hinsichtlich der Anträge zu Art. 16 a GG und § 51 AuslG zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage des Klägers zu 2. zulässig. Verbleibender Streitgegenstand ist nach der Rücknahme der Klage im Übrigen allein das Begehren des Klägers zu 2., gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Die Klage ist nicht verfristet, da es bezüglich des Klägers zu 2. an einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides fehlt, um die Frist des § 74 Abs. 1 AsylVfG in Gang zu setzen. Nach § 7 Abs. 1 VwZG ist bei Geschäftsunfähigen - um einen solchen handelte es sich bei dem am 08.12.1998 geborenen Kläger zu 2. - an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Klägerin zu 2. war indes am 11.05.2000 gemäß § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst noch nicht zur gesetzlichen Vertretung des Klägers zu 2. befugt, da sie im Alter von 16 Jahren lediglich beschränkt geschäftsfähig war. Insoweit hätte es der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers und der Zustellung an diesen bedurft, was beides jedoch seinerzeit nicht geschehen ist. Offenbleiben kann, ob die fehlende gesetzliche Vertretungsbefugnis bzw. beschränkte Geschäftsfähigkeit gemäß Art. 7, 21 EGBGB nach deutschem oder angolanischem Recht zu beurteilen ist, da auch nach angolanischem Recht die „elterliche Autorität“ im Falle der Minderjährigkeit ausgeschlossen ist (Art. 153a c. fam. [Familiengesetzbuch]); die Volljährigkeit ist - in Übernahme portugiesischen Rechts - bei 18 Jahren angesiedelt (vgl. Bergmann/Ferid [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 115. Lfg., Band I, Stichwort: „Angola“). Aus § 12 AsylVfG folgt für die Zustellung im Asylverfahren nichts anderes, da die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nach der die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlung mit der Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben ist, ausschließlich die Handlungsfähigkeit im Asylverfahren betrifft und gerade keine altersbezogene abweichende Regelung der gesetzlichen Vertretung beinhaltet. Hierfür sprechen bereits der Wortlaut und die klarstellenden Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG. Auch § 12 Abs. 3 AsylVfG, nach dem jeder Elternteil zur Vertretung eines Kindes unter 16 Jahren befugt ist, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält, kann nach dem Verständnis des Gerichts nicht zur Folge haben, dass ein Elternteil, der nach allgemeinen Regeln mangels eigener Geschäftsfähigkeit nicht zur gesetzlichen Vertretung des Kindes befugt ist, dieses im Asylverfahren wirksam vertreten kann. Vielmehr bezweckt die Vorschrift nur, dass die sonst erforderliche gemeinschaftliche Vertretung durch beide Eltern auf einen der beiden vertretungsberechtigten Elternteile beschränkt wird (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 6. Auflage, § 12 AsylVfG, Rn 7 f.). Der Kläger zu 2. hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Da die Klägerin zu 1. nach Erlangung der Volljährigkeit sämtliche Verfahrenshandlungen im Asylverfahren einschließlich der Antragstellung und der Anhörung mit Ausnahme der Empfangsbevollmächtigung bei der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides bezüglich des Klägers zu 2. genehmigt hat, kann er nicht auf eine nochmalige Durchführung eines Asylverfahrens durch die Beklagte verwiesen werden. Insoweit begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Klägerin zu 1. die Empfangsbevollmächtigung von der Genehmigung der Verfahrens- und Prozesshandlungen ausgenommen hat. Unabhängig davon, ob eine solche Genehmigung einer fehlenden gesetzlichen Vertretung überhaupt zur Wirksamkeit der Zustellung hätte führen können, ist es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig, aus klägerischer Sicht möglicherweise günstige Verfahrens- und Prozesshandlungen zu genehmigen und im Übrigen davon abzusehen (vgl. auch BVerwG, EZAR 