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Beschluss

11 MA 690/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die in § 19 Abs.1 Nr.1 AuslG geregelte eigenständige Aufenthaltserlaubnis setzt bei der alten Fassung eine vierjährige eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet voraus; diese Frist ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen. • Die Neuregelung des § 19 Abs.1 Nr.1 AuslG (Zweijahresfrist) ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung aufgehoben war. • Ein bereits formell fehlerhaft öffentlich zugestellter Widerspruchsbescheid kann die materiell-rechtliche Prüfung nicht entbehrlich machen; trotz formeller Zustellungsmängel kann das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit voraussichtlich richtig sein.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung der Zweijahresfrist des § 19 Abs.1 Nr.1 AuslG bei zuvor aufgehobener Ehe • Die in § 19 Abs.1 Nr.1 AuslG geregelte eigenständige Aufenthaltserlaubnis setzt bei der alten Fassung eine vierjährige eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet voraus; diese Frist ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen. • Die Neuregelung des § 19 Abs.1 Nr.1 AuslG (Zweijahresfrist) ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung aufgehoben war. • Ein bereits formell fehlerhaft öffentlich zugestellter Widerspruchsbescheid kann die materiell-rechtliche Prüfung nicht entbehrlich machen; trotz formeller Zustellungsmängel kann das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit voraussichtlich richtig sein. Der albanische Antragsteller kam 1991 nach Deutschland, heiratete 1993 eine deutsche Staatsangehörige und verzichtete auf das Asylverfahren. Er erhielt befristete Aufenthaltserlaubnisse wegen der Ehe, zuletzt bis 31.12.1998. Die Ehe wurde faktisch früher beendet; die Ehefrau gab an, der Antragsteller habe bereits Ende 1996 die gemeinsame Wohnung verlassen, der Antragsteller behauptete hingegen, die Trennung erfolgte später. Die Behörde lehnte am 18.10.1999 eine Verlängerung ab und forderte zur Ausreise auf; der Bescheid wurde mehrfach zugestellt bzw. kopiert. Die Ehe wurde am 14.7.1999 geschieden. Der Widerspruch wurde von der Bezirksregierung ursprünglich öffentlich zugestellt; später erließ die Behörde (20.2.2001) einen neuen Widerspruchsbescheid und stellte ihn den damaligen Prozessbevollmächtigten zu. Der Antragsteller begehrt Anwendung der zum 1.6.2000 in Kraft getretenen Zweijahresregelung des § 19 Abs.1 Nr.1 AuslG bzw. Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis. • Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. • Auf das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs.1 Nr.1 AuslG i.d.F. v.9.7.1990 kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht die erforderliche Frist von vier Jahren erfüllt hat; er hat die gemeinsame Wohnung spätestens Ende Juli 1997 endgültig verlassen. • Die am 1.6.2000 in Kraft getretene Neufassung mit Zweijahresfrist ist auf den Antragsteller nicht anwendbar, weil seine eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten aufgehoben war und der Gesetzgeber keine rückwirkende Überleitung vorgesehen hat. • Systematische und teleologische Auslegung von § 19 AuslG ergibt, dass für die Anwendbarkeit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft maßgeblich ist; die Vorschrift bezweckt, im ersten Jahr nach Ehescheid dem Ausländer die Möglichkeit zur Verselbständigung zu geben. • Ein internes Verwaltungserlass, der die Neuregelung auf noch laufende Verfahren anwenden will, kann der gesetzlichen Regelung nicht entgegenstehen, da es sich bei der Leistung der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis um einen Rechtsanspruch handelt. • Selbst wenn die materielle Frage unklar bliebe, spricht die Fiktion des § 69 Abs.3 AuslG und die faktische Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit für eine bereits gegebene Möglichkeit zur wirtschaftlichen Verselbständigung; dies führt hier aber nicht zur Bejahung des Anspruchs, weil die vierjährige Frist fehlt. • Für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 19 Abs.1 Nr.2 AuslG zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe (Juli 1997) sind keine zureichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg; die Beschwerde wird nicht zugelassen. Materiell verliert der Antragsteller, weil die eheliche Lebensgemeinschaft die damals geltende Vierjahresfrist des § 19 Abs.1 Nr.1 AuslG nicht erfüllte und die zum 1.6.2000 eingeführte Zweijahresregelung nicht rückwirkend auf bereits vorher aufgelöste Ehen anwendbar ist. Ein Verwaltungserlass kann diese gesetzliche Regelung nicht zu Gunsten des Antragstellers ändern. Hinweise auf besondere Härten sind nicht gegeben, sodass kein Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis besteht. Die Entscheidung bleibt damit in ihren wesentlichen rechtlichen Folgen bestehen.