600 Nr. 6). Auch die Anfechtungsklage gerichtet auf Teilaufhebung des Bescheides vom 27.04.2000 ist zulässig, da der Bescheid dem Kläger zu 2. gegenüber Wirksamkeit entfaltet. Die fehlerhafte Bekanntgabe führt, da die nunmehrige gesetzliche Vertreterin Kenntnis vom Bescheid hat, nicht zur Unwirksamkeit, vielmehr werden nur die Rechtsbehelfsfristen nicht in Lauf gesetzt (vgl. oben; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar 8. Aufl., § 41 Rn.78 mit weiteren Nachweisen). Die Klage ist auch begründet. Nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage hat der Kläger zu 2. einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 AuslG. Ihm droht bei der Rückkehr nach Angola eine akute Gefahr für Leib und Leben. Der Bescheid der Beklagten vom 27.04.2000 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 1-4 AuslG sind nicht gegeben. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist insoweit nicht zu beanstanden. Die genannten Vorschriften setzen voraus, dass dem Betroffenen, um dessen Rückkehr es geht, der Zugriff des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation sowie die in der Norm bezeichnete diskriminierende Behandlung droht. Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger zu 2. steht jedoch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Er wäre im Falle einer Abschiebung nach Angola unerträglichen Lebensbedingungen mit der Folge einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Nach der genannten Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit räumt sie dem betroffenen Ausländer grundsätzlich lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung ein. Die genannten Gefahren müssen dabei nicht vom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt ausgehen. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden von der Vorschrift aber grundsätzlich keine allgemeinen Gefahren wie Bürgerkrieg oder Hungersnot erfasst, die der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, welcher der betroffene Ausländer angehört, drohen. Insoweit wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Ausländerbehörden nach § 54 AuslG gewährt. Eine entsprechende Regelung besteht für Angola derzeit nicht. Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 -, InfAuslR 1996, 289, Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben gehören auch Gefahren, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - A 16 S 2211/ 95 -, VBlBW 1997, Teil 1 B6). Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von einem erhöhten Maßstab auszugehen. Dies folgt aus dem Ausnahmecharakter der Suspendierung der gesetzlichen Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG kraft Verfassungsrechts (vgl. BVerwGE 102, 249 [259]). Der Maßstab einer verfassungsrechtlich beachtlichen - akuten - Gefährdung eines grundrechtlich geschützten Rechtsguts fordert indes nicht, dass sich die Gefahr gleichsam sofort im Falle der Rückkehr realisieren müsste; sie besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 668 ). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26. April 2002 - 9 UE 1508/99 -). Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Angola und der in der Person der Kläger liegenden individuellen Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Angola akut an Leib und Leben gefährdet wäre. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden neueren Erkenntnisse stellt sich die Lage in Angola wie folgt dar: Der jahrzehntelange Krieg zwischen der Rebellenorganisation UNITA unter Führung von Jonas Savimbi und der Regierung dominierte bis März 2002 das gesamte politische, wirtschaftliche und soziale Leben Angolas. Nach dem Tode Savimbis am 22.02.2002 begannen Verhandlungen zwischen den Militärs der UNITA und den Regierungsstreitkräften, die mit der Unterzeichnung des Protokolls von Luena und der förmlichen Verkündung des Waffenstillstandes am 04.04.2002 im Parlament in Luanda endeten (Auswärtiges Amt [AA], Lagebericht vom 26.06.2002). Diese grundlegende politische Veränderung spiegelt sich indes noch nicht in der wirtschaftlichen und sozialen Situation Angolas wider: Die humanitäre Lage in Angola hatte sich zuvor im Jahre 2001 noch einmal dramatisch verschlechtert. Mit ca. 540.000 neuen Internvertriebenen wurden selbst pessimistische Prognosen übertroffen. Die Gesamtzahl der Vertriebenen wird jetzt auf 4,5 Millionen geschätzt. Damit ist über ein Drittel der Bevölkerung Angolas betroffen; während des Bürgerkrieges wurden rund 10 Millionen Anti-Personen-Minen verlegt, die eine permanente Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellen (AA, Lagebericht vom 26.06.2002). In den meisten Provinzen sind wichtige Lebensgrundlagen, wie die Wasserversorgung, Gesundheitszentren, Straßen und Verwaltungsstrukturen einschließlich Schulen nach wie vor beschädigt oder völlig zerstört. Nach Schätzungen von OCHA (UN office for the coordination of humanitarian affairs) benötigen ca. 500.000 Menschen in Gebieten, die bislang aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen nicht zugänglich waren, dringend humanitäre Hilfe; viele der betroffenen Personen befinden sich in einem kritischen Stadium der Unterernährung (UNHCR, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 28.11.2002). Angola liegt in Bezug auf die Todesrate bei Kindern mit 250 Todesfällen bei 1.000 Lebendgeburten im weltweiten Vergleich auf dem drittletzten Platz; 30 Prozent der Kinder sind unterernährt, und Malaria ist ursächlich für die Hälfte aller Todesfälle bei Kindern unter fünf Jahren (UNHCR a. a. O.). Die allgemeine medizinische Versorgung ist sehr angespannt. Ein staatliches angolanisches Gesundheitswesen ist auch nach dem Waffenstillstand nur in minimalen Ansätzen vorhanden. Funktionierende staatliche Krankenhäuser sind auf die Hauptstadt Luanda und einige wenige Provinzhauptstädte beschränkt. Den staatlichen Krankenhäusern, insbesondere außerhalb von Luanda, fehlen jedoch häufig Strom, Wasser, Medikamente und Gerätschaften, so dass aufwendige Eingriffe meist nicht durchführbar sind. Medikamente müssen oftmals privat besorgt werden. In den sonstigen Landesteilen wären ohne die internationale Hilfe die wenigen vorhandenen Gesundheitsposten, kleinen Krankenhäuser und Hospitäler kaum überlebensfähig (AA, Lagebericht vom 26.06.2002). Gesundheitszentren verfügen nicht über genug qualifiziertes Personal, und die Belieferung mit Medikamenten, einschließlich essentieller pharmazeutischer Produkte, ist völlig unzureichend. Medizinisches Gerät ist entweder veraltet, funktionsuntüchtig oder nicht existent (UNHCR, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 28.11.2002). Eine Verbesserung der allgemeinen medizinischen Situation nach Ende des Bürgerkrieges ist noch nicht erkennbar (AA, Auskunft an VG München vom 21.08.2002). Die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln ist in ganz Angola - trotz günstiger Prognosen für die Zukunft - weiterhin als sehr kritisch zu bezeichnen; die Mehrheit der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums; die Lebensbedingungen für alleinstehende Frauen und Kinder ohne familiären Rückhalt sind zum Teil bedenklich (AA, Lagebericht vom 26.06.2002). Dies gilt nach wie vor auch für Luanda (AA, Lagebericht vom 07.02.2003). Lediglich in den vom Krieg nicht berührten Landesteilen sei nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gegenwärtig auf niedrigem Niveau durch die Unterstützung nationaler wie internationaler Hilfsorganisationen gewährleistet, wobei das Auswärtige Amt darauf hinweist, dass sich die Zahl der Hilfsempfänger mit dem Waffenstillstand kurzfristig noch einmal dramatisch erhöht hatte, da die Hilfsorganisationen Zugang zu bisher versperrten Gebieten und damit zu Binnenvertriebenen gefunden hatte. Inzwischen sei jedoch in den genannten Landesteilen eine Entspannung festzustellen; dennoch bleibt Angola auf absehbare Zeit auf massive humanitäre Hilfe angewiesen; die Arbeit der internationalen Hilfsorganisationen wird hierbei allerdings in weiten Teilen des Landesinneren noch immer von der weitgehend zerstörten Verkehrsinfrastruktur und durch Minen behindert (AA, Lagebericht vom 07.02.2003). Die Wasserversorgung ist vielerorts zusammengebrochen, weshalb die Bevölkerung auf unsauberes und möglicherweise verseuchtes Wasser zurückgreifen muss und somit erheblichen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt ist (UNHCR, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 28.11.2002). Der einzig mögliche Abschiebeweg führt über den internationalen Flughafen von Luanda. Luanda wird – außer von der angolanischen Fluggesellschaft TAAG – noch von TAP/Air Portugal, Air France, British Airways, Aeroflot, SN Brussels Airlines, South African Airways, Air Gabun, Air Namibia und Ethiopian Airlines angeflogen. Wegen des schlechten Straßenzustands erfolgt eine Weiterreise in viele Landesteile nach wie vor ebenfalls oft auf dem Luftweg. Rückkehrer haben prinzipiell die Möglichkeit, in Luanda zu bleiben oder sich in die zugänglichen Landesteile (erweiterte Küstenregion, Mehrzahl der Provinzhauptstädte und der gesamte Südwesten des Landes) zu begeben (AA, Lagebericht vom 07.02.2003). Da auch nach den neuesten Quellen keine grundsätzliche Verbesserung der Lage speziell in Luanda zu verzeichnen ist, ist für die Hauptstadt nach wie vor von folgender Lage auszugehen (zum Folgenden: Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an VG Oldenburg vom 10.07.2001): Mit inzwischen wohl vier Millionen Einwohnern platzt Luanda, das einst nur für wenige hunderttausend Menschen städtebaulich angelegt war, buchstäblich „aus allen Nähten“; am Rande der engeren Stadt wuchern slumartige Siedlungen („musseques“), die riesigen Flüchtlingslagern ähneln. Eine funktionierende Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie eine Abwasserentsorgung existieren nicht. Lebensbedrohliche Krankheiten und Epidemien (Malaria, schwerer Durchfall, Kinderlähmung, Cholera) kommen häufig vor. Die internationale humanitäre Hilfe kann wegen des Ausmaßes der Probleme nicht flächendeckend zum Tragen kommen. Für aus dem Ausland kommende Menschen ist es bereits ein kaum lösbares Problem, ein Dach über dem Kopf zu finden. Hinzu kommen Gefahren durch Raubüberfälle und sonstiger Gewaltkriminalität in erheblichem Maße als Folge der wirtschaftlichen und sozialen Misere in Luanda. Neuere Quellen mögen zu einer geringfügig positiveren Tatsachenbewertung kommen (so etwa das Auswärtige Amt im neuesten Lagebericht vom 07.02.2003: „Bezogen auf den Großraum Luanda ist...bereits jetzt eine am unteren Rand des Menschenwürdigen liegende Versorgung weitestgehend gegeben.“). Tatsachen, die nunmehr auf eine Sicherung der Versorgung schließen lassen, liegen indes nicht vor. Speziell hinsichtlich der Rückkehrersituation von Kindern ist aufgrund Vorstehendem nach wie vor von folgender Erkenntnislage auszugehen: Nach Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 10.07.2001 an das VG Oldenburg ist die Situation in der Hauptstadt Angolas und in den angrenzenden Küstengebieten besonders schlecht für Kinder, Jugendliche, alleinstehende Frauen, Alte, Kranke, Kriegsversehrte und Minenopfer. Das Institut für Afrika-Kunde weist auf einen Bericht der UN-Agentur IRIN vom 14.06.2001 hin, nach dem in einem Kinderkrankenhaus in Luanda täglich etwa 350 Kinder gegen Krankheiten und Verletzungen aller Art behandelt würden, unter anderem Unterernährung, Malaria, Durchfall und Atemwegsinfektionen. Das Krankenhaus sei die einzige Einrichtung dieser Art im ganzen Land, habe nur 300 Betten; die verfügbaren Medikamente reichten bei weitem nicht aus; täglich stürben etwa 25 Kinder in dem Krankenhaus. Die Lebensbedingungen für zurückkehrende Asylbewerber stellen sich durchweg auf einem Niveau zwischen schlecht und katastrophal dar. Für die genannten Personengruppen, besonders dramatisch für Kinder unter fünf Jahren und Säuglinge bis zu einem Jahr, sind die Überlebenschancen sehr eingeschränkt. Im Falle von gesundheitlich beeinträchtigten Kleinkindern und Säuglingen wären die Chancen zu überleben geringer als die Wahrscheinlichkeit des Todes (Institut für Afrika-Kunde a. a. O.). Hinsichtlich des Klägers zu 2., der bereits im Alter von einem Jahr Angola verlassen hat, ist bezüglich der Gefahr einer Malaria-Erkrankung von Folgendem auszugehen (vgl. Dr. med. T. Junghanss, Gutachten an VGH Mannheim vom 15.10.2001): Für eine solide „Semi“-Immunität spielt die wiederholte und anhaltende Exposition gegenüber Malariaerregern die entscheidende Rolle. „Semi“-Immunität wird in stabilen Malaria-Übertragungsgebieten wie Angola von Geburt an aufgebaut und erst im Kindesalter erreicht. Bei längerer Abwesenheit aus Übertragungsgebieten geht sie verloren oder fehlt beim Aufwachsen außerhalb von Malaria-Übertragungsgebieten völlig. Die zuvor beschriebene landesweite Gefahrenlage führt unter mehreren Gesichtspunkten zu einer akuten Gefahr für Leib und Leben der Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Angola. Die fehlende Unterstützung innerhalb der allgemeinen katastrophalen Versorgungslage träfe den Kläger zu 2. als Kind im Alter von 4 Jahren und 10 Monaten besonders hart, da zu der mangelnden Kenntnis der Verhältnisse in einem ihnen fremden Land ein Mangel an Lebenserfahrung und wirtschaftlicher wie sozialer Selbstständigkeit hinzutritt, weswegen Kindern gemeinhin in dieser Lage eine besondere Unterstützung zuteil werden müsste. Aufgrund dieser fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung innerhalb der geschilderten Versorgungslage in Angola ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu besorgen, dass sich der Gesundheitszustand infolge mangelhafter Ernährung und mangelhafter hygienischer Verhältnisse unmittelbar verschlechtern würde. Den Kläger zu 2. träfe bereits wegen seines Alters die oben beschriebene Lage besonders hart (vgl. die oben zitierte Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde). Über die Gesundheitsgefahren aufgrund mangelnder Hygiene und Unterernährung hinaus ist der Umstand bedeutsam, dass der im Wesentlichen in Deutschland aufgewachsene Kläger zu 2. im Vergleich zu den in Angola aufgewachsenen Kindern über eine schwächere oder gar keine Immunisierung im Hinblick auf Tropenkrankheiten verfügt, insbesondere eine „Semi“-Immunisierung für Malaria. Dies führt letztlich beim Kläger zu 2. zu einer Kumulation von Gesundheitsgefahren, ohne dass es im vorliegenden Fall wegen der anderen genannten Gefahren auf die Entscheidung der medizinischen Streitfrage ankäme, in welchem Umfang und welcher Geschwindigkeit eine solche Immunisierung substituiert oder nachgeholt werden kann. Dabei bestehen die vorgenannten Gefahren auch im Falle der gemeinsamen Abschiebung mit der Klägerin zu 1. Bei der Einschätzung, welche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse bestehen (nur für diese ist die Beklagte zuständig; inlandsbezogene Hindernisse hat allein die Ausländerbehörde zu beurteilen), ist eine möglichst realitätsnahe, wenngleich hypothetische Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 21.09.1999, Az.: 9 C 12/99– zitiert nach juris). Mithin ist der aus Artikel 6 Abs. 1 GG für die familiäre Begegnungsgemeinschaft folgende Abschiebungsschutz vorliegend zwar nicht zu prüfen; bei Prognose einer realitätsnahen Rückkehrsituation ist aber damit zu rechnen, dass die Ausländerbehörde bei der Abschiebung innerhalb der genannten grundgesetzlichen Grenzen agiert und den aus Artikel 6 Abs. 1 GG folgenden Abschiebungsschutz beachtet. Insofern ist zu unterstellen, dass die Kläger entweder nur gemeinsam oder gar nicht abgeschoben werden würden. Dies wiederum führt zu keiner relevanten Veränderung bei der oben angestellten Gefahrenprognose, da die die Gefahrenprognose bestimmenden Faktoren ganz überwiegend von der Bedeutung einer elterlichen Unterstützung unabhängig sind. Zudem hat die Klägerin zu 1. Angola im Alter von 15 Jahren vor vier Jahren verlassen und ist mit den seitdem geschehenen Umwälzungen im Land gänzlich unvertraut. Sie hat in Deutschland nicht gearbeitet und verfügt über keine Rücklagen; die nach ihren glaubhaften Angaben gänzlich fehlende Schulbildung macht den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz nahezu unmöglich. Im Rahmen einer realistischen Rückkehrperspektive kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin zu 1. ihren Onkel, der zuletzt in Mbanza Kongo gelebt hat, ausfindig macht, da sie seit ihrer Ausreise nach ihren glaubhaften Angaben zu ihm keinen Kontakt mehr hatte. Die bestehende Versorgungslage bei Nahrungsmitteln und medizinischen Leistungen dürfte zudem ein mit den Verhältnissen im Heimatland weitgehend nicht vertrauten alleinerziehenden Elternteil überfordern. Es ist von einer landesweiten Gefahrenlage für den Kläger zu 2. auszugehen, wobei lediglich die Gewichtung der Gefahrenursachen variiert: So wird eine gegenüber Luanda verbesserte Versorgungslage bezüglich Nahrungsmitteln und Wohnraum sowie einer geringen Gewaltkriminalität in einem in den letzten Jahren vom Bürgerkrieg (mehr oder weniger) verschonten Landesteil regelmäßig mit einer gesteigerten Gefährdung durch Landminen während des Transfers von Luanda dorthin einhergehen und ggf. auch mit einer weiteren Verschlechterung der medizinischen Versorgungslage. Nach alledem verdichteten sich die allgemeinen Gesundheitsgefahren aufgrund mangelnder Hygiene und Unterernährung einerseits und der gesteigerten Anfälligkeit für Tropenkrankheiten andererseits, zusammen mit den aus der katastrophalen Versorgungslage folgenden Gefahren aufgrund seiner Situation als Kind im Falle der Rückkehr für den Kläger zu 2. zu einer akuten Gefahr für Leib und Leben. Diesem Ergebnis stehen einzelne obergerichtlichen Entscheidungen der letzten Jahre, insbesondere des Hess. VGH (Beschl. v. 03.05.1999, Az.: 3 UE 305/98.A; Beschl. v. 26.03.2001, Az.: 3 UE 3555/00.A) und des Nieders. OVG (Urteile v. 01.03.2001, Az.: 1 L 761/00 und 762/00) nicht entgegen. Sie basieren entweder auf älteren als den im vorliegenden Verfahren verwerteten Erkenntnissen oder betreffen andere Umstände in der Person der jeweiligen Kläger. Die Abschiebung nach Angola ist gemäß § 41 Abs. 1 AsylVfG zunächst für die Dauer von drei Monaten ab Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des durch Sachurteil entschiedenen Teils der Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus beiden Anteilen folgt die ausgeurteilte Quotelung. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hinweis: Der Streitwert kann § 83 b Abs. 2 AsylVfG entnommen werden. Die Klägerin zu 1. wurde am 20.02.1984, der Sohn der Klägerin zu 1., der Kläger zu 2., wurde am 08.12.1998 geboren; beide sind angolanische Staatsangehörige. Mit der vorliegenden Klage begehrten zunächst beide Kläger die Anerkennung als Asylberechtigte sowie Abschiebungsschutz. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab die Klägerin zu 1. an, dass die Kläger am 30.12.1999 in die Bundesrepublik Deutschland mit der Eisenbahn aus Moskau kommend einreisten. Zuvor hätten sie Luanda am 26.12.1999 mit einem Flugzeug der Aeroflot verlassen. Begleitet habe sie Z., ein Freund des Onkels der Klägerin zu 1.; sie sei mit einem gefälschten Pass eingereist, den ihr Begleiter wieder an sich genommen habe. Nach der Besetzung ihres Dorfes durch die UNITA im Jahre 1992 sei die Klägerin zu 1. von der UNITA-Truppe mitgenommen worden. Im Alter von 14 Jahren habe ein UNITA-Offizier sie zur Frau nehmen wollen; sie sei von ihm schwanger geworden und sei von ihm geschlagen worden. 1998 sei ihr daraufhin die Flucht aus dem UNITA-Quartier gelungen. Später habe sie dann in einem Krankenhaus in Luanda, in dem sie der UNITA-Mitgliedschaft verdächtigt und bewacht worden sei, ihren Sohn zur Welt gebracht. Vor ihrer Ausreise habe sie sich ca. ein Jahr bei ihrem Onkel in Mbanza Kongo aufgehalten; sie habe dann vor der MPLA fliehen müssen. Mit Bescheid vom 27.04.2000 wurde der Asylantrag abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vorliegen, festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen; die Kläger wurden zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihnen wurde die Abschiebung vorrangig nach Angola angedroht. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Ablichtung des Bescheides als Anlage zur Klageschrift Bezug genommen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde am 11.05.2000 eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung, adressiert an die Klägerin zu 1., in den Hausbriefkasten eingelegt (Bl. 31 der Behördenakte). Am 02.06.2000 ist die vorliegende Klage erhoben worden. Mit Verfügung vom 29.11.2001 hat das Gericht auf Zweifel an der Handlungsfähigkeit der Klägerin zu 1. im Asylverfahren vor der Vollendung des 16. Lebensjahres und auf Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit hingewiesen; hinsichtlich des Inhalts der Verfügung wird auf Bl. 37 ff. d. A. Bezug genommen. Die Kläger behaupten, dass sie sich am 11.05.2000 die ganze Zeit in der Unterkunft in der Röntgenstraße aufgehalten hätten. Der Klägerin zu 1. sei erst Tage später vom Hausmeister der Benachrichtigungszettel ausgehändigt worden. Die Klägerin sind daher der Rechtsauffassung, dass die Zustellung unwirksam sei. In ihrer Heimat gebe es lediglich noch einen Onkel X., der zuletzt in Mbanza Kongo gelebt habe, zu dem sie jedoch nur bis zur Ausreise Kontakt gehabt hätten. Die Klägerin zu 1. habe in Deutschland keine Schulausbildung genossen. Auch in Angola habe sie weder eine Grund- noch eine Hauptschule besucht. Sie könne nicht sehr gut lesen und schreiben. In Deutschland habe sie nicht gearbeitet. Nach Erlangung der Volljährigkeit hat die Klägerin zu 1. mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 04.11.2002 die bisherige Prozessführung genehmigt. In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2003 hat die Klägerin zu 1. alle Verfahrenshandlungen bezüglich des Klägers zu 2. das Asylverfahren betreffend genehmigt, mit Ausnahme der Empfangsbevollmächtigung bei der Zustellung des Bescheides vom 27.04.2000. Ursprünglich haben die Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2000 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Nach Rücknahme im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2003 beantragen die Kläger nunmehr sinngemäß, unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides vom 27.04.2000 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für den Kläger zu 2. in Bezug auf Angola Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides. Sie ist der Rechtsauffassung, die Zustellung an den Kläger zu 2. werde nach Genehmigung der Antragstellung an den Vormund nachgeholt werden müssen. Da noch ein Onkel der Klägerin zu 1. in Angola lebe und dieser durch sein bisheriges Verhalten gezeigt habe, dass er bereit sei, die Klägerin finanziell zu unterstützen, könne davon ausgegangen werden, dass er auch künftig die Klägerin unterstützen werde. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 01.09.2003 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2003 wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt der Behördenakte des Bundesamtes (1 Hefter), den Inhalt der Akte des Ausländeramtes des Landrates des Landkreises Y. (1 Hefter) und auf die Erkenntnisquellen der 4. Kammer über Angola, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind und die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.